Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00828
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 12. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, hat eine Berufsausbildung zur Fachperson Pflege absolviert (Urk. 10/109/18-19) und war zuletzt vom 1. März 2014 bis 31. März 2017 im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % als Fachfrau Gesundheit bei der Y.___ (Urk. 10/109/4-5), und daneben als Übersetzerin auf Abruf (Urk. 10/109/6-8) erwerbstätig, als sie sich am 20. November 2017 (Urk. 10/110/8) beziehungsweise am 4. Dezember 2017 (Urk. 10/108) mit dem Hinweis auf Rückenschmerzen (Urk. 10/110/1-8 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung zum Bezug von beruflichen Massnahmen im Sinne einer Umschulung anmeldete (Urk. 10/108, Urk. 10/110/1-8 Ziff. 4.2). Per 1. Juni 2018 nahm die Versicherte beim Z.___, A.___, eine Tätigkeit als Betreuerin Wohnheim im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % auf (Urk. 10/128). Mit Mitteilung vom 4. September 2018 (Urk. 10/132) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/140, Urk. 10/144, Urk. 10/146) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 10/148) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Am 5. Juni 2019 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf psychische Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 10/150). In der Folge unterzog sie sich am 23. August 2019 einer Operation im Bereich ihres rechten Fusses im Sinne einer lateralisierenden Calcaneusosteotomie (Urk. 10/160/3-4). Mit Mitteilung vom 15. Juni 2020 (Urk. 10/172) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/180, Urk. 10/186) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2020 (Urk. 10/197 = Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 2. November 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. November 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr mindestens eine halbe Rente und/oder berufliche Massnahmen zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.6 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.7 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.8 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2020 (Urk. 2) als Erwerbstätige ohne einen anerkannten Aufgabenbereich im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % qualifiziert (vgl. Urk. 10/147/2 und Urk. 10/139/6) und ging davon aus, dass selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass sie ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % ausüben würde, sich an der Invaliditätsbemessung beziehungsweise am Einkommensvergleich nichts änderte (S. 2). Da der Beschwerdeführerin ab Februar 2020 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % und ab Mai 2020 im vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei (S. 1), und da sie dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, sei ein Rentenanspruch weiterhin zu verneinen (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie bei Gesundheit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 2), und dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Sie sei nicht mehr nur auf Grund von Rückenbeschwerden, sondern auch auf Grund von Beschwerden im Bereich des rechten Fusses in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Im Frühjahr 2019 habe sich zudem ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert (Urk. 1 S. 1). Seither sei ihr lediglich noch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % zuzumuten, weshalb ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung, ausgewiesen sei (S. 2).
3.
3.1 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2020 (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 15. Juni 2020 (Urk. 10/172) fest, dass zurzeit die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sei und verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf solche Massnahmen. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 10/148) verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.2 Da die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2020 (Urk. 2) den Sachverhalt letztmals zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 10/148) umfassend materiell geprüft und dabei einen Einkommensvergleich durchgeführt hatte (vgl. Urk. 10/138 und Urk. 10/139/6), steht vorliegend die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 10/148) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2020 (Urk. 2) im Streite.
4.
4.1 Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre.
4.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1).
4.3 Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. November 2017 (Urk. 10/110) war die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben (Urk. 10/120) sowie gemäss den Angaben von Dr. med. B.___ vom 12. März 2018 (Urk. 10/119 und Urk. 10/124/1-8 Ziff. 1.3) ab 6. Februar 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, weshalb von einem Eintritt des Gesundheitsschadens zu diesem Zeitpunkt auszugehen ist. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin vom 1. März 2014 bis 31. März 2017 im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 70 % als Fachfrau Gesundheit bei der Y.___ (Urk. 10/109/4-5) sowie im Umfang eines variablen Pensums auf Abruf bei der C.___ und dem D.___ als Übersetzerin (Urk. 10/109/6-8, Urk. 10/152/4-5) tätig. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seien ihre beiden Kinder zwischenzeitlich erwachsen geworden und sie habe keine Betreuungspflichten mehr, weshalb sie ohne gesundheitliche Einschränkungen gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % als Fachfrau Gesundheit erwerbstätig wäre (Urk. 10/186/1-2 S. 1).
4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ärzte des E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, bereits in ihrem Bericht vom 4. März 1998 (Urk. 10/16/1-5) feststellten, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Krankenpflegerin und Spitexhelferin in einem Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei (S. 5). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2005 (Urk. 10/76) der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung im Rahmen von Dolmetscherkursen zugesprochen. Die Beschwerdeführerin hat die Aufnahmeprüfung für eine Ausbildung zur Behörden- und Gerichtsdolmetscherin jedoch nicht bestanden (Urk 10/78/3), weshalb sie anschliessend lediglich in einem beschränkten Umfang bei der C.___ und dem D.___ als Übersetzerin (vgl. Urk. 10/109/6-8) tätig war. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem vollzeitlichen Pensum als Krankenpflegerin beziehungsweise Spitexhilfe tätig war.
4.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden bei Eintritt des Gesundheitsschadens ausschliesslich im vollzeitlichen Umfang als Fachfrau Gesundheit tätig gewesen wäre, ohne dass sie noch zusätzlich eine Tätigkeit als Übersetzerin ausgeübt hätte. Die Beschwerdeführerin ist daher als Erwerbstätige im vollzeitlichen Umfang zu qualifizieren.
5.
5.1 Vorerst gilt es auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum vom 27. Februar 2019 (Urk. 10/148) bis 2. November 2020 (Urk. 2) in einer für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Weise beziehungsweise im revisionsrechtlichen Sinne erheblich verändert hat.
5.2 Bei Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 10/148) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:
5.3 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 18. Januar 2018 (Urk. 10/115/1-7) die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne sensomotorische Ausfälle
Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Y.___ vor allem durch eine Aggravation der Rückenschmerzen beim Heben von Patienten beeinträchtigt gewesen sei (Ziff. 3.4), und dass bei einem konsequenten muskelaufbauenden Rückentraining eine gute Prognose zu stellen sei (Ziff. 2.7). Sie führte aus, dass der Beschwerdeführerin vom 1. bis 7. November 2013 und vom 21. bis 23. März 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie vom 16. bis 21. August 2016 eine solche von 50 % attestiert worden sei (Ziff. 1.3).
5.4 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht 24. April 2018 (Urk. 10/124/1-8) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- Schmerzen in den Extremitäten (ICD-10 M79.6)
- sonstige biomechanische Funktionsstörungen (ICD-10 M99.8)
- Narben und Fibrosen der Haut (ICD-10 L90.5) bei der Erstuntersuchung vom Februar 2018
Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter ausgeprägten Hüftschmerzen rechts mit Irritationen und Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel leide (Ziff. 2.2). Infolge ausgeprägter Faszienstörungen und myofaszialer Distorsionen, insbesondere im Bereich der tiefen Rückenmuskulatur thorakolumbal, sei die Artikulation des rechten Hüftgelenkes nicht frei möglich. Die thorakolumbalen Flankenschmerzen seien plausibel (Ziff. 2.4) und es bestünden keine Hinweise für eine Somatisierungstendenz (Ziff. 2.6). In der Zeit vom 6. Februar bis 4. März 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 5. bis 31. März 2018 eine solche von 70 % bestanden. Ab 1. April 2018 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit im Pflege- und Spitexdienst (Ziff. 1.3). Während die Ausübung der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch in einem Umfang von vier bis sechs Stunden im Tag (Ziff. 4.1) möglich sei, sei ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, ohne Rotationsbewegungen mit dem Becken und ohne das Tragen schwerer Lasten über einem Gewicht von zehn Kilogramm, im Umfang von sechs bis acht Stunden im Tag (Ziff. 4.2) zuzumuten.
In ihrem Bericht vom 12. November 2018 (Eingangsdatum; Urk. 10/137/1-4) führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % als Pflegeperson in einem Wohnheim für geistig und körperlich behinderte Menschen tätig sei, und dass sie oft Überstunden leisten müsse. Der Beschwerdeführerin werde indes ein Pensum von 50 %, ohne Heben und Tragen von körperlich behinderten Menschen, empfohlen (Ziff. 2.1).
5.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 21. November 2018 (Urk. 10/139/4-5) aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit insbesondere in der Ausübung von Tätigkeiten, welche ein regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf und Schulterhöhe, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten, ausschliesslich stehende Tätigkeiten, häufiges Bücken sowie körperliche Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, repetitive Rotationsbelastungen der Wirbelsäule erforderten, sowie bei Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit, bei andauerndem Gehen und Stehen auf unebenem Grund, bei Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe, bei Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund sowie bei Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei.
Der Beschwerdeführerin sei indes die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden, abwechselnd sitzend und gehend auszuführenden Tätigkeit, mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Kauern, Knien, Bücken und Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne andauerndes Gehen und Stehen auf unebenem Grund (S. 1), ohne Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, im vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 2).
6. Den erwähnten medizinischen Akten bei Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 10/148) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einem chronischen, rezidivierenden, lumbovertebralen Schmerzsyndrom, ohne sensomotorische Ausfälle (vorstehend E. 5.3), beziehungsweise unter Schmerzen in den Extremitäten und unter sonstigen biomechanischen Funktionsstörungen (vorstehend E. 5.4) litt, und dass sie deswegen in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit vor allem beim Heben von Patienten in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Gemäss den Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 24. April 2018 und vom 12. November 2018 (vorstehend E. 5.4) war der Beschwerdeführerin indes die Ausübung einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Rotationsbewegungen und ohne das Tragen schwerer Lasten über einem Gewicht von zehn Kilogramm in einem vollzeitlichen Umfang zuzumuten.
Gestützt darauf ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 10/148) die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im vollzeitlichen Umfang zuzumuten war.
7.
7.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither beziehungsweise während des massgeblichen Vergleichszeitraums vom 27. Februar 2019 (Urk. 10/148) bis 2. November 2020 (Urk. 2) erheblich verändert haben.
7.2 Dipl. Arzt (med. pract.) H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 26. April 2019 (Urk. 10/149/1), dass die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin am 2. April 2019 aufgenommen worden sei, und führte aus, dass ihn die Beschwerdeführerin auf Grund von traumatisierenden Ereignissen am Arbeitsplatz, welche zur Kündigung der Arbeitsstelle geführt hätten, konsultiert habe. Er attestierte der Beschwerdeführerin vom 1. April bis 30. Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/149/2-4).
7.3 Die Ärzte der I.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 2. September 2019 (Urk. 10/160/1-2), dass die Beschwerdeführerin vom 23. bis 30. August 2019 hospitalisiert gewesen sei, und dass am 23. August 2019 im Bereich ihres rechten Fusses eine lateralisierende Calcaneusosteotomie und Peronealsehneninspektion durchgeführt worden sei. Sie stellen die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Rückfussvarus rechts mit/bei lateraler Fussrandüberlastung
- Längssplit der Peronealsehne brevis und Reizzustand der Peroneus longus- Sehne
- chronische Lumbalgie und Zervikalgie mit Pseudoradikulopathie rechts
Die Beschwerdeführerin sei am 30. August 2019 mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden (S. 1).
7.4 Dipl. Arzt H.___ stellte in seinem Bericht vom 6. September 2019
(Urk. 10/161/1-7) die folgende psychiatrische Diagnose (Ziff. 2.5):
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeit als Pflegefachfrau an ihrem Arbeitsplatz von einer verwirrten Patientin beschuldigt worden sei, sie geschlagen zu haben. Die Beschwerdeführerin, welche in ihrem Beruf oft diskriminiert worden sei, habe diesen Vorwurf indes glaubhaft und unter Tränen verneint (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin wirke stark verunsichert und fürchte sich vor Diskriminierung und Verleumdung, weshalb sie nicht mehr unter die Leute gehen möchte (Ziff. 2.2). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin würden keine Psychopharmaka verabreicht (Ziff. 2.3). Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine gepflegte, intelligente, schwarzhäutige Frau mit unauffälligem Psychopathologie-Status (Ziff. 2.4). Gegenwärtig und bis auf Weiteres könne sie nicht mehr arbeiten. Eine Rückkehr in den Pflegeberuf werde wohl nicht mehr möglich sein (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei mehrsprachig und spreche fliessend Französisch, Suaheli und sehr gut Deutsch. Sie interessiere sich für Kunst, sei in einer christlichen Kirche integriert und schreibe in ihrer Freizeit ein Buch über den Genozid in Ruanda (Ziff. 3.5). Gegenwärtig sei unter anderem auf Grund der Covid-19 Pandemie keine weitere psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung vorgesehen (Ziff. 2.8). Die Ausübung der gegenwärtigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten (Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin fürchte sich vor Diskriminierung durch Kollegen und Klienten (Ziff. 4.4). Die Ausübung einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführerin indes nach einer Erholung von den Operationsfolgen im Umfang von vier bis fünf Stunden im Tag zuzumuten (Ziff. 4.2), wobei für eine zukünftige Eingliederung nicht die psychische, sondern die somatische Erholung ausschlaggebend sei (Ziff. 5).
7.5 Die Ärzte der I.___ führten in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2019 (Urk. 10/163/7-10) aus, dass ein regelrechter Verlauf sechs Wochen postoperativ festzustellen sei, und attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vom 4. Oktober bis 15. November 2019 (Ziff. 1.3). Sie erwähnten, dass sowohl im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.7) als auch der Eingliederung (Ziff. 4.3) eine gute Prognose zu stellen sei.
In ihrem Bericht vom 19. Februar 2020 (Urk. 10/167/9-10) stellten die Ärzte der I.___ einen guten Verlauf nach einer initial verzögerten Wundheilung fest und erwähnten, dass der rechte Fuss der Beschwerdeführerin nach Massgabe der Beschwerden voll belastet werden dürfe. Bei noch vorhandenem Rehabilitationsdefizit bestehe indes weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (S. 2).
Mit Bericht vom 25. Februar 2020 (Urk. 10/167/4-6) führten die Ärzte der I.___ aus, dass nur noch minimale Schmerzen vorhanden seien. In der bisherigen Tätigkeit habe bis 31. Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab 1. Februar 2020 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Längerfristig werde die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit in einem reduzierten Pensum wiederaufnehmen können. In einer körperlich angepassten Tätigkeit sei eine höhere Einsatzfähigkeit zu erwarten (Ziff. 4.4). Der Beschwerdeführerin sei insbesondere die Ausübung einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit zuzumuten (Ziff. 4.2).
7.6 Dipl. Arzt H.___ führte in seinem Bericht vom 25. Mai 2020 (Urk. 10/171/1-4) aus, dass eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von vier Stunden im Tag in einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel in einer Tätigkeit mit Büroarbeit, anderweitigen Schreibarbeiten und Übersetzungen, bestehe (Ziff. 2.1). Gegenwärtig fänden vereinzelte kurze telefonische Konsultationen statt (Ziff. 3.1). Eine medikamentöse Behandlung habe die Beschwerdeführerin abgelehnt (Ziff. 3.2). Die Beschwerdeführerin könne nicht mehr in den Pflegeberuf zurückkehren, da sie durch Diskriminierungen durch Mitarbeiterinnen (an ihrem bisherigen Arbeitsplatz) nachhaltig verletzt worden sei. Eine solche Erfahrung möchte sie inskünftig möglichst vermeiden. Gegenwärtig stünden die somatischen Beschwerden im Vordergrund. Der Beschwerdeführerin werde eine Wiedereingliederung mit einem Schwerpunkt auf Büroarbeit empfohlen (S. 4).
7.7 Dipl. Arzt J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Praktischer Arzt, RAD, stellte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2020 (Urk. 10/179/5-7) aus versicherungsmedizinischer Sicht die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):
- Calcaneusosteotomie bei Rückfussvarus rechts mit lateraler Fussrandüberlastung
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
Der Arzt führte aus, dass gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der I.___ davon auszugehen sei, dass nach einem im Wesentlichen regelrechten Verlauf der Operation und der postoperativen Rekonvaleszenz bereits Ende Februar 2020 nur noch minimale Schmerzen dokumentiert worden seien, und dass der Beschwerdeführerin in der überwiegend stehenden und gehenden Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % attestiert worden sei (S. 1), wobei gemäss den Ärzten der I.___ in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei daher in einer angepassten Tätigkeit, ohne Belastung des (rechten) Fusses, nicht mehr von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2). Dipl. Arzt H.___, welcher die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gestellt habe, habe sich in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lediglich auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin bezogen und sei davon ausgegangen, dass die zukünftige Eingliederung nicht von der psychiatrischen, sondern von der somatischen Erholung abhänge, und dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die somatischen Einschränkungen im Vordergrund stünden.
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit werde die Beschwerdeführerin einerseits durch die psychischen Einschränkungen auf Grund der Erfahrungen am letzten Arbeitsplatz und andererseits durch eine verminderte körperliche Belastbarkeit in einem körperlich anstrengenden Beruf beeinträchtigt. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab April 2019 dauerhaft von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei jedoch die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition selbstständig zu wählen, an einem ruhigen Arbeitsplatz (ohne Lärmbelastung), spätestens ab Februar 2020 mindestens im Umfang eines Pensums von 50 % zuzumuten. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei sodann davon auszugehen, dass diese Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit innerhalb weniger Monate auf ein Pensum von 100 % gesteigert werden könne. Somit sei ab ungefähr Mai 2020 medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 2).
8.
8.1 Den erwähnten medizinischen Akten zum Vergleichszeitraums vom 27. Februar 2019 (Urk. 10/148) bis 2. November 2020 (Urk. 2) lässt sich in somatischer Hinsicht entnehmen, dass am 23. August 2019 im Bereich des rechten Fusses der Beschwerdeführerin eine lateralisierende Calcaneusosteotomie und Peronealsehneninspektion durchgeführt wurde (vorstehend E. 7.3). Die Ärzte der I.___ attestierten der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 25. Februar 2020 (vorstehend E. 7.5) für die Zeit ab 1. Februar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit als Fachfrau Gesundheit von 40 % und erwähnten, dass in einer körperlich angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit eine höhere Einsatzfähigkeit bestehe. Dipl. Arzt J.___ ging in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2020 (vorstehend E. 7.7) davon aus, dass in somatischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit, ohne Belastung des (rechten) Fusses, nicht mehr von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, und dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition selbstständig zu wählen, und ohne Lärmbelastung, spätestens ab Februar 2020 im Umfang eines Pensums von 50 % sowie ab Mai 2020 im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei.
8.2 In somatischer Hinsicht erfüllt die Stellungnahme von dipl. Arzt J.___ vom 4. Juli 2020 (vorstehend E. 7.7) die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.9). Denn als Facharzt für Arbeitsmedizin verfügte er über eine für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht angezeigte medizinische Weiterbildung. Auch in inhaltlicher Hinsicht vermag die Beurteilung durch dipl. Arzt J.___, welche weitgehend mit derjenigen durch die Ärzte der I.___ übereinstimmt, zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass dipl. Arzt J.___ in Übereinstimmung mit den Ärzten der I.___, welche in ihrer Beurteilung vom 25. Februar 2020 (vorstehend E. 7.5) in Bezug auf behinderungsangepasste, überwiegend sitzende Tätigkeiten eine höhere Einsatzfähigkeit als eine solche im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % feststellten, davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der postoperativen Rekonvaleszenz Ende Februar 2020 in somatischer Hinsicht nur noch unter minimalen Schmerzen gelitten habe, und dass ihr in somatischer Hinsicht ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition selbstständig zu wählen, ohne Lärmbelastung, in einem höheren Umfang zuzumuten gewesen sei, und dass ihr gesamthaft beziehungsweise aus psychischen und somatischen Gründen spätestens ab Mai 2020 die Ausübung einer solchen Tätigkeit zu 100 % zuzumuten gewesen sei.
Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, da auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen vorliegend der Fall, weshalb insoweit einer Aktenbeurteilung nichts entgegenstand.
8.3 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch dipl. med. J.___ und durch die Ärzte der I.___ ist in somatischer Hinsicht daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab Mai 2020 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im vollzeitlichen Umfang zuzumuten war.
8.4
8.4.1 In psychischer Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 10/148) ab 2. April 2019 in psychiatrischer Behandlung stand. Dipl. Arzt H.___ stellte am 6. September 2019 (vorstehend E. 7.4) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit aus psychischen Gründen nicht mehr zuzumuten sei, und dass ihr die Ausübung einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit an einem Arbeitsplatz ohne Lärmbelastung, nach Erholung von den somatischen Operationsfolgen, im Umfang von vier bis fünf Stunden im Tag zuzumuten sei. Dipl. Arzt H.___ ging indes davon aus, dass für eine zukünftige Eingliederung nicht die psychische, sondern die somatische Erholung ausschlaggebend sei, und dass gegenwärtig die somatischen Beschwerden im Vordergrund stünden (vorstehend E. 7.6). Demgegenüber vertrat dipl. Arzt J.___ die Ansicht, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch dipl. Arzt H.___ lediglich die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin betreffe, und dass auf Grund des Umstandes, dass dipl. Arzt H.___ die Ansicht vertreten habe, dass die zukünftige Eingliederung von der somatischen Erholung abhänge, und dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die somatischen Einschränkungen im Vordergrund stünden, aus arbeitsmedizinischer Sicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit innerhalb weniger Monate auf ein Pensum von 100 % hätte steigern können, und dass ab Mai 2020 eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % ausgewiesen sei.
8.4.2 In Bezug auf die Stellungnahme von dipl. Arzt J.___ vom 4. Juli 2020 (vorstehend E. 7.7) gilt es zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stellungnahme von dipl. Arzt J.___ kommt daher lediglich ein eingeschränkter Beweiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen.
Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch dipl. Arzt J.___ zu beachten, dass dieser über eine in der Schweiz anerkannte medizinische Weiterbildung als Facharzt für Arbeitsmedizin und als Praktischer Arzt verfügt (Medizinalberuferegister; www.medregom.admin.ch), dass er indes keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie erworben hat. Insoweit dipl. Arzt J.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2020 (vorstehend E. 7.7) die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit aus psychischen Gründen nicht mehr zuzumuten sei, dass indes auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten in psychischer Hinsicht durch dipl. Arzt H.___, wonach eine solche im Umfang von vier bis fünf Stunden im Tag bestehe, nicht abzustellen sei, fehlt es ihm daher an einer für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigten Weiterbildung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. In Bezug auf die Beurteilung der psychischen Komponenten des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und dessen Folgen durch dipl. Arzt J.___ beziehungsweise auf dessen Beurteilung, wonach aus arbeitsmedizinischer Sicht aus psychischen und somatischen Gründen ab Mai 2020 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe, kann vorliegend daher nicht abgestellt werden, weil es dipl. Arzt J.___ an einer dafür angezeigten fachärztlichen Qualifikation fehlte.
8.5 Demgegenüber erfüllen die Beurteilungen durch dipl. Arzt H.___ (vorstehend E. 7.4 und E. 7.6) in Bezug auf die psychische Komponente des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin die von der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.9). Denn als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügte er über eine für die Beurteilung der psychischen Komponente des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiterbildung. In inhaltlicher Hinsicht vermag zu überzeugen, dass dipl. Arzt H.___ am 6. September 2019 (vorstehend E. 7.4) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion leide, welche durch Probleme an ihrem bisherigen Arbeitsplatz als Pflegefachfrau ausgelöst worden sei, und dass der Beschwerdeführerin deswegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Arbeitsplatz beziehungsweise die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr zuzumuten gewesen sei. Sodann vermag zu überzeugen, dass dipl. Arzt H.___ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin, welche mehrsprachig sei, sich für Kunst interessiere, in einer christlichen Kirche integriert sei und ein Buch über den Genozid in Ruanda verfasse, über nicht unerhebliche psychische Ressourcen verfüge. Des Weiteren erscheint als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen, dass dipl. Arzt H.___ davon ausging, dass für eine zukünftige Eingliederung nicht die psychische, sondern die somatische Komponente des Gesundheitsschadens ausschlaggebend sei (vorstehend E. 7.4), und dass er in seinem Bericht vom 25. Mai 2020 (vorstehend E. 7.6) die Ansicht vertrat, dass die somatischen Beschwerden gegenwärtig im Vordergrund stünden, und dass eine Eingliederung im administrativen Bereich beziehungsweise die Ausübung einer Büroarbeit angezeigt sei.
8.6 Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch dipl. Arzt H.___ ist in psychischer Hinsicht daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter verhältnismässig eher leichtgradigen, reaktiven psychischen Beeinträchtigungen im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion litt, welche durch Probleme an ihrem bisherigen Arbeitsplatz als Pflegefachfrau ausgelöst wurden, und dass hinsichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit die somatischen Beschwerden eindeutig im Vordergrund standen. So wurde denn auch ausdrücklich ein unauffälliger Psychopathologie-Status erhoben und einzig festgehalten, dass eine starke Verunsicherung und Angst vor Diskriminierung sowie Dünnhäutigkeit vorliege (vorstehend E. 7.4). Auch weist der Umstand, dass auf eine psychiatrische Behandlung weitgehend verzichtet wird, auf einen geringen Leidensdruck hin. Demzufolge ist davon auszugehen, dass bei einer Beurteilung der für eine Eingliederung massgeblichen Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht den psychischen Beschwerden, sondern ausschliesslich den somatischen Beeinträchtigungen ausschlaggebende Bedeutung zukam. Infolgedessen ist gestützt auf die Beurteilungen durch dipl. Arzt H.___, welche in psychischer Hinsicht mit der arbeitsmedizinischen Beurteilung durch dipl. Arzt J.___ vom 4. Juli 2020 grundsätzlich übereinstimmt (vorstehend E. 7.7), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau aus psychischen Gründen nicht mehr zuzumuten war, und dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer angepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen nicht beeinträchtigt war.
8.7 Nach Gesagtem ist gestützt auf die Beurteilungen durch dipl. Arzt J.___ und dipl. Arzt H.___ daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab Mai 2020 die Ausübung einer ihren somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen angepassten, ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrungen entsprechenden Erwerbstätigkeit in einem vollzeitlichen Umfang zuzumuten war.
8.8 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück-weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
8.9 Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügig ausgeprägten, für die Zeit ab 1. Mai 2020 die Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszugehen ist, kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.8) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden.
9.
9.1 Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
9.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
9.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
9.4 Da der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau gestützt auf die Angaben von dipl. Arzt H.___ vom 26. April 2019 (vorstehend E. 7.2) ab 1. April 2019 aus psychischen Gründen nicht mehr zuzumuten war, und da sie ihren Leistungsanspruch anlässlich der Neuanmeldung vom 5. Juni 2019 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG; vgl. Urk. 10/150), konnte ein Rentenanspruch frühestens im April 2020 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind.
9.5 Um das von der versicherten Person ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen zu bestimmen, ist entscheidend, was diese im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.2).
9.6 Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Da, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.5), davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bisher aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem vollzeitlichen Umfang erwerbstätig war, und dass sie ohne Gesundheitsschaden in einem vollzeitlichen Umfang als Fachfrau Gesundheit tätig gewesen wäre, kann das Valideneinkommen vorliegend nicht anhand des von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 1. April 2019 zuletzt beim Z.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % erzielten Verdienstes (vgl. Urk. 10/128) bemessen werden.
9.7 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
9.8 Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtfertigen, auf die Tabelle T17 (ab der LSE 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.1, 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.1 und 9C_599/2011 vom 13. Januar 2012 E. 4.3). Ein Abstellen auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen gemäss der Tabelle T17 ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person vor der Gesundheitsschädigung eine lange Zeit in einem bestimmten Bereich oder einer bestimmten Berufsgruppe tätig gewesen ist und wenn dies im Einzelfall als sachgerecht erscheint, um der zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 23. April 2018 E. 6.2, 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.3).
9.9 Da vorliegend davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens am 1. April 2019 nicht an ihrem bisherigen Arbeitsplatz im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % erwerbstätig gewesen wäre, sondern im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % als Pflegefachfrau tätig gewesen wäre, ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen. Da die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nahezu ausschliesslich im Pflegebereich tätig war, und da ihr auch der öffentliche Sektor offenstand, erscheint es als sachgerecht, das Valideneinkommen ausgehend von der Tabelle T17 der LSE 2018, Berufshauptgruppe 53 (Betreuungsberufe), zu welcher die Pflegeberufe zu zählen sind (vgl. ILO, International Standard Classification of Occupations ISCO-08; www.ilo.org/public/english/bureau/stat/isco/docs/publication08.pdf), zu bemessen. Gegen ein Abstellen auf die Tabellenlöhne der Tabelle 17 spricht vorliegend auch nicht der Umstand, dass die Tabellenlöhne der Berufshauptgruppen 4 bis 8 der Tabelle T17 dem Kompetenzniveau 2 der Tabelle TA1 der LSE 2018 entsprechen. Denn gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018 gehören praktische Tätigkeiten wie Verkauf und Pflege zum Kompetenzniveau 2.
9.10 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Tabelle T17 der LSE 2018 für die Berufshauptgruppe 53 (Betreuungsberufe) für Frauen eines Alters über 50 Jahren von Fr. 5’629.--, bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit ab dem Jahre 2019 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen), bei einem mutmasslichen Beschäftigungsgrad von 100 % und bei einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % und im Jahre 2020 von 1.3 % (www.bfs.admin.ch; Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung, veröffentlicht am 26. November 2020) resultiert im Jahre 2020 ein Valideneinkommen von rund Fr. 71’976.-- (Fr. 5‘629.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.009 x 1.013).
10.
10.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
10.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
10.3 Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Gemäss der Rechtsprechung ist indes der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei einer - hier nicht vorliegenden - eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2, 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.5 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2). Angesichts des Zumutbarkeitsprofils von dipl. Arzt J.___ (vorstehend E. 7.7), der von der Beschwerdeführerin absolvierten beruflichen Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit und der absolvierten Weiterbildungen im Bereich Übersetzung (vorstehend Urk. 10/109/6-8) sowie der umfangreichen Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Zudem führt der Umstand, dass versicherte Personen allenfalls auf Grund ihres medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr alle Tätigkeiten innerhalb eines Kompetenzniveaus ausüben können und die Möglichkeit besteht, dass sie den Zentralwert der LSE nicht erreichen könnten, gemäss der Rechtsprechung nicht zu einem grundsätzlich vorzunehmenden leidensbedingten Tabellenlohnabzug. Denn jeder Anwendung statistischer Werte ist die Abstrahierung, das heisst die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.3 und 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.3.2). Dass weitere abzugsrelevante Merkmale gegeben wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Damit erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens als nicht gerechtfertigt.
10.4 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018 (Privater Sektor, Schweiz 2018) für praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten und Sicherheitsdienst (Kompetenzniveau 2) für Frauen (Total) von Fr. 4'849.-- resultiert unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit ab dem Jahre 2019 von insgesamt 41.7 Stunden und bei einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % und im Jahre 2020 von 1.3 % (vgl. vorstehend E. 9.10) sowie bei einem mutmasslichen Beschäftigungsgrad von 100 % im Jahre 2020 ein hypothetisches Invalideneinkommen von (gerundet) Fr. 62’003.-- (Fr. 4'849.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.009 x 1.013).
10.5 Der Vergleich des Invalideneinkommens im Betrag von Fr. 62’003.-- mit dem Valideneinkommen im Betrag von Fr. 71’976. ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 9’973.-- Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 14 %. Damit wird für die Zeit ab 1. April 2020 ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht.
Demzufolge verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, was zur Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde führt.
11.
11.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2020 (Urk. 2) einzig über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entschieden hat.
11.2 Mit Mitteilung vom 15. Juni 2020 (Urk. 10/172) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen gegenwärtig aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich sei. Sie würden derzeit den medizinischen Sachverhalt abklären und die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt wiederum informieren. Zudem wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie schriftlich den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangen könne (S. 2).
Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 10/180). In ihrer am 15. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Stellungnahme zum Vorbescheid beantragte die Beschwerdeführerin neben der Zusprache einer Rente ausdrücklich auch die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 10/186).
11.3 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Zwar bezieht sich Art. 51 ATSG ausdrücklich nur auf das zulässige formlose Verfahren, doch erachtet es die Rechtsprechung - in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG - auch dann als angezeigt, dass die betroffene Person einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht formlos und nicht mittels Verfügung entschieden hat (BGE 134 V 145 E. 5.1). Die Frist für eine solche Intervention gegen den unzulässigerweise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Person - insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist - in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5.3 und 5.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.2 und 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4).
11.4 Vorliegend ist auf die Frage, ob die Anordnung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2020 (Urk. 10/172) zu Recht als im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangene Mitteilung qualifiziert worden ist oder ob sie gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG in Form einer Verfügung hätte ergehen müssen, nicht weiter einzugehen. Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 11.3), steht selbst in den Fällen, in denen ein Entscheid zu Unrecht im formlosen Verfahren ergangen ist, rechtsprechungsgemäss eine Frist von im Regelfall einem Jahr zur Intervention zur Verfügung. In dem Umfang, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid vom September 2020 und spätestens mit Beschwerde vom 25. November 2020 (Urk. 1) die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragte, stellt die Eingabe der Beschwerdeführerin von ihrem Gehalt her daher ein fristgemässes Begehren um Erlass einer formellen Verfügung über ihren Anspruch auf berufliche Massnahmen dar.
Die Akten sind daher an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen prüfe und darüber verfüge.
12.
12.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 25. November 2020 (Urk. 1 S. 1).
12.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der beschwerdeführenden Person dort, wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch hin die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen.
12.3 Bedürftig ist eine Person, welche nicht in der Lage ist, für Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Gemäss der Rechtsprechung besteht indes auch bei Bedürftigkeit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, soweit eine Rechtsschutzversicherung, ein Verband oder eine Gewerkschaft für die Gerichts- und Anwaltskosten tatsächlich aufkommt, wobei die entsprechenden Leistungen zugesichert sein müssen. Dies gilt gemäss der Rechtsprechung auch dann, wenn die Kostenübernahme durch den Kostenträger als nur subsidiär bezeichnet wird, andernfalls das durch den Mitgliederbeitrag versicherte Prozesskostenrisiko auf den Staat überwälzt würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2007 vom 6. März 2008 E. 6).
12.4 Die Beschwerdeführerin gab in dem von ihr am 2. Januar 2021 ausgefüllten und unterzeichneten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 6) an, dass sie über eine Rechtsschutzversicherung verfüge (S. 2 Ziff. 5). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin für die Kosten des vorliegenden Verfahren aufkommen wird, weshalb ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung nicht ausgewiesen ist.
Demzufolge ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. November 2020 um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
13. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz