Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00803
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 1. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, besuchte 12 Jahre die Schule im Kosovo (Urk. 8/2/5, Urk. 8/8/3). Gemäss eigenen Angaben lebte er in den Jahren 1999 bis 2008 in Amerika und arbeitete dort als Serviceangestellter in einem Restaurant. Danach wohnte er in Schweden, wo er von 2008 bis 2013 als Gipser tätig war (Urk. 8/6/57). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 war er weiterhin als Gipser tätig, wobei er zuletzt ab dem 1. April 2018 bei der Y.___ GmbH angestellt war (Urk. 8/13/1, Urk. 8/9). Am 17. August 2018 erlitt er einen Verkehrsunfall, als ihm ein nach rechts abbiegendes Auto den Vortritt genommen und sein Motorrad so touchiert habe, dass er zu Boden gegangen und auf die rechte Schulter gestürzt sei (Urk. 8/6/151, Urk. 8/6/113, Urk. 8/6/107). Er begab sich noch am selben Tag notfallmässig ins Spital Z.___ (Urk. 8/6/124). In der Folge wurde er insgesamt dreimal an der rechten Schulter operiert (Operationen vom 23. August 2018, 30. November 2018 und 18. April 2019, Urk. 8/6/133, Urk. 8/6/91, Urk. 8/6/46). Ab dem 17. August 2018 wurde ihm ausserdem eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und er bezog Unfalltaggelder (vgl. Urk. 8/6/150, Urk. 8/6/131, Urk. 8/6/121, Urk. 8/6/106, Urk. 8/6/85 ff., Urk. 8/20/60 f.). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin per 31. Mai 2019 gekündigt (Urk. 8/13/1).
Am 11. November 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den besagten Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2/7 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/6, Urk. 8/12, Urk. 8/20). Vom 28. Juli bis 24. August 2020 befand sich der Versicherte überdies zur ambulanten Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ (Urk. 8/21). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. September 2020 die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung, auf Umschulung und eine Invalidenrente angekündigt hatte (Urk. 8/23), verfügte sie am 15. Oktober 2020 im gleichen Sinn (Urk. 8/24 = Urk. 2). Am 25. November 2020 verneinte die Unfallversicherung sodann einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/27/2 ff.).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2020 erhob der Versicherte am 13. November 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zwecks Prüfung beruflicher Massnahmen, eventualiter zur Rentenprüfung, zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Seiner Beschwerde legte er den provisorischen Kurzbericht der Rehaklinik A.___ vom 24. August 2020 bei (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 14. April 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13 S. 3). Er machte jedoch neu geltend, sofern kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, sei die Sache eventualiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese erneut über Frühinterventionsmassnahmen entscheide (Urk. 13 S. 6 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. Mai 2021 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die bisherige Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Hingegen könne er eine optimal angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben. Da weder psychische Beschwerden noch Sinnesbeeinträchtigungen bestünden, sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für ihn zuständig. Ein Umschulungsanspruch bestehe ebenfalls nicht, da der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfüge und das vor dem Unfall erwirtschaftete Einkommen zu tief gewesen sei. Die fehlenden Deutschkenntnisse seien invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant und könnten nicht berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 1). Es sei dem Beschwerdeführer möglich, in einer adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Voraussetzung für die Zusprechung einer Umschulungsmassnahme sei, dass die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität eine Berufsausbildung abgeschlossen oder ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielt habe. Letzteres sei bei ihm ganz offensichtlich der Fall (Urk. 1 S. 4). Die Sach- und Rechtslage sei unvollständig abgeklärt (Urk. 1 S. 5). Auch wenn eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, schliesse das den Anspruch auf eine Umschulung nicht aus, allerdings sei eine Einkommenseinbusse von 20 % notwendig, die bei ihm gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin habe gar keinen Einkommensvergleich vorgenommen (Urk. 13 S. 3).
Der Einkommensvergleich der Unfallversicherung habe einen Invaliditätsgrad von 2.6 % ergeben. Die Beschwerdegegnerin habe beim Einkommensvergleich seine persönlichen Umstände und die funktionellen Einschränkungen nicht berücksichtigt. Diese wirkten sich in einer Verweistätigkeit realistischerweise lohnmindernd aus (Urk. 13 S. 4). Das Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) erfahre in der Lehre überdies zusehends begründete Kritik, dies gestützt auf neue Studien. Es rechtfertige sich ein Leidensabzug von 20 % auf dem Invalideneinkommen. Im Ergebnis sei von einem Invaliditätsgrad von 22 % auszugehen. Daher sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen von der Beschwerdegegnerin erneut zu prüfen. Ferner bestehe zwar kein Rechtsanspruch auf Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 13 S. 5). Allerdings sei das Ziel der Bestimmung nicht ausser Acht zu lassen (Urk. 13 S. 5 f.). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass beispielsweise das Absolvieren eines Deutschkurses gestützt auf Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG die Anzahl der verfügbaren Verweistätigkeiten für ihn erhöhe (Urk. 13 S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente der Invalidenversicherung hat.
Da auf Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch besteht (Art. 7d Abs. 3 IVG), lässt sich der Anspruch nicht auf dem Rechtsweg durchsetzen. Auf den Antrag betreffend Frühinterventionsmassnahmen ist daher mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 4.3.2, Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, 2009, Rz 41 zu Art. 7d).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall eine Akromioklavikulargelenkluxation Tossy III rechts sowie eine Schürfwunde am linken Daumen (Urk. 8/6/124). Aufgrund der deutlichen Achsenfehlstellung des Akromioklavikulargelenks (AC-Gelenks) wurde am 23. August 2018 eine Operation am Schultergelenk durchgeführt (Urk. 8/6/133 f.).
Anlässlich der Sprechstunde vom 23. November 2018 im Spital Z.___ beschlossen die Ärzte aufgrund der störenden Hakenplatte und der verheilten Bandsituation die Entfernung des Implantats. Gemäss Bericht vom 5. Dezember 2018 wurde diese Operation am 30. November 2018 vorgenommen (Urk. 8/6/91).
Die Ärzte des Spitals Z.___ hatten dem Beschwerdeführer seit dem 17. August 2018 jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/6/150, Urk. 8/6/131, Urk. 8/6/121, Urk. 8/6/106, Urk. 8/6/87).
3.2 Im Sprechstundenbericht vom 27. März 2019 hielt der leitende Arzt der Orthopädie des Spitals Z.___ eine anhaltende AC-Gelenkssymptomatik mit vermehrter Instabilität im Sinne einer Rockwood 2b-Schulter rechts fest (Urk. 8/6/68). Zusätzlich bestehe eine Läsion der kranialen Rotatorenmanschette, welche aber nicht überwiegend führend für die Grundproblematik sei. Der Leidensdruck sei hoch. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Beschwerden derzeit als Gipser nicht arbeitsfähig. Er wünsche die weitere operative Behandlung. Es werde eine Revision des AC-Gelenks empfohlen (Urk. 8/6/69).
Am 18. April 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer einer arthroskopischen transossär-äquivalenten Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, einer suprapectoralen Bizepssehnentenodese, einer Revision des AC-Gelenks mit einer coracoclavicularen Stabilisation, einer AC-Gelenksdekompression und einer plastischen Rekonstruktion und Augmentation der AC-Gelenkskapsel an der rechten Schulter (Urk. 8/6/46). Am 16. Juli 2019 berichteten die Ärzte des Spitals Z.___, Orthopädie, über einen regulären postoperativen Heilungsverlauf. Sie attestierten dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/6/24).
3.3 Am 3. September 2019 stellten die Orthopäden des Spitals Z.___ die Diagnose einer leichten adhäsiven Kapsulitis mit subakromialer Impingement-Symptomatik der rechten Schulter. Der Beschwerdeführer berichte insgesamt über ein gutes Befinden. Er benötige keine Schmerzmittel mehr und führe regelmässig Physiotherapie durch (Urk. 8/6/19). Klinisch zeige sich eine Restsymptomatik. Diesbezüglich sei eine Infiltration glenohumeral und subakromial erfolgt. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei bis zur Verlaufskontrolle verlängert worden (Urk. 8/6/20). Die Ärzte berichteten sodann am 4. Oktober 2019, die Infiltration habe keinen Einfluss auf die Schmerzsymptomatik gehabt. Der Beschwerdeführer gebe aktuell Schmerzen im Ruhezustand und bei Bewegung im Überkopfbereich an (Urk. 8/6/14). Nach einer Infiltration seien die Ruhebeschwerden vollständig weg gewesen und es habe sich eine uneingeschränkte Schulterbeweglichkeit mit erhaltener Funktion und Kraft gezeigt. Die Ärzte verordneten erneut Physiotherapie und empfahlen ein Arbeitsplatz-Assessment durch die Unfallversicherung, dies gegebenenfalls mit der Unterstützung zur beruflichen Wiedereingliederung als Gipser. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde bis zum 31. Oktober 2019 verlängert. Im Anschluss könne dem Beschwerdeführer ein 50%iges Arbeitspensum mindestens mit körperlichen Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen zugemutet werden (Urk. 8/6/15).
3.4 Am 25. Oktober 2019 begab sich der Beschwerdeführer für eine Zweitmeinung in die Schultersprechstunde der Universitätsklinik B.___. Die Ärzte stellten die Diagnose einer adhäsiven Kapsulitis rechts (Urk. 8/6/9). Dazu ergänzten sie, beim Beschwerdeführer bestehe eine immer noch ausgeprägt schmerzhafte Frozen shoulder. Es werde eine glenohumerale Infiltration unter Durchleuchtung durchgeführt. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/6/10).
Nachdem der Beschwerdeführer von der durchgeführten glenohumeralen Infiltration nicht profitiert hatte, verschrieben ihm die Ärzte eine anti-inflammatorische Medikation und veranlassten ein MRI der rechten Schulter (Urk. 8/12/27). Mit Bericht vom 6. März 2020 hielten sie einen gleichgebliebenen Status mit beträchtlichen Nachtschmerzen und Schmerzen bei der aktiven Elevation fest, dies trotz Physiotherapie und Medikation (Urk. 8/12/20). MR-tomographisch zeige sich erfreulicherweise eine intakte Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, jedoch ein verdicktes Intervall und ein verkleinerter Rezessus axillaris, passend zum klinischen Bild der Kapsulitis. Diese sei über den Verlauf des Jahres tendenziell etwas besser geworden. Es sei daher am konservativen Prozedere festzuhalten. Der Beschwerdeführer sei über den potentiell langen Verlauf einer Frozen shoulder aufgeklärt worden. Es seien vorerst keine Verlaufskontrollen geplant (Urk. 8/12/21).
3.5 Vom 28. Juli bis 24. August 2020 befand sich der Beschwerdeführer zur ambulanten Tagesrehabilitation in der Rehaklinik A.___. Im Austrittsbericht vom 28. August 2020 nannten die Behandler als im Vordergrund stehende Probleme eine reduzierte Beweglichkeit des Schultergelenks mit einer schmerzhaften Range-of-Motion vor allem bei Aussenrotation, Anteversion und Elevation. Es bestünden belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen der rechten Schulter und ausserdem eine unklare berufliche Zukunft, da der Beschwerdeführer aktuell stellenlos sei (Urk. 8/21/1 f.). Das Ausmass der Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht gut erklären, der Beschwerdeführer habe motiviert die Therapien mitgestaltet und habe leistungsbereit bei den Tests mitgemacht (Urk. 8/21/2). Es werde eine erneute Verlaufskontrolle in der orthopädischen Sprechstunde der Universitätsklinik B.___ zur weiteren Festlegung des Prozederes und auch zur Beurteilung der weiteren Prognose empfohlen (Urk. 8/21/1).
Zur Arbeitsfähigkeit fügten die Behandler an, die bisherige Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien bei dieser schweren, die Schulter belastenden Tätigkeit zu hoch. Aktuell sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags möglich. Es müsse sich um eine Beschäftigung ohne repetitiven Krafteinsatz des rechten Armes, ohne längerdauernde Tätigkeiten über der rechten Schulterhöhe, ohne Hantieren mit Gewichten in der Körperferne (mit langem Heben) und ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität handeln. Diese Zumutbarkeit gelte, sofern sich bei den weiteren Kontrollterminen aus orthopädischer Sicht keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse/Massnahmen ergäben (Urk. 8/21/2).
Während des Aufenthaltes in der Rehaklinik sei der Beschwerdeführer zudem in der «Fachstelle Arbeit» angemeldet worden. Die Abklärungsperson habe festgehalten, die fehlenden Deutschkenntnisse stellten eine zusätzliche Einschränkung dar. Es bestehe eher kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung. Zudem sei davon auszugehen, dass seine im Ausland absolvierte Berufsausbildung in der Schweiz nicht anerkannt werde. Der Beschwerdeführer werde in Zukunft eine seinen körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit ausüben müssen. Er sei als «Eingliederungsfall» zu betrachten. Auf dem ersten Arbeitsmarkt werde der Beschwerdeführer vermutlich keine grossen Auswahlmöglichkeiten haben und er werde flexibel sein müssen. Es wäre zudem hilfreich, wenn er niederschwellig – beispielsweise im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen – unterstützt werde (Urk. 8/21/3).
4. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Gipser seit seinem Unfall vom 17. August 2018 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 8/21/2, vgl. Urk. 8/6/150, Urk. 8/6/131, Urk. 8/6/121, Urk. 8/6/106, Urk. 2 S. 1, Urk. 13). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin offenbar auf die Berichterstattung der Rehaklinik A.___ vom 28. August 2020 (Urk. 2 S. 1, Urk. 8/22/4). Darin bescheinigten die Behandler dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Austritts eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Sie merkten zwar an, die festgelegte Zumutbarkeit gelte, sofern sich bei den weiteren Kontrollterminen in der Universitätsklinik B.___ aus orthopädischer Sicht keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse oder Massnahmen ergäben (Urk. 8/21/2). Solche weiteren Erkenntnisse sind indes nicht aktenkundig. Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ hatten denn auch bereits in ihrem letzten Verlaufsbericht vom 6. März 2020 von einem gleichgebliebenen Status der rechten Schulter mit beträchtlichen Nachtschmerzen und Schmerzen bei der aktiven Elevation gesprochen (Urk. 8/12/20). Gleichzeitig führten sie aber auch aus, die Kapsulitis sei über den Verlauf des Jahres tendenziell etwas besser geworden, weshalb am konservativen Prozedere festgehalten werde. Eine weitere Verlaufskontrolle hatten sie nicht geplant (Urk. 8/12/21). Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Austritt aus der Rehaklinik A.___ am 24. August 2020 in einer Tätigkeit ohne repetitiven Krafteinsatz des rechten Armes, ohne längerdauernde Tätigkeiten über der rechten Schulterhöhe, ohne Hantieren mit körperfernen Gewichten mit langen Hebeln und ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität voll leistungsfähig ist, was seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird (Urk. 8/21/2, Urk. 1, Urk. 13).
Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Dies bestätigte insbesondere der Kreisarzt am 27. März 2020, als er festhielt, der Beschwerdeführer befinde sich noch in der medizinischen Phase. Er erklärte, es sei der Folgetermin in der Universitätsklinik B.___ abzuwarten, und akzeptierte in dieser Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/20/48). Die Zumutbarkeitsbeurteilung fand schliesslich im Rahmen der ambulanten Rehabilitation in A.___ statt. Anlässlich dieser wurde – wie bereits erwähnt – eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit festgehalten (Urk. 8/21/2). Insbesondere konnte anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes eine Verbesserung der Schulterbeweglichkeit, eine Steigerung der allgemeinen körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie eine Verbesserung der Schulterbelastbarkeit erreicht werden (Urk. 8/21/3). Somit ist vom 17. August 2018 bis zum Austritt aus der Rehaklinik A.___ am 24. August 2020 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen.
5.
5.1 Zwecks Ermittlung der mit der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gipser verbundenen Erwerbseinbusse ist ein Einkommensvergleich durchzuführen (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Wie der Beschwerdeführer korrekt anmerkt (Urk. 13 S. 3 f.), nahm die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung keinen Einkommensvergleich vor. Sie führte lediglich aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung und das vor dem Unfall bei der Y.___ GmbH erwirtschaftete Einkommen sei zu tief gewesen (Urk. 2 S. 1). Sinngemäss kann der Verfügung allerdings entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die rechtsprechungsgemäss geforderte, in der Regel notwendige Erwerbseinbusse von 20 % für eine Umschulung (vgl. E. 7.1 nachfolgend) liege nicht vor und es sei auch kein Mindestinvaliditätsgrad von 40 % erreicht.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Der Beschwerdeführer ist seit seinem Unfall vom 17. August 2018 nicht mehr arbeitsfähig in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser (Urk. 8/6/150, Urk. 8/6/131, Urk. 8/6/121, Urk. 8/6/106). Das Wartejahr war demnach in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 16. August 2019 bestanden. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 11. November 2019 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte (Urk. 8/2/8), konnte ein Rentenanspruch nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist frühestens am 1. Mai 2020 entstehen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
Gemäss Angaben der Y.___ GmbH hätte der Beschwerdeführer dort per 2020 ein Einkommen von Fr. 70'821.60 erzielt (Urk. 8/20/24), was als Valideneinkommen zu gelten hat.
5.3
5.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Übt eine versicherte Person nach Eintritt eines unfallbedingten Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht von dem mit der aktuellen erwerblichen Betätigung erzielten Verdienst ausgegangen werden kann, können nach der Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
5.3.2 Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Mai 2019 auf (Urk. 8/13/10). Im Mai 2020 war der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig. Daher kann die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles erfolgen und es sind die Tabellenlöhne der im Verfügungszeitpunkt aktuellsten LSE 2018 heranzuziehen. Die Verwendung der Tabellenlöhne entspricht zudem nach wie vor der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2020 vom 29. April 2021 E. 7.1), weshalb davon entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 13 S. 5) auch vorliegend nicht abzuweichen ist.
Dabei ist auf den monatlichen Bruttolohn für Hilfsarbeitertätigkeiten männlicher Angestellter im untersten Kompetenzniveau 1 von Fr. 5'417.-- abzustellen (LSE 2018, TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total). Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ ist zwar von einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung die Rede (Urk. 8/21/3). Der Beschwerdeführer selbst gab jedoch sowohl im Rahmen der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin als auch im Rahmen des Standortgesprächs an, er habe 12 Jahre die Schule im Kosovo besucht und keine Ausbildung abgeschlossen (Urk. 8/2/5, Urk. 8/8/3). Dies bestätigte er auch im Rahmen der Replik (Urk. 13 S. 4). Ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 erscheint daher sachgerecht. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne (0.9 % im Jahr 2019 und 0.8 % im Jahr 2020, [vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer und Quartalsschätzung für das Jahr 2020, vgl. www.bfs.admin.ch, Lohnentwicklung]), resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 5‘744.-- pro Monat (Fr. 5‘417.--: 40.0 x 41.7 x 0.9 x 0.8) respektive gerundet Fr. 68‘926.-- pro Jahr.
5.4 Zu prüfen ist ein allfälliger Abzug vom Tabellenlohn des Invalideneinkommens. Der Beschwerdeführer verlangt einen Tabellenabzug von 20 % und verweist zunächst auf seinen ausländerrechtlichen Status, seine fehlende Ausbildung und seine rudimentären Deutschkenntnisse (Urk. 13 S. 4). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass vorliegend weder die mangelnden Sprachkenntnisse noch die fehlende Ausbildung des Beschwerdeführers abzugsrelevant sind. Diesen Aspekten wurde bereits bei der Wahl des untersten Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen, weshalb kein weiterer Abzug gerechtfertigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7 und 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis). Auch der ausländerrechtliche Status des Beschwerdeführers vermag keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.3).
Was die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers anbelangt, so ist dem Belastungsprofil des Austrittsberichts der Rehaklinik A.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne repetitiven Krafteinsatz des rechten Armes, ohne längerdauernde Tätigkeiten über der rechten Schulterhöhe, ohne Hantieren mit körperfernen Gewichten mit langen Hebeln und ohne Schläge oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität voll leistungsfähig ist (Urk. 8/21/2). Damit ist grundsätzlich von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Denn der Beschwerdeführer ist mehrsprachig (darunter auch sehr gut Englisch und Schwedisch), er steht noch mitten im Erwerbsalter und wird als positiv wirkender und motivierter Versicherter beschrieben. Sein mangelhaftes Deutsch begründete er damit, dass er es auf den Baustellen nicht gebraucht hatte, eine grundsätzliche Sprachbegabung scheint er auf alle Fälle zu haben. Er wurde vom Arbeitgeber geschätzt und hätte wieder dort arbeiten können, wenn seine Gesundheit die Tätigkeit wieder zugelassen hätte, was nun nicht der Fall ist. Für einen Abzug vom Tabellenlohn aufgrund eines völlig unrealistischen, dem Beschwerdeführer nicht offen stehenden Arbeitsmarktes, wie dies von ihm mit Blick auf die Lehre gefordert wird (Urk. 13 S. 5), besteht unter diesen Umständen kein Anlass. Der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). In Anbetracht der Einschränkungen des rechten dominanten Armes erscheint ein Leidensabzug von 5 % – wie ihn die Unfallversicherung vornahm (Urk. 8/27/3) – gerade noch angemessen. Damit reduziert sich das Invalideneinkommen auf gerundet Fr. 65‘480.-- (Fr. 68‘926.-- x 0.95). Dass der Beschwerdeführer ein solches trotz seiner Einschränkungen erzielen kann, davon ist auszugehen.
5.5 Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 70'821.60.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 65‘480.-- resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 5‘341.60.-- und somit ab Austritt aus der Rehaklinik A.___ am 24. August 2020 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (Fr. —5‘341.60 x 100 / Fr. 70'821.60.--, zum Runden: BGE 130 V 121). Für die Zeit vom 1. Mai 2020 (frühestmöglicher Rentenbeginn) bis zum Austritt aus der Rehaklinik A.___ am 24. August 2020 besteht bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ein gleich hoher Invaliditätsgrad von 100 %. Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gestützt darauf hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Mai bis zum 30. November 2020.
6.
6.1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bedarf weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung dieses Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz 5005). Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückführen, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern allenfalls in jene der Organe der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 3.1).
6.2 Aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ geht hervor, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bestehen primär in einer Minderbelastbarkeit der rechten Schulter (Urk. 8/21/2). Die geforderte spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art muss sich jedoch dahingehend auswirken, dass diese selbst Probleme bei der Stellensuche verursacht. Derartige spezifische Einschränkungen sind vorliegend ohne Weiteres zu verneinen. Auch die Abklärungsperson der Fachstelle Arbeit der Rehaklinik A.___ sah die Einschränkungen bei der Arbeitssuche darin, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ohne Ausbildung ist und mangelnde Deutschkenntnisse hat (Urk. 8/21/3). Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist daher zu verneinen.
7.
7.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
7.2 Sofern die Beschwerdegegnerin den Abschluss einer beruflichen Ausbildung vor Eintritt der Invalidität als zwingend notwendig für eine Umschulung erachtet (vgl. Urk. 2 S. 1), ist ihr zu widersprechen, da eine generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung bei der Prüfung des Umschulungsanspruches nicht zulässig ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 IVV sowie Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2).
Hingegen resultiert beim Beschwerdeführer nach durchgeführtem Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 5‘342.-- und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 %. Der Richtwert des für den Umschulungsanspruch vorausgesetzten Invaliditätsgrades von 20 % ist damit weit unterschritten, zumal auch bereits ein leidensbedingter Abzug von 5 % vorgenommen wurde. Vom geforderten Mindestinvaliditätsgrad kann zwar bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer – wie beim Beschwerdeführer – abgewichen werden. Dies allerdings nur, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2020 vom 6. August 2020 E. 2.2). Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 ohne Ausbildung als Gipser tätig (Urk. 8/9). Dass er im Rahmen dieser Tätigkeit beruflich aufgestiegen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen und macht er auch nicht geltend. Daher kann insgesamt von der Gleichwertigkeit einer allgemeinen Hilfsarbeitertätigkeit mit einer solchen als ungelernter Gipser ausgegangen werden (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.3). Ein Anspruch auf Umschulung besteht daher ebenfalls nicht.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2020 kein Anspruch auf eine Umschulung bestand, da der Beschwerdeführer in dieser Zeit vollständig arbeitsunfähig und damit auch nicht eingliederungsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 9C_885/2008 vom 8. April 2009 E. 7).
7.3 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten und sie nicht abzuweisen ist.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem geringfügigen Obsiegen des Beschwerdeführers sind sie zu drei Vierteln (Fr. 600.) dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Entschädigung in Anwendung der dargelegten Grundsätze ermessensweise auf Fr. 2‘400.-- festzusetzen ist. Da der Beschwerdeführer nur in einem Punkt, nämlich hinsichtlich der befristeten Rente obsiegt, hingegen hinsichtlich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen, zu deren Anspruch er sich vor allem geäussert hat, unterliegt und auf den Antrag betreffend Frühinterventionsmassnahmen nicht einzutreten ist, ist die Entschädigung um drei Viertel zu kürzen; die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Oktober 2020 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 30. November 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Swiss Life, Postfach, 8022 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber