Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00813


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 24. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann

ammann + rosselet rechtsanwälte

Trittligasse 30, Postfach 1058, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, meldete sich am 31. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/12, 7/26, 7/31, 7/36-38, 7/45-47, 7/49 und 7/59). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/65). Dagegen erhob der Versicherte Einwand und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7/69; Ergänzung Urk. 7/74). Mit Verfügung vom 31. August 2017 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 7/79). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/83/3-14) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. November 2017 im Prozess IV.2017.01057 ebenfalls ab (Urk. 7/86).

    Nachdem im Januar 2018 eine orthopädisch/chirurgische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erfolgt war (Bericht vom 19. Januar 2018, Urk. 7/100) und die IV-Stelle diverse weitere Arztberichte eingeholt hatte, veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 18. Mai 2020 durch die Medas Y.___ erstattet wurde (Urk. 7/179). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/184; Urk. 7/193) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 7/203 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 19. November 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, subeventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, das vorliegende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der IV-Stelle hängigen Verfahrens betreffend Anspruch auf berufliche Massnahmen zu sistieren (Urk. 1 S. 2 f.).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer unter anderem Korrespondenz zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin betreffend das Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Anspruches auf berufliche Massnahmen ein (Urk. 9/1-6). Die Eingaben wurden den Parteien am 5. Februar 2021 jeweils zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Eingaben vom 1. März 2021 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer diverse an ihn adressierte Termineinladungen der Klinik Valens ein (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens, bis die Beschwerdegegnerin rechtskräftig über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden hat (Urk. 1 S. 3).

1.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen nach erfolgter Abklärung der medizinischen Situation nicht mehr geprüft wurde. Mit Einwand vom 6. August 2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/193 S. 2 Ziff. 4), worauf die Beschwerdegegnerin festhielt, dass berufliche Massnahmen nach erfolgtem Rentenentscheid separat geprüft würden (Urk. 7/201 S. 4, Urk. 7/202, Urk. 7/203 S. 3 oben). Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, das diesbezügliche Gesuch werde bis zum Abschluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens pendent gehalten und der Antrag auf berufliche Massnahmen werde geprüft, sobald das rechtskräftige Urteil vorliege (Urk. 9/1).

1.3    Aus Art. 28 Abs. 1 lita des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) geht die Priorität der Eingliederungsmassnahmen vor den Rentenleistungen hervor. Rentenleistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder in bloss ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Die IV-Stelle hat daher sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung einer Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Meyer/Reichmuth, 3. Auflage, Zürich 2014, N 7 zu Art. 28).

    Der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 190 E. 4c, d und e).

1.4    Die Voraussetzung der Eignung einer Eingliederungsmassnahme (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG) betrifft die Frage, ob eine Massnahme objektiv gesehen zur Erreichung des Eingliederungsziels beiträgt (Eignung der Massnahme), und ob die versicherte Person subjektiv gesehen zumindest teilweise eingliederungsfähig und auch eingliederungsbereit ist, und ob sie der beantragten Massnahme gewachsen ist (Eignung der versicherten Person; vgl. Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, N 8 zu Art. 8 IVG mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2).

    Um festzustellen, ob eine Eingliederungsmassnahme geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lita IVG), ist eine Prognose über die Erfolgsaussichten der beantragten Massnahme anzustellen. So werden Massnahmen beruflicher Art nicht zugesprochen, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach zum Scheitern verurteilt sind (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Randziffer 125).

    Im Medas-Gutachten vom 18. Mai 2020 wird dem Beschwerdeführer eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert (Urk. 7/179/11 Ziff. 4.8 f.). Zudem ist in den Teilgutachten dokumentiert worden, dass der Beschwerdeführer motiviert sei, eine angepasste Tätigkeit auszuüben, er jedoch nicht genau wisse, was er tun könne (Urk. 7/179/88 «Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit», Urk. 7/179/122 Ziff. 3.1). Aus psychiatrischer Sicht seien keine medizinischen Gründe erkennbar, die gegen die Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen sprechen würden (Urk. 7/179/146 Ziff. 8.3.4). Aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 4. Januar 2021 geht ebenfalls eine teilweise Arbeitsfähigkeit hervor (Urk. 9/4). Der Beschwerdeführer konnte nach eigenen Angaben mit Hilfe des Sozialamtes eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen installieren (vgl. Urk. 1 S. 22 Ziff. 9), was für die Eingliederungsfähigkeit und -bereitschaft des Beschwerdeführers spricht. Mutmasslich ist daher nicht zum Vornherein von einem Fehlschlagen von Eingliederungsmassnahmen auszugehen. Seitens der Beschwerdegegnerin ist denn auch unbestritten, dass berufliche Massnahmen zu prüfen sind (vgl. E. 1.2). Am 24. Februar 2021 trat der Beschwerdeführer jedoch eine stationäre psychiatrische Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik Z.___ an. Die mit Eingabe vom 1. März 2021 (Urk. 11) geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung wird - nach Einholung der medizinischen Berichte - im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung durch die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen sein.

1.5    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend gestützt auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. E. 1.3) noch kein Raum für eine Rentenprüfung bestand. Zu Unrecht ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass berufliche Massnahmen erst nach Erlass des Rentenentscheids zu prüfen seien. Damit ist, die Verfügung vom 19. Oktober 2020 aufzuheben und die Sache zur vorgängigen Prüfung der Eingliederungsmassnahmen und anschliessendem Neuentscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen.

    Mit dem vorliegenden Urteil erweist sich das Sistierungsgesuch als gegenstandslos.


2.    Die Beschwerdegegnerin ist hinsichtlich der erneuten Rentenanspruchsprüfung darauf hinzuweisen, dass den Medas-Gutachtern zwar umfangreiche medizinische Vorakten vorlagen (Urk. 7/179/20-36), sie sich jedoch nicht mit den aktenkundigen Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und insbesondere abweichende Einschätzungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht diskutiert haben (vgl. Urk. 7/179/2-13 interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Urk. 7/170/17-18, 42-46, 93-98, 112-117, 136-147). Dies ist für die Anerkennung des Beweiswertes eines Gutachtens - unter weiteren Voraussetzungen - jedoch unabdingbar und ist im Rahmen einer von der Beschwerdegegnerin einzuholenden ergänzenden Stellungnahme der Gutachter nachzuholen.


3.    

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Vor dem Hintergrund des Ausgangs des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 48 f. Ziff. 6.2) als gegenstandslos.

3.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Mit Honorarnote vom 19. November 2020 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ammann, rund 31 Arbeitsstunden und dementsprechend einen Aufwand von Fr. 5'058.35 (inklusive Auslagenpauschale von Fr. 147.35) geltend (Urk. 3). Dieser Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Rechtsanwältin Ammann den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr die Akten somit bekannt waren. Dass sie die Beschwerde nicht selber erstellt, sondern eine Mitarbeiterin damit betraut hat, kann jedenfalls nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in weiten Teilen dem Einwand vom 6. August 2020 (Urk. 7/193) und ist mit 51 Seiten insgesamt unnötig weitschweifig. Namentlich erscheint ein Aufwand von rund 30 Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht.

    Unter Berücksichtigung eines Zeitaufwandes für die Instruktion, fürs Abfassen der Eingabe vom 14. Januar 2021 (Urk. 8) und die Besprechung des vorliegenden Urteils sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Ammann bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katja Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti