Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00790
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 5. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Advokaturbüro
Langstrasse 4, Postfach 1063, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene X.___ war vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Oktober 2012 als Maschinenführer bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/16). Am 9. November 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle traf in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/28; Urk. 7/31) wies sie das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 10. Juli 2013 ab (Urk. 7/35).
1.2
1.2.1 Nachdem X.___ vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2017 als Maschinenführer für die Z.___ AG tätig gewesen war (Urk. 7/66), meldete er sich am 27. Juni 2017 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle zur Früherfassung (Urk. 7/49) und am 18. Juli 2017 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/56). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/99; Urk. 7/100, Urk. 7/105) verneinte sie mit Verfügung vom 20. September 2018 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/108). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/111/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. Februar 2019 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 20. September 2018 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge (Urk. 7/124).
1.2.2 Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kardiologie und für Innere Medizin, (Urk. 7/131) und von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 7/136) ein und gab bei Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 7/146), welches am 28. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 7/149). Mit Vorbescheid vom 9. April 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 7/152). Dagegen liess dieser unter Einreichung von Berichten von Ärzten der Klinik für Kardiologie des Universitätsspitals D.___ (Urk. 7/155) Einwand erheben (Urk. 7/153, Urk. 7/156). Die IV-Stelle holte daraufhin einen weiteren Bericht von Dr. B.___ (Urk. 7/158) und einen Bericht des D.___ ein (Urk. 7/159). Nachdem der Versicherte am 2. September 2020 zu den neu eingeholten ärztlichen Berichten Stellung genommen hatte (Urk. 7/163), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 10. November 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm rückwirkend ab 1. Januar 2018 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), der Beschwerdeführer habe sich am 18. Juli 2017 zum Leistungsbezug angemeldet, ein Rentenanspruch könne daher frühestens per 1. Januar 2018 entstehen. Der Beschwerdeführer könne seit dem 1. Januar 2018 in angepassten Tätigkeiten, welche körperlich leicht seien und ohne Zeitdruck und Nachtdienst, jedoch mit der Möglichkeit von regelmässigen Pausen ausgeübt werden könnten, wieder vollumfänglich arbeiten.
Der vom Beschwerdeführer postulierte erneute Herzinfarkt könne anhand des Austrittsberichts des D.___ vom 11. Februar 2020 nicht nachvollzogen werden. Dass der Kalziumantagonist Amlodipin habe abgesetzt werden müssen, spreche nicht gegen eine optimale Blutdruckeinstellung. Diese könne auch mit anderen blutdrucksenkenden Wirkstoffgruppen angestrebt werden. Das Risiko eines erneuten Herzinfarktes sei spekulativ und abhängig von der Einstellung der Risikofaktoren. Im neu eingereichten Arztbericht des D.___ werde erklärt, dass die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei.
2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich für die Beurteilung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu Unrecht ausschliesslich auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestützt, habe der Gutachter die Arbeitsfähigkeit doch ausschliesslich aus kardiologischer Sicht beurteilt. Zu den eigentlichen kardiologischen Problemen im engeren Sinn kämen die thorakalen Schmerzen und seine Müdigkeit dazu. Ausserdem müsse er jede Anstrengung meiden, da bei ihm latent die Gefahr eines Herzinfarktes bestehe. Aufgrund der Schmerzen könne er sich nicht lange konzentrieren. Auch habe das Problem der Unverträglichkeit der Medikamente noch nicht gelöst werden können.
Die Aussage von Dr. C.___, wonach die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, sei aus Sicht der behandelnden Ärztin Dr. B.___ nicht nachvollziehbar. Es sei aus medizinischer Sicht leider nicht möglich, die Schmerzsituation zu verbessern. Der Vorschlag von Dr. C.___, Amlodipin einzusetzen, sei gemäss Dr. B.___ schon früher umgesetzt worden, aber er vertrage Amlodipin (und allgemein die Kalziumantagonisten) nicht. Somit stimme es nicht, dass die arterielle Hypertonie optimal behandelt sei, da die Nebenwirkungen der Medikamente auch Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auch sei es für ihn schwierig, das Gewicht zu reduzieren, obwohl er seine Diät sehr geändert und das Rauchen fast gestoppt habe. Um die Leistungsfähigkeit abschliessend beurteilen zu können, sei es unumgänglich, sämtliche einschränkenden Krankheitsgeschehen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Es sei daher nicht korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin sich nur auf das Gutachten von Dr. C.___ abstütze.
Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sein Gesundheitszustand kein stabiler sei und latent die Gefahr einer Restenose mit Folge eines Herzinfarktes bestehe. Er habe sich im Mai 2018 einen dritten Stent einsetzen lassen müssen, da sich einer der im November gesetzten Stents bereits wieder zu 70 % verschlossen gehabt habe. Nach der Exploration vom 18. November 2019 und seit der Fertigstellung des kardiologischen Fachgutachtens habe er sich erneut in Spitalbehandlung begeben. Gemäss Bericht des D.___ vom 11. Februar 2020 habe sich dann eine (neue) kleine Infarktnarbe und eine leichtgradige Stenose gezeigt. Dem Bericht könne auch entnommen werden, dass von einer allgemeinen Leistungsminderung/Müdigkeit auszugehen sei.
Die Tatsache, dass er immer noch Schmerzen und nachweislich ein grosses Risiko habe, dass sich einer der Stents wieder verschliesse und somit bei jeder Anstrengung wieder ein Herzinfarkt ausgelöst werden könne, hätten einen Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Unter korrekter Würdigung aller vorhandenen Arztberichte ergebe sich, dass er krankheitsbedingt auch nicht mehr in der Lage sei, einer angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihm stehe deshalb eine ganze Rente zu.
3.
3.1 Das hiesige Gericht hatte mit Urteil vom 25. Februar 2019 (Urk. 7/124) festgehalten (E. 4.1), dass gemäss den Akten im Mai 2017 eine relevante Herzerkrankung des Beschwerdeführers festgestellt worden und deswegen eine Stent-Implantation erfolgt sei. Nachdem dem Beschwerdeführer am 9. November 2017 ein zweiter Stent eingesetzt worden sei, habe sich bis zur Verlaufskontrolle am 9. Mai 2018 eine 70%ige Re-Stenose gebildet, welche zum dritten Mal die Platzierung eines Stents erforderlich gemacht habe. Zudem leide der Beschwerdeführer unter einer hypertensiven Herzkrankheit, wobei sich die arterielle Hypertonie im Dezember 2018 als therapieresistent erwiesen habe. Im Rahmen der am 13. November 2018 durchgeführten Untersuchung habe der Beschwerdeführer in der Fahrradergometrie unter fortgeführter Betablocker-Behandlung eine deutliche, mittelschwere chronotrope Inkompetenz gezeigt und seine submaximale Herzfrequenz deutlich verfehlt. Die Belastung, welcher der Beschwerdeführer während der Fahrradergometrie ausgesetzt gewesen sei, habe sich als derart hoch erwiesen, dass dieselbe infolge der schweren Arbeitshypertonie habe abgebrochen werden müssen. Unter diesen Umständen vermöge die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, wonach davon ausgegangen werden könne, dass die Intervention im Mai 2018 keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründet habe und sich der Beschwerdeführer seit Januar 2018 zu mindestens 80 % arbeitsfähig erweise, nicht zu überzeugen. Auf die Einschätzung von Dr. B.___, welche für den Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitstätigkeit von 30-40 % für zumutbar erachte, könne jedoch ebenso wenig abgestellt werden. So sei einerseits ab Mai 2018 keine erneute Re-Stenose ausgewiesen, andererseits habe sich die linksventrikuläre Pumpfunktion zu jeder Zeit als unbeeinträchtigt erwiesen. Auch die arterielle Hypertonie vermöge nicht ohne Weiteres eine bleibende Arbeitsunfähigkeit zu begründen, scheine diese doch derzeit zumindest noch optimierbar. Inwieweit sich die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Schmerzen (vor allem retrosternal und in den Beinen) sowie seine Abgeschlagenheit und Müdigkeit durch medizinische Befunde objektivieren und durch geeignete (optimierte) Therapie gegebenenfalls beseitigen liessen, könne gestützt auf die aufliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden.
3.2
3.2.1 Im Nachgang zur Rückweisung ergingen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte:
3.2.2 Dr. A.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2019 (Urk. 7/131), die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer Vollzeit bei regelmässiger Betätigung tagsüber zumutbar. Der Beschwerdeführer bedürfe regelmässiger Arbeitszeiten, Nacht- und Schichtbetrieb seien nicht möglich.
3.2.3 Dr. B.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2019 (Urk. 7/136), leider ertrage der Beschwerdeführer viele Medikamente nicht, vor allem in den Gruppen der blutdruck- und cholesterinsenkenden Mitteln. Seit Oktober 2017 hätten sie bei ihm zusammen mit dem D.___ mehrere blutdrucksenkende Mittel eingesetzt. Der Beschwerdeführer könne aber zum Beispiel Medikamente mit Kalziumantagonisten nicht ertragen (Flush, Gesichtsrötung). Es sei vom D.___ Aldactone eingesetzt worden. Dieses Medikament habe Herzklopfen, Tachykardie, Kopfschmerzen, Schwindel sowie eine starke Mastodynie verursacht. Betreffend Hypertonie habe der Beschwerdeführer praktisch alle Betablocker probiert, er habe jedoch mit allen viel Mühe (Muskelschmerzen, Kopfschmerzen, Schnupfen). Concor scheine im Moment erträglich zu sein. Anamnestisch sei der Beschwerdeführer in einem schlechten Allgemeinzustand. Er klage oft über Schmerzen in der Brust, die viel von Medikamenten beeinflusst seien. Es sei unklar, ob es mit dem Herzen oder mit der Speiseröhre zu tun habe, wobei die Schmerzen oft von Herzklopfen begleitet seien. Dazu seien diese «Schmerzen» praktisch nur durch Benzodiazepine (Beruhigungsmittel) zu erleichtern. Der Beschwerdeführer könne physisch nicht mehr 100 % arbeiten. Er könnte im besten Fall 30 % in einem geschützten Rahmen arbeiten, das heisse ohne Stress, ohne physische Anstrengungen und ohne psychische Belastung. Der Beschwerdeführer könne maximal 150 bis 200 Meter laufen, bevor er stoppen müsse (Muskelschmerzen, Erschöpfung). Auch wegen seinem schwierig zu behandelnden Blutdruck und seiner retrosternalen Schmerzen sei es unmöglich, ihn in den Arbeitsprozess wieder einzugliedern.
Mit Bericht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 13. September 2019 (Urk. 7/143) ergänzte Dr. B.___, Aldactone habe rasch abgesetzt werden müssen, da der Beschwerdeführer über eine Vergrösserung der Brüste sowie sehr starke Kopfschmerzen geklagt habe.
3.2.4 Dr. C.___ nannte mit Gutachten vom 28. Januar 2020 (Urk. 7/149) als Diagnosen (Urk. 7/149/16):
- arterielle Hypertonie, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 I11.9)
- aktenanamnestisch 2-Gefäss-KHK mit Status nach multiplen Koronarinterventionen (ICD-10 I25.12)
- Adipositas (ICD-10 E66.9)
- Hypercholesterinämie mit Dyslipidämie, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E78.0, E78.5)
- Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
- Substanzabhängigkeit mit
- regelmässigem Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1)
Der Beschwerdeführer könne aus rein kardiologischer Sicht bei der angestammten Tätigkeit ganztags anwesend sein. Während der Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistung aus rein kardialer Sicht von 50 %. Dies sei durch die kardiale Problematik, insbesondere die Hypertonie, begründet. Insgesamt bestehe aus kardiologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.
Eine angepasste Tätigkeit müsse aus kardiologischer Sicht eine leichte körperliche Tätigkeit, ohne Zeitdruck und ohne Notwendigkeit, Gewichte über fünf Kilogramm zu heben, sein. Es müsse die Option bestehen, regelmässig Pausen einlegen zu können. Nachtarbeit sei nicht möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei aus kardiologischer Sicht während acht Stunden täglich möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aus kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei, ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, nicht unproblematisch, da man sich hierbei auf von anderen Personen erhobene Anamnesen, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müsse. Retrospektiv sei eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsschätzungen nicht möglich. Möglich sei hingegen eine Würdigung aus heutiger Sicht (Urk. 7/149/20-22).
Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden. Aus rein kardiologischer Sicht wäre eine Optimierung der antihypertensiven Therapie zu diskutieren. Denkbar wäre zum Beispiel eine Hinzunahme eines Kalziumantagonisten, beispielsweise Amlodipin 5mg 1-0-0. Ausserdem wären eine Gewichtsabnahme und ein Nikotinstopp dringend anzuraten (Urk. 7/149/22).
3.2.5 RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt mit Stellungnahme vom 4. Februar 2020 fest (Urk. 7/151/4), auf das plausible und nachvollziehbare Gutachten von Dr. C.___ könne abgestellt werden. Gesamthaft sei der Beschwerdeführer somit ab Oktober 2016 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit wegen der wiederholten Koronarinterventionen der 2-Gefäss-KHK zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Januar 2018 sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Angepasst sei eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Zeitdruck, ohne Nachtdienste und mit der Möglichkeit regelmässiger Pausen.
3.2.6 Am 9. Januar 2020 wurde im D.___ ein Herz-MRI erstellt. Bei diesem zeigte sich keine belastungsinduzierte Ischämie, jedoch eine kleine Infarktnarbe inferolateral (basal) mit erhaltener Viabilität. Zudem war eine Infarktnarbe anterior und septal (apikal) sowie des Apex ohne Viabilität sichtbar. Weiter zeigte sich: normal grosser LV mit normaler systolischer Funktion, LA dilatiert, normal grosser RV mit normaler systolischer Funktion, RA normal gross (Urk. 7/159/4).
In der Folge wurde am 12. Februar 2020 im D.___ einer Koronarangiographie durchgeführt (vgl. Urk. 7/159/4-5). Dabei konnten offene Stents in RIVA und RCA mit nur geringer Instenthyperplasie objektiviert werden. Im ersten Posterolateralast der RCX fand sich eine leichtgradige Stenose, welche jedoch keiner Intervention bedurfte. Es wurden keine PCI vorgenommen. Möglicherweise seien die Beschwerden gastrointestinal bedingt, differentialdiagnostisch auch mikrovaskulär-koronar bzw. bei hypertensiver Herzkrankheit, wobei aber nur eine leichte LV-Hypertrophie beschrieben sei. Das normwertige NT-proBNP spreche stark gegen eine relevante Herzinsuffizienz.
Die Ärzte des D.___ hielten fest, bei aktuell günstigem Befund der Koronarangiografie ohne klinisch relevanten KHK-Progress, normaler systolischer links- und rechtsventrikulärer Funktion im Herz-MRI und normwertigem NT-proBNP bestehe aus rein kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/159/5).
3.2.7 Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2020 (Urk. 7/158) als Diagnosen:
- Status nach Myokardinfarkten (Datum unbekannt, erkannt im Jahr 2020)
- Hypertonie
- Benzodiazepinabusus
- Hypercholesterinämie
Der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit maximal während einer Stunde am Tag ausüben. Die Leistungsfähigkeit sei um 95 % vermindert.
3.2.8 RAD-Ärztin Dr. E.___ erklärte mit Stellungnahme vom 15. September 2020 (Urk. 7/164/3-4), neu liege ein mit 11. Februar 2020 datiertes kardiologisches Arztzeugnis des D.___ vor, wo der Beschwerdeführer wegen unklarer epigastrischer Schmerzen hospitalisiert gewesen sei. Ein vorrangiges Herz-MRI vom 9. Januar 2020 habe eine belastungsabhängige Durchblutungsstörung ausschliessen können, die Herzfunktion sei bei einer kleinen bekannten Infarktnarbe weiterhin erhalten und gut. Die Koronarangiographie vom 12. Februar 2020 habe offene Stents der linken und rechten Kranzarterie gezeigt. Eine leichtgradige 50%ige Stenose eines Seitenastes der linken Kranzarterie (Posterolateralast des Ramus circumflexus = CX) habe keiner Intervention bedurft. Somit zeige sich keine Progression der KHK. Am ehesten seien die subjektiven Beschwerden gastrointestinal verursacht. Der von der Rechtsvertreterin postulierte erneute Herzinfarkt könne anhand der genannten objektiven Befunde nicht nachvollzogen werden. Dass der Kalziumantagonist Amlodipin wegen Nebenwirkungen habe abgesetzt werden müssen, spreche nicht gegen eine optimale Blutdruckeinstellung. Es gebe andere blutdrucksenkende Wirkstoffgruppen und eine optimale Blutdruckeinstellung sei aus prognostischer Sicht dringend anzustreben. Das von der Rechtsvertreterin genannte potentielle Risiko eines erneuten Herzinfarktes sei spekulativ und abhängig von der Einstellung der Risikofaktoren, der sogenannten Sekundärprophylaxe. Dazu gehörten auch eine Gewichtsabnahme, die Einstellung des persistierenden Nikotinkonsums und ein regelmässiges körperliches Training. Eine Progression sei somit auch abhängig von der Compliance und Mitarbeit des Beschwerdeführers. Im Bericht des D.___ werde unter «Prozedere» ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die vom Beschwerdeführer genannten Oberbauch- und Brustbeschwerden seien subjektiv und durch keinerlei objektive Befunde ausgewiesen. Gesamthaft seien dem Einwand und den kardiologischen ärztlichen Berichten keine objektiven Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen und es begründe sich kein Revisionsbedarf ihres Entscheides.
4.
4.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer am 18. Juli 2017 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/56), kann ein Leistungsanspruch frühestens per 1. Januar 2018 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.2
4.2.1 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. C.___ vom 28. Januar 2020 (Urk. 7/149) sprechen würden. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 3.2.4).
4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, Dr. C.___ sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch medizinische Massnahmen relevant verbessern (Urk. 1 S. 6), gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung die von Dr. C.___ im Zeitpunkt der Begutachtung attestierte Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit zugrunde legte. Die Beurteilung, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen zukünftig zusätzlich verbessern lässt, ist daher für die Beurteilung des aktuellen Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht von Relevanz, entsprechend erübrigen sich Weiterungen dazu.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Müdigkeit ist aktenkundig, dass diese seit Beginn der kardiologischen Symptomatik im Jahr 2017 auftritt. Nach der ersten Stenteinlage sei es zu einer Besserung gekommen. Seither, auch nach der zweiten Stenteinlage, sei die vom Beschwerdeführer geklagte Symptomatik etwa gleichbleibend (Urk. 7/159/6). Das Gesagte lässt darauf schliessen, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Müdigkeit kardiovaskulär begründet ist und entsprechend keine über die von Dr. C.___ attestierten Einschränkungen hinausgehende Einschränkung zu begründen vermag. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten thorakalen Beschwerden gilt es zu beachten, dass die Ärzte des D.___ diesen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumassen, obwohl sie es als möglich erachteten, dass diese mikrovaskulär-koronar bzw. durch die hypertensive Herzkrankheit bedingt sind (Urk. 7/159/5). Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist ersichtlich, inwieweit diese Beurteilung nicht zutreffen bzw. die geklagten Beschwerden die Arbeitsfähigkeit über die von Dr. C.___ attestierten Einschränkungen hinausgehend beeinträchtigen sollten. Für die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten Konzentrationsmängel liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung durch Dr. C.___ verschlechtert hätte, liegen nicht vor. Dem mit 11. Februar 2020 datierten Bericht des D.___ ist zwar zu entnehmen, dass sich beim Herz-MRI vom 9. Januar 2020 eine kleine Infarktnarbe inferolateral (basal) mit erhaltender Viabilität und eine Infarktnarbe anterior und septal (apikal) sowie des Apex zeigte (Urk. 7/159/4). Während die inferolaterobasale Myokardnarbe bereits im Rahmen einer PET-Myokardperfusionsuntersuchung vom 18. August 2017 festgestellt worden (vgl. Urk. 7/79/24) und entsprechend Dr. C.___ bekannt war (Urk. 7/149/8), wurde die Infarktnarbe anterior und septal (apikal) sowie des Apex ohne Viabilität erstmals im Bericht des D.___ vom 11. Februar 2020 genannt. Nichtsdestotrotz attestierten jedoch die Ärzte des D.___ im Bericht vom 11. Februar 2020 aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/159/5). Diese Einschätzung wurde von RAD-Ärztin Dr. E.___ bestätigt (E. 3.2.8). Es wird weder vom Beschwerdeführer bzw. seiner Hausärztin Dr. B.___ (E. 3.2.7) dargetan noch ist ersichtlich, inwieweit die Beurteilungen der Ärzte des D.___ und von RAD-Ärztin Dr. E.___ unzutreffend wären.
4.3 Aus den Berichten von Dr. A.___ (vgl. E. 3.2.2) und des D.___ (E. 3.2.6) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, attestieren doch weder Dr. A.___ noch die Ärzte des D.___ eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit als Dr. C.___.
Die Berichte von Dr. B.___ vermögen das Gutachten von Dr. C.___ nicht infrage zu stellen. Während sich der Bericht vom 25. Juni 2019 (E. 3.2.3) im Wesentlichen in der Mitteilung subjektiver Angaben des Beschwerdeführers erschöpft, beschränkt sich der Bericht vom 29. Juni 2020 (E. 3.2.7) grundsätzlich auf die Angabe von Diagnosen und der attestieren Arbeitsunfähigkeit. Dr. B.___ begründet jedoch weder im Bericht vom 25. Juni 2019 noch in demjenigen vom 29. Juni 2020 die von ihr in Abweichung der Einschätzung der behandelnden und begutachtenden Fachärzte für Kardiologie attestierte Arbeitsunfähigkeit. Ihre Einschätzung ist daher nicht nachvollziehbar.
4.4 Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Da sich der Beschwerdeführer am 18. Juli 2017 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/56), ist der hypothetische Rentenbeginn am 1. Januar 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG).
5.2
5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
5.2.2 Der Beschwerdeführer hat zuletzt als Maschinenführer bei der Z.___ AG gearbeitet und dabei gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 18. September 2017 im Jahr 2017 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'560.-- erzielt, was einem Jahreseinkommen von Fr. 73'450.-- entspricht (Urk. 7/66/4). Wie sich aus der von der Arbeitgeberin eingereichten Lohnaufstellung ergibt (Urk. 7/66/11), erhielt der Beschwerdeführer zusätzlich zum ordentlichen Monatslohn Schichtzulagen. Diese beliefen sich im Jahr 2014 auf Fr. 68.55, im Jahr 2015 auf Fr. 2'659.30 und im Jahr 2016 auf Fr. 2’015.--, was durchschnittlich jährlichen Schichtzulagen in Höhe von Fr. 1'580.95 ([Fr. 68.55 + Fr. 2'659.30 + Fr. 2’015.--] : 3) entspricht. Unter Berücksichtigung der Schichtzulagen ist somit für das Jahr 2017 von einem Einkommen von Fr. 75'030.95 (Fr. 73'450.-- + Fr. 1'580.95) auszugehen, was in Anpassung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2018 ein Vadideneinkommen von Fr. 75'317.05 (Fr. 75'030.95 : 104,9 x 105,3 [vgl. Nominallohnindex, Männer, Tabelle, T1.1.10, C]) ergibt.
5.3
5.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3.2 Der Beschwerdeführer ging im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns keiner Erwerbstätigkeit nach. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu berechnen, wobei die Tabelle TA1_tirage_skill_level 2018 massgebend ist. Innerhalb dieser Tabelle ist der Totalwert von Männern, welche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2018) ergibt sich für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 67'766.65 (Fr. 5’417.-- x 12 : 40 x 41,7).
5.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 2, Urk. 7/150), was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde. Dies erweist sich als rechtens, steht dem Beschwerdeführer doch noch eine weite Palette an möglichen Tätigkeiten offen. Anzufügen bleibt, dass selbst – wie nachfolgend zu zeigen ist (E. 5.4) - bei einem maximal zulässigen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde.
5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'317.05 und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'766.65 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'550.40 (Fr. 75'317.05 - Fr. 67'766.65) und ein Invaliditätsgrad von 10 % (Fr. 7'550.40 : Fr. 75'317.05). Bei einem Invaliditätsgrad von 10 % besteht kein Rentenanspruch (vgl. E. 1.2). Bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 25 % beliefe sich der Invaliditätsgrad auf 32,5 % ([Fr. 75'317.05 - Fr. 67'766.65 x 0,75] : Fr. 75'317.05), was ebenfalls keinen Rentenanspruch begründen würde. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 7/35) überhaupt verändert hat (vgl. E. 1.4).
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler