Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00812
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 8. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand & Versicherungen AG
Rautistrasse 33, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1972 geborenen X.___ (Urk. 11/1/1) mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Juli 2020 zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. November 2020, mit welcher X.___, vertreten durch die TCL Treuhand & Versicherungen AG, die Weiterausrichtung der ganzen Rente ab August 2020 beantragt hat (Urk. 1), unter Beilage des Arztzeugnisses von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 10. November 2020 (Urk. 3),
nach Einsicht in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 10. März 2021 (Urk. 9),
unter Hinweis darauf,
dass das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2021 Gelegenheit gegeben hat, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Urk. 12), und ihr mit Beschluss vom 25. Januar 2022 das Risiko einer Schlechterstellung im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt hat und ihr ebenfalls die Möglichkeit gewährt hat, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 15),
dass die Beschwerdeführerin jeweils innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat (vgl. Urk. 13, Urk. 16), weshalb davon auszugehen ist, dass sie an ihren Beschwerdeanträgen unverändert festhält,
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2022 zwar die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten sind,
dass in zeitlicher Hinsicht aber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen), weshalb vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind,
dass die massgeblichen rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente in der Beilage zur angefochtenen Verfügung wiedergegeben wurden, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 4; vgl. auch Urk. 11/89/5-6),
dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, indem die Verwaltung von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen hat (Art. 43 ATSG; BGE 125 V 332 E. 3a),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
dass der angefochtenen Verfügung die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 22. April 2020 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), zugrunde liegt (Urk. 2 S. 3), wonach durch die medizinischen Akten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom 3. Mai 2018 bis 30. April 2020 ausgewiesen, ab Mai 2020 aber wieder von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 11/74/4-5; vgl. auch Urk. 11/82),
dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den mit der Beschwerde eingereichten Bericht des Internisten Dr. Y.___ vom 10. November 2020 geltend macht, ab Mai 2020 bis heute auch in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (Urk. 1 S. 2 f.),
dass Dr. Y.___ am 10. November 2020 festhielt, im Vordergrund des Krankheitsgeschehens stehe die am 18. Januar 2019 erlittene Thromboembolie mit Ischämie des linken Beins, die trotz Dauer-Antikoagulation und intensiver Physiotherapie nach wie vor zu Schmerzen im Bereich des Thorax bereits beim Heben kleiner Lasten führe,
dass die Beschwerdeführerin zudem bei Status nach einer Diskushernie L5/S1, operiert am 12. Januar 2015, weder lange Zeit stehen noch sitzen könne,
dass sie deshalb auch für leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei ein Arbeitsversuch zeigen könnte, inwiefern sie die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin im A.___-Restaurant wieder aufnehmen könnte (Urk. 3),
dass Dr. Z.___ am 17. Februar 2021 die medizinischen Akten nochmals prüfte und zur Beurteilung gelangte, dass die vom Hausarzt Dr. Y.___ am 10. November 2020 attestierte komplette Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten nicht nachvollziehbar sei, weil sie nicht durch fachärztliche Berichte oder radiologische Befunde untermauert werde (Urk. 10 S. 2),
dass die dargelegte medizinische Aktenlage - insbesondere auch mit Blick auf die nachvollziehbaren Ausführungen Dr. Z.___s vom 17. Februar 2021 - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine zuverlässigen Schlüsse aus rechtlicher Sicht im Sinne einer auch nach Mai 2020 andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten zulassen,
dass sich unter diesen Umständen der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt erweist und die von Dr. Z.___ in dieser Situation abgegebene Empfehlung, die Versicherte rheumatologisch begutachten zu lassen (Urk. 10 S. 2), überzeugt,
dass die Sache deshalb entsprechend dem Antrag der IV-Stelle (Urk. 9 S. 2) an sie zurückzuweisen ist, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide,
dass die IV-Stelle aufgrund der Bemerkung von Dr. Y.___ im Bericht vom 10. November 2020, die Thoraxschmerzen bei Status nach Thromboembolie stünden im Vordergrund (Urk. 3), vor der Anordnung der geplanten Begutachtung nochmals sorgfältig zu prüfen haben wird, ob nebst den geplanten fachärztlich-rheumatologischen auch fachärztlich-internistische oder noch spezifischere (etwa kardiologische, angiologische) Abklärungen vonnöten sind,
dass weitere medizinische Abklärungen auch zu neuen Erkenntnissen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und zum Rentenanspruch im bisher unbestritten gebliebenen Zeitraum vom 3. Mai 2018 bis 30. April 2020 beziehungsweise bis zum 31. Juli 2020 führen könnten (Urk. 11/74/4-5, Urk. 11/82),
dass die angefochtene, rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente für den gesamten geregelten Zeitraum der richterlichen Prüfung unterliegt und insofern den Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2),
dass deshalb im Falle neuer medizinischer Erkenntnisse auch der Rentenanspruch in der unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeit vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Juli 2020 erneut zu überprüfen sein wird,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist und die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2019 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand & Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt