Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00804
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 22. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1990, 1993 und 1995) und seit Frühling 2004 geschieden (Urk. 3/4), ist ausgebildete Köchin und arbeitete in dieser Funktion seit Januar 2004 teilzeitlich im Restaurant Y.___ in Z.___ (Urk. 7/26 S. 1, 7/6 S. 90), ehe sie ab 1. September 2009 als Kassierin in einer Filiale der A.___ angestellt war (Urk. 7/1 S. 3, 7/26 S. 2, 7/52). Am 17. Januar 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf einen am 24. Juni 2007 erlittenen Trümmerbruch des rechten Fussgelenkes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/6), führte ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Protokoll vom 9. Februar 2012, Urk. 7/9), holte Arztberichte ein (Urk. 7/12) und wies mit Verfügung vom 11. September 2012 das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/16); diese Verfügung blieb unangefochten.
Aufgrund eines Ganglions am linken Fussgelenk sowie einer nicht intakten Achillessehne und Arthrose erneuerte die Versicherte am 19. Oktober 2016 ihr Leistungsbegehren (Urk. 7/22). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch (Protokoll vom 11. November 2016, Urk. 7/27), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/32, 7/38) und teilte der Versicherten am 31. Januar 2017 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen notwendig seien (Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 25. September 2017 verneinte sie sodann einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/41). Diese Verfügung blieb wiederum unangefochten.
Unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes meldete sich die Versicherte am 29. November 2017 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43). In der Folge holte die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/46, 7/54), Arztberichte (Urk. 7/47; vgl. auch Urk. 7/42) sowie einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/52) ein und teilte der Versicherten am 7. März 2018 mit, dass mangels Unterstützungsbedarfs keine beruflichen Massnahmen aufgenommen würden (Urk. 7/50). Sodann verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. August 2018 einen Rentenanspruch abermals (Urk. 7/65); auch diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Am 6. Februar 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/68, 7/71; vgl. auch Urk. 7/66) und reichte sodann Arztberichte zum Nachweis einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ein (Urk. 7/75-77). Mit Vorbescheid vom 29. März 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht (Urk. 7/79; Einwand vom 9. April 2019 [Urk. 7/80] sowie vom 7. Mai 2019 [Urk. 7/83]), holte aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Operation am rechten Fuss weitere Arztberichte ein (Urk. 7/87, 7/90, 7/97, 7/99, 7/109, 7/114-115) und wies mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 [= Urk. 7/127]).
2. Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
1.3 Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Eine solche Änderung kann insbesondere in einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, in veränderten Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich liegen. Demgegenüber stellt die bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine relevante Änderung dar (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, vielmehr habe sich die Situation seit der Verfügung vom 28. August 2018 nicht verändert. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin weiterhin zu 60 % arbeitsfähig, in einer angepassten, vorwiegend sitzenden und körperlich leichten Tätigkeit sei ihr ein Pensum von 70 %, seit August 2020 ein solches von 100 %, zumutbar. Den Berufswechsel zur Verkäuferin habe die Beschwerdeführerin «vorsorglich» vorgenommen, nicht jedoch, weil ihr die Tätigkeit als Köchin nicht mehr zumutbar gewesen sei; entsprechend gelte die Tätigkeit als Verkäuferin als angestammte Tätigkeit (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Annahme des RAD, wonach eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, finde in den Akten keine Stütze. Bei dieser Einschätzung seien die Rücken- und Schultergürtelbeschwerden ausser Acht gelassen worden, obwohl letztere jedoch überhaupt erst Anlass für die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug gebildet hätten. Auch gehe die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleiches unzutreffend von einer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin aus, wohingegen aus den Akten hervorgehe, dass der Berufswechsel zur Verkäuferin im Jahr 2009 deshalb erfolgt sei, weil die Tätigkeit als Köchin aufgrund der Fussbeschwerden nicht mehr zumutbar gewesen sei. Bei einem korrekt vorgenommenen Einkommensvergleich würde ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % und folglich ein Anspruch auf eine mindestens halbe Invalidenrente bestehen. Da sie zudem in angepasster Tätigkeit zu maximal 60 % arbeitsfähig sei, habe sie Anspruch auf berufliche Massnahmen wie zum Beispiel Eingliederungsmassnahmen. Schliesslich habe die IV-Stelle aufgrund der unvermittelt erlassenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 1).
3. Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die IV-Stelle das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; Art. 42 ATSG) insofern verletzt habe, als die angefochtene Verfügung erlassen worden sei, ohne dass sie zu den Gründen des Berufswechsels habe Stellung nehmen können (Urk. 2 S. 11 f.).
Zutreffend ist, dass die IV-Stelle im Vorbescheid vom 29. März 2019 (Urk. 7/79) keine Ausführungen zum Grund des Berufswechsels machte. Indes erhielt die Beschwerdeführerin am 15. April 2019 (Urk. 7/82) sowie am 20. November 2019 (Urk. 7/93; Zustellung des provisorischen Feststellungsblattes am 18. Dezember 2019, Urk. 7/96) Akteneinsicht und konnte sich am 7. Mai 2019 (Urk. 7/83) zum Einkommensvergleich und zur angestammten Tätigkeit äussern. Auch gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juni 2020 (Urk. 7/111) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von ihr getätigten weiteren Abklärungen, woraufhin sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2020 (Urk. 7/112) erneut zur angestammten Tätigkeit sowie zur Einschätzung der IV-Stelle, wonach die Beschwerdeführerin den Berufswechsel «vorsorglich» vorgenommen habe, äussern konnte. Am 4. September 2020 (Urk. 7/120) erhielt die Beschwerdeführerin sodann abermals Akteneinsicht und äusserte sich zur angestammten Tätigkeit (Urk. 7/121). Auch wenn sich die Beschwerdeführerin zu der von der IV-Stelle diesbezüglich verwaltungsintern getätigten Abklärung bei ihrem Rechtsdienst (vgl. Urk. 7/125 S. 11-13) vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) nicht mehr äussern konnte, zumal ihr das Feststellungsblatt von der IV-Stelle gleichentags zugestellt worden war (Urk. 7/126), ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern es ihr vorgängig nicht möglich gewesen wäre, sich hinsichtlich des Grundes für den Berufswechsel zu äussern. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung offensichtlich bekannt war, dass die IV-Stelle davon ausging, sie habe den Berufswechsel «vorsorglich» vorgenommen, wie aus dem Schreiben vom 8. Juli 2020 (Urk. 7/112) klar ersichtlich ist. Begründete Ausführungen dahingehend, weshalb die IV-Stelle zu Unrecht von einer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin ausging, unterliess sie jedoch. Nach dem Gesagten ist vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die IV-Stelle jedenfalls nicht ersichtlich.
Da es sich beim hiesigen Gericht überdies um ein den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfendes Gericht (vgl. § 23 Abs. 1 und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; ferner Art. 61 lit. c und d ATSG) handelt und die Beschwerdeführerin sich im Rahmen der Beschwerde zu dieser Frage in Kenntnis der aus dem Feststellungsblatt ersichtlichen Abklärung ausführlich äussern konnte (Urk. 2 S. 11 f.), wäre eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten. Es kommt hinzu, dass dem Aspekt des Berufswechsels vorliegend keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt (vgl. nachstehend E. 6).
4.
4.1 Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich durch die Gegenüberstellung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der strittigen Verfügung mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden hatte (BGE 130 V 71 E. 3.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet folglich die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleiches beruht (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2).
Mit Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) verneinte die IV-Stelle nach materieller Prüfung (vgl. E. 1.1 des Sachverhaltes) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 28. August 2018 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 in rentenanspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
4.2
4.2.1 Die Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Unterlagen:
Dr. med. B.___, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin, stellte im zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstatteten rheumatologischen Gutachten vom 12. Juni 2017 (Urk. 7/46 S. 5-15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12):
- Posttraumatische Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes rechts mit weitgehend aufgehobener Beweglichkeit
- Status nach Trimalleolar-Luxationsfraktur 2007
- Komplexe Fusspathologie links mit Arthrose des unteren Sprunggelenkes, Achillessehnen-Tendinopathie mit Partialruptur, anamnestisch Ruptur der Peronaeus brevis-Sehne sowie Senk-Spreiz-Knickfuss-Deformität mit ausgeprägtem Hallux valgus
- Belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen von L2 bis S1 sowie asymmetrischer partieller Hemisakralisation L5 mit Assimilations-Gelenk rechts
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ myofasziale Beschwerden im Schultergürtel rechts, vorwiegend durch Fehlbelastung bedingt, auf (S. 12).
Dr. B.___ führte aus, postoperativ hätten belastungsabhängige Schmerzen infolge der Trimalleolar-Luxationsfraktur rechts bestanden, anlässlich eines MRI im November 2008 sei eine Arthrose des oberen Sprunggelenkes festgestellt worden. Im Verlauf sei es zu einer zunehmenden Bewegungseinschränkung gekommen, welche sich insbesondere beim Auf- und Abwärtsgehen sowie beim Treppensteigen äussere. Anamnestisch seien nach Ostern 2016 Schmerzen im linken Rückfuss aufgetreten, ein MRI im Mai 2016 habe den Befund einer leichten Arthrose des unteren Sprunggelenkes mit Ausbildung eines ventralen Ganglions sowie eine deutliche Achillessehnen-Tendinopathie mit degenerativer Partialruptur ergeben. In der Universitätsklinik C.___ sei zudem ein symptomatischer Knick-Senkfuss mit einer Insuffizienz der Tibialis posterior-Sehne diagnostiziert, später sei eine Ruptur der Peronaeus brevis-Sehne beschrieben worden. Eine Infiltration des unteren Sprunggelenkes habe bloss eine partielle und vorübergehende Schmerzlinderung bewirkt, die weitere konservative Behandlung habe jedoch zu einer Verbesserung des Beschwerdebildes geführt, weshalb die Arbeitsfähigkeit habe gesteigert werden können (70 % ab 19. September 2016). Anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung hätten die Fussbeschwerden links weiterhin im Vordergrund gestanden, welche vor allem beim Stehen und Gehen verstärkt aufträten. Die Schwierigkeiten beim Auf- und Abwärtsgehen sowie beim Treppensteigen seien zusätzlich auf die ausgeprägte Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk zurückzuführen. Zusätzlich zu den Fussbeschwerden leide die Beschwerdeführerin unter belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen, zunehmend insbesondere gegen Abend nach der Arbeit. Klinisch eher im Hintergrund stünden myofasciale Druckdolenzen im Schultergürtel rechts, insbesondere im M. infraspinatus bei allerdings normaler Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der Schultergelenke (S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin berichte über Schmerzen an der rechten Schulter nach zwei bis drei Stunden Arbeit an der Kasse oder bei bestimmten Bewegungen (S. 9).
Die Beschwerdeführerin arbeite seit 2009 in einem Pensum von 100 % teilweise an der Kasse, teilweise am Kiosk und in der Blumenabteilung in einer A.___-Filiale. Aufgrund ihrer Fussbeschwerden sei sie nachvollziehbar eingeschränkt für länger stehende oder gehende Tätigkeiten. Die in den Akten ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit sei plausibel und nachvollziehbar. Die seit 19. September 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in ihrer angestammten Tätigkeit sei angesichts der objektiven Befunde am Bewegungsapparat weiterhin ausgewiesen, zumal zu der Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit auch eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule hinzukomme. Rein aufgrund der Fussbeschwerden wäre der Beschwerdeführerin eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne weiteres zumutbar, wobei sich in einer solchen Tätigkeit die lumbalen Rückenbeschwerden unweigerlich vermehrt bemerkbar machen würden. Ebenfalls müsste mit einer Zunahme der myofaszialen Schultergürtelbeschwerden gerechnet werden, so dass insgesamt auch eine solche Tätigkeit mit keiner höheren Arbeitsfähigkeit einherginge. Folglich sei auch für eine angepasste Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 14).
4.2.2 Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 22. November 2017 (Urk. 7/47 S. 7 f.) die Diagnosen Arthropathie OSG links mit/bei Ganglion anterolaterales OSG links, schlechter Subtalargelenksbeweglichkeit, Verdacht auf Peronealsehnenpathologie und chronischer, oligosymptomatischer Achillessehnentendinopathie mit Partialruptur sowie posttraumatische OSG-Arthrose rechts bei Status nach Trimalleolarfraktur rechts vom 24. Juni 2006. Er hielt fest, das Ganglion gehe vom linken OSG aus, allenfalls sogar von der Peronealsehnentendinopathie. Die Achillessehne sei hochgradig degenerativ verändert und weise Partialrupturen auf, sei indes erstaunlich indolent. Zurzeit bestehe kein Grund für eine chirurgische Intervention, auch nicht auf der Gegenseite, wo eine fortgeschrittene OSG-Arthrose posttraumatisch bestehe, aber ebenfalls eine kompensierte Situation vorliege. Eine Steigerung des aktuellen Pensums sei auch mit einer Intervention kaum realistisch, zu empfehlen sei die Aufrechterhaltung des Aktivitätsniveaus im bestehenden 60 %-Pensum.
4.2.3 Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin, bestätigte im Bericht vom 16. Januar 2018 (Urk. 7/47 S. 1-6) die von Dr. B.___ und Dr. D.___ gestellten Diagnosen und führte aus, da beide Sprunggelenke betroffen seien, komme es auch bei der Arbeit in wechselnder Körperstellung im Verkauf meist schon nach drei bis vier Stunden zu zunehmenden Schmerzen. Die Beschwerdeführerin habe bisher mit Hilfe von Schmerzmedikamenten ein Pensum von 60 % (Arbeitszeit von fünf bis fünfeinhalb Stunden täglich) bewältigen können, es sei wegen der beidseitigen Schmerzen und Arthrosen in den Sprunggelenken anzunehmen, dass die Beschwerden je nach weiterer Belastung zunehmen würden. Erschwerend komme hinzu, dass sie unter einem chronischen LWS-Syndrom und einer chronischen Periarthropathie der rechten Schulter leide. Für die Zukunft sei mit einer Verschlechterung zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit im Verkauf in wechselnder Körperstellung (sitzen, gehen, stehen) seit 1. Januar (richtig: November) 2017 (vgl. Urk. 7/43 und 7/46 S. 19) bis auf weiteres 60 % arbeitsfähig, verteilt auf fünf Tage in der Woche (S. 3).
4.2.4 RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2018 (Urk. 7/61 S. 5-7) unter Bezugnahme auf die vorerwähnten Berichte und die dem Krankentaggeldversicherer gemeldeten Arbeitsunfähigkeiten seit Juni 2016 (vgl. Urk. 7/46 S. 19) fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen, auch weiterhin ausgeübten Tätigkeit teilweise arbeitsunfähig, seit 1. November 2017 bis auf weiteres zu 40 %. In einer optimal angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf bis sechs Kilogramm, wechselbelastend und dabei vorwiegend sitzend, ohne Gehen auf unebenem Boden oder häufiges Treppensteigen, ohne längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung oder häufiges Bücken, sei sie seit 19. September 2016 durchgehend und bis auf weiteres zu 30 % arbeitsunfähig, da die bisherige Tätigkeit vor allem eine Belastung der Füsse und Sprunggelenke darstelle und die derzeitige Beeinträchtigung hauptsächlich vom linken OSG ausgehe.
Gestützt auf diese Stellungnahme verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 7/55) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
4.3
4.3.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 6. Februar 2019 (Urk. 7/71) liegen folgende Berichte bei den Akten:
Dr. E.___ hielt in seinem mit «wegen neuer Gesichtspunkte Neuanmeldung IV» betitelten Bericht vom 15. Januar 2019 (Urk. 7/66) fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der beidseitigen Fussbeschwerden seit dem 1. November 2017 in ihrem Beruf im Verkauf nur noch 60 % arbeiten können und bekunde zunehmend Mühe, in diesem reduzierten Pensum die erwartete Leistung zu erbringen. Die Sprunggelenksproblematik sowie die chronischen lumbospondylogenen Rückenschmerzen seien bereits im letzten Bericht an die IV-Stelle thematisiert worden. Neu hinzu komme eine Periarthropathia Calcarea der rechten Schulter mit radiologisch ausgeprägten Verkalkungen der Bursa subacromialis und einem dadurch eingeengten Defilee mit chronischen Schulterschmerzen. Früher oder später müsse die Schulter operiert werden. Auch im Bereich der Sprunggelenke werde es höchstwahrscheinlich beidseits zu Operationen mit Gelenkversteifungen kommen, wobei die Beschwerdeführerin diese Eingriffe aus Angst vor einer Kündigung möglichst lange hinauszögern und so lange wie möglich 60 % arbeiten wolle. Da aus medizinischer Sicht «mit allen vorhandenen Hypotheken» ein Pensum von mehr als 50 bis 60 % auch langfristig nicht möglich sei, müsse nochmals ein Antrag auf eine Berentung gestellt werden.
4.3.2 Dr. D.___ stellte im Bericht vom 21. März 2019 (Urk. 7/77) dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 22. November 2017 (vgl. E. 4.2.2) und zog aufgrund der Klinik zusätzlich eine posttraumatische USG-Arthrose rechts in Betracht (S. 1) verbunden mit dem Hinweis, diesbezüglich sei auf eine Bildgebung verzichtet worden, da für die Beschwerdeführerin chirurgische Optionen nicht in Frage kämen. Er führte aus, in Bezug auf die OSG-Arthropathie links mit im MRI doch deutlicheren degenerativen Veränderungen habe eine zweimalige Infiltration (2017 und August 2018) zumindest für einige Monate Linderung gebracht. Bei beidseitiger Symptomatik sei die Mobilität der Beschwerdeführerin relevant eingeschränkt. Längeres Stehen, Gehen oder Treppensteigen und das Tragen von Lasten seien nur sehr eingeschränkt möglich. Aus fusschirurgischer Sicht sei die Belastbarkeit deutlich reduziert, eine Arbeitsfähigkeit von über 60 % sei weder möglich noch sinnvoll, dies jedenfalls seit der Erstkonsultation im November 2017 (S. 2).
Am 17. Juli 2019 (Urk. 7/87) berichtete Dr. D.___ nach erfolgter MRI-Bildgebung ergänzend, im Vergleich zur Untersuchung aus dem Jahr 2008 liege nun eine deutlich progrediente, aktuell aktivierte OSG-Arthrose mit erheblicher Gelenkspaltverschmälerung und Dekonfiguration vor (S. 4). Geplant sei die Implantation einer OSG-Prothese rechts und nötigenfalls eine tibiofibulare Arthrodese Ende August 2019. Zu erwarten sei postoperativ rechtsseitig eine deutlich verbesserte Belastbarkeit und Schmerzreduktion (S. 5).
Am 17. Oktober 2019 ergänzte Dr. D.___ in seinem Bericht (Urk. 7/90) die Diagnosen um einen Status nach Implantation einer OSG-Totalprothese und perkutaner Achillessehnenverlängerung rechts am 28. Juni 2019 (richtig: 26. August 2019, Urk. 1 S. 3). Es zeigten sich eine reizlose Wundheilung sowie regelrechte radiologische Verhältnisse (S. 4). Er erwarte einen Wiedereinstieg in die bestehende Arbeitstätigkeit in den nächsten Monaten. Im Rahmen einer sitzenden Tätigkeit sei der Arbeitsbeginn bereits möglich (S. 5).
4.3.3 Dr. med. G.___, Facharzt Neurochirurgie, hielt im Bericht vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7/97) fest, er habe die Beschwerdeführerin bloss zwei Mal untersucht, am 18. Juli und 19. August 2019 (S. 2 und 5). Er stellte die Diagnosen Osteochondrosen und Spondylarthrosen L3-S1, Foramenstenose L3/4 und L4/5 links, Foramenstenose C5/6 beidseits sowie Status nach dreimaligen Fussoperationen rechts und hielt fest, als objektive Befunde bestünden eine eingeschränkte Beweglichkeit der LWS sowie eine Druckdolenz lumbal beidseits, jedoch keine senso-motorischen Ausfälle an den Beinen. Er empfehle eine Steroid-Infiltration am Rücken (C4/5; S. 3). Schwere körperliche Arbeiten verstärkten die bestehenden Beschwerden (S. 4), eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, da im Zeitpunkt der Untersuchung eine erneute Fussoperation geplant gewesen sei (S. 3).
4.3.4 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 6. Februar 2020 (Urk. 7/109) aus, anamnestisch sei die Beweglichkeit im OSG weiterhin eingeschränkt, aber für die Beschwerdeführerin ausreichend. Schmerzen träten vor allem noch im Innenknöchelbereich auf, ansonsten sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei und retrospektiv habe sich der Eingriff für sie bereits gelohnt (S. 1). Dr. D.___ beurteilte, der Verlauf sei sechs Monate postoperativ zufriedenstellend. Es zeige sich eine feste Prothese mit zunehmender Anpassung der Knochenstruktur am medialen Malleolus. Bezüglich der medialen Restbeschwerden sei der Leidensdruck für ein aktives Vorgehen zu gering; es bestehe die Möglichkeit der weiteren Regredienz. Von Seiten des linken Fusses sei der Leidensdruck nach Infiltration anhaltend tief genug, dass ein aktives Vorgehen nicht in Frage komme und zugewartet werde. Die Arbeitsfähigkeit werde auf das vormalige Pensum von 60 % gesteigert, in stehend-gehender Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin kein höheres Pensum leisten (S. 2).
Im Bericht vom 6. August 2020 (Urk. 7/115) hielt Dr. D.___ fest, ein Jahr postoperativ sei der Verlauf erfreulich. Erwartungsgemäss bleibe die Beweglichkeit im rechten OSG eingeschränkt, die medialen Schmerzen hätten sich aber deutlich gebessert. Links zeige sich der Verlauf stationär mit zentriertem OSG ohne relevante Arthrose (vgl. auch Röntgenbefund vom 6. August 2020, Urk. 7/114). Die Situation sei insgesamt unverändert im Vergleich zum Februar 2020, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit mit teils mehrstündiger Notwendigkeit zu stehen zu 60 % arbeitsfähig, eine Pensumssteigerung sei nicht umsetzbar. Ein vollzeitliches Pensum sei in einer primär sitzenden Tätigkeit wohl möglich (S. 2).
5.
5.1 Im Folgenden ist durch Gegenüberstellung der medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im entscheidrelevanten Referenzzeitraum seit der Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) in anspruchsbegründender Weise verschlechtert hat.
5.2
5.2.1 Es steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass sich nach der abschlägigen Rentenverfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) die rechtsseitigen Fussbeschwerden verschlechtert haben und eine operative Behandlung notwendig wurde. Der entsprechende Eingriff (Implantation einer OSG-Prothese und perkutane Achillessehnenverlängerung rechts) wurde am 26. August 2019 erfolgreich durchgeführt in dem Sinne, dass dadurch Schmerzsymptomatik und Beweglichkeit verbessert werden konnten. In der Folge bescheinigte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung auch der Situation am linken Fuss, bezüglich welchem der Leidensdruck nach stattgehabter Infiltration anhaltend tief genug sei und ein aktives Vorgehen nicht zur Diskussion stehe – hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit bei A.___ eine Arbeitsfähigkeit von jedenfalls 60 % (E. 4.3.2 und 4.3.4). Angesichts dessen, dass sich der behandelnde Facharzt bereits in seinen Berichten vom 22. November 2017 und 21. März 2019 hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit im Verkauf für eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgesprochen hatte (E. 4.2.2 und 4.3.2; vgl. auch die damit im Einklang stehende hausärztliche Einschätzung des Dr. E.___ im Bericht vom 16. Januar 2018, E. 4.2.3), ist eine anhaltende Verschlechterung der Fussbeschwerden nicht ausgewiesen.
5.2.2 Auch von Seiten des Rückens ist im massgebenden Vergleichszeitraum keine wesentliche Verschlechterung dokumentiert. So berichtete Dr. E.___ am 15. Januar 2019, die chronischen lumbospondylogenen Rückenbeschwerden seien bereits in seinem letzten Bericht an die Invalidenversicherung thematisiert worden, was mangels anderweitiger Angaben auf eine im Wesentlichen unveränderte Situation schliessen lässt (E. 4.3.1). Das am 28. Februar 2019 im Spital H.___ durchgeführte MRI zeigte sodann weitgehend unauffällige Befunde, wurden doch an der HWS neben der osteodiskoligamentären Neuroforamenstenose rechts an C5/6 bloss weitere mässiggradige degenerative HWS-Veränderungen und keine Spinalkanalstenose zur Darstellung gebracht, während an der BWS keine wesentlichen Auffälligkeiten festgestellt wurden (Urk. 7/76 S. 2). Soweit Dr. G.___ am 19. Dezember 2019 von einer eingeschränkten LWS-Beweglichkeit und einer Druckdolenz lumbal beidseits berichtete (E. 4.3.3), ist festzuhalten, dass bereits Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 12. Juni 2017 an der Wirbelsäule als Hauptbefund eine deutliche Bewegungseinschränkung lumbal für Seitneigung und Extension sowie eine Schmerzprovokation in der Reklination und durch Druck paravertebral links lumbosakral genannt (Urk. 7/46 S. 13) und bei der Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit neben den Fuss- auch die Rückenbeschwerden miteinbezogen hatte (E. 4.2.1). Dr. G.___ empfahl schliesslich im Sommer 2019 einzig die Durchführung einer Steroid-Infiltration im Bereich C4/5 und hielt hinsichtlich der Funktionseinschränkungen fest, schwere körperliche Tätigkeiten würden die bestehenden Beschwerden verstärken (E. 4.3.3). Solche waren und sind im Belastungsprofil der Beschwerdeführerin indes ausgenommen (E. 4.2.4). Weitergehende funktionelle Einschränkungen von Seiten des Rückens sind den Akten nicht zu entnehmen, weshalb auch diesbezüglich von einer im Wesentlichen unveränderten Situation auszugehen ist.
5.2.3 Soweit Dr. E.___ am 15. Januar 2019 von neu hinzugekommenen, früher oder später operationsbedürftigen Schulterbeschwerden, namentlich einer Periarthropathia calcarea der rechten Schulter mit radiologisch ausgeprägten Verkalkungen der Bursa subacromialis und einem dadurch eingeengten Defilee mit chronischen Schulterschmerzen, berichtete (E. 4.3.1), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er bereits in seinem Bericht vom 16. Januar 2018 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Periarthropathia der rechten Schulter mit zunehmenden Belastungsschmerzen genannt hatte (E. 4.2.3). Den damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen wurde denn auch in dem vom RAD-Arzt Dr. F.___ formulierten Belastungsprofil Rechnung getragen (E. 4.2.4). Anhaltspunkte für eine seit Ende August 2018 eingetretene relevante Verschlechterung der Schulterbeschwerden liegen nicht vor, zumal im Nachgang zur Infiltration vom 20. November 2018 (Urk. 7/75) keine weiteren Behandlungsmassnahmen dokumentiert sind und der Umstand, dass in Zukunft eine Operation indiziert sein könnte, den Schluss auf eine relevante Veränderung nicht zulässt.
5.3 Zusammenfassend ist im Vergleich zur Situation bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) – abgesehen von der Rekonvaleszenzzeit im Nachgang zur Fussoperation vom 26. August 2019 – eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. Damit hat die der vormaligen Rentenablehnung zugrundeliegende Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit bei A.___ zu 60 % und in einer Verweisungstätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist, weiterhin Gültigkeit (vgl. dazu auch RAD-Stellungnahme von Dr. F.___ vom 21. März 2020, Urk. 7/125 S. 8). Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit (70 %) ein um 10 % höheres Pensum als dasjenige in der bisherigen Tätigkeit bei A.___ (60 %) zumutbar ist, wurde im Jahr 2018 insbesondere damit begründet, dass die Tätigkeit bei A.___ vor allem eine Belastung der Füsse und Sprunggelenke darstelle (E. 4.2.4). Dies war auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch der Fall, räumte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. November 2020 (Urk. 1 S. 8) doch selber ein, sie müsse teilweise ihre ganze Schicht meist stehend ausüben. Damit im Einklang stehend sprach auch Dr. D.___ am 6. August 2020 – im Zuge der Bestätigung der 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei A.___ – von einer zum Teil mehrstündigen Notwendigkeit zu stehen (E. 4.3.4; vgl. auch die Stellenbeschreibung der Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgespräches mit der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2016, Urk. 7/27 S. 2). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb eine optimal angepasste Tätigkeit im beschriebenen Sinne nicht weiterhin im vormaligen Umfang von 70 % zumutbar sein sollte.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin sei ab August 2020 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, kann ihr hingegen nicht gefolgt werden. So attestierte einzig der die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fussbeschwerden behandelnde Dr. D.___ in seinen Berichten vom 14. Januar und 6. August 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein beziehungsweise primär sitzenden Tätigkeit (Urk. 7/99 S. 2 und E. 4.3.4), wobei er im älteren Bericht ausdrücklich darauf hinwies, diese Einschätzung erfolge «aus fusschirurgischer Sicht» (vgl. auch seinen Bericht vom 21. März 2019, E. 4.3.2). Demgegenüber hielt RAD-Arzt Dr. F.___ am 21. März 2020 fest, die seit langem bestehende und akzeptierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit basiere nicht ausschliesslich auf den Fussbeschwerden, sondern auch auf den weiteren Gesundheitsschäden (mithin an Rücken und Schulter, vgl. Urk. 7/125 S. 8). Weshalb er vor diesem Hintergrund in seiner Stellungnahme vom 27. August 2020 (Urk. 7/125 S. 11) einerseits ausführte, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich seit seiner letzten Stellungnahme vom 21. März 2020 nicht verändert, andererseits jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab 6. August 2020, basierend auf der Einschätzung von Dr. D.___, attestierte, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar, zumal keine Hinweise auf eine entsprechende Verbesserung des Gesundheitszustandes aktenkundig sind. Entsprechend ist – in Übereinstimmung mit seiner Stellungnahme vom 21. März 2020 (Urk. 7/125 S. 8) – von einer weiterhin bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen.
Dementsprechend hat es bei dem der rechtskräftigen Verfügung vom 28. August 2018 (Urk. 7/65) zugrundeliegenden Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 7/55) sein Bewenden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die Vornahme eines Einkommensvergleiches und dabei insbesondere Ausführungen zur strittigen Frage der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin.
Gleichwohl ist diesbezüglich festzuhalten, dass die echtzeitlichen Akten nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, für den per 1. September 2009 vollzogenen Berufswechsel (Anstellung als Kassierin im Stundenlohn bei A.___, Urk. 7/6 S. 1) seien gesundheitliche Gründe ausschlaggebend gewesen. So geht aus den Berichten des Spitals H.___ vom 3. und 8. Dezember 2008 (Urk. 7/6 S. 32-34) sowie vom 3. März 2009 (Urk. 7/42 S. 6) hervor, dass die Beschwerdeführerin in beruflicher wie auch in sportlicher Hinsicht (Reiten) voll leistungsfähig war. Im Arbeitszeugnis des Restaurants Y.___ vom 1. Juli 2009 findet sich denn auch kein Hinweis darauf, dass die Selbstkündigung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (Urk. 7/26 S. 3). Erst später, im Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Dezember 2011 zuhanden der Swica, wurde anamnestisch festgehalten, der Beschwerdeführerin sei bereits während der Rehabilitation klargeworden, dass sie ihren stehenden Beruf als Köchin aufgrund der Fussbeschwerden nicht weiter werde ausüben können, weshalb sie selber gekündigt und eine leichtere Arbeit als Kassierin bei A.___ aufgenommen habe (Urk. 7/6 S. 10). Diese während des damals laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens geäusserte Darstellung steht nicht nur im Widerspruch zu den zeitnäheren Angaben der behandelnden Ärzte des Spitals H.___, sondern lässt sich auch kaum in Einklang bringen mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin – sie hatte nach dem Unfall vom 24. Juni 2007 (vgl. Schadenmeldung vom 10. Juli 2007, Urk. 7/6 S. 90) ihre Arbeit als Teilzeit-Köchin im Restaurant Y.___ (Pensum von zehn Stunden pro Woche) am 3. November 2007 wieder aufgenommen (Urk. 7/6 S. 58 f.) – rund zwei Jahre mit dem Stellenwechsel zuwartete. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer der Anstellung im Restaurant Y.___ vorangegangenen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 1985 bis 1990 als Verkäuferin in der Fischabteilung einer J.___-Filiale, mithin ebenfalls bei einem Grossverteiler, tätig gewesen war (Urk. 7/10 S. 2 f., 7/26 S. 1 und 4).
5.4 Weitere Berichte, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen würden, liegen nicht vor und wurden bezeichnenderweise auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommen, nachgereicht (vgl. Urk. 1 S. 8). Insbesondere verzichtete sie darauf, das vom Unfallversicherer veranlasste orthopädische Gutachten (vgl. Schreiben der Swica vom 25. September 2020, Urk. 3/3) beizubringen, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen vermag.
6. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) folglich zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. In ihren Eingaben vom 28. Januar und 9. September 2020 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/105 S. 2, 7/121 S. 2) machte die Beschwerdeführerin – offenbar auf Veranlassung der Swica (vgl. deren Schreiben vom 30. Dezember 2019, Urk. 7/104) – ohne sachbezogene Begründung geltend, dass sie nebst einem Rentenanspruch allenfalls auch Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Sie benannte indes weder eine spezifische berufliche Massnahme noch äusserte sie einen für die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzten konkreten subjektiven Eingliederungswillen. Daher ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneinte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Anspruch auch in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2 und S. 11 Ziff. 7 in fine) nicht näher konkretisierte.
8. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme