Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00800


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 30. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, absolvierte die einjährige Handelsschule (Urk. 6/1, Urk. 6/3/5). Seit 2012 ist sie Hausfrau und Mutter von zwei Kindern, geboren 2013 und 2015 (Urk. 6/3/6). Sie leidet seit der Rückenoperation vom 26. Oktober 2017 zur thorakalen Skoliosekorrektur (ventrale Derotation Spondylodese Th8-Th12) an Rückenbeschwerden (Urk. 6/9/1-2, Urk. 6/16/6).

    Am 9. September 2019 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. In medizinischer Hinsicht holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/9, Urk. 6/12-16). Am 11. Mai 2020 nahm Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung (Urk. 6/24/4). Am 17. Juni 2020 liess die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 17. Juli 2020; Urk. 6/23). Gestützt auf das Abklärungsergebnis kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Juli 2019 unter Hinweis darauf, dass sie einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 % ermittelt habe, die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/25). Dagegen erhob die Versicherte am 14. August 2020 Einwände (Urk. 6/27). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 wies die IV-Stelle wie angekündigt das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 S. 1).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. November 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 15. Oktober 2020 sei aufzuheben und es sei ihr aufgrund ihrer vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Klinik Z.___ vom 17. Dezember 2020 (Urk. 9) ein. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 (Urk. 10) gab die Beschwerdegegnerin den Bericht von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 7. Januar 2021 zu den Akten (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1. Februar 2021 auf eine Stellungnahme, die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. Dies wurde den Parteien am 8. März 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

1.2.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.2.3    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.2.4    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.2.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass-gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).


1.3    

1.3.1    Art. 59 Abs. 2bis IVG sieht vor, dass die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.

    Nach Art. 49 IVV beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung (Abs. 3).

1.3.2    Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 und 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Beschwerdeführerin wäre gemäss dem Abklärungsdienst im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig. Nach der Operation vom 26. Oktober 2017 sei sie zunächst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sei unter Berücksichtigung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin inzwischen eine körperlich sehr leichte bis leichte, wechselbelastende und dabei häufig sitzende Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar sei. Ohne gesundheitliche Beschwerden könnte sie (nach dem statistischen Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik [BFS]) ein Einkommen von Fr. 61'261.-- erzielen (Valideneinkommen). In einer leidensangepassten Tätigkeit könnte sie sodann ein Einkommen von Fr. 38'661.-- erwirtschaften (Invalideneinkommen), womit im Erwerbsbereich eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'600.-- respektive von 37 % resultiere. Eine Einschränkung im Haushaltsbereich liege laut dem Abklärungsdienst nicht vor. Insgesamt ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 19 %, womit kein Anspruch auf eine Rente gegeben sei. Da die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche nicht eingeschränkt sei, sei die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) zuständig und es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Ihre körperliche Behinderung und ihre Schmerzen würden weder eine berufliche noch eine häusliche Tätigkeit zulassen. Sie sei geschieden und könne nur mit Mühe und Not ihre beiden Kleinkinder versorgen. Sie verstehe zudem nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf beharre, dass sie (im Gesundheitsfall) nur in einem 50%igen Pensum arbeiten würde. Sie habe klar gesagt, dass sie als alleinerziehende Mutter nur solange ein derart reduziertes Arbeitspensum beibehalten würde, als die Kleinkinder von derzeit fünf und sieben Jahren sie zu Haus brauchen würden. Sobald beide in die Primarschule gingen, würde sie ihr Pensum auf 80 bis 100 % steigern. Die Abweisung ihres Leistungsbegehrens sei zudem erfolgt, ohne dass sie je von einem neutralen oder einem Arzt der Invalidenversicherung begutachtet worden sei (Urk. 1, Urk. 8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.

    Ein solcher Rentenanspruch könnte nach Art. 29 Abs. 1 IVG aufgrund der Anmeldung vom 9. September 2019 (Urk. 6/3) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, mithin im März 2020 entstanden sein. Weil nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch von durchschnittlich mindestens 40 % vorausgesetzt ist, interessiert im Folgenden vor allem die erwerbliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab März 2019. 

    Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet die am 15. Oktober 2020 erlassene angefochtene Verfügung (BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E. 6). Daher sind die von den Parteien eingereichten medizinischen Berichte, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren (Bericht der Klinik Z.___ vom 17. Dezember 2020, Urk. 9; Bericht von Dr. A.___ vom 7. Januar 2021, Urk. 11) nur zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_269/2021 vom 9. Juli 2021 E. 2.4 mit Hinweis).



3.

3.1    

3.1.1    Zu prüfen ist zunächst die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 17. Juli 2020 (Urk. 6/23) vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Aufgaben- und im Erwerbsbereich im Umfang von je 50 % Tätige (Urk. 2 S. 1, Urk. 6/23/3).

3.1.2    Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass sie das 50%ige Arbeitspensum im Erwerbsbereich mit der Einschulung ihres jüngsten, im Jahr 2015 geborenen Kindes auf ein 80%iges oder gar ein 100%iges Arbeitspensum gesteigert hätte (Urk. 8). Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020, welcher Moment in diesem Gerichtsverfahren die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, war das jüngste Kind jedoch erst rund vier Jahre und elf Monate alt und damit jedenfalls noch nicht in der Primarschule. Denn der Besuch der Primarschule im Kanton Zürich ist erst nach zwei Jahren Kindergarten vorgesehen, welcher frühestens mit vollendetem viertem Altersjahr auf das neue Schuljahr hin gestartet werden kann (vgl. § 3 Abs. 2 des Volksschulgesetzes, VSG).

    Zudem geht aus der Scheidungsvereinbarung gemäss dem Urteil FE180176 des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 25. Februar 2019 hervor, dass eine Erhöhung des Pensums als Pflegehelferin SRK von 50 % auf 80 % erst per 1. November 2027, wenn das jüngste Kind 12 Jahre alt wird (Phase IV), und eine weitere Steigerung auf 100 % erst per 1. November 2031, wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt wird (Phase V), vorgesehen ist respektive wäre (Urk. 6/2/5-7).

    Des Weiteren sind die Ausführungen der Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 17. Juli 2020 (Urk. 6/23/2-3) zur Statusfrage stimmig. Es wurde insbesondere festgehalten, dass anlässlich der Abklärung die im Scheidungsurteil festgehaltenen Phasen hinsichtlich Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit zur Sprache kamen und die Beschwerdeführerin für die hypothetische Frage der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall darauf verwiesen hat (Urk. 6/23/3). Die anlässlich der Haushaltabklärung vorgenommene Qualifikation ist mithin nachvollziehbar und begründet.

    Im hier zu beurteilenden Zeitraum bis am 15. Oktober 2020 ist daher entsprechend der Feststellung im Abklärungsbericht vom 17. Juli 2020 (Urk. 6/23/3) im Gesundheitsfall von einer 50%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegehelferin SRK auszugehen, wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin in Phase I gemäss Scheidungsurteil bis Ende Juni 2019 ihre Berufsausbildung zur Pflegehelferin SRK absolviert und erst danach eine Tätigkeit in diesen Beruf im Umfang von 50 % aufgenommen hätte (Phase II u. III). Eine Erhöhung des Pensums über 50 % hinaus war sodann erst ab November 2027 vorgesehen (Phase IV, Urk. 6/2/5 u. 7). Die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vorgenommene Qualifikation erweist sich somit als korrekt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bei der Haushaltabklärung ab August 2018 befristet für ein Jahr und zudem nur während jeweils einer Stunde pro Woche eine Tätigkeit als Religionslehrerin ausgeübt hat (Urk. 6/23/3). Über die spätere Änderung der Lebensverhältnisse, die im Scheidungsverfahren hinsichtlich der Regelung des nachehelichen und des Kinderunterhaltes prospektiv Berücksichtigung fand (vgl. Urk. 6/2/2 ff.), ist sodann in diesem Verfahren noch nicht zu entscheiden.

3.1.3    Ausgehend von einer Qualifikation mit der Aufteilung des zeitlichen Pensums von je 50 % auf den Aufgaben- und auf den Erwerbsbereich hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad somit zu Recht nach der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis Abs. 2-4 IVV ermittelt.

3.2    

3.2.1    Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen liessen nicht nur keine Erwerbstätigkeit, sondern auch keine häusliche Tätigkeit zu (Urk. 1). Damit wendet sie sich sinngemäss gegen die Annahme der Beschwerdegegnerin, es sei entsprechend dem Ergebnis des Abklärungsberichts vom 17. Juli 2020 derzeit von keiner Einschränkung im Haushaltsbereich auszugehen (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6/23/7). Im Folgenden ist daher das Ergebnis des Abklärungsberichts (Einschränkung im Haushaltsbereich 0 %, Urk. 6/23/7) zu prüfen.

3.2.2    Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.1 mit Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.3.3    Der Abklärungsbericht vom 17. Juli 2020 erfüllt die rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen. Denn er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die durch ihren Besuch vor Ort am 17. Juni 2020 (Urk. 6/23/1) Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse des Haushaltes der Beschwerdeführerin erlangte. Auch hatte die Abklärungsperson Kenntnis von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen, wie sich aus den im Bericht wiedergegebenen ärztlichen Diagnosen ergibt (Urk. 6/23/1). Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Krankengeschichte, zu ihren Beschwerden und Beeinträchtigungen wurden ausführlich und differenziert dargelegt (Urk. 6/23/2). Auch wurden die Angaben der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Aufgaben sowie die auf einen geringen Umfang beschränkte Mithilfe des Ex-Mannes angemessen berücksichtigt (Urk. 6/23/2-7). Der Bericht ist insgesamt in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben, plausibel, begründet, angemessen detailliert und somit nachvollziehbar bezüglich der einzelnen Einschränkungen verfasst. Klar feststellbare Fehleinschätzungen, welche ein Abweichen vom Abklärungsbericht rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan.

    Die Beschwerdeführerin hat im Einzelnen nichts vorgebracht, was auf etwas Anderes schliessen liesse. Im Wesentlichen - das heisst bis auf sehr schweres Tragen, insbesondere das Hochtragen von Wasserflaschen in die Wohnung (Urk. 6/23/6) - erledigt sie den Haushalt und die Kinderbetreuung ohne Dritthilfe, was sie so auch im Standortgespräch bei der IV-Stelle vom 26. September 2019 erklärt hat (Urk. 6/7/3). Hinzu kommt, dass sie zusätzlich zum Haushalt und zur Kinderbetreuung per August 2018, befristet für ein Jahr als Religionslehrerin (eine Lektion pro Woche) tätig war und gleichzeitig bis im Jahr 2019 eine einjährige Weiterbildung zur Pflegehelferin SRK absolviert hat (Urk. 6/23/2-3). Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass ihre körperliche Behinderung und die Schmerzen grundsätzlich weder eine berufliche noch eine häusliche Tätigkeit zulassen würden, kann daher nicht gefolgt werden.

3.3    Dem Abklärungsbericht vom 17. Juli 2020 kommt somit voller Beweiswert zu. Auf die im Abklärungsbericht festgehaltene gesundheitliche Einschränkung im Aufgabenbereich von 0 % (Urk. 6/23/7) ist somit abzustellen, was zu einem
(Teil-)Invaliditätsgrad von 0 % (50 x 0 : 100) im Haushaltsbereich führt.


4.

4.1    

4.1.1    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den medizinischen Akten das Folgende zu entnehmen.

    Gemäss dem Bericht der Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie der Klinik Z.___ vom 25. September 2019 (Urk. 6/9) wurde die Beschwerdeführerin zur Einholung einer Zweitmeinung nach ventraler Skoliosekorrektur-Operation vor fast zwei Jahren zugewiesen. Sie habe von postoperativ entwickelten sehr starken Schmerzen berichtet, in deren Folge sie für einen Monat das Bett teilweise nicht habe verlassen können. Im weiteren Verlauf sei eine leichte Besserung eingetreten, aber die Beschwerden hätten auf hohem Niveau persistiert. Diese bestünden im lateralen Thorax im Bereich der Inzision und seien verstärkt bei Belastung, aber prinzipiell Tag und Nacht vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe von einem sehr hohen Leidensdruck gesprochen und ein Schmerzniveau von 8 VAS (Visuelle Analogskala) angegeben. Weitere Erkrankungen seien nicht angegeben worden. Es sei die folgende Diagnose gestellt worden: Chronische thorakospondylogene Schmerzen und Verdacht auf Postthorakotomieschmerzen mit/bei Status nach thorakaler Skoliosekorrektur (ventrale Derotation, Spondylodese Th8-Th12 über Mini-Thorakotomie) am 26. Oktober 2017, nach Implantatbruch (differentialdiagnostisch Lockerung/Pseudarthrose Th12) und mit/bei residueller rechtskonvexer thorakaler Skoliose 36° Th6-Th12. Die Ursache des sehr hohen Schmerzniveaus, welches einer Opiattherapie bedürfe, und der auch postoperativ für lange Zeit so ausgeprägt vorhandenen Beschwerden sei nicht klar und korreliere nicht mit der Bildgebung. Bei der Konsultation und der klinischen Untersuchung hätten sich Hinweise auf verschiedene psychosoziale Einfluss-Faktoren gezeigt. Trotzdem zeige sich in der Bildgebung eine gebrochene beziehungsweise luxierte Schraube im unteren Bereich der Instrumentation. In der aktuellen Situation bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/9/1-2).

    Im Bericht der Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie der Klinik Z.___ vom 7November 2019 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin erscheine nach der Aktualisierung der Bildgebung mittels Computertomographie (CT) und Magnetresonanztomographie (MRT). Sie berichte weiterhin über starke Beschwerden rechts thorakal vor allem beim Bücken und beim längeren Stehen, was für mehr als drei Stunden nicht möglich sei. Die Arbeiten im Haushalt seien daher deutlich eingeschränkt. Die zuletzt durchgeführte Facettengelenksinfiltration Th12/L1 habe zu keiner Besserung der Beschwerden geführt. Die aktive Bewegungsprüfung der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule habe keine wesentlichen Schmerzen gezeigt. Palpatorisch hätten sich leichte Beschwerden im Bereich der Rippen rechts auf der Höhe der Thorakotomie und in Bauchlage ein deutlicher Durchfederungsschmerz in der mittleren Brustwirbelsäule gezeigt. Die Hals- und Lendenwirbelsäule seien je schmerzlos. Die aktualisierte Bildgebung zeige eine Pseudarthrose mit Schraubenbruch Th10 bis Th12, was möglicherweise zumindest eine Teilursache für die Beschwerden darstelle. Im Prinzip bestehe die Indikation für eine Revision mittels dorsaler, gegebenenfalls auch längerstreckiger Spondylodese. Angesichts des früheren Verlaufs und der psychosozialen Situation seien die Erfolgschancen sicherlich reduziert. Die Beschwerdeführerin wünsche derzeit keinen Eingriff. Es würden eine chiropraktische Behandlung und eine medizinische Trainingstherapie empfohlen (Urk. 6/12).

    Laut dem Bericht vom 26. Februar 2020 der Manuellen Therapie der Klinik Z.___, wo die Beschwerdeführerin vom 19. November 2019 bis 22. Januar 2020 während vier Konsultationen behandelt wurde, wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit werde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen (Urk. 6/13/1).

4.1.2    Der RAD-Arzt Dr. Y.___ führte nach Einsicht in die Bericht der behandelnden Ärzte in der Stellungnahme vom 11. Mai 2020 aus, bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden Arztberichte der Klinik Z.___ der somatische Gesundheitsschaden gemäss den dort aufgeführten Diagnosen ausgewiesen, einschliesslich einer daraus abzuleitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit, wobei zur Arbeitsunfähigkeit so gut wie keine konkreten Angaben vorliegen würden, vor allem keine längerfristigen. Dieser Gesundheitszustand sei im Moment stabil, da eine zwar prinzipiell indizierte operative Revision laut Angabe im Bericht der Klinik Z.___ vom 7. November 2019 wohl nur reduzierte Erfolgschancen hätte. Hinsichtlich der aktenkundigen Bewertung der Arbeitsunfähigkeit gebe es, abgesehen von der einmaligen Angabe einer 100%i-gen Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 25. September 2019, keine Angaben, weshalb auch rein nach Aktenlage eine eindeutige versicherungsmedizinische Beurteilung schwer möglich sei. Rein medizinisch-theoretisch sei allerdings unter Berücksichtigung der beschriebenen, klinischen Befunde aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht überwiegend wahrscheinlich eine zumindest 70%ige Arbeitsfähigkeit (= fünf bis sechs Stunden pro Tag) in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich und zumutbar. Dies gelte für jede körperlich sehr leichte bis leichte wechselbelastende und dabei häufig sitzende Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, ohne häufiges Bücken, längeres vornübergebeugtes oder rückgeneigtes Stehen sowie ohne generelles Verharren in Zwangshaltungen der Wirbelsäule (Urk. 6/24/4).

4.1.3    Gemäss dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten neuen Bericht der Klinik Z.___ vom 17. Dezember 2020 berichtete jene von im Vergleich zur Situation vor einem Jahr praktisch unveränderten Beschwerden. Es handle sich um im Vordergrund stehende rechtsseitige Thoraxschmerzen im Bereich der Rippen grossflächig sowie Schmerzen im Bereich der gesamten Brustwirbelsäule. Die Schmerzen würden bei Belastung zunehmen, das heisse beim längeren Stehen und Laufen. Die Gehstrecke sei auf eine halbe Stunde limitiert. Zwischenzeitlich müsse die Beschwerdeführerin mehrmals pro Tag Abliegen. Nach zwei Stunden Stehzeit trete eine deutliche Schwäche und Zittrigkeit auf. Die Bildgebung zeige sich wenig verändert. Eine Instabilität bestehe jedoch keine. Es scheine zu einer zunehmenden Konsolidierung der Spondylodese auch im Bereich der gebrochenen respektive dislozierten Schraube zu kommen. Die Ursache der gesamten Beschwerdesymptomatik sei letztlich nicht klar. Operative Massnahmen seien angesichts der Bildgebung und des Verlaufs nicht indiziert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) betrage diese für körperlich belastende Tätigkeiten wie in der Pflege oder für andere körperlich belastende Tätigkeiten 100 %. Für leichte körperliche Arbeiten sei eine Teilarbeitsfähigkeit denkbar (Urk. 9 S. 1 f.).

    Im von der Beschwerdegegnerin eingereichten Bericht von Prof. Dr. A.___ vom 7. Januar 2021 wurde nebst der Diagnose einer Pseudarthrose Th11/12 mit Bruch der Wirbelkörperschraube Th12 (mit/bei Status nach Skoliose-Korrektur von ventral Th8 bis Th12 vom 26. Oktober 2017 bei progressiver, langstreckiger Skoliose thorakal rechts über 45° mit Schmerzen) und den bekannten Beschwerden festgehalten, der Schraubenbruch sei durch die Pseudarthrose Th11/12 bedingt bei fehlendem Knochendurchbau im Bandscheibenfach Th11/12. Ob dieser Schraubendurchbruch alleine für die Schmerzen der Beschwerdeführerin verantwortlich (gemacht) werden könne, sei fraglich, da die Schmerzen nicht an der Wirbelsäule lokalisiert seien, sondern im Bereich des Rippenthorax. Zudem seien die Schmerzen bereits vor Feststellung des Schraubenbruchs vorhanden gewesen. Bei Schraubenbruch und Pseudarthrose sollte die Wirbelsäule von dorsal nochmals fixiert werden, Th7 bis L1 mit Pedikelschrauben, so dass die Stellung der Wirbelsäule noch besser korrigiert und auch die Versteifung zur Heilung gebracht werde. Ob die Revisionsoperation von dorsal eine Verbesserung der subjektiven Schmerzen erzielen würde, könne nicht im Voraus beurteilt werden. Möglicherweise könnten die Schmerzen zumindest teilweise gebessert werden. Die Beschwerdeführerin sei einer weiteren Operation gegenüber zögerlich und brauche verständlicherweise Bedenkzeit (Urk. 11).

4.2    

4.2.1    Wie der RAD-Arzt Dr. Y.___ zutreffend erkannt hat, war in den ihm zur Verfügung stehenden Akten lediglich eine einmalige Angabe zur Arbeitsfähigkeit zu finden, und zwar jene einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss dem Bericht der Klinik Z.___ vom 25. September 2019 (Urk. 6/9/2). Auf diese Einschätzung kann indes nicht abgestellt werden, da dazu nicht erklärt wurde, auf welche Tätigkeit sich diese Angabe bezieht. Wie dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie der Klinik Z.___ vom 17. Dezember 2020 zu entnehmen ist, wurde - bei im Wesentlichen unveränderter Diagnose und unverändertem Beschwerdebild (Urk. 9 S. 1) und daher auch für die Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung aussagekräftig - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich in Bezug auf körperlich belastende Tätigkeiten wie in der Pflege oder in anderen körperlich belastenden Tätigkeiten attestiert (Urk. 9 S. 2). Dass eine solche Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ist respektive darin eine andauernde erhebliche Einschränkung besteht und daher auch das sogenannte Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 litb IVG erfüllt ist, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (Urk. 2 S. 1).

    Entscheidend ist hier indessen die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Art6 Satz 2 ATSG). Hierzu wurde von den behandelnden Ärzten der Klinik Z.___ zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten als denkbar erachtet (Urk. 9 S. 2), ohne allerdings anzugeben, in welchem Umfang eine solche Teilarbeitsfähigkeit zumutbar sei. Daher kann auch auf diesen Bericht nicht abschliessend abgestellt werden. Auch dem neuen Bericht von Prof. Dr. A.___ vom 7. Januar 2021 (Urk. 11) sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen.

    Damit steht kein Bericht eines behandelnden Arztes zur Verfügung, aus welchem die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit für den hier zu beurteilenden Zeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) von März 2019 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 rechtsgenüglich hervorgeht.

4.2.2    Zu prüfen bleibt, ob trotz dieser Ausgangslage in medizinischer Hinsicht abschliessend auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. Y.___ vom 11. Mai 2020 abgestellt werden kann.

    Bei den Ausführungen des RAD handelt es sich mangels selber durchgeführter Untersuchung nicht um eine Stellungnahme gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind damit keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die bereits dokumentierten Befunde wurden aus somatischer, orthopädisch-chirurgischer Sicht fachärztlich gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweis). Solche RAD-Berichte vermögen daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4, in: SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 f. mit Hinweisen; 135 V 465 E. 4.4 am Ende mit Hinweis). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1).

4.2.3    Hier hat der RAD-Arzt selbst zu bedenken gegeben, dass zur Arbeitsunfähigkeit so gut wie keine konkreten Angaben vorliegen würden, vor allem keine längerfristigen, und dass es hinsichtlich der «aktenkundigen Bewertung der Arbeitsunfähigkeit» rein nach der Aktenlage eine eindeutige versicherungsmedizinische Beurteilung schwer möglich sei (Urk. 6/24/4). Zwar legte der RAD-Arzt die Arbeitsunfähigkeit schliesslich dennoch anhand der in den Berichten der behandelnden Ärzte beschriebenen Befunde fest, dies jedoch ohne weitere Begründung. Die getroffene Schlussfolgerung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist daher mangels Begründung vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage und der vom RAD-Arzt geäusserten Zweifel nicht hinreichend abgestützt und somit nicht nachvollziehbar.

    Es bestehen daher zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb in Anwendung der hiervor zitierten Rechtsprechung von ergänzenden Abklärungen nicht abgesehen werden kann.

4.2.4    Es ist ferner fraglich, ob und wenn ja inwiefern die nicht vollständig mit den objektivierbaren bildgebenden Befunden erklärbaren respektive die (auf hohem Schmerzniveau) letztlich unklaren Beschwerden (Urk. 6/9/2, Urk. 6/12/2, Urk. 9 S. 2) von allfälligen psychischen Beschwerden überlagert sind. Denn gemäss dem neu vorgelegten Bericht der Klinik Z.___ vom 17. Dezember 2020 wurde eine Medikamentenabgabe nach psychiatrischer Beurteilung vorgenommen (Urk. 9 S. 1). Den Akten lässt sich hingegen nicht entnehmen, ob und seit wann eine psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin gegebenenfalls aufgrund welcher Beschwerdebilder erfolgt ist.

    Beachtlich sind dabei auch die von den somatischen Ärzten erwähnten Hinweise auf psychosoziale Faktoren (vgl. Urk. 6/9/2, Urk. 6/12/2), welche bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit lediglich, aber immerhin auszuklammern sind, sofern und soweit sich (allfällige psychische) Beschwerden darin erschöpfen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1, 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5). Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Psychosoziale Belastungen gehören bei gewissen psychischen Leiden denn auch zu den Diagnose-kriterien, so namentlich bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5; vgl. Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 213 und S. 233).

    Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine ins Gewicht fallende psychische Problematik gegeben ist. Auch deshalb kann nicht abschliessend auf die RAD-Stellungnahme von Dr. Y.___ abgestellt werden.

4.3    

4.3.1    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der relevante medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt daher zu ergänzen und weitere medizinischen Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidens-angepassten Tätigkeit ab März 2019 vorzunehmen. Hierzu hat sie zunächst abzuklären, ob die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung war/ist, und diesbezüglich gegebenenfalls einen Bericht des behandelnden Arztes insbesondere zum allfälligen Verlauf der Behandlung und den gestellten Diagnosen einzuholen. Hernach ist eine gutachterlich-fachärztliche Expertise in den relevanten Fachrichtungen zur Arbeitsfähigkeit ab März 2019 einzuholen.

4.3.2    Die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

    Die Beschwerde ist folglich in diesem Sinne gutzuheissen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG (ebenfalls in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 700.-- festgesetzt. Da nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen), sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzu-erlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann