Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00762


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 29. Oktober 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und ist seit Februar 2015 bei der Y.___ GmbH, in Z.___, als Gipser angestellt (Urk. 6/3, 6/5 f. und 6/11). Am 23. Mai 2019 meldete er sich unter Hinweis auf Lungenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zunächst nebst den Akten aus dem gleichzeitig pendenten Verfahren bei der Suva (Urk. 6/2) einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/5) sowie einen Arbeitgeberbericht einholte (Urk. 6/11). Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass es sich bei den geklagten Atembeschwerden aufgrund der medizinischen Diagnose nicht um eine arbeitsbedingte Erkrankung handle und auch die Ausnahmebedingungen für eine Übernahme als Berufskrankheit nicht erfüllt seien (Urk. 6/14/2). In der Folge hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 29. April 2020 gegenüber dem Versicherten fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/15). Nach Eingang von Berichten behandelnder Ärzte (Urk. 6/16 f.) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Juni 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/19). Am 29. September 2020 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 6/24), worauf der Rechtsvertreter des Versicherten am 23. Oktober 2020 unter Beilage eines Berichts der behandelnden Ärzte vom 21. August 2020 (Urk. 6/26) darum ersuchte, die Verfügung wiedererwägungsweise zurückzuziehen und zunächst das weitere Vorgehen der Suva abzuwarten (Urk. 6/27). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 bestätigte die IV-Stelle den Erhalt des Gesuchs und liess den Versicherten wissen, bis zum gewünschten Datum, dem 29. Oktober 2020, werde sie keinen definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen treffen können (Urk. 6/28).


2.    Am 29. Oktober 2020 erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2020 mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wofür zunächst der Sachverhalt abzuklären sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 (Urk. 8) reichte dieser ein Schreiben der Suva vom 21. Dezember 2020 (Urk. 9) zu den Akten. Innert mit Verfügung vom 12. Januar 2021 (Urk. 10) angesetzter Frist teilte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. Februar 2021 mit, auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers zu verzichten (Urk. 12). Darüber wurde letzterer mit Verfügung vom 9. Februar 2021 orientiert (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin geprüft und einen solchen am 29. April 2020 formlos verneint, verbunden mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer könne den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangen (Urk. 6/15). Dieser erhob in der Folge weder Einwände noch verlangte er den Erlass einer formellen Verfügung. Die in der Folge am 29. September 2020 erlassene Verfügung betrifft ausschliesslich den Anspruch auf eine Rente. Somit ist ausschliesslich dieser Aspekt zu prüfen.

1.2    Der Anspruch auf eine Rente setzt voraus, dass die versicherte Person invalid ist. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert, dass die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen zu erfolgen hat, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers und im Beschwerdefall des Gerichts liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung besteht ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer wegen Atembeschwerden vorübergehend nicht als Gipser arbeiten könne. Dabei handle es sich jedoch um keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit. Zudem liege keine Berufskrankheit vor. Das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung sei daher abzuweisen (Urk. 2 S. 1).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2020 zusammengefasst geltend, dass die Suva für die Klärung der Frage, ob eine Berufskrankheit vorliege, zuständig sei. Darüber habe diese noch nicht rechtskräftig befunden, weshalb dies auch invalidenversicherungsrechtlich noch nicht entschieden werden könne. Mit ihrem Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie den Sachverhalt nicht so lange untersucht habe, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit bestanden habe. Von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen der Suva seien noch wesentliche Erkenntnisse zu erwarten, weshalb erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestünden (Urk. 1 S. 4 f.).


3.

3.1    Mit Schreiben vom 29. April 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da er weiterhin seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nachgehe. Es werde nun der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft (Urk. 6/15/1-2). Die angefochtene Verfügung vom 29. September 2020 (Urk. 2), welche nach ihrem Wortlaut auf «IV-Leistungen» Bezug nimmt, ist folglich dahingehend zu verstehen, dass damit über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden wurde. Ein entsprechender Vermerk findet sich auch im Feststellungsblatt für den Beschluss («RE-Abweis»; Urk. 6/18/4).

3.2    Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt unter anderem voraus, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. vorstehende E. 1.3). Konkret verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug am 23. Mai 2019 in einem 100%-Pensum für die Y.___ GmbH als Gipser tätig war, wobei die Arbeit nur an vereinzelten Tagen niedergelegt wurde (vgl. Urk. 6/2/15, 6/2/20, 6/2/38, 6/3/6, 6/6/3-4, 6/9 und 6/11/2).

    In medizinischer Hinsicht ist festzuhalten, dass seitens der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals A.___ in den Berichten vom 6. Mai und 22. Juni 2020 folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 6/16/4, 6/17/3):

- Asthma bronchiale mit Aggravation in der Pollensaison (Erstdiagnose September 2016)

- arterielle Hypertonie

- chronische Nierenschädigung G1 A3 nach KDIGO bei Status nach Pyelonephritis und Verdacht auf IgA-Nephropathie.

    Weder von nephrologischer noch von pneumologischer Seite wurde deswegen jedoch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/16/3, 6/16/6 und 6/17/2; vgl. auch Urk. 6/2/40 f.). Dem Bericht vom 6. Mai 2020 ist vielmehr zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine kontrollierte Situation mit normaler Lungenfunktion vorliege. Unter der derzeitigen Medikation und unter Berücksichtigung der Vorsichtsmassnahmen am Arbeitsplatz (Maske, grosse offene Räume) sollte die Arbeitsfähigkeit prognostisch bis auf Weiteres erhalten werden können (Urk. 6/16/4). Dem Bericht sind überdies die Ergebnisse der zuvor am 6. Februar 2020 durchgeführten Spirometrie beigelegt, welche normal ausgefallen sei und keine signifikante Änderung zur Voruntersuchung vom 13. Dezember 2019 gezeigt habe (Urk. 6/16/8).

3.3    Nach dem Gesagten ist eine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht ausgewiesen, insbesondere nicht in der Höhe von durchschnittlich mindestens 40 % über den in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG geforderten Zeitraum von einem Jahr. Daran vermag im Übrigen auch das von den behandelnden Ärzten des Kantonsspitals A.___ an die Suva gerichtete Schreiben vom 21. August 2020 (Urk. 6/26) nichts zu ändern. Darin wurde namentlich darauf hingewiesen, dass die klinische Verlaufskontrolle, welche nach zweiwöchigen Betriebsferien durchgeführt worden sei, eine deutlich bessere Lungenfunktion als im Februar 2020 gezeigt habe. Auch seinerzeit war die Lungenfunktion als normal beurteilt und die bisherige Tätigkeit als zumutbar erachtet worden (Urk. 6/16/6, 6/16/8). Ein die Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wesentlich und dauerhaft beeinträchtigender Gesundheitsschaden ist somit nicht ausgewiesen.

3.4    Ob die Beschwerdegegnerin wie beschwerdeweise vorgebracht mit ihrem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt hat, erscheint im Übrigen fraglich, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. So sind für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98), dessen sich auch der Beschwerdeführer bewusst ist (Urk. 8 S. 2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach Erlass der angefochtenen Verfügung von der Suva vorgenommenen medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 9) etwas an der Tatsache zu ändern vermöchten, dass bis 29. September 2020 keine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit attestiert worden war.

    Insgesamt ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und demgemäss die gegen diesen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


4.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch