Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00817


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 1. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola

Wildeisen Anwaltskanzlei GmbH

Dörflistrasse 4, 8942 Oberrieden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1991, wurde am 11. April 2002 wegen einer Teilleistungsstörung, Wahrnehmungsdefiziten und Konzentrationsstörungen, bestehend seit dem Kindergarten, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte in der Folge Kostengutsprache für Sonderschulungsmassnahmen (Urk. 12/13) und für die erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 12/58). Seit dem 28. September 2010 ist die Versicherte verbeiständet (Urk. 12/70).

    Am 16. August 2011 schloss die Versicherte erfolgreich eine Ausbildung zur Floristin (Praktische Ausbildung, PrA) in geschütztem Rahmen ab (Urk. 12/99). Basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 30 % im ersten Arbeitsmarkt sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. September 2011 nach Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung ab August 2011 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/102) und bestätigte diese im Rahmen einer Rentenrevision mit Mitteilung vom 13. März 2015 (Urk. 12/133).

    Am 7. April 2017 ersuchte die Versicherte um die Finanzierung einer neuen Ausbildung (Urk. 12/180-181). Die IV-Stelle liess sie darauf bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten. In seiner Expertise vom 30. August 2017 (Urk. 12/202) attestierte ihr dieser wegen Intelligenzminderung und einer rezidivierenden depressiven Störung eine 30%ige Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle am 24. Oktober 2017 (Urk. 12/210) die laufende ganze Rente und wies den Anspruch auf berufliche Massnahmen am 21. Dezember 2017 mit der Begründung ab, dass weiterhin eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin bestehe und auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (Urk. 12/213).

    Am 6. November und 5. Dezember 2018 gelangte die Versicherte erneut an die IV-Stelle und beantragte eine Umschulung oder ein Jobcoaching zur weiteren Eingliederung, da ihr die Tätigkeit im Verkauf aufgrund ihrer Legasthenie und Dyskalkulie grosse Schwierigkeiten bereite und sie ihren erlernten Beruf aufgrund einer Allergie nicht mehr ausüben könne (Urk. 12/216). Am 19. Februar 2019 hielt die IV-Stelle im internen Feststellungsblatt fest, dass keine Rentenrevision erfolge und verneinte mit Verfügung vom 2. April 2019 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass sich die gesundheitliche Situation nicht verändert habe und weiterhin davon auszugehen sei, dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit lediglich in einem Pensum von 30 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/222 und Urk. 12/226).

    Am 10. Dezember 2019 liess die Beiständin der Versicherten der IV-Stelle deren Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG ab 1. Juni 2019 (Pensum 80 %) zukommen und teilte mit, dass Verschiedenes darauf hindeute, dass die Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt im Detailhandel überfordert sei. Die Versicherte habe sich für einen Arbeitsplatz auf dem zweiten Arbeitsmarkt entschieden und werde die Arbeitsstelle demnächst kündigen. Die Beiständin informierte darüber, dass sie die Versicherte bei der Suche nach einer solchen Stelle unterstützen werde und ersuchte darum, die laufende Invalidenrente beizubehalten (Urk. 12/228). Am 20. Januar 2020 kündigte die Versicherte die Stelle bei der Z.___ AG per 29. Februar 2020 (Urk. 12/232).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/231; Urk. 12/233; Urk. 12/237; Urk. 12/243) verfügte die IV-Stelle am 27. Oktober 2020, dass die bisherige ganze Rente revisionsweise rückwirkend per 1. September 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde. Ab 1. März 2020 bestehe ein Anspruch auf eine halbe Rente und per 1. Januar 2021 auf eine Dreiviertelsrente. Weiter stellte sie für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2019 eine Verletzung der Meldepflicht fest. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (Urk. 2).


2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola, am 20. November 2020 Beschwerde und beantragte die ununterbrochene Weiterausrichtung der ganzen Rente, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin setzte die laufende ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. September 2019 auf eine Viertelsrente herab und stellte fest, dass diese per 1. März 2020 Anspruch auf eine halbe Rente und per 1. Januar 2020 auf eine Dreiviertelsrente habe. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2019 einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachgehe und aus dem Einkommensvergleich per 1. Juni 2019 ein Invaliditätsgrad von 49 % resultiere. Da die Aufnahme der Erwerbstätigkeit erst am 10. Dezember 2019 gemeldet worden sei, werde die Rente rückwirkend auf den 1. September 2019 herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe die Stelle per Ende Februar 2020 gekündigt und gemäss Angaben der Arbeitgeberin als Grund angeführt, dass diese ihr keine 60%-Stelle anbieten könne. Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ein 60%-Pensum zutraue und dies im ersten Arbeitsmarkt möglich sei, wie sie mit der letzten Anstellung bewiesen habe. Ab März 2020 sei deshalb von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Aus dem Einkommensvergleich per März 2020 resultiere ein Invaliditätsgrad von 56 % und ein Anspruch auf eine halbe Rente. Aufgrund des höheren Tabellenlohns ab dem 30. Altersjahr ergebe sich ab Januar 2021 ein Invaliditätsgrad von 60 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde (Urk. 1) ausführen, dass ihr aufgrund ihrer ausgewiesenen Lernstörungen und der kognitiv-emotionalen Entwicklungsdefizite vom Ausbildungsbetrieb eine Leistungsfähigkeit von lediglich 30 % attestiert worden sei, weshalb ihr von der Beschwerdegegnerin ab August 2011 eine ganze Rente zugesprochen worden sei (Rz.10).

    Sie habe immer schon den Wunsch gehegt arbeitstätig zu sein, weshalb wiederholt Beratungen für die Eingliederung durchgeführt worden seien. Über die Jahre hätten verschiedene, leider allesamt erfolglose Arbeitsversuche stattgefunden - mal im ersten, mal im zweiten Arbeitsmarkt. Die Beiständin der Beschwerdeführerin habe auf die Eigenschaft der Beschwerdeführerin hingewiesen, oft keine Einsicht in ihre Schwäche zu zeigen. Die Beschwerdegegnerin sei trotz ihrer Bemühungen nicht mehr bereit gewesen, sie bei ihren Eingliederungsversuchen weiter zu unterstützen, was sie mit Verfügung vom 2. April 2019 bestätigt habe (Rz. 11 mit Verweis auf Urk. 12/226).

    Die Beschwerdeführerin habe aber nicht aufgegeben und im Juni 2019 eine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ AG aufgenommen. Doch auch diese Tätigkeit habe leider nach nur wenigen Monaten aufgrund der krankheitsbedingten und aktenkundigen Einschränkungen niedergelegt werden müssen (Rz. 12).

    Sie sei schon immer motiviert und initiativ gewesen. Trotzdem sei es ihr nicht gelungen, im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen, wie die Beschwerdegegnerin selber mit der mehrmaligen Abweisung von Eingliederungsmassnahmen und der ununterbrochenen Ausrichtung der ganzen Invalidenrente bestätigt habe, letztmals revisionsweise geprüft gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 30. August 2017 (vgl. Urk. 12/202). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin nun ohne weitere medizinische Abklärungen von einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in einem Pensum von 60 % und damit von einer dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustands ausgehe (Rz. 13).

    Eine Meldepflichtverletzung liege nicht vor, da sich mangels verbesserten Gesundheitszustands hinsichtlich Leistungsanspruch keine wesentliche Änderung ergeben habe (Rz. 18). Auch sei die Meldung der Beiständin nicht als verspätet zu bezeichnen, da sie - in Kenntnis der bisher gescheiteren Selbsteingliederungsversuche - die sechsmonatige Anpassungsfrist habe abwarten wollen und deshalb erst im Dezember 2019 über den Umstand orientiert habe, dass die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal einen selbstinitiierten Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt gestartet habe. Hierbei habe sie bereits darauf hingewiesen, dass es sich um einen gescheiterten Arbeitsversuch handle, weshalb sie darum ersucht habe, diesen ohne Auswirkungen auf die Berentung der Beschwerdeführerin zu betrachten (Rz. 21).

2.3    Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder ihre erwerbliche Situation seit der letzten umfassenden Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 30. August 2017 (Urk. 12/202) und deren rechtskräftigen Bestätigung mit Mitteilung vom 24. Oktober 2017 (vgl. E. 1.3) leistungsrelevant verbessert haben, so dass die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Invalidenrente ab September 2019 zurecht herabgesetzt hat.


3.    Die Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit (Sonderschule) stellt sich wie folgt dar:

3.1    Am 15. Mai 2009 berichtete Dr. A.___ vom Psychiatriezentrum B.___, dass die Beschwerdeführerin nach Schulabschluss während eineinhalb Jahren drei Praxisstellen besucht habe, wobei ihr jedes Mal gekündigt worden sei. Sie melde sich jetzt deshalb bei der Beschwerdegegnerin für eine IV-finanzierte berufliche Anlehre an. Die Intelligenz liege im unteren Normbereich und es bestehe eine deutliche Lernschwäche. Die Beschwerdeführerin habe Auffassungsprobleme und dadurch verursachte Schwierigkeiten auch bei mässig schweren Gesprächsinhalten. Sie habe auch Schwierigkeiten, geschriebene Texte zu verstehen und leide unter einer Dyskalkulie mit massiv eingeschränkter Fähigkeit. Hieraus ergebe sich seit der Kindheit die Diagnose «Kombinierte Störungen schulischer Fähigkeiten» (ICD-10 F81.3). Daneben bestehe eine «Angst und depressive Reaktion gemischt aufgrund der sozialen Situation» (ICD-10 F43.22). Aufgrund der unterdurchschnittlichen Intelligenz und ihrer Leistungsschwierigkeiten sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt eine berufliche Lehre werde absolvieren können (Urk. 12/53).

    In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Floristin PrA (Urk. 12/58). Zunächst wurde ein späterer Wechsel in die Grundbildung EBA (Eidgenössisches Berufsattest) als Floristin in Aussicht genommen (Urk. 12/61), jedoch im Verlauf der Ausbildung verworfen (Urk. 12/68 S. 5).

    Im Bericht der Gemeinschaftspraxis Quellen, in welcher die Beschwerdeführerin seit Juni 2010 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht, wurden die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32) sowie eine Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten (Lernbehinderung, ICD-10 F81.9) genannt. Die Beschwerdeführerin benötige Unterstützung, damit es nicht zu einem Abbruch der Lehrstelle komme (Urk. 12/78).

    Im Abschlussbericht der Stiftung C.___ vom 6. April 2011, wo die Beschwerdeführerin die Ausbildung als Floristin PrA absolviert hatte, wurde die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt während einer täglichen Präsenzzeit von 7.5 Stunden auf 25 % beziffert. Die Leistung sei stark schwankend von motiviertem bis schwachem, unkonzentriertem und uninteressierten Einsatz in emotional schwierigen Phasen. Für den von der Beschwerdeführerin gewünschten Einsatz im ersten Arbeitsmarkt schwanke die Leistung vorläufig zu stark und es sei zu oft mit Leistungsausfällen zu rechnen. Zurzeit werde eine Arbeitsmöglichkeit als Floristin in einer sozialen Institution in geschütztem Rahmen gesucht, um die für den ersten Arbeitsmarkt erforderliche Konstanz zu erreichen (Urk. 12/86).

    Mit Verfügung vom 5. September 2011 hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abschlussbericht der Stiftung C.___ und die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) fest, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung in ihrer Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft eingeschränkt sei. Sie sprach ihr basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 30 % und einem Invaliditätsgrad von 70 % ab August 2011 eine ganze Rente zu (Urk. 12/102).

3.2    Am 12. September 2014 berichtete die Beiständin der Beschwerdeführerin, dass diese in einem Pensum von 80 % in geschütztem Rahmen bei der Stiftung D.___ arbeite und ein monatliches Einkommen von Fr. 350.-- erziele (Urk. 12/121).

    Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs hielt der RAD am 20. Februar 2015 fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich nicht verändert habe, obwohl keine neuen Berichte vorlägen. Der Gesundheitsschaden sei nicht behandelbar und die Beschwerdeführerin sei verbeiständet. Nach wie vor sei von einer 30%igen Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft auszugehen. Die Angabe eines Tätigkeitsprofils, die Auferlegung von medizinischen Massnahmen oder weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (Urk. 12/131). Am 13. März 2015 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den unveränderten Anspruch auf eine Invalidenrente mit (Urk. 12/133).

3.3    Am 11. Januar 2016 hielt die Beschwerdegegnerin anlässlich eines Gesprächs zur Eingliederungsberatung fest, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Ausbildung verschiedene geschützte Arbeitsstellen und auch bereits zwei Stellen in der freien Wirtschaft innegehabt habe. Leider habe sie die Stellen aus verschiedenen Gründen nie lange halten können. Die Beschwerdeführerin nehme das Angebot zur Beratung und Begleitung sehr gerne an mit dem Ziel, zukünftig ein «normales Leben» zu führen (ohne Beistandschaft, mit Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt und ohne Invalidenrente, Urk. 12/149). Gleichentags sprach ihr die Beschwerdegegnerin eine Beratung und Begleitung bis am 6. Januar 2017 zu (Urk. 12/150). Nachdem die Beschwerdeführerin wiederholt Gesprächstermine nicht eingehalten hatte, hielt die Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2016 fest, dass diese nach eigenen Angaben eine Arbeitsstelle in einem Bekleidungsgeschäft habe antreten können (Reinigung und Verkauf). Die Weiterführung der Beratung und Begleitung mache unter diesen Umständen keinen Sinn und es werde eine vorgezogene Rentenprüfung in die Wege geleitet (Urk. 12/155).

    Im Rahmen der eingeleiteten Rentenrevision gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vom 1. November 2015 bis am 31. August 2016 auf Abruf bei der E.___ GmbH gearbeitet habe. Die Beiständin informierte am 8. August 2016 darüber, dass die Beschwerdeführerin arbeiten und sich verbessern wolle. Aktuell sei sie stellenlos und suche nach einer möglichen Teilzeitarbeit (Urk. 12/159).

    Am 20. Februar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überprüfung des Leistungsanspruchs fest, dass ein Revisionsgrund vorliege, da die Beschwerdeführerin einer flexiblen Erwerbstätigkeit nachgehe. Auf Anfrage gab der RAD in der Folge an, dass die Beschwerdeführerin in der letzten Zeit für eine gewisse Dauer regelmässig gearbeitet habe, so auch in Anstellungen im ersten Arbeitsmarkt. Es scheine eine gewisse Verbesserung eingetreten zu sein. Es gehe nun darum, mittels Begutachtung festzulegen, ob und inwiefern sie auch für eine längerfristige Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bereits genügend belastbar sei (Urk. 12/212 S. 3 f.).

    Am 7. April 2017 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Finanzierung einer neuen Ausbildung und führte an, dass sie aufgrund einer Allergie nicht als Floristin arbeiten könne. Deshalb arbeite sie stundenweise im Verkauf. Es sei für sie aber sehr schwierig in diesem Beruf zu bestehen, da sie keine Ausbildung besitze und es in diesem Bereich immer weniger Festanstellungen gebe. Zudem könne sie sich nicht mit diesem Beruf identifizieren und würde gerne einen neuen Beruf erlernen, in welchem sie weiterkomme und nicht mehr auf die Invalidenrente angewiesen sei. (Urk. 12/181).

3.4    Im Rahmen der Rentenrevision und der Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen wurde die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2017 von Dr. Y.___ psychiatrisch begutachtet. In seiner Expertise vom 30. August 2017 führte er zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten Revision verändert habe, aus, dass aktuell und retrospektiv seit 2011 weiterhin von einer maximal 30%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin arbeite stundenweise. Sie selber gebe an, maximal drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Es komme hier auch innerhalb des ersten Arbeitsmarktes, auf welchem sie in letzter Zeit für eine gewisse Dauer regelmässig gearbeitet habe, zu erheblichen Defiziten und Problemen. Selbst einfache Termine könnten grossteils nicht wahrgenommen werden. Insgesamt zeige sich eine vollständige Überforderung mit der sozialen Situation. Im gesamten Alltag zeigten sich erhebliche Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin versuche, soweit wie möglich ein normales Leben zu führen. Sie habe angegeben, den Haushalt alleine zu erledigen, wobei sie beim Einkaufen auch Hilfe von ihrer Mutter erhalte, die manchmal auch zum Putzen oder Kochen komme; für bürokratische Dinge habe sie eine Beiständin.

    Die bestehende Intelligenzminderung mit ausgeprägten defizitären Gesamtfähigkeiten sei explizit nicht änderbar. Die depressiven Episoden seien leicht- bis mittelgradig. Es zeige sich keine erhebliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit, die aufgrund der Intelligenzminderung bereits deutlich eingeschränkt sei. Die rezidivierende depressive Störung sei als arbeitsrelevante Erkrankung zu werten, da gleichzeitig eine Intelligenzminderung vorliege. Aufgrund von emotionalen und kognitiven Einschränkungen wegen Intelligenzminderung würden sich die Probleme bei einer depressiven Erkrankung erheblich verstärken. So sei die Beschwerdeführerin den depressionsbedingten affektiven Problemen weit mehr ausgeliefert und es fehlten ihr Kontrollfunktionen, um diese im Zaun zu halten. Die beiden Diagnosen würden sich gegenseitig erheblich verstärken.

    In der Untersuchungssituation habe die Beschwerdeführerin eine fluktuierende Aufmerksamkeit gezeigt mit teilweise schwieriger Fokussierung der Antwort auf die gestellten Fragen und extremer Weitschweifigkeit sowie kognitiven Einschränkungen bei der Beantwortung komplexer Fragen. Der Gutachter beschrieb weiter Störungen des Auffassungs- und Denkvermögens sowie der Konzentration. Die Beschwerdeführerin wirke traurig und müde. Es bestünden eine motorische Unruhe mit Händeringen und Angabe von Erschöpfung und Ermüdung sowie Zeichen von Angst und Unsicherheit. Es hätten sich ausgeprägte Hinweise für eine tiefe Unsicherheit und eine verängstigt-überforderte Grundhaltung gezeigt mit fehlendem Verständnis für die gesamte soziale Interaktion. Die Beschwerdeführerin habe fast lachend angegeben, dass ihre Aufmerksamkeit, Konzentration und ihr Gedächtnis eben nicht so gut seien. Dies sei schon immer so gewesen. Bei der Einarbeitung in eine neue Arbeitsstelle würde sie drei oder vier Monate länger brauchen, bis sie sich erinnern könne, wo was hinkomme. Sie wisse, dass sie etwas anders sei als alle anderen, dass sie manchmal etwas langsamer denken würde.

    Der Gutachter beschrieb, dass die Beschwerdeführerin versuche, gewinnend und freundlich zu wirken; deutlich zeige sich ein vermindertes Selbstvertrauen und eine Überforderung mit kognitiven Ansprüchen. Sie bemühe sich, vollständig sozial-adäquat zu wirken, es komme jedoch in der Untersuchungssituation bei Überforderung schnell zu Reizbarkeit, Unbeständigkeit oder weinerlich-überfordertem Verhalten. Emotionen könnten nur geringgradig kontrolliert und beherrscht werden. Die Beschwerdeführerin schildere selber, dass sie schnell in Überforderungssituationen geraten würde. Wenn man etwas von ihr verlange, würde sie schnell anfangen zu zittern und zu weinen. Ihre Energie würde nie ausreichen. Sie müsse sich dann auch häufig zurückziehen. Es sei für sie manchmal sehr schwierig, im Gesamten zu funktionieren. Der Gutachter gab an, dass keine Hinweise auf Aggravation und Simulation bestünden, vielmehr würden Tatsachen im Sinne der sozialen Erwünschtheit eher geschönt.

    Bereits seit der ersten Arbeitsstelle zeige sich eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 %. Auch innerhalb einer Massnahme des zweiten Arbeitsmarktes mit Rücksicht und therapeutischer Strukturierung komme es nicht zu einer langfristigen, deutlichen Besserung der Arbeitsfähigkeit, wobei die Beschwerdeführerin eine Arbeit in einem geschützten Arbeitsplatz vehement ablehne. Die zentrale Problematik der Beschwerdeführer sei, dass sie im starken Bedürfnis nach sozialer Erwünschtheit immer gefallen möchte. Wenn man etwas von ihr fordere, werde dies zunächst versprochen, auch wenn sie selber bereits wisse, dass dies für sie eigentlich nicht leistbar sei. Insgesamt sei basierend auf der psychiatrischen Erkrankung, der Gesamtsituation und der Analyse der arbeitsrelevanten Fähigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht von einer höheren Arbeitsfähigkeit als 30 % auszugehen. Diese könne auch nicht mit therapeutischen oder sozialtherapeutischen Massnahmen verbessert werden (Urk. 12/202).

3.3    Am 2. Oktober 2017 hielt der RAD in seiner Stellungnahme fest, dass gestützt auf das Gutachten in der ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin weiterhin lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen und auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Es sei von medizinisch-therapeutischen Massnahmen keine relevante Besserung zu erwarten und eine vorzeitige Überprüfung nicht angezeigt (Urk. 12/212 S. 5). Am 10. Oktober 2017 reichte die Beiständin die Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin seit März 2017 ein. Aus diesen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der F.___ AG, bei der sie ab dem 14. November 2016 als flexible Teilzeitmodeberaterin unter Vertrag stand, in den Monaten März bis September 2017 in den Beschäftigungsgraden von (gerundet) 29 %, 19 %, 27 %, 55 %, 52 %, 82 % und 49 % gearbeitet hatte (Urk. 12/206-207). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD teilte die Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2017 mit, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiterhin zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtige (Urk. 12/210; Urk. 12/212), und verfügte am 21. Dezember 2017, dass wegen der lediglich 30%igen Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 12/213).


4.    Die medizinische und erwerbliche Situation seit dieser letzten rechtskräftigen Beurteilung des Rentenanspruchs präsentiert sich folgendermassen:

4.1    Am 6. November 2018 informierte die Beiständin der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darüber, dass diese im laufenden Jahr sehr unregelmässig im Verkauf eingesetzt worden sei und nun die Kündigung erhalten habe. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Allergie im erlernten Beruf nicht arbeiten könne und ihr der Bereich Verkauf wegen ihrer Legasthenie und Dyskalkulie grosse Schwierigkeiten bereite, ersuche sie darum, berufliche Massnahmen zur weiteren Eingliederung zu prüfen (Urk. 12/216). Am 5. Dezember 2018 ergänzte die Beiständin, dass die Beschwerdeführerin den Anschein mache, intellektuell stärker zu sein, als sie ist, was sie gegenüber von Vorgesetzten als überheblich wirken lasse. Im Verkauf sei eine schnelle Auffassungsgabe und Flexibilität erforderlich. Ihre Einschränkungen überspiele die Beschwerdeführerin mit Strategien und Methoden, die sie sich im Laufe der Zeit angeeignet habe. Im Verkauf sei zum Beispiel eine korrekte Abrechnung des Tagesgeschäftes notwendig. Die Beschwerdeführerin benötige hierzu wesentlich mehr Zeit. Preisschilder korrekt anzuschreiben sei für sie aufgrund der bekannten Schwäche schwierig. Bei einer Überforderung bei der Arbeit zeige sich immer wieder eine psychische Instabilität. Dies äussere sich im Nichtwahrnehmen von Terminen bei ihr als Beiständin, in vermehrten Erkrankungen und Müdigkeit. Bei Neuerfahrungen sei die Beschwerdeführerin überfordert, überspiele dies und wirke auf ihr Arbeitsumfeld hochnäsig. Dies habe sich in der Schnupperzeit in einem anderen Betrieb gezeigt. Eine 30%ige Anstellung im Verkauf sei nicht realistisch und führe innert kürzester Zeit wieder zu weiteren Kündigungen, was wiederum in einem psychischen Tief resultiere. Deshalb werde um eine Umschulung oder ein Jobcoaching ersucht (Urk. 12/220).

    Am 19. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin als Ergebnis einer Besprechung mit der Eingliederungsberatung fest, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin nicht verändert habe. Da weiterhin kein höheres Pensum als 30 % erreicht werden könne, sei eine Unterstützung nicht möglich (Urk. 12/222). Mit Verfügung vom 2. April 2019 wies sie das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (Urk. 12/226).

4.2    Am 10. Dezember 2019 reichte die Beiständin der Beschwerdeführerin deren unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG mit Beginn am 1. Juni 2019 (Pensum: 80 %) ein (Urk. 12/227-228). Aufgrund der Rückfragen beim Arbeitgeber zeige sich, dass die Beschwerdeführerin immer wieder krankheitsbedingte Ausfälle habe und sie ihre kognitiven Einschränkungen überspiele, so dass Aussenstehende sie als stärker einstufen und als arrogant betrachten würden. Sie habe grosse Leistungsschwankungen, was darauf hindeute, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt im Detailhandel überfordert sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie diese Arbeitsstelle nächstens kündigen werde und sich für einen Arbeitsplatz auf dem zweiten Arbeitsmarkt entschieden habe. Den Anforderungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) sei sie nicht gewachsen gewesen. Da unklar gewesen sei, ob die Beschwerdeführerin die Stelle halten könne, habe sie (die Beiständin) die Beschwerdegegnerin erst jetzt über die Anstellung informiert.

    Im von der Beiständin im Zusammenhang mit der Anstellung bei der Z.___ AG eingereichten Schlussbericht des Praxis CHECK, den die Beschwerdeführerin vom 1. bis 26. April 2019 auf Zuweisung des RAV absolviert hatte, wurde sie als eine Person beschrieben, die gegen aussen souverän wirke, innerlich jedoch sehr verletzlich sei. Sie habe eine offene und freundliche Art und wirke zwar selbständig, benötige jedoch Hilfe und Unterstützung und könne dies teilweise nicht annehmen, da sie ihre eigenen Strategien entwickelt habe und ihre Beeinträchtigung negiere. Sie brauche eine gute Einarbeitung, klare Strukturen und ein wertschätzendes Arbeitsklima; unter diesen Voraussetzungen könnte es möglich sein, eine Stelle länger zu halten. Die Beschwerdeführerin selber sehe das Problem auf dem ersten Arbeitsmarkt darin, dass sie über keine EFZ-Ausbildung verfüge; sie sei beim Berufsinformationszentrum gewesen und habe sich informiert. Sie wolle eine EFZ-Ausbildung zur Coiffeuse machen. Die Beschwerdeführerin negiere ihre Beeinträchtigungen und sei davon überzeugt, dies zu schaffen. Im Gespräch sei zu Tage getreten, dass es der Beschwerdeführerin unklar sei, weshalb sie überhaupt eine IV-Rente erhalte. Durch ihre Mutter habe sie nun erfahren, dass sie eine kognitive Beeinträchtigung habe. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen und habe Stellen auf dem ersten Arbeitsmarkt bis zu zwei Jahre halten können. Wenn sie, zum Beispiel mit einem Jobcoaching gefördert würde, könnte sie sich weiterentwickeln. Empfohlen werde neben einer Standortbestimmung ein Jobcoaching, möglicherweise über die Invalidenversicherung. Es sollten die Möglichkeiten im zweiten Arbeitsmarkt ausgelotet werden. In einem geschützten Rahmen könnte die Beschwerdeführerin ohne Druck gefördert werden, sich weiterentwickeln und Konstanz beweisen (Urk. 12/227/4-10).

4.3    Am 18. Dezember 2019 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass eine RAD-Anfrage wegen der Diagnose nicht nötig sei. Am 10. Januar 2020 führte sie an, das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin werde anhand des Bruttoeinkommens gemäss Arbeitsvertrag berechnet, da keine Lohnabrechnungen eingereicht worden seien. Dies ergebe einen IV-Grad von 49 % und damit einen Anspruch auf ein Viertelsrente. Die nichtgerechtfertigten Leistungen würden zurückgefordert, da die Mitwirkungspflicht massiv verletzt worden sei, nachdem über das mehr als sechs Monate andauernde Arbeitsverhältnis keine Meldung erfolgt sei (Urk. 12/230; Vorbescheid vom 16. Januar 2020; Urk. 12/231).

4.4    Am 20. Januar 2020 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG per 29. Februar 2020 (Urk. 12/232) und ersuchte mit Einwand vom 27. Januar 2020 um Weiterausrichtung der ganzen Rente, da sie den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht gewachsen sei und nun Arbeitsstellen im geschützten Rahmen suche (Urk. 12/233).

4.5    Am 3. Juni 2020 liess die Beiständin der Beschwerdeführerin deren Arbeitsvertrag mit der Stiftung D.___ zukommen. In diesem wurde ein Arbeitsverhältnis in geschütztem Rahmen ab 1. Juni 2020 in einem Pensum von 50 % zu einem Monatslohn von Fr. 268.-- vereinbart (Urk. 12/238-239). Per 1. August 2020 erfolgte eine Vertragsanpassung; das Pensum wurde auf 80 % und der Monatslohn auf Fr. 429.-- erhöht (Urk. 12/245). Am 6. August 2020 wurde aus der Stiftung D.___ berichtet, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeit sehr motiviert und engagiert sei; sie könne ein Arbeitsfeld selbständig und gut betreuen (z.B. Aussenverkauf Hofladen). Anfangs benötige sie eine enge Begleitung und Hilfestellung, da sie zu schnell zu viel wolle und dann überfordert sei. Sie benötige jemanden, der mit ihr Schritt für Schritt alles benenne, ihr alles zeige und allenfalls Listen erstelle, die ihr die Sicherheit geben, nichts zu vergessen. So könne sie sich «erden» und ihre hohen Ansprüche an sich selber ein wenig minimieren. Sie könne in der Stiftung lernen, eine komplexere Aufgabe selber in Teilschritte zu gliedern und diese dann zu priorisieren. Ein wohlwollendes Arbeitsumfeld sei für sie wichtig, damit sie entspannt arbeiten könne; positive Rückmeldungen würden sie stärken, negative Rückmeldungen könnten sie emotional aufwühlen, wobei sie Wege finde, damit umzugehen. Zurzeit sei die Anstellung der Beschwerdeführerin eine Win-win-Situation. Es könne sein, dass sie - allenfalls mit Hilfe der beruflichen Integration D.___ - den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt irgendwann wieder machen werde, wenn sie bei ihnen nichts mehr lernen könne (Urk. 12/247).

    

5.    

5.1    Die Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Invalidenrente bedingt entweder eine Verbesserung der medizinischen oder der erwerblichen Situation (E. 1.2).

    Aus dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 26. Juni 2017 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine nicht änderbare Intelligenzminderung mit ausgeprägten defizitären Gesamtfähigkeiten besteht. Der Gutachter hatte damals nachvollziehbar dargelegt, dass zusammen mit der bestehenden rezidivierenden depressiven Störung eine arbeitsrelevante Erkrankung vorliege, die therapeutischen oder sozialpraktischen Massnahmen nicht zugänglich sei, weshalb die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt maximal zu 30 % zu veranschlagen sei (E. 3.4). Darauf stützte die Beschwerdegegnerin ihre letzte rechtskräftige Überprüfung des Rentenanspruchs im Oktober 2017 und legte diese medizinischen Beurteilung ihrem Entscheid zugrunde, als sie im April 2019 das Gesuch der Beschwerdeführerin um berufliche Massnahmen abwies (E. 4.1 unten). Ebenso ging die Beschwerdegegnerin im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs aufgrund der neu aufgenommenen Tätigkeit bei der Z.___ AG von einer unveränderten medizinischen Situation aus und hielt am 18. Dezember 2019 fest, dass eine RAD-Anfrage aufgrund der vorliegenden Diagnose nicht nötig sei (E. 4.2). Diese Einschätzung erweist sich als zutreffend, finden sich doch unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage keinerlei Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand, der ärztlicherseits als grundsätzlich stationär beurteilt wurde, in diesen gut zwei Jahren verbessert hätte.

    Soweit die Beschwerdegegnerin aufgrund der Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Z.___ AG vom 1. Juni 2019 bis zur Kündigung per 29. Februar 2020 aber von einer revisionsrelevanten Verbesserung in erwerblicher Hinsicht ausgeht, kann ihr nicht gefolgt werden. In Anbetracht der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin kann aus dieser kurzen und gescheiterten Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht auf eine revisionsrelevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die gesundheitliche Beeinträchtigung (E. 1.2) geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessung des Invalideneinkommens für die Festlegung des zumutbaren Pensums einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Diese hatte bei der Kündigung gegenüber der Z.___ AG angegeben, dass sie statt in einem Pensum von 80 % in einem solchen von 60 % arbeiten wolle. Ein längerfristiges Arbeitspensum von 60 % auf dem ersten Arbeitsmarkt war ihr aber seit Lehrabschluss trotz hoher Motivation und verschiedenen Versuchen mit befristeten Anstellungen und Abrufverträgen aus gesundheitlichen Gründen nie möglich. Insofern bildet der selbstinitiierte Arbeitsversuch in einem Pensum von 80 % bei der Z.___ AG und die eigene Einschätzung der Beschwerdeführerin, in einem Pensum von 60 % auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen zu können, ganz offensichtlich nicht ihr realisierbares Erwerbspotential ab, sondern widerspiegelt vielmehr ihren respektablen Wunsch, dereinst auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können. Von den involvierten Fachpersonen wurde in diesem Zusammenhang wiederholt beschrieben, dass die Beschwerdeführerin ohne den entsprechenden fachlichen Support zu einer Überschätzung ihres Potentials und einer Selbstüberforderung neigt. Nach dem letzten gescheiterten Arbeitsversuch auf dem ersten Arbeitsmarkt bei der Z.___ AG erfolgte mit Unterstützung der Beiständin und anderer Fachpersonen eine bedürfnisgerechte Integration auf dem zweiten Arbeitsmarkt (E. 4.5). Wie die Beschwerdegegnerin in Kenntnis dieser Umstände und der medizinischen Situation (mit der diagnoseinhärenten Neigung zur Selbstüberschätzung) sowie angesichts aller bisherigen Eingliederungsversuche seit dem Lehrabschluss einzig gestützt auf die Einschätzung der Beschwerdeführerin von einer erheblichen Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten im Sinne einer nachhaltigen Etablierung auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgehen konnte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich weder der medizinische noch der erwerbliche Sachverhalt verbessert haben, so dass die Beschwerdeführerin unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

5.2    Wie es sich mit der von der Beschwerdegegnerin festgestellten Meldepflichtverletzung bezüglich der Anstellung bei der Z.___ AG verhält, kann vorliegend offenbleiben, da nach dem Gesagten zu keinem Zeitpunkt von einem unrechtmässigen Leistungsbezug auszugehen ist und eine Rückerstattung gestützt auf Art. 25 ATSG damit ausser Betracht fällt.

5.3    Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.

6.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Rechtsanwältin Sindy Pajarola machte mit Eingabe vom 19. Januar 2021 (Urk. 14; Urk. 15/1-2) einen zeitlichen Aufwand von total 32 Stunden, Barauslagen von rund Fr. 435.-- (exkl. Mehrwertsteuer) und einen Gesamtbetrag von rund Fr. 7'274.-- geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint der Aufwand im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Beschwerde überhöht. So wurde im Zeitraum vom 16. bis 20. November 2020 für das Verfassen der Beschwerde (abzüglich Telefonate und Emails mit der Klientschaft) gut 15 Stunden verrechnet (Urk. 15/1). Angesichts der zu studierenden Aktenstücke, der Beschwerdeschrift und der weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sindy Pajarola

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14-15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti