Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00814
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 30. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, hat ursprünglich den Beruf Zimmermann erlernt und war danach auch in verschiedenen anderen Erwerbszweigen tätig, zuletzt als Kehrichtbelader. Er leidet, teilweise unfallbedingt, an verschiedenen Gesundheitsschäden (u.a. Beschwerden am Sprunggelenk rechts, am Knie rechts sowie am Rücken). Im November 2008 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/9). Nach getätigten Abklärungen sowie durchgeführten beruflichen Massnahmen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 8. April 2016 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 bis 30. September 2014 eine ganze Invalidenrente, ab 1. Oktober 2014 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. September 2015 wiederum eine ganze Invalidenrente zu (zuzüglich entsprechender Kinderrenten für zwei Kinder; vgl. Urk. 13/142 – Urk. 13/196 und Urk. 13/125 f.).
1.2 Im Jahr 2018 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision in die Wege (Urk. 13/201), im Rahmen welchen Verfahrens sich unter anderem ergab, dass mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Pfäffikon ZH vom 13. November 2018 eine Vertretungsbeistandschaft für X.___ errichtet worden war (Urk. 13/215). Nach Einholung von hausärztlichen Berichten (Urk. 13/227 und Urk. 13/277) und Vorlage an den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 13/257), stellte die IV-Stelle dem Versicherten
mit Vorbescheid vom 19. Juli 2019 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 13/258 ff.). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juli 2019 durch seine Beiständin Einwand und machte im Wesentlichen geltend, dass der Gesundheitszustand nicht besser geworden und er nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 13/262; vgl. auch Urk. 13/265). Nach Einholung eines Berichts der Klinik Z.___ Zürich vom 4. Februar 2020 (Urk. 13/271) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 an der Einstellung der bisher ausgerichteten ganzen Rente fest. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Versicherte spätestens seit November 2017 in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, mit Eingabe vom 19. November 2020 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 19. Oktober 2020 aufzuheben (1.), es sei ihm weiterhin der Anspruch auf eine ganze Rente zuzusprechen (2.), eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung unter Weitergewährung des bisherigen Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (3.), es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren (4.); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. (5.). In verfahrensmässiger Hinsicht liess er zudem beantragen, dass ein gerichtliches Gutachten einzuholen (1.) und ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen sei (2.; vgl. Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 stellte die IV-Stelle Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde X.___ in Bewilligung des Gesuchs vom 19. November 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorenz als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu erklären, ob er mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zur weiteren Abklärung einverstanden sei (Urk. 15). Mit Eingabe vom 15. April 2021 liess sich der Beschwerdeführer unter Einreichung von weiteren medizinischen Unterlagen in dem Sinne vernehmen, dass er es als sachgerechter erachte, die sich stellenden Fragen im Rahmen eines Gerichtsgutachtens zu klären. Er sträube sich jedoch nicht grundsätzlich gegen eine Rückweisung, wobei eine Rückweisung nur unter Weitergewährung des Rentenanspruchs vorzunehmen sei (Urk. 17-18). Diese Stellungnahme wurde der IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20). Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 reichte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz seine Kostennote ins Recht (Urk. 21-22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 In der Beschwerde liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass der Sachverhalt – vor dem Hintergrund der errichteten Beistandschaft namentlich in psychischer Hinsicht - nur unzureichend abgeklärt worden sei. Auch werde ihm seitens der behandelnden Ärzte ein unveränderter Gesundheitszustand attestiert, weshalb eine Rentenrevision per se ausscheide (Urk. 1).
2.2 Im Rahmen der Beschwerdeantwort räumt die Beschwerdegegnerin ein, sie habe nicht in genügender Weise versucht, die konkreten Hintergründe für die errichtete Beistandschaft in Erfahrung zu bringen; ob es sich um medizinische Gründe oder andere Umstände handle, sei ungeklärt. Auch lasse sich dem Bericht der Klinik Z.___ vom 4. April 2020 (richtig wohl: 4. Februar 2020) entnehmen, dass bei deutlich limitierter Gehstrecke und kyphotischer Oberkörperhaltung die körperliche Belastbarkeit deutlich vermindert bzw. nicht gegeben und die Arbeitsfähigkeit als weiterhin aufgehoben beurteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Somit könne auch nicht zweifelsfrei auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache im April 2016 geschlossen werden (Urk. 12).
2.3 Da nun auch die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der Sachverhalt unter verschiedenen Aspekten nicht hinreichend abgeklärt worden ist (Urk. 12), sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärt hat (Urk. 17) und dies mit der Akten- und Rechtslage im Einklang steht, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2020 aufzuheben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Da der Sachverhalt unbestrittenermassen unter verschiedenen Aspekten vollständig ungeklärt geblieben ist, ist insbesondere kein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. E. 1 hiervor, vgl. auch BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer liess ausführen, dass eine Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Sachverhaltsabklärung nur unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 7 und Urk. 17), womit er sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die Zeit der Neuabklärung nach Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragt hat.
3.2 Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010, E. 2 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und 129 V 370). Über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher ungeachtet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird.
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Rentenaufhebung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt, ohne den massgebenden medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt zu haben. Namentlich stand angesichts der Verbeiständung des Beschwerdeführers auch das Vorliegen einer allfälligen psychischen Problematik zumindest im Raum, was umso mehr gilt, als die Akten auch Hinweise auf einen missbräuchlichen Alkoholkonsum enthielten (vgl. zuletzt etwa Urk. 13/277 S. 8, vgl. auch nachgereichter Bericht des Zentrums für Verhaltensneurologie vom 6. April 2021 [Hinweis auf alkoholtoxische Folgeschäden im Sinne eines Korsakow-Syndroms]; Urk. 18). Alsdann holte die IV-Stelle in somatischer Hinsicht lediglich hausärztliche Berichte (Urk. 13/227 und Urk. 13/277) sowie einen Bericht der Klinik Z.___ vom 4. Februar 2020 (Urk. 13/271) ein, welche Berichte dem Beschwerdeführer indes «weiterhin» keine «Arbeitsfähigkeit» attestierten (Urk. 13/271 S. 4) bzw. eine «Arbeitstätigkeit» als «unrealistisch» bezeichneten (Urk. 13/227 S. 1) und somit eine (volle) Arbeitsfähigkeit selbst in angepasster Tätigkeit jedenfalls als fraglich erscheinen liessen. Auf dieser Grundlage stand jedoch der medizinische Sachverhalt offensichtlich noch nicht rechtsgenüglich fest und hätten sich mithin weitere Abklärungen aufgedrängt, weshalb die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente verfrüht erfolgte. So läuft dieses Vorgehen im Ergebnis - über den Umweg des dazwischengeschalteten Gerichtsverfahrens - auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung während des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus, was von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer). Unter diesen Umständen liegt aber rein objektiv betrachtet eine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor; denn darauf, ob die Organe der Invalidenversicherung subjektiv mit einer entsprechenden Absicht gehandelt haben, kann es nicht ankommen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist damit wiederherzustellen.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer beziehungsweise sein unentgeltlicher Rechtsvertreter Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird alsdann – auch im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (Urk. 21 - 22) machte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz einen zeitlichen Aufwand von 15 Stunden und 40 Minuten geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen ist. Namentlich erscheint ein Aufwand von 8 Stunden (einschliesslich eines zeitlich nicht näher abgegrenzten Telefonats mit der Beiständin des Versicherten) für das Verfassen der knapp 9-seitigen Beschwerdeschrift als deutlich überhöht. Auch sind diverse zeitliche Aufwendungen für Telefonate und Mails unter anderem mit der zuständigen Fachperson der Sozialhilfe der Stadt A.___ aufgeführt, welche nicht erkennbar im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen, zumal die zur Untermauerung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom Gericht mit Verfügung vom 25. November 2020 einverlangten Unterlagen von der Beiständin des Beschwerdeführers eingereicht worden sind (Urk. 8-10). Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, des gerechtfertigten Aufwands sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) daher auf Fr. 3’000.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 19. November 2020 gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2020 wird wiederhergestellt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann