Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00805


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 20. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Krepper Spring Partner

Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1970 geborene X.___ (verheiratet und Mutter eines erwachsenen Stiefkindes) arbeitete zuletzt als Reinigungsangestellte jeweils teilzeitlich bei der Z.___ AG (bei einem circa 65%-Pensum) und bei der A.___ AG (bei einem circa 15%-Pensum, Urk. 6/2, Urk. 6/8 und Urk. 6/67 S. 11). Am 15. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte - über die Helsana Versicherungen AG als Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/3-4) - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und bat X.___ - nach entsprechendem Hinweis von Dr. med. B.___, FMH für Rheumaerkrankungen, in seinem Bericht vom 2. Juli 2008 (Urk. 6/11) auf eine laufende psychiatrische Behandlung - um Mitteilung, wer ihr behandelnder Psychiater sei (Urk. 6/13). Gestützt auf die telefonische Angabe der damaligen Vertreterin der Versicherten vom 3. August 2018 (vgl. Feststellungsblatt vom 23April 2018, Urk. 6/67 S. 3) forderte die IV-Stelle Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wiederholt auf, einen Arztbericht einzureichen (Urk. 6/23-24, Urk. 6/29). Überdies zog sie die Akten der Helsana bei (Urk. 6/30) woraus hervorging, dass, Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, zuhanden der Helsana am 28. August 2018 seinen Bericht über das tags zuvor durchgeführte Low Level Assessment erstattet hatte (Urk. 6/30 S. 10-13). Daraufhin wurde die Versicherte von der IV-Stelle mehrmals aufgefordert, über die anstehende Operation zu informieren und mitzuteilen, ob sie sich noch bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 6/31-32 und Urk. 6/36). Mit Schreiben vom 2. Februar 2019 teilte X.___ mit, dass die Operation noch nicht stattgefunden habe und sie deshalb auch nicht bei Dr. C.___ in Behandlung sei (Urk. 6/37). Am 12. März 2019 beantwortete der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, die von der IV-Stelle gestellten Fragen (Urk. 6/40-41). Nach zweimaliger Aufforderung zur Einreichung eines Arztberichtes (Urk. 6/42-44), reichte die Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie der Klinik F.___ nur die bereits zuhanden des Hausarztes erstellte Berichte ein (Urk. 6/45 und Urk. 6/50). Die Versicherte wurde mit Schreiben der Helsana vom 19. September 2019 darüber informiert, dass ihr Krankentaggeld-Anspruch per 28. Januar 2020 ende (Urk. 6/53). Nachdem die Versicherte am 6. November 2019 der IV-Stelle telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie regelmässig bei Dr. C.___ in Behandlung sei (Urk. 6/58), versuchte diese erneut mehrmals dort einen Arztbericht einzuholen (Urk. 6/61, Urk. 6/63). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. April 2020, Urk. 6/70, Eingaben des Rechtsvertreters der Versicherten, Urk. 6/74-75) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 eine von Januar 2019 bis Februar 2020 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/80 in Verbindung mit Urk. 6/92-98).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 16. November 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 eine Invalidenrente nach Massgabe eines vom Gericht festzusetzenden Invaliditätsgrades zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-100), was der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2021 zusammen mit der Feststellung, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachtet werde, mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als mutmasslich zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig und ging in der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 2) gestützt auf die medizinische Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2018 keine berufliche Tätigkeit möglich gewesen sei, sich ihr Gesundheitszustand aber insoweit gebessert habe, dass ihr seit Dezember 2019 eine angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten wieder zu 100 % zumutbar sei. Für die Zeit vom 1. Januar 2019 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis Ende Februar 2020 (Verbesserung ab 1. Dezember 2019 plus 3 Monate, Art. 88a Abs. 1 habe die Beschwerdeführerin - unter Anwendung der gemischten Methode - demnach Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Für den nachfolgenden Zeitraum (ab 1. März 2020) ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 0 %.

2.2    Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sie weiterhin in rentenrelevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Sie befinde sich infolge einer diagnostizierten Depression in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Ihr Gesundheitszustand sei nicht ausreichend ermittelt worden, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängten. Unter den gegebenen Umständen erweise sich die Invaliditätsbemessung als bundesrechtswidrig (Urk. 1).


3.    

3.1    Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 2. Juli 2018 (Urk. 6/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zervikoradikulärsyndrom C7 bei Diskushernie C6/7, bis links foraminal reichend, und erheblicher rezessaler Enge für die Wurzel C7 ohne sensomotorischen Defizite. Die Beschwerdeführerin spreche nur gebrochen Deutsch; eine anwesende Dolmetscherin habe mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung befinde. Der als Reinigungsangestellte tätigen Beschwerdeführerin sei von ihm vom 30. April bis 30. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Frühere Arbeitsunfähigkeiten habe Dr. E.____ ausgestellt. Seit Ende Januar 2018 seien bei der Beschwerdeführerin akut Schmerzen im Bereich der oberen BWS links mit Ausstrahlung in den linken Arm aufgetreten. Nach einem Arbeitsversuch anfangs Juni 2018 sei es zu einer erneuten Exazerbation der zervikal links lokalisierten Schmerzen gekommen, welche durch Extension der Halswirbelsäule (HWS) und Rotation nach links provozierbar seien. Eine Diskushernie habe per se eine günstige Prognose. Falls spontan keine Besserung erreicht werden könne, empfehle sich eine operative Dekompression. Inwieweit psychische Faktoren mit eine Rolle beim zögerlichen Heilverlauf spielten, könne nicht beurteilt werden. Bei fehlendem Ansprechen auf die bisherige Behandlung mit Medikamenten, Infiltration und Physiotherapie empfehle sich eine operative Intervention. Aktuell sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit könne aber gerechnet werden. Medizinisch-theoretisch wäre eine Tätigkeit in der Grössenordnung von zwei bis vier Stunden zumutbar. Ein erster Arbeitsversuch habe vorzeitig abgebrochen werden müssen. Falls die Beschwerden ausschliesslich auf die Diskushernie zurückzuführen seien und die Diskushernie abgeheilt sei, bestehe keine Behinderung einer Eingliederung. Allenfalls stehe die Psyche einer Eingliederung im Wege.

3.2    Dr. D.___ stellte in seinem zuhanden der Helsana durchgeführten Low Level Assessment vom 28. August 2018 (Urk. 6/30 S. 10-13) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein bisher therapieresistentes C7-Nervenwurzelreizsyndrom links bei einer Diskushernie C6/7 linksbetont (mediolateral links) mit foraminaler Ausdehnung. Aktuell sei die Beschwerdesymptomatik zu ausgeprägt, so dass weder in der angestammten noch in einer leichteren Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre. Die jetzige attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen. Falls es zur Operation komme (was aufgrund des Verlaufs und der Befunde anzunehmen sei), werde postoperativ eine Rekonvaleszenz von zwei bis drei Monaten bis zum Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit notwendig sein. Grundsätzlich sei die Prognose günstig, jedoch könne erst nach Abschluss des postoperativen Verlaufs die Belastbarkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst beurteilt werden. Bekanntlich seien bei HWS-Operationen die Verläufe nicht unproblematisch, die Prädiktoren (auch psychologische) seien wichtig; aufgrund des Gesprächs sei der Eindruck eines guten Mitwirkens gewonnen worden, mit dem ausdrücklichen Willen, wieder beruflich tätig sein zu können, ohne Inkonsistenzen und ohne sichere Hinweise für eine Selbstlimitierung. Dass die Beschwerdeführerin durch die Schmerzen und bisher fehlende Besserung verunsichert worden sei, sei nachvollziehbar. Dass der Eingriff erst im Oktober stattfinden würde, sei eine lange Zeit und verschlechtere bei diesem Zustandsbild die Prognose, sodass es wünschenswert wäre, diesen Eingriff möglichst bald durchführen zu können. Die Beschwerdeführerin stimme dem zu und sei sehr motiviert. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer Verweistätigkeit sei nach Abschluss der postoperativen Rehabilitation definitiv zu beurteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

3.3    Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), nannte in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2019 (Urk. 6/67 S. 4-6) unter Hinweis auf die vorliegenden Unterlagen als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Nervenwurzelreizsyndrom C7 linksbetont bei Diskushernie C6/7. Weitere Diagnosen seien nicht bekannt. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin sei die Beschwerdeführerin aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Bewegungseinschränkung der HWS seit dem 29. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hält Dr. H.___ fest, dass ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Ursächlich sei eine Diskushernie der HWS. Psychische Begleitfaktoren würden vermutet. Die bisherige Therapie sei erfolglos. Eine mehrfach empfohlene und spätestens seit August 2018 geplante Operation sei von der Beschwerdeführerin bisher abgelehnt worden. Zusätzlich könnten psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsmassnahmen sinnvoll sein. Zunächst seien weitere Berichte - bei Dr. E.____ und bei der Klinik F.___ mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit - einzuholen.

3.4    Der behandelnde Hausarzt Dr. E.____ beantwortete mit Schreiben vom 12. März 2019 die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen zum Behandlungsverlauf (Urk. 6/40-41). Der Behandlungsverlauf sei sehr protrahiert. Die Beschwerdeführerin sei in der Klinik F.___ in Behandlung, wo eine Spondylodese empfohlen werde. Für eine Zweitmeinung habe er sie an Dr. med. I.___ überwiesen. Diese Ärztin habe eine spezielle Physiotherapie verordnet. Zur Frage der Plausibilität der Arbeitsunfähigkeit sei er der Meinung, dass im gegenwärtigen Zustand keine manuelle Arbeit möglich sei.

3.5    Im Bericht der Klinik F.___ vom 16. Mai 2019 (Urk. 6/45 S. 1 f.) zuhanden Dr. E.____ wurde folgende Diagnose aufgeführt: Therapierefraktäres zervikobrachiales Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom C7 links bei Diskushernie in der Höhe HWK 6/7 bis nach intraforaminal reichend mit Affektion der Nervenwurzel C7 links bei Status nach Nervenwurzelinfiltration C7 links ohne wesentliche Beschwerdeverbesserung (Mai 2018). Die Beschwerdeführerin zeige sich in einem invalidisierenden Zustand und deutlicher Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Bei Ausschöpfung aller konservativen Massnahmen sei die Indikation zur Diskektomie mit ACDF in der Höhe HWK 6/7 gegeben.

3.6    Im Sprechstundenbericht vom 10. September 2019 (Urk. 6/50) zuhanden Dr. E.____ hielt die Klinik F.___ folgende Hauptdiagnosen fest:

    -    Status nach anteriorer zervikaler Diskektomie und Fusion C6/7 am 8. Juli     2019 mit/bei:

        -    Zervikobrachiales Schmerz-/sensomotorisches Ausfallsyndrom C7             links bei Diskushernie in der Höhe HWK 6/7

        -    Volumiger Diskusherniation HWK 6/7 bis nach intraforminal             reichend mit Affektion der Nervenwurzel C7 links

        -    Status nach Nervenwurzelinfiltration C7 links ohne wesentliche             Beschwerdeverbesserung

    Die Beschwerdeführerin habe sich mit einem sehr erfreulichen Verlauf mit Rückbildung der präoperativen Beschwerden und aktuell intaktem neurologischen Status präsentiert. Radiologisch zeige sich ein regelrechter postoperativer Verlauf. Aus diesem Grund werde die Beschwerdeführerin sogleich mit Physiotherapie beginnen. Nach Abschluss der Rehabilitation werde sie ihre Arbeit wieder aufnehmen.

3.7    RAD-Arzt Dr. H.___ führte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/67 S. 7-9) folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

    -     Zervikobrachiales Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom C7     links bei

        -    Diskushernie C6/7 mit Affektion der Nervenwurzel C7

        -    Status nach Diskektomie und Fusion C6/7 am 8. Juli 2019

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin seit dem 29. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Dies aufgrund einer reduzierten Belastbarkeit und Bewegungseinschränkung der HWS sowie einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes. Das Belastungsprofil sieht Folgendes vor: Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, Verharren in Zwangshaltungen, repetitive Rumpfdrehungen oder HWS-Rotationen sowie überwiegende Überkopfarbeiten oder Armvorhalte seien nicht geeignet. Leichte und mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen seien medizinisch zumutbar. Vom 29. Januar 2018 bis 1. Oktober 2019 sei die Beschwerdeführerin aber auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Eine weitere Verbesserung sei möglich. Als weitere medizinische Massnahme seien Physiotherapie und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Durch das zervikobrachiale, radikuläre Schmerzsyndrom sei die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar eingeschränkt. Die Beschwerden hätten sich nach der Operation erheblich verbessert. Im letzten fachärztlichen Bericht vom 10. September 2019 würden keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen und subjektive Beschwerdefreiheit festgestellt. Deshalb könne nach Abschluss der Reha-Massnahmen spätestens ab Dezember 2019 aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumindest in einer angepassten Tätigkeit erwartet werden. Ob die körperlich belastende angestammte Tätigkeit wieder in vollem Pensum möglich sein werde, bleibe abzuwarten. Nach Wegfall der Belastungssituation könne mit einer Besserung der psychischen Symptomatik gerechnet werden. Es seien sowohl ein psychiatrischer als auch ein orthopädischer Bericht einzuholen.

3.8    Im Sprechstundenbericht vom 22. Januar 2020 (Urk. 6/64 S. 10 f.) zuhanden Dr. E.____ wiederholte die Klinik F.___ die im Bericht vom 10. September 2019 genannten Hauptdiagnosen. Die Beschwerdeführerin berichte über manchmal Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte ohne eindeutige Ausstrahlung sowie über eine Schwellung in beiden Beinen, wenn sie mehr gehe, was dazu führe, dass sie sich manchmal müde fühle und eine diesbezügliche Abklärung wünsche. Das MRI der LWS vom 4. Dezember 2019 zeige keine Hinweise auf eine eindeutige Pathologie der Wirbelsäule, die die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären könnten. Aus diesem Grund und in Zusammenhang mit den Schmerzen im Bereich der Hüfte sei die Beschwerdeführerin von der Hüftchirurgie aufzubieten. Ausserdem sei eine allfällige kardiologische Ursache oder periphere Verschlusskrankheit, welche die Schwellung in den Beinen und die Müdigkeit der Beschwerdeführerin erklären könnten, abzuklären.

3.9    Im Bericht der Klinik F.___ vom 17. Februar 2020 (Urk. 6/64) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde bei gleichlautenden Diagnosen ein verbesserter Gesundheitszustand festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumreinigungskraft im Kino tätig gewesen. Eine angepasste Tätigkeit wäre im Sekretariat, wobei weder der zeitliche Umfang noch das Ressourcenprofil oder die Verminderung der Leistungsfähigkeit beurteilt werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens 2 Stunden pro Tag bestehe eine Belastbarkeit, sofern die Beschwerdeführerin keine schweren Objekte tragen müsse. Die Motivation der Beschwerdeführerin liege bei 8 von 10. Die Krankheit aufrechterhaltende Faktoren könnten nicht beurteilt werden. Eine bessere Evaluation könne allenfalls vom Hausarzt oder vom Psychiater gemacht werden.

4.

4.1    Einig sind sich die Parteien darin, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft 100 % beträgt (vorstehend E. 2).

4.2    Bei der Beantwortung der umstrittenen Frage nach der Verweistätigkeit und dem dort möglichen Pensum aus somatischer Sicht stützt sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die Einschätzung ihrer Kundenberatung vom 22. April 2020 (Urk. 6/67 S. 10), welche unter Verweis auf den Bericht der Klinik F.___ vom 17. Februar 2020 festhält, dass bei der Beschwerdeführerin spätestens seit diesem Zeitpunkt eine Belastbarkeit für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Objekten bestehe (vgl. E. 3.8). Da auch der RAD in seiner letzten Stellungnahme davon ausgegangen sei, dass ab Dezember 2019 eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sein müsste, sei demnach sicherlich ab dem 17. Februar 2020 eine solche Verweistätigkeit zu 100 % möglich; entsprechend sei eine weitere Anfrage an den RAD nicht nötig (Urk. 6/67 S. 10). Dabei verkennt die Beschwerdegegnerin, dass RAD-Arzt Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2019 (vgl. E. 3.3) explizit die Einholung eines wirbelsäulenchirurgischen Behandlungsberichtes inklusive Angaben zur Arbeitsfähigkeit verlangte und am 31. Oktober 2019 lediglich prognostisch festhielt, dass nach Abschluss der Reha-Massnahmen aus somatischer Sicht zumindest in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne, ein Verlaufsbericht zu deren Beurteilung aber nötig sei (vgl. E. 3.7). Ein solcher vom RAD-Facharzt geforderter Bericht, welcher auch in Bezug auf eine mögliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aussagekräftig ist, liegt aber nicht vor. Hinzu kommt, dass sich die von der Kundenberatung beigezogene Feststellung im Bericht der Klinik F.___ vom 17. Februar 2020 hinsichtlich einer (wieder) gegebenen - beschränkten - Belastbarkeit nur auf Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens 2 Stunden pro Tag bezieht (vgl. Ziff. 4.2 von Urk. 6/64 S. 3 und S. 5).

    Nicht nur ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht beurteilbar, ob sich die sie einschränkenden Beschwerden der Beschwerdeführerin an der LWS insoweit gebessert haben, dass sie in einer angepassten Tätigkeit zumindest teilweise wieder arbeitsfähig wäre, sondern es ist gestützt auf den Bericht der Klinik F.___ vom 22. Januar 2020 auch davon auszugehen, dass neu Hüftschmerzen sowie Schwellungen der Beine und Müdigkeit hinzugetreten sind, welche fachärztlich - unter anderem kardiologisch und hüftchirurgisch - weiter abzuklären sind (vgl. E. 3.8).

    Zudem steht die Beschwerdeführer offenbar wegen einer depressiven Problematik schon seit geraumer Zeit bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung, wenngleich bisher kein einziger Bericht bei ihm eingeholt werden konnte (vgl. hierzu Sachverhalt E. 1). Ob eine wie von RAD-Arzt Dr. H.___ - fachfremd - vermutete Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gegeben ist, lässt sich ohne psychiatrische Einschätzung nicht beurteilen. Da wie zuvor dargelegt, auch die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilbar sind, kann von vornherein der Schlussfolgerung der Kundenberatung, wonach mit der Behebung der somatischen Beschwerden an der LWS auch die damit im Zusammenhang stehende Depression weggefallen sei (vgl. Urk. 6/67 S. 10), nicht gefolgt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Mithin ist die Sache zur Abklärung des Gesundheitszustands und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang sei auf die Auskunftspflicht unter anderem der Ärztinnen und Ärzte nach Art. 28 Abs. 3 ATSG und auf den Straftatbestand der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 88 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG hingewiesen.     

5.    Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt. Es sind von der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu veranlassen.

    Die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne des entsprechenden Eventualantrags gutzuheissen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘200.— (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger