Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00792


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 23. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1968 geborene X.___ ist gelernte Lebensmittelverkäuferin mit Zusatzausbildung mit Diplomabschluss Gastronomie (Urk. 12/5/1, Urk. 12/8/5) und Mutter eines 1990 sowie eines 1992 geborenen Sohnes (Urk. 12/13/2). Nachdem sie zuletzt von Mitte April bis Ende August 2010 mit einem Pensum von 50 % im Schwimmbad-Restaurant Y.___ angestellt gewesen war (Urk. 12/2, Urk. 12/3/1), meldete sie sich am 30. September 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 12/3). Am 21. November 2011 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug unter Hinweis auf ein seit 2009 bestehendes chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom (Urk. 12/8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 15. Mai 2012 ab (Urk. 12/20). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Nachdem sie vom 1. November 2016 bis am 4. Juni 2017 (letzter effektiver Arbeitstag) während 36 Stunden pro Woche als Verkäuferin für die Z.___ AG gearbeitet hatte (Urk. 12/48/1-2), meldete sich X.___ am 13. September 2017 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/22). Dabei gab sie als gesundheitliche Beeinträchtigung starke Schmerzen im Halswirbel und Ausstrahlungen in Arme und Rücken an (Urk. 12/22/6). Die IV-Stelle nahm daraufhin medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 12/29, Urk. 12/35), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 12/23-24, Urk. 12/39) und teilte der Versicherten nach einem Telefongespräch mit ihr (Urk. 12/42) am 4. April 2018 mit, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht möglich (Urk. 12/43). Dagegen opponierte die Versicherte am 12. April 2018 (Urk. 12/44), ergänzt am 15. August 2018 (Urk. 12/54). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle den Arbeitgeberfragebogen der Z.___ AG vom 28. Mai 2018 (Urk. 12/48) sowie weitere Angaben der Versicherten ein (Urk. 12/51). Zudem wurden ein weiterer Arztbericht (Urk. 12/53) sowie Berufsunterlagen (Urk. 12/58) zu den Akten genommen und die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 12/57). Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2018 gewährte sie der Versicherten für die Zeit vom 27. November 2018 bis zum 26. April 2019 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung Plus (Urk. 12/60). Diese wurde mit Mitteilung vom 26. März 2019 bis zum 24. September 2020 verlängert (Urk. 12/69). Mit Verfügung vom 5. April 2019 wurden ihr sodann für die Dauer des Arbeitsversuchs vom 25. März bis 24. September 2019 Taggelder zugesprochen (Urk. 12/71). Mit Mitteilung vom 12. Februar 2020 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 12/76).

    Die IV-Stelle nahm laufend weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 12/64-65, 12/78, 12/80-81, 12/85-86, 12/88) und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, für welchen med. pract. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, am 13. Juli 2020 abschliessend Stellung nahm (Urk. 12/90/8-9). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 12/89) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. August 2020 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 12/91). Dagegen erhob die Versicherte am 9. September 2020 Einwand (Urk. 12/94). Am 12. Oktober 2020 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 12/99 = Urk. 2).


2.    Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 12. Oktober 2020 erhob die Versicherte am 11. November 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab dem 1. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gutachten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 8. Februar 2021 mitgeteilt (Urk. 13), woraufhin diese mit Schreiben vom 29. März 2021 (Urk. 14) erneut einen medizinischen Bericht zu den Akten reichte (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 27. April 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 18).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2020 auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall wie bei der Erstanmeldung angegeben zu 80 % als Verkäuferin arbeitstätig und bei den restlichen 20 % handle es sich um Freizeit. Gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, jedoch weise sie für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % auf, wobei die Leistungseinschränkung von 20 % aus einem erhöhten Pausenbedarf resultiere. Die Beschwerdeführerin weise primär somatische Beschwerden auf und depressive Störungen seien nicht langandauernd, weshalb keine Indikatorenprüfung vorzunehmen sei. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 7 % und verneinte folglich einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.2    Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Beschwerde vom 11. November 2020 ihre gesundheitliche Situation dar (Urk. 1 S. 4 ff.) und wies zusammengefasst darauf hin, dass sich sowohl aus den Berichten der behandelnden Ärzte als auch aus der Analyse der Spezialisten der Eingliederungsberatung eine geringere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe, als die Beschwerdegegnerin sie angenommen habe (Urk. 1 S. 5 und S. 8 ff.). Aus dem Abschluss der Arbeitsvermittlung müsse geschlossen werden, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei (Urk. 1 S. 12 oben). Ferner machte sie geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich weiter verschlechtert (Urk. 1 S. 12 und S. 14), sodass keine Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr bestehe (Urk. 1 S. 16-17). Zudem sei die Therapierbarkeit einer psychischen Krankheit an sich kein Ausschlussgrund für die Entstehung eines Rentenanspruchs (Urk. 1 S. 15), wobei sie sich aktuell in Therapie befinde (Urk. 1 S. 13), und es treffe nicht zu, dass eine depressive Störung per se nicht invalidisierend sein könne (Urk. 1 S. 14). Im Eventualstandpunkt postulierte die Beschwerdeführerin daher, die Beschwerdegegnerin habe den massgebenden medizinischen Sachverhalt unter Verletzung der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 43 ATSG ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 17-18). Namentlich sei das psychische Leiden nicht abgeklärt worden (Urk. 1 S. 15) und sie sei nie polydisziplinär begutachtet worden (Urk. 1 S. 17).

    In ihrer Eingabe vom 29. März 2021 postulierte sie zudem, ihre COPD habe sich vom Gold Stadium 2 auf Stadium 3 erhöht, was nachweislich eine massgebliche Verschlechterung ihres Lungenleidens darstelle (Urk. 14 S. 2).


3.

3.1    Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich durch die Gegenüberstellung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der strittigen Verfügung mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden hatte (BGE 130 V 71 E. 3.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet folglich die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleiches beruht (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2).

    Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 (Urk. 12/20) verneinte die IV-Stelle nach materieller Prüfung des Sachverhaltes (vgl. Urk. 12/15, Urk. 12/17/2-3) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass dieser Verfügung bis zum Erlass der nun angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2020 in rentenanspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.

3.2    

3.2.1    Die Verfügung vom 15. Mai 2012 basierte im Wesentlichen auf der RAD-Stellungnahme von med. pract. A.___ vom 9. Februar 2012 sowie auf den dieser zugrundeliegenden, von der IV-Stelle eingeholten Arztberichten (vgl. Urk. 12/17/2-3).

3.2.2    Dem Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie und Oberarzt an der Universitätsklinik C.___, vom 19. April 2011 ist zu entnehmen, die gleichentags erfolgten Untersuchungen hätten eine altersentsprechend unauffällige Halswirbelsäule (HWS), ein erhaltenes Alignement der Wirbelkörper, leichte degenerative Veränderungen in den Facettengelenken der unteren HWS, jedoch keine wesentlichen Unkarthrosen gezeigt. Ferner keine Pleuraergüsse, indes einzelne unspezifische Granulome bilateral perihilär betont. Die Pleura (Brustfell) apikal rechts habe unregelmässig und verdickt imponiert (Urk. 12/15/13).

    Am 4. Januar 2012 berichtete Dr. B.___ über die CT-Untersuchung von BWK1 bis und mit LWK4 und gelangte zur Beurteilung, es sei keine ossäre Läsion nachweisbar. Es lägen indes nebst einer unauffälligen Osteopenie Pleuraschwielen apikal bilateral mit angrenzenden Narbensträngen und Bullae bilateral sowie einzelne pleurale knotige Veränderungen vor. Die Ätiologie dieser Veränderungen sei computertomographisch nicht weiter differenzierbar (Urk. 12/15/17-18).

3.2.3    Der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 10. Januar 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom seit 2009 (Urk. 12/15/6). Er gab an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. November 2011 bis auf Weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig. Denn schmerzbedingte und durch psycho-physische Erschöpfung verursachte Einschränkungen führten zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/15/7). Für angepasste Tätigkeiten weise sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien infolge Schmerzexazerbationen eingeschränkt (Urk. 12/15/9).

3.2.4    RAD-Arzt med. pract. A.___ gelangte in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2012 zum Schluss, die vorliegende Diagnose gehöre zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten - namentlich sei die Halswirbelsäule altersentsprechend unauffällig. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Medizinisch-theoretisch könne aus versicherungsmedizinischer Sicht für den erlernten Beruf als Verkäuferin unter Berücksichtigung der Gewichtslimite von 20 Kilogramm für Heben und Tragen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 12/17/2-3).

3.2.5    Gestützt auf die RAD-Stellungnahme respektive mangels objektivierbarer Befunde, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2012 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (Urk. 12/20).

3.3

3.3.1    Anlässlich der am 22. September 2017 bei der IV-Stelle eingegangenen Neuanmeldung (Urk. 12/22) nahm die IV-Stelle abermals medizinische Berichte zu den Akten.

3.3.2    Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, führte in ihrem Bericht vom 21. September 2015 aus, akute Schmerzphasen im Thoraxbereich, bei welchen die Beschwerdeführerin den linken Arm kaum mehr bewegen könne, seien in letzter Zeit immer häufiger aufgetreten (Urk. 12/29/19). In ihrer Beurteilung hielt sie fest, sie könne nicht ausschliessen, dass die pleuralen Lungenbefunde am Schmerzgeschehen mitbeteiligt seien. Im Vordergrund stünden aber als Schmerzgenerator die degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule und costotransversal/-vertebral, wozu die Bewegungsabhängigkeit und -auslösung sowie das Ansprechen auf Wärme und nicht-steroidale Entzündungshemmer (NSAR) gut passe (Urk. 12/29/18).

3.3.3    Dem Bericht des Spitals F.___ vom 21. Juli 2016 über die Computertomographie des Thorax vom Vortag lässt sich entnehmen, eine Fraktur des BWK6 - wie sie zuvor von einem anderen Arzt vermutet worden war (vgl. Urk. 12/29/15) - nach einem Sturz vom 25. Juni 2016 habe ausgeschlossen werden können. Im Weiteren finde sich eine regelrechte Darstellung des Achsenskeletts bei insgesamt deutlicher Osteopenie, am ehesten im Rahmen einer Osteoporose. Der in der Voruntersuchung vom 24. März 2015 (vgl. Urk. 12/29/7) beschriebene Rundherd im schrägen Interlobium links sei grössenstationär. Es hätten sich eine erhebliche Destruktion des Lungenparenchyms mit zentrilobulärem und paraseptalem Emphysem sowie peribronchiale Vernarbungen gezeigt (Urk. 12/29/4).

3.3.4    Der seit September 2016 behandelnde Hausarzt Dr. med. univ. (A) G.___ nannte in seinem Bericht vom 19. Juli 2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, besonders der HWS mit Tangierung der Nervenwurzeln C2-C5, sowie eine COPD II (Urk. 12/23/1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, hielt indes eine angepasste Tätigkeit für zumutbar (Urk. 12/23/2).

3.3.5    Laut dem Operationsbericht der Universitätsklinik C.___ vom 28. August 2017 wurden gleichentags eine mikrochirurgische ventrale Diskektomie und Fusion C4/5 durchgeführt. Dies weil die Beschwerdeführerin unter einer ausgeprägten Zervikobrachialgie linksseitig litt, wobei sich in der Bildgebung eine Foraminalstenose auf der Höhe C4/5 links gezeigt hatte (Urk. 12/29/43). Für die Zeit von der Operation bis zum 30. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/29/51, Urk. 12/29/46).

    Im Austrittsbericht vom 1. September 2017 gaben die Ärzte der Universitätsklinik C.___ an, der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen und es habe sich eine rasche Besserung der präoperativen Symptomatik gezeigt (Urk. 12/29/45). Am 4. Oktober 2017 führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Nachkontrolle vom 29. September 2017 angegeben, keine Nackenschmerzen mehr zu haben, jedoch unveränderte Schmerzen im linken Arm bis zum Unterarm (Urk. 12/29/39). Diese könnten nicht klar auf eine C5-Symptomatik zurückgeführt werden (Urk. 12/29/40).

3.3.6    Dr. G.___ verwies in seinem Bericht vom 16. März 2018 auf die durch die Ärzte der Universitätsklinik C.___ erhobenen Befunde und gab an, der Beschwerdeführerin sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 12/35/3-4). Am 15. August 2018 führte er aus, bei der Beschwerdeführerin liege aufgrund gravierender Probleme von Seiten des Bewegungsapparates eine lange Arbeitsunfähigkeit vor. Degenerative Veränderungen im Bereich der HWS mit Einengungen der Nervenwurzeln C3/4/5 links mit sehr schmerzhaften Brachialgien hätten eine Diskektomie notwendig gemacht. Zusätzlich habe sich eine Frozen Shoulder links entwickelt, welche jetzt eher für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei und in der Universitätsklinik C.___ behandelt werde. Diese Therapie werde hoffentlich Anfang Oktober soweit Besserung gebracht haben, dass die motivierte Beschwerdeführerin einen im Rahmen der medizinischen Wiedereingliederung zu findenden Arbeitsplatz mit einer Arbeitsleistung von zumindest 50 % erfüllen könne. Nicht möglich seien Tätigkeiten mit Heben von Lasten über fünf Kilogramm sowie solche, welche das Anheben der Arme über die Horizontale erforderten (Urk. 12/53).

    

    In seinem Bericht vom 4. März 2019 gab er an, die Beschwerdeführerin sei im August 2018 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Leider sei im September 2018 infolge einer Lungenembolie links eine deutliche Zustandsverschlechterung eingetreten mit Synkope und Schmerz auf der rechten Thoraxseite. Auch die vorbestehenden Schäden im Bereich der HWS sowie der linken Schulter hätten sich wieder verschlechtert. Sie könne sich nicht schmerzfrei bewegen und sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/64).

3.3.7    Dem Bericht des Spitals F.___ vom 13. November 2018 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe sich wegen einer unklaren Synkope vorgestellt (Urk. 12/65/2). Der unklare Sturz mit kurzdauernder Bewusstlosigkeit vom 13. September 2018 könne retrospektiv nicht näher zugeordnet werden. Namentlich ergäben sich keine Hinweise auf eine Epilepsie. Möglicherweise sei sie  nach Alkoholkonsum und bei enger Wegstelle auch einfach gestolpert (Urk. 12/65/34).

3.3.8    Die Ärzte des universitären Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik C.___ führten nach am 29. April 2019 durchgeführter CT-Untersuchung der HWS in ihrem Bericht vom 6. Mai 2019 aus, es habe sich eine persistierende Nuchalgie bei unveränderter Stellung nach intercorporeller Fusion C4/5 mit weiterhin fehlender ossärer Durchbauung gezeigt; zudem stationär multisegmentale Facettengelenksarthrosen mit Punctum maximum C4/5 links mit dort stationär mässiggradiger ossärer Foramenstenose. Eine Revision mit Re-Spondylodese und Beckenkammanlagerung sei indiziert, die Beschwerdeführerin wünsche aber derzeit keine operative Versorgung (Urk. 12/81/13-14).

3.3.9    Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 16. September 2019 über ihre Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 13. September 2019. Sie äusserte den Verdacht auf ein mild cognitive impairment und hielt fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einer mittelschweren Depression, weshalb der durchgeführte MOCA Test unter Umständen nicht aussagekräftig sei. Eine psychiatrische Betreuung sei dringend notwendig und gewünscht, jedoch sei es schwierig, einen Psychiater zu finden (Urk. 12/78/1-2). Am 7. November 2019 ergänzte sie, die MRI-Untersuchung des Schädels vom 17. Oktober 2019 habe eine leichtgradige Leukenzephalopathie gezeigt, welche am ehesten vaskulär bedingt sei (Urk. 12/78/3).

3.3.10    Am 12. Februar 2020 führte die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle aus, das Pensum von 60 % für repetitive einfache Aufgaben, welche eher einem geschützten Umfeld entsprochen hätten, habe die Beschwerdeführerin bis Ende des Arbeitsversuchs einhalten können. Eine Steigerung des Pensums und eine Erhöhung der Anforderungen seien nur bedingt umsetzbar gewesen. Es seien auch psychische Defizite beobachtet worden und die Beschwerdeführerin werde sich ab März 2020 in entsprechende Behandlung begeben. Die Stellensuche im Anschluss an den Arbeitsversuch sei ohne Erfolg geblieben. Die Akquisitionsphase werde nun vorzeitig abgeschlossen, da die Beschwerdeführerin mittlerweile voll arbeitsunfähig sei aufgrund ihrer diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Subjektiv fühle sie sich nicht eingliederungsfähig (Urk. 12/77/2).

3.3.11    Dr. med. I.___, Fachärztin für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, Spital F.___, berichtete am 19. Februar 2020, sie sehe die Beschwerdeführerin alle sechs bis zwölf Monate zwecks regulärer pneumologischer Kontrollen (Urk. 12/80/2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine chronisch obstruktive Pneumopathie GOLD Stadium II Risikogruppe B mit einem zentrilobulären, teils paraseptalen oberlappenbetonten Lungenemphysem, Erstdiagnose am 30. Juni 2017, sowie eine Periarthropathia humeroscapularis links. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie insbesondere dem Status nach Lungenembolie im Unterlappen links auf segmentaler Ebene im September 2018 zu (Urk. 12/80/3). Sie führte aus, aufgrund der mittelschweren obstruktiven Pneumopathie bestehe eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von mindestens 45 %. Daher könne die Beschwerdeführerin aus pneumologischer Sicht nur leichte bis maximal mittelschwere körperliche Arbeit verrichten. Die Arbeit sollte vorwiegend in sitzender Position erfolgen. Der Arbeitsplatz müsse frei von Witterungseinflüssen und inhalativen Noxen sein. Zudem sollte die Beschwerdeführerin Rückzugsmöglichkeiten für Reserveinhalationen haben. In einer solchen Umgebung sei eine Anstellung zumindest in einem Teilpensum, beginnend mit 50 %, zumutbar (Urk. 12/80/4-5).

3.3.12    Dem Bericht von Dr. G.___ vom 20. Februar 2020 ist zu entnehmen, in letzter Zeit sei ein rascher geistiger/dementieller Abbau zu den unverändert starken Beschwerden seitens des Bewegungsapparates hinzugetreten. Ferner liege unter anderem eine Depression vor (Urk. 12/81/2-3, Urk. 12/81/6). Bei der angestammten Tätigkeit müsse die Beschwerdeführerin immer wieder Dinge heben, was sie nicht könne (Urk. 12/81/4).

3.3.13    Die vom 2. April bis am 25. Mai 2020 behandelnde (vgl. Urk. 12/88/2 und Urk. 12/88/4) Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte in ihrem Bericht vom 2. Juli 2020 den Verdacht auf eine depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0), differentialdiagnostisch mittelgradig, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/88/4).

3.3.14    Dr. med. lic. phil. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 11. November 2020 fest, die Beschwerdeführerin leide an Schmerzstörungen aufgrund diverser Schäden im Bewegungsapparat sowie an rezidivierenden depressiven Störungen (bis mittelgradig, ICD-10 F32.0-1). Gegenwärtig seien keine Hinweise auf Substanzabusus vorhanden. Ein Wechsel von selektiven Serotonin-Wiederaufnahme-Inhibitoren (SSRI) auf Serotonin-Noradrenalin-Wiederaufnahmehemmer (SSNRI) habe keine Besserung der klinischen Symptomatik namentlich der Schmerzsymptomatik zur Folge gehabt. Eine leichte Besserung der psychischen Befindlichkeit könne psychotherapeutisch möglich sein, jedoch werde die Beschwerdeführerin kaum mehr als zwei Stunden pro Tag in leichter Tätigkeit effizient arbeiten können. Insbesondere die Aufmerksamkeitsspanne werde je nach Schmerzsymptomatik auch über diesen Zeitraum kaum kontinuierlich erbracht werden können (Urk. 3/6 S. 2).

    In seinem Bericht vom 12. Dezember 2020 führte Dr. K.___ zusätzlich aus, wegen Schmerzen sei die Beschwerdeführerin seit gut sieben Jahren nur in kurzen Zeitspannen für wenige Stunden arbeitsfähig gewesen (Urk. 8 S. 1). Sodann äusserte er ergänzend den Verdacht auf neuropsychologische Defizite (Urk. 8 S. 2).

3.3.15    Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals L.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung, vom 8. März 2021 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei ihnen zur Abklärung einer nächtlichen Hyperhidrosis zugewiesen worden (Urk. 15 S. 2). Eine zugrunde liegende endokrinologische Pathologie sei per se unwahrscheinlich und laborchemisch hätten sie eine Hypothyreose ausschliessen können. Differentialdiagnostisch seien weiterführende Abklärungen zum Ausschluss eines zugrunde liegenden Malignoms vorgesehen (Urk. 15 S. 3 des Berichts). Unter den Diagnosen führten sie zudem namentlich eine COPD Gold Stadium 3, Risikogruppe B, auf (Urk. 15 S. 1).


4.

4.1    Währenddem im Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 15. Mai 2012) das Vorliegen objektivierbarer Befunde bei namentlich altersentsprechend unauffälliger Halswirbelsäule verneint worden war (E. 3.2.4 vorstehend), wurde die Beschwerdeführerin am 28. August 2017 kurz vor der im September 2017 erfolgten Neuanmeldung (vgl. Urk. 12/22) in der Universitätsklinik C.___ operiert. Die Diskektomie und Fusion C4/5 erfolgten aufgrund einer bildgebend nachgewiesenen Foraminalstenose auf der Höhe C4/5 links (Urk. 12/29/43), welche im Vergleichszeitpunkt noch nicht vorgelegen hatte (Urk. 12/15/13), was zu einer zumindest vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führte (vgl. E. 3.3.5 vorstehend). Sodann hielt das postoperative Fehlen von Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule offenbar nicht an (E. 3.3.5 und 3.3.6). Ferner berichtete der Hausarzt Dr. G.___ neu über eine Frozen Shoulder links, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke (E. 3.3.6 vorstehend). Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ beschrieben 2019 eine persistierende Nuchalgie, eine weiterhin fehlende ossäre Durchbauung, multisegmentale Facettengelenksarthrosen mit Punctum maximum C4/5 links mit dort stationär mässiggradiger ossärer Foramenstenose und hielten eine Re-Spondylodese mit Beckenkammanlagerung für indiziert (E. 3.3.8 vorstehend), womit eine Verschlechterung der Befunde ausgewiesen ist im Vergleich zum Jahr 2011, als lediglich leichte degenerative Veränderungen in den Facettengelenken der unteren HWS auszumachen waren (Urk. 12/15/13).

4.2    Der Umstand, dass von einer Verschlechterung zumindest des somatischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 15. Mai 2012 (Urk. 12/20) auszugehen ist, hat eine umfassende Neubeurteilung zur Folge (E. 1.3 vorstehend).

    Währenddem der RAD-Arzt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungseinschränkung für eine körperlich leichte, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe, ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sowie ohne Arbeiten in feuchten und kalten Räumen ausging (Urk. 12/90/9), attestierte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin wegen der Schmerzen an Nacken, Schulter und oberer HWS ab März 2018 eine Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 12/35/4). Am 4. März 2019 merkte Dr. G.___ zur weiterhin 100%igen Arbeitsunfähigkeit an, die Beschwerdeführerin könne sich nicht schmerzfrei bewegen (Urk. 12/64). Bezüglich der Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten subjektive Schmerzangaben der versicherten Person nicht genügen für die Begründung einer Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nachdem der Hausarzt ohne weitere Begründung auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schloss, kann auf seine Beurteilung mangels objektiv nachvollziehbarer Befunde nicht abgestellt werden und verbietet sich der Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, zumal die Beschwerdeführerin von März bis September 2019 in einem Arbeitsversuch stand (vgl. Urk. 12/73). Wie sich die Problematik an der erneut operationsbedürftigen (E. 3.3.8) HWS in funktioneller Hinsicht auswirkt und inwieweit die Schulterproblematik ausgeheilt ist (vgl. E. 3.3.6), lässt sich indessen gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend feststellen. Ebenso bleibt ungeklärt, ob und bejahendenfalls mit welcher Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sich die Befunde an der Lunge verschlimmert haben, zumal die Ärzte des Spitals F.___ am 21. Juli 2016 von einer erheblichen Destruktion des Lungenparenchyms mit zentrilobulärem und paraseptalem Emphysem sowie peribronchialen Vernarbungen sprachen (E. 3.3.3) und Dr. E.___ bereits damals eine Mitbeteiligung der pleuralen Lungenbefunde am Schmerzgeschehen für zumindest möglich gehalten hatte (Urk. 12/29/18). In der Zwischenzeit ist die Diagnose einer COPD (chronic obstructive pulmonary disease; Urk. 12/23/1) respektive einer chronisch obstruktiven Pneumopathie GOLD Stadium II Risikogruppe B mit einem zentrilobulären, teils paraseptalen oberlappenbetonten Lungenemphysem, Erstdiagnose am 30. Juni 2017 (Urk. 12/80/3), hinzugetreten. Als funktionelle Auswirkung nannte Dr. I.___ eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von mindestens 45 % und führte aus, der Beschwerdeführerin seien aus pneumologischer Sicht nur leichte bis maximal mittelschwere körperliche Arbeiten in vorwiegend sitzender Position und frei von Witterungseinflüssen und inhalativen Noxen zumutbar. Dabei ging sie von der Zumutbarkeit zumindest in einem Teilpensum, beginnend mit 50 %, aus (E. 3.3.11 vorstehend). Obgleich sie das Pensum damit implizit für steigerbar hielt und davon sprach, eine Anstellung sei «zumindest» in einem Teilpensum denkbar (Urk. 12/80/4), lassen ihre Schilderungen nicht unbesehen auf eine Arbeitsfähigkeit von 80%, wie es der RAD vertritt, schliessen. Der RAD hat es aber unterlassen, sich mit dieser abweichenden fachärztlichen Beurteilung auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 12/90/8-9), was zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Beurteilung erweckt, worin er der Beschwerdeführerin eine vollschichtige Tätigkeit zumutet. Diese geringen Zweifel reichen aus, um die Beweiskraft seiner versicherungsinternen Aktenbeurteilung zu verneinen.

    Hinzu kommt, dass die Neurologin Dr. H.___ einen Verdacht auf ein mild cognitive impairment (Urk. 12/78/1-2), das Vorliegen einer mittelschweren Depression (Urk. 12/78/2) und einer bildgebend nachgewiesenen leichtgradigen Leukenzephalopathie nannte (Urk. 12/78/3). Allerdings beschrieb Dr. H.___ keine konkreten Auswirkungen dieser neu gestellten Diagnosen und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit, während Dr. G.___ von einem raschen geistigen/dementiellen Abbau sprach (E. 3.3.12 vorstehend).

    Schliesslich ist die Kritik der Beschwerdeführerin an der angefochtenen Verfügung sodann insoweit berechtigt, als die Beschwerdegegnerin zu Unrecht generell davon ausgegangen ist, depressive Störungen könnten die Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht langandauernd einschränken (vgl. Urk. 2 S. 2 unten).

    Dr. J.___ äusserte zwar den Verdacht auf eine depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, differentialdiagnostisch mittelgradig, mass dieser Diagnose jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/88/4).

    Mittlerweile hat sich die Beschwerdeführerin jedoch erneut in psychiatrische Behandlung begeben. Dr. K.___ ging in seinem bei Erlass der angefochtenen Verfügung im Übrigen noch nicht vorliegenden Bericht vom 11. November 2020 von einer starken Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aus, begründete dies indes mit der Schmerzsymptomatik. Diese führte er nicht auf eine psychiatrische Diagnose, sondern auf diverse Schäden am Bewegungsapparat zurück, stellte aber gleichzeitig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (E. 3.3.14). Da mithin zumindest eine depressive Störung fachärztlich diagnostiziert wurde und nicht ausgeschlossen ist, dass sich diese auf die Möglichkeiten der Schmerzverarbeitung und den Umgang mit den Schmerzen auswirken könnte, sind auch im psychiatrischen Bereich weitere Abklärungen angezeigt. Ferner ist angesichts mehrerer Hinweise in den Akten auf Alkohol- und Cannabiskonsum (Urk. 12/65/4, Urk. 12/80/2, Urk. 15 S. 1-2 und S. 7) unklar, ob daneben eine allenfalls relevante Suchtproblematik vorliegt.

4.3    Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus dem Abschluss der Arbeitsvermittlung müsse zwingend geschlossen werden, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei (Urk. 1 S. 12 oben).

    Es trifft zu, dass der Berater der M.___ AG die Meinung vertreten hat, die Beschwerdeführerin sei psychisch und physisch nicht in der Lage, mehr als 60 % zu leisten im ersten Arbeitsmarkt und dies im repetitiven Umfeld (Urk. 12/73/7). Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung jedoch in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund kommt der Einschätzung des Beraters keine abschliessende Bedeutung zu. Demzufolge ist nicht wie die Beschwerdeführerin dies postuliert (Urk. 1 S. 12 oben) bereits aufgrund des Abschlusses der Arbeitsvermittlung von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, sondern diese Frage wird zu beantworten sein, wenn das quantitative und qualitative Ausmass ihrer Restarbeitsfähigkeit rechtsgenügend feststeht.

4.4    Zusammenfassend reichen die Berichte der behandelnden Ärzte und die ohne vorgängige Untersuchung erfolgte RAD-Stellungnahme nicht aus, um den für die Beurteilung des Leistungsbegehrens relevanten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Es ist noch unklar, wie sich die verschiedenen Beschwerden der Beschwerdeführerin gesamthaft auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirken. Namentlich ist unklar, wie es um die Schulterproblematik und deren funktionelle Auswirkungen bestellt ist, wie sich die Beschwerden an der erneut operationsbedürftigen HWS auswirken, welchen Einfluss die COPD auf das Ausmass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hat, ob die geklagten kognitiven Beschwerden (vgl. Urk. 12/78/1) und die von Dr. K.___ erwähnten neuropsychologischen Defizite (Urk. 8 S. 2) sich erhärten lassen sowie welche psychischen Erkrankungen allenfalls in Wechselwirkung mit den somatischen Beeinträchtigungen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Dementsprechend erweist sich eine aus gemeinsamer somatischer sowie psychiatrischer Sicht zu erfolgende Beurteilung der Fragen als notwendig, ob seit dem 15. Mai 2012 eine anspruchsrelevante Verschlechterung eingetreten ist und wie es gegebenenfalls um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestellt ist. Da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und das Leistungsbegehren ohne ausreichende materielle Prüfung abgelehnt hat, ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Entscheidung an sie zurückzuweisen (vgl. E. 1.4 vorstehend). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    

5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelWidmer