Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00835
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 8. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
Zustelladresse: Y.___
Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH
Rikonerstrasse 16, 8307 Effretikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 28. September 2005 (Eingangsdatum) um Gewährung von Berufsberatung und Umschulung (Urk. 9/10). Nach durchgeführten Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 11. Dezember 2006, dass der Versicherte keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 9/25). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 7. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/30). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Alsdann teilte die Beiständin des Versicherten der IV-Stelle am 26. November 2018 mit, dass dieser am 17. Juli 2018 einen ischämischen Mediateilinfarkt erlitten habe und sich seit dem 4. September 2018 zur Neurorehabilitation in der Rehaklinik Z.___ befinde (Urk. 9/77/6). Es folgten weitere medizinische Abklärungen der IV-Stelle (Urk. 9/83, Urk. 9/85, Urk. 9/124). Mit Verfügungen vom 6. November 2019 sprach sie dem Versicherten für die Zeitperiode vom 1. September 2016 bis 30. September 2018 eine Viertelsrente (Urk. 9/126) sowie mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 eine ganze Rente (Urk. 9/134) zu. Nach entsprechenden Anträgen des Versicherten und durchgeführten Abklärungen übernahm die IV-Stelle überdies die Kosten für die leihweise Abgabe eines Gehstocks, eines Duschhockers (Mitteilungen vom 11. November 2019, Urk. 9/142-143), eines Elektro-Scooters (Mitteilung vom 9. Dezember 2019, Urk. 9/158), einer Toilettensitzerhöhung sowie einer Teleskopstange (Mitteilungen vom 22. April 2019, Urk. 9/165-166).
1.2 Am 11. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit dem Hirnschlag vom 17. Juli 2018 bestehende Hemiparese und Aphasie bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/160, Urk. 9/162). Die IV-Stelle führte am 2. Juli 2020 eine Abklärung beim Versicherten zu Hause durch (Urk. 9/170/1). Der dazugehörige Bericht der Abklärungsperson der IV-Stelle datiert vom 28. Juli 2020 (Urk. 9/170). Mit dem der Beiständin des Versicherten am 6. August 2020 zugestellten Vorbescheid vom 4. August 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer Entschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit für den Monat Juli 2019 sowie einer Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit ab 1. August 2019 an (Urk. 3/2, vgl. auch als «ungültiges Dokument» bezeichnete und vor Urk. 9/171 abgelegte Version). Dagegen erhob der Versicherte keinen Einwand. Einem weiteren Vorbescheid vom 5. August 2020 (Urk. 9/171) entsprechend, sprach die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 5. November 2020 eine Entschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit ab 1. September 2019 zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 25. November 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 sei ihm mit Wirkung ab dem 1. September 2019 eine Hilflosenentschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 9/1-198), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (in der vorliegend massgeblichen, bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Art. 57a Abs. 3 IVG in Kraft seit 1. Januar 2021).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1, 144 I 11 E. 5.3, je mit Hinweisen).
1.3 Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids sowie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (erwähntes Urteil 9C_555/2020 E. 4.3).
1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren einen Verfahrensfehler begangen habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihm mit Vorbescheid vom 4. August 2020 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 sowie die Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit mit Wirkung ab dem 1. August 2019 angekündigt. Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 sei ihm aber dann nur eine Hilflosenentschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit mit Wirkung ab dem 1. September 2019 zugesprochen worden. Auf Nachfrage hin habe ihm die Beschwerdegegnerin erklärt, dass der Vorbescheid am 5. August 2020 angepasst worden sei. Dieser angepasste Vorbescheid sei damals aber weder ihm selbst noch seiner Beiständin zugestellt worden. Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, darauf entsprechend zu reagieren (Urk. 1 S. 2).
2.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist einzig erstellt, dass die Beiständin des Beschwerdeführers einen vom 4. August 2020 datierenden Vorbescheid erhalten hat (vgl. den auf Seite 1 von Urk. 3/2 angebrachten Eingangsstempel mit dem Datum 6. August 2020). Mit diesem Vorbescheid teilte die Beschwerdegegnerin der Beiständin des Versicherten mit, dass sie die Ausrichtung einer Entschädigung wegen leichtgradiger Hilflosigkeit für den Juli 2019 sowie einer Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit ab 1. August 2019 vorsehe (Urk. 3/2 S. 2). Dieser Vorbescheid vom 4. August 2020 wird in den IV-Akten als ungültiges Dokument bezeichnet und hat keine Aktennummer. Bei den IV-Akten befindet sich sodann ein Vorbescheid mit Datum 5. August 2020 (Urk. 9/171). Dieser Vorbescheid stimmt mit der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 (Urk. 2) überein. In ihrer Beschwerdeantwort räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass die Zustellung des (korrigierten) Vorbescheids vom 5. August 2020 nicht bewiesen werden könne (Urk. 8 S. 1). Nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Vorbescheid vom 5. August 2020 - wie von ihm geltend gemacht (Urk. 1 S. 2) - nicht erhalten hat.
Da der Beschwerdeführer somit entgegen Art. 57a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73ter Abs. 1 IVV nicht zum vorgesehenen Entscheid über seinen Antrag auf Hilflosenentschädigung Stellung nehmen und Einwände vorbringen konnte, liegt eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 und 5.1).
2.3 Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung auf formellen Gründen als vollständiges Obsiegen gilt, sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie ein Vorbescheidverfahren durchführe und danach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher