Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00794
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 15. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1985 geborene X.___, ohne Ausbildung, meldete sich am 30. August 2005 unter Hinweis auf eine schwere Störung der Persönlichkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Am 13. November 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. September 2004 verfügungsweise eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) zu (Urk. 7/63), welche am 22. Juli 2010 bestätigt wurde (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 8. April 2015 (Urk. 7/181) wurde die bisherige halbe Invalidenrente per Ende Mai 2015 aufgehoben (Invaliditätsgrad 24 %).
Am 14. September 2015 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/187), worauf ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2016 (Urk. 7/230) ab 1. Juni 2015 abermals eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50 %, Urk. 7/226) zusprach.
Im Mai 2018 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/249) und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 6. März 2019 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zwecks beruflicher Massnahmen an (Urk. 7/267), wobei die IV-Stelle am 6. August 2019 eine entsprechende Kostenübernahme ablehnte (Urk. 7/283). Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2020 (Urk. 7/295) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht, wogegen letztere am 23. Mai 2020 Einwand (Urk. 7/296, Urk. 7/312) erhob. Am 17. Oktober 2020 stellte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente per Ende November 2020 verfügungsweise ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. November 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte unter Auflage des Berichts von Dr. Y.___, Facharzt für psychische Gesundheit und Krankheiten am Krankenhaus Z.___ in der Türkei, vom 10. November 2020 (Urk. 3/1) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2020 (Urk. 6) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RADBerichte gehören nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass es bei der Beschwerdeführerin gemäss der RAD-Einschätzung durch die Geschlechtsangleichung zu einer psychischen Entlastung gekommen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht mit einer erheblichen depressiven und Angstsymptomatik und dem damit einhergehenden Leidensdruck zu rechnen. Die Beschwerdeführerin habe keine psychiatrische Unterstützung beansprucht und seit November 2018 nur drei psychologische Behandlungstermine wahrgenommen. Ihre Antriebs- und Reisefähigkeit sei gegeben, da sie in der Lage sei, eine Weiterbildung im Ausland zu absolvieren. Insgesamt sei eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2019 nicht mehr anzunehmen, weshalb der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei und kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe und die bisherige halbe Rente deshalb aufzuheben sei (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie bis anhin nicht nur wegen einer Identitätsstörung/Genderdysphorie in psychischer Behandlung gewesen sei, sondern auch wegen einer chronischen Depression verbunden mit einer sozialen Phobie, Angst- und Panikstörungen sowie Stimmungsschwankungen (S. 1). Die Geschlechtsangleichung habe sie zwar belastet, die entsprechenden Operationen hätten aber nicht ausgereicht, um ihre depressive Lage zu verbessern, dies auch deshalb, weil Transsexualismus keine psychische Krankheit sei. Betreffend psychiatrische/psychologische Unterstützung hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie in entsprechender Behandlung gewesen sei und nach dem Hinschied von Psychologin lic. phil. A.___ die Therapie bei Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___ und Psychologin MSc D.___ fortgesetzt habe. In der Türkei habe sie regelmässig Sitzungen bei Dr. Y.___ und nehme nach wie vor Antidepressiva. Ihre Angstzustände hätten sich zwischenzeitlich verschlechtert, wobei die soziale Phobie gleichgeblieben sei. Auch die depressiven Zustände hätten sich aufgrund der Covid-Pandemie verschlimmert und sie habe die Stimmungsschwankungen nicht unter Kontrolle. Sie habe sich in der Wohnung ihrer Schwester in der Türkei isoliert und traue sich nicht mehr, diese zu verlassen, weshalb sie – die Beschwerdeführerin – bisher auch nicht in der Lage gewesen sei, in die Schweiz zu reisen. Anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen, bestehe keine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. September 2016, die auf umfassenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen beruhte, in einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ausmass (vgl. dazu E. 1.4 hiervor) verändert hat. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache lag eine rezidivierende depressive Störung im Rahmen einer Persönlichkeits- und/oder Genderproblematik beziehungsweise eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor (Urk. 7/217 S. 2 und 4, Urk. 7/225 S. 2).
3.
3.1 Nach Durchführung einer langfristigen geschlechtsangleichenden Hormontherapie sowie einer beidseitigen Mammaaugmentation im Februar 2016 wurde am 26. Oktober 2018 bei Vorliegen einer Genderdysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau-Transsexualität eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt (Urk. 7/265/11-16).
3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 (Urk. 7/292/5-6) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Entscheid vom 28. Juli 2016 gebessert habe. Es sei eine Geschlechtsdysphorie im Sinne eines Mann-zu-Frau-Transsexualismus (ICD-10 F64.0) diagnostiziert worden. Im Rahmen der Transition seien geschlechtsangleichende Operationen sowie eine Hormonsubstitution erfolgt. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass es durch die Geschlechtsangleichung zu einer psychischen Entlastung gekommen sei. Eine Notwendigkeit/ein Leidensdruck für eine psychiatrische Behandlung werde nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, eine Weiterbildung im Ausland zu organisieren und durchzuführen. Insgesamt sei eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2019 nicht mehr anzunehmen.
3.3 Die Psychologin D.___ stellte in ihrem Bericht vom 27. Juli 2020 (Urk. 7/312) folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) mit:
- psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)
- sozialer Phobie (ICD-10 F40.1)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Genderdysphorie (Mann-zu-Frau; DSM-V: 302.85)
Die Psychologin führte aus, dass sie im November 2018 von der Beschwerdeführerin kontaktiert worden sei und dass im Nachgang zum entsprechenden Erstgespräch aufgrund des Beginns einer Ausbildung in der Türkei nur noch drei weitere Termine stattgefunden hätten. Anlässlich des Erstgesprächs habe die Beschwerdeführerin ihre sozialphobischen Probleme sowie ihren sozialen Rückzug formuliert (S. 1).
Aufgrund der Covid-Pandemie und des rigorosen Lockdowns in der Türkei hätten sich bei der Beschwerdeführerin erneut massive affektive Probleme und Panikattacken gezeigt und sie habe sich aus Angst vor Ansteckung in ihrem Zimmer eingeschlossen und sogar den Kontakt zur Familie ihrer Schwester gemieden (S. 1). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei aktuell als kritisch einzustufen und es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine psychische Besserung (S. 2).
3.4 Gemäss Aktennotiz des zuständigen Kundenberaters der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2020 (Urk. 7/314/3) habe die RAD-Ärztin Dr. E.___ im Rahmen einer Besprechung festgehalten, dass aus psychischer Sicht nicht mit einer erheblichen depressiven und Angstsymptomatik und dem damit einhergehenden Leidensdruck zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine psychiatrische Unterstützung beansprucht und seit November 2018 nur drei psychologische Behandlungstermine in Anspruch genommen. Sie habe zudem selbständig eine Reise in eine andere Stadt inklusive eine Ausbildung über mehrere Monate organisieren können. Im Übrigen beziehe sich die Psychologin D.___ (im Schreiben vom 27. Juli 2020, vgl. E. 3.3) auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin.
3.5 In dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 10. November 2020 (Urk. 3/1), hielt Dr. Y.___ fest, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 17. Juni 2020 regelmässig im Zusammenhang mit der Diagnose einer depressiven Störung behandle. Die Beschwerdeführerin zeige keine Reaktion auf die Behandlung mit Duloxetin 120 mg, weshalb die Behandlung mit Bupropion 300 mg und Aripiprozal 5 mg eingeleitet worden sei, wobei eine Wirkungsdauer von acht Wochen erwartet werde. Die Psychotherapie werde weiterhin fortgeführt, wobei davon auszugehen sei, dass die Depression nicht nur mit Problemen der sexuellen Identität zusammenhänge, sondern auch mit unterschiedlichen Geschlechtsbeziehungen sowie familiären und beruflichen Problemen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Krankheit noch nicht in der Lage, zu arbeiten.
4.
4.1 Die RAD-Ärztin Dr. E.___, welche die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat, bejahte eine Verbesserung des Gesundheitszustands ab Oktober 2019 unter Hinweis darauf, dass davon ausgegangen werden könne, dass es durch die am 26. Oktober 2018 durchgeführte Geschlechtsangleichung zu einer psychischen Entlastung gekommen sei. Entsprechend sei nicht mit einer erheblichen depressiven und Angstsymptomatik zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei zudem in der Lage, eine Ausbildung im Ausland zu absolvieren und habe seit November 2018 lediglich drei psychologische Behandlungstermine in Anspruch genommen (vgl. E. 3.2 und E. 3.4).
4.2 Dr. E.___ beschränkte sich in ihrer Einschätzung auf den pauschalen Hinweis, dass aufgrund der Geschlechtsangleichung von einer psychischen Entlastung ausgegangen werden könne und deshalb namentlich nicht mit einer erheblichen depressiven und Angstsymptomatik zu rechnen sei. Zwar erscheint eine solche Entwicklung als möglich, ob und in welchem Umfang sie tatsächlich eingetreten ist, wurde jedoch fachärztlich nicht untersucht. Aufgrund des blossen Umstands, dass eine Geschlechtsangleichung durchgeführt wurde, kann nicht unbesehen auf eine erhebliche Verbesserung der im Zusammenhang mit der Rentenzusprache vom 6. September 2016 (Urk. 7/235) relevanten depressiven Symptomatik (vgl. Urk. 7/217/2, Urk. 7/217/4, Urk. 7/223 S. 2; vorstehend E. 2.3) geschlossen werden. Im Weiteren äusserte sich Dr. E.___ nicht zur Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche die genannte Rentenzusprache gemäss der Einschätzung der damals involvierten RAD-Ärztin begründete (Urk. 7/225/2). Auch hier gilt, dass gestützt auf die erfolgte Geschlechtsangleichung nicht automatisch und ohne jegliche Begründung von einem Wegfall respektive einer Remission der Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden kann. In den Berichten der Psychologin D.___ und von Dr. Y.___ bestehen sodann Anhaltspunkte für das Vorliegen einer von der Genderdysphorie unabhängigen depressiven Störung, eines Alkoholabusus, einer sozialen Phobie sowie einer Panikstörung während der im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung relevanten Zeitperiode (vgl. E. 3.3 und E. 3.5). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Rentenzusprache vom 6. September 2016 (Urk. 7/235) die damals beteiligte RADÄrztin eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin nach drei bis sechs Monaten nach erfolgter Geschlechtsangleichung empfohlen hatte (Urk. 7/217/34).
Mit Bezug auf die Frage nach der psychiatrischen/psychologischen Behandlung der Beschwerdeführerin ab November 2018 ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ seit dem 17. Juni 2020 in der Türkei in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung stand und sich zudem einer medikamentösen Therapie mit Antidepressiva unterzog (vgl. E. 3.5). Am 10. September 2019 respektive am 21. Januar 2020 gab die Beschwerdeführerin zudem an, dass sie in der Türkei bei einem Arzt in Behandlung sei (Urk. 7/287) respektive sie telefonisch durch ihren ehemaligen Arzt Dr. C.___ betreut worden sei (Urk. 7/291). Das Gesagte steht im Widerspruch zu den Ausführungen der RADÄrztin, wonach sich die Beschwerdeführerin keiner psychiatrischen Therapie unterzogen respektive seit November 2018 lediglich drei psychologische Behandlungstermine wahrgenommen habe.
Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin in der Türkei absolvierten Ausbildung ist Folgendes festzuhalten: Ihren Angaben zufolge dauerte die Schulung in Naildesign im Februar 2020 vier Tage, jeweils von 10 bis 15 Uhr. Die Ausbildung in medizinischer Kosmetik habe im März 2020 begonnen, wobei der Unterricht einmal pro Woche von 10 bis 15 Uhr stattgefunden habe und aufgrund der Covid-Pandemie nach dreimaligem Unterricht eingestellt respektive nur noch online fortgesetzt worden sei. Aufgrund ihres Gesundheitszustands habe die Beschwerdeführerin nicht mehr regelmässig teilnehmen können respektive für eine bestimmte Zeit pausieren müssen (Urk. 1 S. 1). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die von der Beschwerdeführerin in der Türkei absolvierten/begonnenen Ausbildungen nur einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen respektive Wochen mit maximal 5 Stunden Unterrichtszeit pro Tag beziehungsweise pro Woche umfassten. Allein aufgrund der Aufnahme der Ausbildung lässt sich damit nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands schliessen, umso mehr als sie vom Umfang her mit der im Zeitpunkt der Rentenzusprache angenommenen Arbeitsfähigkeit von 50 % im Einklang steht.
4.3 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid betreffend Renteneinstellung nicht auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin abstützen (vgl. E. 1.4). In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Stellungnahmen, welche bezüglich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ein abschliessendes Bild betreffend Arbeitsfähigkeit ergeben würden. Im Bericht von Dr. Y.___ (vgl. E. 3.4) fehlt es nicht nur an einer Herleitung der darin diagnostizierten depressiven Störung, sondern auch an jeglicher Begründung für die von ihm postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Der Bericht der Psychologin D.___ (vgl. E. 3.1) wurde nicht von einem Psychiater/einer Psychiaterin verfasst und es mangelt auch hier an einer objektiven Herleitung der entsprechenden Diagnosen sowie jeglichen Ausführungen betreffend Arbeitsfähigkeit. Gleiches gilt mit Bezug auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 4. Dezember 2018 (Urk. 7/261) und der Ärzte des Universitätsspitals G.___ vom 7. November 2016, 23. Mai 2017, 29. Oktober 2018 und 5. November 2018 (Urk. 7/265/3-16), welche allesamt nicht von einer in Psychiatrie spezialisierten Arztperson verfasst worden sind und - abgesehen vom Bericht des Hausarztes - nicht den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffen und keine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit enthalten.
4.4 Im Lichte der obigen Erwägungen bestehen zwar Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, eine Verbesserung seit Erlass der Rentenverfügung vom 6. September 2016 (Urk. 7/235) ist jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zwecks medizinischer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais