Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00763
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 20. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, Mutter dreier erwachsener Kinder, erlangte das Fähigkeitszeugnis als Coiffeuse und war seit 1991 im eigenen Salon selbständig erwerbstätig. Am 28. Mai 2019 (Urk. 7/6) meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden im Unterschenkel nach am 31. Dezember 2017 erlittener Fraktur rechts nach einem Fehltritt und anschliessendem Sturz (Urk. 7/5/30) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie die Versicherte durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen liess (Bericht vom 22. November 2019, Urk. 7/30) und die Verhältnisse vor Ort erhob (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 31. Januar 2020, Urk. 7/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/38 und Urk. 7/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 2) basierend auf einem errechneten Invaliditätsgrad von 11 % einen Anspruch auf IV-Leistungen.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 29. Oktober 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr ab 1. November 2019 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 2. Dezember 2020 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 7. Dezember 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit vor, wozu auch jene als selbständige Coiffeuse zähle. Der Einkommensvergleich ergebe eine Einschränkung von 11 %, was unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liege (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, sie sei in verschiedener Hinsicht in der Ausübung der Restarbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). Diese verwerte sie im eigenen Salon in bester Weise (S. 6 Ziff. 15). Mit ihren starken gesundheitlichen Einschränkungen beziehungsweise dem stark eingeschränkten Belastungsprofil finde sie in der freien Wirtschaft keine Stelle. Es bestehe somit kein Anlass, auf ein theoretisches Invalideneinkommen aufgrund von LSE-Tabellen abzustellen. Vielmehr sei von einem Invaliditätsgrad von 65.38 % auszugehen (S. 9 f. Ziff. 21).
3. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist. Dies ist aufgrund der Akten denn auch ausgewiesen.
Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. November 2019 (Urk. 7/30) eine schmerzhafte, erhebliche Bewegungs- und Belastungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes, eine muskuläre Verschmächtigung des Unterschenkels sowie ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom des Unterschenkels und Fusses rechts mit/bei Zustand nach trimalleollärer OSG-Luxationsfraktur und distaler Tibiaschaftfraktur vom 31. Dezember 2017 mit Osteosynthese am 5. Januar 2018, Zustand nach vollständiger Osteosynthesematerial-Entfernung und Abtragung eines Knochensporns am 3. Januar 2019 sowie mässigen posttraumatischen degenerativen Veränderungen des rechten OSG. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Zustand nach nicht-dislozierter, subchondraler lateraler Tibiakopf-Impressionsfraktur rechts vom 2. Oktober 2019 (konservativ behandelt), einer bekannten chronischen Epicondylitis radialis humeri links sowie einer anamnestischen Osteoporose (medikamentös therapiert) bei (S. 9 oben). In der bisherigen Tätigkeit als selbständige Coiffeuse attestierte er unter den nur im eigenen Salon zu realisierenden, speziellen Arbeitsbedingungen eine 40-50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Tätigkeit erachtete er als optimal angepasst, da es der Beschwerdeführerin möglich sei, sich sowohl die Arbeitszeit als auch die Arbeitshaltung selbst einzuteilen, zwischendurch die Arbeit im Stehen zu unterbrechen, sich hinzusetzen und dabei das rechte Bein hochzulegen (S. 9 unten).
Am 8. Mai 2020 (Urk. 7/37/7) beschrieb er das Belastungsprofil wie folgt: Körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend und dabei häufig sitzend, wobei Zeitpunkt und Dauer der jeweiligen Körperposition ebenso wie der Zeitpunkt des Wechsels selbst frei wählbar sein sollten, ohne häufiges Treppensteigen oder längeres Gehen auf unebenem Boden. Sehr wichtig: Es muss die Möglichkeit bestehen, zwischendurch mal im Sitzen das rechte Bein für etwa 15-20 Minuten hochzulegen.
4.
4.1 Ebenso einig sind sich die Parteien in Bezug auf die Höhe des Valideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin berechnete dieses ausgehend vom durchschnittlichen Betriebsgewinn der Jahre 2014 bis 2017 unter Berücksichtigung der AHV-Beiträge und stellte auf einen Wert von Fr. 31'102.20 ab. Berücksichtigt man die mittlere Nominallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2019 (Anmeldung am 28. Mai 2019 plus sechs Monate gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG), ergibt sich ein Wert von Fr. 31'941.95 (Nominallohnindex Frauen 2016-2020, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.15, Index 100 [2015] auf Index 102.7 [2019]).
4.2 Uneinigkeit besteht einzig in Bezug auf das Invalideneinkommen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie in ihrem Salon bestmöglich eingegliedert ist und sie verwies auf die Invaliditätsgradberechnung der Abklärungsperson. Diese ging vom durchschnittlichen Betriebsertrag der Jahre 2014 bis 2017 von Fr. 56'643.65 aus, legte einen Wert von 45 % zugrunde (angenommene Restarbeitsfähigkeit), subtrahierte die durchschnittlichen Kosten für Waren-/Materialaufwand, Raumkosten, übrigen Betriebsaufwand sowie AHV-Beiträge und errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 10'746.80. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 31'102.20 ergab sich ein Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 7/33/7-8).
4.3
4.3.1 Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann nach der Rechtsprechung als zumutbar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind. Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist eine Betriebsaufgabe nur unter strenger Voraussetzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte als Argument gegen die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vor, sie sei 55-jährig und seit 29 Jahren selbständigerwerbend. Sie wohne unmittelbar über ihrem Geschäft und ihre schwerwiegenden orthopädischen Beeinträchtigungen wirkten sich nicht bereits auf dem Arbeitsweg aus, sondern erst während der Arbeit. Sie sei mit ihrem Geschäft am Wohnort verwurzelt und habe eine Stammkundschaft, welche sich von ihr bedienen lasse, obwohl der Haarschnitt weniger effizient von statten gehe als bei einer uneingeschränkt leistungsfähigen Fachkraft. Dass die verbliebene Leistungsfähigkeit überhaupt andernorts verwertet werden könnte, sei nicht realistisch (Urk. 1 S. 9 Ziff. 19).
4.3.3 Das Bundesgericht hat die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit mit Hinweis auf die noch verbleibende Aktivitätsdauer bejaht bei einem Landwirt im Alter von 49 Jahren (Urteil 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4), bei einem Landwirt im Alter von 53 beziehungsweise 56 Jahren (Urteil 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2) und bei einem Rollladen- und Storenmonteur im Alter von 57 Jahren (Urteil 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.4).
4.3.4 Das Alter der Beschwerdeführerin spricht nach Blick in die Rechtsprechung nicht gegen die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente sind wohl einleuchtend, vermögen aber - Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vorausgesetzt - nichts an der Betrachtung zu ändern, dass das erzielbare Resteinkommen derart tief ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht damit begnügen kann. Bereits vor ihrem Unfall war das mit der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen derart bescheiden, dass die Lebenshaltungskosten offensichtlich nur mit ergänzenden Zahlungen bestritten werden konnten. So wird ihr etwa seit dem Tod des Kindsvaters am 17. November 2015 (Urk. 7/6/2 Ziff. 2.2) eine Witwenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'800.-- ausgerichtet (Urk. 7/33/8). In der aktuellen Situation mit noch teilweiser Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin alles daran zu setzen, diese bestmöglich zu verwerten. Bei dieser Ausgangslage ist die Nähe des Betriebes im Wohnhaus ebenso wenig ausschlaggebend wie die Verankerung am Wohnort, wobei diese mit rund 15 Kunden pro Woche (Urk. 7/30/5) durchaus vorhanden sein mag, bei den frappanten Zahlen aber nur bedingt ins Gewicht fällt. Die Investitionen sind mit rund Fr. 20'000.-- (Urk. 7/15/12) überschaubar und jedenfalls nicht dergestalt, dass sie gegen die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen würden.
4.4
4.4.1 Ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschwerdeführerin die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar ist, bleibt die wirtschaftliche Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit ausserhalb des eigenen Betriebes zu prüfen.
4.4.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut-bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.4.3 Das Alter der Beschwerdeführerin spricht nicht gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Mit gut 55 Jahren ist sie noch erheblich vom Alter entfernt, in welchem die Rechtsprechung eine altersbedingte Unverwertbarkeit annimmt. Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters etwa schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis). Bei einer Zeitspanne von gut neun Jahren kann nicht von einer Unverwertbarkeit ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3.3 mit Hinweisen).
Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im zumutbaren Pensum von 50 % sind mehrschichtig. Das Erfordernis einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit freier Wählbarkeit der Körperposition erscheint nicht als aussergewöhnlich. Ebenso wenig der Verzicht auf häufiges Treppensteigen oder längeres Gehen auf unebenem Boden. Ins Gewicht fällt dagegen die Notwendigkeit, zwischendurch das Bein für 15-20 Minuten hochzulegen. Ein vermehrter Pausenbedarf wird von der Rechtsprechung regelmässig nicht unter dem Titel «Verwertbarkeit», sondern unter dem Titel «Abzug vom Tabellenlohn» abgehandelt. Ein solcher ist indes praxisgemäss nicht zu gewähren, wenn der vermehrte Pausenbedarf im Pensum der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 3.2). Dies ist vorliegend der Fall, bemass Dr. Y.___ die Restarbeitsfähigkeit doch mit 40 bis 50 % und erachtete die bisherige Tätigkeit als ideal, weil die Beschwerdeführerin flexibel die notwendigen Pausen einlegen kann. Von einer zusätzlichen Einschränkung im zumutbaren Pensum war nicht die Rede. Wenn der zusätzliche Pausenbedarf schon keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist umso weniger von einer wirtschaftlichen Unverwertbarkeit auszugehen.
4.4.4 Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Stellenwahl wohl eingeschränkt ist, indessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine zumutbare Tätigkeit mehr finden lässt.
4.5 Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen mit Fr. 27'812.-- und stützte sich dabei auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik. Die praxisgemäss beizuziehenden Löhne gemäss der Lohnstrukturerhebung weisen im Jahr 2018 für Frauen im Kompetenzniveau 1 einen Lohn von Fr. 4'371.-- aus, was angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 101.7 [2018] auf 102.7 [2019]) sowie entsprechend dem noch zumutbaren Pensum von 50 % einen Wert von Fr. 27'609.45 ergibt. Wollte man vom ärztlich attestierten Mindestwert (40 %) ausgehen, ergäbe sich ein mögliches Einkommen von Fr. 22'087.55.
4.6 Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn, was in Bezug auf den zusätzlichen Pausenbedarf grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (E. 4.4.3). Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Pausen sitzen und das Bein hochlagern muss, ist auch nicht derart aussergewöhnlich, dass sie deswegen mit einem Minderverdienst rechnen müsste. Dass die Tätigkeit körperlich leicht, wechselbelastend und dabei häufig sitzend ausgestaltet sein muss, wobei Zeitpunkt und Dauer der jeweiligen Körperposition ebenso wie der Zeitpunkt des Wechsels selbst frei wählbar sein sollte, könnte sich allenfalls als lohnmässig einschränkend auswirken. Denn Tätigkeiten in einer Fabrik, etwa sitzend an einem Fliessband, fallen damit weg.
4.7 Angesichts der eindeutigen Verhältnisse ist diese Frage jedoch nicht von weiterer Bedeutung. Denn bei einem - diskutierbaren - Abzug von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 24'848.50 und verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 31'941.95 ein Invaliditätsgrad von 22 %. Wollte man gar das reduzierte zumutbare Pensum von 40 % zugrunde legen, was nicht statthaft ist, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 19'878.80 und verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 31'941.95 ein Invaliditätsgrad von 38 %, welcher ebenfalls unter der anspruchsbegründenden Schwelle liegt.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti