Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00782
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 21. Juli 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, verfügt über ein Handelsdiplom VSH. Zuletzt war er bei der Y.___ AG als Contact Center Agent tätig, welches Anstellungsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per 31. Januar 2018 aufgelöst wurde (Urk. 9/15). Seit August 2017 litt X.___ unter Magenproblemen und Darmbeschwerden; im März 2018 meldete er sich unter Hinweis auf diese Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/4). Die IV-Stelle führte am 18. April 2018 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 9/14) und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 9/11, Urk. 9/15). In medizinischer Hinsicht holte sie bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung Helsana Versicherungen AG bei, insbesondere ein von dieser veranlasstes psychiatrisches Gutachten (Expertise von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie; vgl. Urk. 9/21/26 ff.). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen, namentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___, stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 23. November 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/23).
Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 20. Dezember 2018 Einwand (Urk. 9/25). Am 8. Januar 2019 reichte auch der behandelnde Psychiater vom Medizinischen Zentrum A.___, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Stellungnahme ein (Urk. 9/27). Mit Schreiben 19. Juni 2019 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht bzw. Schadenminderungspflicht die Intensivierung seiner psychiatrischen Behandlung (z.B. stationär oder teilstationär), wobei sie darauf hinwies, dass sie erwarte, dass sich der Gesundheitszustand unter optimalen Bedingungen wesentlich verbessere und innerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne (Urk. 9/28). Am 13. August 2019 bezeichnete der Versicherte med. pract. C.___ als neu behandelnden Psychiater (Urk. 9/29), worauf die IV-Stelle bei diesem Angaben zum Behandlungs- bzw. Therapieplan einholte (Urk. 9/31 und Urk. 9/33); im Februar 2020 nahm sie zudem einen Verlaufsbericht von med. pract. C.___ zu den Akten (Urk. 9/37). Gestützt darauf sowie nach Vorlage der Akten an ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 9/39) stellte die IV-Stelle X.___ mit neuem Vorbescheid vom 9. April 2020 mit Wirkung ab 1. September 2018 die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht, welche sie bis zum 31. Dezember 2019 befristete (Urk. 9/41). Am 5. Oktober 2020 verfügte sie in angekündigtem Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 7. November 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihm eine unbefristete (ganze) Rente auszurichten sei (Urk. 1 und Urk. 5). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2021 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was X.___ mit Verfügung vom 21. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Mit Beschluss vom 17. März 2021 setzte das Gericht X.___ Frist, zu der in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin und der damit verbundenen, nicht auszuschliessenden Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen, wobei bei Stillschweigen angenommen würde, dass der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhalte (Urk. 11). Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, sie gehe davon aus, dass der Versicherte seit September 2017 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Vorübergehend habe die Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bestanden, was einem Invaliditätsgrad von 100 % entspreche. Das Wartejahr sei im September 2018 abgelaufen; ab diesem Zeitpunkt bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Im Rahmen der weiteren Abklärungen sei der Versicherte im Juni 2019 aufgefordert worden, eine Intensivierung der Behandlung vorzunehmen. Diese ihm auferlegte Massnahme habe er nur ungenügend durchgeführt. Sie (die IV-Stelle) gehe daher davon aus, dass er seit Dezember 2019 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb ab Januar 2020 kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).
2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass ihm aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, welche ihm zuerst vom Hausarzt, danach vom Medizinischen Zentrum A.___ und schliesslich bis auf Weiteres von seinem Psychiater bestätigt werde, eine unbefristete Rente auszurichten sei. Auch sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb ab Januar 2020 kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 1 und Urk. 5).
3.
3.1 Die für den Bericht vom 22. Dezember 2017 verantwortlich zeichnenden Ärzte des Spital D.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, diagnostizierten einen Verdacht auf eine funktionelle Darmerkrankung sowie Refluxösophagitis Grad B bei Hiatushernie ED 16.10.2017. Zusammenfassend sei aufgrund der Befunde eine funktionelle Darmerkrankung wahrscheinlich, welche vermutlich durch die aktuelle Ernährung und den Nikotinkonsum aggraviert werde. Bei unauffälliger Gastroskopie wäre eine Koloskopie letztendlich indiziert zum Ausschluss einer anderen Ätiologie. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 9/5/1-2).
3.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 16. Februar 2018 in seinem Formularbericht zuhanden der Helsana Versicherungen AG einen Verdacht auf eine funktionelle Darmerkrankung, Erstmanifestation (EM) 08/2017, eine Refluxösophagitis Grad B bei Hiatushernie, Erstdiagnose (ED) 16.10.2017, sowie eine Laktoseintoleranz. Seit dem 9. August 2017 bis zum 18. Februar 2018 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. März 2018 könne mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang von 8 Stunden gerechnet werden bzw. sei er medizinisch wieder zu 100 % belastbar. Eine psychiatrische (Zweit-)Meinung sei sinnvoll (Urk. 9/5/4-5).
3.3 Der Psychiater Dr. B.___ sowie Dr. phil. klin. psych. F.___ vom Medizinischen Zentrum A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 30. April 2018 zuhanden der Helsana Versicherungen AG eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.1), eine Zwangsstörung (F42.1), einen Verdacht auf eine funktionelle Darmerkrankung (Spital D.___ 22.12.17), eine Refluxösophagitis Grad B m/b Hiatushernie (ED 16.10.2017 Spital D.___ 22.12.17), Lactoseintoleranz (Pat. Angabe), subj. Ursache Emesis 2-3 Mal pro Woche sowie einen St. n. Polytoxikomanie 1991 bis 2013 (Pat. Angabe).
Sie führten im Wesentlichen aus, der Patient beklage, seit dem Tod seiner Mutter im November 2016 und der zunehmenden Kritik des Arbeitgebers ab Januar 2017 unter Schlafstörungen, Essattacken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, gelegentlich Traurigkeit mit Weinen, seit August 2017 an massivem Erbrechen verbunden mit Durchfall nach Essen eines Sandwiches sowie an Interesselosigkeit, Motivationslosigkeit und Rückzug zu leiden. Darüber hinaus hätten schon ritualisierte Kontrollen vorbestanden. Somatisch bestehe Schwindel und erhöhte Stuhlfrequenz, ansonsten nach Angaben des Patienten ohne Befund. Seit 9. August 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Patient sei zuletzt Call-Center Agent gewesen, aktuell seien wegen Depression/Zwängen keine Ressourcen verfügbar. Im Rahmen der Zwangserkrankung sei nicht von einer raschen Besserung auszugehen (Urk. 9/21/18-20).
3.4 In seinem Bericht vom 8. Mai 2018 an die IV-Stelle übernahm Hausarzt Dr. E.___ die Angaben zur aktuellen medizinischen Situation und Diagnosen, wie sie im Bericht des Medizinischen Zentrums A.___ vom 30. April 2018 festgehalten wurden. Von 9. August 2017 bis zum 15. April 2018 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Call-Center attestiert worden. Aktuell sei die bisherige Tätigkeit zu 3-6 Stunden täglich zumutbar, eine leidensangepasste Tätigkeit zu acht Stunden pro Tag. Der Patient leide unter psychischem Druck während der Arbeit. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sowie zur Eingliederung seien gut (Urk. 9/16).
3.5 Am 7. Juni 2018 wurde der Versicherte im Auftrag der Helsana Versicherungen AG vom Psychiater Dr. Z.___, untersucht. Im Gutachten vom 11. Juli 2018 (Urk. 9/21/26-32) erhob dieser keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
In seiner Beurteilung gab Dr. Z.___ im Wesentlichen an, bezüglich der Magen-Darm Beschwerden sei für ihn plausibel und nachvollziehbar, dass es sich bei dem Beschwerdekomplex um eine psychosomatische Störung im weitesten Sinne handle oder psychogene Faktoren zumindest eine wesentliche Rolle spielten. Dieses Beschwerdebild habe sich nach seiner Einschätzung aber im zeitlichen Verlauf gebessert, sodass die Diagnose funktionelle Darmbeschwerden wahrscheinlich zwar früher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe, heute aber nicht mehr. Alsdann werde in den Akten eine depressive Episode genannt. Anlässlich der Untersuchung sei kein depressives Symptom mehr vorhanden gewesen. Auch seien die Angaben des Exploranden zur Vorgeschichte möglicher depressiver Symptome spärlich und vage und seien in den Akten keine gut verwertbaren anschaulichen Beschwerdeschilderungen oder echtzeitlichen Befunde enthalten, sodass er aus eigener Beurteilung nicht die Überzeugung habe gewinnen können, dass früher eine depressive Episode vorgelegen habe. Wesentliche im Bericht der Behandler genannte Merkmale im psychischen Befund, etwa kognitive Defizite, seien bei der Untersuchung objektiv nicht nachweisbar vorhanden gewesen, sondern die kognitiven Leistungen normal. Was schliesslich die von den Behandlern genannte Diagnose einer Zwangsstörung betreffe, habe der Explorand zwar Beschwerden mit vermehrten Kontrollhandlungen geltend gemacht. Auf konkretisierendes Nachfragen habe sich dazu aber ergeben, dass den relativ vagen Schilderungen des Exploranden sachverhaltstypische Details fehlten und das Erleben, das er schildere, nicht das sei, was Menschen mit Zwangsstörungen charakteristischerweise erlebten. Es sei gut möglich, dass bei ihm vermehrt kontrollierende Handlungen vorlägen oder vorgelegen hätten, jedoch sei er (Dr. Z.___) nicht zur Überzeugung gelangt, dass es sich dabei um psychopathologisch relevante Zwänge handle, weshalb er die Diagnose nicht für ausgewiesen halte (Urk. 9/21 S. 30).
Zusammenfassend hielt Dr. Z.___ fest, dass nach seiner Überzeugung lediglich die Diagnose somatische Beschwerden im Magen-Darmbereich eine Diagnose von Krankheitswert ergebe, am ehesten eine funktionelle Störung oder eine andere im weitesten Sinne psychosomatische Störung, ohne dass sich die Krankheit derzeit wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Zum Zeitpunkt der Untersuchung seien demnach keine medizinischen Tatsachen feststellbar gewesen, die es dem Exploranden unmöglich machen würden, in der angestammten Tätigkeit in einem vollen Pensum und mit voller Leistung zu arbeiten. Wahrscheinlich sei dies schon einige Wochen vor der Untersuchung so gewesen. Auch die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber könne zugemutet werden. Auch liege keine die körperliche Leistungsfähigkeit einschränkende psychische Gesundheitsstörung vor (Urk. 9/21 S. 31).
3.6 Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 hielten Dr. B.___ sowie Dr. phil. klin. psych. F.___ vom Medizinischen Zentrum A.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung nehmend im Wesentlichen an ihren Diagnosen (Depression und Zwangsstörung) fest. Der therapeutische Verlauf seit 7. März 2018 von bisher 35 Sitzungen mit Hausbesuch und Expositionsübungen zeige das Ausmass der Zwänge sehr deutlich. Beide Störungen, die Depression und die Zwänge, schränkten die Arbeitsfähigkeit aktuell zu 100 % ein. Es bestehe Therapieresistenz, so dass trotz Versuch mit Escitalopram, aktuell Sertralin, seit August 2017 eine vollständige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit gegeben sei (Urk. 9/27).
3.7 RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 17. Mai 2019 mit Blick auf diese ärztlichen Verlautbarungen fest, es bestehe mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.1) sowie eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.1). Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Seit September 2017 bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als Contact Center Agent wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Unter optimalen Bedingungen könne durch Intensivierung einer integrativen psychiatrischen–psychotherapeutischen Behandlung medizinisch-theoretisch innerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im ersten Arbeitsmarkt wiederhergestellt werden. Der Gesundheitszustand sei weiterhin verbesserbar. Da die bisherige Therapie noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt habe, empfehle sich eine Intensivierung der Behandlung durch eine stationäre oder teilstationäre Behandlung bzw. Intensivierung der ambulanten Therapie. Danach sollte der Gesundheitszustand neu beurteilt werden (Urk. 9/39/2-4).
Diese Stellungnahme ergänzte Dr. G.___ am 20. Mai 2019 dahin, dass der Gutachter eher nur von funktionellen psychosomatischen Beschwerden ausgehe, während gemäss Behandlern eine eindeutige Zwangsstörung gegeben sei. Da die Behandlung aber bisher nicht ausreichend erscheine, müsse eine Therapie zunächst intensiviert werden. Insofern habe sie (Dr. G.___) dem Gutachten schon etwas mehr Bedeutung gegeben, aber dennoch die Aussagen der Behandler ernst genommen. Erst wenn die Zwangsstörung nicht bessere, könne man erneut über den Gesundheitszustand entscheiden (Urk. 9/39/4-5).
3.8 Med. pract. C.___, Praktischer Arzt FMH, diagnostizierte in seinem Kurzbericht vom 23. September 2019 an die IV-Stelle eine chronische Zwangsstörung mit Kontrollzwängen (F.42.2). Er gab an, 75 % des Tages werde nur von Zwangsritualen und Wiederholungen bestimmt, wodurch der Patient schon nur mit der Verrichtung des Haushalts an die Grenze der Belastbarkeit gelange. Aufgrund obiger Diagnose sei es nicht möglich, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen. Aufgrund des schwer korrigierbaren Beschwerdebildes werde der Patient mit grosser Wahrscheinlichkeit auf sehr lange Dauer zu 100 % arbeitsunfähig sein (Urk. 9/32).
Im Verlaufsbericht vom 20. Februar 2020 diagnostizierte med. pract. C.___ abermals eine chronische Zwangsstörung mit Kontrollzwängen (F.42.2) und gab an, der in allen Punkten orientierte und gepflegte Patient verstricke sich in seiner Gedankenwelt (Phantasien). Er sei ansonsten führbar (keine Psychosen). Durch das zwanghafte Verhalten bestehe ein deutlicher Leidensdruck. In der Stimmung sei er labil. Jedoch bestehe keine Suizidalität. Die Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt durch Zwänge, die 75 % des Tagesablaufes ausmachten. Weiter gab med. pract. C.___ an, der Versicherte stehe seit 15. März 2019 bei ihm in Abständen von 3-4 Wochen in Behandlung. Medikamenten stehe der Patient kritisch gegenüber. Zur Arbeitsfähigkeit gab med. pract. C.___ an, diese müsse im persönlichen Gespräch durch die IV-Stelle abgeklärt werden (Urk. 9/37).
3.9 In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2020 hielt RAD Ärztin Dr. G.___ nach Vorlage der Berichte von med. pract. C.___ fest, die aktuellen Behandlungsmassnahmen reichten nicht aus, um eine derart schwere Störung zu behandeln. Es müsste nun doch eine intensivierte Behandlung, wie schon in der letzten Stellungnahme vom Mai 2019 erwähnt, durchgeführt werden, bislang sei die SMP (Schadenminderungspflicht) nicht erfüllt (Urk. 9/39 S. 5).
4.
4.1 Wie mit Beschluss vom 17. März 2021 ausgeführt, umfasst die gerichtliche Prüfung einer rückwirkend zugesprochenen befristeten Rente - selbst bei nur angefochtener Befristung - den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente (vgl. Urk. 11). Zu prüfen ist somit einerseits, ob die IV-Stelle richtigerweise davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit September 2017 in jedweder Tätigkeit arbeitsunfähig sei und andererseits, ob sie zu Recht dafürhielt, dass unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer auferlegten Schadenminderungspflicht ab Dezember 2019 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen und die Rente zu befristen sei.
4.2 Soweit die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, seit September 2017 habe eine vollständige Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden, liegt dem (wohl) die Stellungnahme von Dr. G.___ vom RAD vom 17. Mai 2019 zugrunde (E. 3.7 hievor). Jedoch lässt sich den ärztlichen Berichten, wie sie in den aufgeführten Akten liegen, kein schlüssiges Korrelat für eine solche Annahme entnehmen, widersprechen sich doch die Beurteilungen der involvierten (Fach-) Ärzte diametral. So werden die vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ vom Medizinischen Zentrum A.___ im Bericht vom 30. April 2018 gestellten Diagnosen Depression/Zwangsstörung von Dr. Z.___ nicht geteilt bzw. verworfen und geht letzterer lediglich von psychosomatischen Beschwerden im Magen-Darm Bereich aus. Alsdann geht Dr. B.___ von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ab August 2017 aus (E. 3.3 und E. 3.6), wohingegen Gutachter Dr. Z.___ gestützt auf seine kurz darauf erfolgte Untersuchung (vom 7. Juni 2018) am 11. Juli 2018 festhielt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Allerdings überzeugt weder die eine noch die andere ärztliche Verlautbarung hinlänglich, als dass darauf abgestellt werden könnte. So werden die in den Berichten des Medizinischen Zentrums A.___ vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden (insbes. Kontrollhandlungen) lediglich als (subjektiv) Angaben stichwortartig aufgeführt, weshalb sie bezüglich ihrer (objektiven) Ausprägung (Krankheitswertigkeit) wenig fassbar sind bzw. hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht prüfend nachvollzogen werden können. Insoweit sind auch die Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Attestierung einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit) mit Vorbehalt zu würdigen, zumal es überdies zu berücksichtigen gilt, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5.). Aber auch das Gutachten von Dr. Z.___ wirft in Bezug auf die - soweit ersichtlich - im Vordergrund stehende Zwangsstörung etwa insoweit Fragen auf, als es bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Zwänge sowie der für die entsprechende Diagnose verneinten Diagnosekriterien oberflächlich bleibt und sich auch nicht nachvollziehbar mit den (diametral abweichenden) medizinischen Vorakten auseinandersetzt, weshalb der gegenteiligen Einschätzung (keine Arbeitsunfähigkeit) nicht ohne Weiteres der Vorzug gegeben werden kann. Aber auch die Berichte von Hausarzt Dr. E.___ und med. pract. C.___ ergeben keine genügende Entscheidgrundlage. Dies gilt schon daher, als Dr. E.___ und med. pract. C.___ gemäss dem von der FMH geführten vollständigen Ärzteverzeichnis (www.fmh.ch) nicht über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen und daher hinsichtlich der vorliegenden Fragestellungen nicht spezialisiert sind, weshalb ihre Angaben mit Blick auf vorliegend massgebende psychiatrische Problematik nicht beweiswertig sind. Dies entgegen den Angaben auf dem Briefpapier von med. pract. C.___ (Urk. 9/37/4-5); auch findet er sich im Medizinalberuferegister für Ärztinnen und Ärzte nicht als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Festzustellen ist alsdann, dass auch diese Berichte bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht einhellig sind.
Vor diesem Hintergrund überzeugen aber auch die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Ausführungen der RAD Ärztin nicht, mit welchen sie - ausschliesslich gestützt auf die Akten - von einer seit September 2017 bestehenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgeht. Nicht nachvollzogen werden kann insbesondere, weshalb sie nun - ohne nähere Begründung - der Einschätzung des behandelnden Psychiaters folgt, obwohl sie in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2019 noch festgehalten hat, dass sie dem Gutachten (von Dr. Z.___) «schon etwas mehr Bedeutung» beimesse, jedoch «die Behandler auch ernst» nehme (vgl. E. 3.7 hiervor). Bestehen jedoch jedenfalls geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD ärztlichen Stellungnahme, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (zum Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3 Zusammenfassend lässt sich der medizinische Sachverhalt aufgrund der im Recht liegenden Akten nicht rechtsgenüglich erstellen. Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2020 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese - den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer – und soweit (mit Blick auf die Darmproblematik) allenfalls erforderlich auch in somatischer Hinsicht – rechtsgenüglich abkläre; dabei wird mit Blick auf die im Vordergrund stehende psychiatrische Problematik sowie in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden ist (vgl. E.1.3 hiervor) zu beachten sein, dass - was bisher nicht geschah – die rechtsgenügliche fachärztliche-psychiatrische Beurteilung unter Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren zu erfolgen hat.
4.4 Nicht abschliessend eingegangen zu werden braucht bei der Sachlage auf die Befristung der zugesprochenen Rente und in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt befugt war, dem Beschwerdeführer im Rahmen des noch laufenden Abklärungsverfahrens eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und - davon unabhängig - ob diese effektiv verletzt und rechtskonform sanktioniert worden ist. Anzumerken ist immerhin, dass eine Therapie als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – zwar grundsätzlich zur Schadenminderung angeordnet werden kann (vgl. E. 1.5 hievor). Jedoch berechtigte selbst eine allfällige Verletzung der Schadenminderungspflicht die Verwaltung nicht zum Entscheid aufgrund der Akten trotz ungenügend abgeklärtem Sachverhalt, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2); letzteres (Kürzung oder Verweigerung von Leistungen) im Sinne dieser Bestimmungen fällt allerdings (schon rein begrifflich) erst dann in Betracht, wenn rechtsgenüglich feststeht, dass überhaupt eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gegeben ist, was vorliegend (noch) nicht der Fall ist. Dessen ungeachtet ist anzumerken, dass vorliegend ohnehin nicht ersichtlich ist, dass die IV-Stelle - war sie mit Blick auf den von med. pract. C.___ angegebenen Behandlungsplan (vgl. Urk. 9/34) sowie den Verlaufsbericht vom 20. Februar 2020 (Urk. 9/37) der Auffassung, dass die Therapie ungenügend war – vorgängig zur Sanktionierung der von ihr zum Vorwurf gemachten Verletzung der Schadenminderungspflicht dem gesetzlich vorgesehenen Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 1.5 hiervor) Genüge getan hat.
5. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann