Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00830


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Rämi

Urteil vom 16. November 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988, gelernter kaufmännischer Angestellter, war zuletzt vom 1. Juni bis 8. Juli 2017 als Bootswart/Hilfsarbeiter in der Bootsvermietung und Werft der Z.___ AG tätig (vgl. Urk. 8/19/1, Urk. 8/51 = Urk. 3/4). Unter Hinweis auf ein seit Januar 2017 bestehendes psychisches Leiden meldete er sich am 13. Juli 2018 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 22. November 2018 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 5. November 2018 bis 4. Februar 2019 und hielt fest, dass er während der Dauer der Massnahme keinen Anspruch auf ein IV-Taggeld habe (Urk. 8/18). Im Verlauf des Belastbarkeitstrainings verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten, sodass er per Ende Januar 2019 nicht mehr daran teilnehmen konnte und die Eingliederungsmassnahmen schliesslich mit Mitteilung vom 18. Februar 2019 abgeschlossen wurden (Urk. 8/20).

In der Folge erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 19. März 2020 Kostengutsprache für eine berufspraktische Vorbereitung bei der A.___-Stiftung vom 16. März bis 15. Juni 2020, verlängert mit Mitteilung vom 4. Juni 2020, wobei dem Versicherten für die Dauer der Massnahme wiederum kein IV-Taggeld zugesprochen wurde (Urk. 8/32, Urk. 8/34). Nach Beendigung der Vorbereitungsmassnahme per 31. Juli 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 21. Juli 2020 einen Arbeitsversuch bei der B.___ AG vom 3. August 2020 bis 2. Februar 2021 zu und teilte ihm mit, dass er keinen Anspruch auf ein IV-Taggeld habe (Urk. 8/41). Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 respektive vom 21. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend die Ablehnung des Taggeldanspruchs (Urk. 8/43, Urk. 8/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/49, Urk. 8/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 8/62 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 1. Dezember 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ein Taggeld zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Mit Gerichtsverfügung vom 15. März 2021 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind (Abs. 1).

1.2    Als erwerbstätig gelten gemäss Art. 20sexies Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit. a). Den erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten (Abs. 2 lit. a) sowie Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen (lit. b).

Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist für die Feststellung des Erwerbsstatus gemäss Art. 20sexies IVV nicht der Zeitpunkt des Taggeldanspruchs massgebend, sondern jener der Arbeitsunfähigkeit; dieser richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und fällt mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 20. Mai 2009 Ziffer 2). Laut Art. 6 ATSG wird Arbeitsunfähigkeit als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, definiert, wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird.

Der Beweis des Glaubhaftmachens – bezüglich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – gilt zudem als geleistet, wenn die IV-Stelle die Überzeugung gewinnt, die versicherte Person hätte ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen. Eine einfache Absichtserklärung genügt demnach nicht. Vom Taggeldanspruch ausgeschlossen sind Versicherte, die im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit keine überprüfbaren Erwerbsabsichten haben (IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 20. Mai 2009 Ziffer 3 f.; vgl. auch Rz 1003.3 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI), in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung).

1.3    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass versicherte Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig gewesen seien, Anspruch auf Taggeld hätten. Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer letztmals im Juli 2017 erwerbstätig gewesen. Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 23. Mai 2018 sei der Beschwerdeführer seit September 2017 bei ihm in Behandlung und seit 15. September 2017 arbeitsunfähig. Über frühere Krankschreibungen seien keine Unterlagen vorhanden, insbesondere würden Nachweise (Arztberichte, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Berichte von allfälligen stationären Behandlungen etc.) vor September 2017 fehlen, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten. Ein Anspruch auf IV-Taggelder sei nicht ausgewiesen, da bei Eintritt des Gesundheitsschadens keine Festanstellung oder ein Ersatzeinkommen bestanden habe. Gemäss Einwandschreiben vom 6. Oktober 2020 habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seine letzte Anstellung bei Z.___ in der Probezeit beendet. Er habe sich daraufhin aber nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Zudem sei eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 15. September 2017 attestiert worden. Ein Anspruch auf ein IV-Taggeld könne nur erfolgen, wenn die versicherte Person unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit ein Erwerbseinkommen generiert habe. Dies könne in Form von Lohn, Arbeitslosentaggeld und Unfall- oder Krankentaggeld sein, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Zusammenfassend würden Nachweise aus dem Jahr 2017 fehlen, welche eine Arbeitsunfähigkeit ab oder vor Juli 2017 bestätigten, weshalb am Entscheid festgehalten werde (S. 2).

2.2    Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), aus seinem IK-Auszug gehe klar hervor, dass er während Jahren immer gearbeitet habe und bereits deshalb keinesfalls davon auszugehen sei, dass er freiwillig keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Er habe zuletzt von Juni bis Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag bei Z.___ gehabt. Dieses Arbeitsverhältnis sei bereits wenige Tage nach Aufnahme der Arbeitstätigkeit innert der Probezeit wieder beendet worden. Der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Anforderungen an diese Stelle zu erfüllen. Dieser Sachverhalt sei bereits dem Leitfaden zur Früherfassung vom Juni 2018 zu entnehmen. Im Rahmen des Erstgesprächs bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich habe er diesen Sachverhalt analog geschildert. Die Abklärung habe ergeben, dass er aufgrund der laufenden Rahmenfrist auch noch Anspruch auf Arbeitslosentaggeld gehabt hätte. Aufgrund der weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei jedoch auf eine erneute Anmeldung für Arbeitslosentaggeld verzichtet worden. Ebenso gebe es keine Veranlassung davon auszugehen, dass er keine Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen hätte, wenn er an keinen gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde. Auch aus diesem Grund seien die Voraussetzungen erfüllt und er habe Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (S. 5 Ziff. 4-8). Zusammenfassend sei weiterhin nicht verständlich, weshalb die IV-Stelle einen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung abgelehnt habe. Er wäre im Gesundheitsfall weiterhin erwerbstätig, habe seine letzte Stelle aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen und wäre entsprechend auch zum Bezug von Arbeitslosentaggeld legitimiert gewesen (S. 6).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder während der Eingliederungsmassnahmen.


3.

3.1    Im Rahmen des Check-In-Gesprächs vom 19. September 2017 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (Urk. 8/52 = Urk. 3/5) habe der Beschwerdeführer angegeben, seit längerer Zeit unter Depressionen zu leiden. Er werde bei seinem Psychiater ein Arztzeugnis verlangen, da er sich nicht in der Lage sehe, einer Arbeit nachgehen zu können. Das letzte feste Arbeitsverhältnis sei während der Probezeit durch ihn aufgelöst worden, da er gemerkt habe, dass er die Anforderungen nicht erfülle (S. 1). Er sei seit Anfang August 2017 arbeitslos, zuvor habe er eineinhalb Monate gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis in der Gastronomie sei in der Probezeit wieder aufgelöst worden. Er habe die Stelle mündlich gekündigt, da er die an ihn gestellten Anforderungen aufgrund seiner Krankheit nicht habe erfüllen können. Zuvor habe er länger gar nicht gearbeitet. Die letzte längere Anstellung habe er bei D.___ gehabt, dieses Arbeitsverhältnis sei vor zirka zwei Jahren beendet worden. Mit seinen Einnahmen sei er nur knapp über die Runden gekommen, hin und wieder habe ihn sein Vater finanziell unterstützt. Die letzten Mieten habe seine Mutter für ihn bezahlt. Zuletzt habe er im Januar 2017 Arbeitslosentaggelder erhalten. Beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) respektive der Arbeitslosenkasse habe er sich nicht mehr gemeldet, da er sich nicht in der Lage fühle, die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen zu können (S. 2).

3.2    Med. pract. E.___ und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten im Bericht vom 23. Mai 2018 (Urk. 8/3 = Urk. 8/4 = Urk. 8/12) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 9. September 2017 ambulant behandelten (Ziff. 1.1), und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- rezidivierende mittelgradige Depression (ICD-10 F33.1)

- Verdacht auf ADS (Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom)

- Spielsucht (Internet)

Vom 15. September 2017 bis 18. Februar 2018 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und vom 30. März bis 31. Mai 2018 liege eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Ziff. 1.3). Die bisherige respektive eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer maximal zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1-4.2).

3.3    Mit Bericht vom 21. Juni 2019 (Urk. 8/25) diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0) mit gestörter Eigenregulation und Tendenz zur Verwahrlosung seit der Jugend. Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.2) und werde in einer vollstationären Therapieklinik in G.___ behandelt (Ziff. 3.1).

3.4    Die Ärzte der Universitären Psychiatrischen Kliniken H.___ stellten im Bericht vom 27. September 2019 über den stationären Aufenthalt vom 14. Juni bis 27. September 2019 (Urk. 8/27/8-11) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt berichtet, dass er sich in den letzten zwei Jahren sozial isoliert habe, sehr viel zu Hause gewesen sei und gegamed habe, wobei es auch zu einer Tag-Nacht-Umkehr gekommen sei und er den Haushalt sowie die eigene Selbstfürsorge vernachlässigt habe (S. 1). Sie empfahlen die weitere intensive psychotherapeutische Behandlung sowie Unterstützung in der Lebensführung. Diesbezüglich erfolge zunächst die weitere tagesklinische Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (S. 3).

3.5    Die Fachpersonen der Universitätsklinik I.___ (vgl. Urk. 8/28) führten im Bericht vom 30. Januar 2020 (Urk. 8/30) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 30. September 2019 teilstationär behandelten (Ziff. 1.1, Ziff. 2.1), und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (online gaming disorder; ICD-10 F63.8)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

Die Fachpersonen attestierten dem Beschwerdeführer seit 30. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt (Ziff. 1.3). Die bisherige respektive eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem zirka 50%-Pensum mit sukzessiver Steigerung zumutbar. Aus ihrer Sicht sei ein Jobcoaching und Praktikum im ersten Arbeitsmarkt sinnvoll (Ziff. 4.2-4.3).


4.

4.1    Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt mit einem vom 1. Juni bis 31. Dezember 2017 befristeten Arbeitsvertrag bei der Z.___ AG als Bootswart und Hilfsarbeiter angestellt war (Urk. 8/51 = Urk. 3/4). Gemäss Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers war der letzte Arbeitstag am 8. Juli 2017 (Urk. 8/19/1). Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit gekündigt habe, da er die an ihn gestellten Anforderungen aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht habe erfüllen können (vorstehend E. 2.2, E. 3.1). Zuvor war er bis zum 18. Januar 2017 bei der Arbeitslosenkasse Unia angemeldet (vgl. Urk. 3/6 S. 4) und erhielt von März bis August 2016 sowie von Oktober 2016 bis Januar 2017 Arbeitslosentaggelder (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 24. Juli 2018, Urk. 8/11; Urk. 3/7), wobei die Rahmenfrist für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 15. Februar 2016 bis 14. Februar 2018 dauerte (vgl. Urk. 3/7). Für den Zeitraum zwischen der Abmeldung von der Arbeitslosenkasse im Januar 2017 und der Aufnahme der Tätigkeit bei der Z.___ AG im Juni 2017 gehen aus dem IK-Auszug keine weiteren Erwerbstätigkeiten hervor (vgl. Urk. 8/11).

4.2    Nach Art. 20sexies Abs. 1 lit. a IVV gelten Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, als erwerbstätig. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nicht-Erwerbstätigen hielt das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 20. Mai 2009 (vgl. vorstehend E. 1.2) fest, dass ein Taggeldanspruch insbesondere nur noch jenen Personen zustehen soll, die vor der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig waren. Das IV-Taggeld soll somit nur noch dem eigentlichen Zweck zugeführt werden, nämlich dem Ersatz für ein effektives Einkommen, das wegen der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen nicht erzielt werden kann (vgl. auch Botschaft zur 5. IV-Revision, BBL 2005 4537 Ziff. 1.6.2.1). Nichterwerbstätige Personen haben hingegen keinen Anspruch mehr auf ein IV-Taggeld. Für die Frage nach der Feststellung des Erwerbsstatus ist demnach nicht der Zeitpunkt des Taggeldanspruchs massgebend, sondern derjenige der Arbeitsunfähigkeit. Der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 20sexies IVV richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und fällt mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (AHI 2003 S. 287 E. 3a/bb mit Hinweisen).

Aus dem Bericht von med. pract. E.___ und Dr. C.___ vom 23. Mai 2018 (vorstehend E. 3.2) geht hervor, dass die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers am 9. September 2017 und somit rund zwei Monate nach der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG aufgenommen wurde und der Beschwerdeführer seit 15. September 2017 arbeitsunfähig ist. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend machte, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Anforderungen an die Arbeitsstelle gerecht zu werden, ergeben sich anhand der medizinischen Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine im Zeitpunkt der Anstellung bei der Z.___ AG bestehende Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer auch im - offenbar vom behandelnden Psychiater ausgefüllten - Formular zur Früherfassung vom 31. Mai 2018 an, seit 15. September 2017 arbeitsunfähig zu sein (Urk. 8/5 Ziff. 2). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden und auch eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. So ist beispielsweise eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel nicht ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend fehlt eine solche medizinische Einschätzung für den Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Anstellung bei der Z.___ AG bestehenden Arbeitsunfähigkeit.

Zur Beurteilung der massgebenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist demgemäss auf den Bericht von med. pract. E.___ und Dr. C.___ vom 23. Mai 2018 (vorstehend E. 3.2) abzustellen und von einer Arbeitsunfähigkeit ab 15. September 2017 auszugehen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der
Z.___ AG dauerte vom 1. Juni bis 8. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 4.1). Am 13. September 2017 stellte er den Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wobei der Unterstützungsbeginn am 1. September 2017 war (vgl. Aktennotiz über das Abklärungsgespräch vom 26. Oktober 2017, Urk. 3/6 S. 5). Damit hat der Beschwerdeführer unmittelbar vor Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 20sexies Abs. 1 lit. a IVV vorliegend nicht erfüllt sind.

4.3    Mit Verweis auf die Bestimmungen des KSTI machte der Beschwerdeführer ferner geltend, es gebe keine Veranlassung davon auszugehen, dass er keine Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen hätte, wenn er an keinen gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde. Auch aus diesem Grund habe er Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (vgl. vorstehend E. 2.2).

Zu Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV, wonach Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, als erwerbstätig gelten, äusserte sich das Bundesgericht eingehend in BGE 146 V 271 und gelangte zum Schluss, dass der Verordnungsbestimmung mangels einer gesetzlichen Grundlage die Anwendung versagt bleiben muss. Dies begründete das Bundesgericht damit, dass gemäss der bundesrätlichen Botschaft vom 22. Juni 2005 mit der 5. IV-Revision unter anderem eine Anpassung des IV-Taggeldsystems erfolgen sollte, um negative Anreizwirkungen zu beseitigen. Mit der Änderung von Art. 23 Abs. 2 IVG ist die Aufhebung der Mindestgarantie von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG für Versicherte umgesetzt worden, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren (E. 6.2.1.1). Der Bundesrat setzte die Aufhebung des Mindesttaggeldes für Nichterwerbstätige in der Verordnung indes nicht um und übersah, dass die Grundlage für diese Verordnungsbestimmung mit der Neuformulierung des Art. 23 IVG im Rahmen der 5. IV-Revision weggefallen war. Jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der mit der 5. IV-Revision vorgenommenen Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 2008 muss die Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig qualifiziert werden, weil sie die dem Bundesrat delegierten Kompetenzen sprengt (E. 7, vgl. zum Ganzen Meier, Nr. 21 Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil 8C_508/2019 vom 27. Mai 2020 = BGE 146 V 271 (d), in: SZS 3/2021, S. 156-157).

Bei einer mangelnden Gesetzesgrundlage für einen Taggeldanspruch Nichterwerbstätiger erübrigen sich Erörterungen zu den Beweisanforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV, denn der Verordnungsbestimmung sowie den entsprechenden Bestimmungen des KSTI in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung muss die Anwendung versagt bleiben (vgl. auch die in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung des KSTI vorgenommenen Änderungen, S. 2-3).

4.4    Nach Art. 20sexies Abs. 2 lit. a IVV sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten, den erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt. In Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) werden die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Arbeitslosenentschädigung geregelt. Für den Anspruch ist insbesondere erforderlich, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos (lit. a) und vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). Als ganz oder teilweise arbeitslos gilt die arbeitssuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG erst, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.

Gemäss Aktenlage meldete sich der Beschwerdeführer per 18. Januar 2017 bei der Arbeitslosenkasse Unia ab, obwohl die Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch bis 14. Februar 2018 gedauert hätte (vgl. vorstehend E. 4.1). Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 15. September 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2) war er somit nicht mehr zur Arbeitsvermittlung angemeldet und galt weder als arbeitslos im Sinne des AVIG noch war er vermittlungsfähig oder erfüllte die Kontrollvorschriften. Demgemäss hatte er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb er die Voraussetzungen von Art. 20sexies Abs. 2 lit. a IVV nicht zu erfüllen vermag.

4.5    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt, da er nicht als erwerbstätig im Sinne von Art. 20sexies IVV zu betrachten (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4) und ein Mindesttaggeld für Nichterwerbstätige auf Gesetzesstufe nicht mehr vorgesehen ist (vgl. vorstehend E. 4.3; BGE 146 V 271 E. 7).

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensRämi