Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00791
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 4. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1975 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Vater dreier 2012, 2017 und 2019 geborener Kinder, reiste im Juni 2012 in die Schweiz ein und war bis zum Firmenkonkurs 2017 Geschäftsführer/Gesellschafter der Y.___ GmbH (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich); seither arbeitete er als Chauffeur für Kurierdienste (50%) bei der Z.___ GmbH (Urk. 8/74/41, Urk. 8/74/81). Am 4. November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen im Juni 2016 erlittenen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/18/1-40) bei. Im April 2017 teilte sie dem Versicherten mit, zurzeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig, da er als Geschäftsführer in der eigenen Unternehmung tätig sei (Urk. 8/29). Mit Verfügung vom 14. September 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/40). Die am 5. Oktober 2017 (Urk. 8/46/3 ff.) dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2017.01087 vom 9. Oktober 2018 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/48).
1.2 In Nachachtung des vorgenannten Gerichtsentscheids veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine Medizin/Neurologie/Psychiatrie/Rheumatologie) Gutachten des Zentrums A.___ vom 28. November 2019 (Urk. 8/74/1-88, mit ergänzender Stellungnahme vom 31. Juli 2020, Urk. 8/84; vgl. auch Urk. 3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/75, Urk. 8/77, Urk. 7/81) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. November 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2020 zwecks Durchführung einer externen Expertise an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Inhaber und Geschäftsführer seit dem 1. Januar 2017 zu 80 % arbeitsfähig. Für leichte bis mittelschwere Verweistätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die verminderte Leistungsfähigkeit von 20 % entspreche dem rentenausschliessenden IV-Grad (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte ein, auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Zunächst sei die psychiatrische Untersuchung von gerade mal
50 Minuten zu kurz ausgefallen. Dies gelte umso mehr, als dass eine somatoforme Schmerzstörung nicht ausgeschlossen werden könne. Der orthopädische Gutachter habe dies denn auch impliziert, indem er festgehalten habe, die Schmerzsymptomatik werde vom Beschwerdeführer subjektiv stark wahrgenommen. Der psychiatrische Facharzt habe sich nicht mit einer möglichen Erkrankung aus dem Kreis der somatoformen Störungen auseinandergesetzt. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit den divergierenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte. Mithin sei das A.___-Gutachten unvollständig und lägen konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit vor. Die Sache sei deshalb zur erneuten polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). In der als integraler Bestandteil der Beschwerde erklärten Einsprache monierte der Beschwerdeführer zudem, das neurologische und das orthopädische A.___-Teilgutachten bestünden überwiegend aus Querverweisen; auf den Anlass und die Umstände der Begutachtung sei in den Teilgutachten überhaupt nicht eingegangen worden. Das mache wenig Sinn. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätten die Gutachter zudem einen Arbeitgeberbericht einholen müssen. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzstörung sei eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einem verminderten Rendement von 20 % unrealistisch. Das internistische Teilgutachten erschöpfe sich in formellen Ausführungen, sage nichts aus, sondern verweise ebenfalls auf das Gesamtgutachten. Als Zusatzdiagnostik sei einzig eine Venenpunktion durchgeführt und auf die Colitis ulcerosa nicht eingegangen worden. Schliesslich habe das Bundesgericht seine Praxis im Zusammenhang mit den somatoformen Schmerzstörungen geändert. Seither bedürfe es im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einer ergebnisoffenen Ressourcenprüfung. Eine solche durchzuführen hätten die A.___-Gutachter versäumt (Urk. 8/81 S. 5 ff.)
3. Im polydisziplinären A.___-Gutachten vom 28. November 2019 hielten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/74/13):
- Zervikobrachialgie rechts
- Diskushernie C5/6 rechts mediolateral
- sensibles Ausfallsyndrom C6
- zurzeit kein Nachweis eines radikulären Reizsyndroms
- Lumboischialgie rechts
- Mediane Diskushernie L4/5
- fragliches leichtes sensibles Syndrom L5 rechts
- zurzeit kein Nachweis eines lumboradikulären Reizsyndroms
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (1) eine Colitis ulcerosa, (2) einen Status nach OSG-Distorsion links am 7. Dezember 2019 (konservativ behandelt) und (3) spezifische Phobien möglich (ICD-10: F40.2, Urk. 8/74/14).
Gegenüber dem begutachtenden Allgemeinmediziner habe der Beschwerdeführer Kopf- und Nackenschmerzen sowie Sensibilitätsstörungen in den Händen berichtet (Urk. 8/74/25). Bei unauffälligen Untersuchungsbefunden (Urk. 8/74/9) ergab sich aus allgemeinmedizinischer Sicht weder eine Diagnose noch eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/74/30).
Im Rahmen der orthopädischen Exploration habe der Beschwerdeführer
LWS-Blockaden sowie Blockaden im linken Schlüsselbein und Taubheitsgefühle in vereinzelten Fingern in beiden Händen geschildert. Gegen Schmerzen nehme er regelmässig Dafalgan, gelegentlich ein warmes Bad. Manchmal müsse er sich auch bewegen. Auf entsprechende Nachfrage berichtete er zudem nächtliche Nackenschmerzen. Seitens der OSG-Verletzung von Dezember 2019 gehe es ihm gut, er trage noch eine OSG-Bandage (Urk. 8/74/39 f.). In objektiver Hinsicht hielt der begutachtende Orthopäde fest, im Spontanverhalten habe die LWS keinerlei Auffälligkeiten oder Einschränkungen gezeigt. Klinisch finde sich eine moderate Einschränkung der LWS-Beweglichkeit bei Inklination; bildgebend (MRI) bestünden lediglich diskrete degenerative Veränderungen im Bereich der LWS. Seitens der HWS habe sich – abgesehen von einer leichten Bewegungseinschränkung bei der Reklination – keine relevante Pathologie ergeben. Die OSG-Distorsion links sei ausgeheilt. Es bestehe weder eine Instabilität noch Schwellung oder Druckdolenz; die Fussuntersuchung sei bland. Am Ende der Untersuchung habe der Beschwerdeführer die OSG-Bandage gar rechts montiert. Nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe der Beschwerdeführer auf die Bandage verzichtet und diese in der Hand getragen (Urk. 8/74/47). Aufgrund der bildmorphologischen Veränderungen der HWS und LWS bestünden für das Achsenskelett ständig belastende Tätigkeiten und Überkopfarbeiten Einschränkungen (Urk. 8/74/48).
In der psychiatrischen Exploration habe der Beschwerdeführer ein Erlebnis in der Türkei erwähnt, bei dem er unter Waffengewalt gezwungen worden sei, Geld herauszugeben. Dies habe ihm ein halbes Jahr zu schaffen gemacht. Von der Familie werde er teilweise unter Druck gesetzt. Er habe Angst vor der Dunkelheit; zum Schlafen benötige er Licht. Er habe auch Höhenangst und dadurch Mühe beim Fliegen; bei MRI-Untersuchungen habe er auch Mühe in der Röhre. Er ertrage es nicht, eingeschnürt zu sein, weshalb er auch keine Uhr trage und keinen Gips am Arm tragen würde (Urk. 8/74/54). Im Rahmen der allgemeinen, sozialen und familiären Anamnese habe der Beschwerdeführer zudem ausgeführt, er sei dreifach geschieden und habe drei Kinder aus zwei Ehen. Seine Firma sei Ende 2017 Konkurs gegangen. Seither sei er hochverschuldet. Es bestünden Verlustscheine in Höhe von etwa Fr. 65'000.-- und weitere Schulden in Höhe von Fr. 20'000.--. Aktuell arbeite er zu 50 % im Bereich Transport. Davon lebe er und die Schuldentilgung bereite ihm Mühe (Urk. 8/74/56 f.). In klinischer Hinsicht ergaben sich keine Auffälligkeiten (Urk. 8/74/58). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer befinde sich in einer psychosozial belastenden Situation mit hoher Verschuldung, Trennung von Ehefrau und Kindern sowie beruflicher Ungewissheit. Die psychosoziale Belastung stehe im Vordergrund (Urk. 8/74/14). Hinweise auf eine relevante psychiatrische Problematik bestünden dagegen nicht. Namentlich bestehe weder eine affektive Störung noch bestünden reaktive Beschwerden. Soweit spezifische Phobien möglicherweise vorlägen, ergäben sich daraus keine relevanten Einschränkungen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer in der Lage, alltägliche Termine wahrzunehmen, Aufgaben zu strukturieren und sich verschiedenen Begebenheiten anzupassen. Er könne seine fachliche Kompetenz anwenden, sich ein Urteil bilden und Entscheide fällen. Zudem seien Durchhalte- und Gruppenfähigkeit uneingeschränkt; der Beschwerdeführer könne sich behaupten und soziale Kontakte pflegen, auch die familiären. Weiter sei letzterer in der Lage, Aktivitäten durchzuführen. Die Selbstpflege-, Verkehrs- und Wegefähigkeit seien intakt. Bei alle dem ergebe sich aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung und könne der Beschwerdeführer auf vorhandene Ressourcen und Fähigkeiten zurückgreifen. Damit ergaben sich aus psychiatrischer Hinsicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/74/59 f.).
Im Rahmen der neurologischen Exploration habe der Beschwerdeführer angegeben, die lumbalen Rückenschmerzen seien permanent vorhanden, akzentuiert bei längerem Sitzen und generell belastungsunabhängig. Weiter bestünden Ausstrahlungen bis in den rechten Oberschenkel. Die Intensität der Schmerzen skalierte der Beschwerdeführer im Bereich von 7.5 bis 9.5, durchschnittlich 9 VAS. Die Schmerzen habe er auch schon physiotherapeutisch sowie mittels Massagen und MTT behandelt; dadurch sei es vorübergehend zu einer Beschwerdelinderung gekommen. Eine anhaltende Besserung habe nicht erzielt werden können. Sensomotorische Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten habe der Beschwerdeführ zunächst verneint. Später habe er angegeben, intermittierend und bei längerem Sitzen träten ebensolche am rechten Oberschenkel dorsalseitig auf. Die Kraft in den Beinen sei indes gut. Die Nackenschmerzen strahlten in den Hinterkopf sowie in beide Schultern aus, manchmal auch in den rechten Arm bis auf Höhe des Handgelenks. Das Kribbeln in der rechten Hand sei permanent vorhanden; belastungsabhängig nehme es zu, etwa bei Überkopfarbeiten oder beim Autofahren. Diesfalls verspüre er manchmal auch eine Kraftlosigkeit in den Armen, ansonsten sei die Kraft der oberen Extremitäten gut, abgesehen von einem abgeschwächten Faustschluss. Die Intensität der Nackenschmerzen sei nicht «so grossartig»; sie figurierten im Bereich zwischen 4.5 und 8.5, durchschnittlich bei 6 VAS. Der Beschwerdeführer habe im Nackenbereich einen Bandscheibenvorfall erlitten. Er habe sich mittels Physiotherapie, Massage, MTT und Chiropraktik behandeln lassen. Eine anhaltende Besserung sei nicht eingetreten. Vor mehr als 15 bis 16 Jahren sei eine Colitis ulcerosa diagnostiziert und behandelt worden. Gegenwärtig erfolgten diesbezüglich keine Kontrollen (Urk. 8/74/69 ff.).
In objektiver Hinsicht hielt der neurologische Gutachter fest, bei den spontanen Bewegungsabläufen habe sich seitens der HWS und LWS keine relevante Bewegungseinschränkung gezeigt. Klinisch habe sich ein leichtes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ergeben, ohne wesentliche Funktionseinschränkungen der HWS und LWS. Bildgebend sei 2016 eine Diskushernie auf Höhe L4/5 sowie C5/6 dargestellt worden. Elektroneurographisch hätten sich im Bereich der oberen Extremitäten rechts Normalbefunde ergeben (Urk. 8/74/76 ff.). Zusammenfassend bestehe aufgrund der Diskopathien im Bereich der HWS und LWS eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts; körperlich schwere und gehäuft mittelschwere Verrichtungen seien daher ungeeignet (Urk. 8/74/80 ff.).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit als Inhaber/Geschäftsführer eines Restaurationsbetriebes sei der Beschwerdeführer seit 2017 vollschichtig arbeitsfähig, jedoch mit einem verminderten Rendement von 20% aufgrund der limitierten Belastbarkeit für schwere Hebe- und Tragebelastungen. Hinsichtlich einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und ohne repetitive Überkopfarbeiten bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/74/11, Urk. 8/74/15 ff.).
Auf entsprechende Rückfragen seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 3) bestätigten die A.___-Gutachter am 31. Juli 2020, dass unter Berücksichtigung der Mini-ICF-Kriterien sowie Kriterien gemäss AMDP keine psychopathologischen Befunde bestünden und sich aufgrund der Colitis ulcerosa keine funktionellen Einschränkungen ergäben (Urk. 8/84).
4.
4.1 Das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 28. November 2019 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und klinischen Untersuchungen vom 18. Dezember 2019, 8., 10. und 27. Januar 2020. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Das Gutachten erfüllt damit die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5).
4.2 Der Expertin oder dem Experten kommt bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu; es ist nicht zwingend notwendig, dass Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Insbesondere wenn sich – wie vorliegend - weder aufgrund der erhobenen Befunde noch subjektiven Beschwerdeschilderungen Anlass für irgendwie geartete Weiterungen ergibt. Welche Zusatzuntersuchungen die Gutachter zu Unrecht unterlassen haben sollten, gab der Beschwerdeführer denn auch nicht konkret an. Die Colitis ulcerosa wurde nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor Jahrzehnten diagnostiziert und behandelt (vgl. Urk. 8/74/69; vgl. auch Urk. 8/45, wonach die Erstdiagnose 2008 erfolgte). Akute Darmbeschwerden gab der Beschwerdeführer nicht an; entsprechend fanden im Zeitpunkt der Begutachtung diesbezüglich weder ärztliche Kontrollen noch Behandlungen statt. Weshalb und inwiefern sich aufgrund der Colitis ulcerosa medizinische Weiterungen und/oder arbeitsrelevante Einschränkungen ergeben sollten, erschliesst sich dem Gericht vor diesem Hintergrund nicht und hat der Beschwerdeführer ebenso wenig plausibilisiert.
4.3 Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es auch nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Der – nicht begründete – be-schwerdeweise Einwand, die psychiatrische Exploration sei mit nur 50 Minuten zu kurz aufgefallen, geht ins Leere (Urk. 1). Im Einklang mit den medizinischen Vorakten (vgl. etwa Urk. 8/18/30, Urk. 8/18/33 f., Urk. 8/60/1) diagnostizierten die A.___—Gutachter eine Zervikobrachialgie rechts und Lumboischialgie rechts (vgl. Urk. 8/74/13). Für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung resp. Notwendigkeit, eine solche überhaupt zu prüfen, vermögen subjektiv stark wahrgenommene Schmerzen nicht zu genügen (vgl. Urk. 1 S. 6). Vielmehr bedarf es hierfür zusätzlicher, krankheitsspezifischer Merkmale nach Massgabe des
ICD-Klassifikationssystems. Solche ergaben sich weder aufgrund der aktuellen Untersuchung noch gestützt auf die Vorakten. Im Gegenteil hat der psychiatrische A.___-Gutachter irgendwie geartete psychopathologische Auffälligkeiten und Befunde – mit Ausnahme etwaiger spezifischer Phobien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/74/14) - ausdrücklich verneint (vgl. Urk. 8/74/59 f., Urk. 8/84). Beim Fehlen relevanter psychopathologischer Befunde und Diagnosen bestand denn auch weder Raum noch Anlass für eine eingehende Ressourcenprüfung im Sinne der höchstrichterlichen Praxis bei Vorliegen psychischer Leiden (BGE 141 V 281; BGE 143 V 418 E. 7). Im Übrigen findet sich eine solche – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – sowohl im psychiatrischen Teil- wie auch im Hauptgutachten (Urk. 8/74/14 f. und Urk. 8/74/60 f.). Bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden von Vornherein ausser Betracht fällt, wo belastende psychosoziale Faktoren im Vordergrund stehen (vgl. ausdrücklich in Urk. 8/74/14; BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
4.4 Das beschwerdeweise Vorbringen, die medizinischen Teilgutachten bestünden weitestgehend aus Querverweisen (Urk. 1, Urk. 8/81/5 ff.), erweist sich als ebenso unzutreffend wie unbehelflich. In den Teilgutachten wurde die Situation fachärztlich beleuchtet und es wurden die fachspezifischen Fragen aufschlussreich und nachvollziehbar beantwortet. Inwiefern sich der Verzicht auf die vierfache Wiedergabe allgemeiner Inhalte, etwa zum Anlass und Auftrag des Gutachtens (vgl. Urk. 8/74/66), negativ auf die Qualität und den Beweiswert des Gutachtens auswirken sollte, ist nicht einzusehen.
4.5 Soweit der Beschwerdeführer sodann einwandte, aufgrund der ausgeprägten Schmerzen sei eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einem verminderten Rendement von 20 % unrealistisch (Urk. 1, Urk. 8/81/7), widerspricht er damit seinen eigenen Angaben gegenüber dem internistischen Gutachter, wonach er eine 80%-Stelle nicht ablehnen würde (vgl. Urk. 8/74/28). Als zumindest fraglich erweist
es sich ausserdem, wenn der Beschwerdeführer einerseits Rückenschmerzen
im Ausmass von durchschnittlich 9/10 VAS angibt (vgl. Urk. 8/74/70)
und andererseits zur Schmerzbewältigung lediglich Dafalgan ein- und darüber hinaus keinerlei therapeutische Massnahmen wahrnimmt (Urk. 8/74/42; vgl. allerdings Urk. 8/74/88, wonach der im Blutserum gemessene Wirkstoff von Dafalgan deutlich unterhalb des Referenzbereichs, Ibuprofen indes innert desselben lag). Bemerkenswert ist auch, dass sich anlässlich der gutachterlichen Untersuchung – ungeachtet der angegebenen Schmerzintensität von aktuell 7.5 VAS (Urk. 8/74/70) – in den spontanen Bewegungsabläufen keine relevanten Einschränkungen ergaben und sich das An- und Auskleiden seitens der HWS und LWS problemlos gestaltete (Urk. 8/74/75).
4.6 Der Einwand, die Gutachter hätten es im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung versäumt, einen Arbeitgeberbericht inkl. Belastungsprofil einzuholen (vgl. Urk. 1, Urk. 8/81/6), geht ebenfalls ins Leere. In der angestammten Tätigkeit war der Beschwerdeführer faktisch selbständigerwerbend. Damit genügten auch seine eigenen Angaben, wonach er als Geschäftsführer der Y.___ GmbH als Kurier (gehend, 10 %) und Koch (stehend, 50 %) fungiert habe, die restlichen 40 % auf sitzende Tätigkeiten (Administration/ Autofahrten für Kurierdienste) entfallen seien und er zum Teil auch Lasten von 20-30 kg habe tragen müssen (Einkäufe/Lagerarbeiten, Urk. 8/74/11, Urk. 8/74/25; vgl. Urk. 8/12/1). Dieses Tätigkeitsprofil hat der Beschwerdeführer beschwerdeweise bestätigt (Urk. 1 S. 4). Soweit er gleichzeitig geltend machte, die angestammte Tätigkeit sei als körperlich schwer zu taxieren, kann ihm beim geschilderten Tätigkeits- und Belastungsprofil offensichtlich nicht gefolgt werden.
Die fachärztlich und nachvollziehbar begründete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im A.___-Gutachten erging unter Berücksichtigung der relevanten Vorakten. Eine explizite Auseinandersetzung mit der davon abweichenden Einschätzung der behandelnden Hausärztin war – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8) - weder nötig noch möglich. Insbesondere liess diese die postulierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit gänzlich unbegründet und bezog sie sich damit offensichtlich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur (Urk. 8/60/2).
4.7 Zusammenfassend ergibt sich gestützt auf das beweiskräftige A.___-Gutachten vom 28. November 2019, dass der Beschwerdeführer seit 2017 in der angestammten Tätigkeit vollschichtig, jedoch mit einem verminderten Rendement von 20 % arbeitsfähig war. Hinsichtlich einer – näher umschriebenen (vgl. Urk. 8/74/17) – optimal angepassten Verweistätigkeit bestand eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Damit besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
5. Da das Validen- und Invalideneinkommen unter Hinweis auf die fehlende Berufsausbildung des Beschwerdeführers sowie auf das medizinische Belastungsprofil ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (für einfache und repetitive Hilfsarbeiten) zu berechnen wäre, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2) und auch sonst keine abzugsfähigen Merkmale ersichtlich sind, ist vorliegend kein leidensbedingter oder sonst wie begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.
Dem Beschwerdeführer wurde in seiner angestammten Tätigkeit eine 80%ige und in einer optimal adaptierten Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Daraus resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad von maximal 20 %.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger