Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00802
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 23. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, verfügt über eine in Slowenien absolvierte Lehre als Maurer (Urk. 7/1 S. 1-3 und S. 5). Der Versicherte war ab 1. Juni 2014 als Monteur Aussenwärmedämmungen bei der Y.___ GmbH in einem 100 %-Pensum tätig, wobei sein letzter Arbeitstag am 3. Oktober 2016 war (vgl. Urk. 7/19/1-6 S. 1 f., Urk. 7/19/16). Vom 23. Januar bis 27. März 2017 nahm er die Arbeit kurzzeitig in einem Teilzeitpensum wieder auf, stellte sie danach aber gesundheitsbedingt wieder ein (vgl. Urk. 7/17/7, Urk. 7/19/18-27).
Unter Hinweis auf eine seit 3. Oktober 2016 bestehende Diskushernie meldete sich der Versicherte am 5. April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/10-12, Urk. 7/33, Urk. 7/36). Am 18. April 2017 wurde der Versicherte am Rücken (Fenestration L5-S1 linksseitig und Sequesterektomie) am Universitätsspital Z.___ operiert (vgl. Austrittsbericht Z.___ vom 20. April 2017 [Urk. 7/15]). Nach absolvierter Rekonvaleszenz nahm der Versicherte die Arbeit Ende Juni 2017 vorübergehend teilzeitig wieder auf, aufgrund fortwährender Schmerzen konnte er jedoch nach wenigen Wochen nicht mehr arbeiten (vgl. Urk. 7/22-23, Urk. 7/68/2-3 S. 1). Am 6. Oktober 2017 (Urk. 7/28) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/80, Urk. 7/89, Urk. 7/105) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 (Urk. 2) von Oktober 2017 bis Mai 2019 eine befristete ganze Rente zu.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 13. November 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. Oktober 2020 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine externe Begutachtung (Rheumatologie/Neurologie/Orthopädie/Psychiatrie) einhole und hernach erneut über seine gesetzlichen Ansprüche entscheide (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Januar 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Reine Aktengutachten sind praxisgemäss beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil 8C_239/2008 E. 7.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2020 (Urk. 2) aus, sie habe die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung eingeholt und geprüft. Seit Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Das Wartejahr habe er im Oktober 2017 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt sei er auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 100 %, womit Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Im Verlauf habe sich sein Gesundheitszustand wieder verbessert. Seit Februar 2019 sei er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation müsse mindestens drei Monate andauern, bevor sie berücksichtigt werden könne. Nach Einwand habe sie weitere Unterlagen eingeholt. Gemäss der medizinischen Beurteilung sei aus den neu eingeholten Unterlagen keine wesentliche Änderung hervorgegangen. Ein Gutachten sei nicht zwingend erforderlich. Auch der regionale ärztliche Dienst (RAD) könne eine langjährige Erfahrung vorweisen. Daher bestehe kein Grund zur Annahme, dass die abgegebene Stellungnahme ungenügend sei. Es sei bemängelt worden, dass kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei. Dies sei dann durchzuführen, wenn psychiatrische Diagnosen ausgewiesen seien, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Dies sei nicht der Fall. Selbst wenn ein – vorliegend nicht gerechtfertigter - voller leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt würde, ergäbe sich bei einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 63'700.-- und einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 67'406.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'851.50, was einem Invaliditätsgrad von 25 % entspreche. Von Oktober 2017 bis Mai 2019 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Juni 2019 sei kein Rentenanspruch ausgewiesen (S. 4 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen in seiner Beschwerde vom 13. November 2020 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung des RAD gestützt. Es bestünden Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des RAD. Die Beschwerdegegnerin hätte daher zwingend weitere Abklärungen im Hinblick auf Art. 43 ATSG an die Hand nehmen müssen (S. 5 f.). Zudem halte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug des Tabellenlohnes für nicht gerechtfertigt. Aufgrund seiner gesundheitsbedingten Defizite in Verbindung mit seinen mangelhaften Deutschkenntnissen bei unqualifizierten Hilfstätigkeiten des untersten Kompetenzniveaus sei ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt (S. 7 f.). Weiter liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher bereits zu Einbussen beziehungsweise Ausfällen der erwerblichen Leistungsfähigkeit geführt habe. Die Beschwerdegegnerin sei daher auch anzuweisen, den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen (S. 8 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist und damit ein Entscheid über den Rentenanspruch ergehen konnte und falls ja, ob sich dieser im Anspruch auf eine befristete ganze Rente von Oktober 2017 bis Mai 2019 erschöpft.
Dabei unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Oktober 2016 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer/Monteur Aussendämmung auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist und ebenso bis mindestens im Februar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand (E. 2.1-2), weshalb zumindest von Oktober 2017 bis Mai 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand. Dies ist mit der Sach- und Rechtslage vereinbar (vgl. E. 1.1-3 vorstehend, Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Urk. 7/12/24-28, Urk. 7/12/50, Urk. 7/15, Urk. 7/19/11-12, Urk. 7/21/1-6, Urk. 7/34, Urk. 7/38/6-14, Urk. 7/40, Urk. 7/46/7-10, Urk. 7/46/17-21, Urk. 7/78 S. 4-6).
3.
3.1
3.1.1 Oberarzt in Vertretung Dr. med. A.___ und Assistenzärztin Dr. med. B.___ von der Klinik für Rheumatologie des Z.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Februar 2018 (Urk. 7/46/12-16) über die Hospitalisation vom 31. Januar bis 13. Februar 2018 folgende Diagnosen:
- Lumboradikuläres Syndrom L5 und S1 links mit muskulärer Schwäche
- ausgeprägte Myogelosen, Osteochondrose L5/S1 und Einengung S1 links
- Status nach mikrochirurgischer Fenestration und Sequesterektomie L5/S1 links am 18. April 2017
- Klinik:
- Seit Januar 2018 verstärkte lumbovertebrale Schmerzen links
- Atrophie Bein links (Wadenumfang links 36 cm, rechts 38 cm)
- Bildgebung:
- MRI Lendenwirbelsäule (LWS) 31. Januar 2017: Verglichen mit der Voruntersuchung vom 23. August 2017 bei bekanntem Status nach Fenestration und partieller Diskektomie links im Segment LWK 5/SWK 1 mit kleiner, unveränderter Resthernie deutlich progredientes Granulationsgewebe mit zunehmender Einengung des Recessus links und möglicher Affektion des deszendierenden S1 links.
- Elektromyographie und Elektroneurographie (ENMG) 5. Februar 2018: keine Hinweise auf eine Radikulopathie L5 oder S1. In den Myographien des Musculus tibialis anterior links sowie des Musculus gastrocnemius links zeigen sich bei fehlender pathologischer Spontanaktivitat keine Hinweise auf eine akute neurogene Schädigung der untersuchten Muskulatur. Keine sicheren Hinweise auf chronische neurogene Schädigung.
- Therapie:
- Status nach periradikulärer Nervenwurzelinfiltration S1 links am 10. Oktober 2017 mit Ansprechen für 2-3 Monate
- Infiltration Facettengelenke L4/5 und L5/S1 links am 6. Februar 2018
- Unklare Leberwerterhöhung, differentialdiagnostisch medikamentös (Paracetamol), Differentialdiagnose chronische Hepatitis
- Unklare Thrombopenie, differentialdiagnostisch bei Dig 3
- Coombs-Test negativ
- Anstrengungsabhängige Thoraxschmerzen
- differentialdiagnostisch pectanginös, differentialdiagnostisch muskuloskelettal
- EKG: unauffällig
- Anamnestisch Blutabgang ab ano
- am ehesten bei Hämorrhoiden
3.1.2 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin berichteten Dr. A.___ und Dr. B.___ am 29. März 2018 (Urk. 7/46/7-10), die letzte Kontrolle habe am 13. Februar 2018 stattgefunden (Ziff. 1.1). Für körperliche Tätigkeiten mit insbesondere Heben schwerer Lasten hätten sie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3, S. 2 oben). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine erschwerenden zusätzlichen Erkrankungen (Ziff. 2.5). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die unklare Leberwerterhöhung, die unklare Thrombopenie, die anstrengungsabhängigen Thoraxschmerzen und der anamnestische Blutabgang (S. 2 Ziff. 2.6). Zum Zeitpunkt der letzten klinischen Kontrolle habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bestanden (Ziff. 4.1).
3.2 Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt in einem Schreiben vom 12. November 2018 (Urk. 7/58/7) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, er kenne und betreue den Beschwerdeführer (inkl. Ehefrau und deren gemeinsame Tochter) seit 4. Oktober 2016. Als langjähriger Hausarzt und in der Medizin seit 35 Jahren tätiger Arzt könne er sich beim besten Willen keinen somatischen Grund für den hartnäckigen Verlauf vorstellen. Auffallend sei auch der appellative Charakter, mit welchem sich der Beschwerdeführer mittels verkrümmter Körperhaltung immer wieder in der Praxis zeige beziehungsweise zeigen wolle, wie stark die Schmerzen seien.
3.3 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Schmerzspezialist SGSS (vgl. Urk. 7/68/2-3), bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 30. August 2018 in Behandlung befand, führte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2018 (Urk. 7/62/3-7) aus, es handle sich um eine schwere, chronifizierte Schmerzproblematik, einerseits auf neurogener, muskulärer, aber auch psychosozialer Ebene. Es wäre wichtig, nochmals Schmerzursachen mit minimalinvasiver Diagnostik zu suchen, um eine therapeutische Behandelbarkeit des Schmerzzustandes abschätzen zu können (Ziff. 2.8). Beim Beschwerdeführer, den er erst so kurz kenne und therapeutisch mit ihm noch nicht habe arbeiten können, könne er weder über die Behandelbarkeit des Schmerzzustandes noch über das Potenzial einer Eingliederung im Moment eine Aussage machen (Ziff. 5).
3.4 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Schreiben vom 14. Januar 2019 (Urk. 7/68/8) über die ambulante Sprechstunde vom gleichen Tag fest, beim besten Willen könne er hier in dieser äusserst anspruchsvollen psychosozial komplexen Situation nicht weiterhelfen.
3.5 Am 4. Februar 2019 (Urk. 7/68/2-3) berichtete Dr. D.___, im Moment sei die Behandelbarkeit des Schmerzzustandes unklar. Der Beschwerdeführer sei bei der IV angemeldet, voraussichtlich werde dieser Prozess aber lange dauern und unterdessen habe er sich beim Sozialamt angemeldet. Diese Situation erschwere die Behandlung enorm. Einerseits sei die Unsicherheit bezüglich finanzieller Situation und Rente ein stark belastender Faktor, anderseits führe ein offenes Rentenverfahren häufig auch zu einer Selbstlimitation (S. 2).
3.6 Oberärztin Dr. med. F.___ und Assistenzärztin Dr. med. G.___ von der Klinik für Rheumatologie des Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 26. Februar 2019 (Urk. 7/75) fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei Wirbelsäulefehlhaltung, Haltungsinsuffizienz sowie möglicher intermittierender lumboradikulärer Reizung L5/S1 links ohne höhergradiges motorisches Defizit und ohne sensorisches Defizit. Die Atrophie im Bereich des linken Beines sei am ehesten im Rahmen des Nichtgebrauches zu sehen und zeige sich im Vergleich zum Februar 2018 nicht progredient. Leider sei es im Verlauf zu einer Chronifizierung der Schmerzsymptomatik gekommen. Zudem sähen sie auch die Behandelbarkeit aufgrund des laufenden IV-Verfahrens als erschwert an (S. 2).
3.7 Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD, nannte in seiner aktengestützten Stellungnahme vom 7. Mai 2019 (Urk. 7/78 S. 4-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben):
- Chronisches lumboradikuläres Schmerz-Syndrom L5 und S1 links
- Status nach mikrochirurgischer Fenestration und Sequesterektomie L5/S1 links am 18. April 2017
- Lendenwirbelkörper (LWK) 5 / Sakralwirbelkörper (SWK 1) mit kleiner, unveränderter Resthernie deutlich progredientes Granulationsgewebe mit zunehmender Einengung des Recessus links und möglicher Affektion des deszendierenden S1 links.
- ENMG vom 5. Februar 2018: keine Hinweise auf eine Radikulopathie Lendenwirbelsäule oder SI. Keine Hinweise auf eine akute neurogene Schädigung des Musculus tibialis anterior und Musculus gastrocnemius links. Keine sicheren Hinweise auf chronische neurogene Schädigung.
- Atrophie des linken Beines (Wadenumfang links 35.5 cm, rechts 37 cm) bei Schonung
- ausgeprägte Myogelosen, Osteochondrose L5/S1 und Einengung S1 links
Daneben nannte Dr. H.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben):
- Leberwerterhöhung
- Thrombopenie
- Anstrengungsabhängige Thoraxschmerzen
- Verdacht auf Hämorrhoiden
Dr. H.___ führte aus, körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne häufige Rumpfrotationen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände seien zumutbar. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- / Kälteexposition seien ebenfalls zu vermeiden. In der bisherigen Tätigkeit als Maurer/Aussenwärmedämmung bestehe seit 10. Oktober 2016 auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit habe vom 10. Oktober 2016 bis 26. Februar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach bestehe medizinisch-theoretisch keine Arbeitsunfähigkeit, da die objektivierbaren Untersuchungsbefunde das Schmerzgebaren nicht erklären könnten. Die Stärke und Dauer der Beschwerden seien durch die Untersuchungsbefunde nicht zu erklären. Es lägen erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. Der Ausgang der weiteren internistischen Diagnostik habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5).
3.8 Oberarzt Dr. med. I.___ von der Klinik für Rheumatologie des Z.___ hielt in seinem Bericht vom 23. Juli 2019 (Urk. 7/88/2-3) fest, es sei eine deutliche Schmerzuntermalung festzustellen. Wenngleich gewisse Waddell-Zeichen zu bestehen schienen, gebe es doch eine relativ umschriebene Irritation im Segment L5 links. Diese gehe einher mit haltungsabhängiger Provokation und morgendlicher Beschwerdeakzentuierung. Passend dazu sei das MRI vom Januar 2018 mit Zeichen einer aktivierten Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 links sowie einer Modic-Läsion im Segment L5/S1, klar linksbetont. Geplant sei eine schrittweise interventionelle Etagendiagnostik.
3.9 PD Dr. med. J.___ und Assistenzarzt med. pract. K.___ vom Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie vom Z.___ berichteten über ein MRI der LWS vom 23. September 2019 tags darauf (Urk. 7/96/2), verglichen mit der Voruntersuchung vom 31. Januar 2018 seien ein stationäres Granulationsgewebe LWK5/SWK1 sowie eine unveränderte Diskusprotrusion LWK 4/5 und eine aktivierte Osteochondrose LWK5/SWK1 festzustellen.
3.10 Dr. I.___, Klinik für Rheumatologie, Z.___, führte in seinem Bericht vom 31. Dezember 2019 (Urk. 7/99/3-5) aus, das klinische Bild sei unverändert. Die Schmerzen würden deutlich untermalt und das Ganze wirke sehr theatralisch. Lumbosakral bestehe unverändert wie in der Vergangenheit eine Hyperalgesie (Schmerzüberempfindlichkeit). Er kenne den Beschwerdeführer seit fünf Monaten. Der Befund sei absolut konstant und therapierefraktär (S. 1). Es gebe mit der Modic Läsion im MRI ein strukturelles Korrelat als Ursprung der Beschwerden, wenngleich Schmerzintensität und Beeinträchtigung in keinem Verhältnis zum bildgebenden Befund ständen (S. 1 f.). Eine psychosomatische Behandlung dürfte unmöglich sein, auch die Introspektionsfähigkeit scheine limitiert (S. 2 oben). Es beständen zwar Veränderungen im MRI, diese seien aber insgesamt mild ausgeprägt und mit solchen Veränderungen, wie sie im MRI vorlägen, könne man vollständig schmerzfrei leben und voll belastbar sein in jeder erdenklichen Tätigkeit (S. 2 Mitte).
3.11 Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 24. März 2020 (Urk. 7/100/1-3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (Ziff. 1.2). Die Arbeitsfähigkeit sei weiter wie bisher (Ziff. 4.1). Er legte seinem Bericht den Bericht von Dr. I.___ vom 31. Dezember 2019 (vgl. Urk. 7/100/4-6) bei.
3.12 RAD-Arzt Dr. H.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2020 (Urk. 7/109 S. 2 f.) nach Vorlage der neuen medizinischen Unterlagen (Bericht von Dr. C.___ vom 1. April 2020 sowie die Berichte des Z.___ vom 23. Juli, 24. September und 31. Dezember 2019 [E. 3.8-E. 3.11 vorstehend]) fest, die Schmerzintensität und Beeinträchtigung stünden in keinem Verhältnis zum bildgebenden Befund. Radiologisch bestehe ein im Wesentlichen stationärer Befund im Vergleich zur Voruntersuchung vom 31. Januar 2018 (Dres. J.___/K.___, Z.___, 24. September 2019). Gegenüber der letzten RAD-Beurteilung vom 7. Mai 2019 (E. 3.7) hätten sich keine wesentlichen neuen medizinischen Aspekte ergeben.
4.
4.1 Als Grundlage für ihre Verfügung vom 12. Oktober 2020 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versicherungsinternen Feststellungsblättern vom 17. Juli 2019 und 26. August 2020 (Urk. 7/78, Urk. 7/109) für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ab Februar 2019 die Unterlagen des Z.___ (E. 3.1, E. 3.6, E. 3.8-E. 3.10), von Dr. C.___ (E. 3.2, E. 3.11), von Dr. D.___ (E. 3.3, E. 3.5), von Prof. Dr. E.___ (E. 3.4) sowie insbesondere die darauf aktengestützten Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. H.___ (E. 3.7 und E. 3.12). Die Beschwerdegegnerin schloss aus den ihr vorliegenden Unterlagen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 in seiner angestammten Tätigkeit auf Dauer arbeitsunfähig, jedoch spätestens seit Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von Dr. H.___ formulierten Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig war (E. 2.1).
4.2 RAD-Arzt Dr. H.___ konnte in seinen Stellungnahmen vom 7. Mai 2019 und vom 7. Mai 2020 (E. 3.7, E. 3.12) gestützt auf alle ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund eines chronischen lumboradikulären Schmerzsyndroms L5 und S1 links zwar seit Oktober 2016 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Maurer/Monteur Aussenwärmedämmerung besteht, aber spätestens nach der Untersuchung an der Klinik für Rheumatologie des Z.___ im Februar 2019 (E. 3.6), unter Berücksichtigung des von ihm formulierten Belastungsprofils von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Diese Schlussfolgerung ist schlüssig und steht in Einklang mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen der Behandler.
So nannten Dr. A.___ und Dr. B.___ von der Klinik für Rheumatologie vom Z.___ am 13. Februar respektive am 29. März 2018 (E. 3.1) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls das lumboradikuläre Schmerzsyndrom und stellten fest, dass sie nur für körperliche Tätigkeiten mit insbesondere Heben schwerer Lasten eine Arbeitsunfähigkeit attestierten. Hausarzt Dr. C.___ konnte sich am 12. November 2018 (E. 3.2) keinen somatischen Grund für den hartnäckigen Verlauf vorstellen. Dr. D.___ sah die somatische Problematik – neben in psychosozialen Gründen - in den bekannten neurogenen und muskulären Ebenen, konnte sich am 3. Dezember 2018 (E.3.3) aufgrund der kurzen Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer nicht zur Behandelbarkeit der Schmerzproblematik äussern und sah diese am 4. Februar 2019 (E. 3.5) insbesondere aufgrund des laufenden IV-Verfahrens als unklar an. Prof. Dr. E.___ konnte am 14. Januar 2019 (E. 3.4) wegen der psychosozialen Situation nicht weiterhelfen. Dr. F.___ und Dr. G.___ erläuterten am 26. Februar 2019 (E. 3.5), dass bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms kein höhergradiges motorisches Defizit und kein sensomotorisches Defizit besteht. Eine weitergehende als von Dr. H.___ beschriebene funktionelle Einschränkung stellten sie nicht fest. Zudem bemerkten sie, dass die Atrophie des linken Beines, welche auf Nichtgebrauch wegen Schonhaltung zurückzuführen ist, seit Februar 2018 nicht weiter progredient war. Dementsprechend ist auch keine weitergehende Nichtbeanspruchung anzunehmen.
Die weiteren Abklärungen respektive fortgeführte Diagnostik des Z.___ nach der ersten Stellungnahme von Dr. H.___ vom 7. Mai 2019 (E. 3.7) brachten keine neuen Erkenntnisse. So waren die im MRI vom 23. September 2019 festgestellten Granulationsgewebe LWK5/SWK1 seit der Voruntersuchung vom 31. Januar 2018 stationär und die Diskusprotrusion LWK 4/5 unverändert (E. 3.9). Die festgestellte aktivierte Osteochondrose LWK5/SWK1 (E. 3.9) ist gemäss Dr. I.___ eine milde Veränderung, mit welcher man vollständig schmerzfrei leben kann und voll belastbar ist (E. 3.10). Dr. H.___ kam in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2020 (E. 3.12) daher nachvollziehbar zum Schluss, dass sich gegenüber seiner letzten Beurteilung vom 7. Mai 2019 (E. 3.7) keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben (E. 3.12).
Vom Beschwerdeführer selbst wird denn auch nicht angezweifelt, dass die Beurteilung von Dr. H.___ in somatischer Hinsicht in Frage zu stellen wäre (E. 2.2).
Nach dem Gesagten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der somatischen Beurteilung durch Dr. H.___.
4.3 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich allfälliger Anhaltspunkte für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung – und damit einem psychisch bedingten Leiden -, welchen die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachgegangen sei (E. 2.2), angeht, kann ihm nicht gefolgt werden.
Eine psychiatrische Abklärung ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Abgesehen vom behandelnden Hausarzt Dr. C.___, welcher - ohne jedoch auf eine fachärztliche Einschätzung zurückzugreifen oder überhaupt selbst eine diesbezügliche Befunderhebung vorgenommen zu haben - einzig in seinem Formularbericht vom 24. März 2020 (E. 3.11) einen blossen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung nannte, weisen alle Einschätzungen der übrigen konsultierten Ärzte nicht in diese Richtung. Dr. C.___ legte dem Formularbericht lediglich die Berichte des Z.___ bei, ohne sich im Wesentlichen überhaupt mit der Befundlage auseinanderzusetzen oder irgendwelche konkreten Ausführungen zu machen. Keiner der zur Behandlung der Schmerzen konsultierten (somatischen) Fachärzte, welche durch ihre Expertise einer allfälligen psychisch bedingten Einschränkungen in Form einer somatoformen Erkrankung gewahr sein müssen, äusserten einen diesbezüglichen Verdacht. Vielmehr betonten sie die invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigenden psychosozialen – und nicht etwa psychosomatischen - Umstände als Ursache für die an den Tag gelegte Schmerzdarstellung. So sprach Dr. D.___ als Schmerzspezialist unter anderem von der psychosozialen Ebene als einer Ursache der Schmerzproblematik (E. 3.3) und führte dementsprechend aus, dass die Behandelbarkeit des Schmerzzustandes unklar ist, was er im Zusammenhang mit dem laufenden IV-Verfahren sah, da die Unsicherheit bezüglich der finanziellen Situation und der Rente ein stark belastender Faktor ist und das laufende Rentenverfahren häufig zu einer Selbstlimitation führt (E. 3.5). Ebenso sahen Dr. F.___ und Dr. G.___ die Behandelbarkeit aufgrund des IV-Verfahrens als erschwert an (E. 3.6). Auch Dr. I.___ verwies auf die deutliche Schmerzuntermalung und das theatralische Schmerzvorbringen des Beschwerdeführers (E. 3.10). Selbst der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ strich den appellativen Charakter in der Schmerzdarstellung hervor (E. 3.2).
Genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung und somit eines psychischen Leidens bestehen demnach nicht. So äusserte keiner der auf Schmerzen und deren Behandlung spezialisierten Fachärzte auch nur den Verdacht einer solchen, welcher Anlass für weiter vorzunehmende Abklärungen hätte sein können. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, zu welchen somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden zählen, setzt aber eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinerlei diesbezügliche Unterlagen – etwa in Form eines Nachweises einer psychiatrischen Behandlung - einreichte dafür, dass keine entsprechenden Diagnosen oder gar nur Verdachtsdiagnosen gestellt werden konnten.
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden. Es besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein genügender Anhalt auf einen Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung, welche zusätzlicher Abklärungen bedürfte.
4.4 Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. H.___ abgestellt werden (E. 4.2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten (E. 4.3), weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3).
Es ist somit spätestens ab Ende Februar 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (E. 4.1-2 vorstehend).
5. Für die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Zeit ab der gesundheitlichen Verbesserung im Februar 2019 kann auf den vom Beschwerdeführer zu Recht grundsätzlich nicht in Frage gestellten – er machte lediglich die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges geltend (E. 2.2) - Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (E. 2.1, Urk. 2 S. 5). So stellte diese dem zuletzt erzielten Einkommen (Valideneinkommen) korrekterweise als zumutbares Invalideneinkommen ein gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiter hypothetisches Einkommen gegenüber, sodass selbst unter Gewährung eines nicht näher geprüften maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 % resultierte (E. 2.2, Urk. 2 S. 5; vgl. auch Urk. 7/77). Damit erübrigen sich Weiterungen zu einem vom Beschwerdeführer geltend gemachten leidensbedingten Abzug (E. 2.2). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer über den Mai 2019 hinausgehenden Ausrichtung einer Invalidenrente abgesehen (vgl. E. 2.3, Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6. In der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2020 werden berufliche Massnahmen nicht behandelt und bilden somit auch nicht Streitgegenstand, weshalb auf diesbezügliche Ausführungen nicht einzugehen ist (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, sich erneut für berufliche Massnahmen anzumelden.
7. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller