Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00793
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 27. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch
Schifflände 22, Postfach 1019, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war von 1991 bis Januar 2007 als Chauffeur und Magaziner in einer Apotheke tätig (Urk. 10/1) und meldete sich am 5. März 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 3. Dezember 2010 eine ganze Rente ab Januar 2008 zu (Urk. 10/106-111, Urk. 10/101).
Mit Verfügung vom 2. September 2016 verneinte die IV-Stelle einen weiteren Rentenanspruch (Urk. 10/214), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 4. Oktober 2017 im Verfahren Nr. IV.2016.01111 bestätigt wurde (Urk. 10/229).
1.2 Nach erneuter Anmeldung am 13. September 2018 (Urk. 10/233) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 13. März 2020 ab März 2019 wieder eine ganze Rente zu (Urk. 10/287).
Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2020 stellte sie dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der zugesprochenen Rente in Aussicht (Urk. 10/296). Dagegen erhob der Versicherte am 24. August 2020 Einwände (Urk. 10/318).
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 hob die IV-Stelle die Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 10/327 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 12. November 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei ein Gutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 14. Januar 2021 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Dieser reichte am 26. Januar 2021 (Urk. 13) und am 18. März 2021 (Urk. 16) weitere Unterlagen ein (Urk. 14/5-6, Urk. 17).
3. Mit Verfügung vom 19. März 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zu (Urk. 10/290). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2020 stellte sie deren wiedererwägungsweise Aufhebung in Aussicht (Urk. 10/330), wogegen der Beschwerdeführer am 16. November 2020 Einwände erhob (Urk. 10/334).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, nach nochmaliger Durchsicht der Akten habe sich ergeben, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Oktober 2017 weitgehend unverändert sei; vorübergehende Verschlechterungen lösten keinen Leistungsanspruch aus (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss den Berichten des Hausarztes (S. 6 f. Ziff. 5.5.1) und des behandelnden Psychiaters (S. 7 f. Ziff. 5.5.2) sei eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen (S. 8 Ziff. 5.5.3). Das 2015 erstattete Gutachten (vgl. nachstehend E. 3.1) genüge den heute geltenden Anforderungen der Rechtsprechung nicht mehr, was auch für das Urteil des hiesigen Gerichts von 2017 gelte (S. 14 Ziff. 7.2). Das Gutachten sei auch aus weiteren, näher genannten Gründen (S. 15 Ziff. 7.3) unvollständig beziehungsweise mangelhaft (S. 15 ff. Ziff. 7.4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Rente zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat.
Die Frage der Hilflosenentschädigung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
3.1 Am 24. Oktober 2015 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/164). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.) und die am 26. August 2015 unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgte Untersuchung (S. 2 Mitte).
Zum Befund führte der Gutachter unter anderem aus, in der Exploration sei der Beschwerdeführer freundlich, höflich. Er sei auskunftsbereit, er antworte jedoch häufig vage, konkrete Informationen seien häufig, trotz gezieltem Nachfragen, nicht zu erhalten, auch nicht über sehr einfache Sachverhalte. Der Beschwerdeführer antworte häufig ausweichend, das Antwortverhalten sei taktisch geprägt. Das Verhalten sei streckenweise sehr demonstrativ, so beispielsweise, wenn er sehr lange überlege, wie alt sein Sohn und seine Tochter seien; es wirke teilweise burlesk. Der Beschwerdeführer gebe bei diversen Daten und Fakten an, er könne sich nicht erinnern, und mache völlig unplausible Angaben, beispielsweise, dass seine Tochter 8 Jahre alt sei, während sie tatsächlich 18 Jahre alt sei. Auf anderen Gebieten könne er sehr präzise Auskunft geben, beispielsweise über finanzielle Dinge. Er demonstriere vor allen Dingen Hilflosigkeit und Passivität. Fragen würden häufig am Thema vorbei beantwortet. Der Beschwerdeführer möchte immer wieder zu erzählen beginnen, dass er den ganzen Tag nichts mache und nur im Bett liege. Das Gespräch müsse immer wieder strukturiert werden, um auf den ursprünglichen Punkt zurückzukommen, was erheblichen Einsatz erfordere, jedoch möglich sei (S. 15).
Weiter berichtete der Gutachter, als er auf das Thema Autofahren gekommen sei und die Fahrtauglichkeit unter Medikation angezweifelt habe, sei der Beschwerdeführer lebhaft, streckenweise sogar kämpferisch geworden und habe ausführlich und im Detail erklärt, warum er trotz der vielen Medikamente problemlos Autofahren könne, auch mit viel Temesta. Dabei argumentiere er durchaus geschickt (S. 16 oben). Es sei ihm offensichtlich sehr wichtig, dass er weiter Autofahren könne und er gebe an, seine Ärzte hätten ihm das Autofahren erlaubt, Dr. Z.___ würde ihn darin unterstützen. Nach Beendigung des Autothemas habe sich der Beschwerdeführer wieder sehr passiv gegeben und wieder berichten wollen, dass er den ganzen Tag nichts mache und im Bett liege und dass er nicht hinausgehe (S. 16 Mitte).
Zusammenfassend hielt der Gutachter folgenden Befund fest (S. 17):
Wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten voll orientiert. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis sind in der Untersuchungssituation unauffällig, zum Teil präsentiert Herr … inkonsistente Gedächtnisstörungen. Keine Konfabulationen, keine Paramnesien.
Im formalen Denken etwas eingeengt auf die subjektive Einschätzung, dass er nicht leistungsfähig sei, diesbezüglich auslenkbar. Keine Perseverationen. Eigenanamnestisch Grübeln, Grübelthemen sind die familiären Beziehungen, das Fehlen von Arbeit. Kein Gedankendrängen, keine Ideenflucht, kein Vorbeireden, keine Denkzerfahrenheit. Kein Misstrauen, keine Phobien, keine Zwangsgedanken, keine Zwangsimpulse, keine Zwangshandlungen. Keine hypochondrischen Befürchtungen. Kein Wahn, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen.
Im Affekt euthym, gut schwingungsfähig. Keine Ängste, keine Dysphorie, keine Gereiztheit, keine innere Unruhe. Keine Insuffizienzgefühle, keine gesteigerten Selbstwertgefühle, keine Schuldgefühle, keine Verarmungsgefühle. Keine Störungen der Vitalgefühle.
Eigenanamnestisch noch nie Essstörungen oder Selbstverletzungen.
Im Antrieb in der Untersuchungssituation unauffällig, eigenanamnestisch starke Antriebsminderung. Keine motorische Unruhe. Eigenanamnestisch Störung der circadianen Rhythmik mit Ein- und Durchschlafstörungen und Morgentief. Appetit gut. Eigenanamnestisch vollständiger sozialer Rückzug. Keine Aggressivität, keine Suizidalität.
Im psychiatrischen Querschnittsbefund zeigten sich beim Beschwerdeführer kaum Auffälligkeiten. Im Vordergrund stehe die Betonung seiner subjektiv empfundenen Leistungsunfähigkeit, hier wirke er streckenweise formal etwas eingeengt. Er sei von dem Thema schwer auslenkbar. Im Befund zeigten sich Gedächtnisstörungen, die inkonsistent seien und sich nicht einem klaren Muster zuordnen liessen (S. 18 oben).
Der aktuelle Befund decke sich nicht mit den in der Aktenlage angegebenen Befunden beispielsweise von Dr. Z.___. In der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer keine labile Affekthaftigkeit gezeigt, der Affekt sei nicht gedrückt, der Antrieb nicht vermindert gewesen. Der aktuelle Befund decke sich jedoch im Wesentlichen mit dem von Dr. A.___ im Gutachten 2009 angegebenen Befund. Auch die von Dr. A.___ gegebene Beschreibung des Ganges der Exploration und des Verhaltens des Beschwerdeführers entspreche dem in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung zu erhaltenden Bild (S. 18 Mitte).
Sodann diskutierte der Gutachter verschiedene diagnostische Aspekte (S. 19 ff.) und führte aus, zusammenfassend könne er keine klare psychiatrische Diagnose stellen. Dies decke sich mit der Einschätzung von Dr. Z.___, der die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88) gestellt habe. Hierbei handle es sich um eine Diagnose, die im Originaltext «sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung» laute. Es handle es sich dabei um eine unspezifische Diagnose. Von Dr. Z.___ seien keine psychotische Erkrankung, keine Abhängigkeitserkrankung und keine affektive Erkrankung diagnostiziert worden (S. 21 unten). Die Diagnose F62.88 werde im Regelfall vergeben als «Persönlichkeitsänderung nach Trauerfall». Einen solchen Trauerfall habe der Beschwerdeführer nicht berichtet. Er finde sich auch nicht in der Aktenlage. Unklar sei, ob Dr. Z.___ möglicherweise den Arbeitsplatzverlust als Trauerfall eingeordnet habe (S. 22 oben).
Zusammenfassend nannte der Gutachter folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Mitte):
- Dysthymie (ICD-10 F34.1)
- Schwierigkeiten in Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aushilfe in einer Apotheke bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 23).
3.2 Dem hiesigen Gericht lagen bei Erlass des Urteils vom 4. Oktober 2017 (Urk. 10/229) nebst dem Gutachten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) unter anderem Berichte des seit Januar 2007 behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/15, Urk. 10/116, Urk. 10/129, Urk. 10/146, Urk. 10/175, Urk. 10/209), und des seit 1993 behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 10/20, Urk. 10/114, Urk. 10/130, Urk. 10/149, Urk. 10/158), vor.
Nach deren Würdigung gelangte das Gericht zum Schluss, dass mangels Nachvollziehbarkeit und aufgrund begründeter Zweifel an der erforderlichen Objektivität auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne (S. 18 f. E. 8.2 am Ende). Vielmehr seien Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ausgehend von den Feststellungen im Gutachten von Dr. B.___ zu bestimmen und es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Apotheke auszugehen (S. 19 E. 8.3).
4.
4.1 Im Bericht über die Hospitalisation vom 30. bis 31. Januar 2017 im Herzzentrum, Spital D.___, vom 31. Januar 2017 (Urk. 10/243 = Urk. 10/314/4-6 = Urk. 3/5/6) wurden die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt (S. 1):
- intermittierende Thoraxschmerzen und Dyspnoe bislang ungeklärter Genese, Erstdiagnose (ED) 30. Januar 2017
- arterielle Hypertonie
- intermittierende Flankenschmerzen linksseitig
- rezidivierende Calciumoxalat Monohydrat Nephrolithiasis beidseits
Angesichts der Befunde scheide eine koronare Herzkrankheit der epikardialen Leitungsgefässe als Ursache der thorakalen Beschwerden aus. Von kardialer Seite sei eine intermittierende Herzrhythmusstörung als Ursache noch nicht sicher ausgeschlossen (S. 2 Mitte).
4.2 Im (korrigierten) Austrittsbericht vom 22. Februar 2018 über die stationäre Behandlung vom 6. Dezember 2017 bis 29. Januar 2018 in der Klinik E.___ (Urk. 10/245 = 10/313 = Urk. 3/5/5) wurde folgende psychiatrische Diagnose genannt (S. 1):
- Double Depression, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F33.2)
Seit acht Jahren sei eine rezidivierende depressive Erkrankung des freiwillig eingetretenen Beschwerdeführers bekannt. Zudem bestünden diverse psychosoziale Belastungsfaktoren mit Scheidung, Jobverlust 2012 sowie einem aktuell negativen Gerichtsentscheid, nachdem der Beschwerdeführer zuvor zu 100 % IV-berentet gewesen sei (S. 1 f. unten). Er sei in teilremittiertem Zustand, ohne Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung, in die vorbestehenden Wohnverhältnisse entlassen worden (S. 4 Mitte).
4.3 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) nannte mit Bericht vom 20. Oktober 2018 (Urk. 10/244 = Urk. 10/312 = Urk. 3/5/3) folgende Diagnosen (S. 1):
- Depression mit zum Teil schweren depressiven Episoden seit 2005
- Intermittierende Thoraxschmerzen, DD: Syndrom X / endotheliale Dysfunktion, Erstdiagnose Januar 2017
- Koronarsklerose, Koronarangiographie Januar 2017 (Spital D.___) ohne signifikante Stenosen
- arterielle Hypertonie
- rezidivierende Nephrolithiasis
Ende 2017 sei es zur Eskalation mit schwerem depressivem Zustandsbild gekommen, so dass der Beschwerdeführer wegen Suizidalität in die Klinik E.___ überwiesen worden sei (S. 2). Von somatischer Seite her sei nach der Untersuchung im Spital D.___ eine kardiale Rehabilitation durchgeführt worden (S. 2).
4.4 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Bericht vom 25. Oktober 2018 (Urk. 10/246 = Urk. 10/311 = Urk. 3/5/2) aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung, deren Ausprägung sich im Herbst 2017 nochmals verstärkt habe und aufgrund immer wieder vorhandener akuter Suizidalität im Dezember 2017 zur Hospitalisation in der Klinik E.___ geführt habe (S. 1 Mitte). Eine Neubeurteilung durch die Invalidenversicherung sei vor dem Hintergrund der seit über einem Jahr zusätzlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes indiziert (S. 2 Mitte).
Mit Bericht vom 3. Dezember 2018 (Urk. 10/258 = Urk. 10/314/19-20) führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, er sei mit der Situation konfrontiert, dass er seine Wohnung zu verlassen habe. Ein Wohnungswechsel würde seine letzten noch vorhanden psychischen Ressourcen mit Sicherheit reduzieren und eine Amplifizierung der vorliegenden schweren Psychopathologie bewirken (S. 1 unten).
4.5 Vom 28. Januar bis 6. März 2019 weilte der Beschwerdeführer stationär im Sanatorium F.___, wo mit Austrittsbericht vom 13. März 2019 (Urk. 10/264/3-5 = Urk. 10/314/24-26) folgende Hauptdiagnose genannt wurde (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2)
Als Nebendiagnosen wurden genannt (S. 1 Mitte):
- Verdacht auf soziale Phobien (F40.1)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
Im Verlauf habe mehrfach beobachtet werden können, dass es durch schlafapnoetypische Symptome wie dysfunktionaler Atmung während des Schlafs zu einer Einschränkung der Schlafqualität gekommen sei. Da diese Diagnose bisher nicht gestellt worden sei und ursächlich für die Antriebsdefizite sein könnte, sei eine diesbezügliche differentialdiagnostische Abklärung dringend zu empfehlen (S. 2 Mitte). Der Therapieplan sei so angepasst worden, dass der Beschwerdeführer eine Therapie pro Tag gehabt habe, womit er bereits an seine Grenze gekommen sei, was im gezeigten klinischen Zustandsbild auf eine Arbeitsunfähigkeit hindeute (S. 2 Mitte).
4.6 Im Bericht vom 8. März 2019 über die gleichentags erfolgte ambulante Untersuchung im Herzzentrum, Spital D.___ (Urk. 10/264/8-15 = Urk. 10/314/29-32), wurde ausgeführt, die aktuell geschilderte Beschwerdesymptomatik sowie die Leistungsabnahme in der Fahrradergometrie seien nicht als kardiale Genese zu sehen, sondern es stehe am ehesten die gegenwärtig schwere depressive Episode im Vordergrund (S. 3 Mitte).
4.7 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Bericht vom 13. April 2019 (Urk. 10/267/1-6 = Urk. 10/314/40-45) aus, im Vergleich zu letztem Jahr liege seit der Hospitalisation nochmals eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes vor (S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer sei seit Jahren aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.3).
4.8 Am 27. Mai 2019 und 16./17. Juli 2019 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Pneumologie, Zentrum für Schlafmedizin, Spital D.___, in Behandlung, worüber am 6. Juni 2019 berichtet wurde (Urk. 10/270/4-6 = Urk. 10/314/48-50). Es liege eine schwere obstruktive Schlafapnoe vor. Es seien dem Beschwerdeführer die Befunde erklärt worden und eine Einschulung in die CPAP-Therapie sei im Schlaflabor erfolgt (S. 3).
4.9 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 19. Juni 2019 (Urk. 10/274 S. 6) aus, der Gesundheitszustand habe sich seit spätestens Dezember 2017 (Hospitalisation Klinik E.___) anhaltend verschlechtert, so dass nun von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (S. 6 Mitte).
4.10 Im Bericht vom 5. August 2019 des Zentrums für Schlafmedizin (Urk. 10/270/79 = Urk. 10/314/51-53) wurde ausgeführt, es zeige sich ein sehr guter Therapieerfolg mit guter Therapienutzung und guter Therapieeffizienz. Die Therapie werde gut toleriert, allerdings bestehe weiterhin noch eine gewisse Tagesmüdigkeit, die allenfalls auch durch die Depression mitbedingt sei (S. 2 unten).
4.11 Dr. G.___, RAD (vorstehend E. 4.8), führte mit Stellungnahme vom 11. Mai 2020 (Urk. 10/295 S. 3) aus, die Verschlechterungen des psychischen Gesundheitszustandes seien jeweils nach psychosozialen Belastungssituationen aufgetreten, einmal nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts und das zweite Mal, nachdem er besorgt gewesen sei, seine Wohnung zu verlieren, und der Sohn ausgezogen sei. Nach nochmaliger Durchsicht der Akten sei der Gesundheitszustand weitgehend unverändert gegenüber dem Urteilszeitpunkt. Die vorübergehenden Verschlechterungen seien im Rahmen der Dysthymie aufgetreten. Während der Hospitalisation habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, ansonsten könne weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden.
4.12 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Bericht vom 15. Juli 2020 (Urk. 10/322 = Urk. 3/3/1) aus, die manifesten somatischen Erkrankungen verstärkten beim Beschwerdeführer die Angst vor einem Herzstillstand, Herzinfarkt oder einer Hirnblutung, was neben der depressiven Erkrankung ebenso die Schlafstörungen erheblich verschlechtert habe. Die depressive Erkrankung habe gesamthaft in den letzten zwei Jahren eine deutliche Zunahme an Intensität gezeigt (S. 1 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der Ausprägung und Chronifizierung der psychischen Störung nicht erwerbsfähig (S. 2 unten).
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) führte mit Bericht vom 14. August 2020 (Urk. 10/310 = Urk. 3/3/3) aus, der Zustand habe sich seit 2018 aggraviert, insbesondere auch mit zunehmender Isolation. Die einzigen Kontakte des Beschwerdeführers bestünden zu den betreuenden medizinischen Fachpersonen und zu einem ehemaligen Arbeitgeber (S. 1 unten).
4.13 Dr. G.___, RAD (vorstehend E. 4.8), führte mit Stellungnahme vom 28. September 2020 (Urk. 10/325 S. 3) aus, von der Pneumologie sei eine schwere obstruktive Schlafapnoe diagnostiziert worden mit anschliessender Einschulung in die CPAP-Therapie. Dabei habe sich ein guter Therapieerfolg gezeigt und eine noch bestehende Tagesmüdigkeit sei in erster Linie psychisch bedingt und im Rahmen einer Dysthymie möglich. Andere neue medizinische Fakten seien nicht geltend gemacht worden (S. 3 unten).
4.14 Vom 25. November bis 23. Dezember 2020 weilte der Beschwerdeführer wiederum im Sanatorium F.___, wo mit Austrittsbericht vom 30. Dezember 2020 (Urk. 14/6/1) folgende Diagnose genannt wurde (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
Der Patient sei auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ freiwillig eingetreten. Gemäss seinen Angaben sei er momentan mit allem überfordert. Er sei lebensmüde, habe nur noch Stress und sei am Leiden. Er habe Probleme mit der Invalidenversicherung, die seine Rente nicht mehr zahle, und sei nun abhängig vom Sozialamt. Die einzigen Kontakte, die er noch habe, sei 2 x wöchentlich die Spitex und sein Psychiater. Ab und zu treffe er noch seinen alten Chef. Er höre (männliche und weibliche) Stimmen, die schreckliche Dinge sagten. Der Schlaf sei auch sehr schlecht, er habe Albträume und wache in der Nacht auf, worauf er lange spazieren gehe. Er sei dauernd am Grübeln. Vor langer Zeit habe er einen Unfalltod miterlebt, über den er auch schon mit seinem behandelnden Therapeuten gesprochen habe (S. 2 oben).
Im Verlauf des Aufenthalts habe sich herauskristallisiert, dass die Einstellung der Invalidenrente 2019 eine besondere Belastung für den Beschwerdeführer dargestellt habe. Diese Auseinandersetzung habe, auch gemäss den Angaben des ambulanten Behandlers, den Patienten destabilisiert und die depressive Symptomatik aufrechterhalten (S. 2 unten).
Am 23. Dezember 2020 sei der Patient in gebessertem Zustand ins häusliche Umfeld entlassen worden (S. 3 Mitte).
5.
5.1 Die RAD-Beurteilung im Juni 2019 (vorstehend E. 4.8), welche zur erneuten Rentenzusprache im März 2020 führte, genügt den rechtsprechungsgemässen Anforderungen aus zwei Gründen nicht, auch wenn sie durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgte. Erstens erging sie ohne jegliche Bezugnahme auf die bei psychischen Beeinträchtigungen massgebenden Standardindikatoren, und zweites fehlte jegliche Begründung dafür, dass nunmehr nicht nur eine gewisse Einschränkung der laut Urteil vom 4. Oktober 2017 noch zu 100 % attestierten Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei, sondern sogar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Die Rentenzusprache erfolgte mithin bezüglich der Standardindikatoren ohne und bezüglich der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in unrichtiger Anwendung von massgeblichen Bestimmungen und erweist sich deshalb als zweifellos unrichtig (vgl. vorstehend E. 1.2). Dieser Aspekt der Streitsache wurde denn auch beschwerdeweise nicht thematisiert.
5.2 Mit der Feststellung, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 13. März 2020 nicht zu beanstanden ist (vorstehend E. 5.1), ist noch nicht entschieden, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch richtigerweise verhält.
Wohl ist es zutreffend, dass nicht unbesehen auf die von den behandelnden Ärzten postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann, denn diese vertreten seit Jahren den Standpunkt, ihr Patient sei zu 100 % arbeitsunfähig, was zuletzt im Urteil vom 4. Oktober 2017 mit einlässlicher Begründung nicht bestätigt werden konnte. Auch sind die Hinweise auf psychosoziale Faktoren, welche die depressive Problematik zumindest mit unterhalten könnten, nicht zu vernachlässigen. Dies gilt auch für gewisse dramatisierende Aspekte, etwa wenn der Beschwerdeführer den Eindruck zu erwecken scheint, er sei quasi neuerdings auf Sozialhilfe angewiesen (vorstehend E. 4.13), obwohl dies schon 2017 der Fall gewesen ist.
Daraus kann jedoch nicht einfach - so der Inhalt der angefochtenen Verfügung - umstandslos auf eine volle Arbeitsfähigkeit oder eine fehlende Veränderung des Gesundheitszustandes geschlossen werden.
5.3 Von Dezember 2017 bis Dezember 2020 war der Beschwerdeführer dreimal psychiatrisch hospitalisiert, dies für rund 7 Wochen (vorstehend E. 4.2), rund 5 Wochen (vorstehend E. 4.4) und rund 4 Wochen (vorstehend E. 4.13). Ferner haben die behandelnden Ärzte ausdrücklich über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab Herbst 2017 berichtet (vorstehend E. 4.3, E. 4.6, E. 4.11). Auch wenn ihrer quantitativen Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht gefolgt werden kann, weil sie schon seit Jahren eine solche attestiert haben, so ist doch zur Kenntnis zu nehmen, dass sie eine - relative - Verschlechterung postulieren und dies möglicherweise auch zutreffen könnte.
Ob die depressive Symptomatik weiterhin wie im Gutachten von 2015 (lediglich) als Dysthymie zu werten sei, könnte vor diesem Hintergrund durchaus fraglich sein.
5.4 Wie es sich damit verhält, kann anhand der vorhandenen Akten nicht schlüssig beurteilt werden. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Art und den Schweregrad einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung fachärztlich abklärt und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit indikatorengestützt bestimmt. Zu klären ist ferner, ob es im Vergleich zum Gutachten von 2015 beziehungsweise zur Verfügung vom 2. September 2016 (Urk. 10/214; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Oktober 2017 im Verfahren Nr. IV.2016.01111, Urk. 10/229) zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 26. Januar 2021 einen Aufwand von 13 Stunden 55 Minuten und Barauslagen von Fr. 70.35 geltend gemacht (Urk. 15).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der geltend gemachte Aufwand von annähernd 14 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, dies insbesondere, da für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift 11 Stunden 40 Minuten in Rechnung gestellt wurden, wofür ein Aufwand von 7 Stunden 40 Minuten als angemessen zu bezeichnen wäre, was eine Kürzung des entschädigungsfähigen Aufwandes um 4 Stunden rechtfertigt.
Somit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- mit Fr. 2'425.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an sie zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’425.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Corinne Schoch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 13-17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher