Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00832


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 18. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Dr. Karin Goy

Goy Blesi Beratungen

Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1967 geborene X.___ ist gelernte Coiffeuse und Mutter von vier mittlerweile volljährigen Kindern (Urk. 8/23/130 ff.). Sie arbeitet teilzeitlich in der am 26. April 2011 von ihrem Ehemann gegründeten Y.___ GmbH, wobei sie zu einem kleineren Stammanteil auch Gesellschafterin ist, nebst ihrem als Geschäftsführer amtenden Ehemann (vgl. zefix.ch). Nebenbei bot sie als Selbständigerwerbende Coiffeuse-Dienste in ihren Wohnräumen an (Urk. 8/45 ff.). Seit 2014 litt die Versicherte an einer chronischen Achillodynie bei operierter Haglundverse rechts, was infolge eines Skiunfalles im März 2015 zu einer Partialruptur der Achillessehne links führte, die am 2. April 2015 operiert und nach einer vollständigen Reruptur am 21. Oktober 2016 erneut operativ versorgt werden musste (vgl. Urk. 8/28/34 f.). Sie meldete sich am 28. August 2017 bei der für den Unfall zuständigen Suva, dort eingegangen am 6. September 2017, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/23/130 ff.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog wiederholt die Akten der Suva bei (Urk. 8/2/1-53, Urk. 8/23/1-185, Urk. 8/28/1-56, Urk. 8/46-47) und führte am 12. April 2018 ein Standortgespräch zur Prüfung der Eingliederungsmöglichkeiten durch (Urk. 8/32). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen wurde mit Mitteilung vom 17. April 2018 als nicht durchführbar verneint (Urk. 8/33). Anschliessend ersuchte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte (Urk. 8/39, Urk. 8/49) sowie den Ehemann der Versicherten als Arbeitgeber (Urk. 8/44) um Auskünfte und klärte vor Ort die erwerblichen Verhältnisse ab (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1. Februar 2019, Urk. 8/51). Zu dieser Aktenlage nahm Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), am 19. Dezember 2018 Stellung (Urk. 8/52/6 ff.). Mit Vorbescheid vom 13. März 2019 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/54), wogegen diese am 26. April 2019 (Urk. 8/59) Einwände erhob, die sie mit Schreiben vom 6. Juni 2019 begründete (Urk. 8/61 f.). Die IV-Stelle holte hierauf beim behandelnden Orthopäden (Urk. 8/73) sowie bei der seit Januar 2020 neu behandelnden Psychiaterin Berichte ein (Urk. 8/74), wozu sowohl Dr. Z.___ (Urk. 8/81/6) wie die Beschwerdeführerin (Urk. 8/79) Stellung nahmen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Die Suva ihrerseits hatte den Versicherungsfall unter Zusprache einer Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 29 % per 1. September 2018 sowie der Zusprache einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 10 % mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 abgeschlossen (Urk. 8/47).


3.    Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2020 erhob die X.___ am 1. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab März 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, allenfalls sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen, jedenfalls psychiatrischen, Begutachtung zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 9).

    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die vorliegenden Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, dass sie die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige qualifiziere, wobei 40 % auf die Tätigkeit als selbständige Coiffeuse und 60 % auf administrative Tätigkeiten im Geschäft ihres Ehemannes entfielen. Diese letztere Tätigkeit sei ihr gemäss medizinischer Aktenlage weiterhin in einem Pensum von vier Stunden täglich zumutbar, was - verglichen mit der betriebsüblichen Arbeitszeit von 8,4 Stunden pro Tag - einem Pensum von 47,6 % entspreche. Damit sei ihr weiterhin die Erzielung eines Erwerbseinkommens von Fr. 41'253.35 möglich. Die Aufgabe der dem Leiden nicht angepassten selbständigen Tätigkeit als Coiffeuse sei zumutbar. Ohne gesundheitliche Einschränkung wäre sie in der Lage ein Einkommen von Fr. 57'856.95 zu erzielen, woraus sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'603.60 oder ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % errechne. Die zusätzlich geltend gemachten Leiden infolge der im April 2014 erfolgten Operation am linken Fuss, der im Herbst 2016 behandelten Schulterprobleme rechts sowie der Probleme im rechten Fuss hätten keine längerdauernden bzw. über die bereits berücksichtigten hinausgehenden Einschränkungen zur Folge. Die psychiatrische Therapie sei erst im Januar 2020 aufgenommen worden und es werde vom Facharzt bestätigt, dass Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit sowie eine verminderte Ausdauer und Auffassung bestünden. Allerdings sei die medikamentöse Behandlung des diagnostizierten Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms (ADS) noch nicht optimal eingestellt und die Behandlungsmöglichkeit allgemein noch nicht erschöpft. Laut RAD-Arzt seien keine weiteren Massnahmen oder Abklärungen erforderlich.

1.2    Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie leide bereits seit 2014 an Fussproblemen und habe mehrere Unfälle erlitten. Grundsätzlich hätte sie daher bereits im März 2016 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt; dieser Anspruch habe wegen verspäteter Anmeldung jedoch erst im März 2018 entstehen können. Bereits während ihres stationären Aufenthalts in der Rehaklinik A.___ anfangs 2018 sei sie psychotherapeutisch behandelt worden. Die anschliessende psychotherapeutische Betreuung und pharmakologische Behandlung bei einer schlecht Deutsch sprechenden und daher die Empfehlungen der Ärzte der Rehaklinik nicht beachtet habenden Psychiaterin habe sie 2019 abgebrochen. Seit Anfang 2020 stehe sie erneut in psychiatrischer Behandlung. Der RAD-Arzt spreche sich nur über die somatischen Leiden aus und die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die psychischen Krankheiten, an denen sie leide, nicht abgeklärt habe. Die Arbeitsstelle beim Ehemann bestehe nicht mehr. Sie könne den Anforderungen bis auf einen ganz kleinen Teil (Mehrwertsteuerabrechnungen) nicht mehr genügen und werde eher aus therapeutischen Gründen eingesetzt. Die Administrationstätigkeit sei wegen andauernder Depression und Konzentrationsschwierigkeiten und die ebenfalls im Dienste der GmbH erforderlichen Transport- und Botengänge seien infolge der Fussbeschwerden nicht mehr zumutbar. Die Invaliditätsbemessung sei nicht korrekt erfolgt. Beim Invalideneinkommen sei auf die Tabellenlöhne abzustellen, was selbst bei der bestrittenen Annahme einer zumutbaren täglichen Arbeitszeit von vier Stunden pro Tag einen Invaliditätsgrad von 50 % ergeben würde.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüI.___estellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1).

2.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


3.

3.1    Auf Veranlassung der Suva hielt sich die Beschwerdeführerin vom 15. Januar bis 15. Februar 2018 in der Rehaklinik A.___ zur stationären Behandlung auf. Im Austrittsbericht vom 16. Februar 2018 (Urk. 8/28/34-52) führten die behandelnden Fachpersonen folgende Diagnosen auf:

- Ruptur der Achillessehne bei Status nach Vor-Operation (infolge nachfolgender Diagnose)

- 03/2015 MRI Sprunggelenk links: Partialruptur Achillessehne links

- 02.04.2015 Revision des Achillessehnenansatzes mit Exzision eines kleinen Knochenfragmentes, Achillessehnennaht und transossäre Reinsertion mittels zweier Mitek-Anker, partielle Knochenexzision und Bursektion, Narbenkorrektur

- 14.09.2016 MRI Sprunggelenk links: Vollständige Ruptur der Achillessehne, ca. 6,5 cm oberhalb der Insertion. Der überwiegende Teil der Sehne gerissen, lediglich im äusseren lateralen Aspekt noch residuelle durchgehende Fasern. Keine relevante Retraktion des proximalen Stumpfes. Flämatom. Verdacht auf Partialruptur an der inframalleolären Peronealsehne. Verdacht auf Teilruptur Ligamentum deltoideum.

- 21.10.2016 Débridement Achillessehne links und Rekonstruktion mit Doppelung und transkalkaneärer Tunnelung mittels flexor hallucis longus links

- 20.07.2017 Röntgen Fuss sowie MRI Achillessehne rechts: Deutliche Verkalkung im Insertionsbereich der Achillessehne, welche in sich jedoch wenig degenerative Veränderung zeigt. Stressödem angrenzend im Kalkaneus Höhe Zone 1

- Haglund-Ferse beidseits

- konservative Behandlung rechts

- 03.04.2014 Haglundexostosen-Entfernung links, gleichzeitig Knochenentfernung Achillessehnenansatz durch Revision der Achillessehne mit transossärer Refixation derselben, Bursektomie links

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4); Differenzialdiagnose: Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11); Psychosomatisches Konsilium Rehaklinik A.___

- Hypothyreose (unter Eltroxin)

- Hypercholesterinämie (unter Atorvastatin)

    Bei Austritt hätten als Probleme ein leicht hinkendes Gangbild, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen am Fuss/oberen Sprunggelenk/Unterschenkel lateral sowie muskuläre Dysbalancen am Schultergürtel bestanden. Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Sie würden ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter gemäss den Instruktionen in ihrem Trainingsprogramm, ferner die Aufnahme einer Ausdauersportart (beispielsweise Nordic-Walking, Aquajogging, Schwimmen) empfehlen. Aufgrund der vorliegenden affektiven Auffälligkeiten würden sie zur Weiterführung der psychotherapeutischen Betreuung und psychopharmakologischen Behandlung raten. Sie hätten die Beschwerdeführerin auf die Warteliste der B.___ AG, Gruppenpraxis C.___, gesetzt. Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen). Somatoforme Störungen führten grundsätzlich nicht zur Arbeitsunfähigkeit. Je nach Funktionsniveau und Ressourcen eines Patienten könnten allerdings Einschränkungen vorliegen. Aufgrund der aktuell geringen psychophysischen Belastbarkeit mit Schmerzen, Erschöpfung und der aktuellen Verzweiflung sollte die Beschwerdeführerin beruflich leistungsmässig nicht überfordert werden und mehr Kurzpausen einlegen. Es werde davon ausgegangen, dass die erwähnten Bedingungen am aktuellen Arbeitsplatz bereits gewährleistet seien. Die Arbeitsunfähigkeit für die berufliche Tätigkeit als Administratorin (60 % sitzende Tätigkeit, 40 % Transport- und Botengänge) betrage 40 % ab dem 16. Februar 2018 (entsprechend dem vom Arbeitgeber angegebenen Anteil der rein administrativen Tätigkeit von 60 %). Die Nebentätigkeit als Coiffeuse, einer vorwiegend gehend-stehenden Tätigkeit, könne nicht mehr empfohlen werden. Zumutbar sei jede andere berufliche Tätigkeit mit sehr leichter Arbeit und ganztags. Als spezielle Einschränkungen betreffend den linken Fuss gelte: Es müsse sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne häufiges/längerdauerndes Treppensteigen und ohne Gehen auf unebenem Gelände handeln.

    In der somatischen Beurteilung legten die Ärzte der Rehaklinik A.___ dar, dass fast drei Jahre nach operativ versorgter Ruptur der Achillessehne links auf dem Boden einer voroperierten Haglundferse sowie fast 1,5 Jahre nach Reruptur und folglich Rekonstruktion der Achillessehne aktuell die bei Austritt geschilderten Beschwerden und Einschränkungen bestünden. In der Bildgebung hätten sich zuletzt Verkalkungen an der Achillessehneninsertion sowie ein angrenzendes Ödem im Kalkaneus gezeigt. Während des Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin einen dysfunktionalen Umgang mit Schmerzen gezeigt, das Erarbeiten von Aktivitätszielen sei nur mit namhafter Unterstützung möglich gewesen. Trotz objektivierbarer Fortschritte habe die Beschwerdeführerin keinen Profit aus dem Aufenthalt angegeben. Dem Behandlungsteam gegenüber habe sie sich häufig vorwurfsvoll geäussert und habe vermittelt, sich nicht ernst genommen zu fühlen, obwohl man sich Zeit für aufklärende Gespräche im Rahmen von Extraterminen mit ihr genommen habe. Vorschläge, wie zum Beispiel die versuchsweise Einnahme eines NSAR, seien von der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt worden. Bei den Belastbarkeitstests habe sie sich leistungsbereit im Rahmen des Zumutbaren gezeigt. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen medial der rechten Skapula interpretierten sie im Rahmen muskulärer Dysbalancen im Schulternackenbereich, wie sie häufig bei administrativ-tätigen Menschen zu beobachten seien.

    In der psychosomatischen Beurteilung (vgl. auch das im Anhang vorliegend psychosomatische Konsilium vom 15. Februar 2018, Urk. 8/28/49-52) hielt die Psychologin fest, bei der Beschwerdeführerin lägen Schmerzen vor, die im Mittelpunkt ihres Lebens stünden und kaum beeinflussbar gewesen seien. Zusätzlich sei es durch den langandauernden Heilverlauf zur Entwicklung einer depressiven Symptomatik (Lustlosigkeit, Erschöpfung, Schlafprobleme) und einer unsicher-pessimistischen Haltung mit Zukunftssorgen in Form von grüblerischen Gedanken gekommen. Die Beschwerdeführerin erscheine stark auf ihre Schmerzen fixiert und habe subjektiv von einer vermehrten Gereiztheit im Alltag berichtet, was mit einem psychischen Leidensdruck verbunden gewesen sei.

3.2    Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 25. April 2018 fest (Urk. 8/65/75 ff.), zumutbare Tätigkeiten seien körperlich leichte Arbeiten, mit spezieller Einschränkung bezüglich des linken Fusses, mit vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne häufiges/länger dauerndes Treppensteigen und ohne Gehen auf unebenem Gelände. Unter Einhaltung dieser Einschränkungen sei ein 100%iges Pensum zumutbar. Nicht mehr zumutbar sei die ausgeübte Nebentätigkeit als Coiffeuse, da diese vorwiegend gehend/stehend verrichtet werde. Zumutbar für die berufliche Tätigkeit als Administratorin sei ein Pensum von vier Stunden täglich, dies bei 60 % sitzender Tätigkeit und 40 % Transport- und Botengänge. Als unfallfremd hielt Dr. D.___ die muskuläre Dysbalance im Bereich des Schultergürtels sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung/ Depression fest.

3.3    Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, Manuelle Medizin SAMM, verwies in seinem Kurzbericht vom 17. Juli 2018 (Urk. 8/39) auf die beigelegten Berichtskopien. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte mit Teilzeitbeschäftigung in der Firma ihres Gatten, als Teilzeit-Coiffeuse und als im Haushalt Tätige seines Erachtens zu 50 % ganztags arbeitsfähig sei.

3.4    Dr. med. pract. F.___ und Prof. Dr. med. G.___, Ärztlicher Leiter der B.___-Praxis C.___, berichteten am 9. Oktober 2018 über die vom 12. März bis 3. September 2018 stattgehabte psychiatrische Behandlung (Urk. 8/49; vgl. auch die Krankengeschichte: Urk. 8/72). Als Diagnosen nannten sie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch seit der Jugend (ICD-10: F12.1). Unter einziger Nennung der Tätigkeit als Friseurin («von Zuhause, sie kann sich die Kundinnen frei einteilen, abhängig von ihren Bedürfnissen») hielten sie die bisherige Tätigkeit für «3-4 pro Tag max. 3 Tage pro Woche» als zumutbar, wobei auch «kann ich nicht beantworten» angekreuzt wurde. Unter den gefragten Funktionseinschränkungen wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei schnell überfordert und habe wenig Motivation.

3.5    Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, konnte auf Anfrage hin keine Angaben zur (aktuellen) Arbeitsfähigkeit machen mit der Begründung, dass er die Beschwerdeführerin seit 2016 nicht mehr gesehen habe (Urk. 8/73).

3.6    Die seit 7. Januar 2020 behandelnde Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. März 2020 (Urk. 8/74). Sie diagnostizierte mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelschwere depressive Episode, F32.1, (Diagnose Mitte 2019), (2) ein Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS), F90 (Diagnose 02/2020) und eine Haglund-Deformität beidseits. Als aktuelle medizinische Symptomatik und Situation nannte sie: innerlich unruhig, sehr angespannt, deutliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen; Stimmung deprimiert, wenig Antrieb, wenig Fähigkeiten zur Selbststrukturierung; Angabe chronischer Schmerzen im linken Fuss und Unterschenkel, Rücken- und Schulterschmerzen; inhaltlich sehr fixiert auf Schmerzen. Zum psychischen Befund notierte sie mittelschwere Konzentrationsstörungen, sie könne sich schwer an genaue Zeiten des Erkrankungsverlaufs erinnern. Die Aufmerksamkeit sei mittelschwer beeinträchtigt, der formale Gedankengang mitunter sprunghaft, gelegentlich vorbeiredend, die Beschwerdeführerin müsse wiederholt auf die ursprüngliche Frage zurückgeführt werden. Inhaltlich sei sie eingeengt auf somatische Probleme, affektiv leicht niedergeschlagen. Anlässlich weiterer Konsultationen habe die Beschwerdeführerin geordneter und besser konzentriert gewirkt, mit Nachlassen von Aufmerksamkeit und Konzentration nach maximal 45 Minuten. Die Schwingungsfähigkeit sei leicht reduziert. Es bestünden weder Ich-Störungen, Zwänge, unspezifische Ängste noch Schlafstörungen. Der Appetit sei normal und der Antrieb sowie das Aktivitätsniveau unauffällig. Es finde alle 7 bis 14 Tage eine kognitive Verhaltenstherapie statt, ferner werde das ADS medikamentös behandelt und gleichzeitig die Motivation für erkrankungsspezifische nicht-medikamentöse Behandlungsoptionen (Sport, Ausdauertraining) gefördert. Hinsichtlich der gegenwärtigen Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes (Buchführungsaufgaben, Kurierdienste) bestünden als Funktionseinschränkungen eine verminderte Ausdauer, Auffassung und Konzentrationsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei leicht erschöpfbar und die Leistungsfähigkeit stark schwankend. Es seien der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit 3-4 Stunden am Tag zumutbar und das Arbeitsprofil sei an die Grunderkrankung der Beschwerdeführerin bereits sehr angepasst. Prognostisch sei allenfalls eine leichte Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Zurzeit sei das ADS noch nicht optimal medikamentös eingestellt.


4.    In erwerblicher Hinsicht ergibt sich aus den vorliegenden Akten ausserdem Folgendes:

4.1    Anlässlich zweier Besprechungen mit dem Suva-Sachbearbeiter am Wohnort der Beschwerdeführerin im August und November 2017 (Urk. 8/23/110 und Urk. 8/23/161) gab diese in Anwesenheit ihres Ehemannes und Geschäftsführers an, ihre Tätigkeit für die Y.___ GmbH betrage etwa ein 60%-Pensum und umfasse zu 60 % sitzende Tätigkeiten am Computer, zu 40 % stehende/gehende Tätigkeiten, Transport- und Botengänge, oft Treppensteigen, da das Geschäft einen Stock tiefer liege als ihr Büro, Gewichte bis etwa 10 kg tragen, und Gehen nur auf ebenem Gelände, nie auf Baustellen.

    Anlässlich des Standortgesprächs vom 12. April 2018 (Urk. 8/32/2) umschrieben die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann die Tätigkeit als Administration/ Hilfsaufgaben, kleine Einsätze umfassend, je nach Bedarf, wie Botengänge (beispielsweise Pläne auf die Baustelle bringen), an Sitzungen teilnehmen, Büroarbeiten wie Offerten schreiben und Rechnungen stellen. Es handle sich nicht um einen «klassischen» Bürojob und somit auch nicht um eine rein sitzende Tätigkeit. Die Y.___ GmbH sei eine kleine Firma und die Aufgaben seien je nach den Bedürfnissen angefallen, oft auch mit Gehen/Stehen verbunden. Auf die diskrepanten Angaben hinsichtlich des Pensumsumfangs angesprochen (vgl. insbesondere die Angabe in der Anmeldung, wonach sie zu 50 % in der Administration tätig gewesen sei, Urk. 8/23/135), erklärte der Ehemann der Beschwerdeführerin, die Firma sei 2011 gegründet worden. Ursprünglich sei ein 40%-Pensum abgemacht gewesen, jedoch ohne fixe Arbeitstage/Arbeitszeiten. Er habe der Beschwerdeführerin je nach Bedürfnis und Arbeitsanfall Arbeit zugewiesen. Zurzeit könne er keine Aufgaben mehr übertragen, die auf einen fixen Termin hin gemacht werden müssten. Somit tätige die Beschwerdeführerin aktuell nur noch die Mehrwertsteuer-Abrechnung. Botengänge könne sie nicht mehr machen. Viele Büroaufgaben habe er jetzt selber übernommen. Er habe auch nicht mehr die Geduld, schwierige Aufgaben zu delegieren, wenn sie es dann noch nicht erledigen könne (zum Beispiel wegen Überforderung oder Pausen wegen Schmerzen). Er selber wäre einfach froh, wenn der Haushalt und die Kinderbetreuung wieder rund laufen würden und er dort entlastet sei (Urk. 8/32/3).

    Im Arbeitgeberbericht vom 30. August 2018 (Urk. 8/44) umschrieb der Ehemann die Mitarbeit der Beschwerdeführerin in der Y.___ GmbH als «Administration, Hilfsarbeiten, Repräsentation», wobei sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Pensum von 16 Stunden an zwei Wochentagen à 8 Stunden, und nach dem 3. März 2015 ein reduziertes Pensum erfüllt habe, nach dem 3. Mai 2015 nur noch «undefinierte» Einsätze, beispielsweise Mehrwertsteuerabrechnungen. Büroarbeiten hätten manchmal, Hilfsarbeiten in der Reinigung, dem Einkauf, der Post sowie in der Repräsentation/Kundenanlässe selten dazugehört. Hierfür vergütete er Fr. 52'000.-- pro Jahr (13 x Fr. 4'000.--).

4.2    Anlässlich der Abklärung für Selbständigerwerbende vor Ort im Januar 2019 (vgl. Bericht vom 1. Februar 2019, Urk. 8/51) gab die Beschwerdeführerin an, seit Januar 1999 im Ausmass von rund 40 % als Coiffeuse für Damen und Herren tätig zu sein. Dafür habe sie in ihrem Wohnhaus ein Zimmer hergerichtet. Sie bediene ausschliesslich Stammkundschaft, vorwiegend Kolleginnen und Kollegen, nach Vereinbarung zu sehr günstigen Preisen. Sie habe plus/minus einen Jahresumsatz von Fr. 10'000.-- erwirtschaftet. Seit Gründung der eigenen Firma mit Geschäftsräumlichkeiten im Parterre des Wohnhauses habe sie nebst ihrer Tätigkeit als Coiffeuse zu rund 60 % als Allrounderin (Administration, Hilfsarbeiten, Repräsentation usw.) im Betrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet, wobei der Hauptanteil ihrer Arbeit die Administration (zirka 16 Stunden, also rund zwei Tag pro Woche) eingenommen habe. Ansonsten habe sie aber auch Materialtransporte/Botengänge ausgeführt und Lampen zusammengebaut. Nur direkt auf Baustellen habe sie handwerklich nie mitgearbeitet. Im Betrieb würden noch zwei weitere Mitarbeiter beschäftigt. Ihr Pensum von 60 % habe sie auf fünf Tage pro Woche verteilt. Früher habe sie als Coiffeuse an einem Tag bis zu zehn Leute bedienen können, heute würde sie nur noch ein bis zwei Kunden am Tag bedienen. Im Betrieb des Ehemannes verrichte sie nur noch Büroarbeit, das heisst die Mehrwertsteuerabrechnungen, wobei die effektive Arbeitszeit eigentlich nur noch zwei Stunden pro Woche betrage.

    Die Abklärungsperson berücksichtigte im Betätigungsvergleich eine medizinisch attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit als selbständigerwerbende Coiffeuse (gewichtet 40 %) und eine 10%ige Einschränkung in der Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes (gewichtet 6 %), was zu einer gewichteten Gesamtarbeitsunfähigkeit von 46 % führte. Aus den individuellen Konten listete sie die bei der Y.___ GmbH erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 64'292.-- (2012), Fr. 40'837.-- (2013), Fr. 48'000.-- (2014), Fr. 60'000.-- (2015) und Fr. 52'000.-- (2016) auf. Da die Beschwerdeführerin auf ihren Einkünften als Coiffeuse keine AHV-Beiträge abgeführt hatte, mussten die Einkommensverhältnisse gemäss Buchhaltung («Kassabuch» 2013 bis 2017 Urk. 8/45 ff.) aufgelistet werden. Der Betriebsgewinn betrug 2013 Fr. 3'766.20, 2014 Fr. 4'910.35, 2015 Fr. 7'026.--, 2016 Fr. 5'565.70 und 2017 Fr. 5'606.60, woraus die Abklärungsperson einen durchschnittlichen Betriebsgewinn von Fr. 5'374.95 pro Jahr ermittelte und nach Aufrechnung des AHV-Mindestbeitrags ein durchschnittliches Bruttoeinkommen als Coiffeuse von Fr. 5'856.95 vermerkte. Summiert mit dem Bruttolohn aus der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH von Fr. 52'000.-- errechnete sie ein Valideneinkommen von Fr. 57'856.95. Das Invalideneinkommen ergab sich unter Berücksichtigung eines zumutbaren Restpensums im Administrativbereich von 47,6 % (5 x 4h/42h), woraus ein Jahreslohn von Fr. 41'253.35 resultierte.


5.    

5.1    Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass nach einhelliger Einschätzung der Versicherungsärzte, so auch RAD-Arzt Dr. Z.___ (vgl. Urk. 8/52/6 f.), die Tätigkeit im gelernten Beruf als Coiffeuse infolge der somatischen Probleme, insbesondere der Schmerzproblematik im linken Fuss, seit 3. März 2015 nicht mehr zumutbar ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Angaben von Dr. F.___ (vgl. E. 3.4) dahingehend zu verstehen sind, dass sie die Bedienung von zwei bis drei Kunden pro Tag im Coiffeusegeschäft als zumutbar erachtete, und ob die Einschätzung von Dr. E.___ (vgl. E. 3.3) sich auf alle Tätigkeiten gleichermassen bezieht. Hinsichtlich einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeiten ist auf die schlüssigen Einschätzungen im Bericht der Rehaklinik A.___ (E. 3.1) sowie des Kreisarztes Dr. D.___ anlässlich seiner Schlussuntersuchung vom 1. Dezember 2017 (E. 3.2) abzustellen, wonach der Beschwerdeführerin in leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, wie sie die Administrativaufgaben in der GmbH im Umfang von vier Stunden täglich umfassten, vollschichtig arbeitsfähig ist (E. 3.2). Anderslautende Angaben behandelnder Ärzte vermögen keine Zweifel an dieser Einschätzung zu begründen oder weichen mangels Angaben zu einer angepassten Tätigkeit nicht von dieser Einschätzung ab. So erachtete Dr. E.___ grundsätzlich eine 50%ige Arbeitstätigkeit für zumutbar, wobei er hinsichtlich der Anforderungen nicht unterschied (E. 3.3). Weitergehende relevante Einschränkungen somatischer Natur ergeben sich nicht aus den Akten. Die Beschwerdeführerin steht offensichtlich auch nicht mehr in orthopädischer Behandlung (Urk. 8/73). Zu vermerken ist weiter, dass die Beschwerdeführerin - wie sich ihrem «Kassabuch» entnehmen lässt - in den Jahren 2016/17 weiterhin Erträge (Fr. 9’862.-- [2016], Fr. 11’637.-- [2017]) als Coiffeuse verbuchte, wobei keine Umsatzeinbusse seit 2015 festzustellen ist (E. 4.2), und sie noch im Zeitpunkt des Betriebsbesuches im Januar 2019 nach eigenen Angaben einen bis zwei Kunden pro Tag bediente (vgl. Urk. 8/51/7). Soweit die Beschwerdeführerin die ihr somatisch gesehen nicht mehr angepasste Tätigkeit zulasten der ihr zumutbaren administrativen Tätigkeit fortführt, kann dies nicht mit einer zusätzlichen quantitativen Einschränkung in angepassten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Ebenfalls müssen allenfalls zusätzliche Aufgaben als Hausfrau und Mutter (vgl. die Ausführungen des Ehemannes unter E. 4.1 in fine) invalidenversicherungsrechtlich unberücksichtigt bleiben. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, vollzeitlich erwerbstätig gewesen und dies im Gesundheitsfall auch weiterhin zu sein, weshalb die Invaliditätsbemessung sich auf den Erwerbsbereich zu beschränken hat (Art. 28a Abs. 1 IVG).

    Damit ist grundsätzlich erstellt, dass der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Auffassung - aus rein somatischen Gründen gestützt auf die Feststellungen von Kreisarzt Dr. D.___ (E. 3.2) eine näher umschriebene, angepasste Tätigkeit grundsätzlich vollzeitlich zumutbar ist.

5.2    Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin wenn sie geltend macht, sie könne den Anforderungen an die angestammte Tätigkeit in der Administration der Y.___ GmbH aus somatischen Gründen nicht mehr genügen, da es ihr unmöglich sei, Boten- und Transportgänge zu machen. Nach wiederholten eigenen Angaben sowie den Auskünften ihres Ehemannes betrug der Anteil rein administrativer Tätigkeiten 60 % des insgesamt mit 60 % bezifferten Arbeitspensums (25,2 Stunden pro Woche) für die GmbH, also umgerechnet 15,12 Stunden in der Woche. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. hierzu: BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen) ist ihr auch zuzumuten, die Arbeitsräumlichkeiten so einzurichten, dass nicht häufiges Treppensteigen notwendig wird. Ferner sind - entgegen ihren Vorbringen - nach medizinischer Einschätzung Botengänge, soweit sie nicht auf unebenem Boden zu verrichten sind, nicht gänzlich ausgeschlossen, wobei davon auszugehen ist, dass Kopfsteinpflaster nicht regelmässig anzutreffen ist und ein Baustelleneinsatz mehrfach verneint wurde, auch Gewichte Tragen bis 10 kg gemäss Arbeitgeberfragebogen selten notwendig war (vgl. E. 4.1). Ferner fährt die Beschwerdeführerin weiterhin Auto und es war ihr jedenfalls bereits schon im Dezember 2017 möglich, eine halbe Stunde pro Tag mit dem Hund spazieren zu gehen (vgl. Urk. 8/23/122-123). Damit ist ihr grundsätzlich entsprechend dem medizinisch zumutbaren Einsatz von jedenfalls vier Stunden am Tag weiterhin ein Pensum von 20 Stunden pro Woche im Betrieb der Y.___ GmbH anzurechnen. Hierbei ergäbe sich, unter Zugrundelegung des vormals effektiv erzielten Einkommens von Fr. 52'000.--, ein in der GmbH zu erzielender Wert von Fr. 41'253.35, was gemäss Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin keinen Rentenanspruch begründen würde (vgl. E 4.2).

5.3    Nach Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hat letzterer indes betrieblich umgestellt, sodass die angestammte Tätigkeit in der Y.___ GmbH so nicht mehr existiert, die Beschwerdeführerin nurmehr in einem Umfang von zwei Stunden pro Woche die Mehrwertsteuerabrechnungen ausführt, weshalb der teilweise weiterhin bezahlte Lohn offensichtlich als Soziallohn zu betrachten ist und daher nicht mehr als Invalideneinkommen herangezogen werden darf (Art. 25 Abs. 1 lit. a und b IVV). Unter der Voraussetzung, dass von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in den den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeiten ausgegangen würde, könnte indes auch gestützt auf die sogenannten Tabellenlöhne ein massgeblicher Rentenanspruch ohne Weiteres ausgeschlossen werden (vgl. hierzu auch die von einem höheren, invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden Valideneinkommen ausgehende Invaliditätsbemessung der Suva, Urk. 8/47): Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 betrug der Median für Frauen, Niveau 1, über alle Wirtschaftszweige hinweg Fr. 4'624.-- monatlich, was angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Tabelle 03.02.03.01.04.01: betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) ein Invalideneinkommen 2018 von Fr. 57'846.25 ergäbe.

    Zu prüfen bleibt aber, ob aufgrund der von der Beschwerdeführerin beklagten psychischen Einschränkungen eine medizinisch-theoretisch höhere Arbeitsunfähigkeit, insbesondere eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit, resultiert bzw. ob psychiatrische Abklärungen notwendig sind.

5.4    Hierzu ist festzuhalten, dass die erstmals während des Aufenthaltes in der Klinik A.___ festgestellten psychischen Auffälligkeiten nach Feststellung der das psychosomatische Konsilium führenden Psychologin und Psychotherapeutin keine über die somatischen Einschränkungen hinaus weitergehende Arbeitsunfähigkeit in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht nach sich zogen (E. 3.1). Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin sich bereits in A.___ einer eigentlichen psychotherapeutischen Behandlung unterzog (wie geltend gemacht, vgl. Urk. 1 S. 8) und ob die im März 2018 aufgenommene Behandlung bei Dr. F.___ fachgerecht gewesen war (vgl. Urk. 1 S. 6). Jedoch attestierte Dr. I.___ mit Bericht vom 9. März 2020 (vgl. E. 3.5) erstmals eine allenfalls relevante Arbeitsunfähigkeit auch in somatisch angepasster Tätigkeit. Wohl vermag die wenige Wochen nach Behandlungsbeginn im Februar 2020 erstmals gestellte Diagnose eines ADS nicht als einschränkungsrelevant zu überzeugen, denn es wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser bereits in der Kindheit auftretenden Krankheit bis zum Unfall im März 2015 ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihren beruflichen Fertigkeiten zu verwerten imstande war. Soweit Dr. I.___ gestützt auf die von ihr neu diagnostizierte mittelschwere depressive Episode eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit bei buchhalterischen Tätigkeiten für gegeben erachtete, so ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sich hieraus eine relevante Arbeitsunfähigkeit in somatisch angepassten Tätigkeiten ergeben könnte. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Einwand, dass solche Episoden grundsätzlich einer Behandlung zugänglich sind, nicht (mehr) relevant. Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1). Der Bericht von Dr. I.___ vom 9. März 2020 vermag den Beweisanforderung indes in keiner Weise zu genügen und es bedarf zur Beurteilung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 3 ATSG und Art. 4 IVG vorliegt, welche relevante Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Leiden angepassten beruflichen Tätigkeit zeitigt, einer psychiatrischen Abklärung.


6.    

6.1    Nach dem Gesagten genügen die vorliegenden medizinischen Akten nicht, um den Rentenanspruch abschliessend zu beurteilen. Demzufolge ist dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben, die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Beachtung der massgeblichen Kriterien (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und des notwendigen Aufwandes ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3    Da vorliegend IV-Leistungen strittig sind, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Karin Goy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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