Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00787


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 30. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, schloss eine Lehre als Innenausbauzeichnerin und an der Kunstgewerbeschule ein Studium als Innenarchitektin ab (Urk. 11/46 S. 16) und war seit 1. März 1998 bis zum 31. Dezember 2018 als Springerin Sozialpädagogik in einem Pensum von zirka 25 % in der Y.___ – eine Kriseninterventionsstation für Jugendliche angestellt (vgl. Urk. 11/11 Ziff. 2 und Ziff. 3). Nach einer Früherfassung im April 2018 (Urk. 11/1) meldete sie sich am 20. Mai 2018 unter Angabe einer seit 2008 bestehenden Fibromyalgie und einer seit 2017 bestehenden Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/5 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen bei (Urk. 11/15). Am 27. September 2018 teilte sie mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und über den Rentenanspruch separat entschieden werde (Urk. 11/17). Nachdem bei der IV-Stelle verschiedene weitere medizinische Berichte eingegangen waren (vgl. Urk. 11/21, 11/33, 11/35, 11/38), veranlasste sie eine medizinische Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie im Institut Z.___ (vgl. Gutachten vom 25. September 2019 [Urk. 11/46]). Sodann liess sie eine Haushaltsabklärung am Wohnort der Versicherten durchführen (Abklärungsbericht vom 17. Dezember 2019 [Urk. 11/50]). Mit Vorbescheid vom 3. August 2020 (Urk. 11/54) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um eine Invalidenrente in Aussicht. Hieran hielt sie nach Einwand der Versicherten (vgl. Urk. 11/58, 11/63, 11/64) mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 2) fest.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 9. November 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur umfassenden polydisziplinären Begutachtung und anschliessendem Entscheid (inkl. beziffertem Einkommensvergleich) über den Leistungsanspruch zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16Dezember 2020 (Urk. 10) mit Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich dabei nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und
die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungsabweisung damit (Urk. 2), die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass psychische Einschränkungen vorlägen, wobei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden sei. Trotz der psychischen Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin ihren Alltag gut bewältigen und sei nicht auf Hilfe von anderen angewiesen. Im Erwerbsbereich sei von keiner Arbeitsunfähigkeit auszugehen und die Einschränkungen im Haushalt seien anlässlich des Besuchs bei ihr zu Hause geprüft worden. Bei einem Anteil von 40 % im Erwerbs- und 60 % im Haushaltsbereich resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 %, sodass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 S. 3 f.), das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten vom 25. September 2019 stimme mit der Beurteilung des Vertrauensarztes der Pensionskasse überein, wonach in der angestammten Tätigkeit als Sozialpädagogin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und in einer angepassten Tätigkeit von einer 60%ige Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dabei wiesen die in den Akten liegenden Berichte sowohl auf psychische als auch somatische Anteile der Schmerzerkrankung hin und es fehle eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Facharzt auf somatischem Fachgebiet (S. 5 f.). Die gesundheitliche Situation habe sich während laufendem Vorbescheidverfahren auch verschlechtert, sodass eine Verlaufsbegutachtung angezeigt gewesen wäre (S. 7). Die Auswirkungen der depressiven Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit seien im Gutachten nachvollziehbar begründet, sodass darauf abzustellen sei. Die abweichende Beurteilung aufgrund einer Ressourcenprüfung sei hingegen nicht nachvollziehbar (S. 8 ff.). Letztlich sei auch die Bemessung des IV-Grades im erwerblichen Bereich nicht rechtsprechungsgemäss vorgenommen worden, weil Schmerzschübe und depressive Schwankungen selbst bei verwertbarer Restarbeitsfähigkeit immer wieder zu unerwarteten Absenzen führten, was sich lohnmindernd auswirke; diesem Umstand sei mit einem Leidensabzug von 20 % Rechnung zu tragen (S. 11).

3.

3.1    Im Austrittsbericht der Schmerzklinik A.___ über den Aufenthalt vom 5. bis 20. Dezember 2016 (Urk. 11/38/3-7) nannten die Ärzte die folgenden (verkürzt wiedergegebenen) Diagnosen (S. 1):

- Fibromyalgie

- Chronisches lumbospondylogenes Reizsyndrom mit/bei

- Osteochondrose LWK4/5 und ISG-Arthrose

- Hypothyreose

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61)

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei für eine multimodale Schmerztherapie bei chronischen multilokulären Schmerzen im Schultergürtel-, Extremitäten- und Rückenbereich hospitalisiert worden. Die Schmerzen seien wechselnd lokalisiert und in ihrem Verlauf stark schwankend. Ausgeprägt seien auch eine Antriebslosigkeit und Müdigkeit. Bei Verdacht auf hormonelle Insuffizienz in der Postmenopause habe die Bestimmung des Östradiol sich als grenzwertig gezeigt. Bei anamnestisch angegebener unklarer Herzrhythmusstörung und veranlasster Schilddrüsenhormon Substitution sei ein veranlasstes EKG unauffällig geblieben. Zusammengefasst sei eine Fibromyalgie als im Vordergrund stehend zu sehen. In der fachärztlich psychiatrischen Untersuchung seien psychische Faktoren diagnostiziert worden, die schmerzverstärkend gewesen seien. Es sei eine schmerzdistanzierende Medikation mit Cymbalta begonnen und Zaldiar leicht reduziert worden. Sodann sei ein intensives physiotherapeutisches Programm zur Detonisation und Faszienlösung im Wechsel mit aktiven rumpfstabilisierenden Übungen absolviert worden. Leider hätten die Schmerzen dabei nicht nachhaltig reduziert werden können (S. 4).

3.2    Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte im vertrauensärztlichen Bericht zu Händen der Pensionskasse der C.___ vom 5. April 2018 (Urk. 11/15) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie (M79.70) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD F32.1). Diese bestünden seit zehn Jahren, wobei sich die depressive Symptomatik im Zusammenhang mit der Fibromyalgie und Traumatisierungen in Kindheit und Jugendzeit entwickelt habe. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Hypothyreose bei Zustand nach jahrelanger Hyperthyreose, die jetzt medikamentös kompensiert sei. Die Beschwerdeführerin habe berichtet (S. 3), sie leide seit zirka zehn Jahren, seit einer Gebärmutteroperation, an zunehmenden chronischen Schmerzen am ganzen Körper. Später sei die Diagnose Fibromyalgie gestellt und mit mehr oder weniger Erfolg medikamentös behandelt worden. Heute nehme sie einen Mix verschiedener Medikamente. Im letzten Jahr hätten vor allem die Schmerzen in Füssen und Beinen, im Brustbereich und in den Schultern und Armen und häufig auch im Kopf zugenommen, weshalb es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, ein Zwölfstundenpensum zu bewältigen. Sie fühle sich abgeschrieben, habe Ängste, die Arbeit zu verlieren, müsse viel weinen, habe sich von ihrem Mann zurückgezogen und sei völlig erschöpft.

    Objektiv präsentiere sich eine 57-jährige, schlanke, jünger aussehende und geschmackvoll gekleidete Frau, die in Begleitung ihres Mannes erscheine. Im Verhalten sei sie sehr höflich, offen und zugewandt. Die Kooperationsbereitschaft sei gut, ihr Schilderungsmodus ohne zu zögern und in der Sache glaubwürdig. Die Kommunikationsbereitschaft und der sprachliche Ausdruck seien auf hohem Niveau. Sie müsse aber immer wieder mit den Tränen kämpfen und die Belastungen und auch die Schmerzen der letzten Zeit seien ihr stark anzumerken, sie wirke extrem verunsichert, emotional und angespannt. Sie sei bewusstseinsklar und zu Person, Ort, Zeit und Situation voll orientiert und klinisch liessen sich keine Hinweise auf Gedächtnisstörungen finden. Die kognitive Begabung liege im Normbereich, die Grundstimmung sei noch sehr bedrückt aber nicht ohne Hoffnung auf Besserung und in Bezug auf eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz habe sie noch keine Vorstellung. Der Antrieb sei normal, psychomotorisch wirke sie noch unruhig und angespannt und ein Anhalt für Suizidalität oder Fremdgefährdung bestehe nicht. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent, inhaltlich aber stark eingeschränkt auf die Beschwerden und die Vorkommnisse am Arbeitsplatz in den letzten Monaten. Leichte Einschränkungen bestünden in der Konzentration und Aufmerksamkeit und stark vermindert sei die emotionale Belastbarkeit. Es bestünden eine verminderte Stress- und Frustrationstoleranz und eine Anhedonie. Ein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen ergebe sich nicht und auch kein Hinweis auf eine psychotische Störung des Ich-Erlebens oder Zwänge (S. 4).

    Es wurde eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bezogen auf die bisherige und jede andere Tätigkeit attestiert (S. 8 f.).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 11. Oktober 2018 (Urk. 11/21) zu Händen der IV-Stelle über die ambulante Behandlung seit 23. Januar 2018 (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide seit zehn Jahren unter chronischen Schmerzen, Erschöpfung und Depression. Sie zeige einen ausgeprägten Erschöpfungszustand und eine deutliche Verschlechterung nach einer körperlichen und seelischen Belastung, bei gedrückter Stimmung, Traurigkeit und kognitiven Einbussen (Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungünstig und eine Stabilisierung nicht erreichbar (Ziff. 2.7). Sie sei seit Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3.1) und sie zeige keine ausreichenden Ressourcen für eine Eingliederung (Ziff. 3.4).

3.4    Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (Zürich) untersuchte, führte im Bericht vom 15. Februar 2019 (Urk. 11/33) aus (S. 2 f.), die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen am ganzen Körper, wechselnd, meistens in beiden Beinen oder in den Armen. Die Schmerzen hätten vor zirka zehn Jahren nach der Hysterektomie angefangen. Vor zwei Jahren sei sie stationär in einer Schmerzklinik behandelt und auf Zaldiar und Tramal als Reserve eingestellt worden und trotzdem leide sie unter starken Schmerzen, die ihr Leben bestimmten. Die Stimmung sei niedergeschlagen, antriebsarm. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen und sie habe sich sehr zurückgezogen. In ihrem Atelier auf demselben Grundstück sei sie seit zwei Jahren nicht mehr gewesen. Ihr Ehemann könne mit ihrer Krankheit nicht umgehen und habe von Trennung gesprochen und sei selber stationär psychiatrisch behandelt worden. Ebenso habe sie die Kündigung (der Arbeitgeberin) per 31. Dezember 2018 sehr runtergezogen und damit seien zwei wichtige Stützen in ihrem Leben weggefallen.

    Objektiv sei die Beschwerdeführerin wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Kontakt sehr höflich und offen. Sie verliere oft den Faden und das Gespräch verlaufe stockend. Sie sei auf ihre Schmerzen eingeengt, welche ihren Alltag bestimmten. Die Stimmung sei niedergeschlagen, sie sei antriebs- und affektarm, affektiv labil und nicht modulationsfähig und präsentiere sich sehr ruhig, ohne Mimik und Gestik. Der formale Gedankengang sei aber kohärent und stringent, auf die Schmerzen eingeengt ohne produktive psychotische Symptomatik oder Ich-Störungen. Es bestünden Konzentrationsstörungen, Ein- und Durchschlafstörungen, schnelle Erschöpfung aber keine akute Eigen- und Fremdgefährdung. Aktuell begründeten die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F33.1 und F45.40) und auf anderem Fachgebiet eine Hypothyreose die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit und seit 15. Februar 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3).

3.5    Im Gutachten des Instituts Z.___ vom 25. September 2019 (Urk. 11/46) führte Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus (S. 12), zu den aktuellen Beschwerden berichte die Beschwerdeführerin über Schmerzen an den Oberschenkeln und den Händen. Beim Einschlafen habe sie Mühe an den Auflageflächen, die nach einer Weile wehtun würden. Die Schmerzen seien unterschiedlich stark ausgeprägt und auch abhängig vom Wetter. Bei der Hitze der letzten Tage sei es schlimm gewesen und der Schmerz sei von einer Körperregion zur anderen gewandert. Alle diese Beschwerden seien auf eine Fibromyalgie zurückzuführen, die zirka im Jahr 2008 diagnostiziert worden sei, und dann seien auch die Sorgen aufgetreten und verschiedene Ereignisse dazugekommen. Sie habe auch Probleme in der Partnerschaft bekommen, weil sie seit Beginn der Erkrankung keine Libido mehr habe. Eigentlich habe sie die Krankheit nach dem Beginn der Beschwerden recht schnell akzeptiert, dann sei ihr aber der Job gekündigt worden und sie habe auch zunehmend Angst entwickelt, dass die Beziehung zu ihrem Mann zu Ende gehe. Wenn er besser mit ihren Beschwerden umgehen könnte und die Tochter nicht weit wegreisen würde, wäre es eigentlich ein glückliches Leben. Aktuell gehe sie alle vierzehn Tage in die ambulante Sprechstunde zu Dr. D.___.

    Zum Tagesablauf berichte sie (S. 17), sie stehe zwischen 7 und 8 Uhr auf, mache dann ihre Morgentoilette. Weil sie Teilfasten betreibe, nehme sie kein Frühstück ein. Sie ziehe sich dann an lege sich aber oft wieder auf das Bett und schneide Dokumentarfilme am PC zusammen. Dazu nehme sie Dokumentar- und Naturfilme auf, schneide diese zusammen und archiviere sie. Ab und zu gehe sie am Vormittag einkaufen und kaufe dann für die ganze Woche ein. Mittags mache sie sich ein Joghurt und der Nachmittag verlaufe ähnlich, wobei sie immer wieder liege und viel ausruhe. Ab und zu spiele sie mit dem Hund. Abends gebe es eine leichte Kost und ab und zu koche sie auch. Dann lege sie sich hin und um zirka 22 Uhr werde das Licht gelöscht und sie schlafe zwischen 23 und 24 Uhr ein. Die Wochenenden verliefen ähnlich und ab und zu gehe sie auf den Flohmarkt, was ihr Highlight sei. In den Ferien sei sie regelmässig in G.___ und in H.___ bei ihrer Tochter. Sie habe ein Auto, wobei die Anreise zur Untersuchung mit dem Bus erfolgt sei, weil ihre Tochter aktuell mit dem Auto in G.___ sei.

    Zum Befund führte der psychiatrische Gutachter aus (S. 18), im Kontakt wirke die Beschwerdeführerin vertrauensvoll, etwas wortkarg und durchgehend etwas affektstarr, könne dann aber gelegentlich doch lächeln, selbst einen Scherz machen oder auf einen solchen eingehen. Sie sei ordentlich in schwarz gekleidet, gepflegt und ohne wesentliche physiognomische Auffälligkeiten. Der Blickkontakt sei gut, werde aber immer wieder unterbrochen. Sie sei bewusstseinsklar, wach, voll orientiert und während des Gesprächs und der zweieinhalbstündigen Untersuchung seien weder Auffassungs- noch Konzentrationsstörungen aufgefallen. Die Laboruntersuchungen sprächen für eine kompliante Einnahme der Medikamente, wobei der Blutspiegel im niedrigen Bereich bei Escitalopram und unterhalb des Normbereichs bei Bupropion plus Metaboliten liege.

    Unter Diagnosen führte der Gutachter aus, aktenkundig werde eine Fibromyalgie seit 2016 sowie ein lumbo-spondylogenes Reizsyndrom mit Osteochondrose in der Lendenwirbelsäule und einer ISG-Arthrose beschrieben. Diese Erkrankungen erklärten die von der Beschwerdeführerin chronisch empfundenen Schmerzen und erforderten nicht zusätzlich die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer Somatisierungsstörung. Das ICD-10 vermerke zu den somatoformen Störungen als Charakteristikum die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome und hartnäckiger Forderung nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und die Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien dagegen körperlich begründet (S. 20). Eine rezidivierende depressive Störung zeichne sich diagnostisch durch phasenhaften Verlauf mit abgegrenzten mehr oder weniger schwer ausgeprägten depressiven Episoden und remittierten oder zumindest teilremittierten Intervallen aus. Ein solcher Verlauf sei bei der Beschwerdeführerin nicht beschrieben. Viel mehr liege seit der Diagnose der Fibromyalgie mit entsprechend belastendenden körperlichen Symptomen auch eine dauerhafte seelische Belastung vor, auf die sie ängstlich depressiv reagiere. Dafür, dass in der Zeit seit 2016 einmal eine schwer ausgeprägte depressive Symptomatik vorgelegen habe, sei die Beschreibung in den Akten nicht ausreichend. Plausibel sei allerdings, dass eine depressive Episode bestehe, die zurzeit in leichter bis mittlerer Ausprägung vorliege (S. 22). Da es der Beschwerdeführerin aber recht gut gelinge, ihren Alltag zu meistern und die Haushaltsaufgaben zu erledigen, sei in der Abwägung der Schweregrade mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0), chronifiziert sei mindestens 2016, zu stellen. Der Summenwert des Mini-ICF-APP betrage zehn und das Ergebnis des Ratings bei der Beschwerdeführerin sei konsistent mit der Annahme einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit (S. 23).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest (S. 27), in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit dem bisherigen Pensum von 25 % könne die Beschwerdeführerin voll anwesend sein und eine zusätzliche Anwesenheitsleistung bis insgesamt 70 % wäre ihr wohl trotz der gegebenen Erschöpfung möglich. In dieser Anwesenheitszeit in der bisherigen Tätigkeit als Springerin Sozialpädagogik sei davon auszugehen, dass eine weitgehend vollständige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, da diese Tätigkeit eine aussergewöhnliche eigene seelische Stabilität voraussetze, die bei der Beschwerdeführerin nicht und wohl auch zukünftig nicht mehr gegeben sein werde. In einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit, die keine aussergewöhnlichen Anforderungen an die kognitive und seelische Leistungsfähigkeit stelle, wie bei administrativen Tätigkeiten und wie sie im ursprünglichen Berufsfeld als Innenarchitektin vorgelegen habe, wäre eine Anwesenheitsleistung von 70 bis 80 % möglich. Aufgrund der noch bestehenden depressiven Symptomatik und der in der neuropsychologischen Untersuchung objektivierten, eher leichten kognitiven Störung wäre aktuell in einer angepassten Tätigkeit mit einer Verringerung der Leistungsfähigkeit vermutlich im Umfang von 20 bis 30 % zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100 % Pensum würde 60 % betragen. Diese lasse sich durch medizinische Massnahmen noch relevant verbessern, sodass keineswegs schon von einer Therapieresistenz gesprochen werden könne (S. 28 f.).

    Dr. phil. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, führte aus (Urk. 11/46 S. 49 f.), im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 30. Juli 2019 präsentiere sich die Beschwerdeführerin ausreichend offen, freundlich, genügend kooperativ und motiviert bei einer generell eher gedrückten Stimmungslage. Hinweise auf Aggravation oder Simulation von Beschwerden hätten sich nicht ergeben und die Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit habe weitestgehend durchschnittliche Resultate ergeben und auch die Intelligenz liege im Durchschnittsbereich. Isoliert und nur leicht beeinträchtigt seien die Reaktionsgeschwindigkeit in der phasischen Alertness, die Fehlerkontrolle in der selektiven Aufmerksamkeit/Impulskontrolle, die Merkspanne beim Zahlensprechen, wie auch die langfristige Abrufleistung. Durch die leichte neuropsychologische Störung sollte die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sein. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen dürfte die Funktionsfähigkeit leicht eingeschränkt sein mit zirka 20 % Arbeitsunfähigkeit.

3.6    Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Aktenbeurteilung vom 2. Oktober 2019 aus (Urk. 11/60 S. 5 f.), als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), chronifiziert seit mindestens 2016, und ein lumbospondylogenes Reizsyndrom mit Osteochondrose in der Lendenwirbelsäule und einer ISG-Arthrose und eine Fibromyalgie. In bisheriger Tätigkeit als Sozialpädagogin bestehe seit Ende 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zu erwarten, welche innerhalb eines halben Jahres sukzessive und bei Besserung der psychischen Symptomatik auf eine Vollbelastung gesteigert werden könne. Insgesamt sei das psychiatrische Gutachten mit neuropsychologischer Zusatzbegutachtung vom 25. September 2019 umfassend, nachvollziehbar und es könne darauf abgestellt werden.

3.7    Dem Bericht vom 17. Dezember 2019 über die Abklärungen vor Ort (Urk. 11/50) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ihre bis 2011 bzw. 2017 innegehabten Anstellungen als Springerin Sozialpädagogik und Mitarbeiterin im Museum L.___ gesundheitsbedingt aufgegeben bzw. verloren habe, bei guter Gesundheit jedoch weitergeführt hätte. Der Umfang der Erwerbstätigkeit bemass die Fachperson daher mit 40 %. Die künstlerische Tätigkeit wurde als nicht auf Erwerb gerichtet betrachtet. Die im Detail festgehaltenen Einschränkungen im Aufgabenbereich bemass die Abklärungsperson auf insgesamt 28,25 %, was gewichtet (x 0,6) einen Invaliditätsgrad von 16,95 % ergab.


4.

4.1    Den vorliegenden medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit jedenfalls 2016 über wandernde, chronische Schmerzen am ganzen Körper klagt, welche unter der Diagnose Fibromyalgie behandelt wurden. Bei den behandelnden Fachpersonen standen nebst der Schmerzstörung die depressive Erkrankung sowie die Erschöpfungszustände bzw. Hypothyreose im Vordergrund, jedoch - jedenfalls seit 2016 - keine rheumatologisch-orthopädische Behandlung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Bericht der Rehazentren K.___ vom 8. März 2019 über die im Jahre 2013 stattgefundene stationäre Behandlung (Urk. 11/35). Dafür, dass die (damals) bildgebend nachweisbaren degenerativen Veränderungen über die rheumatologische Schmerzerkrankung hinaus zu einer wesentlichen Verminderung der Arbeitsfähigkeit in quantitativer und qualitativer - in den der Beschwerdeführerin konstitutionell grundsätzlich offenstehenden Tätigkeiten - Hinsicht führen würden, ergeben sich aus diesem Bericht keinerlei Hinweise. Auch im nachgereichten Bericht der Schmerzklinik A.___ vom 30. Dezember 2020 (Urk. 15) wird die Symptomatik nach neuen bildgebenden und labortechnischen Abklärungen als generalisiertes Schmerzsyndrom mit myofaszialen Komponenten, ohne neurologische Hinweise auf Motorik- oder Sensibilitätsstörungen beurteilt. Explizit wird darin ausgeführt, dass der neu diskutierte Verdacht auf Kristallarthropathie mit sekundärer Fingerpolyarthrose (Gicht) die generalisierten Beschwerden nicht erkläre (Urk. 15 S. 4). Inwieweit die geklagten, allenfalls belastungsabhängigen Schmerzen sich auch strukturell-somatisch erklären lassen, ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind von weiteren somatischen bzw. polydisziplinäre Abklärungen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Daran ändert auch nichts, dass Prof. Dr. F.___ im Rahmen seiner Begutachtung die fibromyalgieformen Schmerzen den somatischen Erkrankungen zurechnete und daher nebst anderen, dargelegten Gründen von der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung absah.

4.2    Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. F.___ gelangte nach umfassenden klinischen und neuropsychologischen Untersuchungen, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie unter Berücksichtigung der vorgetragenen Beschwerden zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in (näher ausgeführten) angepassten Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig ist (E. 3.5 in fine). RAD-Ärztin Dr. J.___ erachtete dieses Gutachten als beweiskräftig (E. 3.6). Ob die sogenannte Ressourcenprüfung der Beschwerdegegnerin rechtens war, woraus sie den Schluss zog, hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % auch in angepassten Tätigkeiten nicht auf das Gutachten abzustellen, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. Immerhin ist anzumerken, dass die Fibromyalgie zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte aufweist, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 E. 4).

4.3    Für die Bemessung der Invalidität (E. 1.1) massgebend ist der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Bei Anmeldung im Mai 2018 und bereits abgelaufenem Wartejahr (E. 1.2) ist dies November 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.3.1    Die Beschwerdeführerin würde nach eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben in einem Pensum von 40 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Springerin im sozialtherapeutischen Bereich erzielte sie einen Stundenlohn einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 50.37 (Stand 2018; vgl. Urk. 11/11). Der Lohn im Museum L.___ variierte und betrug mehrheitlich gemäss Auszug aus dem individuellen Konto rund Fr. 4'720.-- (vgl. Urk. 11/10), wobei weder die Entschädigungsform bzw. -höhe noch die geleistete Arbeitszeit bekannt sind. Da auch der zeitliche Einsatz als Springerin offensichtlich unregelmässig war, können die in den letzten Jahren erzielten Einkommen nicht auf ein Vollpensum hochgerechnet werden. Daher rechtfertigt es sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin den im Jahre 2018 erzielten Stundenlohn als Grundlage des Valideneinkommens heranzuziehen. Dies ergibt einen Wert von Fr. 104'165.-- (Fr. 50.37 x 44 h x 47 Wochen). Dieser übersteigt bei Weitem den Zentralwert von Frauen über 50 Jahren im Bereich der Berufsgruppe 34 nach ISCO (nicht akademischer juristischer, sozialpflegerischer, kultureller und verwandter Fachkräfte) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) 2018, Tabelle T17, oder denjenigen der Berufsgruppe 53, Betreuungsberufe. Angesichts des Ergebnisses erübrigen sich hier jedoch weitere Abklärung des möglichen Verdienstes der Beschwerdeführerin in einem vollen Pensum in dieser Tätigkeit, für welche sie zwar eine langjährige Berufserfahrung als Springerin, jedoch keine Ausbildung aufweisen kann.

4.3.2    Eine angepasste Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin nach Ansicht des psychiatrischen Gutachters zu 60 % zumutbar. Gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Zentralwert Frauen, ergibt sich hochgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit ein Jahreseinkommen von Fr. 54'681.21.

    Nähme man Kompetenzniveau 2 (was angesichts der beruflichen Ausbildung und langjährigen Erfahrung wohl vertretbar wäre) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 60'661.--.

    

    Aus der Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 104'165.-- errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 47,50 % bzw. 41,76 %, was gewichtet (x 0,4) einen Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 16,70 % oder 19 % ergibt. Summiert mit dem im Haushalt festgesetzten Invaliditätsgrad von 17 % bemisst sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (entweder 34 % oder 36 %).

4.4    Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % lässt sich damit nicht ermitteln. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef