Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00769
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 22. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, meldete sich am 31. Januar 2020 unter Hinweis auf seit der Geburt bestehende Darmprobleme, welche oft Schmerzen mit Erbrechen verursachten sowie zu 11 Operationen geführt hätten, eine seit 15 Jahren bestehende Langzeit-Abhängigkeit von Opioiden sowie auf eine seit der Schulzeit bestehende Depression mit Erschöpfungsgefühlen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/14 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, forderte die vom Versicherten angegebenen behandelnden Ärzte (Urk. 8/14 Ziff. 6.3) auf, die entsprechenden Arztberichte einzureichen. Nachdem von diesen trotz mehrfacher Aufforderung keine Berichte eingingen (Urk. 8/18/7, Urk. 8/21-22), verneinte die IV-Stelle nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/25) mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 29. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2020 (Urk. 2/1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei eine Neuprüfung seiner Situation anzuordnen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).
Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2/1) damit, dass nach der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung per 3. Februar 2020 medizinische Unterlagen einverlangt worden seien. Der behandelnde Hausarzt habe mitgeteilt, dass die Behandlung bei ihm keine IV-Relevanz habe. Auch von Seiten des Zentrums Y.___ sei nach mehreren Mahnungen darüber informiert worden, dass ein einmaliger Termin stattgefunden habe. Dabei sei lediglich ein Medikamentenbezug dokumentiert. Ein ausführlicher Bericht sei nicht zugestellt worden. Da keine weiteren Behandler bekannt seien, sei die Prüfung möglicher Leistungen anhand der Dokumente nicht möglich. Da die Behandler keine Diagnose mit IV-Relevanz nennen könnten, sei der Anspruch auf jegliche Leistungen der Invalidenversicherung zu verneinen (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) gelten, dass er seit Jahren bei med. pract. Z.___ in Behandlung sei, was bei der Abklärung durch die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei. Er bitte um eine erneute umfangreiche Prüfung seines Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Oberärztin Psychiatrie, Y.___, stellte in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2020 (Urk. 8/28) folgende Diagnosen (S. 2):
- psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit, ICD-10 F11.22)
- psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20)
- psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25)
- psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)
- Vitamin D-Mangel
Als aktuelle Medikation nannte Dr. A.___ die Einnahme von 1200 mg Diaphin täglich sowie von Vitamin D3 (S. 2). Dr. A.___ führte aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 12. September 2017 in ambulanter suchtmedizinischer Behandlung befinde und seit dem 22. September 2017 an der heroingestützten Behandlung teilnehme. Diese sei bis 21. September 2021 verlängert worden. Der Beschwerdeführer zeige sich unter der Substitution mit Diaphin im Behandlungsverlauf stabil. Er erscheine regelmässig und zuverlässig zu den gegenwärtig einmal wöchentlichen Bezugsterminen. Ein Beikonsum sei vom Patienten verneint worden.
Dr. A.___ führte aus, dass aktenanamnestisch eine Heroinabhängigkeit seit dem 18. Lebensjahr und eine Cannabisabhängigkeit seit dem 14. Lebensjahr bekannt seien. Im Jahr 2007 habe der Patient eine Opioid-Agonisten-Behandlung mit Ketalgin begonnen, und es seien mehrere stationäre Entzugsbehandlungen erfolgt. Anlässlich eines Bezugstherapeutenwechsels (Vorbehandler med. pract. Z.___) Ende Februar 2020 habe am 19. März 2020 eine erste kurze Konsultation des Patienten bei der Referentin stattgefunden. Eine weitere Konsultation sei am 14. Juli 2020 erfolgt. Darüber hinaus hätten wiederholte kurze Telefonkonsultationen zwischen April bis Mai 2020 von jeweils fünfminütiger Dauer stattgefunden. Bereits bei der ersten Konsultation habe der Patient mitgeteilt, dass er bei einem externen Psychiater in regelmässigem zweiwöchentlichem Abstand psychotherapeutische Gespräche führe und keine weiteren Gespräche wünsche (S. 1). Zudem habe er auch geäussert, dass er nicht gerne lange telefoniere. Im Kontakt habe sich der Patient kurz angebunden, einsilbig und abweisend gezeigt. Er fühle sich schnell bedrängt und reagiere dann gereizt. Dr. A.___ führte aus, dass ihr der Name des Psychiaters nicht bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass der psychiatrische Hauptbehandler bezüglich des IV-Berichtes bereits umfangreiche Angaben gemacht habe (S. 2).
3.2 Med. pract. Z.___ führte in seinem Ärztlichen Zeugnis vom 27. Oktober 2020 (Urk. 3) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. September 2020 in seiner Praxis psychotherapeutisch betreut werde und sich dazu seit Jahren parallel im Substitutionsprogramm des Y.___ befinde. Hier falle der Beschwerdeführer kontinuierlich durch ausserordentliche Stabilität und Compliance auf.
Med. pract. Z.___ führte aus, dass als Hauptursache für die Suchtentwicklung entsprechend einer Abhängigkeit von Opioiden (ICD-10 F11.2) eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F33.1), sowie chronifizierte Schmerzen im Gastrointestinaltrakt hätten evaluiert werden können. Darüber hinaus habe sich eine schwer zu behandelnde chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren entwickelt (ICD-10 F45). Erschwerend für den Alltag sei zudem die soziale Phobie (ICD-10 F40.1), die es dem Patienten verunmögliche, stützende soziale Beziehungen, etwa im Rahmen einer Beschäftigung, einzugehen. In der Summe sei der Patient nicht befähigt, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Aufgrund der Chronifizierung könne aktuell auch nur eine schlechte Prognose abgegeben werden. Eine aktive Förderung durch eine Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz sei ärztlicherseits dringend zu empfehlen.
4.
4.1 Da bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 6. Oktober 2020 (Urk. 2/1) trotz mehrfachen Nachfragens seitens der Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer angegebenen Ärzte, namentlich der Hausarzt sowie das Y.___ keine medizinischen Berichte eingereicht hatten und der Hausarzt überdies in seinem Schreiben vom 21. Februar 2020 (Urk. 8/18/7) das Vorliegen eines aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten gesundheitlichen Leidens verneinte (dreimaliges Aufsuchen der Sprechstunde wegen Bagatellgeschichten) und sich deswegen nicht in der Lage sah, einen IV-Bericht auszustellen, erliess die Beschwerdegegnerin ihren leistungsanspruchsverneinenden Entscheid (vorstehend E. 2.1 und Urk. 8/24 S. 1 f.).
4.2 Was die in der Folge nach Verfügungserlass eingegangenen Berichte von Dr. A.___ vom 15. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.1) und von med. pract. Z.___ vom 27. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.2) anbelangt, betreffen diese den hier zu beurteilenden relevanten Zeitraum, weshalb sie grundsätzlich zu berücksichtigen sind.
Ohne weiteres lässt der Bericht von Dr. A.___ vom 15. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.1) auf eine langjährige Suchtproblematik schliessen, jedoch scheint das Y.___ lediglich Bezugsstelle für das vom Beschwerdeführer bezogene Diaphin zu sein und eine eigentliche psychiatrische Therapie findet nicht statt. Gemäss den Aussagen von Dr. A.___ nimmt der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben eine psychiatrische Therapie bei einem externen Psychiater wahr. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf med. pract. Z.___ und reichte einen entsprechenden Bericht vom 27. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.2) ein. Dieser erweist sich jedoch zur Beurteilung von allfälligen psychischen Problemen des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen als ungenügend. So lässt sich einerseits dem Medizinalberuferegister für Ärztinnen und Ärzte (www.medregom.admin.ch) nicht entnehmen, dass es sich bei med. pract. Z.___ um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt, andererseits entbehrt sein Bericht einer objektiven Befunderhebung sowie einer hinreichenden Anamnese und es lassen sich weder die Art der durchgeführten Therapie noch die Therapiefrequenz entnehmen. Die von med. pract. Z.___ gestellten Diagnosen und die attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers lassen sich damit nicht verlässlich nachvollziehen.
Weiter unklar blieb auch, wie es sich mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anmeldung zum Leistungsbezug angegebenen Darmproblemen, welche gemäss seinen Angaben bereits zu elf Operationen geführt hätten (Urk. 8/14 Ziff. 6.1), und demnach fachärztliche Berichte vorhanden seien müssten, verhält. So sprach auch med. pract. Z.___ von chronifizierten Schmerzen im Magen-Darm-Trakt. Einen entsprechenden Facharzt, bei welchem der Beschwerdeführer diesbezüglich in Behandlung wäre, gab er im Rahmen seiner Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung jedoch nicht an (Urk. 8/14 Ziff. 6.3).
Zusammenfassend stehen demnach neben einer allfälligen unklaren somatischen Problematik ein psychisches Leiden sowie eine Suchtproblematik im Raum, deren Ursache und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bisher nicht abgeklärt worden sind.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hatte aufgrund der spärlichen Angaben des Beschwerdeführers und der Ärzte allerdings auch keine Veranlassung für weitere Abklärungen. Gleichwohl fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer und psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.2-4) genügen.
Die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2020 (Urk. 2/1) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchucan