Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00827
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 26. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Steffen
Winzeler Steffen Rechtsanwälte
Zeltweg 23, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt vollzeitlich als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig, meldete sich am 11. Juni 2020 wegen Rückenschmerzen, Depressionen und Schlafproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7, Urk. 8/11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/14/1-99) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/22) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte unter Auflage diverser Arztberichte (Urk. 3/3-6) am 30. November 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 30. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die gesetzlich vorgeschriebenen Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 ff. und Art. 49 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu prüfen und innert Frist einen qualifizierten Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und den IV-Taggeldanspruch zu treffen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Grad der Invalidität abzuklären und eine entsprechende IV-Rente festzulegen. Subeventuell sei eine Invalidität festzustellen und dem Beschwerdeführer eine entsprechende IV-Rente zuzugestehen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2021 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Die Beschwerdegegnerin entschied mit der Verfügung vom 30. Oktober 2020 einzig über den Anspruch auf eine Invalidenrente. Demgegenüber nicht Anfechtungsgegenstand bilden Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen und Eingliederungsmassnahmen vorangehende oder begleitende Taggelder. Auf die entsprechenden Begehren des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) damit, dass gemäss den Unterlagen des Krankentaggeldversicherers keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 100 % arbeitsfähig (S. 1).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Entscheid lediglich auf die Berichte des Krankentaggeldversicherers respektive dessen Vertrauensärzte gestützt und zu keinem Zeitpunkt die Unterlagen der ihn seit längerem behandelnden Ärzte - Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und die Fachpersonen des Zentrums A.___ - eingeholt und konsultiert. Dr. Z.___ und die A.___-Fachpersonen attestierten je eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, womit sie den Schlussfolgerungen der Vertrauensärztin des Krankentaggeldversicherers, Dr. med. B.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, widersprächen. Es wäre zwingend notwendig gewesen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dieser Diskrepanz fachärztlich auseinandergesetzt hätte, was sie indes nicht gemacht und deshalb den Sachverhalt unrichtig und ungenügend festgestellt habe (S. 3 f. Ziff. 7 ff.). Im Weiteren entspreche das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gemäss den A.___-Fachpersonen nicht den Realitäten und es bestehe gemäss deren Auffassung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Somit liege auch hier eine diametral entgegengesetzte Diagnose und Einschätzung vor, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nicht einseitig auf die Beurteilung von Dr. C.___ hätte abstützen dürfen (S. 6 ff. Ziff. 15 ff.).
4.
4.1 Dr. B.___ stellte in ihrer vom Krankentaggeldversicherer veranlassten orthopädischen Beurteilung vom 30. Juni 2020 (Urk. 8/14/85-92) folgende Diagnosen (S. 5):
- freie Funktionen der grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extremitäten wie auch der Wirbelsäule in allen drei Abschnitten ohne Angabe von Schmerzen
- in der Vergangenheit rezidivierende Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur
- kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit
- beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur
Dr. B.___ führte aus, dass auf orthopädischem Fachgebiet altersentsprechende Normalbefunde an den Extremitäten und am Achsorgan der Wirbelsäule bestünden. Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit liege nicht vor. Alle Voraussetzungen für Bewegung seien gegeben und es ergebe sich eine Indikation zur Dehnung und Kräftigung, geeignet über Freizeitsport. Die Prognose sei abhängig von der Mitarbeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Freizeitsport, wobei er über seine schlechte Haltung sowie die frühere Empfehlung zum Freizeitsport informiert sei. Die aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei orthopädisch nicht ausgewiesen und der Beschwerdeführer könne mittelschwere und zeitweise auch schwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts in vollem Umfang ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit verrichten (S. 5 f.).
4.2 Dr. C.___ führte in seiner vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Beurteilung vom 30. Juni 2020 (Urk. 3/3) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 12):
- keine psychiatrische Symptomatik von Krankheitswert, insbesondere keine klinisch manifeste affektive Störung (Depressionen, Ängste, Zwänge)
- affektiv leicht depressiv gefärbte (im subklinischen Bereich) emotionale Reaktion/Anpassungsstörung aufgrund von mehreren familiären psychosozialen Belastungen (durch chronische Krankheiten von Ehefrau und Tochter; ICD-10 Z63.6, Z63.7)
- emotionale Belastung durch Verlust der Arbeitsstelle durch Betriebsschliessung per 30. Juni 2020 (ICD-10 Z56)
- Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung mit körperlichen und psychischen Problemen (ICD-10 F45.41)
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei anamnestisch seronegativer Spondylarthropathie
Dr. C.___ führte aus, dass es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben durch die Therapien und Tabletten körperlich wieder bessergehe. Psychisch gehe es ihm noch nicht gut, aufgrund von mehreren familiären Belastungen (S. 5 f.). Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, dass seine Arbeitsfähigkeit wegen körperlicher und psychischer Probleme eingeschränkt sei, zum einen durch die Rückenschmerzen, zum anderen aufgrund der belastenden Probleme in der Familie, wobei letztere nicht veränderbar seien, da seine Frau und Tochter chronisch krank seien (S. 9).
Im Weiteren hielt der Gutachter fest, dass sich in der psychiatrischen Untersuchung nur minimgradige, im subklinischen Bereich liegende, leicht depressiv gefärbte Symptome, mit ebenfalls nur leichtgradigem somatischem Syndrom (leichte Antriebsminderung sowie anamnestisch Schlafstörungen, die mit Saroten gut hätten behandelt werden können) zeigten. Psychiatrisch-diagnostisch seien die geringfügigen depressiv gefärbten Symptome Ausdruck einer emotionalen Reaktion/Anpassungsstörung auf die vielfältigen familiären psychosozialen Belastungen mit den chronischen Erkrankungen der Ehefrau und Tochter. Zudem bestehe eine emotionale Belastung durch den Verlust der Arbeitsstelle durch Betriebsschliessung. Wahrscheinlich nicht zufällig sei die erneute Krankschreibung just im Januar 2020 erfolgt, als die neuen Besitzer des Arbeitgebers die Betriebsschliessung per 30. Juni 2020 bekannt gegeben hätten. Objektiv sei die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit durch die nur geringfügige klinische psychiatrische Symptomatik nicht wesentlich eingeschränkt und es bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine 100%ige Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Psychosoziale familiäre Belastungen seien versicherungsmedizinisch per se kein Grund für Krankschreibungen. Therapeutisch bestehe kein weiterer Handlungsbedarf als die Fortsetzung der bisherigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung (mit monatlichen Gesprächen) und antidepressiver Psychopharmakotherapie (mit 20 mg Fluoxetin am Tag und 50 mg Saroten zum Schlafen; S. 14).
Im Weiteren hielt Dr. C.___ fest, dass nicht alle subjektiv geklagten Beschwerden objektiviert werden könnten und eine Neigung zur Verdeutlichung und Aggravation vorliege. Die objektiven Befunde lägen im subklinischen Bereich, ohne Relevanz für die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit (S. 15).
Die Prognosen seien theoretisch gut, da es sich nur um eine minimgradige psychische Anpassungsstörung handle. Gegen einen positiven Verlauf spreche der Umstand einer anhaltenden sozialen familiären Belastung durch die chronischen Krankheiten der Ehefrau und Tochter, auf die der Beschwerdeführer mit passivem Coping, selbstlimitierendem Schon-/Vermeidungsverhalten sowie einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung reagiere. Die familiären Belastungen seien seit vielen Jahren chronisch und unverändert (bei der Ehefrau seit 15 Jahren, bei der Tochter seit neun Jahren) und würden die emotionale Situation des Beschwerdeführers nicht neu und zusätzlich belasten. Vielmehr stehe aktuell die emotionale Reaktion auf den Stellenverlust nach 19 Jahren per 30. Juni 2020 im Vordergrund. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer subjektiv keine Perspektive für eine andere körperlich angepasste, rückenadaptierte Tätigkeit. Aus vertrauensärztlich-psychiatrischer Sicht gebe es diesbezüglich objektiv keine Einschränkungen bezüglich einer solchen Verweistätigkeit, auch nicht betreffend Rahmenbedingungen eines künftigen Arbeitsplatzes. Aus rein psychiatrischer Sicht liege die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei uneingeschränkt 100 % (S. 16).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, dass aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und die Leistung (Rendement) in Bezug auf ein volles Pensum nicht eingeschränkt sei (S. 17).
Zusammenfassend hielt Dr. C.___ fest, dass beim Beschwerdeführer primär eine emotionale Reaktion/Anpassungsstörung auf den Stellenverlust sowie zusätzlich auf die psychosozialen familiären Belastungen vorliege. Diese habe aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, so dass sich der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2020 eine neue Tätigkeit zu 100 % suchen könne. Dies sei nicht nur zumutbar, sondern auch therapeutisch sinnvoll und dringend indiziert, um nicht weiter in eine Abwärtsspirale mit passivem Coping, selbstlimitierendem Schon-/Vermeidungsverhalten sowie somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung zu geraten (S. 18).
4.3 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, nannte in ihrem Bericht vom 10. August 2020 (Urk. 8/18/1-7) folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 2.5 f.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- depressive Störung
- chronische Knieschmerzen beidseitig, linksbetont
- Gonarthrose
- MRI Knie links vom 21. Juli 2020 (vgl. Urk. 8/18/8): horizontaler und vertikaler Riss des Innenmeniskus im Bereich des Hinterhorns bis Pars intermedia, Läsion des medialen und lateralen Femurcondylus, insbesondere des lateralen Femurcondylus Grad III/IV. Chondralläsion retropatellar Grad III. Geringer Gelenkserguss
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- (1) chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts
- Status nach CT-gesteuerter epiduraler Infiltration LWK 5/SWK1. 06/2019
- Status nach Sacralblock, 6. September 2019, ohne Erfolg
- (2) seronegative Spondylarthropathie, am ehesten Morbus Bechterew
- chronische tieflumbale Rückenschmerzen mit entzündlichem Schmerzcharakter
- Morgensteifigkeit mehr als eine Stunde
- gutes Ansprechen auf NSAR
- keine humorale Aktivität
- HLAB 27 negativ
- MRI LWS und ISG vom 4. September 2017: Befunde am Ligamentum interspinosum L3-L5, an den Wirbelkörperkanten L3-L5 sowie rechtsbetont an den ISG suspekt auf geringe Veränderungen im Rahmen einer Spondylarthritis. Degenerative Veränderungen mit mässigen Spondylarthrosen L3-S1 sowie Dehydrierung und eher geringe Protrusionen der Disci an der unteren LWS. Konsekutive geringe rezessale Stenosen L5/S1 rechtsbetont mit diskreter Irritation der Nervenwurzel S1 rechts
- Status nach Therapie mit Simponi 50mg/Monat vom 8. Januar 2018 bis 10/2018
- (3) chronisches cervicospondylogenes und cervicocephales Schmerzsyndrom
- bei Diagnose 1
- myofasziale Komponente mit aktivierten Triggerpunkten
- Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz
- (4) chronische Müdigkeit unklarer Genese
- (5) Darstellung eines solitären 2 mm grossen, soliden nicht verkalkten Nodulus im posterioren Oberlappensegment rechts (CT-Thorax vom 31. August 2018)
Dr. Z.___ führte aus, dass die Prognose betreffend Meniskusläsion sowie der Diagnosen 1 bis 3 aus rheumatologischer Sicht günstig sei (S. 4 Ziff. 2.7). Im Zusammenhang mit der Frage nach den aktuellen Funktionseinschränkungen nannte die Ärztin Arbeiten über der Schulterebene und in Inklinationsstellung der Lendenwirbelsäule, das Heben/Tragen von schweren Lasten von mehr als 20 kg sowie Treppensteigen (S. 5 Ziff. 3.4). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der aktuellen Beschwerden wegen der Meniskusläsion in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeit sei er aus rheumatologischer Sicht indes arbeitsfähig. Im Übrigen sei er auch wegen der depressiven Störung arbeitsunfähig (S. 6 Ziff. 4.1 f.).
4.4 Die A.___-Fachpersonen nannten am 3. September 2020 (Urk. 8/24/7-10) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- chronische Knieschmerzen, links mit/bei:
- Gonarthrose
- horizontalem und vertikalem Riss des Innenmeniskus
- seronegative Spondyloarthropathie anammestisch
- chronisches cervicospondylogenes und cervicocephales Schmerzsyndrom mit/bei:
- myofaszialer Komponente mit aktivierten Triggerpunkten
- ausgeprägter Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz
- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts mit/bei:
- Status nach CT-gesteuerter epiduraler Infiltration LWK 5/SWK 1 06/2019
- Status nach Sakralblock am 6. September 2019, ohne Erfolg
Die A.___-Fachpersonen beschrieben unter anderem eine depressiv-resignierte Stimmung, eine Verlangsamung in der Aufmerksamkeit, Konzentration und der Merkfähigkeit sowie eine Gedächtnis-Verlangsamung. Der Beschwerdeführer fühle sich körperlich und psychisch stark krank und seine Leistungsfähigkeit sowie Belastbarkeit seien deutlich eingeschränkt (S. 2 Ziff. 2.4, Ziff. 2.7).
Der Beschwerdeführer könne keine schweren physischen Tätigkeiten ausführen und leide zusätzlich an Konzentrationsschwierigkeiten, mangelnder Ausdauer und ständiger Müdigkeit. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei unzumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei anfänglich für die Dauer von zwei Stunden möglich und mit der Zeit zu steigern. Momentan sei aufgrund der medizinischen Symptomatik und der aktuellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2020 mit einer ungünstigen Prognose zu rechnen (S. 3 Ziff. 3.4, Ziff. 4.1 ff.).
4.5 Am 26. November 2020 äusserte sich Dr. Z.___ erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und erwähnte – zusätzlich zu den am 10. August 2020 aufgeführten Diagnosen (vgl. E. 3.3) – folgende Diagnosen (Urk. 3/5/1-2 S. 1):
- Status nach Sacrum-Kontusion bei Sturz am 14. August 2020
- Status nach Synkope am 14. August 2020 unklarer Genese
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide seit dem Sturz am 14. August 2020 über stark immobilisierende Schmerzen im linken glutealen Bereich mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein. In der MRI-Untersuchung habe sich eine subtile unspezifische ödematöse Veränderung an der Massa lateralis sacralis rechts anterior gezeigt. Bei persistierenden Beschwerden trotz Ausbau der Analgesie sei bei Verdacht auf eine intermittierende Reizung der Nervenwurzel S1 links eine Epiduralinfiltration vorgenommen worden, welche indes nur eine leichte Verbesserung der Beinschmerzen gebracht habe. Die Schmerzen im glutealen Bereich seien unverändert geblieben, weshalb der Beschwerdeführer seit dem Sturz am 14. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund der Synkope sei eine neurologische Abklärung durchgeführt worden, welche keine Hinweise für eine zentrale Ursache gezeigt habe. Die Ursache für die Synkope sei am ehesten im Rahmen einer Orthostase zu sehen. Im Weiteren leide der Beschwerdeführer an Knieschmerzen links bei Meniskusläsion und Gonarthrose, weshalb er beim Gehen und insbesondere beim Treppensteigen eingeschränkt sei (S. 2).
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).
Gemäss den vorliegenden Unterlagen trat die geltend gemachte längerdauernde Arbeitsunfähigkeit am 8. Januar 2020 (Urk. 8/14/39, Urk. 8/14/85-92 S. 1, Urk. 8/7 S. 4; vgl. auch Urk. 3/3 S. 13) ein; dies nach einem 30 Tage übersteigenden Unterbruch ab 2. Dezember 2019 (Art. 29ter IVV). Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG konnte somit im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Oktober 2020 rein kalendarisch noch nicht erfüllt sein. Zudem war im Zeitpunkt der Verfügung auch die Karenzfrist von sechs Monaten seit der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) noch nicht abgelaufen. Die Beschwerdegegnerin hat bereits aus diesen Gründen am 30. Oktober 2020 einen Rentenanspruch zu Recht verneint.
5.2
5.2.1 Im Zeitpunkt der Verfügung lag zudem auch keine rentenbegründende Invalidität vor.
Die orthopädischen und psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 30. Juni 2020 (vgl. E. 3.1 f.) entsprechen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert von Expertisen. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie beruhen sodann auf den notwendigen orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 8/14/85-92 S. 2 f., S. 5 f.; Urk. 3/3 S. 4 f., S. 12 ff.). Die Expertisen wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 8/14/85-92 S. 1 ff.; Urk. 3/3 S. 2 ff., S. 5 ff.). Schliesslich leuchten die Expertisen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in den Gutachten sind begründet.
In diesem Sinne ging Dr. B.___ unter Hinweis auf altersentsprechende Normalbefunde an den Extremitäten sowie das Fehlen eines nervenwurzelbezogenen neurologischen Defizits nachvollziehbar von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter aus (Urk. 8/14/85-92 S. 5 f.). Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ beschrieb in einleuchtender Weise eine affektiv leicht depressiv gefärbte und im subklinischen Bereich liegende emotionale Reaktion respektive Anpassungsstörung aufgrund mehrerer psychosozialer Belastungen sowie eine emotionale Belastung durch Verlust der Arbeitsstelle durch Betriebsschliessung, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben (Urk. 3/3 S. 12, S. 14, S. 17). Die Expertisen erfüllen demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert von ärztlichen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.
5.2.2 An dieser Beurteilung vermögen die Berichte der behandelnden A.___-Fachpersonen und der Hausärztin nichts zu ändern. Die im A.___-Bericht vom 3. September 2020 (Urk. 8/24/7-10) diagnostizierte mittelgradige depressive Episode ist nicht vollends nachvollziehbar, nachdem sich die A.___-Fachpersonen im Wesentlichen auf den Hinweis auf eine depressiv-resignierte Stimmung, eine Verlangsamung der Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit respektive des Gedächtnisses sowie eine Vergesslichkeit beschränkten (S. 2 Ziff. 2.4). Als Funktionseinschränkungen in psychischer Hinsicht wurden Konzentrationsschwierigkeiten, eine mangelnde Ausdauer und ständige Müdigkeit genannt (S. 3 Ziff. 3.4), wobei nicht näher dargelegt wurde, weshalb aufgrund dieser Limitierungen in einer angepassten Tätigkeit – zumindest zu Beginn - eine Arbeitsfähigkeit von lediglich zwei Stunden pro Tag zumutbar ist (S. 3 Ziff. 4.3). In den von den A.___-Fachpersonen im Jahre 2020 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Urk. 3/4 S. 4, S. 7, S. 10-14) fehlt sodann jegliche Begründung für die darin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Was die A.___-Stellungnahme vom 30. November 2020 betreffend die psychiatrische Expertise von Dr. C.___ (Urk. 3/6; vgl. auch Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 15 ff.) betrifft, ist Folgendes zu bemerken: Ein Gutachten ist nicht stets in Frage zu stellen, bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen. Diesbezüglich ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Solche Aspekte sind im hier zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich und werden im Übrigen von den A.___-Fachpersonen respektive dem Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es ist schliesslich die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Zusammenhang mit den Berichten von Dr. Z.___ vom 10. August 2020 und vom 26. November 2020, in welchen unter anderem ein Riss des Innenmeniskus (Urk. 8/18/1-7 S. 2 Ziff. 2.1) sowie eine Sacrum-Kontusion bei Synkope mit anschliessendem Sturz am 14. August 2020 erwähnt wurden (Urk. 3/5/1-2 S. 1), ist Folgendes festzuhalten: Die Kniebeschwerden bestanden bereits im Juni 2020 (Urk. 8/17/1-7 S. 2 Ziff. 2.1) und wurden im Rahmen der orthopädischen Untersuchung vom 29. Juni 2020 berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer damals über Probleme am linken Kniegelenk – beispielsweise beim Aufstehen nach Knien – berichtete und die Gutachterin insbesondere auch die unteren Extremitäten inklusive Knie klinisch untersuchte und dabei altersentsprechende Normalbefunde feststellte (Urk. 8/14/85-92 S. 2, S. 4, S. 7). Die Hausärztin erwähnte sodann im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden eine Einschränkung beim Gehen (insbesondere Treppengehen; Urk. 3/5/1-2 S. 2), was zumindest die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht automatisch ausschliesst. Betreffend die Sacrum-Kontusion vom 14. August 2020 ist vorerst zu bemerken, dass der Versicherte ebenfalls bereits am 29. Juni 2020 über Schmerzen am Kreuzbein geklagt hatte (Urk. 8/14/85-92 S. 2). Gemäss dem MRI vom 27. August 2020 (Urk. 3/5/3-4 S.1) zeigte sich eine unauffällige Darstellung des Sacrums ohne Fraktur, Fissur, degenerative Veränderungen und Stressreaktion. Im Weiteren präsentierten sich lediglich mehrsegmentale leichte degenerative Veränderungen ohne schwere Stenosierung und ohne Kompression neurogener Strukturen sowie subtile ödematöse Veränderungen an der Massa lateralis sacralis rechts anterior kranial und ohne erosive andersartige postentzündliche Veränderungen (vgl. auch den Vorbefund vom 1. Juni 2019, Urk. 8/18/19). Eine wie vom Neurochirurgen am 4. Februar 2020 erwähnte klare bilaterale S1-Kompression (Urk. 8/18/11-12 S. 1) wurde im besagten MRI nicht befundet. Eine neurologische Abklärung zeigte sodann keine zentrale Ursache für die Synkope vom 14. August 2020 und Letztere erfolgte gemäss der Hausärztin am ehesten im Rahmen einer Orthostase (Urk. 3/5/1-2 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist die von der Hausärztin am 26. November 2020 in rheumatologischer Hinsicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nachvollziehbar, da insbesondere Hinweise auf eine relevante und länger andauernde Veränderung der gesundheitlichen Situation im Anschluss an die orthopädische Begutachtung fehlen und Dr. Z.___ nicht darlegte, weshalb in einer angepassten Tätigkeit nicht zumindest ein teilzeitlicher Arbeitseinsatz möglich ist. Nichts anderes folgt aus den von der Hausärztin ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, in welchen sie ohne weitere Begründung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 3/4 S. 1-3, S. 5-6, S. 8-9, S. 15-18; vgl. auch Urk. 1 S. 4 Ziff. 10). Im Übrigen ist auch hier daran zu erinnern, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
5.2.3 Was den Einwand des Beschwerdeführers angeht, die Beschwerdegegnerin habe zu keinem Zeitpunkt die Unterlagen der behandelnden Ärzte eingeholt oder konsultiert (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdegegnerin forderte – nachdem sie beim Krankentaggeldversicherer die entsprechende Krankenakte eingeholt hatte -, die Hausärztin und den behandelnden Psychiater zur Einreichung der medizinischen Berichte auf (Urk. 8/15-16), wobei ihr der hausärztliche Bericht vom 10. August 2020 (Urk. 8/18/1-7) bei Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vorlag (vgl. Urk. 8/21/2). Von der psychiatrischen Expertise von Dr. C.___ vom 30. Juni 2020 (Urk. 3/3) und vom A.___-Bericht vom 3. September 2020 (Urk. 8/24/7-10) hatte die Beschwerdegegnerin zwar erst nach dem 30. Oktober 2020 Kenntnis, was indes – wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.2.1) -, nichts daran ändert, dass beim Beschwerdeführer keine orthopädischen und psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Im Weiteren geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers ins Leere, bei den Gutachten der Dres. B.___ und C.___ handle es sich um parteiliche Aussagen der vom Krankentaggeldversicherer beauftragten Ärzte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12). Die in Frage stehenden Expertisen wurden von externen Spezialärzten eingeholt, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatteten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangten, weshalb diesen Gutachten volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; vgl. auch E. 1.4). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei versicherungsinternen Ärzten und Ärztinnen der Umstand, dass die betreffende Person in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, nicht automatisch auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen lässt und es vielmehr besonderer Umstände bedarf, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3.b/ee).
5.2.4 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war und mithin keine rentenbegründende Invalidität vorlag. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Grundlagen sind von weiteren Untersuchungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn gestützt auf den hausärztlichen Bericht vom 10. August 2020 (Urk. 8/18/1-7 S. 6 Ziff. 4.2) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen würde. Gestützt auf den Einkommensvergleich – bei welchem sowohl das Validen- (wegen der Betriebsschliessung, Urk. 8/11 S. 3) als auch das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen zu ermitteln wären – und unter Berücksichtigung eines (im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigten) maximalen Leidensabzugs von 25 % resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 % (vgl. E. 1.3).
In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominic Steffen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais