Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00788


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 15. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1957 geborene X.___ war von 2007 bis 2012 als Elektromonteur selbständig erwerbstätig. Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/3) meldete sich der Versicherte am 30. September 2009 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle klärte den medizinischen und erbwerblichen Sachverhalt ab (Urk. 7/13-21). Am 5. Mai 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/24-31) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 10. März 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2010 zu (Urk. 7/33-36). Im Rahmen eines im Oktober 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/37-44). Mit Mitteilung vom 9. August 2013 bestätigte sie den Anspruch des Versicherten auf die bisherige Viertelsrente bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'282.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'642.-- und somit bei einem Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 7/45).

1.2    Der Versicherte war seit dem 1. Juni 2017 bei der Firma seines Sohnes, der Y.___ GmbH, als Elektromonteur tätig (Urk. 7/74). Am 1. November 2018 (Eingangsdatum) stellte er bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 7/50). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/56), liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 7/59) und holte medizinische Berichte (Urk. 7/61) ein. Am 31. Januar 2019 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da sein Arbeitsplatz bei der Y.___ GmbH erhalten bleibe (Urk. 7/64). In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Kardiologie, Orthopädie, Psychiatrie) bei der Z.___ GmbH (Urk. 7/75-83). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 28Oktober 2019 erstattet (Urk. 7/84). Am 4. November 2019 wurde eine RAD-Stellungnahme eingeholt (Urk. 7/93/8 ff.). Am 11. Dezember 2019 wurde eine Abklärung für Selbständigerwerbende durchgeführt (Urk. 7/92). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/94). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer medizinische Berichte ein (Urk. 7/111). Am 6. Oktober 2020 holte die IV-Stelle eine RAD-Stellungnahme ein (Urk. 7/113/3 f.) und lehnte mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 eine Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 7/114 = Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. November 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm zumindest eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


1.6    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert habe. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nach wie vor zu 80 % zumutbar. Er habe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die behandelnden Fachärzte hätten aufgezeigt, dass die von den Gutachtern bescheinigte Arbeitsfähigkeit zu tief [richtig wohl: zu hoch] ausgefallen sei. Zwar liege noch eine Restarbeitsfähigkeit vor, doch liege diese aufgrund der schlüssigen Arztberichte bei maximal 50 %, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Rentenzusprachezeitpunkt ausgewiesen sei. Indem er bei seinem Sohn habe arbeiten können, habe er eine Art soziale Anstellung erhalten. Diese Tätigkeit könne er nun nicht mehr ausüben, nachdem sich nicht nur die kardiale Beschwerdeproblematik verschlechtert habe, sondern weitere gesundheitliche Probleme hinzugetreten seien. Er sei beinahe 63-jährig und es verblieben noch zwei Jahre bis zur Pensionierung. Aufgrund der fehlenden Erwerbsaussichten und da eine Umstellung nicht mehr möglich sei, liege keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mehr vor. Aus diesem Grund sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 ff.).


3.    

3.1    Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer medizinischer Sachverhaltsabklärung erfolgte zuletzt im Rahmen der Mitteilung einer unveränderten Invalidenrente vom 9. August 2013 (Urk. 7/45). Diese beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der RAD-Stellungnahme vom 30. November 2011 (Urk. 7/44/2 f.).

    RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, führte darin aus, gemäss dem Bericht von Dr. B.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 4. November 2011 liege bei dem 54-jährigen Beschwerdeführer die bekannte koronare 3-Gefässerkrankung mit Status nach Myokardinfarkt im März 2009 und aortokoranarer Bypassoperation im April 2009 vor. Ferner bestünden das bekannte chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom bei einer Osteochondrose, ein metabolisches Syndrom, eine Fibrose der Lunge und eine reaktive Depression. Der Beschwerdeführer habe belastungsabhängige Luftnot, entsprechend NYHA II-III, belastungsabhängige Lumbalgien und eine depressive Grundstimmung. In der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteur sei er zu 50 % arbeitsfähig bei 100%-iger Anwesenheit. Laut Bericht der Kardiologie des Universitätsspitals C.___ vom 12. Juli 2011 sei die Hospitalisation zur erneuten Herzkatheteruntersuchung bei einem Ischämienachweis im Myokardszintigramm erfolgt. Bei der Herzkatheteruntersuchung habe sich jedoch ein unveränderter Befund mit u.a. weiterhin offenen Bypassgefässen gezeigt. Die szintigraphisch beschriebene Ischämie sei somit ein falsch positiver Befund. Die linksventrikuläre Pumpfunktion sei mit einer Ejektionsfraktion (EF) von 37 % allenfalls mittelschwer reduziert. Eine Ausweitung der medikamentösen Therapie sei empfohlen worden. Analog dem letzten Bericht der Pneumologie des Universitätsspitals C.___ vom 11. Juni 2011 sei der Beschwerdeführer bei bekannter Lungenfibrose asymptomatisch. Gemäss dem Revisionsfragebogen habe sich der Gesundheitszustand aufgrund einer Abnahme der Herzleistung verschlechtert. Anhand des Berichtes von Dr. B.___ würden die gleichen objektiven Befunde (belastungsabhängige Luftnot NYHA II-III, belastungsabhängige Lumbalgien u.s.w.) wie im Bericht vom Oktober 2009 angegeben. Auch die Arbeitsfähigkeit werde gleich beurteilt. In der erneuten Herzkatheteruntersuchung zeige sich koronarangiographisch ein unveränderter Befund mit u.a. offenen Bypässen. Lediglich die linksventrikuläre Pumpfunktion habe sich dabei allenfalls mittelgradig eingeschränkt gezeigt. In der Echokardiographie bei Dr. D.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, am 10. Juni 2011 sei die EF jedoch bei 40 %, im Bericht vom September 2009 bei 44 % und in der Myokardszintigraphie im Universitätsspitals C.___ am 22. Juni 2011 sogar bei 42 % und damit allenfalls leichtgradig eingeschränkt gewesen. Gesamthaft habe sich somit die linksventrikuläre Pumpfunktion am Herzen allenfalls leichtgradig verschlechtert, wobei die objektiven Messwerte von der Untersuchungsmethode abhingen. Vergleiche man die oben genannten Echokardiogramme bei Dr. D.___ vom September 2009 und Juni 2011 zeige sich jedoch keine relevante Verschlechterung. Laut Bericht von Dr. B.___ habe der Beschwerdeführer auch im Vergleich zum Bericht vom Oktober 2009 eine unveränderte belastungsabhängige Luftnot entsprechend NYHA II-III. Eine arbeitsfähigkeitsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei anhand der Aktenlage nicht ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht könne somit weiterhin von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 10 kg ausgegangen werden. Schwere körperliche Tätigkeiten seien weiterhin nicht zumutbar (Urk. 7/44/2 f.).

3.2    Dem angefochtenen Entscheid liegt in medizinischer Hinsicht insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 28. Oktober 2019 (Urk. 7/84) zugrunde.

    Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/84/34 f.):

- Lumbovertebralsyndrom ohne Nachweis eines Lasègue oder umgekehrten Lasègue und ohne Paresen oder Sensibilitätsausfälle, jedoch fehlender Patellarsehnenreflex links vereinbar mit einer residuellen radikulären Ausfallsymptomatik vorwiegend der Nervenwurzel L3/4 links

- AC-Gelenksarthrose Schulter bds.

- beginnende Gonarthrose bds.

- schwere koronare 3-Gefäss-Erkrankung

- St. n. subakutem infero-apikalem Myokardinfarkt 3/09 mit koronarographischem Nachweis einer schweren koronaren Herzkrankheit bei Verschluss der proximalen Kranzarterie rechts, 95%-igen Stenosen von RIVA-Mitte und Posterolateralast 1 des Ramus circumflexus

- wegen erneuter Angina pectoris Symptomatik beschleunigte Bypassoperation am 02.04.2009 mit dreifacher arterieller Revaskularisation

- Rekoronarographie am 12.07.2011 wegen abnehmender EF auf 42 %, Zunahme des linksventrikulären Durchmessers, nicht konklusiver Ergometrie aber Nachweis einer septalen Ischämie szintigraphisch: alle drei arteriellen Bypässe waren offen, die Nativgefässe bekanntermassen stenosiert resp. verschlossen

- Leistungseinbusse mit Dyspnoe NYHA II-III

- Ergometrie 10/19: deutlich reduzierte Belastbarkeit von 68 % der Sollleistung, unter anderem auch bei kardialer Limitierung

- Echo 10/19: mittelschwer eingeschränkte EF von 36 % bei grosser septaler und postero-septaler Narbe mit postero-septobasalem kleinem Aneurysma, leichte Mitralinsuffizienz

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden festgehalten (Urk. 7/84/35 f.):

- Diabetes mellitus Typ 2

- Operation eines gutartigen Lungentumors vor 7 Jahren

- St. n. depressiver Episode möglich (ICD-10 F 32)

- episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp

- fehlende Achillessehnenreflexe beidseits bei altersentsprechend normaler Sensibilität

DD: beginnende sensible Polyneuropathie bei bekanntem Diabetes mellitus Typ 2

- arterielle Hypertonie

- St. n. Nikotinabusus von 45 py

- Adipositas

    Im allgemeininternistischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 2. Oktober 2019 nannte Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und dementsprechend auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/84/55 f.).

    Im orthopädischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 16. Oktober 2019 führte Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, aus, obschon 2009 erhebliche degenerative LWS-Veränderungen mittels MRI festgestellt worden seien, schienen diese lange Zeit bis im Jahr 2017, als es zu einer Schmerzexazerbation gekommen sei, kompensiert geblieben zu sein. Diese sei therapeutisch im Rahmen einer gezielten LWS-Infiltration, angepasster Analgesie und ambulanter Physiotherapie soweit erfolgreich angegangen worden. Dennoch seien seit dieser Schmerzakzentuierung von Januar/Februar 2018 dauerhaft ständig mittelschwere und schwere Tätigkeiten, solche mit repetitivem Bücken, in Zwangshaltung, mit Überkopftätigkeiten aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch nicht mehr sinnvoll respektive zumutbar. Seitens der Schultergelenke seien aufgrund der aktuell asymptomatischen AC-Gelenksarthrosen ebenfalls ständig mittelschwere und schwere Arbeiten und Überkopftätigkeiten nicht mehr sinnvoll. Seitens der Kniegelenke seien kniende, kauernde Arbeiten, solche auf rutschigem und/oder unebenem Gelände wie auch solche in absturzgefährdeter Position (wie Leitern, Gerüste etc.) nicht mehr zumutbar. Leicht und intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Bücken, Zwangshaltung, ohne Überkopfarbeiten, ohne Gehen auf unebenem und/oder rutschigem Gelände, ohne Arbeiten in absturzgefährdeter Position, ohne Knien und Kauern seien dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch vollschichtig zumutbar, wobei zu ergänzen sei, dass es während der Schmerzexazerbation anfangs 2018 wohl zu einer temporären Arbeitsunfähigkeit gekommen sei, welche bis zirka vier bis sechs Wochen nach erfolgreicher LWS-Infiltration vom 6. März 2018 gedauert habe (Urk. 7/84/73 f.).

    Im psychiatrischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 14. Oktober 2019 hielt Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fest, es finde sich einzig ein Arztbericht von Dr. H.___, der eine ambulante Behandlung seit Oktober 2018 und eine mittelschwere depressive Stimmungslage im Erstgespräch bestätige. Über den folgenden Verlauf würden keine detaillierten Angaben gemacht, es werde pauschal von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, wobei teilweise auch körperliche Beschwerden mitaufgeführt würden. Offensichtlich werde keine konsequente antidepressive Behandlung durchgeführt, einzig eine schlafanstossende Medikation mit Trittico. Das Saroten retard habe der Beschwerdeführer mittlerweile gestoppt, wie auch die Laborabklärungen aufzeigten. Zusammenfassend könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die gesundheitlichen Probleme in eine schwierige Situation geraten sei, insbesondere weil sich die berufliche Zukunft ungünstig entwickelt habe und unklar sei, wie sich diese gestalte. Es sei daher am ehesten eine Anpassungsstörung mit affektiven Schwankungen anzunehmen. Aufgrund des heutigen Zustandes könne allenfalls ein nachdenklicher Beschwerdeführer vorgefunden werden, eindeutige Hinweise auf eine relevante affektive Störung liessen sich nicht finden. Es bestehe nicht eine dauerhaft gedrückte Stimmung, kein ausgesprochener Interessenverlust und keine ausgesprochene Freudlosigkeit, auch keine Verminderung des Antriebes oder erhöhte Ermüdbarkeit. In diesem Sinne könne daher eine depressive Störung nicht bestätigt werden. Dies erkläre auch, weswegen der behandelnde Psychiater keine konsequente antidepressive Therapie einsetze. Möglicherweise habe im Rahmen des Erstgesprächs im Oktober 2010 (richtig: 2018) eine mittelschwere depressive Symptomatik bestanden, die heute aber nicht mehr bestätigt werden könne. Hinweise auf eine anderweitig psychiatrisch relevante Störung könnten nicht gefunden werden, ebenfalls keine Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten. In den Unterlagen würden auch keine entsprechenden Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzupassen, könne Aufgaben strukturieren und sich verschiedenen Gegebenheiten anpassen, er könne auch die fachlichen Kompetenzen anwenden, sich ein Urteil bilden und Entscheide fällen. Die Durchhaltefähigkeit sei nicht durch den psychischen Zustand beeinträchtigt, er könne sich gut selbst behaupten und pflege Kontakte zu Dritten. Die Gruppenfähigkeit sei vorhanden, er pflege familiäre und intime Beziehungen und gehe Aktivitäten nach. Die Selbstpflege, die Verkehrs- und Wegefähigkeit seien nicht eingeschränkt. Es könnten demnach im Alltag keine Einschränkungen gefunden werden, welche durch den psychischen Zustand begründet werden könnten. Der Beschwerdeführer sollte in der Lage sein, eine klar strukturierte Tätigkeit durchzuführen, dies auch in der angestammten wie auch jeglicher alternativen Tätigkeit. Es sei in der Vergangenheit aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, was aufgrund der Angaben allerdings nicht ohne weiteres nachvollzogen werden könne. Bei einer mittelschwer depressiven Episode wäre zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei vom Psychiater auch die körperliche und psychosoziale Situation bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. In diesem Sinne lasse sich nicht nachvollziehen, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2018 bestanden haben solle. Es sei denkbar, dass vorübergehend eine etwa 50%-ige Einschränkung für etwa drei Monate bestanden habe. Zumindest aufgrund des heutigen Zustandes lasse sich keine Einschränkung mehr rechtfertigen (Urk. 7/84/85 ff.)

    Im kardiologischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 18. Oktober 2019 führte Dr. med. I.___, FMH Kardiologie, aus, beim Beschwerdeführer sei es am 21. März 2009 zu einem infero-apikalen Myokardinfarkt gekommen, der angesichts fehlender bekannter kardiovaskulärer Risikofaktoren (bis auf den Nikotinabusus) und Fehlinterpretation der Beschwerden erst drei Tage später im Spital J.___ diagnostiziert worden sei. Es sei eine rasche Abklärung und Therapie mit Diagnose einer schweren koronaren 3-Ast-Erkrankung und beschleunigter Bypassoperation bereits Anfang April 2009 im Universitätsspital C.___ erfolgt. Als Folge des Myokardinfarktes sei im Akutstadium eine mittelschwer eingeschränkte Ejektionsfraktion (EF), bei der ersten Kontrolle bei Dr. D.___ allerdings eine Erholung der EF auf ca. 44 %, in der Folge wieder eine weitere Abnahme der EF und heute eine mittelschwer eingeschränkte EF von 36 % beschrieben worden. Die Narbe septal und posteroseptal sei relativ gross und führe auch zu einer diastolischen Dysfunktion Grad II. Entsprechend sei in der Zwischenzeit auch eine Herzinsuffizienztherapie ausgebaut worden. Trotzdem sei es durchaus verständlich, dass bei tiefen Ausgangsblutdruckwerten bei geringer Steigerung des Blutdrucks unter Belastung als Folge der Herzinsuffizienz eine deutlich reduzierte Belastbarkeit zu erkennen sei, die einerseits wegen Beinbeschwerden bei extrakardialer Limitierung, andererseits aber auch wegen Dyspnoe als Zeichen der kardialen Limitierung habe sistiert werden müssen. Die kardiovaskulären Risikofaktoren seien erst mit dem Myokardinfarkt diagnostiziert und angegangen worden und seien seither recht gut therapiert. Im Vordergrund stehe deswegen die zunehmende Herzinsuffizienz mit abnehmender linksventrikulärer Funktion und diastolischer Dysfunktion. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der kardialen Situation nicht fähig, seinen körperlich schweren Beruf als Elektromonteur wieder auszuüben. Entsprechend sei bereits eine Limitierung von Tragen und Heben von Lasten von max. 10 kg durch die Kardiologen nach der Bypassoperation 2009 erfolgt. Im Verlauf habe sich die linksventrikuläre Funktion bis heute weiter leicht verschlechtert, die Symptomatik (Dyspnoe, Leistungsintoleranz) habe zugenommen. Die Leistungsfähigkeit anlässlich der Ergometrie habe kontinuierlich im Verlaufe der Jahre abgenommen und habe nach der Rehabilitation im September 2009 noch 160 Watt betragen und betrage heute noch 129 Watt. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seinem körperlich anspruchsvollen Beruf als Elektromonteur seit der Bypassoperation bis im Februar 2018 nur beschränkt einsetzbar. Entsprechend sei eine Limitierung von Tragen und Heben von Lasten von 10 kg nach der Bypassoperation ausgesprochen worden, was nachvollziehbar sei. Diese Leistungseinschränkung persistiere auf etwa stabilem Niveau, bis im Februar 2018 die orthopädischen Probleme seine Leistungsfähigkeit weiter eingeschränkt hätten und auch zu einer Verschlechterung der kardialen Situation durch Gewichtszunahme und weiterer Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergometrisch geführt hätten. Insofern sei der Beschwerdeführer auch für diese als mittelschwer anzusehende Arbeit aus kardiologischer Sicht ab ca. Februar 2018 nur noch zu 50 % arbeitsfähig anzusehen. Eine angepasste Tätigkeit sei eine leichte körperlich Tätigkeit, wobei der Beschwerdeführer keine Lasten über 5 kg heben und tragen dürfe und nicht längere Strecken als wenige Meter laufen dürfe. Für eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab Februar 2018 theoretisch zu 100 % als arbeitsfähig anzusehen (Urk. 7/84/104 ff.).

    Im neurologischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 16. Oktober 2019, hielt Dr. med. K.___, FMH Neurologie, fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein Lumbovertebralsyndrom klinisch ohne Nachweis eines Lasègue oder umgekehrten Lasègue und ohne Nachweis von Paresen oder Sensibilitätsausfällen. Jedoch habe der Patellarsehnenreflex links nicht mehr ausgelöst werden können, was gut mit einer residuellen radikulären Ausfallsymptomatik vorwiegend der Nervenwurzel L3/L4 links vereinbar sei. In der am 15. Mai 2009 durchgeführten MRI Untersuchung der LWS sei eine breitbasige Diskusprotrusion L4 bis L5 nach lateral links mit teilweise in das Neuroforamen hineinragend beschrieben worden. Weiter bestehe eine zirkuläre Erschlaffung der Bandscheibe L3-4 mit mässiger Duralsackeindellung mit auch hier in das Neuroforamen links hineinragender Bandscheibe, allerdings weniger stark ausgeprägt als im Bewegungssegment L4/5. In der MRI Untersuchung der LWS vom 2. März 2018 seien multisegmentale degenerative Veränderungen der LWS mit geringer linkskonvexer skoliotischer Fehlhaltung beschrieben worden. Im Segment L2/L3 werde eine umschriebene links foraminale Diskusextrusion mit konsekutiv ausgeprägter Foraminalstenose links beschrieben, wobei eine Irritation der Nervenwurzel L2 links denkbar sei. In den Segmenten L3/4 und L4/5 werde eine breitbasige, leicht rechtsbetonte Diskusprotrusion sowie mässige Spondylarthrosen mit konsekutiv geringen bis mässigen rechtsbetonten foraminalen Stenosen L3-L5 sowie beginnenden recessalen Stenosen L4/5 ohne sichere Beeinträchtigung neuraler Strukturen beschrieben, zusätzlich ein kleines Aneurysma der infrarenalen Aorta. Wie erwähnt hätten die Achillessehnenreflexe beidseits nicht ausgelöst werden können, dies bei altersentsprechend normaler Sensibilität. Hier könne bei bekanntem Diabetes mellitus Typ 2 eine beginnende sensible Polyneuropathie nicht ausgeschlossen werden. Zusätzlich berichte der Beschwerdeführer über selten auftretende bzw. episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Infolge der lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung vorwiegend in die linke untere Extremität sollten schwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden. Als Elektromonteur sei von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2018 auszugehen. Leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten, rückenadaptierte Tätigkeiten, organisatorische und administrative Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ganztags zu 100 % zumutbar. Aufgrund der Schmerzsymptomatik sei von einem erhöhten Pausenbedarf von 20 % auszugehen. Bezüglich es Zeitpunktes sei von Februar 2018 auszugehen (Urk. 7/84/122 ff.).

    In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei eine leichte körperliche Tätigkeit, wobei der Beschwerdeführer keine Lasten über 5 kg heben und tragen dürfe und nicht längere Strecken als wenige Meter laufen dürfe. Für eine solche Tätigkeit sei er ab Februar 2018 theoretisch als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen. Eine optimal adaptierte Tätigkeit sei ihm vollschichtig mit einer Einschränkung von 20 % zumutbar (Urk. 7/84/39 f.).

3.3    RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 4. November 2019 fest, zusammenfassend sei der Beschwerdeführer für eine optimal adaptierte Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von 20 %. Das umfangreiche Gutachten sei unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden. Die Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit gekommen. Auf das Gutachten sei abzustellen, was bedeute, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2018 für die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr arbeitsfähig sei, für eine optimal adaptierte Tätigkeit sei er aber vollschichtig arbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von 20 % (Urk. 7/93/10).

3.4    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer die folgenden Berichte seiner behandelnden Ärzte ein:

3.4.1    Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, führte in seinem Bericht vom 9. Juli 2020 aus, wie seinem Bericht vom 23. Juni 2020 und dem Bericht von Dr. I.___ zu entnehmen sei, bestehe eine eingeschränkte Pumpfunktion der linken Herzkammer, was die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers reduziere. Damit sei die körperliche Arbeitsleistungsfähigkeit deutlich beeinträchtigt. Eine leichte körperliche Tätigkeit in teils sitzender, teils stehender Position wie beispielsweise eine Bürotätigkeit ohne längere Gehstrecken und mit wechselnder leichter Belastung von 5 bis max. 10 kg ohne grössere Einwirkungen von Hitze und Kälte könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden. Dies in einen Arbeitsumfang von mindestens 50 % (Urk. 7/111/1).

3.4.2    Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 7. Juli 2020 fest, es bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten > 5 kg ohne kniende Tätigkeiten sowie Arbeiten über Kopf. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei teils unübersichtlich dargestellt, da jeder Gutachter verschiedene Angaben mache ohne eigentliche Synthese aller Meinungen. Ausserdem sei nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer, welcher laut Gutachten nur wenige Meter laufen dürfe (also kardial massiv eingeschränkt sei), einer 100 % Tätigkeit nachgehen könne (Urk. 7/111/5).

3.4.3    Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 8. September 2020 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.10), gegenwärtig leicht remittierend. Der Beschwerdeführer könne auf längere Sicht aus rein psychiatrischer Sicht bis 30 % auf dem ersten Arbeitsmarkt in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Leistung erbringen, und zwar mit mehreren Pausen. Der Beschwerdeführer zeige eine gereizte Stimmungslage, seine Belastbarkeit sei stark reduziert und die Teamfähigkeit sei fast aufgehoben (Urk. 7/111/8 f.).

3.5    RAD-Arzt Dr. L.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 aus, der Bericht von Dr. D.___ beschreibe objektive Befunde und seine Beurteilung der Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit entspreche weitestgehend derjenigen im internistischen Teilgutachten. Das Schreiben von Dr. B.___ enthalte dieselben Diagnosen wie sein IV-Bericht, welcher dem RAD bei der Indikationsstellung zur Begutachtung und auch den Gutachtern vorgelegen habe. Während er damals im IV-Bericht für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 Stunden pro Tag postuliert habe, gebe er jetzt aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an, woraus aus seiner Sicht auf eine gewisse Besserung zu schliessen sei. Nachdem sein aktueller Bericht aber keine neuen oder unbekannten medizinischen Tatsachen (Diagnosen) enthalte, handle es sich bei seiner im Vergleich zu der gutachterlichen Bewertung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht um eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts. DrH.___ beharre in seinem Schreiben bzw. seinem Bericht auf der Diagnose, die bereits sein Bericht vom 11. März 2019 enthalten habe. Während er damals bezüglich angepasster Tätigkeit kurz- und mittelfristig gar keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt für zumutbar gehalten habe, seien es jetzt immerhin 30 %. Nachdem auch der Bericht vom 11. März 2019 sowohl dem RAD bei der Indikationsstellung zum Gutachten als auch den Gutachtern vorgelegen habe und seitdem keine neuen medizinischen Befunde/Diagnosen hinzugekommen seien, handle es sich auch bei dieser Bewertung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht um eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts (Urk. 7/113/3 f.).


4.    

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Mitteilung vom vom 9. August 2013, mit welcher die mit Verfügung vom 10. März 2011 zugesprochene Viertelsrente (Urk. 7/35) bestätigt worden war (Urk. 7/45), in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.

4.2    Das umfangreiche polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 28. Oktober 2019 (Urk. 7/84) erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorne E. 1.5). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Auseinandersetzung mit den relevanten medizinischen Akten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt daher volle Beweiskraft zu.

    Die nach der Begutachtung datierenden Berichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers, welche er im Rahmen des Einwandverfahrens sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren einreichte (Urk. 7/111 bzw. Urk. 3/3-5), vergen daran nichts zu ändern, zumal diese im Wesentlichen mit den aktenkundigen Vorberichten übereinstimmen und sich die Gutachter damit eingehend auseinandergesetzt haben. Neue objektive Aspekte oder medizinische Erkenntnisse, die bei der Begutachtung unberücksichtigt geblieben worden wären, sind diesen Berichten nicht zu entnehmen. Die Beurteilung von Kardiologe Dr. D.___ stimmt im Wesentlichen mit der gutachterlichen Einschätzung überein. Dr. D.___ geht von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % aus, ohne dies näher zu erläutern. Dazu steht die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit nicht im Widerspruch. Auch der Bericht von Rheumatologie Dr. B.___ vermag keine Zweifel am Gutachten zu begründen. Dieser geht von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit aus, nachdem er vor der Begutachtung noch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war (Urk. 7/61), ohne dies zu begründen. Auch seine Aussage, dass eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit nicht nachzuvollziehen sei, da der Beschwerdeführer kardial massiv eingeschränkt sei, überzeugt nicht, zumal das Gutachten lediglich von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit ausgeht und den kardialen Einschränkungen beim Belastungsprofil Rechnung trägt. Psychiater Dr. H.___ hält an seiner bereits vor der Begutachtung gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom fest (vgl. Urk. 7/71), ohne sich mit dem psychiatrischen Gutachten auseinanderzusetzen. Die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 30 % ist weder nachvollziehbar noch begründet. Er scheint sich vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu stützen. Wie RAD-Arzt Dr. L.___ zutreffend festhält (vgl. E. 3.5), handelt es sich dabei lediglich um eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorne E. 1.6). Die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte sind somit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen.

4.3    Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Z.___ vom 28. Oktober 2019 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. In einer leichten körperlichen Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne längere Gehstrecken) ist er zu 80 % arbeitsfähig.

    Insgesamt hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit März 2011 zwar leicht verschlechtert, in Bezug auf die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit ist jedoch keine relevante Änderung eingetreten, da dem Beschwerdeführer weiterhin körperlich leichte Tätigkeiten in einem 80 %-Pensum zumutbar sind.

4.4    Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sei seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. f.).

    Zu beachten ist, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen ist (BGE 138 V 457). Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde aber nicht erst im Rahmen des vorliegend aufgrund eines Rentenerhöhungsgesuchs des Beschwerdeführers eingeleiteten Revisions-verfahrens durch das Gutachten des Z.___ vom 28. Oktober 2019 (Urk. 7/84) erstmals festgestellt, sondern es besteht eine seit Jahren eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, aufgrund welcher der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2010 ununterbrochen eine Viertelsrente bezieht. Es ist zwar eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, die Arbeitsfähigkeit ist laut der Einschätzung der Gutachter aber im Wesentlichen unverändert geblieben. Es liegt hier somit keine Konstellation vor, in welcher der Beschwerdeführer bis ins fortgeschrittene Alter keine oder nur eine unwesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgewiesen hat und nun gezwungen ist, seine bisherige Tätigkeit gesundheitsbedingt aufzugeben und eine neue behinderungsangepasste Tätigkeit aufzunehmen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist vielmehr bereits eingetreten, als der Beschwerdeführer 52 Jahre alt war. Daran ändert auch nichts, dass er in den Jahren 2013 und 2015 bis 2017 rentenausschliessende Jahreseinkommen erzielte (2013: Fr. 87'970.--; 2015: Fr. 55'600.--; 2016: Fr. 56'361.--; 2017: Fr. 55'781.--, vgl. IK-Auszug vom 8. Januar 2019, Urk. 7/59), die er aber der Beschwerdegegnerin ausweislich der Akten nie meldete. Er war trotz den gesundheitsbedingten Einschränkungen weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur tätig. Er gab aber bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache bei seiner Tätigkeit als selbständiger Elektromonteur einen beträchtlichen Anteil körperlich mittelschwerer und schwerer Arbeiten an (vgl. Urk. 7/20/3 f.), die ihm aufgrund des Belastungsprofils nicht mehr zumutbar waren. Er konnte somit nicht damit rechnen, in seinem angestammten Beruf langfristig nur für leichte Arbeiten eingesetzt zu werden und hätte eine behinderungsangepasste Arbeit suchen können. Unter diesen Umständen und auch angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, ist die Verwertbarkeit vorliegend zu bejahen.

4.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit März 2011 zwar leicht verändert hat, die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen – insbesondere das Gutachten des Z.___ vom 28. Oktober 2019 (Urk. 7/84) – aber ergeben haben, dass in Bezug auf die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit keine relevante Änderung eingetreten ist, da sich auch das Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit nicht invaliditätsrelevant verändert hat. Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich.

    Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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