Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00810
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 20. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Gemeinde Y.___
Abteilung Soziales
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1970 geborene X.___ besuchte in Z.___ die Grundschule und reiste am 24. Juni 2000 in die Schweiz ein, wo sie in der Folge Hilfsarbeitertätigkeiten ausübte (Urk. 10/1, Urk. 10/45). Im Zusammenhang mit einer seit dem 12. Januar 2004 bestehenden depressiven Entwicklung meldete sich die Versicherte am 15. Februar 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1 S. 6-8). Nach erfolgten Abklärungen sprach diese der Versicherten per Dezember 2004 eine ganze Rente und vom 1. Januar bis 31. März 2005 eine halbe Rente zu (Urk. 10/16). In den Jahren 2005 bis 2017 war die Versicherte wiederum als Hilfsarbeiterin erwerbstätig oder bezog Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/45).
1.2 Infolge somatischer und psychischer Beschwerden meldete sich die Versicherte am 9. Januar 2018 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/25). Mit Mitteilung vom 5. September 2018 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 10/48). In der Folge zog sie die Akten der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/51). Mit Vorbescheid vom 12. November 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/54) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 13. November 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache nach Eintreffen des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens zur weiteren Anspruchsprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 1). Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten vom 21. Dezember 2020 zu den Akten (Urk. 7 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11), wobei die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Replik vom 20. Januar 2021 an den bereits gestellten Anträgen festhielt (Urk. 12). Mit Duplik vom 11. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 wurde die Schweizerische Mobiliar zum Prozess beigeladen (Urk. 22), welche auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1,
130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es
der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE
145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass zurzeit eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem psychischen Leiden nachvollziehbar sei. Es handle sich jedoch nicht um eine langdauernde gesundheitliche Beeinträchtigung, zudem sei die bisher erfolgte Therapie nicht
ausreichend und die Medikation sei nicht optimal. Ursache für die psychischen Symptome seien hauptsächlich psychosoziale Faktoren; das Verhalten lasse nicht auf einen hohen Leidensdruck schliessen. Dies führe ohne weitere Abklärungen zur Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin offensichtlich an schweren psychischen Problemen leide, mehrere Suizidversuche hinter sich habe und keine Tagesstruktur auf die Reihe bringe. Seit Oktober 2018 sei eine Erwerbsfähigkeit undenkbar, die Beschwerdeführer mache einen sehr labilen Eindruck, meistens weine sie und zittere am ganzen Körper. Sie könne sich kaum konzentrieren und mache einen niedergeschlagenen und antriebslosen Eindruck. Nach Eingang des in Auftrag gegebenen Gutachtens sei eine Neubeurteilung der Situation durch die Beschwerdegegnerin angezeigt (Urk. 1). An dieser Einschätzung hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin auch nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens fest (Urk. 12).
2.3 Hinsichtlich des neu eingegangenen psychiatrischen Gutachtens machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass med. pract. A.___ die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vollständig ausser Acht lasse. Weiter lasse sich die als schwer beschriebene Depression mit der sehr geringen Behandlungsfrequenz und der erfolgten Medikation nicht vereinbaren. Zusammenfassend handle es sich vorwiegend um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, zumal die erhobene Diagnose sowie die Befunde nicht grundlegend von den Berichten der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ sowie des Medizinischen Zentrums C.___ abweichen würden (Urk. 20).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte das MRI der LWS vom 10. April 2018 dahingehend, dass als Hauptbefund im Segment L5/S1 von einer Osteochondrose mit Bandscheibendegeneration und zirkulärer Prolabierung links bis foraminal reichend auszugehen sei, weiter von einer Recessusstenose für S1 links ausgeprägter als rechts bei beginnender Stenose für L5 links, auch bestehe eine linkskonvexe Skoliose (Urk. 10/40).
3.2 Die für den Bericht des Medizinischen Zentrums C.___ vom 23. April 2018 verantwortlichen Fachpersonen diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). In einer angepassten Tätigkeit ohne hohen Anforderungen an das Reaktions-, Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie ohne langes Stehen mit Wechselbelastung sei ausserhalb des bisherigen Arbeitsplatzes eine versuchsweise Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben (Urk. 10/37/7-10).
3.3 Die für das E.___-Assessment Psychiatrie vom 7. August 2018 verantwortlichen Fachärzte stellten keine Diagnose. Vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung im Rahmen eines familiären Konfliktes sei eine Krankschreibung für die Dauer von drei Monaten angezeigt gewesen. Danach lasse sich eine Krankschreibung aus psychiatrischer Sicht nicht mehr begründen. Sie würden davon
ausgehen, dass die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben sei. Dass die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen nicht mehr im Geschäft des Ehemanns arbeiten könne, sei ein soziales Problem (Urk. 10/51/7-14).
3.4 Die für den Kurzaustrittsbericht vom 30. Januar 2019 verantwortlichen Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ gingen von den folgenden psychiatrischen Diagnosen aus:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) bei Status nach multiplen Suizidversuchen
- Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Verdacht auf Agoraphobie mit Panikstörung
- Verdacht auf Somatisierungsstörung
Die Beschwerdeführerin habe bei ihnen seit dem 6. Dezember 2018 in stationärer Behandlung gestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die begonnene Traumatherapie nur bedingt einlassen können. Skills hätten ihr zur Spannungsreduktion leicht geholfen (Urk. 10/66).
3.5 Die für den Austrittsbericht vom 21. August 2019 verantwortlichen Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ gingen aus psychiatrischer Sicht von unveränderten Diagnosen aus. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Klinik in der Zeit vom 27. Februar bis 9. April 2019 hospitalisiert gewesen. Am 26. März 2019 habe die Beschwerdeführerin in nicht-sicher suizidaler Intention eine Medikation von 1250 mg Sequase eingenommen. Die klinische Auffindsituation sei dabei deutlich von demonstrativ-appellativen Zügen geprägt gewesen. Psychopathologisch habe sich die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf nur teilweise stabilisieren lassen. Deutliches Vermeidungsverhalten und stress-assoziierte dissoziative Gesten hätten eine zielführende psychotherapeutische Behandlung verhindert (Urk. 10/75).
3.6 In ihrem Bericht vom 16. Dezember 2019 zu Handen der Beschwerdegegnerin führten die Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ – bei weiterhin unveränderter Diagnosestellung – aus, dass aktuell sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeit möglich sei (Urk. 10/77 S. 7).
3.7 Die für den Bericht vom 14. Februar 2020 verantwortlichen Fachärzte des Medizinischen Zentrums C.___ diagnostizierten eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) mit Panikattacken, DD: psychotisches Geschehen, sowie einen Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (nähere Abklärungen notwendig), DD: PTBS (Konflikt mit Ehemann exazerbiert im Juli 2017).
Seit dem 21. Juli 2017 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, eine Verbesserung sei trotz Medikation und der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht eingetreten. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit, der Alltag sei nur mit Hilfe zu bewältigen. Die Prognose sei schlecht, zudem bestehe ein deutlicher Verdacht auf eine fragliche symptomarme Psychose (Urk. 10/79).
3.8 Med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 8 S. 22):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben:
- Status nach multiplen Suizidversuchen (ICD-10 Z91.8)
- Tablettenintoxikation (ICD-10 T50.9)
- Diabetes mellitus (ICD-10 E11.9)
- Nasenfraktur nach tätlicher Auseinandersetzung am 5. April 2019
- Chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom links mit sensiblen Ausfällen im Dermatom L5 linksseitig; keine sicheren Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel
Aufgrund der Schwere der Erkrankung liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Restaurantservicekraft wie auch für jegliche Verweistätigkeiten. Trotz der ambulanten sowie stationären Behandlungen sei es bisher zu keiner wirklichen Verbesserung gekommen. Die Behandlung sei seines Erachtens nicht optimiert, sowohl hinsichtlich der Behandlungsfrequenz als auch der Medikation. Aufgrund des ausgeprägten und komplexen Krankheitsgeschehen wäre seines Erachtens eine psychosomatische stationäre Rehabilitationsmassnahme dringend indiziert und notwendig, die Beschwerdeführerin wäre für eine solche Massnahme offen und zugänglich (S. 25 f.).
4.
4.1 Med. pract. A.___ legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, nicht ohne die Einschätzung der Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ sowie des Medizinischen Zentrums C.___ einer kritischen Würdigung zu unterziehen (Urk. 8 S. 23). Dennoch geht auch er von einer schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin aus. Aufgrund der im Dezember 2018 erstmals gestellten Diagnose einer schweren depressiven Episode sowie des weitgehend unveränderten Verlaufs bis zur Begutachtung von med. pract. A.___ können die Beschwerden entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht mehr mit psychosozialen und soziokulturellen Faktoren erklärt werden, zumal der Auslöser der Beschwerden im Juli 2017 schon sehr lange zurückliegt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass allein aufgrund noch bestehender Therapieoptionen nach der neueren Rechtsprechung eine Invalidität nicht mehr per se verneint werden kann, vielmehr ist die fachärztliche Einschätzung einer umfassenden Indikatorenprüfung zu unterziehen. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung «eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts» allein bei einer revisionsweisen Überprüfung des Leistungsanspruchs Anwendung findet; ein solcher Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben.
Zusammenfassend ist demnach ab der ersten stationären Behandlung am 6. Dezember 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine zwischenzeitliche wesentliche Verbesserung bis zum Gutachten vom 21. Dezember 2020 ist den medizinischen Akten nicht zu entnehmen.
4.2 Bezüglich des Verlaufs der Beschwerden äussert sich med. pract. A.___ nicht eingehend. Aufgrund des Krankheitsbeginns am 21. Juli 2017 (Urk. 10/42 S. 3) ist dabei von einem frühestmöglichen Rentenbeginn per 1. Juli 2018 auszugehen, sodass der Verlauf in der Zeit bis Ende November 2018 anhand der echtzeitlichen Akten zu ermitteln ist. Dabei erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der gesundheitliche Zustand in diesem Zeitraum noch nicht derart schlecht war wie im Zeitpunkt der ersten stationären Unterbringung. So hielten die Fachärzte des Medizinischen Zentrums C.___ in ihrem Bericht vom 23. August 2018 einen Arbeitsversuch bei einem Pensum von 50 % für zumutbar (E. 3.2). Auch der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers ging in seiner Einschätzung vom 31. Mai 2018 von einer 50%igen Leistungsfähigkeit aus (Urk. 10/51/16). Demgegenüber erscheint die Einschätzung der Fachärzte des E.___ aufgrund des nunmehr bekannten Verlaufs der Erkrankung nicht mehr überzeugend. So gingen diese in ihrer Kurzbeurteilung vom 7. August 2018 von einer erheblichen Aggravation respektive Simulation aus (Urk. 10/51/13). Auch wenn die Untersuchungsbefunde im Zeitpunkt der damaligen Untersuchung (vgl. Urk. 10/51/10) noch weniger auffällig waren wie beispielsweise im Zeitpunkt der Abklärungen von med. pract. A.___ Ende 2020, erscheint eine volle Leistungsfähigkeit aufgrund der kurz danach eingetretenen deutlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Lage als wenig wahrscheinlich. Zu berücksichtigen ist dabei zudem, dass die Beschwerdeführerin in jener Zeit auch an relevanten Rückenbeschwerden litt. So ging Dr. med. F.___, Assistenzärztin am Universitätsspital G.___, Klinik für Rheumatologie, für die Zeit vom 9. bis 31. Juli 2018 von einer Arbeitsfähigkeit in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit ausreichenden Pausen von 50 % aus (Urk. 10/41/3). Weiter war in der Zeit ab 28. August 2018 ein stationärer Aufenthalt an der Rheumaklinik des Universitätsspitals G.___ geplant (Urk. 10/47).
In einer Gesamtschau der vorliegenden echtzeitlichen Akten erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Juli bis Ende November 2018 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war.
5.
5.1 Während im Zeitraum von Juli bis November 2018 die Arbeitsfähigkeit neben der psychischen Situation auch durch die objektivierten Rückenbeschwerden massgeblich eingeschränkt war, stand ab Dezember 2018 die depressive Erkrankung deutlich im Vordergrund. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann dabei nicht mehr allein auf noch bestehende Therapieoptionen hingewiesen werden, sondern es ist eine umfassende Indikatorenprüfung vorzunehmen.
5.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.
6.1 Gestützt auf das Gutachten von med. pract. A.___ ist weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). Aufgrund des Gutachtens ist dabei davon auszugehen, dass die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit auf die festgestellten psychiatrischen Befunde zurückgeführt werden können; es finden sich aktuell keine Hinweise auf soziokulturelle oder psychosoziale Faktoren mehr (Urk. 8/142/12).
6.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen
im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
6.3
6.3.1 Gestützt auf das Gutachten von med. pract. A.___ sowie die stationären Aufenthalte im Zeitraum Dezember 2018 bis April 2019 ist mittlerweile von einem mehrjährigen Verlauf der psychischen Erkrankung auszugehen. Die Relevanz und Schwere des Krankheitsgeschehens ergibt sich auch aus der Empfehlung, die psychiatrische Behandlung zu intensivieren und die Medikation zu optimieren (Urk. 8 S. 25). Dementsprechend ist von einer deutlichen Ausprägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde auszugehen. Aufgrund der Befundaufnahme im Gutachten von med. pract. A.___ ist dabei auf einen erheblichen Leidensdruck zu schliessen (vgl. Urk. 8 S. 18).
6.3.2 Den möglichen Nutzen von weiteren therapeutischen Möglichkeiten schätzte med. pract. A.___ als weiterhin gegeben ein. So sei aus therapeutischer Sicht eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung und Optimierung der depressiven Medikation indiziert (Urk. 8 S. 25).
6.3.3 Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass laut BGE 143 V 418
Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit
Hinweis).
Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin neben den psychischen Beschwerden auch an einem objektivierten chronischen lumboradikulären Schmerzsyndrom leidet, daneben auch an zervikospondylogenen und thorakovertebralen Beschwerden wie auch an einer beginnenden medialen Gonarthrose beidseits (Urk. 10/75 S. 1). Eine Komorbidität ist damit ausgewiesen.
6.3.4 Was den Komplex «Persönlichkeit» betrifft, ist aufgrund des im Rahmen des Gutachtens erstellten Mini-ICF-Rating von deutlich eingeschränkten Ressourcen auszugehen (Urk. 8 S. 22). Auch aufgrund des Tagesablaufs kann nicht auf ein erhebliches Aktivitätsniveau geschlossen werden (S. 18).
6.3.5 Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über kein Familienleben verfügt und auch in den Bereichen Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit deutlich beeinträchtigt ist (Urk. 8 S. 22).
6.3.6 Dem Gutachten von med. pract. A.___ sind keine Hinweise für Inkonsistenzen zu entnehmen, vielmehr geht er in Übereinstimmung der Einschätzung der Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ von einer schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin aus. Auch aus dem Tagesablauf ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin im Alltag über wesentliche Ressourcen verfügt, die sie im Rahmen einer Arbeitstätigkeit nutzen könnte (vgl. Urk. 8 S. 18). Insgesamt ergeben sich damit keine Inkonsistenzen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin wesentlich mehr zu leisten im Stande wäre, als dies im Rahmen des Gutachtens attestiert wurde.
6.4 In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch med. pract. A.___ nicht zu beanstanden. Auch wenn noch ein gewisses therapeutisches Potential besteht, ist aufgrund der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sowie des langjährigen Verlaufs nur mit längerfristigen Verbesserungen zu rechnen. So empfiehlt med. pract. A.___ auch eine stationäre Massnahme.
Insgesamt ist auf die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch med. pract. A.___ abzustellen. Aufgrund der weiteren echtzeitlichen Akten ist dabei in der Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2018 von einer 50%igen und danach von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
7.
7.1 Aufgrund der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (Urk. 10/45) sowie des nur wenige Monate dauernden letzten Anstellungsverhältnisses im Geschäft ihres damaligen Ehemannes (Urk. 10/27/1) erscheint es angezeigt, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).
7.2 Rechtsprechungsgemäss ist dabei der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
Ein leidensbedingter Abzug fällt dabei unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung ausser Betracht.
7.3 Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend für die Zeit ab 1. Juli 2018 bis zum 28. Februar 2019 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 88a Abs. 2 IVG). Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2018 bis 28. Februar 2019 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty