Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00789


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 15. Februar 2022

in Sachen

Erben des X.___, gestorben am ..Dezember 2020

nämlich:



1.    Y.___


2.    Z.___


3.    A.___


4.    B.___


Beschwerdeführende


alle vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der am 7. März 1957 geborene X.___, bislang als Gipser tätig, meldete sich am 4. Mai 2018 (Eingang) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Verweis auf seinen Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, und die von diesem diagnostizierten verschiedenen chronischen Erkrankungen des Bewegungsapparates zum Bezug von Versicherungsleistungen an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 7/18) und berufliche Abklärungen (Urk. 7/14-15), holte die Akten der Unfallversicherung betreffend einen am 12. Dezember 2017 erlittenen Treppensturz ein (Urk. 7/13, 19) und liess den Versicherten insbesondere durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 27. Dezember 2018 untersuchen (Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 sprach sie dem Versicherten ab 1. November 2018 eine ganze Rente zu (Urk. 7/36, 46, 49).

1.2    Am 1. Juli 2019 meldete die Stadtpolizei Zürich der IV-Stelle, den Versicherten bei der Arbeit in einem Kiosk angetroffen zu haben (Urk. 7/65). Daraufhin tätigte die IV-Stelle «Spezialabklärungen» und zog die Akten der Stadtpolizei Zürich (Akteneinsichtsgesuch vom 8. Juli 2019, Urk. 7/70/6), des Statthalteramts des Bezirks Zürich (Akteneinsichtsgesuch vom 11. Juli 2019, Urk. 7/70/26-27), des Kantonalen Steueramts Zürich (Akteneinsichtsgesuch vom 7. Januar 2020, Urk. 7/70/77) sowie der SVA Zürich, Ausgleichskasse (Akteneinsichtsgesuch vom 16. Januar 2020, Urk. 7/70/78), bei (Urk. 7/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. April 2020 [Urk. 7/69], Einwand vom 11. Mai 2019 [Urk. 7/71] bzw. vom 9. September 2020 [Urk. 7/78]) hob die IV-Stelle die bisherige Rente unter dem Titel prozessuale Revision mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 rückwirkend per 1. November 2018 auf (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, mit Eingabe vom 9. November 2020 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2020 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente gestützt auf die Verfügung vom 8. Mai 2019 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 teilte Rechtsanwalt Caflisch dem Gericht mit, dass X.___ am ... Dezember 2020 verstorben sei (Urk. 9 und 10), woraufhin das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 3. Februar 2021 bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft sistiert wurde (Urk. 12). Nachdem Rechtsanwalt Caflisch mit Schreiben vom 8. Juni 2021 mitgeteilt hatte, dass sämtliche gesetzlichen Erben von X.___ den Prozess weiterführen wollten (Urk. 15 und 16), wurde die Sistierung mit Verfügung vom 16. Juni 2021 aufgehoben und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 17). Die Beschwerdeführenden erstatteten ihre Replik mit Eingabe vom 27. Juli 2021 (Urk. 19), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20), woraufhin diese mit Eingabe vom 10. September 2021 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 22), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. September 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    

1.2.1    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).

1.2.2    Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    

1.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, die mit Verfügung vom 8. Mai 2019 erfolgte Zusprache einer ganzen Rente sei gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie einer mangels zumutbarer Umstellfähigkeit zufolge hohen Alters sowie langjähriger Tätigkeit als Gipser als nicht verwertbar beurteilten 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erfolgt. Weder in seiner IV-Anmeldung noch im Rahmen der RAD-Untersuchung habe der Versicherte andere von ihm ausgeübte Tätigkeiten angegeben. Gemäss Erkenntnissen aus den erfolgten Spezialabklärungen, habe der Versicherte allerdings neben seiner Tätigkeit als Gipser seit mehreren Jahren auch einen Kiosk betreiben können. Letztere Tätigkeit entspreche dem vom RAD festgelegten zumutbaren Belastungsprofil. Dem Versicherten sei es demnach von Anfang an zuzumuten gewesen, die bestehende Restarbeitsfähigkeit von 80 % zu verwerten. Gestützt auf diese neuen erheblichen Tatsachen, welche erst mit dem Eingang der Steuerunterlagen am 13. Januar 2020 hätten belegt werden können, sei die Verfügung vom 8. Mai 2019 in prozessuale Revision zu ziehen. Aufgrund der verschiedenen Hinweise aus den im Zusammenhang mit den Spezialabklärungen eingegangenen Akten erscheine eine langjährige geschäftsführende Tätigkeit des Versicherten für den Kiosk als überwiegend wahrscheinlich. Bei dieser Ausgangslage sei dem Versicherten ein Invalideneinkommen entsprechend dem Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf) anzurechnen, weshalb sich in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs von Beginn weg ein rentenausschliessender IV-Grad von 36 % ergebe. Da seine unvollständigen Angaben über seine erwerbliche Situation zu einer Rentenzusprache geführt hätten, habe der Versicherte die Leistung zu Unrecht erwirkt, weshalb die Rente rückwirkend ab Zusprache aufzuheben sei (Urk. 2 und 6). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei Personen, deren Rente nach zurückgelegtem 55. Altersjahr revisions- oder wiedererwägungsweise aufgehoben werden soll, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind, gelange im Falle einer unrechtmässigen Erwirkung der Rente nicht zur Anwendung (Urk. 6 S. 7). Im Sinne einer Eventualbegründung führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort sodann Folgendes aus: Wenn man davon ausgehen wollte, dass die IV-Stelle aufgrund der Einträge im IK-Auszug um eine anderweitige Tätigkeit des Versicherten hätte wissen müssen, sei es zweifellos unrichtig gewesen, von einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Vielmehr wären in diesem Fall weitere Abklärungen angezeigt gewesen. Mithin würde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und damit ein Wiedererwägungsgrund vorliegen, wobei auch in diesem Fall eine rückwirkende Rentenaufhebung in Betracht käme (Urk. 6).

2.2    Der Versicherte hatte demgegenüber im Wesentlichen argumentiert, die IV-Stelle hätte bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache Kenntnis vom Betrieb «Kiosk E.___» gehabt, habe ihr das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA ZH) im Jahr 2014 diesbezüglich doch eine Meldung eines Verdachts auf Schwarzarbeit gemacht. Zudem sei auch aus seinem IK-Auszug ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2009 und 2015 ersichtlich gewesen. Sodann sei er nur Kioskinhaber, nicht aber Kioskbetreiber. So habe er lediglich stundenweise für das Einzelunternehmen «Kiosk E.___» gearbeitet und damit kein wirtschaftlich relevantes Einkommen erzielt. Ohne konkrete Abklärungen zum Umfang der Tätigkeit des Versicherten für den Kiosk, zu welchen die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, könne jedenfalls nicht angenommen werden, er vermöge einen Kiosk in wirtschaftlich relevanter Weise selbständig zu betreiben und damit seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin weder den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Nachweis dafür erbracht, dass ihm eine Selbsteingliederung zumutbar sei, noch habe sie Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. Auch deshalb sei die rückwirkende Rentenaufhebung unzulässig gewesen (Urk. 1 und 19).


3.    

3.1    Die mit Verfügung vom 8. Mai 2019 (Urk. 7/36, 49) zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. November 2018 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht des RAD-Arztes, Dr. D.___, vom 27. Dezember 2018 über die orthopädisch-handchirurgische Untersuchung vom 17. Dezember 2018 (Urk. 7/22, 26/5). Dieser nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/22/9):

- Lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Reizsyndrom bei multisegmentalen Osteochondrosen BWK 12 – LWK 5 und Spondylarthrosen mit Verdacht auf Einengung des Neuroforamens L4/L5 rechts

- Fingerpolyarthrosen und Rhizarthrose rechtsbetont

- Femoropatellararthrose rechtsbetont

- OSG-Arthrose beidseits rechtsbetont mit chronischen Rückfussbeschwerden beidseits

- Restbeschwerden nach Hyperextensionstrauma des linken Handgelenkes mit Ausriss am Scaphoid und FCT-Läsion (UT: 12.12.2017)

- AC-Gelenksarthrose links stärker als rechts

    Dr. D.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gipser sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit jeweils seit Januar 2017. Das Belastungsprofil formulierte er wie folgt: Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Steigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung. Die 20%ige Einschränkung ergebe sich aus dem vermehrten Pausenbedarf (Urk. 7/22/10-11).

3.2    Der Bericht von Dr. D.___ erfüllt die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten formalen Anforderungen (vgl. E. 1.5) vollumfänglich. So beruht dieser auf den Vorakten (Urk. 7/22/1) sowie auf orthopädisch-handchirurgischen Untersuchungen (Urk. 7/22/4-9) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Versicherten (Urk. 7/22/1-2). Zudem leuchtet er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation ein (Urk. 7/22/10). Die medizinische Einschätzung von Dr. D.___ wurde im vorliegenden Verfahren denn auch nicht beanstandet. Entsprechend ist unbestritten, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig, in angepasster Tätigkeit demgegenüber zu 80 % arbeitsfähig war.


4.

4.1    In Bezug auf die erwerbliche Situation des Versicherten lagen im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. Mai 2019 im Wesentlichen folgende Informationen vor:

4.1.1    In der IV-Anmeldung vom 4. Mai 2018 führte der Versicherte unter Punkt 5.4 «Aktuelle/letzte Haupt-, Teil- oder Nebenbeschäftigung» im Zeitraum vom Jahr 2000 bis 31. Dezember 2016 eine 100%ige Tätigkeit als Gipser bei der F.___ GmbH an (Urk. 7/10/6). Gemäss Arbeitgeberbescheinigung der F.___ GmbH vom 12. Dezember 2016 war der Versicherte bis zum 31. Dezember 2014 als Geschäftsführer und ab 1. Januar 2015 als Gipser tätig. Per 31. Dezember 2016 wurde die F.___ GmbH aufgelöst, was auch der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Versicherten war (Urk. 7/13/42).

4.1.2    Gemäss Auskunft der SYNA Arbeitslosenkasse vom 16. Mai 2018 war der Versicherte seit dem 1. Januar 2017 arbeitslos gemeldet (Urk. 7/15).

4.1.3    Gegenüber Dr. D.___ schilderte der Versicherte am 17. Dezember 2018 zu seinem beruflichen Werdegang, dass er im Jahr 1981 in die Schweiz eingereist und in mehreren Firmen als angelernter Gipser tätig gewesen sei. Bei der Firma F.___ GmbH sei er seit 2001 zunächst als Gipser und danach in einer leichteren Tätigkeit als Chauffeur mit Kontrollfunktion angestellt gewesen. Seit der Schliessung dieser Firma im Jahr 2017 sei er beim RAV gemeldet, wobei die Leistungen im Dezember 2018 enden würden. Zu seinem Tagesablauf respektive seiner Freizeitgestaltung führte er sodann aus, dass er jeweils um 07.00 Uhr aufstehe, sich wasche und frühstücke. Um 09.00 Uhr gehe er nach draussen, wobei er bei schönem Wetter einen Spaziergang von circa 2 Kilometer Länge mache. Er gehe einkaufen, beschäftige sich am Computer und esse zu Mittag. Danach gehe er erneut spazieren. Zwischen 16.00 Uhr und 22.00 Uhr schaue er fern und gegen 22.30 Uhr gehe er schlafen (Urk. 7/22/3).

4.1.4    Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des verstorbenen Versicherten sind in den Jahren 2000 bis und mit 2016 Einkünfte aus einer Tätigkeit bei der F.___ GmbH zu entnehmen. In den Jahren 2009 sowie 2015 findet sich jeweils ein Eintrag «Selbständigerwerbend», wobei sich die Einkünfte auf Fr. 8'991.-- sowie Fr. 9'333.-- belaufen (gegenüber Einkünften aus der Tätigkeit bei der F.___ GmbH von Fr. 83'400.-- respektive Fr. 82'500.--). Für das Jahr 2017 wurden sodann Einkünfte aus Arbeitslosenentschädigung abgerechnet (Urk. 7/14/2).

4.2    Am 1. Juli 2019 informierte die Stadtpolizei Zürich die Beschwerdegegnerin telefonisch darüber, den Versicherten bei der Arbeit in einem Kiosk angetroffen zu haben (Urk. 7/65). Aus den im Rahmen der daraufhin getätigten Spezialabklärungen beigezogenen Akten (Urk. 7/70) ergibt sich zur erwerblichen Situation des verstorbenen Versicherten Folgendes:

4.2.1    Gemäss einem Schreiben der G.___ AG an die SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom 7. Januar 2011 führe X.___ den Kiosk E.___ an der H.___, seit circa 2005. Das Geschäft habe zwischen 2005 und 2008 jedes Jahr einen Verlust verbucht. Im 2009 habe der Kiosk einen Gewinn über Fr. 8'968.-- erzielen können. Es wurde deshalb beantragt, X.___ als Selbständigerwerbender im Nebenerwerb anzuerkennen (Urk. 7/70/79).

4.2.2    Dem Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften, datiert vom 9. Februar 2011, ist zu entnehmen, dass X.___ die (selbständige) Tätigkeit (im Nebenberuf) für den Kiosk E.___ an der H.___, am 1. Januar 2007 aufgenommen habe. Er trete gegenüber der Kundschaft im eigenen Namen auf, erstelle Offerten, stelle Rechnungen und trage allfällige Verluste bei Zahlungsunfähigkeit selber. AHV-pflichtiges Personal beschäftige er nicht. Das selbständige Jahreseinkommen (nach Abzug der Unkosten) für die ersten 12 Monate sei auf Fr. 5'000.-- zu schätzen, das im Geschäft angelegte eigene Vermögen nach Abzug der Schulden (Eigenkapital) auf Fr. 25'000.-- (Urk. 7/70/81-84).

4.2.3    Gemäss einem Schreiben der G.___ AG vom 25. Juli 2014 an die Arbeitskontrollstelle des Kantons Zürich erstelle diese seit Jahren die Bilanz und Erfolgsrechnung für X.___ respektive den Kiosk E.___. Letzterer bestehe seit dem 1. Januar 2009 und sei seit dem 1. Januar 2010 aufgrund des Umsatzes bei der Mehrwertsteuer angemeldet. Seit Bestehen des Kioskes bis zum Zeitpunkt des Schreibens habe X.___ keine Mitarbeiter beschäftigt. Als italienische Grossfamilie erstaune es nicht weiter, dass die Familienangehörigen bei Abwesenheit des Familienvaters, welcher Inhaber des Kioskes sei, ihn unentgeltlich vertreten würden (Urk. 7/70/93).

4.2.4    Gemäss Rapport der Arbeitskontrollstelle des Kantons Zürich vom 9. September 2014 wurde bei der Kontrolle vom 9. Juli 2014 beim Kiosk E.___ Z.___ (Sohn des Versicherten) hinter der Verkaufstheke angetroffen, wobei dieser während der Anwesenheit des Rapportierenden einige Produkte verkauft habe. Gemäss Angaben des Sohnes sei dieser aber nicht beim Vater angestellt (Urk. 7/70/88).

4.2.5    Den Steuererklärungen 2017 und 2018 des Versicherten sowie seiner Ehefrau, Y.___, liegen jeweils die Bilanz und Erfolgsrechnung der Jahre 2017 und 2018 mit der Bezeichnung «I.___ Kiosk» bei (Urk. 7/70/36-40, 62-66). Dabei ergibt sich aus den Erfolgsrechnungen jeweils ein Unternehmenserfolg nach Steuern von Fr. 1'563.85 für das Jahr 2017 (Urk. 7/70/40) sowie von Fr. 1'694.80 für das Jahr 2018 (Urk. 7/70/66).

4.2.6    Aus dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 2. Juli 2019 ergibt sich schliesslich, dass der Versicherte aufgrund einer Anzeige des Veterinäramts Zürich durch den Rapportierenden am 22. Juni 2019 an seinem Wohnort an der J.___, aufgesucht worden sei. Die Ehefrau des Versicherten habe angegeben, dass Letzterer zurzeit in seinem Kiosk an der H.___, sei. Der Versicherte habe schliesslich alleine mit zwei Hunden dort angetroffen werden können. Er habe angegeben, eine IV-Rente zu beziehen, da er nicht mehr arbeiten könne. Während der Anwesenheit des Rapportierenden habe er einen Mann und später eine Frau bedient respektive diesen etwas verkauft und einkassiert. Gemäss Aussagen des Versicherten handle es sich beim Kiosk um einen Familienbetrieb, wobei er lediglich der Geschäftsführer sei (Urk. 7/70/9-11).


5.    

5.1    Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 ATSG (vgl. E. 1.2) gegeben sind.

5.2

5.2.1    Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den Akten, welche im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. Mai 2019 vorlagen, keine Hinweise auf eine Tätigkeit des Versicherten für den Kiosk E.___ ergeben (vgl. E. 4.1). Daran vermögen entgegen der Ansicht des Versicherten (vgl. E. 2.2) auch die beiden Einträge im IK-Auszug in den Jahren 2009 sowie 2015 nichts zu ändern. So sind diese einzig mit «Selbständigerwerbend» bezeichnet (vgl. E. 4.1.4), woraus sich jedenfalls kein Zusammenhang zum Kiosk E.___ ergibt. Im Zeitpunkt der IV-Anmeldung des Versicherten waren denn bereits 9 respektive 3 Jahre verstrichen. Nachdem sich aus den übrigen im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Akten keinerlei Hinweise auf eine zu jener Zeit vom Versicherten noch ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ergaben, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, diesbezüglich genauere Abklärungen zu tätigen. Sodann geht auch der Einwand des Versicherten, die Beschwerdegegnerin hätte seit der Meldung eines Verdachts auf Schwarzarbeit durch das AWA ZH am 30. September 2014 Kenntnis vom Betrieb «Kiosk E.___» gehabt (vgl. E. 2.2), fehl. So teilte das AWA ZH ihren Verdacht der IV unter Beilage des Rapports der Arbeitskontrollstelle des Kantons Zürich vom 9. September 2014 (vgl. E. 4.2.4) zwar mit (vgl. Urk. 7/70/85), jedoch ist zu berücksichtigen, dass die IV-Anmeldung des Versicherten erst im Jahr 2018 erfolgte. Vor diesem Zeitpunkt bestand kein IV-Dossier des Versicherten, in welches die Meldung des AWA ZH hätte Eingang finden können. Nach dem Gesagten war der Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Versicherten für den Kiosk E.___ im Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht bekannt.

5.2.2    Demgegenüber ergeben sich aus den Akten der Spezialabklärungen diverse Hinweise auf eine langjährige (geschäftsführende) Tätigkeit des Versicherten für den Kiosk E.___. So ersuchte der Versicherte respektive sein Treuhänder die Ausgleichskasse im Jahr 2011 um Anerkennung als Selbständigerwerbender, wobei denn auch explizit darauf hingewiesen wurde, dass X.___ den Kiosk führe (vgl. E. 4.2.1). Dass der Versicherte Geschäftsführer des Kiosks war, ergibt sich sodann insbesondere aus dem Schreiben der G.___ AG vom 25. Juli 2014, gemäss welchem X.___ keine Mitarbeiter beschäftige und seit Bestehen des Kiosks auch nie beschäftigt habe (vgl. E. 4.2.3). Zwar lagen diese Schreiben im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. Mai 2019 bereits einige Jahre zurück, allerdings gab der Versicherte nur rund zwei Monate nach Rentenzusprache gegenüber der Stadtpolizei Zürich an, Geschäftsführer des Kiosks zu sein (vgl. E. 4.2.6). Im Übrigen ergibt sich auch aus den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2017 sowie 2018, dass der Kiosk in jenen Jahren betrieben wurde, Löhne wurden nicht ausgerichtet (vgl. E. 4.2.5). Vor diesem Hintergrund überzeugt denn auch das Vorbringen des Versicherten, er sei lediglich Inhaber aber nicht Betreiber des Kiosks gewesen und habe jeweils nur stundenweise für den Kiosk gearbeitet (vgl. E. 2.2), nicht. So kommt den Angaben «der ersten Stunde» in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (BGE 143 V 168 E. 5.2.2., 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass in den Akten unterschiedliche Daten zur Aufnahme des Betriebs «Kiosk E.___» zu finden sind (circa 2005 [vgl. E. 4.2.1, Urk. 7/70/79], 1. Januar 2007 [vgl. E. 4.2.2, Urk. 7/70/81], 1. Januar 2009 [vgl. E. 4.2.3, Urk. 7/70/93]), ergeben sich nach dem Gesagten hinreichende Anhaltspunkte für eine mehrjährige Tätigkeit des Versicherten für den Kiosk E.___. Mithin ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte über mehrere Jahre hinweg eine geschäftsführende Tätigkeit im Kiosk E.___ ausgeübt hat. Da dieser Umstand erst durch die Spezialabklärungen bekannt wurde, ist er als neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.2.2) zu fassen.

5.3    

5.3.1    Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4).

5.3.2    Die von der Stadtpolizei mit Anruf vom 1. Juli 2019 an die IV-Stelle erstattete Meldung begründete vorerst nur eine Vermutung hinsichtlich einer Tätigkeit des Versicherten im Kiosk E.___. Weitere dahingehende Anhaltspunkte fanden sich alsdann in den Akten der Stadtpolizei Zürich (Urk. 7/70/3-4), des Statthalteramts des Bezirks Zürich (Urk. 7/70/7-25) sowie des Kantonalen Steueramts Zürich (Urk. 7/70/30-76). Die massgeblichen Hinweise auf eine langjährige Tätigkeit für den Kiosk E.___ ergaben sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (E. 2.2) – indes erst aus den im Rahmen der Spezialabklärungen eingeholten Akten der Ausgleichskasse (vgl. E. 4.2.1-4.2.4, E. 5.2.2, Urk. 7/70/78-94). Diese wurden der IV-Stelle mit Schreiben vom 17. Januar 2020 zugestellt (Urk. 7/70/78). Der Vorbescheid vom 14. April 2020, mit welchem dem Versicherten die rückwirkende Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt wurde, erging folglich innert der 90-tägigen Revisionsfrist.

5.4    Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die im Rahmen der Spezialabklärungen ans Licht gelangten Informationen als erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.2.2) qualifizieren. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 8. Mai 2019 insbesondere auf der Annahme gründete, der Versicherte sei seit jeher als Gipser tätig gewesen, was seitens der Beschwerdegegnerin zum Schluss führte, dem Versicherten sei die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit mangels weiterer Fähigkeiten nicht zumutbar (Urk. 7/25 und Urk. 7/26/5). Mithin beruhte der fragliche Entscheid auf einer falschen Tatsachengrundlage betreffend die bisher ausgeübten Tätigkeiten des Versicherten. Die fehlende Kenntnis über die langjährige Tätigkeit des Versicherten im Kiosk E.___ lässt die ursprüngliche Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit als erheblich mangelhaft erscheinen, sind doch diesbezüglich neben dem Alter unter anderem auch die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung sowie der berufliche Werdegang von Relevanz (vgl. E. 1.4.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist es unerheblich, ob der verstorbene Versicherte bloss stundenweise für seine Einzelunternehmung tätig war. Vielmehr ist entscheidend, dass es ihm diese Tätigkeit erlaubte, sich weitere Fertigkeiten anzueignen. Entsprechend erscheint die neue Tatsache geeignet, die tatbestandliche Grundlage des fraglichen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6).

5.5    Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die leistungszusprechende Verfügung vom 8. Mai 2019 zurückkommen durfte.

    Ob auch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegend gegeben sind, braucht bei diesem Ergebnis nicht geprüft zu werden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb.


6.

6.1    Nachdem vorliegend in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit neue erhebliche Tatsachen entdeckt wurden, ist diesbezüglich eine Neubeurteilung vorzunehmen (BGE 129 V 211 E. 3.2.2 mit Hinweis). Für die Beantwortung der Frage, ob der Versicherte die ärztlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwerten kann, sind unter anderem das Alter des Beschwerdeführers und die voraussichtlich verbleibende Dauer seiner Erwerbstätigkeit von Bedeutung. Daneben sind auch die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, der berufliche Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich von Relevanz (vgl. E. 1.4.2).

6.2    Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von über 60-jährigen Versicherten in folgenden Fällen bejaht:

- Urteil 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5: 61 ½-jähriger Versicherter, der aufgrund seines Zumutbarkeitsprofils über ein zwar eingeschränktes (in körperlicher Hinsicht leichte Erwerbstätigkeiten, ohne überwiegendes Gehen), aber dennoch genügend weites Betätigungsfeld verfügte. Auch wenn er aus bisherigen Erfahrungen (gelernter Schreiner mit dreissigjähriger Berufserfahrung sowie insgesamt mehr als fünfjährige Tätigkeit als Hauswart und Allrounder in einer grossen Überbauung) für eine angepasste Tätigkeit nur wenig spezifische Fertigkeiten nutzbar machen konnte, zeugten diese dennoch von einer gewissen Umstellungsfähigkeit des Versicherten im Erwerbsleben.

- Urteil 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4: 60-jähriger Versicherter, verfügt sowohl über eine abgeschlossene Ausbildung als auch über Erfahrung in leichte(re)n Arbeiten, die er in einer ihm zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit nutzen kann. Aktivitätsdauer vier Jahre und sieben Monate. Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich - auch bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % - aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben.

- Urteil 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.4: 60 ¾-jährige Beschwerdeführerin, die nach ihrem Unfall vom 1. April 2013 invaliditätsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, aber in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten nicht mehr eingeschränkt und zeitlich voll disponibel war, zudem schon in unterschiedlichsten Berufen gearbeitet hatte, weshalb von einer gewissen Umstellungsfähigkeit der Versicherten im Erwerbsleben auszugehen war.

- Urteil 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3: 62-jährige Versicherte, rund 2 Jahre vor der ordentlichen Alterspensionierung, Rest-Arbeitsfähigkeit 80 %; praktisch ausschliesslich im Bereich Wäscherei/Zimmerservice tätig gewesen, ohne Berufsbildung.

- Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 (= SVR 2019 IV Nr. 7): gut 62-jähriger Barpianist ohne formelle Ausbildung, verbleibende Aktivitätsdauer im Beurteilungszeitpunkt knapp 3 Jahre, Rest-Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 %.

- Urteil 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.2 f.: 61-jähriger Versicherter, dem eine angepasste (körperlich leichte, wechselbelastete) Verweistätigkeit zu 80 % (Vollpensum mit um 20 % reduzierter Leistung) zumutbar war und der über keine Berufsausbildung verfügte. Berücksichtigt wurde, dass der Versicherte in leichten wechselbelastenden Verweistätigkeiten nicht zusätzlich eingeschränkt war und über eine gewisse Erfahrung mit beruflichen Umstellungen verfügte.

    

Verneint wurde die Verwertbarkeit vom Bundesgericht in neuerer Zeit in folgenden Fällen:

- Urteil 9C_766/2019 vom 11. September 2020, E. 4.2 ff.: Versicherte ist - selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen - nicht in der Lage, die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit von 20 % - längerfristig - wirtschaftlich zu verwerten.

- Urteil 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020, E. 4.3: 59-jährige Versicherte mit ausgeprägter arbeitsmarktlicher Desintegration.

- Urteil 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017, E. 5.2.3 und E. 6: Die Versicherte wäre bei einer Rückweisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen deutlich über 62-jährig gewesen, mit klar weniger als zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente nicht herabgesetzt oder aufgehoben wurde.

- Urteil 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.1 und E. 5: Alter 62.5 Jahre, Restaktivitätsdauer eineinhalb Jahre. Die Versicherte hatte keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete seit 2005 als Montagemitarbeiterin am Fliessband, was ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden konnte. Altersbedingt und aufgrund minimaler (Aus-) Bildung wurde von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit ausgegangen.

    Insgesamt ist zu konstatieren, dass «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters – Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640).

6.3    Vorliegend stand die 80%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten in angepasster Tätigkeit mit dem von Dr. D.___ erstatteten Bericht vom 27. Dezember 2018 fest (vgl. E. 3). Im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. E. 1.4.2) war der Versicherte somit knapp 62 Jahre alt. Seine Arbeitsfähigkeit war aufgrund seiner multiplen Beschwerden am Bewegungsapparat in dem Sinne beeinträchtigt, als er nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung mit zusätzlichen Einschränkungen (vgl. E. 3.1) ausführen konnte. Ihm stand aufgrund dieses Zumutbarkeitsprofils ein zwar eingeschränktes, aber doch noch genügend weites Betätigungsfeld auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen. So hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastete Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22.  Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Die berufliche Erfahrung des Versicherten erschöpfte sich denn auch nicht in der langjährigen Tätigkeit als ausführender Gipser. So hatte er zum einen bei seiner letzten Arbeitgeberin die Funktion als Geschäftsführer inne (E. 4.1.1, Urk. 7/13/42) und war zum anderen jahrelang für den Kiosk E.___ (in geschäftsführender Stellung) tätig (vgl. E. 5.2.2). Dass der Versicherte in letzterer Tätigkeit kein wirtschaftlich relevantes Einkommen erzielt haben soll, spielt insofern keine Rolle, als dass es für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht auf ein mit einer bestimmten Tätigkeit allfällig erzieltes Einkommen, sondern auf dadurch angeeignete Fertigkeiten und Begabungen ankommt. Der diesbezügliche Einwand des Versicherten (vgl. E. 2.2) läuft entsprechend ins Leere. Die Tätigkeit in einem Kiosk entspricht einer Tätigkeit im Detailhandel und umfasst unter anderem den Verkauf von Lebensmitteln, Printmedien, Tabakprodukten, Non-Food-Artikeln und Dienstleistungen, das Bestellen von Waren sowie auch die Kontrolle von Lieferungen. Vor diesem Hintergrund ist einerseits ausgewiesen, dass der Versicherte auch in körperlich leichten Tätigkeiten Berufserfahrung sammeln konnte, welche überdies auch seinem Belastungsprofil (E. 3.1) entsprachen. Andererseits hatte er damit gezeigt, dass er zu beruflichen Umstellungen imstande war, weshalb diesbezüglich nicht auf besondere Umstellungs- oder Einarbeitungsprobleme zu schliessen ist. Kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass der Versicherte aufgrund der bei der F.___ GmbH innegehabten Geschäftsführerstellung sowie auch der geschäftsführenden Tätigkeit des Kiosk E.___ Erfahrung in der Ausführung von administrativen Arbeiten hatte. Damit verfügte er über ein breiteres Spektrum an ihm zur Verfügung stehenden Einsatzmöglichkeiten, als die Versicherten in den Fällen, in denen das Bundesgericht eine Verwertbarkeit verneinte (E. 6.2). Angesichts dessen und aufgrund der erheblichen Restarbeitsfähigkeit von 80 % waren die Chancen des verstorbenen Versicherten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt als intakt zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der im Rahmen der Spezialabklärungen neu entdeckten Tatsachen auf eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit durch den Versicherten schloss.


7.    

7.1    Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versicherten in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

7.2    

7.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

7.2.2    Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin auf das aus dem IK-Auszug (Urk. 7/14/2) ersichtliche, vom Versicherten im Jahr 2016 – und damit direkt vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2017 (vgl. E. 3.1) – erzielte Jahreseinkommen von Fr. 88'400.-- ab, welches sie an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2018 anpasste (Fr. 88'400.-- x 1.004 x 1.005), wodurch ein Valideneinkommen von Fr. 89'197.35 resultierte (Urk. 2 und Urk. 7/67). Dabei hat die Beschwerdegegnerin übersehen, dass die damalige Arbeitgeberin ihre Tätigkeit per 31. Dezember 2016 einstellte und danach aufgelöst wurde (Urk. 7/13/42 f.: Arbeitgeberbescheinigung vom 16. Dezember 2016 für die Arbeitslosenkasse; vgl. auch Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich über die erloschene Firma "F.___ GmbH"). Mithin steht fest, dass der verstorbene Versicherte im massgebenden Jahr 2018 auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr für die frühere Arbeitgeberin tätig gewesen wäre. Er bezog denn auch ab 1. Januar 2017 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/15). Zu seinen Gunsten ist zur Bemessung des Valideneinkommens der Tabellenlohn der LSE 2018 (Tabelle TA1) für praktische Tätigkeiten im Baugewerbe (Wirtschaftsabteilung 41-43, Kompetenzniveau 2) von Fr. 5'962.-- (standardisierter monatlicher Bruttomedianlohn inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) heranzuziehen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Ausbaugewerbe (Wirtschaftsabteilung 43) von 41.2 Stunden pro Woche im Jahr 2018 (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 73'690.-- (Fr. 5'962.-- x 12 : 40 x 41.2).

7.3    

7.3.1    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2).

7.3.2    Vorliegend ist in Bezug auf die Tätigkeit für den Kiosk E.___ nicht davon auszugehen, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpfte, erzielte er gemäss eigenen Angaben damit doch kein wirtschaftlich relevantes Einkommen (vgl. E. 2.2, Urk. 1). Vor diesem Hintergrund sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens mit der Beschwerdegegnerin die Tabellenwerte der LSE 2016 heranzuziehen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Kompetenzniveau 2 abstellte. So ist davon auszugehen, dass der Versicherte als langjähriger Geschäftsführer der F.___ GmbH (vgl. E. 4.1.1) sowie des Kiosk E.___ (vgl. E. 5.2.2) auch administrative Tätigkeiten, wie das Auslösen von Zahlungen oder die Erstellung von Offerten/Kostenvoranschlägen wahrzunehmen hatte. Damit gehen seine Fertigkeiten und Kenntnisse jedenfalls über diejenigen einer einfachen Hilfskraft im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) hinaus. Insofern verfügte der Versicherte über die im Sinne der Rechtsprechung für die Anwendung von Kompetenzniveau 2 erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse (Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 10 mit Hinweis auf Urteile 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.2 und 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.3.2, vgl. auch Urteile 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2 und 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3). Das von der Beschwerdegegnerin an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Arbeitsstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche, 2004-2020, TOTAL) sowie an die Teuerung bis ins Jahr 2018 angepasste und unter Berücksichtigung des dem Versicherten zumutbaren Pensums von 80 % ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 57'014.85 (Urk. 2 und Urk. 7/67) erweist sich damit als korrekt.

7.3.3    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'690.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 57'015.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 16'675.-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 23 %. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zurecht davon ausgegangen, dass der Versicherte von Beginn weg keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte.


8.    

8.1    Die aufgrund des Vorliegens eines prozessualen Revisionsgrunds vorzunehmende Neubeurteilung wirkt ex tunc und beinhaltet eine rückwirkende Korrektur der Anspruchsbeurteilung für den durch die revidierte Verfügung geregelten Zeitraum (BGE 129 V 211 E. 3.2.2). Nachdem die Neubeurteilung einen von Beginn weg rentenausschliessenden IV-Grad ergeben hat (vgl. E. 7.3.3), durfte die Beschwerdegegnerin die leistungszusprechende Verfügung vom 8. Mai 2019 mit Wirkung ex tunc aufheben.

8.2    Daran ändert auch der Einwand des Versicherten, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätten vor der revisionsweisen Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden müssen (vgl. E. 2.2), nichts. So ist die vom Versicherten ins Feld geführte Rechtsprechung auf Fälle zugeschnitten, in welchen eine ursprünglich zurecht zugesprochene Rente zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustands und der dadurch wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit herabgesetzt oder aufgehoben wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen). In Fällen wie dem Vorliegenden, in welchen aufgrund neuer erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG eine Neubeurteilung erfolgt, welche ergibt, dass von vornherein kein Rentenanspruch bestanden hat, findet diese hingegen keine Anwendung.


9.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.


10.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Caflisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller