Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00819


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 9. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, war seit Januar 2007 als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt, als sie am 28. März 2015 im Ausland verunfallte und sich am linken Fussgelenk verletzte (Urk. 9/5/7 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 9/5/20). Die Suva richtete für die Folgen des Unfalles Versicherungsleistungen aus (vgl. Urk. 9/5/10-11).

    Die Versicherte meldete sich am 27. Juni und erneut am 3. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1, Urk. 9/15). Die Suva stellte ihre Versicherungsleistungen per 1. März 2017 ein, was sie der Versicherten am 10. Februar 2017 mitteilte (Urk. 9/23/19-20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 9. Mai 2017 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 9/26 S. 1 oben).

    Mit Verfügung vom 28. September 2017 (Urk. 9/37) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die von der Versicherten am 12. Oktober 2017 (Urk. 9/38/3) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. März 2018 (Verfahren-Nr. IV.2017.01181) im dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 28. September 2017 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/43 S. 10 Dispositiv Ziff. 1).

1.2    Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 9/59-60, Urk. 9/64) und ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 16. September 2019 (Urk. 9/76) erstattet wurde, und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/49) zum Verfahren bei. Am 16. April 2020 (Urk. 9/81) erliess sie den Vorbescheid. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 9/85) vor.

    Mit Verfügung vom 16. September 2020 (Urk. 9/91 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1/1) gegen die Verfügung vom 16. September 2020 (Urk. 2), die am 23. November 2020 (Urk. 4) auf Wunsch der Versicherten (Urk. 1/2) an das hiesige Gericht weitergeleitet wurde.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2020 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, gemäss den neu getätigten medizinischen Abklärungen wirkten sich ein chronisches Schmerzsyndrom nach mehrmaligen Operationen am linken oberen Sprunggelenk sowie ein Zustand nach Arthroskopie des linken Schultergelenkes auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin aus. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen des linken Armes sowie Überkopfarbeiten. Leichte angepasste Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg und ohne Arbeiten in einer Armvorhalteposition seien ihr jedoch weiterhin zu 100 % zumutbar. Bezüglich einer allfälligen psychischen Erkrankung bestünden keine Einschränkungen (S. 2 oben).

    Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 5 %. Für den Haushalt habe eine Abklärung vor Ort keine Einschränkung ergeben, womit ein Invaliditätsgrad von total rund 3 % resultiere. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher einen Rentenanspruch. Weiter gab sie an, nachdem in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, habe die per 2018 erfolgte Änderung in der Berechnung des Invaliditätsgrades keine Auswirkung auf den ermittelten Invaliditätsgrad. Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsfähig sei, seien auch keine beruflichen Massnahmen angezeigt (S. 2 unten).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Gesundheitszustand habe sich in jeder Hinsicht sehr verschlechtert. Beim Gehen, Laufen oder bei der Hausarbeit müsse sie oft pausieren. Weiter habe sei einen zu hohen Blutzucker und permanent mit starken Schmerzen zu kämpfen. Sie müsse daher ihre Tochter bitten, ihr beim Haushalt zu helfen. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1/1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin verletzte sich beim Unfall vom 28. März 2015 am linken Fussgelenk (Urk. 9/5/7 Ziff. 2, 4, 6 und 9). Am 8. April 2015 wurde sie im Spital A.___ operiert (vgl. Urk. 9/5/24-25).

    Die Ärzte des Spitals A.___ stellten im Austrittsbericht vom 10. April 2015 (Urk. 9/5/22-23) folgende Diagnosen (S. 1):

- Bimalleolarfraktur links

- Status nach Sturz am 28. März 2015 und Erstversorgung mit Gips im B.___

- Diabetes mellitus

- chronische Kopfschmerzen

- Differentialdiagnose: Spannungskopfschmerzen, somatoforme Störung

- chronische Bauchschmerzen, Differentialdiagnose: Obstipation

- Adipositas

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 29. August 2016 (Urk. 9/13) folgende Diagnosen (S. 1):

postoperative retraktile Kapsulitis Schulter links mit assoziierten Myogelosen Musculus trapezius und periscapulär links bei

- Status nach Schulterarthroskopie links mit Tenodese der Bizeps longus Sehne und subakromialer Dekompression bei

- posttraumatischem subacromialem Schmerzsyndrom links mit instabiler Bizeps longus Sehne bei Limbus-Läsion supero-posterior SLAP III nach Distorsionstrauma vom 28. März 2015 Schulter links

    Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus, es bestehe noch eine residuelle Frozen Shoulder. Dadurch bedingt werde die AC-Region bei Bewegungen stark belastet und es komme reflektorisch zu einer Irritation im Bereich des AC-Gelenkes. Derzeit stünden Muskelschmerzen über dem Trapeziusmuskel und im Bereich des AC-Gelenkes links im Vordergrund. Die Patientin sei noch bis Ende Oktober 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Ihre Arbeitsstelle habe sie bereits verloren (S. 2).

3.3    Suva-Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, stellte im Bericht vom 17. Dezember 2016 (Urk. 9/21) über die kreisärztliche Untersuchung vom 15. Dezember 2016 folgende Diagnosen (S. 6):

- Restbeschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes bei Status nach osteosynthetisch versorgter Bimalleolarfraktur im April 2015, Metallentfernung im Mai 2016

- medikamentenpflichtiger Diabetes mellitus

- chronische Kopfschmerzen

- Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter bei Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression, Bizepstenodese Dezember 2015

    Dr. D.___ führte weiter aus, die Schulterbeschwerden seien kreisärztlich bereits im Dezember 2015 als unfallfremd beurteilt worden. Die Metallentfernung vom 10. Mai 2016 sei komplikationslos verlaufen, wobei es im weiteren Verlauf aber zu einer Wundheilungsstörung im Bereich des medialen Malleolus mit mehreren Wunddébridements gekommen sei (S. 6 unten).

3.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Stellungnahme vom 10. April 2017 (Urk. 9/27 S. 4 f.) aus, für die Tätigkeit als Putzfrau bestünden funktionelle Einschränkungen. Für diese Tätigkeit habe vom 28. März 2015 bis 31. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 12. bis 17. September 2016 von 50 % bestanden. Seit dem 16. September 2016 bestehe in dieser Tätigkeit bis auf Weiteres erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit dem 1. März 2017 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Dabei seien überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar (S. 5 oben).

3.5    Dr. med. F.___, Praktische Ärztin, nannte im Bericht vom 23. Oktober 2018 (Urk. 9/59) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- aktivierte Arthrose im linken oberen Sprunggelenk

- Status nach Osteosynthese einer Bimalleolarfraktur links, April 2015

- Status nach Metallentfernung, Mai 2016

- Depression, reaktiv

- Vitaminmangel, wird substituiert

    Dr. F.___ nannte sodann als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus, Typ II, eine chronische Gastritis, eine eingeschränkte Rotation der Halswirbelsäule (HWS) und eine Foramina intervertebralia links (Ziff. 2.6).

    Als Befunde bestünden starke Schmerzen am linken oberen Sprunggelenk, eine Palpationsdolenz, eine Gehstörung und ein Schonhinken (Ziff. 2.4).

3.6    Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 24. Januar 2019 (Urk. 9/64) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 2.5):

zervikospondylogenes und myofasziales Schmerzsyndrom, anamnestisch zirka seit März 2015

- anamnestisch linksbetonte Zervikalgien über Schulterdach lateraler Ober- und Unterarm, ausstrahlend bis Dig. I und III

- klinisch: obere HWS links mit ausgeprägter Druckdolenz über Facettengelenke C2-4 links, keine klaren Paresen, sensibles Defizit betont Dermatom C6 und 7 beschrieben bei Dysästhesie des gesamten linken Armes, Spurling-Test beidseits bland

- MRI HWS vom 23 November 2018: leichte atlantodentale Arthrose, leichtgradige Degeneration der Facettengelenke multisegmental, keine Myelopathie, keine signifikanten Foramenstenosen, dorsale Spondylophyten C3-7

- motorische und sensible Medianus- und motorische Ulnaris-Neurographie links mit Normalbefund, Nadelmyographie aus der Kennmuskulatur C5-7 links ohne Denervationszeichen

- Status nach Schulterarthroskopie links mit Tenodese der Bizeps longus Sehne und subacromialer Dekompression nach posttraumatischem subacromialem Schmerzsyndrom links mit instabiler Bizeps longus Sehen bei Limbusläsion superoposterior SLAP II nach Distorsionstraums März 2015 der linken Schulter

    Dr. G.___ gab zur Arbeitsfähigkeit an, durch das Schmerzsyndrom bestünden Funktionseinschränkungen. Einseitig die HWS belastende Tätigkeiten wirkten sich ungünstig aus (S. 3 Ziff. 3.4).

3.7

3.7.1    Die Gutachter der Medas H.___ erstatteten am 16. September 2019 (Urk. 9/76) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Die fachärztlichen Untersuchungen erfolgten vom 18. Juni bis 15. August 2019 durch Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___, Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 1 f. Ziff. 1-2).

    Dr. I.___ führte im internistischen Teilgutachten (Urk. 9/76/14-40) aus, die Beschwerdeführerin habe während der Begutachtung immer wieder betont, dass sie auf keinen Fall mehr arbeiten könne (S. 18 Ziff. 3.1). Eine Physiotherapie werde nicht durchgeführt (S. 18 Ziff. 3.2 unten). Dr. I.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Diabetes mellitus Typ 2 und Adipositas (S. 22 Ziff. 6). Die Fraktur des linken Sprunggelenkes sei fachgerecht versorgt und das Operationsmaterial zeitgerecht wieder entfernt worden. Eine anschliessende Wundinfektion sei behandelt worden. Hinsichtlich der linksseitigen Schulterbeschwerden sei eine Arthroskopie durchgeführt und eine Physiotherapie empfohlen worden, die von der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht konsequent durchgeführt worden sei. Eine Ende 2018 nachmals verordnete Physiotherapie habe sie nicht in Anspruch genommen. Die Hausarbeit werde mit Hilfe des nicht mehr berufstätigen Ehemanns verrichtet und zwei Töchter und eine Schwiegertochter stünden zur Hilfe bereit (S. 24 Ziff. 7.2). Auf internistischem Gebiet fänden sich keine Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit. Berufliche Ressourcen seien kaum vorhanden (S. 24 Ziff. 7.4).

3.7.2    Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 9/76/50-73) wurde ausgeführt, nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei es nach der zweiten Operation am Fussgelenk und den Revisionen zu einer weiteren Zunahme der Schmerzen gekommen und der Schmerz habe nun auch in den Oberschenkel ausgestrahlt. Die Schulterschmerzen hätten bereits initial nach dem Sturz bestanden. Aktuell spüre sie den gesamten linken Arm nicht richtig und leichte Berührungen des Armes seien schmerzhaft (S. 10 Ziff. 3.2 unten).

    Es bestünden keine Hinweise auf eine Polyneuropathie oder eine traumatische Schädigung des N. peronaeus oder N. tibialis linksseitig (S. 16 oben).

    Die Gutachter stellten keine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen chronischen Kopfschmerz, am ehesten ein Spannungskopfschmerz (S. 16 Ziff. 6). Die Beurteilung der operativen und konservativen Therapie der Sprunggelenksfraktur müsse orthopädisch erfolgen (S. 17 Ziff. 7.2 oben). Es werde von einer neuropathischen Schmerzkomponente im Bereich der Operationsnarbe des linken Sprunggelenks am medialen und lateralen Knöchel ausgegangen. Hierfür spreche die brennend-stechende Schmerzqualität mit zusätzlich stromschlagartigen Sensationen und eine Allodynie und Hyperalgesie in eben diesem Bereich (S. 17 Ziff. 7.2 Mitte).

    Die Angaben der Beschwerdeführerin deckten sich grösstenteils mit der Aktenlage. Es bestehe jedoch eine Diskrepanz zwischen der Aussage, dass sie stets alle Anweisungen der Ärzte befolgt habe, und der dokumentierten Ablehnung von Physiotherapie sowie einer psychiatrischen Anbindung beziehungsweise dem Fehlen einer neuropathischen Schmerzmedikation. Konsistent erschienen die Einschränkungen bezüglich der Haushaltstätigkeit, die Angaben zum Tagesablauf sowie zur sozialen Teilhabe (S. 19 Ziff. 7.3 oben). Es liege keine neurologische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Kopfschmerzen hätten akten- und eigenanamnestisch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 8 oben).

3.7.3    Dr. M.___ führte im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 9/76/76-92) aus, die Beschwerdeführerin habe überall Schmerzen angegeben, in den Beinen beidseits, im Rücken und in der linken Schulter (S. 5 Ziff. 3.1). Im rechten Bein bestehe in Ruhe ein Schmerz von 4-5 auf der VAS-Skala und bei Belastung von 5. Im linken Bein betrage der Schmerz sowohl in Ruhe als auch bei Belastung 7-8 auf der Schmerzskala. Im Rücken habe sie im Bereich der Lendenwirbelsäule gürtelförmige, stechende Schmerzen. Manchmal habe sie auch keine Schmerzen. In Ruhe werde ein Schmerz von 3-4 und bei Belastung von 2-5 angegeben. Weiter habe sie täglich Schmerzen in der linken Schulter und der linke Arm sei taub. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bereits nach dem Treppensturz im März 2015 Schmerzen in der linken Schulter angegeben habe. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass diese Angaben so nicht in den Akten erscheinen würden (S. 5 Ziff. 3.2 unten). Das An- und Ausziehen sowie die restlichen Körperbewegungen im Rahmen der körperlichen Untersuchung seien etwas verlangsamt, aber ohne Schmerzäusserungen erfolgt. Beim Sitzen von über einer Stunde sei es nicht zu einer Bewegungsunruhe gekommen (S. 8 Ziff. 4.1).

    Dr. M.___ nannte als orthopädische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.1):

- Schmerzsyndrom chronisch, nach mehrmaligen Operationen am linken oberen Sprunggelenk ab April 2015 und Arthroskopie des linken Schultergelenkes im Dezember 2015

- linksseitig mässige Arthrose des oberen Sprunggelenks, schwere Talonavikular-Arthrose und leichte degenerative Veränderungen im Bereich des unteren Sprunggelenks und calcaneocuboidal

- muskuläre Dysbalance

    Der Gutachter stellte keine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.2). Nach dem Unfall im März 2015 habe die Beschwerdeführerin im April 2015 eine Plattenosteosynthese erhalten. Der Heilverlauf werde als schwierig beschrieben mit persistierenden Schmerzen. Gemäss den Akten seien im Herbst 2015 Schmerzen an der linken Schulter hinzugekommen. Aus den Akten gehe nicht eindeutig hervor, ob die Schmerzen durch den Sturz im März 2015 oder durch das Gehen an Gehstützen, wohl bei degenerativer Vorschädigung, ausgelöst worden seien. Im Dezember 2015 sei eine Arthroskopie der linken Schulter durchgeführt worden. Im Mai 2016 sei das Material aus dem linken oberen Sprunggelenk entfernt worden. Hierbei sei es zu einem Wundinfekt gekommen, so dass eine Nachoperation erfolgt sei (S. 11 f. Ziff. 7.1).

    Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Exploration ein weinerliches Zurschaustellen und eine teilweise nicht kooperative und provokative Zusammenarbeit gezeigt. Ein schmerzverzerrter Gesichtsausdruck habe während der gesamten Exploration nicht bestanden (S. 12 Ziff. 7.3). Die Beschwerdeführerin absolviere zu Hause keine Übungen, liege teilweise bis zu drei Tage im Bett und sei körperlich dekonditioniert (S. 13 oben). In der bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin sei sie von orthopädischer Seite zu 50 % arbeitsfähig. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Diese beinhalte eine leichte bis mittelschwere körperliche Wechseltätigkeit. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, repetitives Heben und Tragen, häufiges Knien und Kauern, häufiges Steigen auf Treppen und Leitern und Überkopfarbeiten (S. 14 Ziff. 8). Die Haushaltabklärung vom 9. Mai 2017 habe gezeigt, dass im Haushalt keine Einschränkung vorgelegen habe. Es werde eine erneute Haushaltabklärung empfohlen (S. 16 Ziff. 8.1 Mitte).

3.7.4    Dr. N.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/76/93-116) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie im Haushalt wenig machen könne. Ihr Mann, ihre Tochter und die Schwiegertochter würden ihr helfen (S. 6 Ziff. 3.2.1.3). Sie sei nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen (S. 6 Ziff. 3.2.1.4). Die Beschwerdeführerin sei im Alter von etwa 33 Jahren in die Schweiz gekommen und habe bis 2015 gearbeitet. Sie habe stets in der Reinigung gearbeitet (S. 7 Ziff. 3.2.7). Die Beziehungen zu den Kindern und den Verwandten seien in Ordnung. Man helfe sich gegenseitig und fahre einmal im Jahr ins Heimatland in den Urlaub (S. 7 Ziff. 3.2.8).

    Die Auffassung, die Konzentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien im klinischen Gespräch nicht relevant beeinträchtigt gewesen. Das Denken sei geordnet gewesen und es hätten keine Störungen im Sinne von gehemmt, verlangsamt, umständlich oder eingeengt vorgelegen (S. 9 Ziff. 4.3.2.1 oben). Hinweise auf Sinnestäuschungen hätten nicht bestanden (S. 9 Ziff. 4.3.21 unten). Weiter hätten auch keine Hinweise auf Störungen bestanden im Sinne eines sozialen Rückzugs, einer sozialen Umtriebigkeit oder von Aggressivität oder Selbstschädigung (S. 10 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Gründe, die mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit einhergehen würden (S. 11 Ziff. 4.3.2.2 oben).

    Diagnostisch fänden sich keine Hinweise auf Störungen aus dem Bereich F2 nach ICD-10 (S. 12 Ziff. 6.1 oben). Hinweise auf ein aktuelles Depressionsgeschehen oder ein erhöhtes Depressionsrisiko seien ebenso nicht zu finden (S. 12 Ziff. 6.1 unten). Es bestehe der Eindruck einer gewissen Selbstlimitierung und einer als legitim erlebten finalen Entschädigungshaltung. Nach Jahren der Nicht-Partizipation am Arbeitsmarkt und des Zurückziehens auch bezüglich häuslicher Pflichten dürften Effekte der Dekonditionierung eingetreten sein, sowohl auf somatischer als auch psychischer Ebene (Vergesslichkeit). Das Schonverhalten erscheine ausgeprägt und ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen (S. 13 oben). Ressourcen dürften im Familienverband bestehen. Es scheine, dass die Defizite der Explorandin von familiärer Seite kompensiert würden (S. 14 Ziff. 6.2.4). Die Erwerbsbiographie sei gekennzeichnet vom Abbruch der beruflichen Tätigkeit nach dem Unfall im Jahr 2015 (S. 15 Ziff. 7.1 oben). Der soziale Kontakt erscheine nicht in erwerbsrelevantem Ausmass gestört. Psychosoziale Faktoren stünden durchaus im Vordergrund (S. 15 Ziff. 7.1 unten). Eine Bereitschaft zur Veränderung scheine nicht gegeben zu sein und eine Leistungsmotivation sei nicht zu erkennen (S. 16 Ziff. 7.3 oben).

    Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine relevanten funktionellen Einschränkungen (S. 17 Ziff. 7.3 oben). Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor (S. 17 Ziff. 7.4.1 oben) und ein eigenständiges psychiatrisches Leiden sei nicht zu erkennen (S. 18 Ziff. 7.4.2.1). Als invaliditätsfremde Faktoren bestünden eine mehrjährige Absenz vom Arbeitsplatz, ein fortgeschrittenes Alter, das Fehlen einer Ausbildung, mangelnde Sprachkompetenzen, ein niedriges Bildungsniveau und körperliche Einschränkungen (S. 19 Ziff. 7.4.4 oben). In der bisherigen Tätigkeit resultiere eine effektive Arbeitsfähigkeit von etwa 100 % (S. 22 Ziff. 8.1.4).

3.7.5    Die Gutachter stellten gesamthaft (Urk. 9/76/2-13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2):

- Schmerzsyndrom chronisch, nach mehrmaligen Operationen am linken oberen Sprunggelenk ab April 2015 und Arthroskopie des linken Schultergelenkes im Dezember 2015

- linksseitig mässige Arthrose des oberen Sprunggelenks, schwere Talonavikular-Arthrose und leichte degenerative Veränderungen im Bereich des unteren Sprunggelenks und calcaneocuboidal

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:

- muskuläre Dysbalance

- Verhaltensauffälligkeit in Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren (ICD-10 F54)

- chronischer Kopfschmerz im Sinne eines Spannungskopfschmerzes

- Diabetes mellitus Typ 2

- Adipositas

    Im Vordergrund der Beeinträchtigungen stehe eine erhebliche Dekonditionierung auf somatischem und psychischem Gebiet. Die Belastbarkeit des linken oberen Sprunggelenks sowie des linken Schultergelenkes sei leichtgradig eingeschränkt, vor allem für repetitive Tätigkeiten. Das Schonverhalten erscheine ausgeprägt. Ein sekundärer Krankheitsgewinn sei nicht ausgeschlossen und es bestehe eine gewisse Selbstlimitierung (S. 8 Ziff. 4.3). Es seien psychosoziale Belastungen vorhanden wie finanzielle Belastungen, ein somatisches Krankheitsmodell mit fehlender Integration von psychosozialen Aspekten im Behandlungskonzept, eine Somatisierungstendenz und eine sekundäre Symptomausweitung. Ressourcen seien eine stabile familiäre Situation. Urlaubsreisen würden unternommen. Eine Hilfe sei vorhanden. Berufliche Ressourcen bestünden allerdings nicht (S. 8 Ziff. 4.5). Eine früher beschriebene leichte Polyneuropathie lasse sich elektrophysiologisch nicht bestätigen. Die Anamneseerhebung habe sich teilweise schwierig gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht immer auskunftswillig gezeigt bei einem zum Teil weinerlichen Zurschaustellen der Beschwerden. Entgegen ihren Angaben habe sie ärztliche Anweisungen bezüglich Physiotherapien nicht befolgt (S. 8 f. Ziff. 4.6).

    Aus orthopädischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit vormittags für zwei Stunden und nachmittags für zwei Stunden zumutbar. Somit ergebe sich für diese Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine angepasste Tätigkeit sei ohne weitere Leistungseinschränkung zu 100 % in vollem zeitlichem Umfang zumutbar (S. 9 Ziff. 4.7 und 4.8). Aus orthopädischer Sicht sei ein ambulantes Kraft- und Konditionstraining zur Beseitigung der bereits eingetretenen körperlichen Dekonditionierung zu empfehlen. Eine Rehabilitation in einer auf muskuloskelettale Beschwerden spezialisierten Klinik über zwei bis drei Wochen könnte ebenfalls schmerzlindern wirken (S. 9 Ziff. 4.10).

3.8    RAD-Arzt Dr. E.___ nahm am 4. Oktober 2019 (Urk. 9/80 S. 7) Stellung zum Gutachter der Medas H.___ vom 16. September 2019. Er führte aus, es werde empfohlen, der Beurteilung durch die Gutachter zu folgen. Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein chronisches Schmerzsyndrom nach mehrmaligen Operationen am linken oberen Sprunggelenk mit mässiger Arthrose des oberen Sprunggelenks, schwerer Talonavikular-Arthrose und leichten degenerativen Veränderungen im Bereich des unteren Sprunggelenks und calcaneo-cuboidal sowie ein Zustand nach Arthroskopie des linken Schultergelenkes im Dezember 2015. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine muskuläre Dysbalance, eine Verhaltensauffälligkeit in Verbindung mit Störungen und Faktoren (ICD-10 F54), ein chronischer Kopfschmerz im Sinn eines Spannungskopfschmerzes, ein Diabetes mellitus Typ 2 und Adipositas (S. 7 oben).

    In der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau bestehe seit dem 27. Juni 2016 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. (S. 7 Mitte). Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen des linken Armes sowie Überkopfarbeiten seien nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Als Belastungsprofil seien der Beschwerdeführerin leichte angepasste Tätigkeiten möglich ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg und ohne beidseitiges Arbeiten in einer Armvorhalteposition (S. 7 unten).

3.9    Dr. F.___ führte im Bericht vom 5. Februar 2020 (Urk. 9/84) aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2006 bei ihr in Behandlung. Aufgrund einer akuten Depression, multiplen Gelenksschmerzen (Arthrosen, Frakturen) und eines Diabetes mellitus sei die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schlecht.


4.    Die Beschwerdegegnerin führte am 9. Mai 2017 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 9/26 S. 1 oben). Die Abklärungsperson gab im Bericht vom 9. Mai 2017 (Urk. 9/26 S. 1 unten) an, als Diagnosen bestünden ein Zustand nach Sturz auf einer Treppe im März 2015 und ein Zustand nach Distorsionstrauma der linken Schulter vom März 2015 (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass es ihr nicht gut gehe. Sie leide unter starken Schmerzen am linken Fuss und sei mehrfach am inneren und äusseren Fussgelenk operiert worden. Zusätzlich habe sie zwei Wundinfektionen erlitten. Weiter leide sie unter Schmerzen an der linken Schulter (S 2 Ziff. 1 oben).

    Die Beschwerdeführerin habe bei der Anstellung als Putzfrau bei der Y.___ AG von Juli 2008 bis April 2016 ein Pensum von 57 % ausgeübt (S. 2 Ziff. 2.2). Im Juli oder August 2015 habe sie bei der Y.___ AG einen Arbeitsversuch unternommen. Sie habe diesen abbrechen müssen, da sie an einer Infektion im Fuss zu leiden begonnen habe (S. 2 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit weiterhin der Tätigkeit als Reinigungskraft bei der Y.___ AG nachgehen. Am Arbeitspensum hätte sie nichts verändert (S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte die Qualifikation daher dahingehend fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 57 % erwerbstätig und zu 43 % im Haushalt tätig wäre. Das Ehepaar sei auf einen monatlichen finanziellen Zustupf angewiesen. Es sei daher nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer die Tätigkeit bei guter Gesundheit beibehalten hätte (S. 3 Ziff. 2.6 und 2.6.1).

    Die Abklärungsperson verneinte für die Bereiche wie Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Wäsche und Kleiderpflege etc. eine Einschränkung (S. 5 ff.). So werde etwa der Abfall vom Ehemann nach draussen gebracht (S. 5 Ziff. 6.2). Bezüglich der Wohnungspflege sei es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Tätigkeiten auszuführen, die sie verrichten könne. Ein verlangsamtes Arbeiten oder das Arbeiten in Etappen sei hierbei zumutbar. So sei es ihr zumutbar, das Badezimmer mit entsprechenden Reinigungsmitteln zu reinigen, um starkes Wischen vermeiden zu können. Die Hilfe des Ehemannes bei der Bodenpflege, dem Fensterputzen etc. sei im Rahmen der Mitwirkung im Haushalt zumutbar (S. 6 Ziff. 6.3). Die Abklärungsperson wies für den Haushalt gesamthaft eine Einschränkung von 0 % aus (S. 7 Ziff. 6.8).


5.

5.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

5.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

-    Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

-    Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-    Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-    Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-    Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-    Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-    Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

-    Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

-    gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-    behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

5.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

5.5    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen)    

5.6    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

5.7    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).


6.

6.1    Die Gutachter der Medas H.___ nannten im Gutachten vom 16. September 2019 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Schmerzsyndrom chronisch, nach mehrmaligen Operationen am linken oberen Sprunggelenk ab April 2015 und Arthroskopie des linken Schultergelenkes im Dezember 2015

- linksseitig mässige Arthrose des oberen Sprunggelenks, schwere Talonavikular-Arthrose und leichte degenerative Veränderungen im Bereich des unteren Sprunggelenks und calcaneocuboidal

    Die Gutachter nannten sodann als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine muskuläre Dysbalance, eine Verhaltensauffälligkeit im Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren, einen chronischen Kopfschmerz im Sinne eines Spannungskopfschmerzes, einen Diabetes mellitus Typ 2 und Adipositas (E. 3.7.5 hiervor). Die Gutachter kamen zur Einschätzung, dass in der angestammten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin aus orthopädischer Sicht eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. In einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.7.5).

    Die Hausärztin der Beschwerdeführerin erwähnte im Bericht vom 5. Februar 2020 demgegenüber unter anderem eine akute Depression und attestierte abweichend zum Gutachten der Medas H.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.9). Die Haushaltabklärung vom 9. Mai 2017 ergab keine Einschränkung im Haushalt (vorstehend E. 4).

6.2    Das Gutachten der Medas H.___ vom 16. Dezember 2019 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Es erweist sich als umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und den geklagten Beschwerden wurde ausreichend Rechnung getragen. Die Gutachter legten gestützt auf die erhobenen Befunde in überzeugender Weise dar, dass aus orthopädischer Sicht Einschränkungen im Wesentlichen aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms und degenerativer Veränderungen im linken Sprunggelenk bestehen. Im Übrigen verneinten sie jedoch eine massgebliche funktionelle Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten vermag damit auch hinsichtlich der Darlegung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerungen der Gutachter zu überzeugen. In psychiatrischer Hinsicht ermöglicht es die Durchführung eines strukturieren Beweisverfahrens.

    Die von Dr. F.___ angegebene akute Depression (vgl. E. 3.9) wurde von Dr. N.___ im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nicht festgestellt. Nachdem diese nur wenige Monate vor dem Bericht von Dr. F.___ vom 5. Februar 2020 erfolgte, hätte eine depressive Störung beziehungsweise eine allfällige psychiatrische Verschlechterung bei der psychiatrischen Begutachtung an sich festgestellt werden müssen. Ein Grund für eine erneute psychiatrische Abklärung besteht daher nicht und es kann auf das Gutachten der Medas H.___ abgestellt werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass Dr. F.___ keinerlei depressionsspezifische Befunde nannte (vgl. Urk. 9/84) und sie bereits im Oktober 2018 eine Depression diagnostizierte (Urk. 9/59/3), welche gutachterlich nicht bestätigt werden konnte.

6.3    Auf den Haushaltabklärungsbericht vom 9. Mai 2017 kann ebenfalls abgestellt werden. Gutachterin Dr. I.___ bestätigte, dass die Hausarbeit unverändert im Wesentlichen durch den Ehemann der Beschwerdeführerin und weitere Familienmitglieder erledigt werde (E. 3.7.1 hiervor). Dies spricht für einen unveränderten Sachverhalt seit der Abklärung vom Mai 2017.

    Des Weiteren ist der Beurteilung durch die Gutachter zu folgen. Auf die von der Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann dagegen nicht abgestellt werden. Dr. F.___ begründete die Angabe einer akuten Depression und die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit in ihrem Bericht nicht weiter, wobei sie – wie bereits erwähnt - schon im Bericht vom 23. Oktober 2018 eine reaktive Depression diagnostiziert hatte (E. 3.5 hiervor). Die im Bericht vom 5. Februar 2020 zudem erwähnten multiplen Gelenkschmerzen und ein Diabetes mellitus waren den Gutachtern bekannt. Schliesslich ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 313 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5).

6.4    Der psychiatrische Gutachter gab an, dass bei der klinischen Untersuchung beispielsweise die Auffassung, die Konzentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis im klinischen Gespräch nicht relevant beeinträchtigt gewesen seien. Er verneinte sodann das Vorliegen einer psychiatrischen Störung und sah keine Gründe für eine aus psychiatrischer Sicht reduzierte Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.7.4). Der diagnoserelevante Befund erweist sich somit als nicht schwerwiegend ausgeprägt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte bislang keine psychiatrische Behandlung (E. 3.7.4). Ebenso wurden verordnete Physiotherapien von der Beschwerdeführerin offenbar ungenügend wahrgenommen (E. 3.7.2 hiervor). Beim Komplex «Gesundheitsschädigung» ist daher zu berücksichtigen, dass medizinische Behandlungen bislang nicht ausreichend wahrgenommen wurden.

    Nach Einschätzung durch die Gutachter der Medas H.___ verfügt die Beschwerdeführerin über gewisse Ressourcen durch die Familienmitglieder, von denen sie Unterstützung etwa bei den Arbeiten im Haushalt erhält. In beruflicher Hinsicht bestehen dagegen praktisch keine Ressourcen. Zur Prüfung der Konsistenz ist zu sagen, dass der Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden Ferienreisen möglich sind (E. 3.7.4). Nach Prüfung der Standardindikatoren ist eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu bestätigen.

    Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als dahingehend erstellt, dass in der angestammten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.

6.5    Nachfolgend ist von der im Abklärungsbericht vom 9. Mai 2017 getroffenen Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 57 % im Erwerbsbereich und 43 % im Haushalt auszugehen, zumal sich diese aus den Akten ergibt und sie nicht bestritten wurde.

    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung für den Erwerbsbereich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Unterhaltsreinigerin gearbeitet und sie im Jahr 2016 mit einem Teilzeitpensum von 57 % ein Einkommen von Fr. 29'596.-- erzielt hätte. Sie errechnete im Erwerbsbereich eine Einbusse von 5 % (Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 9/80/10). Darüber hinaus führte die Beschwerdegegnerin eine Berechnung anhand des ab 1. Januar 2018 geltenden Berechnungsmodells durch und kam zu demselben Ergebnis (Urk. 9/80/10; vgl. vorstehend 5.6).

    Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Berechnungen sind nicht zu beanstanden und wurden auch nicht bestritten. Damit resultiert bei einer Einschränkung von 5 % für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 2.85 % (5 % x 0.57). Die Haushaltabklärung ergab keine Einschränkung, so dass sich ein Invaliditätsgrad von total rund 3 % ergibt.

6.6    Zusammenfassend besteht bei einem Invaliditätsgrad von rund 3 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente und die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch zu Recht verneint.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzulegen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger