Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00772
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber M. Kübler
Urteil vom 14. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1959, mit Verfügungen vom 21. Juni 2013 (Urk. 8/105) und vom 16. August 2013 (Urk. 8/113) ab dem 1. August 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Am 6. Oktober 2017 heiratete der Versicherte Y.___ (fortan: Z.___) und teilte dies der Ausgleichskasse Privatkliniken am 23. November 2017 mit (Urk. 3/5, Urk. 1 S. 3). Nachdem Z.___ im Mai 2017 bei der Ausgleichskasse medisuisse eine Rentenvorausberechnung eingeholt (Urk. 3/4, Urk. 10/1) und sich am 1. April 2019 zum Vorbezug einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hatte (Urk. 3/6), wurde ihr mit Verfügung vom 17. April 2019 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2019 eine um ein Jahr vorbezogene Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 2'085.-- zugesprochen (Urk. 3/7). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 kürzte die AHV, Ausgleichskasse Privatkliniken, die Altersrente von Z.___ rückwirkend per 1. Juni 2019 um monatlich Fr. 511.-- und forderte für die Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 einen Betrag von Fr. 1'723.-- zurück. Zur Begründung wurde angeführt, die Summe der beiden Renten eines Ehepaares dürfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 150 % des für sie massgebenden Höchstbetrages einer Altersrente betragen. Der mit Verfügung vom 17. April 2019 zugesprochene Rentenbetrag sei aus Versehen nicht mit der Invalidenrente ihres Ehemannes plafoniert worden (Urk. 3/10). Gegenüber X.___ verfügte die IV-Stelle des Kantons Aargau am 24. Januar 2020 die Kürzung seiner Invalidenrente per 1. Juni 2019 um monatlich Fr. 541.-- («Kürzung bei Plafonierung») und forderte für die Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 einen Betrag von Fr. 4'328.-- (8 Monate à Fr. 541.--) zurück (Urk. 8/156). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1. Juli 2020 teilweise gut und hob die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 24. Januar 2020 infolge örtlicher Unzuständigkeit derselben auf (Urk. 8/158). Die IV-Stelle des Kantons Zürich ordnete daraufhin mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (ebenfalls) die Kürzung der ganzen Invalidenrente des Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juni 2019 um Fr. 541.-- pro Monat an («Kürzung bei Plafonierung») und forderte einen Betrag von Fr. 4'328.-- (8 Monate à Fr. 541.--) zurück, da ihm in der Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 eine zu hohe Invalidenrente ausbezahlt worden sei (Urk. 8/157 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 2. November 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2020 aufzuheben und es sei ihm die bisherige Invalidenrente (ohne Plafonierung) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 schloss die IV-Stelle, unter Verweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse medisuisse vom 1. Dezember 2020, auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 und Urk. 9). Mit Eingaben vom 22. Januar 2021 (Urk. 14) und vom 18. Februar 2021 (Urk. 17 und Urk. 18 [Stellungnahme Ausgleichskasse medisuisse vom 10. Februar 2021], dem Beschwerdeführer zugestellt mit Verfügung vom 4. März 2021 [Urk. 19]) reichten die Parteien jeweils eine weitere Stellungnahme ein und hielten darin an ihren bisherigen Anträgen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Art. 35 AHVG sinngemäss (Art. 37 Abs. 1bis IVG).
1.2 Die Berechnungsgrundlagen der Altersrenten (Art. 29bis ff. AHVG) beeinflussen die Höhe der Renten der Ehegatten gegenseitig. So wird das durchschnittliche Jahreseinkommen (Art. 29quater AHVG) der Ehefrau und des Ehemannes in den in Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG normierten Fällen, insbesondere, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), durch die Teilung und je hälftige Anrechnung der gesamten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Erwerbseinkommen sowie, unter den tatbeständlichen Voraussetzungen von Art. 29sexies Abs. 1 und Art. 29septies Abs. 1 AHVG, von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (Art. 29sexies Abs. 3 und Art. 29septies Abs. 6 AHVG) massgeblich mitbestimmt. Von Bedeutung ist sodann die Regelung des Art. 35 Abs. 1 AHVG, wonach die Summe der Altersrenten eines Ehepaares (lit. a), oder wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b), maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente beträgt. Als Folge der Rentenplafonierung kann mithin die Höhe der Altersrente (oder Invalidenrente) eines Ehegatten von Anfang an oder nachträglich reduziert werden, und zwar im Verhältnis des Anteils an der Summe der ungekürzten Renten (Art. 35 Abs. 3 AHVG).
1.3 Der Sozialversicherungsträger ist verpflichtet respektive berechtigt, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweisen oder wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
1.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung begründend fest, mit Verfügung vom 17. April 2019 sei der Ehefrau des Beschwerdeführers eine einfache Altersrente in der Höhe von Fr. 2'085.-- zugesprochen worden, ohne dass der Betrag mit der Invalidenrente des Beschwerdeführers plafoniert worden sei. Da die Summe der beiden Renten eines Ehepaares nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 150 % des für sie massgebenden Höchstbetrages einer Altersrente betragen dürfe, müsse der Rentenanspruch des Beschwerdeführers plafoniert werden und habe er entsprechend eine zu hohe Invalidenrente bezogen. Der in der Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 zu viel ausgerichtete Betrag von insgesamt Fr. 4'328.-- sei gestützt auf Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urk. 2).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht erklärt, dass die Plafonierung bei Bezug einer Invalidenrente und einer Altersrente zum Zuge komme, obwohl der Beschwerdegegnerin beziehungsweise der leistenden Ausgleichskasse die Heirat bekannt gewesen sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich für die Frühpensionierung entschieden, da sie aufgrund der Auskünfte der beteiligten Ausgleichskassen davon ausgegangen sei, dass die Rente gemäss Vorausberechnung ausgerichtet und der Beschwerdeführer weiterhin die gleiche Invalidenrente erhalten würde. Mehrfach habe sich sowohl der Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse Privatkliniken sowie seine Ehefrau bei der Ausgleichskasse medisuisse erkundigt, wie die Leistungen nach der Hochzeit aussehen würden. Die Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse medisuisse hätten zwar konkrete Auskünfte erteilt, jedoch sei nie erwähnt worden, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers und die AHV-Rente seiner Ehefrau beim Vorbezug ebenfalls plafoniert würden. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Invalidenrente unverändert ausgerichtet würde. Wäre dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewusst gewesen, dass die AHV-Rente und die Invalidenrente auch beim Vorbezug plafoniert würden, hätte sich die Ehefrau nicht frühpensionieren lassen, zumal das plafonierte Renteneinkommen zu tief ausfalle. Durch die falsche Information der Beschwerdegegnerin beziehungsweise durch die falsche Verfügung sei dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein gewichtiger finanzieller Schaden entstanden, welcher nicht wiedergutgemacht werden könne. Da sämtliche Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Praxis gegeben seien, könne die Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für die falsche Auskunft behaftet werden (Urk. 1 S. 2 f.).
2.3 In ihrer Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle vom 1. Dezember 2020 hielt die Ausgleichskasse medisuisse fest, die Beratungs- und Hinweispflicht nach Art. 27 Abs. 2 und 3 ATSG bestehe nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn ein hinreichender Anlass zur Information bestehe. Bereits im Schreiben zur Rentenvorausberechnung vom 22. Juni 2017 sei die damals unverheiratete Y.___ unter anderem darauf hingewiesen worden, dass eine Änderung des Zivilstandes einen wesentlichen Einfluss auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe haben könne. Sodann könne die Plafonierung bei Rentenbezug beider Ehegatten etwa aufgrund der Diskussionen um die «Heiratsstrafe» als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und sei kein Grund erkennbar, weshalb dies im Falle einer vorbezogenen Rente anders sein sollte. Ferner habe die Ehefrau des Beschwerdeführers die Anmeldung zum Vorbezug am 1. April 2019 der falschen Ausgleichskasse zukommen lassen und so den der medisuisse unterlaufenen Fehler mitgesetzt. Dass im Wissen um den Zivilstand explizit oder sinngemäss die Auskunft erteilt worden sei, es erfolge keine Plafonierung der Renten, werde ausdrücklich bestritten. Etwas Anderes wäre von den Versicherten zu beweisen. Hinsichtlich des geltend gemachten Grundsatzes des Vertrauensschutzes sei darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Gesuch um Rentenvorausberechnung angegeben habe, sie werde die Erwerbstätigkeit bereits «Ende Mai 2018», mit Vollendung des 62. Altersjahres, beenden. Effektiv habe sie die Tätigkeit bei Dr. A.___ bis Ende 2018 und somit vier Monate vor der Anmeldung zum Rentenvorbezug und der Zustellung der hinsichtlich der Plafonierung fehlerhaften Verfügung ausgeübt. Mithin sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Erwerbstätigkeit auch bei Kenntnis der Plafonierung beendet und die Rente vorbezogen hätte (Urk. 9).
2.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2021 aus, dass die sogenannte Heiratsstrafe bereits bei einem Vorbezug in Verbindung mit einer Invalidenrente Anwendung finde, sei allgemein überhaupt nicht geläufig. Zudem hätten die Versicherten auch nicht bemerken können, dass die Rente der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht bereits plafoniert gewesen sei. Aufgrund der erhaltenen Auskünfte hätten sie davon ausgehen dürfen, dass sie die korrekten Leistungen erhielten, ansonsten sie sich gerade nicht für den Vorbezug entschieden hätten. Das Ehepaar habe die Heirat sowohl der Ausgleichskasse Privatkliniken als auch der Ausgleichskasse medisuisse mitgeteilt. Dabei sei ihnen noch zugesagt worden, dass sie trotz Heirat weiterhin die gleiche Leistung (sprich: unveränderte Invalidenrente) erhalten würden. Falls die Beschwerdegegnerin auch in der Duplik abstreiten möchte, dass die erfolgten Auskünfte nicht gemäss Beschwerdeschrift erfolgt seien, werde eine öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung (inklusive der Sachbearbeiter beider involvierter Ausgleichskassen) beantragt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihre Tätigkeit bei Dr. A.___ gerade im fehlerhaften Wissen darum aufgegeben, dass sie ihre Rente und der Beschwerdeführer weiterhin seine ungekürzte Invalidenrente erhalten würden (Urk. 14).
2.5 In ihrer im Rahmen der Duplik der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 17) eingereichten Stellungnahme vom 10. Februar 2021 hielt die Ausgleichskasse medisuisse fest, ihr Versehen der Nichtberücksichtigung der Plafonierung in der ursprünglichen Rentenverfügung gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers ändere nichts daran, dass bei Prüfung der Rechtsfolge desselben unter anderem auch ein Mitverschulden der Versicherten zu berücksichtigen sei. Dass eine erfahrene Rentensachbearbeiterin den Versicherten zugesagt haben soll, die Renten würden bei einer Heirat nicht plafoniert, sei, da elementares Fachwissen, gänzlich ausgeschlossen. Es handle sich um eine reine, völlig unplausible Parteibehauptung. Ebenso unplausibel und wider jeglicher Erfahrung sei die Behauptung, nicht weniger als neun Rentensachbearbeiter hätten nicht beziehungsweise falsch informiert. Eine Befragung dieser Personen mache nach fast zwei Jahren ganz offensichtlich keinen Sinn (Urk. 18).
3.
3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 2. Oktober 2020, mit welcher die IV-Stelle die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 1. Juni 2019 plafoniert und die Rückforderung der zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Januar 2020 zu viel bezahlten Rentenbetreffnisse verfügt hat (Urk. 2). Der betreffenden Verfügung ging dabei unbestrittenermassen folgender Sachverhalt voraus: Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte die Ausgleichskasse medisuisse vor der Heirat mit dem Beschwerdeführer um Vorausberechnung einer vorbezogenen Altersrente ersucht. In der entsprechenden Berechnung vom 22. Juni 2017 wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit der ausgewiesenen Leistungsbeträge zeitlich beschränkt sein könne: u.a. erfolge bei Invalidenrenten eine Neuberechnung beim Bezug der Altersrente durch den Antragsteller/die Antragstellerin oder im 2. Versicherungsfall (Ehepartner[in] macht Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente geltend). Die Verbindlichkeit der Vorausberechnung basiere auf den jetzigen persönlichen Verhältnissen und den gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen, u.a. könne eine Änderung der persönlichen Situation (z.B. neuer Zivilstand, Arbeitslosigkeit, Auslandaufenthalt etc.) einen wesentlichen Einfluss auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe haben. Zur Rentenhöhe wurde ausgeführt, die Summe der beiden Renten von Ehepaaren dürfe 150 Prozent der maximalen Rente der massgebenden Rentenskala nicht übersteigen, werde dieser Betrag überschritten, werde die Rente jedes Ehepartners anteilsmässig gekürzt (so genannte Plafonierung, Urk. 3/4). In der Anmeldung für die vorbezogene Altersrente von April 2019 hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers den Zivilstand «verheiratet» angegeben und auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits eine Rente der Ausgleichskasse Privatkliniken bezog (Urk. 3/6). In der Folge sprach ihr die Ausgleichskasse medisuisse – die aufgrund des laufenden Rentenbezuges durch den Beschwerdeführer nicht zuständig war (vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Rz 2012) – am 17. April 2019 eine unplafonierte Altersrente zu (Urk. 3/7). Die zuständige Ausgleichskasse Privatkliniken ersetzte diese Verfügung am 24. Januar 2020 und plafonierte die Altersrente rückwirkend auf den 1. Juni 2019 (Urk. 3/10; vgl. Urk. 9 S. 1 Ziff. 2 E. 2). Die zuständige SVA Zürich, IV-Stelle, plafonierte die Rente des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2020. Die IV-Stelle und die Ausgleichskasse Privatkliniken forderten die zu Unrecht erbrachten Rentenbetreffnisse vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zurück.
3.2
3.2.1 Für die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen ist in einem ersten Schritt über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistungen zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Bei gegebener Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges schliesst sich daran der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu klären ist, ob eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt, was zu verneinen ist, sofern die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] zum Ganzen: Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 12 ff. zu Art. 25 ATSG).
3.2.2 Bei einer Rentenplafonierung, die – wie hier – nach Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalles (vorbezogene Altersrente der Ehefrau) gestützt auf Art. 35 AHVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1bis IVG zu prüfen ist, sind die Revisionsvoraussetzungen nach einem AHV-analogen (und nicht einem IV-spezifischen) Gesichtspunkt erfüllt. Entsprechend gelangt Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht zur Anwendung und hat eine Korrektur rückwirkend zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2043/2016 vom 29. Mai 2018 E. 5.1.3). Erfolgt die Korrektur durch eine Revision rückwirkend, wird die bezogene Leistung zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung (Kieser, a.a.O, N 29).
3.3 Da bei der Ehefrau des Beschwerdeführers per 1. Juni 2019 neu ein Anspruch auf eine (vorbezogene) AHV-Altersrente entstanden ist (Urk. 3/7), sind die Renten – wie die IV-Stelle ausgeführt hat – per 1. Juni 2019 zu plafonieren (E. 1.1-1.2), die Voraussetzungen für eine Revision gegeben und die in der Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 vom Beschwerdeführer bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 4'328.-- (8 Monate à Fr. 541.-- [Urk. 2]) entsprechend zu Unrecht bezogen worden.
4.
4.1 Erweist sich die rückwirkende Rentenherabsetzung auf den Zeitpunkt des Vorbezuges der Altersrente durch die Ehefrau des Beschwerdeführers als rechtens, ist der erhobene Einwand zu prüfen, ob der Vertrauensschutz eine von der hiervor dargelegten Rechtslage abweichende Behandlung erfordert (E. 2.2 und 2.4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Rentenbetreffnisse der Invalidenversicherung Dauerleistungen sind, die stets unter dem Vorbehalt einer zukünftigen Korrektur stehen und die Verwaltung gehalten ist, auf solche Entscheide zurückzukommen, sofern sie zweifellos unrichtig sind oder sich der zugrundeliegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (E. 1.3). Mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen hat der Gesetzgeber die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung abstrakt und damit verbindlich vorgenommen (Art. 190 der Bundesverfassung [BV]). Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar (BGE 138 V 258 E. 6). Zudem sieht Art. 25 ATSG vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen innerhalb der Verwirkungsfrist zurückzuerstatten sind und von einer Rückerstattung nur dann abzusehen ist, wenn die Leistungen gutgläubig bezogen wurden und zusätzlich ein Härtefall vorliegt (E. 1.4). In jedem Fall setzt aber eine vom Gesetz abweichende Behandlung die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 9 BV) voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2014 vom 11. August 2014 E. 3, BGE 138 V 258 E. 6). Nicht jede behördliche Auskunft taugt als Vertrauensbasis. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf die bisherige Praxis genügt nicht. Unmassgeblich ist die Form der Auskunftserteilung; auch eine mündliche Auskunft kann verbindlich sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, Rn 668).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin und der involvierten AHV-Ausgleichskassen hätten im Rahmen ihrer konkreten Auskünfte nie erwähnt, dass seine Invalidenrente sowie die AHV-Rente seiner Ehefrau bei Vorbezug plafoniert würden. Vielmehr sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Invalidenrente trotz Heirat unverändert ausgerichtet würde (E. 2.2, E. 2.4).
Bereits bei Zusprache der Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Änderung des Zivilstandes (Heirat/Scheidung) eine Veränderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen darstellt, welche seinen Leistungsanspruch beeinflussen kann (Urk. 8/106/3, vgl. auch Urk. 3/3 S. 2). Darauf, dass eine Änderung des Zivilstandes einen wesentlichen Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann, wurde sodann auch in der gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers erstellten Rentenvorausberechnung hingewiesen, zudem erfolgte auch ein Hinweis auf die Plafonierungsbestimmungen (Urk. 3/4 und E. 3.1 hievor). Dem Beschwerdeführer musste deshalb – ungeachtet der gegenüber seiner Ehefrau fälschlicherweise verfügten unplafonierten Altersrente (Urk. 3/7) – klar sein, dass sich die Änderung seines Zivilstandes in Verbindung mit dem Eintritt des Versicherungsfalles Alters bei seiner Ehefrau auf die Höhe seiner Invalidenrente auswirken würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 62/02 vom 2. April 2004 E. 3.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei hinsichtlich der Plafonierung nie von der Beschwerdegegnerin informiert worden, erweist sich entsprechend als haltlos. Die bei verheirateten Paaren im zweiten Versicherungsfall Platz greifende Plafonierung (vgl. E. 1.2) kann sodann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, wobei Art. 35 AHVG explizit auch den Fall abdeckt, in welchem ein Ehegatte eine Alters- und der andere Ehegatte eine Invalidenrente bezieht (Art. 35 Abs. 1 lit. b AHVG). Inwiefern es sich bei einem Rentenvorbezug abweichend verhalten soll, ist nicht einzusehen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Auskunft nicht dokumentiert wurde, erweist es sich mit der Beschwerdegegnerin als unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer von Seiten einer sachbearbeitenden Person der IV-Stelle oder einer involvierten AHV-Ausgleichskasse eine den anwendbaren Bestimmungen widersprechende Auskunft gegeben worden sein soll, wonach der Vorbezug der Altersrente durch seine Ehefrau ohne Einfluss auf die Höhe seiner Invalidenrente bleibe. Umso unwahrscheinlicher erscheint eine solche Auskunft, wenn der Beschwerdeführer erklärt, dass er diese von neun Sachbearbeitern der involvierten AHV-Ausgleichskassen erhalten habe (Urk. 1 S. 3, Urk. 14). Mit Blick darauf, dass die behauptete Auskunft als Vertrauensgrundlage den Zeitraum zwischen der Heirat (6. Oktober 2017) und der Anmeldung der Ehefrau zum Vorbezug der Altersrente (1. April 2019) zu beschlagen hätte und sich der diesbezüglich relevante Sachverhalt somit vor über 2.5 Jahren ereignete, ist sodann nicht zu erwarten, dass die vom Beschwerdeführer offerierte Zeugenbefragung zu entscheidrelevanten Erkenntnissen führen könnte. Von weiteren Beweiserhebungen in diesem Zusammenhang kann somit in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Damit ist auch auf die in der Duplik zu beweisrechtlichen Zwecken beantragte öffentliche Verhandlung zu verzichten (Urk. 14 S. 3). Ein auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezogener Antrag wurde nicht gestellt (BGE 125 V 37, Urteil des Bundesgerichts 9C_490/2014 vom 23. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen).
4.3 Nach dem Gesagten ist bereits das erste Kriterium einer vorbehaltlosen behördlichen Auskunft, mit dem Inhalt einer behördlichen Zusicherung auf eine unveränderte Weiterausrichtung der Rente der Invalidenversicherung im Falle des Vorbezuges einer AHV-Altersrente durch die Ehefrau nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit erübrigen sich grundsätzlich auch weitergehende Ausführungen zum Erfordernis von durch den Beschwerdeführer getroffenen, nicht ohne Nachteile rückgängig zu machenden Dispositionen im Vertrauen auf die behauptete falsche Auskunft. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ehefrau hätte aufgrund der falschen Auskunft nicht weitergearbeitet (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5), steht dem die Tatsache entgegen, dass aus ihrer Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente vom 1. April 2019 die Beendigung der betreffenden Anstellung bereits per 31. Dezember 2018 hervorgeht (Urk. 3/6 S. 6). Der blosse Verbrauch von Geldmitteln gilt sodann ohnehin nicht als Disposition im Sinne des Vertrauensschutzes (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b).
Zusammengefasst besteht keine von der Beschwerdegegnerin geschaffene Vertrauensgrundlage, die zu schützen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat die dem Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom 1. Juni 2019 bis am 31. Januar 2020 zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse zu Recht zurückgefordert. Das Quantitativ der Rückforderung, Fr. 4'328.--, ist im Übrigen unbestritten.
4.4 Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2020 als rechtens. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Darunter fallen auch Rückforderungen unrechtmässig bezogener Versicherungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 lit. A und E. 4). Das vorliegende Verfahren ist daher kostenpflichtig.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelM. Kübler