Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00777
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 7. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 2014 geborene X.___ wurde von seiner Mutter am 27. Dezember 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziffer 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang; infantiles psychoorganisches Syndrom, POS: Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit) und wegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet (Urk. 10/1). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 22. Juni 2020 mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang ab dem 25. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2028 übernehme (Urk. 10/14).
1.2 Am 9. April 2020 ersuchte die Mutter des Versicherten um Hilflosenentschädigung (Urk. 10/9), worauf die IV-Stelle beim Versicherten zu Hause eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit und Betreuungsaufwand vornahm (Urk. 10/22). Mit Vorbescheid vom 23. September 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, ab 1. April 2019 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Dezember 2020 bis Ende des 18. Altersjahres eine solche mittleren Grades auszurichten (Urk. 10/17). Am 26. Oktober 2020 verfügte die IV-Stelle entsprechend ihres Vorbescheids (Urk. 10/26 = Urk. 2).
2.
2.1 Die Mutter des Versicherten als dessen gesetzliche Vertreterin erhob am 4. November 2020 (Eingangsdatum) gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2020 (Urk. 2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1/1 S. 1):
«1. Unrichtige, nicht korrekte Feststellung des Sachverhaltes, falsche Angaben über das Kind
2. nicht relevante Informationen im Abklärungsbericht
3. andere relevanten Informationen fehlen
4. gemischte Werturteile als objektive Wahrheit dargestellt»
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1/2).
2.2 Die IV-Stelle beantragte am 11. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 (Urk. 11) wurde der Mutter des Versicherten die Beschwerdeantwort zugestellt (Dispositiv-Ziff. 1) und in Aussicht gestellt, dass über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung sowie über allenfalls vom Gericht als nötig erachtete weitere Verfahrensschritte zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Dispositiv-Ziff. 2). Am 23. Dezember 2020 ersuchte die Mutter des Versicherten um Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin sowie um einen Rechtsbeistand (Urk. 12), worauf mit Gerichtsverfügung vom 22. März 2021 (Urk. 13) die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Dispositiv-Ziff. 1) und näher bezeichnete Akten der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden (Dispositiv-Ziff. 2 und 4). Ferner wurde darauf hingewiesen, dass es der Mutter des Versicherten frei stehe, die rechtliche Vertretung vor Gericht einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin zu überlassen, und dass über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und weitere Verfahrensschritte nach Eingang eines entsprechenden Gesuchs der gewählten Rechtsvertretung entschieden werde (Dispositiv-Ziff. 3).
2.3 Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 (Urk. 15/1; Prozess-Nr. SV.2021.0003) stellte die Mutter des Versicherten unter anderem ein Ausstandsbegehren gegen den Gerichtschreiber und die als Referentin bestimmte Sozialversicherungsrichterin. Mit Beschluss vom 26. August 2021 stellte das Gericht fest, dass sich die gestellten Ausstandsbegehren als unzulässig erweisen und trat auf das Begehren nicht ein (Urk. 15/7). Auch das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. November 2021 (9C_568/2021) nicht ein (Urk. 15/10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
Ankleiden, Auskleiden;
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Essen;
Körperpflege;
Verrichtung der Notdurft;
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Als mittelschwer gilt die Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.4 Gemäss Art. 42bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).
Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Eine intensive Betreuung im Sinne dieser Bestimmung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV).
Gemäss Art. 39 IVV ist als Betreuung der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).
1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass eine Hilflosigkeit in vier Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe. Die Bereiche An- und Auskleiden sowie Essen könnten nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 1. Dezember 2018 anerkannt werden. Aufgrund des Umstandes, dass die Leistungen längstens ein Jahr rückwirkend ausgerichtet werden könnten und der Antrag der Mutter des Versicherten auf Hilflosenentschädigung am 20. April 2020 eingegangen sei, bestehe ab 1. April 2019 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Ab Dezember 2019 komme der Bereich der Fortbewegung hinzu. Der Bereich Körperpflege könne ab dem 6. Altersjahr angerechnet werden, mithin ab Dezember 2020; ebenfalls ab dieser Zeit der Bereich der persönlichen Überwachung. Mit vier ausgewiesenen Bereichen der Hilflosigkeit sowie dem Bereich der Überwachung bestehe per 1. Dezember 2020 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (S. 2).
2.2 Demgegenüber kritisierte die Mutter des Versicherten in ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) im Wesentlichen den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin. So seien unter anderem der Sachverhalt nicht korrekt erfasst und falsche Angaben gemacht worden. Darüber hinaus enthalte der Bericht nicht relevante Informationen sowie unangebrachte Schilderungen (S. 1 ff.). Es sei eine erneute Abklärung von einer anderen Abklärungsperson durchzuführen (S. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch von X.___ auf Hilflosenentschädigung.
3.
3.1 Der Versicherte leidet an einem ADHS mit schwerer Ausprägung (ICD-10 F90.2) sowie an einem POS. Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, gelangte anlässlich der Anmeldung vom 4. März 2020 (Urk. 10/6/6-8) zur Beurteilung, beim Versicherten zeige sich in der Entwicklungsgeschichte ab Geburt - schon im Säuglingsalter - bis heute eine schwere ADHS-Symptomatik mit extremer Reizempfindlichkeit, Hyperaktivität, Impulsivität, Wutausbrüchen, Widerstand und Trotzverhalten, niedriger Frustrationstoleranz, Irritierbarkeit, Merkfähigkeitsproblemen und Gedächtnisstörung (S. 2 unten).
3.2 Die Mutter des Versicherten machte anlässlich der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 9. April 2020 (Urk. 10/9) handschriftlich detaillierte Angaben zur Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen (Ziff. 4.1). So führte sie aus, ihr Sohn benötige seit Dezember 2014 tägliche Hilfe beim An- und Auskleiden von mindestens einer Stunde pro Tag, wobei Regenkleidung und das Skifahren unmöglich seien. Das Einschlafen funktioniere schlecht und gehe nur mit ihrer Hilfe oder einer sonstigen Bezugsperson. Er brauche Ruhe zum Essen, da bei Stress oder Überreizung die Nahrungsaufnahme nicht funktioniere. Auch mache er durch seine motorische Ungeschicklichkeit eine grosse «Sauerei», was mehr Putzaufwand mit sich bringe. Beim Zähneputzen sei ein hoher Aufwand an Kraft und Zeit nötig. Bei der Verrichtung der Notdurft bedürfe er keiner Hilfe, jedoch sei er hinsichtlich Sauberkeit nicht sehr aufmerksam. Überdies werde für die Fortbewegung ein Auto benötigt, da die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht möglich sei. Für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte beziehungsweise für jegliche Kontaktaufnahme mit anderen Kindern brauche er Anleitung und intensive Betreuung. Hinsichtlich medizinisch-pflegerischer Hilfe benötige er für die Verabreichung von Medikamenten eine Belohnung (S. 4). Überdies sei ein erhöhter bürokratischer Aufwand erforderlich, ein Mehraufwand sei beim Aufräumen und Putzen notwendig und es bestehe ein erhöhter Bedarf an Spielsachen, Verbrauchsmaterial und Haushaltgegenständen (Rückseite von S. 4 = Urk. 10/9/5). Auch sei es unmöglich, ihn für ein bis zwei Stunden alleine zu lassen wegen der Unfallgefahr und der Fremdgefährdung (Ziff. 4.4).
4.
4.1 Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung An- und Auskleiden ging die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit vom 11. September 2020 (Abklärung vom 9. September 2020) davon aus, dass der Versicherte in regelmässiger und erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Der zeitliche Aufwand hierfür betrage 25 Minuten pro Tag. Dieser setze sich zusammen aus 15 Minuten für An-/Auskleiden morgens, je 5 Minuten tagsüber und abends und aus einer Minute für Kleider auswählen und bereitlegen. Zusätzlich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin 10 Minuten für das ausgeprägte Oppositionsverhalten. In Abzug brachte sie 15 Minuten Zeitaufwand, welche auch für ein nicht behindertes Kind im selben Alter anfielen. Es resultiere so ein anrechenbarer zeitlicher Mehraufwand von 20 Minuten (Urk. 10/22 S. 2, Ziff. 1.1.1).
4.2 Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen verneinte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin eine Hilfsbedürftigkeit. Sie erklärte dazu, der Versicherte sei gestützt auf die Angaben seiner Mutter funktionell selbständig und agil. Nachts schlafe er mit der Mutter auf derselben Matratze und sei ein guter Schläfer, wenn er dann einmal eingeschlafen sei. Ein Mehraufwand für Einschlafrituale könne ab 8 Jahren gewertet werden. Das von der Mutter genannte Oppositionsverhalten werde zeitlich erfasst, könne jedoch nicht gewertet werden, da der Versicherte nachts nicht regelmässig aufstehe (S. 2, Ziff. 1.1.2).
4.3 Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Essen anerkannte die Abklärungsperson einen anrechenbareren zeitlichen Mehraufwand von 77 Minuten pro Tag. Sie berücksichtigte für Frühstück, Mittag- und Abendessen 30, 5 und 60 Minuten und für Znüni und Zvieri je 10 Minuten. Zudem rechnete sie 2 Minuten für das Zerschneiden von Mahlzeiten an. Hiervon in Abzug brachte sie den Zeitaufwand für eine altersentsprechende Präsenz am Tisch von 20 Minuten und einen solchen für ein nicht behindertes Kind im selben Alter von 15 Minuten. Daraus resultiere ein Mehraufwand von insgesamt 62 Minuten (S. 3, Ziff. 1.1.3).
4.4 Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Körperpflege verneinte die Abklärungsperson eine Hilfsbedürftigkeit. Sie erklärte dazu, der Versicherte bade 3 Mal pro Woche selber. Die regelmässige Zahnpflege könne er funktionell selber ausführen, doch weigere er sich, weshalb seine Mutter ihn immer wieder anweisen und auffordern müsse, sich die Zähne zu putzen. Ab sechs Jahren lasse sich das Kind bei der Körperpflege nicht mehr gerne helfen. Kontrolle und Anleitung seien jedoch noch nötig. Der Versicherte weise hier keine altersentsprechende Selbständigkeit auf, weshalb dieser Bereich ab sechs Jahren, per Dezember 2020, ausgewiesen sei (S. 4, Ziff. 1.1.4).
4.5 Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung Verrichtung der Notdurft anerkannte die Abklärungsperson keinen zeitlichen Mehraufwand mit der Begründung, der Versicherte gehe selbständig auf die Toilette und die Mutter müsse ihn nicht kontrollieren (S. 4, Ziff. 1.1.5).
4.6 Betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Fortbewegung hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte bewege sich in der Wohnung frei und agil. Sprachlich habe er keine Probleme, jedoch pflege er keine sozialen Kontakte und sei nur mit seiner Mutter unterwegs. Dies sei häufig sehr schwierig, da er aus dem Nichts heraus blockieren könne, sich auf den Boden werfe und keinen Schritt mehr mache. Den Schulweg zum nahegelegenen Kindergarten könne er nicht alleine meistern, da er weder Verkehrsregeln noch den nötigen Respekt vor den Gefahren des Strassenverkehrs habe. Da ab fünf Jahren das Kind gesellschaftliche Kontakte in der näheren Umgebung pflege und den ungefährlichen Schulweg selbständig zurücklegen könne sowie die Sozialregeln kenne und in der Lage sei, eine Konversation zu führen, weise der Versicherte hier einen deutlichen Entwicklungsrückstand auf, weshalb dieser Bereich ab fünf Jahren per Dezember 2019 angerechnet werden könne (Ziff. 1.1.6).
4.7 Schliesslich erkannte die Abklärungsperson einen Mehraufwand für den Arztbesuch bei Dr. Z.___ von 3 Minuten pro Tag (S. 5, Ziff. 1.3).
4.8 Hinsichtlich der persönlichen Überwachung werde von der Mutter ausgeführt, dass ihr Sohn nicht eine Minute alleine gelassen werden könne, da er selbst- und fremdgefährdend sei. Er nehme alles auseinander und zerstöre sämtliches Mobiliar und all seine Spielsachen sowie Türen und Wände. Die Abklärungsperson stellte dabei fest, dass der Überwachungsbedarf das dem Alter entsprechende Mass übersteige, weshalb mit Erreichen des 6. Lebensjahres per 12. Dezember 2020 ein solcher anerkannt werde. Vor Ort habe beobachtet werden können, mit welchem Zerstörungspotential der Versicherte in der Wohnung wüte. Er habe den Laptop demoliert und mit einem Lattenzaun unaufhaltsam gegen die Wände und Spielsachen geschlagen. Die gesamte Wohnung sei übersät mit Spuren der Zerstörungswut des Kindes. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte auch mit geeigneten methodisch-pädagogischen Massnahmen nicht alleine gelassen werden könne (S. 5, Ziff. 1.4.3).
4.9 Der jeweils ermittelte Mehraufwand in den alltäglichen Lebensverrichtungen, für Arzt und Therapiebegleitung sowie für die Überwachung betrage 3 Stunden und 25 Minuten, womit kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag resultierte (S. 6, Ziff. 2).
4.10 Zusammenfassend stellte die Abklärungsperson eine Hilflosigkeit in drei Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden sowie Essen) ab Dezember 2017 fest. Der Bereich Fortbewegung werde ab Dezember 2019 anerkannt und ab Dezember 2020 ergänzt um die Bereiche Körperpflege und Überwachung. Damit bestehe per 1. April 2019 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und per 1. Dezember 2020 auf eine solche mittleren Grades (S. 6, Ziff. 3).
5.
5.1 Die Festsetzung des zeitlichen Mehraufwandes beinhaltet naturgemäss ein gewisses Ermessen. Wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 1.5), darf das Gericht bei einem den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügenden Abklärungsbericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreifen, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Der Abklärungsbericht vom 11. September 2020 (vgl. vorstehend E. 4) erfüllt die Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht. Weder die Ausführungen der Mutter des Versicherten im Rahmen der Abklärungen (vgl. vorstehend E. 3.2), ihre Vorbringen in den Schreiben vom 20. (Urk. 10/30) und 29. (Urk. 10/29) Oktober 2020 sowie im Beschwerdeverfahren (Urk. 1), noch die aktenkundigen Berichte des behandelnden Arztes (vgl. vorstehend E. 3.1; Urk. 10/27) geben Anhaltspunkte, welche auf eine Fehleinschätzung der Abklärungsperson schliessen liessen. Auch hat sie ihre Abweichungen von den Angaben der Mutter des Versicherten bei der Anmeldung (vgl. vorstehend E. 3.2) beziehungsweise im Rahmen der Abklärung der Hilflosigkeit nachvollziehbar und überzeugend begründet.
Überzeugend und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen resultiert sodann aufgrund des ermittelten Mehraufwandes für die Intensivpflege von 3 Stunden und 25 Minuten kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag, denn eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen nur vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 IVV; vgl. vorstehend E. 1.4).
5.2
5.2.1 Was die Mutter des Versicherten darüber hinaus rügt (vgl. vorstehend E. 2.2), vermag am Ergebnis des Abklärungsberichts nichts zu ändern, zumal es ihr hauptsächlich um die Umschreibung/Beschreibung im Abklärungsbericht geht.
5.2.2 Gemäss Rz 1060 KSIH macht die Abklärungsperson im Abklärungsbericht genaue Angaben über die Verhältnisse der versicherten Person. Insbesondere hat sie nebst den spezifischen Angaben zu den einzelnen Lebensverrichtungen, zur Behandlungspflege, zur Frage der gesellschaftlichen Kontakte, zur aufwendigen Pflege und persönlichen Überwachung auch allgemeine Angaben sowie Angaben zur gesundheitlichen Situation (beispielsweise Krankheitsverlauf, Tagesablauf und Umfeld, Wohnsituation und Haushalt) zu machen. Ausserdem hat sie die Angaben der versicherten Person, der Eltern oder des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin kritisch zu würdigen (Rz 8131 KSIH).
Die Abklärungsperson verschaffte sich auftragsgemäss und gesetzeskonform ein Bild der Hilflosigkeit des Versicherten und hielt ihre Beobachtungen fest. Entgegen der Ansicht der Mutter des Versicherten sind keine relevanten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Aussagekraft des Abklärungsberichts schmälern würden. Schon gar nicht vermag sie mit der von ihr geäusserten pauschalen und unbegründeten Vermutung, die Berechnungen stimmten nicht (Urk. 1 S. 2 oben), Zweifel am Inhalt und den Schlussfolgerungen des Abklärungsberichts zu erwecken.
Sofern die veranschlagte Zeit betreffend Essen gerügt wird (Urk. 1 S. 1 f; S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärungsperson bereits den maximalen anrechenbaren Mehraufwand von 75 Minuten für die Hauptmahlzeiten und je 10 Minuten für Znüni und Zvieri gemäss den Maximalwerten im Anhang des KSIH (Ziff. IV: Maximalwerte und altersentsprechende Hilfe) gewährt hat und folglich kein Raum für darüberhinausgehende Zeitaufwendungen mehr bleibt, zumal von den Höchstsätzen nur abgewichen werden darf, wenn der Hilfsbedarf aus medizinischen Gründen notwendig und nachweislich höher ist (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 379 vom 5. Dezember 2018), was vorliegend aus ärztlicher Sicht nicht ausgewiesen ist. Auch sieht der Gesetzgeber keine monetäre Berücksichtigung des hohen Spielsachenverschleisses des Versicherten sowie des erhöhten Bedarfs an Verbrauchsmaterial und Haushaltgegenständen vor (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 10/9/5).
5.2.3 Was die von der Mutter des Versicherten kritisierte defizitorientierte Beschreibung angeht (vgl. Urk. 1 S. 11 oben), ist festzuhalten, dass eine solche dem Wesen einer Abklärung der Hilflosigkeit entspricht und schlussendlich wesentlich ist für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung, da es bei der Abklärung der Hilflosigkeit darum geht, das Ausmass der erforderlichen Hilfe zu erkennen. Deshalb obliegt es der Abklärungsperson, die Defizite des Versicherten in den jeweiligen Bereichen zu eruieren und den dadurch bedingten Mehraufwand zu quantifizieren. Damit wird keine Wertung vorgenommen im Sinne, dass der Versicherte nur aus Defiziten besteht, oder gar eine Diskriminierung vorgenommen. Vielmehr hat die Abklärungsperson aufgezeigt, wie und wo dieser Hilfe braucht.
5.2.4 Ebenso wenig war das Ziel der Abklärung betreffend Hilflosigkeit des Kindes die Beurteilung der Fähigkeiten als Mutter, sondern eine Beschreibung der Bereiche, in denen das Kind krankheitsbedingt Hilfe benötigt. Auch mit der Feststellung, wonach die Mutter noch keinen erlernten Beruf habe (vgl. Urk. 10/22 S. 1), liegt weder eine Diskriminierung des Kindes noch der Mutter vor (vgl. Urk. 1 S. 15). Insbesondere war nicht die Ausbildung der Mutter, sondern das Ausmass der Hilfsbedürftigkeit des Kindes Gegenstand der Abklärung. Die berufliche Situation der Mutter wurde lediglich im Bereich «Allgemeine Angaben» erwähnt und hatte keinen Einfluss auf die Umschreibung der beobachteten Hilfsbedürftigkeit des Kindes. Selbst bei abgeschlossener Berufsausbildung der Mutter des Versicherten würden die geschilderten Schwierigkeiten des Versicherten im selben Ausmass bestehen. Auch liegt keine Diskriminierung aufgrund der ADHS-bedingten Schwierigkeiten der Mutter im mündlichen Ausdruck (Urk. 1 S. 1) vor, da die Abklärung unabhängig von den sprachlichen Möglichkeiten der Eltern oder der versicherten Person immer mündlich vor Ort durchgeführt wird, damit sich die Abklärungsperson ein unmittelbares und konkretes Bild der Hilflosigkeit des versicherten Kindes beziehungsweise der versicherten Person machen kann. Der Vorwurf, es hätte eine ADHS-geschulte Abklärungsperson gebraucht, da diese aufgrund ihrer assoziativen und schnellen Erzählweise aufgrund des ADHS nicht habe umgehen können (Urk. 1 S. 1), hätte zu keinem anderen Resultat geführt, da nicht die Hilflosigkeit der Mutter, sondern des Kindes zu eruieren war und zudem bereits detaillierte schriftliche Angaben der Mutter betreffend ihren Sohn vorlagen (vgl. vorstehend E. 3.2).
5.2.5 Schliesslich ist der Mutter des Versicherten insofern beizupflichten, dass der Abklärungsbericht auch Passagen enthält, welche hätten weggelassen werden können (vgl. Urk. 1 S. 2) beispielsweise hinsichtlich allfälliger Essensreste (vgl. Urk. 10/22 S. 1). Nichts desto trotz ändert diese Passage nichts am beweistauglichen Aussagegehalt des Berichts hinsichtlich der relevanten Frage des Ausmasses der Hilflosigkeit des Versicherten.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass klar feststellbare Fehleinschätzungen, die ein Eingreifen in das Ermessen der abklärenden Person erlauben würden, nicht vorliegen. Auch besteht bei der insoweit hinreichend aufschlussreichen und kongruenten Aktenlage kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3) beziehungsweise ist eine erneute Abklärung nicht angezeigt. Somit ist gestützt auf den Abklärungsbericht vom 11. September 2020 von einer ausgewiesenen Hilflosigkeit in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden und Essen per Dezember 2017 und Fortbewegung ab Dezember 2019 auszugehen. Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug (Eingang 20. April 2020; Urk. 10/9) und in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 IVG, wonach Leistungen längstens ein Jahr rückwirkend ausgerichtet werden können, steht dem Versicherten eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab April 2019 zu. Ab Dezember 2020 sind ihm zusätzlich die Bereiche Körperpflege und Überwachung anzurechnen, womit er in vier alltäglichen Lebensverrichtungen sowie in der Überwachung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV; vgl. vorstehend E. 1.3) hat.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2020 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 600.-- angesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler