Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00797


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 31. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, gelernte Modeverkäuferin (Urk. 8/7 Ziff. 5.3, Urk. 8/18/11-12), arbeitete seit 1. März 2013 in einem Pensum von 60 % als Geschäftsführerin/Inhaberin der Z.___ GmbH, in A.___, und seit dem 1. März 2015 in einem Pensum von 42 % als Stockroom Associate bei B.___ AG (D.___), Zürich. Daneben verteilte sie noch für die E.___ AG, in F.___, Zeitungen (Urk. 8/7 Ziff. 5.4, Urk. 8/10/1, Urk. 8/36). Am 29. Dezember 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf seit einer Operation vom 5. Juli 2017 (Kniearthroskopie rechts, Urk. 8/25/9-10) bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 Ziff. 6.1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/9-10) ein. Nach Abschluss der Eingliederungsberatung schloss die IV-Stelle diese mit Mitteilung vom 24. April 2018 ab (Urk. 8/27).

    Zwischenzeitlich rutschte die Versicherte am 3. März 2018 beim Laufen auf dem Schnee/Eis aus, wobei sie eine Verdrehung/Verstauchung des rechten Knies erlitt (Urk. 8/32/4). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 8/32). Am 12. November 2018 stellte die Suva die für die Folgen des Unfalles vom 3. März 2018 erbrachten Versicherungsleistungen per 19. November 2018 ein (Urk. 8/38/25).

    Die IV-Stelle veranlasste bei Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein rheumatologisches Gutachten, welches am 19. August 2020 erstattet wurde (Urk. 8/75), und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/77) mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 13. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, ihre Invalidität sei auf 100 % festzulegen und es sei ihr ab dem 4. Juli 2019 eine entsprechende Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss dem eingeholten Gutachten bei der Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des Wartejahres ab dem 4. April 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe.

    Sie sei bis anhin unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten in Teilzeitpensen nachgegangen. Sowohl das Arbeiten in der Administration der eigenen Firma als auch das Vertragen von Zeitungen mit Benutzung eines Elektrorollers seien weiterhin möglich. Nicht mehr möglich seien die Tätigkeiten als Lageristin und Verkäuferin, die sie bis Ende März 2017 ausgeübt habe. Problematisch sei hier vor allem der Teilbereich als Lageristin. Als Verkäuferin könnte sie unter Berücksichtigung einer angepassten Belastung weiterhin arbeiten. Da die Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf des Wartejahres wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, sei kein Leistungsanspruch entstanden (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, es sei unzutreffend, dass sie ab dem 28. Februar 2018 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei (S. 2 II. Ziff. 1). Auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, da dieses zu Gunsten der Auftraggeberin erstellt worden sei und willkürliche und absurde Schlussfolgerungen beinhalte (S. 2 II. Ziff. 2, S. 4 f. Ziff. 7). Sie könne mit der Fingerarthrose nicht im Büro arbeiten (S. 2 II. Ziff. 3). Das Vertragen von Zeitungen sei seit längerem nicht mehr machbar (S. 2 II. Ziff. 4). Die Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 5. Juli 2017 bis heute von den behandelnden Ärzten lückenlos attestiert worden. Auch sei die für eine Büroarbeit festgesetzte Arbeitsfähigkeit nicht gegeben gewesen, da sie hierfür schlichtweg keine Ausbildung habe (S. 3 f. Ziff. 5-6). Seit dem 4. Juli 2019 sei sie ohne Einkommen und verzweifelt (S. 4 Ziff. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.


3.    

3.1    Am 28. Februar 2018 erstattete Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2018 ihr orthopädisches Gutachten (Urk. 8/25/13-22) zu Handen des Krankentaggeldversicherers. Dr. H.___ nannte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (S. 6):

- Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenks im Juli 2017 mit Teilentfernung des Innenmeniskus und Entfernung einer Plica

- im Verlauf muskuläre Atrophie

- Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und deutlich verschmächtigte Rumpfmuskulatur

- kein nervenwurzelbezogenes Defizit

- beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur

    Dr. H.___ führte aus, dass die durchgeführte Untersuchung eine seitengleiche Beschwielung beider Fusssohlen ergeben habe. Beide Gelenke seien seitengleich in den Funktionen frei, der Bandhalt sei fest, und es bestehe kein Anhalt auf eine akute Meniskopathie. Das rechte Kniegelenk sei ohne Rötung, Überwärmung und ohne Gelenkserguss. Der rechte Oberschenkel zeige noch eine Umfangsminderung von etwa 3 cm, wobei die Vermessung aufgrund der Weichteile erschwert sei (S. 7 oben). Der Versicherten sei mitgeteilt worden, dass sich ein Behandlungsbedarf für Physiotherapie mit Übergang in Kraftaufbau ergebe. Ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten könnten in einem Pensum von 42 % an fünf Tagen verrichtet werden, ansonsten ergebe sich für zwei Arbeitstage in der Woche eine Teil-Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Übergang auf 100 % nach Ablauf von 14 Tagen (S. 7 Mitte).

3.2    Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 4. April 2018 (Urk. 8/25/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chondrale Verletzung des medialen Femurkondylus rechts und eine Kniedistorsion rechts (Ziff. 1.1). Dr. I.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Mai 2017 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 29. März 2018 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt bei der B.___ ausgeübten Verkaufstätigkeit im Umfang eines 42%-Pensums habe vom 5. Juli 2017 bis dato eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Es sei kein langes Stehen und Gehen möglich (Ziff. 1.7).

    Dr. I.___ führte aus, dass die Patientin am 3. März 2018 auf dem Eis ausgerutscht sei, wonach sich medial betonte Belastungsbeschwerden im rechten Kniegelenk eingestellt hätten. Im Juli 2017 sei eine Kniearthroskopie rechts bei Meniskusriss erfolgt (Ziff. 1.4).

3.3    Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie, Klinik K.___, stellte im Rahmen des Krankengeschichte-Eintrags vom 24. April 2018 (Urk. 8/32/38) folgende Diagnosen:

- Status nach Sturz auf Eis am 3. März 2018 mit Kontusion Knie rechts

- symptomatische Chondropathie medial und femoropatellär, medial fragliche Delamination in der Hauptbelastungszone

- geringer Gelenkserguss, persistierend

- eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Knies (Streckdefizit 5°, Beugedefizit 10°)

- Status nach Kniearthroskopie (KAS) und Meniskusteilresektion medial sowie Resektion Plica mediopatellaris und infrapatellaris und Knorpelglättung femoropatellär und medial mit anschliessender Hoffateilresektion bei Hoffaimpingement (fecit Dr. I.___, Spital L.___), Juli 2001 [richtig wohl: 2017]

    Dr. J.___ führte aus, die Zuweisung der Beschwerdeführerin sei zur orthopädischen Beurteilung bei persistierenden Beschwerden erfolgt. Sie klage über persistierende Kniebeschwerden, insbesondere bei Belastung mit eingeschränkter Beweglichkeit und immer wieder erneuten Schwellungen. Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit als Lageristin sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Seit geraumer Zeit arbeite sie in einem Büro nur eingeschränkt, überwiegend sitzend (Pensum 40 %, davon 50 %). Die Tätigkeit könne sie sich nun gut aufteilen und somit auf das rechte Kniegelenk mehr Acht geben. Dr. J.___ führte aus, dass bis zur nächsten Wiedervorstellung am 8. Mai 2018 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe.

3.4    Dr. J.___ stellte in ihrem Krankengeschichteeintrag vom 8. Mai 2018 (Urk. 8/32/45-46) folgende Diagnose:

- Status nach Sturz auf Eis am 3. März 2018 mit Kontusion Knie rechts

- symptomatische Chondropathie medial und femoropatellär, medial fragliche Delamination in der Hauptbelastungszone

- leicht valgische Achsabweichung rechts mit einem Winkel von 2°

    Dr. J.___ führte aus, es sei eine ausführliche Besprechung über mögliche Therapieoptionen erfolgt. Die Patientin wolle vorerst die konservativen Therapiemassnahmen ausschöpfen. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei bis am 21. Juni 2018 verlängert worden.

    Auch in den Krankengeschichteeinträgen vom 28. Juni und vom 12. Juli 2018 bestätigte Dr. J.___ eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/32/55, Urk. 8/32/59).

3.5    Dr. med. M.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik N.___, stellte in seinem Bericht vom 19. August 2019 (Urk. 8/53/7-10) folgende Diagnosen (S. 1):

- anteriore Knieschmerzen rechts mit/bei

- grosser osteochondraler Läsion an der lateralen Patellafacette mit/bei Status nach medialer Teilmeniskektomie mit beginnender Degeneration des medialen Kompartimentes bei orthograder Beinachse rechts und 3° Varus links

- Punktion April 2019: vereinzelte Hydroxylapatit-Kristalle

- Nikotinabusus

- chronisches lumbovertebrales Syndrom

- MRI LWS März 2019: Beidseitige Spondylarthrose und leichte Discusprotrusion L5/S1, keine neurale Kompression

- Reizung linkes Acromioclavicular (AC)-Gelenk

- Kribbelparästhesien Füsse beidseits unklare Ätiologie

- unauffällige neurologische Abklärung März 2019

- Thalassämie minor seit Kindesalter

- Helicobacter pylori assoziierte Gastritis 2017, Status nach Eradikation

    Dr. M.___ führte aus, dass die letzte Kontrolle der Patientin am 3. Juli 2019 stattgefunden habe (S. 1). Der Universitätsklinik N.___ lägen keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor (Ziff. 1.3).

    Die Patientin sei als kaufmännische Angestellte nicht mehr arbeitsfähig, sie arbeite selbständig in einer familieneigenen Firma in einem Pensum von 50 % in einer rein administrativen Tätigkeit (Ziff. 3.1). Ihm lägen keine Informationen zur beruflichen Tätigkeit vor, und er könne auch nicht beantworten, welche Anforderungen die aktuelle Tätigkeit an die Patientin stelle (Ziff. 3.2-3). Auch könne er nicht beantworten, welche Funktionseinschränkungen bestünden (Ziff. 3.4).

3.6    Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 21. August 2019 (Urk. 8/46) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- rechtes Knie: Grosse osteochondrale Läsion der Patella im Anschluss an eine Meniskusoperation vom 5. Juli 2017

- lumbovertebrales Syndrom seit 2018

- Heberden-Arthrose linke Hand, Digitus (Dig.) II, seit Juli 2019

- schmerzhaftes AC-Gelenk links, seit Juli 2019

    Dr. O.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2017 bei ihm in Behandlung sei und die letzte Kontrolle am 20. August 2019 stattgefunden habe (Ziff. 1.1). Er habe der Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2019 für die Tätigkeiten als Zeitungsverträgerin und für Büroarbeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). In Zukunft sei mit keiner Änderung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 2.7). Gegenwärtig arbeite die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 20 % als Zeitungsverträgerin und zu 30 % im Büro (Ziff. 3.1). Die aktuelle Tätigkeit stelle keine speziellen Anforderungen an die Beschwerdeführerin. Da es sich um leichte Tätigkeiten handle, könne die Patientin diese Tätigkeiten ausführen (Ziff. 3.3). Es bestünden Schmerzen am rechten Knie beim Gehen und bei Belastung sowie Schmerzen der lumbalen Wirbelsäule nach langem Sitzen (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von vier Stunden pro Tag zumutbar, ebenso eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (Ziff. 4.1-2).

3.7    Dr. med. univ. P.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik N.___, stellte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2019 (Urk. 8/59/7-11) folgende Diagnosen (S. 1):

- anteriore Knieschmerzen rechts mit/bei

- grosser osteochondraler Läsion an der lateralen Patellafacette mit/bei Status nach medialer Teilmeniskektomie mit beginnender Degeneration des medialen Kompartimentes bei orthograder Beinachse rechts und 3° Varus links

- Punktion April 2019: vereinzelte Hydroxylapatit-Kristalle

- Nikotinabusus

- chronisches lumbovertebrales Syndrom

- MRI LWS März 2019: beidseitige Spondylarthrose und leichte Diskusprotrusion L5/S1, keine neurale Kompression

- Thalassämie minor seit Kindesalter

    Dr. P.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. Januar 2019 bei ihm in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 6. Juni 2019 erfolgt sei, mit weiteren Kontrollen bei den Kollegen der Rheumatologie zwischen dem 3. Juli und dem 13. November 2019. Eine erneute Beurteilung in der Kniechirurgie sei im Dezember 2019 geplant (Ziff. 1.1). Von ihrer Seite seien keine Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse ausgestellt worden. In der letzten Sprechstunde vom Knie-Team am 6. Juni 2019 habe die Patientin geäussert, dass sie als kaufmännische Angestellte nicht arbeitsfähig sei. Sie arbeite selbständig in der familieneigenen Firma zu 50 % in einer rein administrativen Tätigkeit (Ziff. 1.3).

3.8    Dr. G.___ erstattete am 19. August 2020 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste rheumatologische Gutachten (Urk. 8/75/1-28). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 6.1):

- retropatelläre und mediale Gonarthrose rechts

- im MRI von Dezember 2019 progredient zu März 2019

- Status nach Arthroskopie 2017 mit Teilmeniskektomie, Plica-Resektion, Knorpelglättung und Teilexzision des Hoffa-Körpers

- chronisches Lumbovertebralsyndrom

- maximal mässiggradige Spondylarthrose L4 bis S1 ohne weitere degenerative Veränderungen

- statisch ungünstige Hyperlordose

- Insuffizienz der rumpfstabilisierenden Muskulatur

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___ eine beginnende Heberden-Arthrose links, unklare Kribbelparästhesien an Händen und Füssen ohne klares neurologisches Korrelat sowie intermittierende Schulterschmerzen links ohne klares klinisches Korrelat (S. 21 Ziff. 6.2).

    Dr. G.___ führte zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, dass der Versicherten aufgrund der strukturell objektivierbaren Befunde und der Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ihre Haupttätigkeit in der Administration der eigenen Firma ganztags und ohne zusätzliche Leistungseinschränkung zumutbar sei, sofern in dieser körperlich leichten Tätigkeit die Möglichkeit der Wechselbelastung gegeben sei (regelmässiger Wechsel zwischen sitzender und stehend/gehender Körperposition). Retrospektiv sei ihr diese Tätigkeit prinzipiell spätestens ab dem 28. Februar 2018 (Bericht und Befunde Dr. H.___) zumutbar mit einer kurzen Phase der Arbeitsunfähigkeit nach dem Sturz Anfang März 2018 für maximal einen Monat (S. 26 Ziff. 8.1). Dies entspreche der Einschätzung von Dr. I.___ vom 4. April 2018, welcher eine Einschränkung lediglich für langes Stehen oder Gehen und für rein sitzende Bürotätigkeiten beschreibe. Im Anschluss an die Knie-Arthroskopie vom 6. Juli 2017 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden und ab dem 14. Dezember 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit. Die Teilarbeitsunfähigkeit sei angesichts der damals beschriebenen Befunde insbesondere mit einer deutlichen Quadrizepsatrophie nachvollziehbar, längstens jedoch bis Ende Februar 2018. Dr. G.___ führte aus, dass die übrigen späteren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte zum Teil wenig präzise und ohne klare strukturelle, objektivierte Begründungen für die Teilarbeitsunfähigkeit auch in dieser leichten Tätigkeit seien und sich im Wesentlichen auf die subjektive Einschätzung der Versicherten beziehen dürften (S. 27 oben). Auch die aktuell ausgeführte Tätigkeit als Zeitungsverträgerin mit Elektroroller entspreche den zumutbaren Anforderungen an die Belastbarkeit und sei im berichteten Pensum zumutbar, im zeitlichen Verlauf analog zur Arbeitsfähigkeit in der Bürotätigkeit.

    Die frühere Tätigkeit im Lager der Firma B.___/D.___ sei der Beschwerdeführerin gemäss den Befunden und der EFL nicht zumutbar, insbesondere seien ihr das repetitive Heben und Tragen von Lasten bis 20 kg nicht möglich (S. 27 Mitte).

    Jede körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit regelmässig möglichem Wechsel der Körperposition und ohne repetitives Heben von Lasten über 2.5 bis 5 kg beziehungsweise seltenen Einzellasten von mehr als 20 kg, ohne häufige Arbeiten über Schulterhöhe, Besteigen von Leitern, häufigem Treppensteigen, Knien, wiederholten Kniebeugen beziehungsweise Hockstellungen und Rotationen im Sitzen sowie ohne repetitive mittelschwere oder schwere Belastungen insbesondere der linken Hand seien der Versicherten aufgrund der objektiven klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde und der Resultate der EFL ganztags und ohne zusätzliche Leistungseinschränkung zumutbar. Auch für jede adaptierte Tätigkeit sei im zeitlichen Verlauf eine volle Arbeitsfähigkeit ab Ende Februar 2018 gegeben mit kurzer voller Arbeitsunfähigkeit nach dem Sturzereignis Anfang März 2018 (S. 27 Ziff. 8.2).

    Dr. G.___ hielt zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität fest, dass belastungsabhängige Knie- und teilweise auch Rückenschmerzen aufgrund der objektivierbaren strukturellen Befunde medizinisch ohne weiteres nachvollziehbar seien. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden und Funktionseinschränkungen sowohl in den beruflichen Tätigkeiten wie auch bei den Alltagsfunktionen sei allerdings medizinisch angesichts der insgesamt doch nicht sehr ausgeprägten Befunde mit allmählicher Progredienz lediglich am rechten Kniegelenk und MR-tomographisch konstanten und nur leicht bis höchstens mässiggradigen degenerativen Veränderungen L4 bis S1 und den nur sehr diskreten, beginnenden Arthrosen einzelner Fingerendgelenke linksbetont medizinisch nicht plausibel. Auch sei die vollständige Therapieresistenz auf jegliche Behandlungsmassnahmen ungewöhnlich und medizinisch schwer nachvollziehbar (S. 25 f. Ziff. 7.3). Dr. G.___ führte aus, dass das Leistungsverhalten während der EFL gut gewesen sei, und die erhobenen Befunde zur Beurteilung der funktionellen Belastbarkeit herangezogen werden könnten. Die deutlich zu tiefe subjektive Einschätzung der Leistungsfähigkeit im PACT-Test bestätige die medizinisch festgestellte Diskrepanz zwischen strukturellen Befunden und erzielten Resultaten in den Leistungstests einerseits und den subjektiv vorgebrachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 26 oben).

3.9    Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 29. August 2020 (Urk. 8/76/7-9) aus, dass das umfangreiche Gutachten von Dr. G.___ unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und nach umfassender Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt worden sei. Der Gutachter komme nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in seiner Zusammenfassung unter Würdigung der Ergebnisse der zusätzlich durchgeführten EFL zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit der Versicherten. Auf dieses Gutachten sei daher abzustellen.

    Damit habe in der bisherigen Tätigkeit in der Administration in der eigenen Firma vom 5. Juli bis 13. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 14. Dezember 2017 bis 27. Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 28. Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bestanden. Vom 3. März bis 3. April 2018 habe infolge des Sturzes erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 4. April 2018 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 %. Der Arbeitsunfähigkeits-Verlauf gelte auch für die bisherige Tätigkeit als Zeitungsverträgerin mit der Benutzung eines Elektrorollers. Auch in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Arbeitsunfähigkeits-Verlauf analog der obigen Angaben für eine Bürotätigkeit. Das Belastungsprofil für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei entsprechend den Feststellungen im Gutachten von Dr. G.___ zu formulieren. Die frühere Tätigkeit im Lager der Firma B.___/D.___ sei der Versicherten gemäss den Befunden der EFL nicht zumutbar, insbesondere sei das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 20 kg nicht möglich.

4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 19. August 2020 (vorstehend E. 3.8) und die abschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. Q.___ vom 29. August 2020 (vorstehend E. 3.9) davon aus, dass der Beschwerdeführerin bereits vor abgelaufenem Wartejahr im Juli 2018 per 4. April 2018 ihre angestammte Bürotätigkeit sowie das Verteilen von Zeitungen mit einem Elektroroller uneingeschränkt zumutbar gewesen seien. Hinsichtlich der bis ins Jahr 2017 ausgeübten Verkaufstätigkeit bei D.___ sei lediglich die Lagertätigkeit als problematisch einzustufen, eine Verkaufstätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei aber grundsätzlich möglich (vorstehend E. 2.1, Urk. 8/76). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass auf das Gutachten von Dr. G.___ nicht abgestellt werden könne und ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe, was so auch aus der durchgehend von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit hervorgehe (vorstehend E. 2.2).

4.2    Das rheumatologische Gutachten von Dr. G.___ vom 19. August 2020 (vorstehend E. 3.8) berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abgestellt werden kann. Dr. G.___ ging retrospektiv gestützt auf die von Dr. H.___ am 27. Februar 2018 erhobenen Befunde (vorstehend E. 3.1) davon aus, dass der Beschwerdeführerin ihre administrative Tätigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt zumutbar sei, ebenso die mittels eines Elektrorollers ausgeübte Tätigkeit als Zeitungsverträgerin. Auch dem Bericht von Dr. I.___ vom 4. April 2018 (vorstehend E. 3.2) lässt sich entnehmen, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit wechselbelastenden Elementen der Beschwerdeführerin grundsätzlich uneingeschränkt zumutbar ist (vgl. auch Urk. 8/25/1-5 Ziff. 3).

    Zur Heberden-Arthrose links befand Dr. G.___, dass diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, was in Anbetracht des geringen Ausprägungsgrades der Arthrose ohne Weiteres als begründet erscheint (Urk. 8/75/1-28 S. 18 unten). Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der Fingerarthrose nicht mehr im Büro arbeiten könne (vorstehend E. 2.1), entbehrt einer fachärztlichen Grundlage. Auch ihr Vorbringen, dass sie über keine entsprechende Ausbildung verfüge, um im Büro zu arbeiten, verfängt vor dem Hintergrund, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens stets ihr 60%-Pensum im administrativen Bereich der Z.___ GmbH absolviert und damit auch einen entsprechenden Lohn erzielt hat (vgl. Urk. 8/32/63-65 S. 1), nicht.

    Von Seiten der behandelnden Ärzte der Orthopädie und der Rheumatologie der Universitätsklinik N.___ (vgl. Urk. 8/38/3-4, Urk. 8/38/9-12, Urk. 8/38/16-18, Urk. 8/48, Urk. 8/53, Urk. 8/59, Urk. 8/65) machte einzig Dr. M.___ in seinem Bericht vom 19. August 2019 (vorstehend E. 3.5) Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese dürften sich jedoch massgeblich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützen, zumal er sich weder zu den konkreten Anforderungen noch zu den bestehenden Funktionseinschränkungen bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit äussern konnte. Dies bestätigte sodann Dr. P.___ in seinem Bericht vom 5. Dezember 2019 (vorstehend E. 3.7), indem er ausführte, dass nach wie vor keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Atteste ausgestellt worden seien, und dass die Patientin geäussert habe, als kaufmännische Angestellte nicht arbeitsfähig zu sein respektive in der administrativen Tätigkeit im Familienbetrieb noch 50 % zu arbeiten.

    Zu den von seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweichenden Berichten und Attesten durch die behandelnden Ärzte hielt Dr. G.___ fest, dass diese zum Teil wenig präzise und ohne klare strukturelle, objektivierte Begründung seien und sich im Wesentlichen auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin beziehen dürften. Dies trifft namentlich auf die Ausführungen der behandelnden Ärztin Dr. J.___ (vorstehend E. 3.3-4) sowie auf jene des Hausarztes Dr. O.___ vom 21. August 2019 (vorstehend E. 3.5) zu. So erweist sich die von Dr. J.___ im Rahmen der Krankengeschichte-Einträgen vom 24. April 2018, 8. Mai 2018, 28. Juni und 12. Juli 2018 sowie generell bis zum 17. Oktober 2018 (vgl. Urk. 8/32/74) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund der erhobenen Befunde für eine leichte Bürotätigkeit als nicht nachvollziehbar und wurde von ihr nicht näher erläutert. Auch die von Dr. O.___ ab 1. März 2019 selbst für eine Arbeit im Büro attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin (vgl. Urk. 8/38/19-20), lassen sich anhand der erhobenen Befunde nicht nachvollziehen. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. O.___ ist überdies zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3    Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. G.___ vom 19. August 2020 sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Q.___ vom 29. August 2020 ist der medizinische Sachverhalt damit als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin sowohl ihre vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 60 % ausgeübte administrative Tätigkeit als Geschäftsführerin und Inhaberin der Z.___ GmbH (Urk. 8/7 Ziff. 5.3, Urk. 8/16 S. 2 Ziff. 2, Urk. 8/32/63-65 S. 1) als auch das zusätzliche Zeitungsvertragen mit Hilfe eines Elektrorollers (vgl. Urk. 8/32/63-65 S. 2 Mitte) weiterhin zumutbar sind. Was die bei der D.___ ausgeübte Lager/Verkaufstätigkeit anbelangt, bestehen zumindest hinsichtlich einer Verkaufstätigkeit unter Beachtung des Belastungsprofils ebenfalls keine relevanten Einschränkungen. Damit resultiert kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchucan