Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00818
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 20. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner
Brunner Gehrig Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war von Juni 2008 bis Ende Januar 2017 (Urk. 8/15/114) bei der Y.___ SA als Industriemaler in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 8/15/14). Bei einem Arbeitsunfall am 2. September 2016 zog sich der Versicherte eine Handgelenksdistorsion rechts zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 5. September 2016, Urk. 8/15/4). Am 10. August 2017 war er in einen Auffahrunfall verwickelt und zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (vgl. Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 25. August 2017, Urk. 8/14/4).
Am 12. Juni 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen und Belastungsintoleranz beider Handgelenke, der Halswirbelsäule sowie beider Knie infolge der Unfälle vom 2. September 2016 und 10. August 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/12). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/14, Urk. 8/15, Urk. 8/20, Urk. 8/21, Urk. 8/43, Urk. 8/45) bei und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/24, Urk. 8/25, Urk. 8/30, Urk. 8/35, Urk. 8/39, Urk. 8/40) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/19) ein. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 8/22). Zu den medizinischen Akten nahmen Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, sowie Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, beides Ärzte des Regionale Ärztlichen Dienstes (RAD), am 5. März 2019 resp. am 21. April 2020 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/47). Mit Vorbescheid vom 30. April 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2018 befristet bis zum 31. Mai 2019 in Aussicht (Urk. 8/49). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2. Juni 2020 sowie ergänzend am 31. August 2020 Einwand (Urk. 8/54, Urk. 8/66). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 zu (Urk. 8/70, Urk. 8/79 = Urk. 2).
2. Die Unfallversicherung ihrerseits hatte die Taggeld- und die Heilkostenleistungen per 1. Juni 2019 eingestellt (Urk. 8/43/121; vgl. auch Taggeldübersicht Urk. 8/43/5) und sowohl eine Invalidenrente der Unfallversicherung als auch eine Integritätsentschädigung verneint (Verfügung vom 8. Mai 2020, Urk. 8/51). Die nach durchgeführtem Einspracheverfahren dagegen erhobene Beschwerde vom 25. September 2020 wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2020.00222 vom 30. September 2021 ab.
3. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. November 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insofern abzuändern, als dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm auch für die Zeit nach dem 31. Mai 2019 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei eine unabhängige und neutrale Begutachtung durch eine geeignete Fachperson zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die prozessuale Bedürftigkeit substantiierte er mit Eingabe vom 17. Februar 2021 (Urk. 13, Urk. 11-12/1-20).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2021 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 (Urk. 19) räumte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist von zwanzig Tagen ein, um sich zu einer möglichen Rückweisung und einer damit verbundenen möglichen reformatio in peius zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Gleichzeitig wurde seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattgegeben und Rechtsanwalt Thomas U. K. Brunner zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Nach mehrmaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 21 f.) hielt der Beschwerdeführer daraufhin mit Eingabe vom 5. Januar 2022 (Urk. 23) an seiner Beschwerde fest, was der Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.3.2 Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall im August 2017 gesundheitlich eingeschränkt sei, ihm aber ab Februar 2019 wieder eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei. Der Beschwerdeführer könne seither ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 habe er jedoch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. November 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, sein Gesundheitszustand sei dauernd und rentenberechtigt beeinträchtigt. Ihm seien nicht nur Tätigkeiten, bei welchen die rechte Hand Schlägen und Vibrationen ausgesetzt sei oder er diese für wiederholte, kraftvolle Bewegungen einsetzen müsse, nicht mehr zumutbar, sondern es seien sämtliche weitergehende Tätigkeiten zu vermeiden, denn nur schon das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Hand bis 15 kg seien nicht möglich. Ausserdem sei die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht korrekt. Zum einen sei ein deutlich zu hohes Invalideneinkommen berücksichtigt worden, zum anderen sei ein zu tiefes Einkommen in der angestammten Tätigkeit hinzugezogen worden.
3.
3.1 Bei einem Arbeitsunfall am 2. September 2016 zog sich der Beschwerdeführer eine Handgelenksdistorsion rechts zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 5. September 2016, Urk. 8/15/4). Die gleichentags angefertigten Röntgenbilder zeigten keine Frakturzeichen und keine Hinweise auf eine Bandruptur, jedoch war eine beginnende Radiocarpalarthrose ersichtlich (Urk. 8/15/76, Urk. 8/15/78). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, veranlasste eine Ruhigstellung mit einer Handgelenksschiene sowie eine lokale und perorale NSAR zur Schmerzreduktion resp. Abschwellung. Er konstatierte, im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 26. September 2016 hätten sich persistierende Schmerzen bei Flexion und Extension unter Kraftentwicklung sowie in den Seitenbändern des Handgelenkes und an den proximalen Ansätzen des musculus extenso carpi radialis resp. carpi ulnaris rechts gezeigt. Trotzdem habe sich der Beschwerdeführer zur Weiterarbeit in seiner angestammten Tätigkeit entschieden (vgl. Urk. 8/15/76). Nach einem Sturzereignis am 6. November 2016 und einer Kontusion an beiden Händen sowie daraus resultierender starker Schmerzzunahme im rechten Handgelenk wurde am 24. Januar 2017 ein Arthro-MRI des rechten Handgelenkes durchgeführt. Dieses zeigte mindestens eine Partialruptur des Ligamentum interkarpale dorsale und eine höhergradige Zerrung der triquetralen Ansatzzone des Ligamentum radiotriquetrum dorsale. Ausserdem war eine mässige Arthrose im distalen Radioulnargelenk und ein fortgeschrittener fokaler Knorpelschaden ulnarseitig an der proximalen Gelenkfläche des Os lunatums ersichtlich (Urk. 8/15/96). Die am selben Tag durchgeführten Röntgenaufnahmen des linken Handgelenkes ergaben keine Hinweise auf eine Fraktur. Es zeigte sich jedoch eine beginnende Arthrose radiokarpal sowie eine mässige Arthrose im distalen Radioulnargelenk (Urk. 8/15/95). Dr. med. C.___, Facharzt für Handchirurgie, führte im rechten Handgelenk eine Steroid Infiltration durch (vgl. Arztbericht vom 27. Januar 2017, Urk. 8/15/98) und verordnete Ergotherapie (vgl. Urk. 8/15/119). Bei nur noch relativ geringen Restschmerzen im rechten Handgelenk wurde die Behandlung im Mai 2017 abgeschlossen. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 11. April 2017 eine 50%ige und ab dem 1. Juni 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Arztbericht vom 13. Juli 2017, Urk. 8/15/138).
3.2 Nach einer Auffahrkollision am 10. August 2017 und einem zervikozephalem Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule sowie unveränderten Schmerzen am rechten Handgelenk (vgl. Arztbericht vom 31. Januar 2018, Urk. 8/43/43ff.) war der Beschwerdeführer vom 26. April bis 30. Mai 2018 in der Rehaklinik D.___ in stationärer Behandlung (vgl. Austrittsbericht vom 4. Juni 2018, Urk. 8/15/172-184). Betreffend die HWS habe eine Verbesserung der Stabilisierungsfähigkeit beobachtet werden können. Grundsätzlich seien alle Tätigkeiten ganztags zumutbar, aufgrund degenerativer Veränderungen würden jedoch keine schweren Tätigkeiten mit Zwangshaltungen für die HWS empfohlen werden. In Bezug auf die Handgelenke sei es hingegen zu keiner Verbesserung des Zustandes gekommen. Bei persistierenden Schmerzen im rechten Handgelenk wurde PD Dr. med. E.___, Facharzt Handchirurgie, konsiliarisch beigezogen. Dieser beurteilte eine ungünstige anatomische Variante mit Ulna Plus und Lunatum Typ II als ursächlich für die verbleibenden Beschwerden und erachtete eine Ulnaverkürzungs-Osteotomie zur Entlastung des ulnaren Kompartiments sowie eine arthroskopische Synoviektomie als indiziert (vgl. Bericht vom 28. Mai 2018, Urk. 8/15/158), was von Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Facharzt Handchirurgie, bestätigt wurde (vgl. Arztbericht vom 20. Juli 2018, Urk. 8/20/222). Am 17. August 2018 erfolgte am Universitätsspital G.___ die Arthroskopie am rechten Handgelenk mit Débridement des TFCC und Ulnaverkürzungsosteotomie (vgl. Operationsbericht vom 17. August 2018, Urk. 8/20/225). Der operative Eingriff sei komplikationslos verlaufen, sodass der Beschwerdeführer am 19. August 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 24. August 2018, Urk. 8/20/233ff.). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Ergo- und Physiotherapie verordnet (vgl. Urk. 8/43/208, Urk. 8/43/200-203), wodurch eine Verbesserung der Schmerzsituation habe erreicht werden können. Bildgebende Befunde würden im Vergleich zu den präoperativen Bildern eine neutrale Ulna zeigen. Der Osteotomiespalt sei jedoch noch recht gut sichtbar (vgl. Verlaufsberichte vom 11. Oktober 2018 [Urk. 8/43/205], 29. November 2018 [Urk. 8/43/197]). Die sechs Monate postoperativ noch vorhandenen Restbeschwerden seien auf das zentrale TFCC zurückzuführen und weitere Fortschritte seien nicht mehr zu erwarten. Radiologisch zeige sich ein Durchbau der Osteotomie bzw. es sei ein kräftiger Kallus nachweisbar. Dr. F.___ erachtete es als wenig realistisch, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler oder Gipser wieder arbeiten könne. Die Ulnaplus-Variante sei auf der linken Seite ebenfalls symptomatisch, wobei im Moment auf eine Verkürzungsosteotomie verzichtet werde, da die Schmerzen auf der rechten Seite nicht vollständig regredient seien (vgl. Sprechstundenbericht vom 6. Februar 2019, Urk. 8/43/171). Im Bericht vom 8. Februar 2019 attestierte er eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit. Sodann wies er darauf hin, dass das beginnende Ulnaimpactationssymptom an der linken Hand im weiteren Verlauf voraussichtlich zu einer Operation führen werde (Urk. 8/24).
3.3 Kreisarzt Dr. H.___ nahm am 12. Februar 2019 Stellung (Urk. 8/43/188) und äusserte, bereits in den konventionellen Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenkes, die am Unfalltag angefertigt worden seien, seien ossäre Veränderungen im proximalen ulnaren Anteil des Os lunatum erkennbar gewesen. Diese seien Ausdruck eines seit langer Zeit bestehenden Ulna-Impaktionssyndroms. Er formulierte folgendes Zumutbarkeitsprofil: Zumutbar seien Tätigkeiten ganztags, bei denen die rechte Hand keinen Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt sei und nicht für wiederholte kraftvolle Bewegungen eingesetzt werden müsse. Die Masse der einzig mit der rechten Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu beschränken.
3.4 RAD-Arzt Dr. Z.___ konstatierte in seiner Stellungnahme vom 5. März 2019, die Tätigkeit als Gipser werde auf Dauer nicht mehr möglich sein. Ebenso seien dem Beschwerdeführer mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belastung der Handgelenke und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der Hände sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition nicht mehr zumutbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der HWS ausserdem eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten (> 10 kg) und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, ohne Verharren in Zwangshaltungen und ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien ihm hingegen zu 100 % zumutbar. Gestützt auf die echtzeitlichen Arztberichte sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit seit 5. Februar 2019 bestehe. Aufgrund des Ulnimpactationssymptoms links sei eine Operation am linken Handgelenk zu erwarten. Bei einem Eingriff sei mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit von sechs bis zwölf Monaten zu rechnen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/47 S. 5f.).
3.5 Bei persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des ulno-carpalen Gelenkspaltes rechts wurde der Beschwerdeführer im Universitätsspital G.___ vorstellig, wo Dr. F.___ nach durchgeführtem SPECT-CT (Urk. 8/43/55) eine Arthrose des distalen Radioulnargelenkes (DRUG) rechts sowie eine symptomatische Ulnaplus Variante am linken Handgelenk diagnostizierte und die Arbeitsfähigkeit auf ca. 50 % mit max. Gewichttragen von 3-5 kg schätzte (vgl. Arztberichte vom 11. April 2019 [Urk. 8/43/64], 23. April 2019 [Urk. 8/43/62]). Der radiologische Befund zeige unverändert regelrechte Stellungsverhältnisse bei Status nach Ulna-Verkürzung rechts. Das Osteosynthesematerial sei intakt, eine Dislokation sei nicht ersichtlich und es gäbe stationäre Zeichen der Konsolidation. Der Osteotomiespalt sei jedoch weiterhin deutlich einsehbar (vgl. Urk. 8/43/38). Dr. F.___ veranlasste eine Infiltration des rechten Handgelenks wegen der DRUG-Arthrose (vgl. Arztbericht vom 24. Juni 2019 [Urk. 8/43/39] und Operationsbericht vom 24. Juli 2019 [Urk. 8/43/36]). Diese habe jedoch zu keinerlei Beschwerdelinderung verholfen. Angesichts dessen wurde die Behandlung abgeschlossen und dem Beschwerdeführer eine Abklärung durch einen Rheumatologen empfohlen (vgl. Arztbericht vom 7. Oktober 2019, Urk. 8/43/24).
3.6 Bei zunehmenden Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlung in die rechte Schulter wurde der Beschwerdeführer bei Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, vorstellig. Dieser konstatierte in seinem Arztbericht vom 28. Mai 2019 (Urk. 8/39), die nach dem Beschleunigungstrauma der HWS im August 2017 aufgetretenen Nacken- und Kopfschmerzen hätten unter regelmässiger Physiotherapie und einer stationären Behandlung in D.___ gebessert werden können. Neu bestehe wieder eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS, welche jedoch im Vergleich zur Voruntersuchung im Januar 2018 besser sei. Palpatorisch sei die Nacken- und Schultermuskulatur deutlich verdickt und druckdolent. Neurologische Ausfälle würden keine bestehen, sodass eine relevante Läsion am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Er empfahl erneute regelmässige Physiotherapie sowie Wärmeanwendungen und Massagen im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur und schliesslich Entspannungsübungen mit einer leichten körperlichen Aktivierung. Den Grad der Arbeitsunfähigkeit durch die Folgen des HWS-Traumas schätze er auf mindestens 60 %. Eine weitere Beeinträchtigung bestehe durch die Beschwerden am rechten Arm und an der rechten Hand, welche wahrscheinlich auf 30 % eingeschätzt werden könne, sodass gesamthaft der Grad der Arbeitsunfähigkeit 90 % betrage.
3.7 Am 2. Oktober 2019 wurde eine neurologische und elektrodiagnostische Untersuchung am Universitätsspital G.___ durchgeführt. Gemäss untersuchendem Arzt liessen sich elektrodiagnostisch keine Hinweise für eine zusätzliche Kompressionsneuropathie als Ursache der rechtsseitigen Armschmerzen finden. Zusätzlich zu den posttraumatischen Schmerzen bei DRUG-Arthrose am Handgelenk rechts müsse davon ausgegangen werden, dass der wesentliche Teil der Schmerzen im Arm und in den Fingern 4 und 5 durch die im Rahmen des HWS-Beschleunigungstraumas vom 10. August 2017 hervorgerufenen Misssensationen verursacht werden würden. Elektrophysiologisch würden sich die Befunde eines leichten chronisch neurogenen Umbaus in den Kennmuskeln C6 und C7 zeigen, was gut zu den im MRI der HWS dokumentierten Foraminalstenosen C5/6 und C6/7 passe (vgl. Bericht vom 2. Oktober 2019, Urk. 8/43/28).
3.8 Bei einer multilokulären posttraumatischen Schmerzproblematik des gesamten rechten Armes und intermittierend der Knie erfolgte Ende Oktober 2019 eine rheumatologische Beurteilung in der Klinik für Rheumatologie am Universitätsspital G.___, im Rahmen derer keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Gelenkserkrankung gefunden werden konnten. In der Beurteilung wurde ausgeführt, an der Schulter fänden sich eine symptomatische AC-Gelenksarthrose und eine ausgeprägte chronische Periarthropathie der Schulter. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Kribbelparästhesien und Schmerzen der Fingergelenke IV und V hätten durch Triggerpunkte im Bereich der Schultermuskulatur ausgelöst werden können. Sonographisch hätten sich keine Synovitiden gezeigt. In Zusammenschau fänden sich aktuell keine Hinweise für eine entzündliche rheumatische Grunderkrankung. Die Beschwerden seien auf die posttraumatischen degenerativen Veränderungen zurückzuführen (vgl. Arztbericht vom 30. Oktober 2019, Urk. 8/43/14ff.).
3.9 Auf Vorlage der SUVA-Akten erklärte RAD-Arzt Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 23. Januar 2020 mit Hinweis auf die am 24. Juli 2019 erfolgte Infiltration am rechten Handgelenk, dass ein Nachweis eines knöchernen Durchbaus noch nicht vorliege. Deshalb habe die SUVA noch kein abschliessendes Zumutbarkeitsprofil attestiert (Urk. 8/47 S. 7).
3.10 Im Bericht vom 3. Februar 2020 hielten die Ärzte des Universitätsspitals G.___ fest, gemäss neuer bildgebender Befunde des rechten Vorderarms sei der ulnare Osteotomiespalt konsolidiert, jedoch noch flau abgrenzbar. Die Plattenosteosynthese sei in situ und ohne Lockerungszeichen. Die Weichteile seien unauffällig und die Artikulation des mitabgebildeten Ellenbogen- und Handgelenkes unverändert (Urk. 8/45/18).
3.11 RAD-Arzt Dr. A.___ führte in der Stellungnahme vom 21. April 2020 aus, der Endzustand sei nun erreicht, da der Osteotomiespalt an der Ulna gut knöchern durchgebaut sei. Insofern könne die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Z.___ nun ergänzt werden. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Das vom SUVA-Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil gelte nach wie vor (Urk. 8/47 S. 8).
3.12 Gestützt auf die bildegebenden Befunde des Universitätsspitals G.___ vom 3. Februar 2020 ging Kreisarzt Dr. K.___ in seiner aktenbasierten Beurteilung vom 4. Mai 2020 (Urk. 18 [beigezogen aus dem Prozess Nr. UV.2020.00222]) von einem stabilen Gesundheitszustand aus. Bei persistierenden Handgelenksbeschwerden werde der Fokus im Universitätsspital G.___ auf eine distale Radioulnararthrose ausgerichtet. Die DRUG-Arthrose werde als posttraumatisch bezeichnet. Dies sei jedoch nicht korrekt, da diese Arthrose bereits im Januar 2017, vier Monate nach dem Unfallereignis, in Kontext mit dem vorbestehenden Ulna-Impaktionssyndrom nachgewiesen worden sei. Im gesamten Verlauf habe sich die Arthrose des distalen Radioulnargelenkes nicht verschlechtert, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Unfallereignis zu einer richtungsgebenden Veränderung dieser Arthrose im Bereich des distalen Radioulnargelenkes geführt habe. Ein gewisses Mass an Restbeschwerden auf der rechten Seite sei aufgrund der Befunde jedoch erklärbar und werde im Rahmen des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt. Dr. K.___ wiederholte das bereits von Dr. H.___ im Februar 2019 formulierte Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, bei denen die rechte Hand keinen Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt sei und nicht für wiederholte kraftvolle Bewegungen eingesetzt werden müsse, ganztags zumutbar seien. Die Masse der einzig mit der rechten Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu beschränken. Dr. K.___ betonte aber, dass es sich dabei um ein unfallbedingtes Zumutbarkeitsprofil handle.
4.
4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser und Industriemaler nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2, E. 3.4). Strittig ist, ob der Beschwerdeführer seit Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch arbeitsfähig ist und ihm seither ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen angerechnet werden kann, wobei im Rahmen der richterlichen Prüfung auch die Rentenzusprache ab 1. Juni 2018 zu überprüfen ist.
4.2 Die Einstellung der Invalidenrente per 31. Mai 2019 basiert in medizinischer Hinsicht auf der Beurteilung der RAD-Ärzte Dres. Z.___ und A.___, die sich ihrerseits hauptsächlich auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. H.___ stützten. Dessen Einschätzung wurde am 4. Mai 2020 auch vom Kreisarzt Dr. K.___ bestätigt. Indessen bezieht sich die Zumutbarkeitsbeurteilung der SUVA-Ärzte auf die Unfallfolgen am rechten Handgelenk. Im Fokus der Behandlung des Universitätsspitals G.___ steht mittlerweile die Radioulnararthrose am rechten Handgelenk. Diese ist indessen nicht unfallkausal. Darüber hinaus besteht, wie dem Bericht von Dr. F.___ vom 8. Februar 2019 zu entnehmen ist, am linken Handgelenk ein Ulna-Impaktionssyndrom. Da es sich somit bei der Problematik an den beiden Handgelenken nicht um rein traumatisches Geschehen handelt, erweist sich das blosse Abstellen auf die Beurteilung von Dr. H.___ nicht als rechtens.
Der behandelnde Arzt Dr. F.___ attestierte im Bericht vom 8. Februar 2019 noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit (Urk. 8/24). Im Bericht vom 23. April 2019 schätzte er die Arbeitsfähigkeit nunmehr auf 50 % (Urk. 8/43/63). Der Grund für die revidierte, tiefere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint unklar, da eine Verschlechterung nicht dargelegt wird. Diese Beurteilungen können daher nicht als Entscheidgrundlage genommen werden.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Sache daher zur weiteren Abklärung (durch den RAD oder durch ein Gutachten) an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die RAD-Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___ trugen den Schädigungen von Seiten der Halswirbelsäule im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils Rechnung (Urk. 8/47 S. 5). Dr. A.___ bestätigte sodann eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in Kenntnis des Berichts der Klinik für Rheumatologie, Universitätsspital G.___, vom 30. Oktober 2019 (E. 3.8) und mithin in Kenntnis der AC-Gelenksarthrose und Periarthopathia humeroscapularis tendinopathia rechts (vgl. dazu Urk. 8/47 S. 7). Gleichwohl wird die IV-Stelle im Rahmen der weiteren Abklärungen auch diese Beschwerden zu berücksichtigen haben.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person beziehungsweise nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung deren unentgeltlicher Rechtsvertreter Anspruch auf die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzende Prozessentschädigung. Diese ist vorliegend in Anwendung dieser Grundsätze und nach Einsicht in die Honorarnote vom 5. Januar 2022 (Urk. 24) auftragsgemäss auf Fr. 1‘123.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Thomas U. K. Brunner, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’123.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler