Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00821
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 7. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, meldete sich am 2. April 2014 unter Hinweis auf ein Burnout und Hochsensibilität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 13. Juli 2015 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2/7/47).
1.2 Am 4. Juni 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 2/7/55-56). Im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2017 (Urk. 2/7/89 und Urk. 2/7/91) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Juni 2018 ab (Urk. 2/7/123).
Dagegen erhob die Versicherte am 18. Juli 2018 Beschwerde (Urk. 2/1). Das Sozialversicherungsgericht gab bei med. pract. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 5. September 2019 erstattet wurde (Urk. 2/19). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Stellungnahmen in Urk. 2/22-23) und Durchführung einer Instruktionsverhandlung (vgl. Urk. 2/25 sowie Protokoll in Urk. 2/0 S. 6) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 18. Mai 2020 gut und sprach der Versicherten ab 1. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/34; Verfahren Nr. IV.2018.00634). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_487/2020 vom 3. November 2020 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1).
2. Das Sozialversicherungsgericht ordnete mit Beschluss vom 4. Januar 2021 (Urk. 4) eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin an, wobei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachterin in Aussicht genommen wurde. Nachdem keine der Parteien Einwände gegen die vorgesehene Gutachterin erhoben hatte, erteilte das Gericht mit Beschluss vom 24. Februar 2021 (Urk. 9) den definitiven Gutachtensauftrag. Am 24. Juni 2021 erstattete Dr. B.___ ihr Gutachten (Urk. 16). Dazu nahmen die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2021 (Urk. 20) und die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2021 (Urk. 25) Stellung.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der abschlägigen Rentenverfügung vom Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 1.5) anspruchsrelevant verschlechtert hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/2) aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Befunde vorlägen, die eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Es bestünden keine wesentlichen Einschränkungen im privaten Umfeld, auch das Tagesprofil weise auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Die Beschwerdeführerin gehe nur einmal wöchentlich zum Psychiater, was gegen eine schwere Erkrankung spreche. Es sei ihr zumutbar, der bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin vollumfänglich nachzugehen (S. 2 oben).
Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 (Urk. 25) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das Gerichtsgutachten gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Die Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sowie deren Verlauf seien nachvollziehbar begründet. Auf dieses Gutachten könne abgestellt werden (S. 1).
2.3 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde (Urk. 2/1) aus, dass vorliegend eine überzeugende medizinische Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehle (S. 10 unten). Auch fehle von Seiten der Beschwerdegegnerin eine nachvollziehbare Indikatorenprüfung, welche die Abweichung von der Indikatorenprüfung durch Prof. Z.___ und dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sowie die Abweichung von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ begründe. Die Beurteilung des Aktivitätsniveaus durch die Beschwerdegegnerin sei unzutreffend (S. 11).
In der Stellungnahme vom 29. Juli 2021 (Urk. 20) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass das ausführliche Gerichtsgutachten von Dr. B.___ beweiswertig sei. Seit dem 13. Juli 2015 habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden. Damit bestätige das Gutachten die schon vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 18. Mai 2020 festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. Nach Eintreten dieser Verschlechterung bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 2).
3. Im Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2020 (Urk. 1) wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
«Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 hatte die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente verneint. Folglich ist erforderlich, dass bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juni 2018 eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Die Vorinstanz begründet die Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen mit dem von der Gutachterin A.___ beschriebenen "Crescendo" der Beschwerden (vorinstanzliche E. 8.4 und 8.5). Dies steht - wie die IV-Stelle zu Recht geltend macht - in einem unauflösbaren Widerspruch zur expliziten Feststellung der Gutachterin A.___, wonach sich zwischen dem 13. Juli 2015 und dem 29. Juni 2018 keine relevante Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ergeben habe. Zudem trifft das kantonale Gericht auch Sachverhaltsfeststellungen zum Zeitraum vor dem 13. Juli 2015, was ihm jedoch angesichts der Rechtskraft der Verfügung vom 13. Juli 2015 im Rahmen des Art. 87 Abs. 3 IVV resp. des Art. 17 Abs. 1 ATSG verwehrt ist» (S. 5 E. 5).
«Das Gutachten der med. pract. A.___ hinterlässt objektiv den Eindruck, dass sie im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den bereits vorhandenen Berichten eine eigentliche Beweiswürdigung vornimmt und sich nicht bloss fachlich/inhaltlich äussert» (S. 6 f. E. 6.2). «Anzufügen bleibt einerseits, dass sich die Gutachterin A.___ bei ihrer Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung auf den auch heute noch nicht massgeblichen Katalog ICD-11 abstützt. (…) Andererseits ist auch die Beurteilung der Standardindikatoren nicht schlüssig, soweit die Gutachterin den verschiedentlich erwähnten Widerstand der Beschwerdegegnerin gegen eine (zumutbare) psychopharmakologische Behandlung und lange Zeit auch gegen eine fachgerecht kontinuierlich durchgeführte psychotherapeutische Behandlung übergeht» (S. 7 E. 6.2). «Nach dem Gesagten kann entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen für die hier strittigen Belange nicht auf das Gerichtsgutachten vom 5. September 2019 abgestellt werden» (S. 8 E. 7.1).
«Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch das Teilgutachten des Prof. Dr. med. Z.___ vom 31. Oktober 2017 in einer wesentlichen Frage (Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen dem 15. Juli 2015 und dem 29. Juni 2018) keine Antwort gibt und sich somit keine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende psychiatrische Beurteilung bei den Akten findet. Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie erneut ein psychiatrisches Gutachten einhole und hernach über die Beschwerde befinde» (S. 9 E. 7.3).
4. Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 24. Juni 2021 (Urk. 16) folgende Diagnosen (S. 48 Mitte):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend paranoiden und ängstlich-vermeidenden Anteilen gemäss F 61.0 nach ICD-10
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige depressive Episode gemäss F 33.1 nach ICD-10
- Essattacken bei anderen psychischen Störungen gemäss F 50.4 nach ICD-10
- schädlicher Gebrauch von Alkohol gemäss F 10.1 nach ICD-10
- Differentialdiagnose: zusätzlich Somatisierungsstörung gemäss F 45.1 nach ICD-10
- Differentialdiagnose: zusätzlich Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen gemäss F 42.1 nach ICD-10
Dr. B.___ führte zum psychopathologischen Befund aus, dass der Gedankengang massiv eingeengt sei auf die Beschwerden, die eigene Biografie, die Beeinträchtigungen und die aktuelle Lebenssituation (S. 42 oben). An Vermeidungsverhalten berichte die Beschwerdeführerin vor allem über das Vermeiden von anderen Leuten, von Licht und Lärm, das Haus zu verlassen. Sie schildere regelmässige Intrusionen, bedingt Flashbacks. Sorgen seien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin stark ausgeprägt. Das Misstrauen sei während der Untersuchung schwer ausgeprägt gewesen; ein ausgeprägtes Misstrauen sei auch aus all den geschilderten privaten, beruflichen wie auch therapeutischen Kontakten hörbar (S. 42 Mitte). Es bestünden Ich-Störungen in Form von häufiger Depersonalisations- und Derealisationserfahrungen (die Beine nicht mehr spüren, sich von aussen betrachten). Die Beschwerdeführerin sei am Untersuchungstag angespannt-misstrauisch, unterschwellig ausgeprägt ängstlich-nervös und depressiv herabgestimmt gewesen. Das Grundangstniveau sei deutlich erhöht. Sie bejahe eine innere Unruhe und berichte über ausgeprägte Insuffizienz- und Schuldgefühle (S. 42 unten). Der soziale Rückzug sei schwer ausgeprägt und habe sich noch akzentuiert. Die Suizidalität sei latent kontinuierlich vorhanden (S. 43 Mitte).
Betreffend Leistungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin in für eine berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten eingeschränkt: leicht in der Kompetenz- und Wissensanwendung und der Selbstpflege und Selbstversorgung; mittelschwer in der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie der Mobilität und Verkehrsfähigkeit; schwer in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Proaktivität und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit. Die Einschränkungen beträfen in ausgeprägter Weise auch den privaten Bereich (S. 67 f.). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin spätestens seit Dezember 2015 nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 68 Mitte). Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit spätestens Dezember 2015 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (S. 69 Mitte).
Die Beschwerdeführerin stehe seit etwa 2005/2006 - mit Unterbrechungen - in ambulanter psychiatrisch- und psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung (S. 71 unten). Die Therapiemotivation sei erhalten. Es bestehe aber eine begrenzte Zugänglichkeit in der Therapie aufgrund der ausgeprägten paranoiden Persönlichkeitspathologie. Weder von einer stationären Behandlung noch von einer pharmakotherapeutischen Behandlung dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine relevante Besserung erwartet werden (S. 72 Mitte). Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei schwer ausgeprägt. Zudem bestehe eine relevante Komorbidität. Diagnose, Schweregrad und bisheriger Behandlungsverlauf verwiesen auf eine ungünstige Prognose. Schon allein, wenn die Beschwerdeführerin zu einer geregelten Tagesstruktur, einem geregelten Tag-Nacht-Rhythmus und einer sinnvollen, wenngleich nur einzelne Stunden umfassenden Betätigung finden könnte, würde dies einen grossen Fortschritt bedeuten (S. 73 oben).
Dr. B.___ führte weiter aus, dass es seit Juli 2015 - soweit rekonstruierbar - zu einer Verschlechterung gekommen sei (S. 75 Mitte). Die Beschwerdeführerin pflege keinerlei freundschaftliche Kontakte mehr. Auch die Besuche bei ihrer Pflegemutter habe sie eingestellt und telefoniere kaum mehr mit ihr (S. 75 unten). Zudem gebe es inzwischen eine Reihe von Zwangshandlungen. Ausserdem sei es zu einer neuen depressiven Episode gekommen, einschliesslich akuten Suizidgedanken. Sie trinke vermehrt Alkohol, in nicht mehr üblichem Ausmass regelmässig. Diese Verschlechterungen seien seit der Verfügung vom 13. Juli 2015 eingetreten. Es gehe somit nicht um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, sondern um einen veränderten Sachverhalt (S. 76 oben).
5.
5.1Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. B.___ vom 24. Juni 2021 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.6). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche in der Zwischenzeit angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen. Auch von den Parteien wurde es nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 20 und Urk. 25).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ besteht aus psychiatrischer Sicht seit spätestens Dezember 2015 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr.
5.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.3 Dr. B.___ setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren auseinander (vgl. Urk. 16 S. 74 f.). Ihre Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die psychiatrische Gutachterin ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.
5.4 Nach dem Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 24. Juni 2021 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin seit spätestens Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Des Weiteren ergibt sich aus dem Gerichtsgutachten, dass seit der Verfügung vom 13. Juli 2015 (bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juni 2018) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 4). Somit liegt ein Revisionsgrund vor (vgl. vorstehend E. 1.4).
6.
6.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
6.2 Angesichts der vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- auszugehen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 100 % ergibt (vgl. E. 1.2). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
6.3 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Juni 2016 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 2/7/55-56). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen. Die versicherte Person muss in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Wartezeit; vgl. E. 1.2).
Gemäss Gutachten von Dr. B.___ bestand seit spätestens Dezember 2015 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Somit war die Wartezeit spätestens Ende November 2016 erfüllt. Da sich die Beschwerdeführerin im Juni 2016 bei der Invalidenversicherung anmeldete, hat sie ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Die Kosten eines Gerichtsgutachtens können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, und zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt (vgl. BGE 139 V 225 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 137 V 210).
Vorliegend rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. B.___ in Höhe von Fr. 9‘525.-- aufzuerlegen, zumal sich bei den Akten keine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende psychiatrische Beurteilung findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2020, Urk. 1 E. 7.3).
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Juni 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 9‘525.-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensNeuenschwander-Erni