Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00764
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 9. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war von 2000 bis 2019 bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigerin und von September 2015 bis Juni 2019 im Wohn- und Pflegeheim Y.___ als Pflegehelferin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 10. Dezember 2018 war (Urk. 8/25; Urk. 8/30). Am 20. Juni 2019 erfolgte die Anmeldung zur Früherfassung (Urk. 8/9), am 7. Juli 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Schleudertrauma nach einem im April 2017 erlittenen Verkehrsunfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/14).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung Z.___ bei (Urk. 8/34; Urk. 8/39; Urk. 8/47) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/52; Urk. 8/54; Urk. 8/57) mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 16 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/61 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 30. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine externe bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie/Rheumatologie) in Auftrag gebe und hernach erneut entscheide (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Januar 2021 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 11), am 8. Februar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf das Einreichen einer Duplik mit (Urk. 15). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte
Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Insbesondere kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich sei. Eine geeignete Tätigkeit beinhalte leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, regelmässig zwischen Gehen, Stehen und Sitzen abzuwechseln, wobei keine Lasten über 5 kg gehoben werden sollten. Die Leistungseinschränkung beziehe sich dabei auf den erhöhten Pausenbedarf (S. 1 unten).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'086.47 und einem auf statistische Werte gestützten Invalideneinkommen von Fr. 43'963.69 ergebe sich im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 26 %. Der Erwerbsbereich sei mit 60 % zu veranschlagen, der Haushaltsbereich mit 40 %. In letzterem ergebe sich keine Einschränkung, der Invaliditätsgrad betrage demnach 15.6 % (S. 2 oben).
In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien sämtlichen psychiatrischen Berichte berücksichtigt worden, es bestehe jedoch keine relevante psychiatrische Erkrankung. Eine Haushaltsabklärung sei nicht durchgeführt worden, da die Einschränkung im Haushalt sehr hoch sein müsste, um rentenrelevant zu sein. Aufgrund der Tatsache, dass eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege, könne die Einschränkung im Haushaltsbereich überwiegend wahrscheinlich nicht hoch sein (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), RAD-Arzt A.___, auf dessen Beurteilung sich die Beschwerdegegnerin abstütze, sei kein Facharzt der Psychiatrie. Er stütze sich in erster Linie auf die Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 27. April 2020 zuhanden der Krankentaggeldversicherung. Dabei sei es aber in erster Linie um die Frage gegangen, ob ein vorbestehendes psychiatrisches Leiden vor der Vertragsauflösung vom 30. Juni 2019 bestanden habe, was Dr. B.___ verneint habe (S. 5 Ziff. 11 f.). Im Zeitpunkt dieser Beurteilung sei auch der fachärztliche Bericht von Dr. C.___ vom 3. Juni 2020 noch nicht vorgelegen, welcher eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, diagnostiziert habe (S. 5 Ziff. 13). Aktenkundig seien weitere Berichte, welche von einer depressiven Störung ausgingen (S. 6 Ziff. 14).
Der RAD stütze sich darüber hinaus auf die rheumatologische Begutachtung vom 10. Dezember 2019, anlässlich welcher die Gutachter die geklagte Schmerzsymptomatik nicht mit den objektiven Befunden hätten in Einklang bringen können und auf eine psychiatrische Komorbidität angespielt hätten. Diese Feststellung sei im Hinblick auf das Vorliegen einer depressiven Erkrankung oder einer möglicherweise bestehenden somatoformen Störung von Relevanz (S. 6 Ziff. 15). In der Gesamtbetrachtung erweise sich die Beurteilung durch den RAD als unvollständig und nicht schlüssig, da genügend Anhaltspunkte für eine psychiatrische Störung sprächen. Die Sache sei deshalb für eine externe polydisziplinäre Begutachtung (Orthopädie-Rheumatologie/Neurologie/Psychiatrie) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 6 f. Ziff. 16).
Da sie in der Haushaltsführung offensichtlich erheblich eingeschränkt sei, sei durch die Beschwerdegegnerin auch eine Haushaltsabklärung durchzuführen (S. 7 f. Ziff. 20 f.).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) brachte die Beschwerdegegnerin vor, allein die Tatsache, dass ein RAD-Arzt keinen Facharzttitel für Psychiatrie innehabe, rechtfertige es nicht, seine Stellungnahme ausser Acht zu lassen. Ein Arzt sei unabhängig von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage, die Kohärenz des Berichts eines Kollegen zu beurteilen (S. 1 Ziff. 3).
Aufgrund der früheren Berichterstattungen werde ein vorbestehendes psychisches Leiden vor dem 30. Juni 2019 ausgeschlossen. Auf die rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 5. November 2019 durch die Ärzte des D.___ könne nicht abgestellt werden, da sie sich lediglich auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin stütze. Auch mit dem Arztbericht des D.___ vom 3. Juni 2020 würden keine neuen Befunde oder Tatsachen genannt, weshalb auch nach dem 30. Juni 2019 kein wesentlicher psychischer Gesundheitsschaden vorliege (S. 2 Mitte Ziff. 3).
2.4 In der Replik (Urk. 11) führte die Beschwerdeführerin an, der Umstand des fehlenden Facharzttitels beim betreffenden RAD-Arzt sei deshalb von erheblicher Relevanz, weil dieser das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose entgegen den behandelnden Fachärzten verneine (S. 3 Ziff. 5).
Mit der Bemerkung, dass die rückwirkende Einschätzung durch Dr. E.___, D.___, vom 5. November 2019 auf subjektiven Angaben beruhe, habe sich Dr. B.___ nur auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem 30. Juni 2019 bezogen. Denn klarerweise habe Dr. E.___ die objektiven Befunde erhoben und die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, sei im Bericht von Dr. C.___ vom 3. Juni 2020 bestätigt worden. Der RAD-Arzt verwerfe diese Diagnose ohne ausreichende Begründung (S. 5 Mitte Ziff. 7).
In somatischer Hinsicht beklage sie nun zusätzlich chronische Beschwerden im linken Knie, dementsprechend könne nicht mehr auf das orthopädische Gutachten vom 10. Dezember 2019 abgestellt werden, welches die nun diagnostizierten Kniebeschwerden noch nicht habe berücksichtigen können (S. 6 Ziff. 9).
2.5 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hat.
3.
3.1 Die Ärzte der Abteilung Radiologie des Spitals F.___ führten im Bericht zur Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) nativ vom 28. Januar 2019 (Urk. 8/39/21 = Urk. 8/47/46 = Urk. 8/47/127) aus, es bestehe eine nur sehr leichtgradig ausgeprägte Diskopathie in den untersten beiden Segmenten zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper (LWK4/5) und zwischen dem 5. Lendenwirbelkörper und dem Kreuzbein (LWK5/S1) mit schmalen, nicht signifikanten Protrusionen. Es bestünden keine offensichtlichen Nervenwurzelaffektionen. Es liege eine leichtgradige Intervertebralgelenksarthrose vor, etwas verstärkt im Segment LWK4/5.
3.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 30. Januar 2019 (Urk. 8/34/33-34 = Urk. 8/47/47-48 = Urk. 8/47/128-129) folgende Diagnosen (S. 1 oben):
- Status nach Autounfall im April 2017 (Heckauffahrkollision)
- persistierendes Zervikalsyndrom mit episodischer Migräne
- proximale Tendinopathia am rechten Unterarm (Epicondylitis humeri lateralis), Ansatztendinose des Musculus brachioradialis)
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom, primär spondylogen
Zur Anamnese hielt er fest, die Patientin sei im April 2017 im Kosovo mit dem Auto unterwegs gewesen. Wegen eines Baggers habe man auf der Strasse anhalten müssen, das nachfolgende Auto sei aufgefahren. Bewusstlos sei sie nicht gewesen, habe aber am ganzen Körper gezittert. Nach etwa 5 Minuten habe sie rasch zunehmende Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den Kopf verspürt, am folgenden Tag und für die ersten zwei Monate habe eine anhaltende Schmerzintensität von 10 auf einer Skala von 1 bis 10 bestanden, der Nacken sei ganz blockiert gewesen (S. 2 oben).
Seit dieser Heckauffahrkollision leide sie unter einem chronischen Zervikalsyndrom in Kombination mit zunächst chronischen, inzwischen episodischen Kopfschmerzen. Nebenbefundlich persistierten seit dem Unfall hartnäckige Schmerzen am rechten Unterarm wobei aufgrund der klinischen Befunde von Ansatztendinosen ausgegangen werden könne. Im MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 25. April 2017 fänden sich keine relevanten intraforaminalen Einengungen, sodass die Fühlstörung in der rechten Hand am Ehesten als unspezifisches Begleitsymptom der starken Schmerzen zu erklären sei. Ebenfalls seit dem Unfall persistiere ein Lagerungsschwindel als weiteres unspezifisches posttraumatisches Symptom (S. 1 Mitte). Bezüglich der lumbalen Schmerzen könne primär von einem spondylogenen Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Zumindest fänden sich im ergänzend durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) keine Hinweise auf eine relevante Beeinträchtigung der lumbalen Wurzeln (S. 1 unten).
3.3 Dr. med. H.___, Fachärztin für Chirurgie und für Handchirurgie, nannte im Bericht vom 13. Februar 2019 (Urk. 8/34/35-36 = Urk. 8/47/49-50 = Urk. 8/47/130-131) als Diagnose sekundäre Myogelosen der Unterarmflexoren sowie eine Epicondylopathie humeral ulnar rechts nach einem Autounfall vom April 2017 mit HWS-Distorsion (S. 1 oben). Dr. H.___ denke, dass sich diese Beschwerden nach der HWS-Distorsion entwickelt hätten (S. 2 oben).
3.4 Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Konsiliararzt der Z.___, führte in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2019 (Urk. 8/34/45 = Urk. 8/47/54 = Urk. 8/47/135) aus, aufgrund des Verlaufs sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr umsetzbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Ziff. 2).
3.5 Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 21. Juni 2019 (Urk. 8/37/4 = Urk. 8/39/20 = Urk. 8/39/28 = Urk. 8/47/55 = Urk. 8/47/136) folgende Diagnosen:
- zervikales Schmerzsyndrom bei rechtsseitiger paramedianer Diskushernie zwischen dem 5. und 6. Halswirbel (C5/C6)
- Zustand nach Auffahrkollision vom 17. April 2017
Am 25. April 2017 sei eine Abklärung an der R.___ erfolgt und es sei eine Diskushernie C5/C6 rechts diagnostiziert worden. Es handle sich offensichtlich um ein chronifiziertes Schmerzproblem. Am 17. Juli 2019 (Urk. 8/37/2 = Urk. 8/39/19 = Urk. 8/39/26 = Urk. 8/47/58 = Urk. 8/47/139) berichtete Dr. J.___, er interpretiere die Schmerzen als ausgehend von der Diskushernie C5/C6, die Hernie C6/C7 sei weitgehend resorbiert. Er habe der Patientin eine periradikuläre Infiltration C6 rechts vorgeschlagen, was sie ablehne. Sie wolle stattdessen weiterhin physiotherapeutisch behandelt werden. Dem stehe nichts im Wege, es sei jedoch nicht von einer raschen Besserung der Symptomatik auszugehen.
3.6 Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Anästhesiologie, führte in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2019 zuhanden der Z.___ (Urk. 8/39/17-18 = Urk. 8/47/59-60 = Urk. 8/47/140-141) aus, die Patientin klage über starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen vor allem in der Halswirbelsäule, im Schulter-Nacken-Bereich und im unteren Rücken mit Ausstrahlungen in das linke Bein. Zudem bestünden starke Kopfschmerzen. Die Schmerzen schränkten die Patientin im Alltag stark ein und machten sie weiterhin arbeitsunfähig (S. 1 unten).
3.7 Dr. J.___ (vorstehend E. 3.5) hielt im Bericht vom 16. September 2019 (Urk. 8/38 = Urk. 8/39/32 = Urk. 8/47/64 = Urk. 8/47/145) fest, die Patientin leide zunehmend an einer Radikulopathie der Wurzel C6 rechts. Die durchgeführte Infiltration habe keinerlei Wirkung erzielen können. Es werde ganz klar die ventrale Spondylodese C5/C6 mit Entfernung der Diskushernie C5/C6 rechts empfohlen.
3.8 Dr. I.___ (vorstehend E. 3.4) hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 (Urk. 8/47/11-12 = Urk. 8/47/66-67 = Urk. 8/47/147-148) fest, in angepasster Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit. Eine instabile Situation resultiere nur dann, wenn tatsächlich operiert werde (S. 1 Ziff. 1). Die von Dr. J.___ genannte Operation (vgl. vorstehend E. 3.7) sei umstritten, die Prognose von Diskushernien mit und ohne Operation sei identisch (S. 2 Ziff. 2). Eine Begutachtung sei notwendig (S. 2 Ziff. 3).
3.9 Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Klinik für Rheumatologie des Stadtspitals N.___, erstatteten am 10. Dezember 2019 ihr Gutachten zuhanden der Z.___ (Urk. 8/47/72-95 = Urk. 8/47/100-123 = Urk. 8/47/155-178 = Urk. 8/47/182-205). Sie nannten folgende, hier verkürzt wiedergegebenen, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 4):
- chronifiziertes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.82), Erstmanifestation (EM) im April 2017
- lumbospondylognes Schmerzsyndrom (M54.86), EM im April 2017
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 oben Ziff. 4) nannten sie eine aktenanamnestische Migräne, Erstdiagnose (ED) Anfang 2019.
Die Schmerzen seien seit dem Auffahrtsunfall vom April 2017 immer vorhanden gewesen, jedoch deutlich exazerbiert seit einem Kosovo-Besuch Ende 2018, wo die Beschwerdeführerin vor Gericht betreffend den Autounfall habe aussagen müssen (S. 17 Mitte Ziff. 5). Vom behandelnden Dr. J.___ sei eine operative Sanierung der Bandscheibe C5/C6 vorgeschlagen worden, da er eine symptomatische Radikulopathie C6 vermutet habe, welche aktuell aber nicht objektivierbar sei. Vielmehr finde sich eine spondylogene Ausstrahlung der Halswirbelbeschwerden mit multiplen myofaszialen Befunden ohne eindeutige Anzeichen für ein isoliertes C6-Syndrom. Passend dazu habe die durchgeführte Infiltration keine Beschwerdeverbesserung gebracht. Im Bereich der Lumbalwirbelsäule habe sich im MRI vom Januar 2019 (vorstehend E. 3.1) lediglich eine leichte Diskopathie der Bandscheiben LWK 4/5 und LWK5/S1 ohne Neurokompression gefunden, was die klinische Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ohne Hinweis für eine Neurokompression unterstütze (S. 17 unten Ziff. 5).
Obwohl die Beschwerdeführerin seit ihrem Unfall mehr oder weniger ununterbrochen in physiotherapeutischer Behandlung gewesen sei und eine analgetische Therapie zu sich nehme, habe keine merkliche Verbesserung der Schmerzen erreicht werden können. Erst seit ganz kurzem sei sie einmalig bei einem Psychiater vorstellig geworden (S. 18 oben Ziff. 5). Zusammenfassend erklärten die in der Bildgebung objektivierbaren Veränderungen das Ausmass der angegebenen Beschwerden nicht gut. Aus rein somatischer Sicht sei daher zumindest eine leichte Wechseltätigkeit mit vermehrten Pausen zumutbar (S. 18 Mitte Ziff. 5).
Eine weitere Behandlung sei sicherlich sinnvoll, sollte aber aufgrund der vermuteten psychiatrischen Komorbidität parallel mit einer psychiatrischen Evaluation/Behandlung stattfinden (S. 21 oben Ziff. 6.1). Eine solche oder eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung seien bisher aber nicht durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin berichte über Traurigkeit, Ängstlichkeit und eine depressive Verstimmung (S. 21 Mitte Ziff. 6.1). Eine Prognose betreffend eine mögliche Verbesserung sei schwierig abzugeben, da die psychiatrische Seite bisher noch nicht vollständig evaluiert und therapiert sei (S. 21 unten Ziff. 6.1).
Aus rheumatologisch-somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der glaubhaft stark einschränkenden Beschwerden der lumbalen und zervikalen Wirbelsäule, welche sie aktuell in allen Lebensbereichen konsistent schildere, für die mittelschwere Tätigkeit als Pflegehelfende nicht arbeitsfähig. Sollten die diskutierten Therapien aber durchgeführt werden, sei eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit grundsätzlich durchaus möglich. Eine zeitliche Prognose sei aber schwierig und vom Verlauf abhängig (S. 22 Ziff. 7.1). Aus rheumatologisch-somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine leichte Tätigkeit in Wechselbelastung mit der Möglichkeit, regelmässig gehen, stehen und sitzen zu können, und ohne repetitives Tragen von Lasten über 5 kg einseitig körpernah oder körperfern, grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig. Wenn miteingerechnet werde, dass wahrscheinlich vermehrte Pausen nötig seien, sei von einer zusätzlichen Verringerung der Leistungsfähigkeit um 20 % auszugehen, was einer Arbeitsfähigkeit von 80 % entspreche (S. 22 f. Ziff. 7.2).
Gartenarbeit entspreche in aller Regel einer mittelschweren Tätigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin hier nicht als arbeitsfähig angesehen werde. In der Hausarbeit werde sie mit den Einschränkungen bei der Grundreinigung und beim repetitiven einseitigen Tragen von mehr als 5 kg schweren Gegenständen als arbeitsfähig angesehen (S. 23 Ziff. 7.3).
Eine Prognose dazu, in welchem Zeitpunkt eine Besserung zu erwarten sei, sei schwierig. Grundsätzlich wäre aber zu erwarten, dass bei optimaler Therapie eine Verbesserung und damit zumindest eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit innert 3 bis 6 Monaten erreicht werden könne (S. 24 Ziff. 8.2).
3.10 PD Dr. med. O.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 19. Dezember 2019 (Urk. 8/47/212-214 = Urk. 8/47/235-237) folgende Diagnosen (S. 1 oben):
- chronische Schmerzproblematik nach HWS-Distorsion nach Autokollision im April 2017
- lumbale Hyperlordose bei Sacrum arcuatum mit beginnender Spondylarthrose, hauptsächlich L4/5, weniger L5/S1 und Diskusprotrusion L5/S1
- rezidivierende depressive Verstimmungen
Die Patientin und ihr Ehemann hätten sich zur Zweitmeinung vorgestellt (S. 1 Mitte). Die von ihr angegebenen Beschwerden liessen sich nicht eindeutig auf ein spondylogenes Korrelat zurückführen. Von einer operativen Intervention sei dringend abzusehen, da sich keine eindeutige radikuläre Symptomatik finden lasse und auch klinisch keine neurologischen Defizite bestünden. Die Patientin setze zwar die rechte Hand etwas weniger ein, bei der Kraftuntersuchung seien allerdings sämtliche Kennmuskeln schwächer aktiviert, dies aber eher wegen Sorgen vor Schmerzen. Zu empfehlen wäre eine multimodale Schmerztherapie mit einer Aktivierung der Patientin im positiven Sinne. So habe Dr. O.___ ihr auch aufgetragen, möglichst jeden Tag eine Runde spazieren zu gehen. Auch die Familie sollte miteinbezogen werden, da der Ehemann äussere, dass sie sehr traurig seien. Wichtiger sei hier, die Patientin positiv zu motivieren. Es sei sicher auch sinnvoll, dass sie psychotherapeutisch unterstützt werde (S. 2 f.).
3.11 Dr. med. E.___ und Dr. phil. P.___, D.___, nannten im Bericht vom 5. November 2019 (Urk. 8/47/217-219 = Urk. 8/47/240-242) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen, Diagnosen (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Status nach HWS-Distorsion
- Adipositas (E66.0, Body Mass Index [BMI] = 31)
- lumbovertebrales Syndrom
Die Patientin sei am 5. und 8. November 2019 auf Empfehlung ihres Rechtsvertreters zu zwei Vorgesprächen erschienen (S. 1 oben).
Zum psychopathologischen Befund wurde festgehalten, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, kognitiv sei die Patientin in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit, das Denken sei formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Die Störung habe Krankheitswert (S. 2 unten). Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 11. Dezember 2018 (S. 3 oben). Realistisches Ziel sei die Reduzierung der Depression sowie der Schmerzen (S. 3 unten).
3.12 Dr. med. Q.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 27. März 2020 zuhanden der Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (Urk. 8/47/246-247). Dabei nannte sie folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 Mitte):
- HWS Distorsion am 17. April 2017
- posttraumatische Belastungsreaktion (F43.1)
- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (F33.1) seit mindestens Januar 2019
- lumbovertebrales Syndrom
Der Unfall im April 2017 habe die Beschwerdeführerin so sehr schockiert, dass sie auch im Januar 2019 als Beifahrerin dauernd zusammengezuckt sei und habe weinen müssen. Sie habe ab Mitte Dezember 2018 wegen eines stark angestiegenen Muskeltonus krankgeschrieben werden müssen. Am 24. Dezember 2018 habe sie vom Arbeitgeber die Kündigung erhalten (S. 1 unten). Diese sei bei ihr wie eine Bombe eingeschlagen, sie habe Symptome wie Kopfschmerzen, Konzentrationsbeschwerden, Schlafstörung, Schwindel, Müdigkeit und verminderte Lebenslust gespürt, typische Symptome einer Depression (S. 2 oben). Ein erster zweistündiger Arbeitsversuch im März 2019 habe die Kopfschmerzen verschlimmert und am Folgetag eine Migräne getriggert, die Beschwerdeführerin habe den tiefen Eindruck gehabt, ihre Arbeitskolleginnen würden sie so behandeln, also ob sie sie nicht kennen würden. Ein zweiter Arbeitsversuch im April 2019 sei desaströs gewesen, er habe schon am Vorabend zu Einschlafschwierigkeiten geführt, bei Arbeitsbeginn habe sie gezittert und es sei ihr übel gewesen. Dies seien Zeichen einer verstärkten psychischen Reaktion. Retrospektiv wäre ab Januar 2019 eine begleitende antidepressive medikamentöse Therapie indiziert gewesen (S. 2 Mitte).
3.13 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beratende Ärztin der Z.___, nahm am 27. April 2020 Stellung zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor dem 30. Juni 2019 (Urk. 8/47/253-254). Dabei hielt sie fest, die von Dr. Q.___ (vorstehend E. 3.12) diagnostizierte Schreckreaktion sei kein andauerndes psychisches Leiden. Es sei dies die einzige Erwähnung eines psychisch auffälligen Zustandes bis zum 30. Juni 2019. Im zeitnahen Fragebogen vom 17. April 2019 zuhanden der Z.___ (Urk. 8/34/30-31) habe die Hausärztin keinerlei psychische Beschwerden erwähnt. Die nachträgliche Geltendmachung einer rezidivierenden depressiven Störung überzeuge nicht. Die Herleitung der Diagnose einer depressiven Episode sei überdies nicht zulässig, da die Hausärztin allein auf unspezifische subjektive Beschwerdeangaben abstütze, deren Krankheitswert fraglich sei. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei jedenfalls nicht ausgewiesen. Die übrigen medizinischen Dokumente, welche unter anderem eine psychiatrische Evaluation empfählen, seien nach dem 30. Juni 2019 erstellt worden. Die rückwirkende Einschätzung durch Dr. E.___ stütze auf Angaben der Beschwerdeführerin ab, die mit den Echtzeitakten im Widerspruch stünden. Zusammenfassend lägen keine Dokumente vor, die ein vorbestehendes psychisches Leiden vor dem 30. Juni 2019 belegten.
3.14 Pract. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. P.___ (vorstehend E. 3.11), D.___, nannten im Bericht vom 3. Juni 2020 (Urk. 8/48/7-9) als Fachdiagnose (S. 2 Ziff. 2.5) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1). Es gelte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 11. Dezember 2018 auch für angepasste Tätigkeiten (S. 3 Ziff. 2.7).
3.15 Pract. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2020 (Urk. 8/51 S. 5-7) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit November 2019 in psychiatrischer Behandlung, wohin sie sich interessanterweise nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Empfehlung ihres Rechtsanwaltes begeben habe. Weiter falle auf, dass bereits am 5. November 2019 über die Konsultationen vom 5. und 8. November 2019 habe berichtet werden können (S. 5 f.). Dr. B.___ habe am 27. April 2020 aus fachärztlicher Sicht zum D.___-Bericht vom 5. November 2019 Stellung genommen. Die rückwirkende Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ stütze sich auf die lediglich subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, womit hierauf nicht abgestellt werden könne. Auch im D.___-Bericht vom 3. Juni 2020 seien keine neuen Befunde oder Tatsachen genannt worden. Somit könne die retrospektive Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2018 durch die Behandler aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Es liege also auch nach dem Juni 2019 kein wesentlicher psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 6 oben).
In somatischer Hinsicht übernahm pract. med. A.___ die Diagnosen, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit sowie die Prognose unverändert aus dem N.___-Gutachten vom 10. Dezember 2019 zuhanden der Z.___ (S. 6 f.; vgl. vorstehend E. 3.9).
3.16 Die Ärzte der Abteilung Rheumatologie und Physikalische Medizin der R.___ führten im Bericht vom 18. August 2020 (Urk. 3/4) aus, es bestehe derzeit kein Hinweis auf eine Radikulopathie im Bereich der HWS. Es werde eine stationäre Rehabilitation empfohlen, wo auch auf die psychosoziale Komponente eingegangen werden könne, sowie eine schmerzdistanzierende Therapie (S. 1 f.).
3.17 Dr. med. S.___, Fachärztin für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 30. Oktober 2020 (Urk. 12/6) neu folgende Diagnose (S. 1 oben):
- chronische Knieschmerzen links
- Verdacht auf Tractus iliotibialis Syndrom
- Verdacht auf Tendinitis Pes anserinus
- MRI Knie links vom 25. September 2020: Kein Nachweis einer Meniskus- oder ligamentären Läsion. Geringe degenerative Veränderungen im medialen femorotibialen Kompartiment (Chondropathie Grad I-II), sehr kleine Bakerzyste.
Aufgrund von anamnestischen Angaben und Untersuchungsbefunden mit fehlenden Hinweisen auf eine Meniskusläsion sowie Synovitis werde das klinische Bild am ehesten bei beginnender Gonarthrose und Verdacht auf Tractus iliotibialis Syndrom sowie Verdacht auf Tendinitis Pes anserinus beurteilt, weswegen eine ambulante problemorientierte Physiotherapie eingeleitet worden sei (S. 3 oben).
Betreffend das chronische zerviko- und lumbospondylogene Schmerzsyndrom werde das Einsetzen eines schmerzdistanzierenden Antidepressivums durch den betreuenden Psychiater empfohlen (S. 3 Mitte).
4.
4.1 RAD-Arzt pract. med. A.___ ist kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Beizug eines solchen wäre angesichts der vorliegenden Ausgangslage mit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) angebracht gewesen. Zu prüfen ist, ob auf seine Beurteilung vom 26. Juni 2020 (vorstehend E. 3.15) dennoch abgestellt werden kann.
4.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose werde vom RAD-Arzt entgegen den behandelnden Fachärzten verneint (vorstehend E. 2.4). Sie ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch der behandelnde Dr. E.___, welcher den ersten D.___-Bericht vom November 2019 verfasste (vorstehend E. 3.11), entgegen dem verwendeten Briefkopf ebenfalls über keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. der fehlende Eintrag im Schweizerischen Medizinalberuferegister [www.medreg.ch] sowie die absolvierte Ausbildung gemäss der D.___-Homepage.
Immerhin besitzt Pract. med. C.___, D.___, den einschlägigen Facharzttitel. Sie bestätigte im Juni 2020 (vorstehend E. 3.14) das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, ohne indes nähere Angaben wie etwa zum Therapieintervall oder zum psychopathologischen Befund zu tätigen. Diesen hatte Dr. E.___ im November 2019 zwar durchaus erhoben (vorstehend E. 3.11), seine rückwirkende Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2018 vermochte er allerdings nicht näher zu begründen. Mit Dr. B.___ (vorstehend E. 3.13) und Pract. med. A.___(vorstehend E. 3.15) ist diese rückwirkende Einschätzung daher derzeit nicht nachvollziehbar.
Unzulässig ist indes der vom RAD-Arzt gezogene Schluss, dass auch nach dem Juni 2019 kein wesentlicher psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Wie er genau zu diesem Schluss kam, liess er im Dunkeln. Der Verweis auf fehlende neue Befunde im Bericht vom Juni 2020 genügt jedenfalls nicht als Erklärung, nachdem im Bericht vom November 2019 ja bereits aktuelle objektive Befunde mit allfälligem Krankheitswert erhoben worden waren (vorstehend E. 3.11). Dies ist unabhängig vom fehlenden Facharzttitel des Verfassers Dr. E.___ als Indiz für relevante psychiatrische Einschränkungen zu werten.
4.3 Weitere solche Indizien ergeben sich verschiedentlich aus den Akten. So betonten die rheumatologisch-orthopädischen Gutachter des N.___ im Dezember 2019 (vorstehend E. 3.9), eine leichte Wechseltätigkeit sei «aus rein somatischer Sicht» zumutbar. Sie erblickten einen Zusammenhang zwischen einer deutlichen Exazerbation der Schmerzen und einem Gerichtstermin im Kosovo Ende 2018 betreffend den erlittenen Verkehrsunfall, vermuteten eine psychiatrische Komorbidität und empfahlen eine psychiatrische Evaluation/Behandlung. Erst danach könne eine Prognose betreffend eine mögliche Verbesserung abgegeben werden.
Auch die für eine Zweitmeinung angegangene Orthopädin PD Dr. O.___ kam im Dezember 2019 (vorstehend E. 3.10) zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden liessen sich nicht eindeutig auf ein orthopädisches Korrelat zurückführen. Sie empfahl eine multimodale Schmerztherapie mit einer positiven Aktivierung sowie eine psychotherapeutische Unterstützung. Auch sie vermutete für die Beschwerden somit einen psychischen Hintergrund und nannte als Diagnose unter anderem – wenn auch fachfremd – rezidivierende depressive Verstimmungen.
Nur beschränkt aussagekräftig ist die Stellungnahme der Hausärztin Dr. Q.___, welche im März 2020 (vorstehend E. 3.12) ausführlich beschrieb, weshalb die Beschwerdeführerin schon seit Januar 2019 an einer psychischen Störung leide, welche zuvor von der Hausärztin beziehungsweise ihrer Praxiskollegin indes nie erwähnt worden war (vgl. Urk. 8/34/37-39 und Urk. 8/34/30-31 sowie vorstehend E. 3.6). Mit Dr. B.___ (vorstehend E. 3.13) überzeugt dies nicht. Im Übrigen sind jedoch auch die Aktenbeurteilungen durch Dr. B.___ vorliegend nur von untergeordneter Bedeutung, da sie mit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) in erster Linie Stellung dazu nahm, ob ein vorbestehendes psychiatrisches Leiden vor der Vertragsauflösung mit der Z.___ vom 30. Juni 2019 bestanden habe. Zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand äusserte sich Dr. B.___ hingegen nicht.
Schliesslich empfahlen auch die Rheumatologen der R.___ (vorstehend E. 3.16) sowie ihre Fachkollegin Dr. S.___ (vorstehend E. 3.17) eine schmerzdistanzierende Therapie, letztere auch explizit das Einsetzen eines schmerzdistanzierenden Antidepressivums durch den betreuenden Psychiater.
4.4 Es liegen somit relevante Anhaltspunkte für eine psychische Störung mit Krankheitswert vor. Ob eine solche bei objektiver Betrachtungsweise fachärztlich effektiv schlüssig diagnostiziert werden kann, wie ausgeprägt sie gegebenenfalls ist und welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ihr nach Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.3) zugeschrieben werden kann, ist derzeit unklar. Dies umso mehr, als derzeit nicht einmal ein ausführlicher, durchwegs schlüssiger Bericht eines behandelnden Facharztes vorliegt (vorstehend E. 4.2).
Jedenfalls hätte die Beschwerdegegnerin den erwähnten Anhaltspunkten nachgehen sollen. Es reicht mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht aus, die Einschätzungen der psychiatrischen Behandler als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Wenn in dieser Konstellation keine Berichte vorliegen, die die rechtsgenügende Erstellung des Sachverhaltes ermöglichen, so ist die Verwaltung gehalten, selber ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben.
4.5 Der medizinische Sachverhalt kann nach dem Gesagten in psychischer Hinsicht nicht erstellt werden und ist von der Beschwerdegegnerin mittels einer neutralen Begutachtung abzuklären.
In somatischer Hinsicht liegt mit dem grundsätzlich unangefochtenen, überzeugenden rheumatologischen N.___-Gutachten vom 10. Dezember 2019 (vorstehend E. 3.9) zwar grundsätzlich eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage vor (vgl. vorstehend E. 1.4). Diese hat jedoch insofern an Aktualität eingebüsst, als bei der Beschwerdeführerin Ende Oktober 2020 fachärztlicherseits neuerdings auch chronische Knieschmerzen links diagnostiziert wurden (vorstehend E. 3.17). Entsprechend ist auch der somatische Gesundheitszustand gutachterlich zu klären und somit ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen.
4.6 Schliesslich ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass auch die vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin mit 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushaltstätigkeit Fragen aufwirft, nachdem diese gemäss Angaben vom Wohn- und Pflegeheim Y.___ von September 2015 bis Dezember 2018 in einem Pensum von 60 % beziehungsweise 25.2 Stunden pro Woche als Pflegehelferin tätig war (Urk. 8/30 Ziff. 2.3), daneben aber offenbar auch 6 Stunden pro Woche bei zwei Privatpersonen als Reinigerin arbeitete (Urk. 8/26; vgl. Urk. 8/25). Unklar ist sodann angesichts dessen, dass die vier Kinder der Beschwerdeführerin mit ihren Jahrgängen zwischen 1988 und 1997 (vgl. Urk. 8/5/4-5) schon lange erwachsen sind, ob überhaupt ein Aufgabenbereich im Haushalt vorliegt. Je nach Ergebnis der vorzunehmenden medizinischen Abklärungen und der Neubeurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation wird die Beschwerdegegnerin gehalten sein, eine Haushaltsabklärung durchzuführen, um die entsprechenden Einschränkungen sowie die Berechnung des Invaliditätsgrads nach der gemischten Methode (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2) exakt vornehmen zu können.
4.7 Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57
E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller