Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00820
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 8. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
Zustelladresse: Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Das Amt für AHV und IV des Kantons Z.___, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1971, am 30. April 1998 mit Wirkung ab 1. April 1996 verfügungsweise eine ausserordentliche einfache Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zu (Urk. 16/1), welche am 6. September 2007 (Urk. 16/3) durch die IV-Stelle des Kantons Z.___ respektive am 14. Februar 2008 (Urk. 16/31) durch die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bestätigt wurde. Am 18. September 2009 wurde der Versicherte Vater von A.___ (Urk. 16/37/1), wobei Ersterer und die Mutter des Kindes, B.___, gemäss der Urkunde über die Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB vom 18. August 2009 (Urk. 16/40) die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge erklärten. Mit Verfügung vom 19. August 2010 (Urk. 16/43) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. September 2009 eine ausserordentliche Kinderrente A.___ zu. Die Auszahlung der Kinderrente erfolgte an den Versicherten, nachdem die Mutter am 25. April 2010 auf eine Direktauszahlung der Kinderrente verzichtet und gewünscht hatte, dass diese an den Versicherten ausbezahlt werde (Urk. 16/42). Am 30. Juli 2015 bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 16/55).
Am 13. September 2019 (Eingangsdatum, Urk. 6/62) respektive 26. September 2019 (Urk. 16/65) ersuchte die Mutter die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, um Direktauszahlung der Kinderrente an sich selbst. Mit Vorbescheid vom 27. November 2019 (Urk. 16/69) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Rückforderung zu viel ausbezahlter Kinderrenten mangels Wohnsitzes des Kindes in der Schweiz in Aussicht, wogegen dieser am 17. Dezember 2019 und 11. Februar 2020 Einwand (Urk. 16/71, Urk. 16/82) erhob. In der Folge teilte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK dem Versicherten am 29. Mai 2020 (Urk. 19/57) mit, dass sie infolge Überweisung der Kinderrente ins Ausland ab nächstem Monat auch für die Zahlung der Hauptrente zuständig sein werde. Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2020 (Urk. 19/59) stellte die SAK dem Versicherten die Direktauszahlung der Kinderrente an die Mutter in Aussicht, wogegen der Versicherte am 22. Juni 2020 Einwand (Urk. 19/60/1-3) erhob. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 (Urk. 2) teilte die IV-Stelle Zürich dem Versicherten mit, dass A.___ ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine ausserordentliche Kinderrente (zur Rente des Versicherten, ganze Rente) habe (S. 1) und die Kinderrente an die Mutter ausbezahlt werde; die Überweisung der Kinderrente und die Rückerstattung der bezahlten Alimente erfolgten erst, wenn die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei (S. 4).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. November 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei der Entscheid vom 26. Oktober 2020 aufzuheben (S. 2) und es sei ihm ab Dezember 2019 weiterhin die Kinderrente auszurichten. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2021 (Urk. 15) verwies die Beschwerdegegnerin auf die auf Beschwerdeabweisung schliessende Stellungnahme der SAK vom 29. Januar 2021 (Urk. 17-18). Am 25. Mai 2021 erstatte der Beschwerdeführer Replik (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Direktauszahlung der Kinderrente an die Mutter in der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2020 (Urk. 2) damit, dass A.___ ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine ausserordentliche Kinderrente zur Rente des Beschwerdeführers habe (S. 1). Dem Antrag der Mutter, die Kinderrente an sie selbst auszurichten, sei zu entsprechen, da die Voraussetzungen für eine Direktzahlung erfüllt seien (S. 4). Im Vorbescheid vom 5. Juni 2020 (Urk. 19/59) wurde darauf hingewiesen, dass die Eltern von A.___ nicht miteinander verheiratet seien, die nicht rentenberechtigte Mutter die elterliche Sorge besitze und das Kind nicht beim rentenberechtigten Elternteil wohne (S. 1).
1.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er im Oktober 2010 mit der Mutter eine aussergerichtliche Vereinbarung getroffen habe, dass die Kinderrente an ihn zu überweisen sei. Dieser Auszahlungsantrag sei von der Beschwerdegegnerin eingefordert und von beiden Elternteilen unterzeichnet worden. Die Mutter habe im Jahre 2019 ohne gerichtliche Befugnis, ohne Einverständnis des Beschwerdeführers – welcher betreffend A.___ über das gemeinsame Sorgerecht verfüge – und ohne rechtlichen Unterhaltstitel bei der Beschwerdegegnerin die Direktauszahlung der Kinderrente verlangt (S. 3). Es bestehe die Gefahr, dass die Kinderrente nicht zum Wohl des Kindes verwendet werde. Die Mutter habe im Jahre 2020 Hartz IV beantragt, wobei ihr Lebensstandard ihre Einnahmen übersteige. Das Kind sei mehrfach von der Mutter betreffend einen Schulwechsel in die städtische Schule befragt worden; dies, um bei Erhalt der beantragten Kinderrente die Kosten für die C.___-Schule, welche A.___ bislang besuchte, einzusparen (S. 4).
2.
2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Hierbei handelt es sich um einen im Verhältnis zur Hauptrente akzessorischen Anspruch des rentenberechtigten Elternteils und nicht des Kindes (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 35 Rz 1).
Während Art. 35 Abs. 1 IVG die Anspruchsberechtigung regelt, geht es in Abs. 4 dieser Bestimmung um die Frage der Auszahlungsberechtigung (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 35 Rz 9): Gemäss Art. 35 Abs. 4 erster Satz IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 dritter Satz IVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 IVV festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten unter anderem Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV).
2.2 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer und die Mutter von A.___ nicht verheiratet sind und getrennt leben, die Mutter die (geteilte) elterliche Sorge besitzt und A.___ seit Geburt bei der Mutter wohnt (Urk. 16/40, Urk. 16/39, Urk. 16/72 S. 1, Urk. 16/82 S. 2). Im Weiteren sind keine vormundschaftlichen oder zivilrichterlichen Anordnungen betreffend die Auszahlung der Kinderrente aktenkundig und werden im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist die Kinderrente an den nicht rentenberechtigten Elternteil auszurichten, sofern dieser ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Letzteres wurde von der Mutter am 13. September 2019 (Eingangsdatum, Urk. 16/62) respektive 26. September 2019 (Urk. 16/65) bei der Beschwerdegegnerin eingereicht, weshalb die Voraussetzungen für die Direktauszahlung der Kinderrente an die Mutter ab 1. Dezember 2019 gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV erfüllt sind (vgl. E. 3.1.2; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2021 Rz 10006 ff.). Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, die Mutter habe den Antrag um Direktauszahlung ohne sein Einverständnis und ohne rechtlichen Unterhaltstitel gestellt (Urk. 1 S. 3), nichts zu ändern. Eine entsprechende Zustimmung oder ein entsprechender Unterhaltstitel sind keine Voraussetzungen für eine Direktauszahlung an den nicht rentenberechtigten Elternteil. Was den vom Beschwerdeführer gemachte Einwand betreffend zweckwidrige Verwendung der Kinderrente seitens der Mutter angeht (S. 4), fehlt es an entsprechenden urkundlichen Belegen. Im Weiteren vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, in D.___ sei ein Verfahren betreffend das alleinige Sorgerecht über A.___ hängig (Urk. 25), nichts zu ändern.
2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung vom 26. Oktober 2020 (Urk. 2) betreffend die Direktauszahlung der Kinderrente an die Mutter als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt.
3.
3.1 Strittig ist sodann der dem Beschwerdeführer zustehende Anteil der Nachzahlung gemäss Art. 71ter Abs. 2 AHVV (E. 2.1) aufgrund bereits erbrachter Unterhaltsleistungen für die massgebliche Periode.
3.2
3.2.1 Die SAK führte in ihrer Eingabe vom 14. November 2020 (Urk. 18) aus, dass bei der Nachzahlung der Kinderrente die monatlichen Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 220.-- angerechnet worden seien, nicht jedoch die übrigen Leistungen (Schulgeld, Musikschule etc.). Dabei sei unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung allerdings fraglich, ob angesichts der fehlenden verbindlichen Regelung des Kindesunterhalts zu Recht ein Teil der Nachzahlung zugesprochen worden sei, oder ob diese vollumfänglich der Mutter hätte zugesprochen werden müssen (S. 2).
3.2.2 Der Beschwerdeführer hielt sinngemäss dagegen, er zahle seit der Geburt der Tochter im Jahr 2009 freiwilligen Unterhalt. Der Unterhalt werde auf gesetzliche Anpassung sofort angepasst und ausbezahlt, dies in gegenseitigem Einvernehmen mit der Kindsmutter. So zahle er neben dem freiwilligen Unterhalt alle Schulgelder, alle Beiträge an die Musikschule, Förderbeiträge sowie Prämien für eine Spar- und Lebensversicherung (Urk. 1 S. 2).
3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit monatliche Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter im Betrag von EUR220.-- geleistet hat (Urk. 3/1). Sodann finden sich Zahlungsbestätigungen über Hort-, Schulgeld- und (obligatorische) Förderbeitragszahlungen von EUR 2‘492.60 für das Jahr 2019 (Urk. 3/2) und solche der Musikschule E.___ über Fr. 1‘719.75 für die Periode November 2017 bis September 2020 (Urk. 3/1 in fine).
3.4 Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendbarkeit von Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV und damit die Beurteilung, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist, begriffsnotwendig voraus, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Unterhaltspflicht durch einen gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeitrag leisten muss. Fehlt es an dieser verbindlich geregelten Unterhaltspflicht, kann eine behauptete Leistung von Kindesunterhalt an den obhutsberechtigten Elternteil nicht von der Nachzahlung der Kinderrente in Abzug gebracht werden (BGE 145 V 154).
3.5 Vorliegend besteht eine vereinbarte Leistungspflicht offensichtlich nur in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag von EUR 220.--. Diesen Betrag überwies der Beschwerdeführer regelmässig an die Kindsmutter, weshalb davon auszugehen ist, dass eine entsprechende verbindliche, allenfalls auch mündliche vertragliche Vereinbarung besteht. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Nachzahlung in diesen Betrag zutreffenderweise an den Beschwerdeführer vorgesehen.
Im übrigen Umfang ist dagegen keine vertragliche oder gerichtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Unterhaltszahlung erkennbar. Das freiwillige Äufnen einer Spar- und Lebensversicherung schliesst schon begrifflich die Qualifikation als Unterhalt aus. Die Kosten für die Privatschule sowie den Musikunterricht überwies der Beschwerdeführer nicht der Kindsmutter, sondern direkt den betroffenen Institutionen. Dass darüber eine verbindliche Absprache mit der Kindsmutter besteht, wurde nicht vorgebracht. Dies ergibt sich nicht zuletzt dadurch, dass die Kindsmutter offenbar bestrebt ist, das Kind in der öffentlichen Schule unterrichten zu lassen (Urk. 1 S. 4 unten). Welche Unterrichtsform für das Kind am passendsten ist, ist nicht in diesem Verfahren zu klären. Erstellt ist jedenfalls, dass kein vertraglich oder gerichtlich festgesetzter Unterhaltsbeitrag in Höhe dieser Kosten besteht und sie deshalb nicht als Unterhaltszahlungen im Sinne des IVV gefasst werden können. Eine Ausrichtung dieses Anteils der Nachzahlung an den Beschwerdeführer fällt damit ausser Betracht. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die Kosten der Musikschule. Auch wenn hier keine Uneinigkeit der Eltern erkennbar ist, fehlt es aber auch diesbezüglich an einer verbindlichen Pflicht des Beschwerdeführers zur Zahlung dieser Kosten. Anzufügen bleibt, dass es nicht in der Kompetenz der Versicherten liegt, die Art des ihnen gut scheinenden Unterhalts zu bestimmen und hierdurch eine Nachzahlung seitens der Invalidenversicherung zu erwirken. Das Kindswohl und die angemessenen Ausgaben für das Kind bilden nicht Gegenstand dieses rein sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens.
%1. Da es nicht um Streitigkeiten über IV-Leistungen geht (Art. 69 Abs. 1bis IVG; BGE 129 V 362) und die kantonalen sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren kostenlos sind (Art. 61 lit. a ATSG), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- B.___, in F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais