Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00809


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 27. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1959 geborene X.___ war vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2015 als Industrie-Verpacker bei der Y.___ AG in Z.___ tätig. Am 29. Mai 2015 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depressionen und eine unfallbedingte Schulterverletzung (Unfall vom 26. März 2015) zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und zog die umfangreichen Akten der Suva bei. Am 12. Februar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 11/27). Nach Durchführung einer zweiten Schulteroperation im Juni 2016 mit protrahiertem Heilungsverlauf zog die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater des Versicherten einen Bericht bei (Urk. 11/30-34). Die Suva Kreisärztin untersuchte X.___ am 12. Januar 2017 (Urk. 11/43/17-21) und erstattete am 22. Juni 2017 nach einer weiteren Untersuchung den Abschlussbericht (Urk. 11/58/5-9). Daraufhin stellte die Suva die Taggeldzahlungen per Ende Juli 2017 ein (Urk. 11/58/11-12) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Juli 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 14 % eine Rente zu (Urk. 11/62).

    Die IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) in den Fachbereichen Orthopädie/Rheumatologie und Psychiatrie abklären (Urk. 11/73-74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/78-97) wies sie das Leistungsgesuch von X.___ mit Verfügung vom 23. Februar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 16 % ab (Urk. 11/97).

    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 10. April 2018 Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht mit dem Antrag auf Zusprache einer Rente per 1. März 2016, eventualiter auf Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen (IV.2018.00330). Nach einem doppelten Schriftenwechsel wies das Gericht die Sache mit Urteil vom 17. Juli 2019 zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurück (Urk. 11/103, 11/107, 11/111-113, 11/120, 11/121).


2.    Die IV-Stelle holte einen Verlaufsbericht beim behandelnden Psychiater des Versicherten ein (Urk. 11/129), zog die Steuerunterlagen des Versicherten von 2015-2017 bei (Urk. 11/133) und gab ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das die A.___ am 29. Mai 2020 erstattete (Urk. 11/144). Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 rückwirkend ab 1. März 2016 eine ganze Rente zu, ab 1. August 2017 eine halbe Rente, je mitsamt einer Kinderrente für den Sohn O.___ (Urk. 2/1-2 = Urk. 11/153), wobei vorerst die laufende Rente verfügt wurde (Urk. 11/158-159). Die rückwirkenden Rentenbetreffnisse sprach die SVA dem Versicherten mit Verfügungen vom 2. Dezember 2020 zu (Urk. 11/162-163).


3.    Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2020 erhob der Versicherte am 18. November 2020 Beschwerde mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Rente über August 2017 hinaus. Zudem stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Am 10. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer die Rentenverfügungen vom 2. Dezember 2020 sowie das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 7-9). Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung des Rechtsmittels (Urk. 10).

    Mit Referentenverfügung vom 21. Januar 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 12). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 15-16), die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 19). Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein (Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Die rechtlichen Grundlagen und Grundsätze betreffend den Leistungsanspruch bei somatischen und psychischen Gesundheitsschäden sowie die Invaliditätsbemessung (Art. 28 IVG) sind im Gerichtsurteil in Sachen des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2019 (IV.2018.00330) bereits umfassend wiedergegeben worden (Urk. 11/121 E. 1). Darauf wird verwiesen.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, gestützt auf das eingeholte Gutachten sei ab dem 26. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit sowie in angepasster Tätigkeit ausgewiesen, zu diesem Zeitpunkt beginne das gesetzliche Wartejahr. Ab März 2016 gelte ein IV-Grad von 100 %, der Anspruch auf eine ganze Rente gebe, ab Mai 2017 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sei. Nachdem die Verbesserung drei Monate angehalten habe, verändere sich der Anspruch auf die IV-Rente, weshalb ab August 2017 bei einem IV-Grad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2/1).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, gestützt auf das A.___-Gutachten sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen. Das psychiatrische und orthopädische Anforderungsprofil zusammen ergäben ein derart eingeschränktes Profil, dass ein solcher Arbeitsplatz realistischerweise nicht gefunden werden könne. Ein Prozentvergleich, wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen habe, sei nicht zulässig, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalles seine Arbeitsstelle verloren habe und seit 2015 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Das Validen- und das Invalideneinkommen müssten deshalb statistisch ermittelt werden. Zudem müsse bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein invaliditätsbedingter Leidensabzug von 25 % berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen sei beim Beschwerdeführer insbesondere das Alter, er sei fast 62-jährig. Die Mehrheit seines Lebens habe er als Allrounder beim gleichen Arbeitgeber B.___ bzw. nach dem Management Buyout bei Y.___ AG gearbeitet, zusätzlich könne er nur 3 ½ Stunden am Stück arbeiten und sei zusätzlich verlangsamt und brauche vermehrte Pausen. Zudem dürfe aus psychischen Gründen kein Termin- oder Zeitdruck bestehen, nur sehr geringer Publikumsverkehr vorhanden sein und es dürften keine besonderen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen gestellt werden. Berücksichtigt werden müsse auch die Diagnose des Morbus Dupuytren beidseits, da diese sich zumindest in Zukunft weiter limitierend auf die Handbeweglichkeit auswirken werde und wahrscheinlich schon heute Auswirkungen habe. Es stelle sich überhaupt die Frage, ob beim fast 62-jährigen Beschwerdeführer, auch wenn von einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde, noch eine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 6 f.).

    Durch das eingeschränkte Anforderungsprofil werde die Stellenauswahl auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiter eingeschränkt. Für die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit verbleibe nur noch ein sehr enges Tätigkeitsfeld mit zahlreichen qualitativen Einschränkungen. Wegen all den negativen Faktoren sei die Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt realistischerweise kaum mehr nachgefragt. Bei den medizinisch-theoretisch noch möglichen Tätigkeiten handle es sich um einen sehr beschränkten Arbeitsmarkt, für welchen sich der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Berufsleben noch keine Vorkenntnisse habe aneignen können. Die Wirtschaftlichkeit der erforderlichen Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit mit Blick auf die Restarbeitsfähigkeit sowie die verbleibende Aktivitätsdauer könne aus Sicht eines potentiellen Arbeitgebers als kaum mehr gegeben beziehungsweise wirtschaftlich bezeichnet werden, auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 8 f.).

2.3    Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, der Beschwerdeführer sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung 61 Jahre alt gewesen, für die Aufnahme einer behinderungsangepassten (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit hätte er bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters noch vier Jahre zur Verfügung gehabt. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten oder der angestammten Tätigkeit. Es werde davon ausgegangen, dass die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitskraft gegeben sei, da nach dem Anforderungsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zahlreiche leichte Kontroll- und Überwachungs- oder einfache administrative Tätigkeiten vorzufinden seien. Als Allrounder habe der Beschwerdeführer zahlreiche Kenntnisse auf verschiedenen Gebieten erworben und angewendet. Eine solche Person sei unter anderem mit den ihr übertragenen Aufgaben flexibel. Der Beschwerdeführer besitze sehr wohl Jobskills und folglich sei ihm eine Selbsteingliederung (unter Berücksichtigung des Belastungsprofils) zumutbar (Urk. 10).

2.4    Replicando verwies der Beschwerdeführer auf das Gutachten des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS) «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung», wonach Personen mit dauerhafter gesundheitlicher Einschränkung signifikant tiefere Löhne als Gesunde erzielten und den Medianlohn sozusagen nie erreichten. Die Tabellenlöhne der LSE würden weitgehend nur die Löhne von gesunden Personen widerspiegeln. Im Weiteren würden auch wichtige lohnrelevante Faktoren in der LSE-Statistik nicht berücksichtigt, welche die Chancen von von Behinderung betroffenen Personen massiv verringerten, einen Medianlohn zu erzielen. Die alleinige Berücksichtigung des Kompetenzniveaus reiche zur Bestimmung des Lohnniveaus nicht aus. Zudem sei zu berücksichtigen, dass, ausser in der IV, in den anderen Sozialversicherungszweigen als erstellt gelte, dass Personen auch ab 60 Jahren kaum mehr in den Arbeitsmarkt integriert werden könnten, auch in einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar und systemwidrig, dass einzig bei der Invalidenversicherung immer noch von der falschen Fiktion ausgegangen werde, dass auch mit 60 Jahren die Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne weiteres verwertbar sei (Urk. 15-16).


3.

3.1    Die Gutachter der A.___ stellten am 29. Mai 2020 die

- Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

- Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode, F33.1

DD: bipolare affektive Störung (rapid cycling) ggw. mittelgradig depressiv, F31.3

- Impingement-Symptomatik an der rechten Schulter (ICD-10: M75.4) mit postoperativen Restbeschwerden im Sinne von Schmerzen (ICD-10: M25.51) und Bewegungseinschränkung (ICD-10: M25.61) nach zweimaliger operativer Revision (Juli 2015, Juni 2016) einer Rotatorenmanschettenruptur (ICD-10: 846.0); Unfall von Ende März 2015

- Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.87) bei degenerativen Veränderungen ossärer (ICD-10: M47.87) und diskogener (ICD-10: M51.3) Art im Bereich der distalen LWS

- Chronisches Cervikalsyndrom (ICD-10: M54.82) bei degenerativen Veränderungen ossärer (ICD-10: M47-82) und diskogener (ICD-10: M50.3) Art im Bereich der HWS

- Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

- Verdacht auf Spannungskopfschmerzen (G44.2)

- Beginnender Morbus Dupuytren beidseits (ICD-10: M72.0)

    (Urk. 11/144/8). Die Gutachter führten aus, aus orthopädischer Sicht lägen funktionelle Einschränkungen vor, welche auch in angepasster Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit negativ beeinflussten. Die rechte Schulter sei deutlich vermindert einsetzbar, auch könne das Achsenskelett nicht vollständig belastet werden. Unter den gegebenen Umständen sei in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % aus gutachterlicher Sicht vertretbar. Aus psychiatrischer Sicht liege im Längsschnittverlauf retrospektiv seit März 2015 eine rezidivierende depressive Störung vor; DD bipolare affektive Störung mit Rapid Cycling. Auf funktioneller Ebene lägen Konzentrationsprobleme, Motivationsverlust, Antriebsminderung, erhöhte Ermüdbarkeit, Dünnhäutigkeit, Reizbarkeit, Stimmungsschwankungen nach oben und unten und sozialer Rückzug vor. Weiter komme es rasch zu einer Überforderung (Urk. 11/144/11).

    Die Gutachter kamen bezüglich der Arbeitsfähigkeit zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit sei der Versicherte aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht sei in einer leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend, ohne Heben oder Tragen körperfern von Lasten über 5 kg, ohne Bewegungen oberhalb der Horizontalebene im rechten Schultergelenk, ohne repetitive Bewegungen im rechten Schultergelenk, ohne Zwangspositionen der Schultergelenke und des Achsenskelettes und ohne Inklinations- oder Rotationsbewegungen der Wirbelsäule) von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Der Versicherte könne 2 x 3 1/2 Stunden/Tag arbeiten, wegen des verlangsamten Arbeitstempos und des Bedarfs vermehrter Pausen resultiere schlussendlich die Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bezüglich des Verlaufes weise der orthopädische Gutachter darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit praxisgemäss erst zu jenem Zeitpunkt beurteilt werden könne, wo ein stabiles Zustandsbild erreicht sei. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen erscheine es gerechtfertigt, ab der Schlussuntersuchung beim behandelnden Orthopäden, also dem 02.05.2017, von einem stabilen Gesundheitszustand auszugeben. Aus psychiatrischer Sicht wären zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre ebenfalls zu 50 % (ganztags mit vermehrten Pausen und reduzierter Leistung) möglich. Zu Beginn der langjährigen Erkrankung im März 2015 sei in der angestammten Tätigkeit die orthopädische Einschätzung führend. Vom 26.03.15 bis 02.05.17 habe aus überwiegend orthopädischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen und ab dem 03.05.17 aus überwiegend psychischen Gründen konklusiv eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In adaptierten Tätigkeiten sei die psychiatrische Einschätzung führend - ab dem 03.05.17 liege konklusiv eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor (Urk. 11/144/10).


3.2    

3.2.1    Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Einritt der Gesundheitsschädigung auf das Gutachten der A.___ vom 29. Mai 2020 abgestellt werden kann (Urk. 1, 2, 10, 11/145/4-6, 15).

    Das Sozialversicherungsgericht prüft den Sachverhalt von Amtes wegen, erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Werden wie vorliegend nur einzelne Elemente der Rentenfestsetzung beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Das Sozialversicherungsgericht überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht.

3.2.2    

3.2.2.1 Eine Prüfung des A.___-Gutachtens ergibt, dass dieses den in BGE 143 V 418 umschriebenen Anforderungen an ein bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung eingeholtes Gutachten (vgl. E. 1.3 des Urteils in Sachen des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2019) nicht genügt. So fehlt trotz gestellter psychiatrischer Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.1 hievor) eine eingehende Diskussion der relevanten Standardindikatoren. Insbesondere wird der beweisrechtlich entscheidende Aspekt der Konsistenz – trotz zahlreicher von den Gutachtern umschriebenen Inkonsistenzen - nicht rechtsgenügend erörtert.

3.2.2.2 Das Thema von – grundsätzlich nicht invalidisierenden - psychosozialen Belastungssituationen taucht im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. univ. (= med. pract.) C.___ immer wieder auf (Urk. 11/144/15-17, 22, 24). Die Psychiaterin betonte, eine Depression sei eine behandelbare Erkrankung mit guter Prognose, erschwert werde die Prognose durch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychosozialen Belastungsfaktoren wie finanzielle Sorgen sowie Schwierigkeiten mit der Ex-Frau, welche sich negativ auf die Stimmung auswirkten und auch die Krankheit aufrecht erhielten (Urk. 11/144/23, 27). Sogar die drei aktenkundigen kurzen stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in der IPW werden von med. pract. C.___ dahingehend qualifiziert, dass es sich mehr um ein Timeout von zuhause gehandelt haben soll als um einen therapeutischen Prozess (Urk. 11/144/22). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik der psychosozialen Belastungsfaktoren findet ebensowenig im Konsens-Teil des A.___-Gutachtens statt.

    Es wird nicht dargelegt, ob diese Belastungsfaktoren kausal für die diagnostizierte mittelschwere Depression waren/sind, welcher Anteil diesen am Beschwerdebild zukommt respektive welchen Anteil sie an der Aufrechterhaltung der Depression haben. Insbesondere wird dies manifest, wenn med. pract. C.___ ausführt, es habe erstmals 2011 eine Depression vorgelegen, damals habe sich der Beschwerdeführer von seiner ersten Ehefrau getrennt und sei sechs Monate lang in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ gewesen (Urk. 11/144/21). Echtzeitliche Arztberichte aus jener Zeit lagen der Gutachterin nicht vor (Urk. 11/144/42-58), vielmehr bezog sie sich auf die Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1/144/16). Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer habe bereits 2014 gemerkt, dass er sich bei der Arbeit nicht mehr konzentrieren könne und seine Leistungen sichtbar abgefallen seien. Vom letzten Arbeitgeber sei er vor dem Arbeitsunfall vom 26.03.2015 aufgrund ungenügender Leistungen gekündigt worden, damals habe auch zusätzlich eine Belastung im Rahmen der Scheidung von der zweiten Ehefrau vorgelegen. Retrospektiv sei der Beginn der psychischen Erkrankung spätestens ab dem 26. März 2015 anzunehmen (Urk. 11/144/22).

    Die genaue Evaluierung der sozialen Belastungen ist unabdingbar, denn haben sie direkt negative funktionelle Folgen, sind sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung auszuklammern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). Entsprechende Überlegungen sind dem Gutachten nicht zu entnehmen, eine lege artis hergeleitete verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, die eine Invalidität zu begründen vermöchte (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2), ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

3.2.2.3 Der neuropsychologische Gutachter hat gestützt auf die durchgeführten Symptomvalidierungstests auf aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen (Urk. 11/144/64, 66, 68, 70), was gleichbedeutend mit einer sog. Antwortverzerrung ist. Eine solche beschreibt eine Inkonsistenz zwischen den beobachteten Leistungen in einem Beschwerdevalidierungstest und den erwarteten Leistungen aufgrund der Beschwerdeschilderung des Exploranden. Die Hinweise von med. pract. C.___ auf die in der neuropsychologischen Abklärung festgestellten Antwortverzerrungen, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeschilderung bzw. die gezeigten Beeinträchtigungen nicht der Realität entsprächen, nicht valide seien (Urk. 11/144/23), lassen gewisse Zweifel an der beim Beschwerdeführer gestellten psychiatrischen Diagnose ab März 2015 und den Folgenabschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aufkommen. Daran ändert nichts, dass med. pract. C.___ geltend machte, die zentrale Aufgabe der gutachterlichen Arbeit bestehe darin, die subjektiv vorgebrachte Beschwerdesymptomatik in Abgleich mit den medizinischen Befunden auf ihre Relevanz zur Beurteilung von Funktionseinbussen zu gewichten (Urk. 11/144/23).

    Sodann lagen die gemessenen Serumspiegel der verordneten Psychopharmaka alle unter dem therapeutischen Bereich (Urk. 11/144/17, 19, 21), was den von der psychiatrischen Gutachterin angegebenen subjektiv hohen Leidensdruck des Beschwerdeführers (Urk. 11/144/20) relativiert, geht med. pract. C.___ doch selber von einer verminderten Medikamentencompliance aus, dass der Beschwerdeführer diese Medikamente nicht eingenommen hat (Urk. 11/144/21, 22 f.). Andererseits konsultiert der Beschwerdeführer seinen behandelnden Psychiater seit April 2015 wöchentlich (Urk. 11/129), oder dieser besucht den Beschwerdeführer zuhause, wenn ihm der Praxisbesuch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist (Urk. 11/68/3), was für einen gewissen Leidensdruck spricht.

3.2.2.4 Weder im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 11/144/14-28) noch in der Konsensbeurteilung (Urk. 11/144/7-13) werden die Standardindikatoren – diese erlauben unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen - vertieft geprüft. Auch fehlt eine vertiefte Diskussion der vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers, solche sind gestützt auf die gegenüber den Gutachtern gemachten Angaben (Urk. 11/144/15-19, 61-62) durchaus vorhanden und wurden auch gutachterlicherseits beschrieben (Urk. 11/144/9, 39). Es genügt jedoch nicht, wenn med. pract. C.___ lediglich die erhobenen Fähigkeitsstörungen (Urk. 11/144/27) auflistete, ohne diese einer kritischen Würdigung zu unterziehen.

3.2.2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, ggw. mittelgradige Episode (Urk. 11/144/23) nicht rechtsgenügend hergeleitet worden, die Rezidive wurden nicht voneinander abgegrenzt. Vielmehr scheint med. pract. C.___ sich bei der Diagnosestellung von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers geleitet haben zu lassen, wonach es immer stimmungsabhängig massiv hinauf und hinunter gegangen sei, die Stimmung würde sehr rasch wechseln, Stimmungsschwankungen habe er im Grunde schon immer gehabt, allerdings nicht so extrem wie jetzt, diese hätten 2015 angefangen (Urk. 11/144/16). Damit ist die dem Beschwerdeführer attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in angestammter Tätigkeit und adaptierter Tätigkeit (Urk. 11/144/11) nicht überwiegend wahrscheinlich.

    Gemäss der neuesten Rechtsprechung lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Ob beim Beschwerdeführer nennenswerte psychiatrische Komorbiditäten vorliegen, kann indessen aus dem Folgenden offen bleiben.

3.2.3    Obgleich die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nach der Rechtsprechung nur zulässig ist, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3) und vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt, wird vorliegend beim inzwischen fast 63-jährigen Beschwerdeführer, der seit dem 15. Oktober 2020 eine halbe Rente bezieht (Urk. 2/1-2), aus rein (verfahrens)ökonomischen Gründen auf eine weitere Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin oder die Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichtet, zumal die Ärzte des RAD, Dres. med. E.___, Facharzt für Chirurgie sowie F.___, praktische Ärztin (dku; Urk. 11/145/5), das A.___-Gutachten für beweisbildend erachteten (Urk. 11/144/4-5) und die Beschwerdegegnerin von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % ausging. Daher ist nachfolgend der angefochtene Invaliditätsgrad zu überprüfen.


4.    Vorab ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, er habe aufgrund seines Alters bereits Anspruch auf eine ganze Rente (E. 2.2, 2.4).

4.1    Nach der Rechtsprechung ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

    4.2    

4.2.1 Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren (Urteile 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2 [Restarbeitsfähigkeit von 80 %], 8C_77/2019 vom 8. März 2018 E. 3.2.3 [Restarbeitsfähigkeit von 69 %]) respektive vier Jahren und fünf Monaten (9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3 [Restarbeitsfähigkeit von 66 %]) grundsätzlich als ausreichend gelte, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Im Entscheid 8C_535/2021 vom 25. November 2021 hielt es dafür, eine Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters reiche bei einer Restarbeitsfähigkeit von 75 % aus (E. 5.4.1), während dem es in 9C_734/2013 vom 13. März 2014 bei einer Restarbeitsfähigkeit von 59 % bei einem 61 ½-jährigen Versicherten die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneinte.

Der am 7. März 1959 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlaubten, das heisst am 29. Mai 2020, als das A.___-Gutachten bei der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 11/145/4 oben), bereits 61 Jahre und fast drei Monate alt. Bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Alters standen ihm damals für die Aufnahme einer behinderungsangepassten Teilzeit-Tätigkeit im Ausmass von 50 % noch drei Jahre und neun Monate zur Verfügung.

4.2.2Die Y.___ AG umschrieb die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter Packerei als überwiegend im Gehen zu verrichtende Tätigkeit, bei der oft leichtes Heben oder Tragen vorkam, manchmal mittelschwer, selten schwer, und bei der mittlere Anforderungen an die Konzentration/Aufmerksamkeit, das Durchhalte- und Auffassungsvermögen sowie grosse Anforderungen an die Sorgfalt gestellt wurden (Urk. 11/23/5).

Gestützt auf das A.___-Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht noch zu 50 % in der angestammten Tätigkeit arbeiten könnte: Im orthopädischen Teilgutachten wurde diesbezüglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Allrounder bei der Y.___ AG gearbeitet, wo er laut seinen Angaben in der Administration, in der Organisation und als Verpacker tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei zeitweise körperlich anspruchsvoll gewesen, er habe sie jedoch durch den Einsatz von Hilfsmitteln vereinfachen können. Im Einklang mit der Einschätzung der Kreisärztin der Suva Winterthur (Urk. 11/58/5-9) und des zuständigen RAD-Facharztes wurde ihm in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die 50 % könnten ganztags mit vermehrten Pausen und reduzierter Leistung erbracht werden (Urk. 11/144/10 Ziff. 4.7).

    Die A.___-Gutachter haben dem beginnenden Morbus Dupuytren keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 11/144/35, 37); der Beschwerdeführer hatte denn auch über keine Beschwerden oder Einschränkungen seitens der Hände geklagt, ausser über Parästhesien (Sensibilitätsstörungen) in den Fingern beider Hände (Urk. 11/144/29 f.). Dieser Diagnose ist daher - entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5) - keine Bedeutung beizumessen. Sollte sich die Handbeweglichkeit in Zukunft wesentlich verschlechtern (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5), wäre dies allenfalls Grund für eine Revision der Rente (Art. 17 ATSG).

4.2.3Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer, wollte er seine 50%ige Restarbeitsfähigkeit verwerten, keinen Berufswechsel vorzunehmen, er könnte von seinem über all die Jahre angeeigneten beruflichen Wissen und Können als Allrounder / Kistenpacker bei der gleichen Arbeitgeberin, der B.___ AG respektive der davon abgespaltenen New B.___ Diesel AG, später übernommen von G.___ AG und schliesslich Management-Buyout in die Y.___ AG (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5; 11/44) profitieren, er müsste nur einen Arbeitgeber im bisherigen Betätigungsfeld suchen (z.B. die H.___ AG in I.___).

Der Beschwerdeführer muss demnach keine neuen Fertigkeiten erlernen oder gar eine Ausbildung durchlaufen. Ein potentieller Arbeitgeber im angestammten Tätigkeitsgebiet könnte den Beschwerdeführer praktisch ohne Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand einstellen, der Beschwerdeführer müsste sich einzig an die im neuen Betrieb eingespielten Abläufe gewöhnen.

    Einer solchen Tätigkeit steht die von der A.___-Psychiaterin bei den Verweisungstätigkeiten angeführte, aber wohl auch für die angestammte Tätigkeit geltende – Vermeidung von permanentem Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre (Urk. 11/144/10 Ziff. 4.8), nicht entgegen.

    Mithin führt das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers nicht dazu, dass seine verbliebene Resterwerbsfähigkeit im angestammten Beruf auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt würde, nicht mehr verwertbar wäre. Vielmehr ist ihm deren Verwertung in der angestammten Tätigkeit gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht zumutbar.


5.    Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs (Urk. 145/6), da der Beschwerdeführer nach wie vor in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer hielt dies für unzulässig, da er seine Arbeitsstelle unfallbedingt verloren habe und seit 2015 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, zudem müsse beim Invalideneinkommen ein invaliditätsbedingter Leidensabzug von 25 % berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).

5.1    Da der Beschwerdeführer weiterhin als Verpacker restarbeitstätig sein könnte, ist bei der Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen vom gleichen Einkommen auszugehen. Hätte die Y.___ AG dem Beschwerdeführer nicht bereits vor dem Unfall vom 23. März 2015 gekündigt, weil sie mit seiner Arbeitsleistung / seinem Arbeitseinsatz nicht mehr zufrieden war (Urk. 11/23/1 Zif. 2.2), hätte er seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bei dieser Firma verwerten können und hätte er entsprechend 50 % des bisherigen Lohnes verdient, womit der Invaliditätsgrad 50 % betragen hätte. Insoweit ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Prozentvergleich nicht zu beanstanden.

5.2    Zu beachten ist jedoch, dass der bei der Y.___ AG zuletzt erzielte Lohn von Fr. 78'156.00 (6'012.00 x 13; Urk. 11/23/3 Ziff. 2.11, 11/26/150) nicht der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprochen hatte, was die Arbeitgeberin damit begründete, dass er am 1. Februar 2011 von der Vorgängerin mit diesem Lohn übernommen worden sei, der angemessene Lohn hätte Fr. 71'500.00 (5'500.00 x 13; Urk. 11/23/2 f. Ziff. 2.10 f.) betragen. Aufgrund seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit zur B.___ AG respektive den Nachfolgegesellschaften (vgl. E. 4.2.3) erzielte der Beschwerdeführer mit Fr. 78'156.00 einen Lohn, der die langjährige Betriebszugehörigkeit honorierte. Dieser Lohn entsprach denn auch fast dem statistischen Durchschnittslohn von über 50-jährigen Männern in Handwerks- und verwandten Berufen von Fr. 80'502.0 (LSE 2016 TA 17 Ziffer 7; 6'435 x 13 / 40 x 41,7).

    Grundsätzlich ist der von der Y.___ angegebene Lohn von Fr. 71'500.00 als Basis des in der angestammten Tätigkeit erzielbaren Invalideneinkommens zu betrachten. Auch wenn dieses um fast 7 % höher ist als der von der Suva gestützt auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelte Lohn von Fr. 67'068.00, welchen der Beschwerdeführer in einer ganztags ausgeübten leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner körperlichen Leiden erzielen könnte (Urk. 11/62/2). Dieser wiederum liegt nahe dem statistisch ausgewiesenen Durchschnittslohn von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Jahr 2016 von Fr. 66'803.40 (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level; 5340 x 12 / 40 x 41.7).

5.3    Beim Beschwerdeführer besteht kein Grund, ihm einen invaliditätsbedingten Lohnabzug zuzugestehen. Denn er könnte gestützt auf das von den Parteien unbestritten gebliebene A.___-Gutachten ganztags arbeiten und dabei eine 50%ige Leistung erbringen (Urk. 11/144/10), auch aus orthopädischer Sicht ist er in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 11/144/10, 27, 40 Ziff. 8.2); dies umso mehr, wenn er die 50 % über den ganzen Tag verteilen könnte.

Bei Anwendung von Tabellenlöhnen hat das Bundesgericht entschieden, dass nur Umstände zu berücksichtigten sind, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Weder eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen noch das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft, können als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig der Umstand, dass eine versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist (9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung muss sinngemäss auch gelten, wenn auf einen in einem konkreten Beruf erzielbaren Lohn abgestellt wird.

Der ganztägig einsetzbare Beschwerdeführer mit einer Leistungsminderung von 50 % weist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im gleichen Beruf eine sehr hohe Berufserfahrung auf, was sich lohnmässig auch in einer Teilzeitanstellung zu seinen Gunsten auswirken würde. Da das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit zu bestimmen ist, erübrigt sich eine kritische Auseinandersetzung mit den empirischen Erkenntnissen von BASS (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien), wonach Personen mit dauerhafter gesundheitlicher Einschränkung den Medianlohn gemäss LSE sozusagen nie erreichen könnten (Urk. 15 S. 2; 16/1-2).

5.4Wird das Invalideneinkommen von Fr. 35‘750.00 (71'500 / 2) in Bezug gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 78'156.00, errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 54 %, der dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente gibt. Ein Anspruch auf eine halbe Rente würde selbst dann resultieren, wenn auf den statistischen Wert (Fr. 66'803.40) abgestellt würde.

Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Mai 2017 verbesserte, wird von ihm zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. August 2017 (Art. 88a Abs. 1 IVV) ist daher zu bestätigen.

5.5Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro