Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00801


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 14. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1966 geborene X.___, ist von Beruf Gärtner (Urk. 11/102/15) und arbeitete im Jahre 2000 aushilfsweise als Kehrichtlader bei der Firma Y.___ (Urk. 11/4) sowie als Kundengärtner. Infolge einer 2000 erlittenen Kalkaneusfraktur rechts (vgl. 11/10/21, Urk. 11/10/42) erbrachte die Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 11/10, Urk. 11/16.). Im April 2001 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den vorgenannten Unfall bei der Eidgenössischen Unfallversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 11/10, Urk. 11/16). Im Februar 2002 schloss die IV-Stelle ihre Abklärungen mit einem Nichteintretensentscheid ab, nachdem der Versicherte erklärte, dass er eine Stelle als Gärtner antreten werde und daher kein Interesse mehr habe an Versicherungsleistungen (vgl. Verfügung vom 15. Februar 2002, Urk. 11/21).

1.2    Nachdem die Mitte April 2002 angetretene Stelle als Aushilfsgärtner bei der Z.___ AG per Mitte Mai 2002 einvernehmlich beendet worden war (Urk. 11/39), meldete sich der Versicherte im Juli 2002 erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) bei der IV-Stelle an (Urk. 11/22). Diese tätigte wiederum Abklärungen und zog die Verlaufsakten der Unfallversicherung bei (Urk. 11/23 f., Urk. 11/29 f.). Im Februar 2003 verneinte die IV-Stelle aus gesundheitlichen Gründen einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (vgl. Verfügung vom 28. Februar 2003, Urk. 11/33).

1.3    Ende 2003 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantrage eine Berufsberatung, Umschulung sowie Rente (Urk. 11/36). Nach entsprechenden Abklärungen wies die IV-Stelle einen Umschulungsanspruch ab und begründete dies damit, die persönliche, familiäre Situation des Versicherten lasse die Durchführung von beruflichen Massnahmen nicht zu (vgl. Verfügung vom 7. April 2004, Urk. 11/52). Demgegenüber sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 17Dezember 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. November 2003 bis 30. Juni 2004 befristete ganze Rente zu (Urk. 11/57, Urk. 11/65).

1.4    Aufgrund der im April 2005 erfolgten Neuanmeldung auf Umschulung (Urk. 11/69) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung in der A.___, zzgl. eines Taggeldes (Urk. 11/87 f., Urk. 11/93, Urk. 11/101; vgl. auch Schlussbericht vom 11. April 2006, Urk. 11/102) sowie eine vertiefte «Modulare Abklärung» (ModAK-Abklärung), zzgl. eines Taggeldes (Urk. 11/104 ff., vgl. auch Urk. 11/111 ff.; vgl. auch Bericht vom 14. September 2006, Urk. 11/131). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/135) lehnte sie einen Anspruch auf Umschulung mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit mit Verfügung vom 10. Januar 2007 erneut ab (vgl. Urk. 11/140).

1.5    Im Juni 2006 meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/143). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. März 2008 (Urk. 11/163). Gestützt darauf forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht und deren Säumnisfolgen mit Schreiben vom 31. Juli 2008 auf, sich zur Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation einer Psycho- und Psychopharmakotherapie zu unterziehen (Urk. 11/165). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/167) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 ab dem 1. April 2008 gestützt auf einen IV-Grad von 50 % unbefristet eine halbe Rente zu (Urk. 11/171, Urk. 11/173).

1.6    Anlässlich der 2009 eröffneten amtlichen Revision (Urk. 11/184 ff.) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein 12 Monate dauerndes Arbeitsvermittlungsprogramm bei der Firma C.___ (Urk. 11/189; vgl. Beschlussbericht vom 22. November 2010, Urk. 11/201). Mit Mitteilung vom 13. April 2011 bestätigte sie den bisherigen Rentenanspruch (Urk. 11/207). Ausserdem forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht und deren Säumnisfolgen am 14. April 2011 auf, die psychopharmakotherapeutischen Massnahmen anzupassen und die Medikamenteneinnahme mittels Serumspiegel kontrollieren zu lassen (Urk. 11/206).

1.7    Im Rahmen des 2013 eröffneten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 11/212) veranlasste die IV-Stelle insbesondere das psychiatrisch-psychotherapeutische Verlaufsgutachten von Dr. B.___ vom 5. Mai 2014 (Urk. 11/229). Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten die Einstellung der bisherigen Rente in Aussicht (vgl. Vorbescheid vom 17. Juli 2014, Urk. 11/232). Auf Einsprache hin (Urk. 11/235, Urk. 11/242) gab die IV-Stelle das orthopädische Gutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Orthopädie, vom 29. Dezember 2014 in Auftrag (Urk. 11/251). Daraufhin erklärte sie den Vorbescheid vom 17. Juli 2014 für «nichtig» und bestätigte den Anspruch des Beschwerdeführers auf die bisher ausgerichtete Rente (vgl. Mitteilung vom 23. Februar 2015, Urk. 11/263).

1.8    Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 (Eingangsdatum) gelangte Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an die IV-Stelle und wies darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in somatischer und psychischer Hinsicht verschlechtert habe (Urk. 11/273). Die IV-Stelle tätigte daraufhin bei Dr. E.___ sowie Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 11/275, Urk. 8/292, Urk. 8/294) weitere Abklärungen und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Sache Stellung nehmen (Urk. 11/295/4 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/296, Urk. 11/299 ff.) wies sie das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 13. November 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Exploration an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und letztere anzuweisen, die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip auszuwählen und den Auswahlprozess zu dokumentieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die interne Stellungnahme vom 28. Januar 2010 zwecks Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung auf teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 9, Urk. 10). Am 16. Februar 2021 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12). In seiner Replik vom 1. März 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest (Urk. 13). Mit Eingabe vom 31. März 2021 (Urk. 16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 8. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinische Aktenlage sei keine wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzustellen. Es bestünden lediglich vorübergehende Phasen von vollständiger Arbeitsunfähigkeit, jedoch bestehe keine langandauernde Verschlechterung. Mithin sei das Gesuch um Erhöhung der Rente abzuweisen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ sei eine massgebliche Verschlechterung und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Andernfalls sei die Sache zwecks psychiatrischer Begutachtung an die IV-Stelle zurückweisen (Urk. 1).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die interne Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Januar 2021 eine Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung; gestützt auf das beschwerdeweise eingereichte Schreiben von Dr. E.___ vom 5. November 2020 sei eine relevante Verschlechterung möglich (Urk. 9, Urk. 10).

2.4    Der Beschwerdeführer hielt replicando an seinen beschwerdeweisen Anträgen sowie seiner beschwerdeweisen Begründung fest (Urk. 13).


3.    Strittig und zu prüfen ist eine revisionsweise Erhöhung der seit April 2008 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5) ausgerichteten halben Invalidenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwischen der Mitteilung vom 23. Februar 2015, womit zuletzt als Ergebnis einer umfassenden Sachverhaltsabklärung der bisherige Rentenanspruch bestätigt worden war (Urk. 11/263; vgl. Urk. 11/251, Urk. 11/260 f.), und der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2020, welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, wesentlich verschlechtert hat.


4.    Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Mitteilung vom 23. Februar 2015 waren das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 5. Mai 2014 (Urk. 11/229/1-38) und das orthopädische Gutachten von Dr. D.___ vom 29. Dezember 2014 (Urk. 11/251/1-15, vgl. auch Feststellungsblatt zum Beschluss, Urk. 11/231, Urk. 11/261).

4.1    Im Gutachten vom 5. Mai 2014 diagnostizierte Dr. B.___ eine

- andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F: F62.80)

- in der Folge diverser Unfälle 2000, 2004 und 2007

- mit Dysthymia (ICD-10: F34.1)

- bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4)

- mit Status nach Suizidversuch 10/2003 (Urk. 11/229/14)

    Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung vom 2. April 2014 berichtet, dass es ihm aktuell schlechter gehe als anlässlich der Begutachtung 2008 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5). Nach 2008 sei seine Grundstimmung stets niedergeschlagen gewesen; seit Sommer 2013 sei es ganz schlimm geworden und er deutlich niedergeschlagen. Aktuell fühle er sich nervös und sehr depressiv, zittere oft und sein innerer Antrieb sei vermindert. Sein Leiden habe sich gesteigert bis es im Winter 2013/2014 schliesslich zu einem Kontakt mit der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gekommen sei [Anmerkung des Gerichts: Im Winter 2013/2014 kam es zu einer Dekompensation mit wochenlanger Abschottung und weitgehender Verwahrlosung bis hin zur Intervention durch die KESB, nachdem durch Schimmel und Nikotin ein Sachschaden in der Wohnung des Beschwerdeführers entstanden war und sich die anderen Hausbewohner über die zunehmenden Geruchsemissionen beschwert hatten. Auf die angedrohte Kündigung des Mietvertrages durch die Vermieterin hin erfolgte eine Räumung/Reinigung durch die H.___ GmbH, welche unter anderen spezialisiert ist auf die Unterstützung für Messies und Hauscoaching, vgl. die Gesprächsprotokolle, Urk. 11/271, vgl. auch Urk. 11/241 und Urk. 11/300]. Der Beschwerdeführer denke seit Winter 2013/2014 unverändert vermehrt an Tod und Sterben. Seit sechs Wochen sei er auch wieder in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung. Bei körperlichen Belastungen, zum Beispiel Gartenarbeiten, komme es zu einer Zunahme der bekannten körperlichen Beschwerden (vor allem Schmerzen im Fuss, im Unterschenkel und Knie auf der rechten Körperseite). Deshalb nehme er Morphium ein. Dieses lindere den Schmerz (durchschnittlich VAS 5-7/10; minimal dauerhaft VAS 3/10; maximal VAS 10/10) nur mässig. Ausserdem habe er Magenschmerzen. Diese stünden zurzeit stark im Vordergrund. Den Tag verbringe er unterschiedlich. Er stehe regelmässig um 7.00 Uhr auf, trinke Tee und höre Radio. Selten treffe er sich mit Kollegen und man helfe sich ab und zu bei der Gartenarbeit. Ausserdem habe er einen guten Freund, der ebenfalls eine IV-Rente beziehe. Sodann habe er eine 70jährige Gotte, die ihn unterstütze, indem sie ihn in ihrem Auto chauffiere. Hin und wieder besuche der Beschwerdeführer seine Schwester am Bodensee. Den Haushalt besorge er selbständig; er putze, räume auf, gehe zu Fuss und/oder mit dem öffentlichen Verkehr einkaufen und koche für sich selber (Urk. 11/229/4 f., Urk. 11/229/15 f.).

    Der Beschwerdeführer habe zwar eine Verschlechterung berichtet. Seine Angaben seien indes weitgehend undifferenziert. Damit bestehe eine Verdeutlichungstendenz oder gar Simulation. Die objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien gar nicht bis gering ausgeprägt. Der Beschwerdeführer gehe leicht unregelmässig hinkend und führe eine Gehhilfe mit sich, die er unregelmässig belaste. Weitere Hinweise auf quälende dauerhafte Schmerzen und/oder schmerzbedingte Beeinträchtigungen bestünden nicht. Insbesondere habe der Beschwerdeführer während der Untersuchungszeit nicht gezittert und sich flexibel und locker bewegt. Antrieb, Psychomotorik, Merkfähigkeit sowie Konzentration seien unauffällig. Im Affekt sei der Beschwerdeführer ausgeglichen, klagsam, dysthym und dabei sehr gut moduliert; in der Interaktion leicht unsicher. Sodann habe er aktiv, sehr flüssig bis weitschweifig, differenziert und gut strukturiert, meist im Plauderton, berichtet. Ein affektiver Rapport sei gut zustande gekommen. Auch mit Hilfe der MADRS (Montgomery und Asberg Depression Rating Scale) sei kein klinisch relevantes depressives Syndrom erkennbar. Jedoch bestünden gestützt auf das Testprofil im MMPI-2 (Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2) Aspekte einer Persönlichkeitsveränderung. Der Beschwerdeführer sei auf eine Vielzahl unter anderem körperlicher Beschwerden eingeengt. Er zeige sich zurückgezogen, verzagt, rachesüchtig, grüblerisch, rigide, ängstlich und reagiere labil, verantwortungslos, egozentrisch, unreif und aggressiv. Zudem äussere der Beschwerdeführer Gedanken an Tod und Sterben. Sein Verhalten erscheine exzentrisch und sozial unangepasst. Nebst der andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom bestehe eine Dysthymia. Letztere habe sich infolge einer mittelgradigen depressiven Episode, welche zwischen April 2007 und maximal September 2009 bestanden habe, entwickelt. So sei die vorangehende depressive Episode aktenanamnestisch überwiegend wahrscheinlich seit Oktober 2009 remittiert, dies jedoch spätestens im Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung; die ICD-10-Kriterien einer depressiven Episode seien aktuell nicht (mehr) erfüllt und der Schweregrad erreiche nicht mehr das notwendige Ausmass. Mithin habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus objektiver Sicht verbessert. Diesbezüglich bestehe eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers und den objektivierbaren Befunden, welche sich mit krankheitsfremden Gesichtspunkten (Verdeutlichungstendenz, Aggravation, Lebensalter, Erwerbslosigkeit, Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, Schulden, langjähriger Rentenbezug) erklären liesse. Die mit der Dysthymia verbundenen Defizite seien mit jenen der Persönlichkeitsveränderung fast vollständig identisch; so etwa Belastungsminderung, depressiv-dysphorische Verstimmung und Konzentrationsstörungen. Darüber hinaus bestünden keinerlei Hinweise für schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens. Insbesondere bestehe keine Persönlichkeitsstörung oder anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die Ausprägung der Persönlichkeitsveränderung sei leicht ausgeprägt und der Beschwerdeführer aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten insgesamt zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 11/229/16 ff.).

4.2    Im orthopädischen Gutachten vom 29. Dezember 2014 hielt Dr. D.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 11/251/12):

- komplexes Schmerzsyndrom des rechten Sprunggelenkes bei Status nach USG-Arthrodese

- Arthrose im oberen Sprung- und Lisfrancgelenk rechts

- Opiatdauermedikation

- posttraumatische Pangonarthrose des rechten Kniegelenks bei Status nach lateraler Tibiakopffraktur und Spiralfraktur im Unterschenkel

    Der Beschwerdeführer habe dauerhafte, bei Belastung ins Fersenbein ausstrahlende Schmerzen im Bereich des rechten Fusses, OSG berichtet. Manchmal habe er auch Kniebeschwerden, insbesondere nach Belastung. Mit dem zuletzt ausgeübten Arbeitspensum von 20 % sei er einigermassen zurecht gekommen. Subjektiv habe der Beschwerdeführer das Gefühl, der Schmerz werde immer schlimmer. Er spüre den Wetterwechsel. Infolge der Medikamente (Tramal, Mephadolor) habe er auch Magenprobleme bekommen. Seit 2010 nehme er Opiate ein. Damit komme er einigermassen zurecht. Der Nachtschlaf sei gestört. Er könne ca. 2 km gehen, je nach Untergrund, Kopfsteinpflaster sei schwierig und bereite ihm starke Beschwerden (Urk. 11/251/4). Die klinische Untersuchung der oberen Extremitäten inkl. Wirbelsäule sowie die orientierende neurologische Befundung erwiesen sich als unauffällig (Urk. 11/251/5 ff.). Beim rechten Knie ergab sich eine leichte retropatellare Krepitation, ein deutlicher Patellafacettenschmerz sowie ein positives Zohlenzeichen. Das Muskelrelief von Ober- und Unterschenkel zeigte eine Atrophie der Oberschenkelmuskulatur rechts; das linke Knie erwies sich als unauffällig. Radiologisch zeigte sich eine beginnende Pangonarthrose im rechten Kniegelenk. Die USG-Arthrose sei knöchern verheilt, jedoch mit strähniger Knochenstruktur. Als Folgeschaden zeige sich bereits eine deutliche, mittelgradige Arthrose im oberen Sprung- und Lisfrancgelenk. Bei alle dem könne der Beschwerdeführer auf unebenem Boden nicht mehr gehen. Kniende und stehende Tätigkeiten sowie Arbeiten auf Leitern seien nicht mehr zumutbar. Als Gärtner sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig; hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies aufgrund der unfallbedingten Fussbeschwerden und dem damit verbundenen chronischen Schmerzsyndrom sowie der dauerhaften Opiatmedikation (Urk. 11/251/9 ff.).

4.3    Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und ermittelte aufgrund eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 51 % (Urk. 11/261/5).

5.    Für die Zeit nach der Mitteilung vom 23. Februar 2015 stellte sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:

5.1    Gestützt auf die Gesprächsprotokolle zur Einschätzung der beruflichen und medizinischen Situation des Beschwerdeführers ist zunächst aktenkundig, dass die KESB infolge der Dekompensation im Winter 2013/2014 bis August 2015 involviert war. Zudem wurde 2015 mit Unterstützung seines damaligen Psychiaters eine freiwillige Wohnbegleitung durch den Verein I.___ eingerichtet. Der zuständige Mitarbeiter besuchte den Beschwerdeführer wöchentlich, um den Zustand der Wohnung zu prüfen und um mit dem Beschwerdeführer die wichtigsten Themen für den Alltag zu besprechen. Im August 2015 bewohnte der Beschwerdeführer eine Notwohnung. Zwecks Etablierung einer Tagesstruktur wurde der Beschwerdeführer zudem sowohl durch I.___ als auch durch die Pro Infirmis bei der Suche einer geschützten Arbeitsstelle unterstützt (Urk. 11/271).

5.2    Im Schreiben vom 5. Oktober 2019 hielt die seit Oktober 2016 behandelnde Dr. E.___ fest, im Laufe des Jahres habe sich beim Beschwerdeführer sowohl körperlich als auch psychisch eine kontinuierliche Verschlechterung abgezeichnet. Infolge zahlreicher Ausfälle sei ihm die [geschützte] Stelle bei I.___ auf Mitte Jahr gekündigt worden, nachdem das Pensum anfangs Jahr bereits auf drei Mal drei Stunden reduziert worden sei. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen habe der Beschwerdeführer kein Revisionsgesuch einreichen können. Mittlerweile sei er auch in finanzielle Nöte geraten. Um sich wieder im Alltag zu stabilisieren, besuche der Beschwerdeführer an drei Tagen die Tagesklinik in J.___ (Urk. 11/273).

5.3    Dem Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 16. November 2019 sind sodann folgende psychiatrische Diagnosen zu entnehmen (Urk. 11/275/1):

- Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: 33.11)

- Persönlichkeitsstörung mit vor allem abhängigen, aber auch ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: F60.7 und F60.6); DD: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0)

- Erfahrung von mehrfacher psychischer Gewalt in der Kindheit, körperliche Gewalt (ICD-10: Z 61.6)

- Status nach ernsthaftem Suizidversuch 1996 und 2004

- Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.1) unter verordneter Schmerztherapie

    Die Situation des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf des Jahres stetig verschlechtert. Seine Stimmung sei gedrückt, er ziehe sich zurück und verharre in einem passiven Zustand ohne Kontakte zur Aussenwelt. Sein Denken sei verlangsamt. Der Beschwerdeführer vernachlässige sich selber und seinen Haushalt. Zudem plagten ihn latente Suizidphantasien. Er wirke ratlos, resigniert und sei im Antrieb vermindert. Oft leide er unter Schmerzen im Magendarmtrakt, ohne dass hierfür eine Ursache habe gefunden werden können. Da es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei, seine administrativen Angelegenheiten zu erledigen, sei inzwischen eine freiwillige Beistandschaft für ihn beantragt worden. Je länger, desto mehr sei von einer tiefgreifenden strukturellen Störung, welche dem Aktionsradius des Beschwerdeführers enge Grenzen setze, auszugehen. Die psychotherapeutische Behandlung erfolge im zweiwöchigen Rhythmus; aktuell werde der Beschwerdeführerin in der Klinik J.___ betreut. Aber auch dort komme es zu vielen Absenzen. In medikamentöser Hinsicht Hinsicht nehme der Beschwerdeführer Pantozol 40mg (1-0-1), MST 60mg (1-0-1-0), Sevrodol 10mg und Novalgin 500mg bis 4 x in Reserve, Duloxetin 30mg (1-0-0), Trittico retard 150mg (0-0-1.66-0), Trittico 50mg (0-0-0-1), Zolpidem 10mg (0-0-0-1, Urk. 11/275).

5.4    Im Schreiben vom 27. Mai 2020 führte Dr. E.___ ergänzend aus, in ihren Verlaufseinträgen habe sie immer wieder Magendarmprobleme dokumentiert. Diese hätten mannigfache Abklärungen nach sich gezogen. Parallel dazu sei es zu wiederkehrenden depressiven Episoden mit parasuizidalen Krisen trotz engmaschiger Psychotherapie und Ausweitung bzw. Modifikation der antidepressiven Medikation gekommen. In depressiven Phasen ziehe sich der Beschwerdeführer zurück, vernachlässige er sich selbst und seine Wohnung drohe zu vermüllen. Einzig seinem Kater gegenüber sei der Beschwerdeführer noch fürsorglich. Zusammen mit dem Sozialbegleiter sei 2017 eine Haushaltsspitex eingerichtet worden. Infolge unbezahlter Rechnungen sei diese Unterstützung wieder eingestellt worden. In Phasen des Rückzugs sei der Beschwerdeführer zudem sehr leidend und stark regrediert. Er unterlasse es zum Beispiel, seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen rechtzeitig geltendzumachen. Im Rahmen der Psychotherapie wirke der Beschwerdeführer oft abwesend und wenig fassbar. Die tagesklinische Betreuung in J.___ habe inzwischen vorzeitig abgebrochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt, oft wegen Magendarmproblemen, oft gefehlt habe (Urk. 11/292).

5.5    Dr. F.___ hielt im Bericht vom 29. Mai 2020 eine Dünndarmfehlbesiedlung (SIOB) sowie einen Reflux fest. Es erfolge eine gastroenterologische Medikation. Fragen zu allfälligen Veränderungen im somatischen Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vermochte Dr. F.___ nicht zu beurteilen (Urk. 11/294).

5.6    Auf Vorhalt der eingegangenen Berichte kam RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 5. Juni 2020 zum Schluss, eine wesentliche Veränderung oder gar Verschlechterung des Schmerzsyndroms im Bereich des Unterschenkels und Fusses sei nicht erkennbar. Die gastroenterologischen Befunde führten zu vorübergehenden, nicht aber andauernden Phasen von Arbeitsunfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht erklärte RAD-Arzt Dipl. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, am 24. Juli 2020, bei der vorliegenden Aktenlage, welche wenig ausführlich sei und sowohl eine psychopathologische Befundschilderung als auch hinreichende Begründung für die Persönlichkeitsstörung vermissen lasse, sei eine Verschlechterung «nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar» (Urk. 11/295/6).

5.7    Im einwandweise eingereichten Bericht vom 9. September 2020 teilte Dr. E.___ mit, sie könne eine Befunderhebung gerne «nachliefern»: Der Beschwerdeführer sei im Denken kohärent, aber verlangsamt. So antworte er auf Fragen erst nach einer langen Denkpause, um nach eigenen Angaben nichts Falsches zu sagen. Die Konzentration sei deutlich vermindert und die Auffassung verzögert. Zudem sei der Beschwerdeführer misstrauisch und zurückhaltend im Kontakt. Er habe existenzielle Ängste und Angst, dass sein Kater sterbe. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei traurig und deutlich nach unten ausgelenkt. Weiter bestünden Stimmungsschwankungen, Rat-, Orientierungs- und Freudlosigkeit, Antriebsverminderung, anhaltende Schlafprobleme trotz Schlafhygiene und Medikation, Gedankenkreisen, innere Unruhe und Anspannung. Der Beschwerdeführer fühle sich im Leben überfordert, habe wenig soziale Kontakte und sei bei latenten Suizidgedanken lebensüberdrüssig. Er nehme – erneut konkret bezeichnete – Medikamente gegen die somatischen und psychischen Leiden ein. Eine stationäre Behandlung sei mehrmals besprochen, aber aus Gründen der Katzenbetreuung verworfen worden. Die stattdessen aufgenommene teilstationäre Behandlung sei wegen häufiger Absenzen vorzeitig beendet worden. Momentan werde eine Ergotherapie durchgeführt; wegen Magendarmproblemen müsse sich der Beschwerdeführer auch hier meistens abmelden. Entgegen Dr. B.___ liege eine Persönlichkeitsstörung vor. Der Beschwerdeführer habe eine sehr belastete Kindheit durchlebt. Er habe von seinem täglich betrunkenen Stiefvater viel körperliche Gewalt erfahren (Urk. 11/301).

5.8    Auf erneuten Vorhalt verwies RAD-Arzt Dr. G.___ am 16. Oktober 2020 auf seine Stellungnahme vom 24. Juli 2020. Im Rahmen des Einwandes hätten sich keine neuen medizinischen Sachverhalte ergeben. Ergänzend könne darauf hingewiesen werden, dass eine tiefgreifende, strukturelle Störung (Persönlichkeitsstörung) 2014 gutachterlich ausgeschlossen worden sei. Die belastenden Kindheitserlebnisse könnten auch eine Grundlage sein für die rezidivierende depressive Störung. Eine adäquate leitliniengetreue antidepressive Therapie sei nicht ersichtlich. Zwar seien Antidepressiva ausprobiert worden, dies jedoch in niedrigen Dosierungen. Mithin sei auch keine Aufdosierungs- und Augmentationstherapie ersichtlich. Insgesamt ergäben sich damit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 11/304/2).

5.9    Dazu nahm Dr. E.___ im beschwerdeweise eingereichten Schreiben vom 5. November 2020 wie folgt Stellung: Aufgrund ihrer Langzeitbeobachtung sei entgegen der Einschätzung von Dr. B.___, welche sich lediglich auf ein einmaliges Gespräch abstütze, von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Soweit die Medikation seitens des RAD kritisiert werde, weise sie daraufhin hin, dass verschiedentlich Antidepressiva ausprobiert worden seien. Es müsse dabei berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer schmerzbedingt weitere Medikamente einnehme, welche aufgrund von Wechselwirkungen mit den Antidepressiva abzustimmen seien. Infolge der gastrointestinalen Beschwerden sei etwa von Duloxetin abgeraten worden. Das Medikament Trittico retard sei im vergangenen Jahr auf die Maximaldosis erhöht worden. Der Vorwurf der nicht leitliniengetreuen Medikation und inadäquaten Aufdosierung könne somit widerlegt werden (Urk. 3).

5.10    Am 28. Januar 2021 erklärte Dr. G.___ schliesslich, gestützt auf die Berichterstattung von Dr. E.___ sei eine Verschlechterung möglich; nach Einholen eines Berichts der Klinik J.___ sowie der Institution I.___ sei erneut eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen (Urk. 10).


6.    

6.1    Wie eingangs erläutert (Vgl. E. 1.3) ist für die Beurteilung eines Revisionsgrunds im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

6.2    Dr. E.___ hielt eine traurige, deutlich nach unten ausgelenkte Grundstimmung, Freudlosigkeit sowie deutliche Zustandsverschlechterung mit Passivität, Resignation, Antriebsminderung, erneuter Vernachlässigung von sich und Haushalt, Isolation, Verlangsamung und zunehmender Einschränkung des Aktivitäts- und Funktionsniveaus bis hin zur Kündigung des geschützten Arbeitsplatzes und Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 i. V. m. Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB, vgl. Urk. 8/277) fest; damit im Einklang diagnostizierte sie unter anderem eine mittel- bis schwergradige depressive Episode. Vor diesem Hintergrund und unter zusätzlicher Würdigung der 2019 erstmals aufgenommenen teilstationäre Therapie ist entgegen der Beschwerdegegnerin eine relevante Zustandsverschlechterung seit der Begutachtung im April 2014 zu bejahen, hielt Dr. B.___ damals doch weitestgehend unauffällige Befunde fest. So habe sich der Beschwerdeführer im Antrieb unauffällig präsentiert, aktiv und im Plauderton berichtet, dabei situationsadäquat gelächelt und gelacht sowie im Affekt ausgeglichen und gut moduliert gewirkt; die objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien «gar nicht bis sehr gering ausgeprägt». Auch mit Hilfe der MADRS habe sich kein klinisch relevantes depressives Syndrom erkennen lassen. Zudem war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben damals in der Lage, sich um sich selbst und um den Haushalt zu kümmern; ausserdem unterhielt er – wenn auch spärlich – soziale Kontakte. Dr. B.___ kam bei alle dem zum Schluss, der Schweregrad einer depressiven Episode sei jedenfalls anlässlich der Exploration im April 2014 nicht (mehr) gegeben. Nebst der Persönlichkeitsveränderung mit leichter Ausprägung bestehe damit lediglich eine Dysthymia; schwere Defizite aufgrund eines psychiatrischen Gesundheitsschadens schloss Dr. B.___ ausdrücklich aus (vgl. Urk. 8/229/11, Urk. 8/229/16, Urk. 8/229/18 f.). Sodann wies Dr. E.___ losgelöst von der – vorliegend ohnehin nicht im Vordergrund stehenden (vgl. E. 1.3, E. 6.1) - diagnostischen Interpretation der psychischen Leiden darauf hin, was nach dem Gesagten mit der übrigen Aktenlage vereinbar ist, dass sich die psychischen Bewältigungsstrategien (Coping- Strategien) des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum vermindert haben (Urk. 8/292/2). Bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden freien und umfassenden Beweiswürdigung der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, nicht dazu führen darf, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Demgegenüber kann es – entgegen dem Beschwerdeführer mit Blick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung sowie den Behandlungsauftrag der behandelnden Ärzte nicht deren Sache sein, einzig und abschliessend zur Sache, namentlich zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2011 vom 10. Mai 2011). Kommt vorliegend hinzu, dass die Berichte von Dr. E.___ eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.2) vermissen lassen. Unklar bleibt ausserdem der Einfluss der erwähnten somatischen Beeinträchtigungen in einer Gesamtschau.

6.3    Nach dem Gesagten ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falls umfassende (das heisst somatische und psychiatrische) medizinische Abklärung unter Einschluss der Frage, inwiefern sich ein allenfalls beim Beschwerdeführer vorliegender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf seine Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf seit 23. Februar 2015 ausgewirkt hat und aktuell auswirkt, angezeigt. Dabei wird sich der beurteilende Facharzt auch zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu äussern haben (vgl. E. 1.2). Die beantragte Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG).

    Endlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge gestützt auf Art. 72bis IVV nach dem Zufallsprinzip und im Verfahren nach Art. 44 ATSG erfolgt; bei Uneinigkeit ist die Expertise durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht beziehungsweise Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 120 E. 3.1, E. 3.4.2.6; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93). Der versicherten Person stehen ferner vorgängige Mitwirkungsrechte zu (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446).

6.4    Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.


7.    

7.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

7.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung und ist auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 13. November 2020 (Urk. 1 S. 2) obsolet geworden. Rechtsanwalt Urs Keller ist nach § 34 Abs. 3 beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220./Stunde ermessensweise von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger