Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00765


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 30. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, war zuletzt vom 15. Juli 2007 bis zum 29. Februar 2008 (letzter effektiver Arbeitstag: 13. November 2007) als Verkäufer Innendienst bei der Y.___ erwerbstätig (Urk. 8/24). Am 15. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete er sich wegen eines Burnouts, Depressionen sowie Angstzuständen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der SYNA Arbeitslosenkasse nach den von dieser für den Versicherten erbrachten Leistungen (Formular ausgefüllt am 11. Juli 2011, Urk. 8/14/1) und holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 23. August 2011 (Urk. 8/24) sowie den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 9. August 2011 (Urk. 8/18) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/37/5-24) erstellen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/42-53) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Februar 2013 ab (Urk. 8/54).

1.2    Am 21. Dezember 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/59). Am 14. Januar 2019 forderte ihn die IV-Stelle auf, Beweismittel für eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit der Verfügung vom 13. Februar 2013 einzureichen (Urk. 8/61), worauf Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, leitende Ärztin des C.___ der D.___, den Bericht vom 2. Februar 2019 erstattete (Urk. 8/64). Mit Vorbescheid vom 4. März 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie nicht auf das Leistungsbegehren eintreten werde (Urk. 8/67). Dagegen erhob X.___ am 21. März 2019 (Urk. 8/68) bzw. am 8. Mai 2019 (Urk. 8/72) Einwand. Am 13. Mai 2019 ergänzte ausserdem Dr. B.___ den Bericht vom 2. Februar 2019 (Urk. 8/71). Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie doch auf sein Gesuch eintrete (Urk. 8/73). Sie holte den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Oktober 2019 ein (Urk. 8/80). Am 23. März 2020 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 8/83/2-3). Mit Vorbescheid vom 5. Mai 2020 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 8/84). Dagegen erhob der Versicherte am 29. Mai 2020 (Urk. 8/85) und am 28. August 2020 (Urk. 8/91) Einwand und Dr. B.___ gab am 28. August 2020 (Urk. 8/90) eine weitere Stellungnahme ab. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms am 30. Oktober 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei die Verfügung vom 6.10.2020 aufzuheben.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Leistungen gemäss IVG, namentlich Rentenleistungen und berufliche Massnahmen zuzusprechen.

3.    Es sei die Sache zwecks medizinischer Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

    Ausserdem stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 4. Dezember 2020 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).     

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2020 (Urk. 2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass es sich bei den Diagnosen von Dr. B.___ um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle. Relevante gesundheitliche Einschränkungen hätten nicht belegt werden können. Eine Verschlechterung im Vergleich zur Beurteilung im Jahr 2012 sei nicht ausgewiesen.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe seine somatischen Beschwerden nicht abgeklärt, obwohl bekannt gewesen sei, dass er eine Bypass-Operation habe durchführen lassen müssen und heute wieder Beschwerden bestünden. Im Rahmen des ersten Abklärungsverfahrens seien die vorhandenen Beschwerden am Bein noch nicht bekannt gewesen. Diese hätte die Beschwerdegegnerin zwingend abklären müssen. Es könne ihr sodann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2012 nicht verändert habe. Im Unterschied zur damaligen Begutachtung lägen heute die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses und einer Persönlichkeitsstörung vor. Die Beurteilung des RAD, wonach ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege, vermöge nicht zu überzeugen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei belegt, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen. Da sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Ebenso habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt, indem sie sich mit seinen Einwänden gegen den Vorbescheid nicht genügend auseinandergesetzt habe (Urk. 1).


3.

3.1    Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/37/5-24) besteht beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) und von Tabak (ICD-10: F17.1), letzterer nach eigenen Angaben sistiert seit 2010, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hoher Selbstforderung und Selbstwertproblematik (ICD-10: Z73.1) vor. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, das psychophysische und mentale Durchhaltevermögen, die Motivationsbereitschaft allgemein, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Gruppenfähigkeit sowie die Fähigkeit zu intimen Beziehungen seien gar nicht oder nur leichtgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, prinzipiell die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen in jedem Gebiet, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit, die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege und die Verkehrsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Demzufolge sei der Beschwerdeführer seit Anfang 2011 in der angestammten und in einer entsprechend angepassten Erwerbstätigkeit zu 80 bis 100 % arbeitsfähig. Es werde empfohlen, die begonnene Psychotherapie in niederer Frequenz längerfristig fortzusetzen. Damit liessen sich künftige Dekompensationen rechtzeitig erkennen und vermeiden. Es bestehe beim Beschwerdeführer kein psychiatrischer Gesundheitsschaden. Die Auffälligkeiten mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2001 bis 2002 und von 2008 bis 2010 müssten als Anpassungsstörung mit sozialem Rückzug und Vermeidungsverhalten gedeutet werden. Eine anhaltende, höhergradige Arbeitsunfähigkeit resultiere daraus nicht. Mit zumutbarer Willensanstrengung könne der Beschwerdeführer sich wieder ins Erwerbsleben eingliedern. Die frühere Freude an technischen Fragen und Tätigkeiten habe er verloren und sein Wunsch nach einer anderweitigen Tätigkeit sei deshalb nachvollziehbar. Es seien Schwierigkeiten im bisherigen Beruf aufgetreten, dies begründe aber keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung. Kulanterweise könnte der Beschwerdeführer allenfalls trotzdem von der Invalidenversicherung bei der Suche nach einer geeigneten Tätigkeit unterstützt werden.

3.2

3.2.1    Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 2. Februar 2019 (Urk. 8/64) ist der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2013 im C.___ in regelmässiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Es hätten sich dabei rezidivierende depressive Beschwerden mit eingeschränktem Affekt, reduziertem Antrieb, Lust- und Freudlosigkeit und psychovegetativer Erschöpfung sowie in unterschiedlichsten Situationen wiederkehrende Angstattacken mit innerer Unruhe, Nervosität, Brechreiz und Herzrasen gezeigt. Daneben bestünden intermittierende Rücken- und Kopfschmerzen. Im März 2018 sei es sodann zu einer Bypass-Operation mit Stent-Einlage im Bein gekommen, was zunächst zu einer Verbesserung der somatischen Beschwerden, aktuell jedoch wieder zu einer Zunahme der Beschwerden in den Beinen geführt habe. Der Beschwerdeführer zeige auch kombinierte Persönlichkeitsakzentuierungen, welche zu einer deutlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit und zu einer relevanten Alltagsbeeinträchtigung führten. Eine IV-Anmeldung sei deshalb dringend indiziert gewesen.

3.2.2    Am 13. Mai 2019 (Urk. 8/71) führte Dr. B.___ ergänzend aus, der klinische Eindruck einer bestehenden Persönlichkeitsthematik habe sich auch im testdiagnostischen Verfahren bestätigt. Es sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61) auszugehen, welche zu einer relevanten Beeinträchtigung führe und mit einer deutlich reduzierten Belastbarkeit einhergehe.

3.2.3    Im Arztbericht vom 7. Oktober 2019 (Urk. 8/80) hielt Dr. B.___ fest, beim Beschwerdeführer bestünden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61). Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2013 in psychotherapeutischer Behandlung, gegenwärtig finde alle vier bis sechs Wochen ein Termin statt. In der bisherigen Tätigkeit im Verkauf Innendienst sei der Beschwerdeführer seit Behandlungsbeginn zu 100 % arbeitsunfähig. Der negative Entscheid der Beschwerdegegnerin habe ihn sehr mitgenommen. Es sei für ihn im Moment unvorstellbar, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Er sei in seiner Belastbarkeit stark eingeschränkt. Er wisse nicht, wie er den Alltag bestehen könne. Die Stimmung sei depressiv, er habe keine Freude und zu nichts Lust. Erschwerend sei hinzugekommen, dass er sich im letzten November nach vier Jahren von seiner Freundin getrennt habe. Er sei ständig am Studieren und Grübeln und innerlich unruhig. Bei Terminen oder Verpflichtungen fühle er sich sehr gestresst und nervös, müsse zum Teil erbrechen und habe Herzrasen. Sozial lebe er isoliert. Im Verlauf der Behandlung seit 2013 hätten sich die Beschwerden kaum verändert. Diese hätten rückblickend gesehen in abgemilderter Form vermutlich auch schon lange vorher bestanden und seien der Persönlichkeitsorganisation des Beschwerdeführers geschuldet. So sei es wiederholt zu interpersonellen Schwierigkeiten mit Vorgesetzten aber auch in privaten Beziehungen gekommen (Nähe/Distanz; mangelnde Abgrenzungsfähigkeit; hoher Gerechtigkeitssinn; schnelles Gefühl, ungerecht behandelt zu werden; erhöhte Kränkbarkeit).

    Bereits vor Behandlungsbeginn sei es zu einer Kette von Zusammenbrüchen mit längerer Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung müsse als kaum beeinflussbar angesehen werden, der Beschwerdeführer könne seine deshalb bestehenden Defizite nicht willentlich kontrollieren. Der Zustand sei chronisch. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in der Lage sei, über längere Zeit an beruflichen Massnahmen mitzuwirken oder eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Eine Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich aufgrund der Persönlichkeitsstörung, aber auch wegen der zwar unterschiedlich ausgeprägten, aber doch chronischen affektiven Beteiligung durch die depressive Störung ausgeschlossen. Dies betreffe sowohl eine Teilzeitbeschäftigung als auch eine Arbeit in geschütztem Rahmen.

3.3    Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 23. März 2020 (Urk. 8/83/2-3) postuliert die behandelnde Psychiaterin nach sechs Jahren Behandlung einen schweren psychischen Gesundheitsschaden mit vollständiger Aufhebung der Arbeitsfähigkeit. Es sei aber weder die rudimentär geschilderte Anamnese, noch der Befund, noch die tiefe Behandlungsfrequenz geeignet, diesen Gesundheitsschaden zu belegen. Über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2012 werde auch nicht berichtet. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei als unverändert zu beurteilen. Die Diagnostik von Dr. B.___, dass eine (schwere) kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliegen soll, stelle eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes da, die auch inhaltlich nicht überzeuge.

3.4    Zur Begründung des Einwandes des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2020 (Urk. 8/84) führte Dr. B.___ am 28. August 2020 (Urk. 8/90) aus, paranoide und zwanghafte Symptome, wie beispielsweise eine übertriebene Empfindlichkeit auf Rückschläge und Zurückweisungen, ein beharrliches Bestehen auf eigenen Rechten, eine mangelnde Abgrenzungsfähigkeit zusammen mit einer erhöhten Kränkbarkeit und rigiden Denk- und Verhaltensmustern führten beim Beschwerdeführer zu immer wiederkehrenden Problemen im Kontakt mit anderen Menschen. Es sei mit ihm in den letzten Jahren sehr viel Beziehungsarbeit geleistet worden und er sei über lange Zeit alle zwei bis drei Wochen zur Behandlung gekommen. Das Ausdünnen der Therapiefrequenz sei in einer gewissen Therapieresistenz und eingeschränkter Introspektionsfähigkeit mit rigider Symptomatik und hoher Kränkbarkeit im Rahmen der bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung begründet. Gegenwärtig diene die niederschwellige Therapie lediglich noch dazu, einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachhaltig verbessern werde, sodass er über einen längeren Zeitraum hinweg eine Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten könne. Die Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich durch die Persönlichkeitsstörung, aber auch die chronische affektive Beeinträchtigung aufgrund der depressiven und ängstlichen Symptomatik erklärbar. Die Einschränkungen bestünden vor allem in den Bereichen der Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und in der Kontaktfähigkeit zu Dritten bzw. der Gruppenfähigkeit.



4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 13. Februar 2013 (Urk. 8/54) bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2020 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.

4.2    Der Beschwerdeführer hat in der Neuanmeldung vom 21. Dezember 2018 (Urk. 8/59) darauf hingewiesen, dass er sich einer Bypass-Operation habe unterziehen müssen. Die Psychiaterin Dr. B.___ hat dazu am 2. Februar 2019 (Urk. 8/64) ausgeführt, die Bypass-Operation mit Stent-Einlage im Bein habe im März 2018 stattgefunden und zunächst zu einer Verbesserung der somatischen Beschwerden geführt. Aktuell sei es aber wieder zu einer Zunahme der Beschwerden (Schmerzen, Kribbelparästhesien, Taubheitsgefühl) in den Beinen gekommen. Obwohl mithin Hinweise auf die Arbeitsfähigkeit einschränkende somatische Beschwerden bestehen, hat die Beschwerdegegnerin aber keinerlei Abklärungen über den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgenommen, insbesondere auch keinen aktuellen Bericht der Hausärztin Dr. F.___ eingeholt, sondern sich auf die Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin beschränkt. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin erscheinen bereits aus diesem Grund als ungenügend. Es sind Abklärungen über den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen.

4.3     Laut den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ bestehen beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, paranoiden und narzisstischen Anteilen. Es ist zwar übereinstimmend mit RAD-Arzt Dr. E.___ festzuhalten, dass bereits Dr. A.___ im Gutachten vom 8. Dezember 2012 eine Persönlichkeitsakzentuierung festgehalten hat, er aber die Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als nicht erfüllt erachtete. Da laut Dr. B.___ die Persönlichkeitsmerkmale nun aber deutlich akzentuierter zu Tage treten, als dies anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ der Fall gewesen ist, und Dr. B.___ auch eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert hat, lässt sich nicht feststellen, ob es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handelt. Es lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht ausschliessen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.

4.4    Sofern ein Revisionsgrund besteht, ist die Frage der Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen entscheidend (BGE 141 V 585 E. 5.3). Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der seit November 2017 geltenden bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 418) in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur Anwendung gelangt. Der von RAD-Arzt Dr. E.___ unter anderem geäusserte Einwand, dass die tiefe Behandlungsfrequenz nicht auf einen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollständig einschränkenden psychischen Gesundheitsschaden hindeuten würde, wird (bei veränderten Gesundheitsstand) im Rahmen der Indikatorenprüfung zu berücksichtigen sein. Die Berichte von Dr. B.___ genügen zwar nicht, um eine – insbesondere vollständige – Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, wie bereits erwähnt kann aber eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist diesfalls im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu überprüfen.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2020 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger