Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00840


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 22. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli

Würgler & Partner Rechtsanwälte

Neustadtgasse 1, Postfach 2575, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___, Vater zweier Kinder (Jahrgang 1997 und 1999), reiste im Februar 2014 in die Schweiz ein und übte ohne Berufsausbildung verschiedene Hilfstätigkeiten als Trockenbauer aus. Zuletzt arbeitete er vom 23. Mai 2017 bis am 30. Juni 2018 für die Y.___ AG (Urk. 8/9). Nach einem Sturz am 31. Oktober 2017 (Urk. 8/8/28-29) erlitt der Versicherte am 5. Juni sowie am 21. September 2018 (Urk. 8/8/114 und Urk. 8/8/132) jeweils im Rahmen einer Heckauffahrkollision ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule. Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen und sandte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 7. Februar 2019 die bei ihr am 4. Februar 2019 eingegangene IV-Anmeldung (Urk. 8/9) sowie die Unfallakten zu (Urk. 8/8). Im Anmeldeformular verwies der Versicherte auf Hüftprobleme beim Laufen, Beschwerden am Ellenbogen und Nacken-/Schulter- und Rückenschmerzen (Urk. 8/9). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/11), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/15, Urk. 8/20 und Urk. 8/23-24) und die neuen Unfallakten der Suva ein (Urk. 8/21). Mit Mitteilung vom 8. Juli 2019 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/19). Danach verlangte die IV-Stelle die neuen Akten der Suva (Urk. 8/33) sowie einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte (Urk. 8/35) ein. Mit Vorbescheid vom 16. April 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis am 29. Februar 2020 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/42). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Mai 2020, ergänzend am 25. Juni 2020, Einwand (Urk. 8/43 und Urk. 8/50). Mit Verfügung vom 4. November 2020 wurde dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis Ende Februar 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 4. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um eine Nachfrist von 30 Tagen zur weiteren Begründung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht die Gewährung einer Nachfrist nicht als notwendig erachte, da die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genüge (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dem dritten Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist für den Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit vom 19. April 2021 (Urk. 12) wurde nicht stattgegeben, stattdessen wurde mit Verfügung vom 21. April 2021 eine einmalige nicht erstreckbare Notfrist von fünf Tagen gewährt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 28. April 2021 (Urk. 15) legte der Beschwerdeführer seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar (Urk. 16) und reichte entsprechende Belege ein (Urk. 17/1-8). Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 18). Mit Replik vom 21. Juni 2020 (Urk. 20) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 12. Juli 2021 auf eine Duplik (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

1.4    UV170510Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, nach dem Eingang der Anmeldung am 20. Februar 2019 könne der Rentenanspruch frühestens per 1. August 2019 entstehen (sechs Monate nach der Anmeldung). Aus den eingeforderten medizinischen Berichten gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer seit dem Unfall im Oktober 2017 keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Aus diesem Grund ergebe sich ab dem 1. August 2019 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 1. Dezember 2019 habe sich sein Gesundheitszustand soweit verbessert, dass ihm ab diesem Zeitpunkt eine angepasste (leicht wechselbelastende, überwiegend sitzende) Tätigkeit voll zumutbar sei. Die bisherige Tätigkeit als Trockenbauer könne er jedoch bis auf Weiteres nicht mehr ausüben. Seine letzte Anstellung habe der Beschwerdeführer nicht aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen verloren, weshalb zur Ermittlung des Validen- sowie Invalideneinkommen auf die statistischen Werte abgestellt werden müsse. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 10 %. Somit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Das im Einwandverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis vom 28. Mai 2020 der Universitätsklinik Z.___ (nachfolgend Z.___) attestiere dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 30. Juni 2020. Es sei unklar, ob dieses Zeugnis für die bisherige und/oder angepasste Tätigkeit ausgestellt worden sei. Im Einwandverfahren liege die Beweispflicht nicht bei der IV-Stelle, sondern beim Beschwerdeführer. In diesem Sinne sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Für die Unterstützung bei der Suche einer angepassten Tätigkeit könne sich der Beschwerdeführer direkt beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden. Bei der aktuellen 50%igen Arbeitsfähigkeit könne das RAV arbeitsmarktliche Massnahmen prüfen und zusprechen. Ein Umschulungsanspruch wie im Einwand vom 14. Mai 2020 erwähnt worden sei, sei nicht gegeben, da der Beschwerdeführer keine erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen habe. Bei den Weiterbildungen für eine andere Tätigkeit könne das RAV helfen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die IV-Stelle berücksichtige das von ihm eingereichte Arztzeugnis, welches ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte nicht, da unklar sei, ob dieses für angepasste Tätigkeiten ausgestellt worden sei. Dieses Arztzeugnis beziehe sich aber auf jede Art von Tätigkeit. Die IV-Stelle könne den Sachverhalt nicht einfach ungeklärt lassen und einen ablehnenden Entscheid fällen. Zudem seien im Feststellungsblatt vom 16. April 2020 die Aussagen des Arztberichts vom 28. Februar 2020 des Z.___ nicht korrekt interpretiert worden. Es werde einfach von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen, obwohl darin zum möglichen Arbeitspensum bzw. Leistungsfähigkeit ausdrücklich nicht Stellung genommen werde. Er sei auch heute noch 50 % arbeitsunfähig (Urk. 1 und Urk. 20).


3.

3.1    Im Bericht vom 10. Oktober 2018 nannte Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, die Diagnose Status nach einem Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) am 5. Juni sowie am 21. September 2018. Das am 21. September 2018 erlittene Beschleunigungstrauma der HWS habe deutliche cervico-cephale Beschwerden zur Folge gehabt, mit zusätzlich Cervico-Brachialgien links, und auch Schmerzausstrahlungen in den Rücken links bis lumbal links. Relevante Befunde seien eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS um 20 %, mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten mit Linksbetonung, mit weiteren Druckdolenzen der übrigen paravertebralen Muskulatur links, mit zweitem Schwerpunkt paralumbal links. Neurologisch seien die Befunde unauffällig, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Der Schwindel dürfe zervikal bedingt sein, Hinweise für eine zentrale oder peripher-vestibulär Genese fänden sich keine. Das am 5. Juni 2018 erlittene Beschleunigungstrauma sei zum Zeitpunkt des aktuellen Unfalls noch nicht ausgeheilt gewesen. Die Beschwerden seien seit dem zweiten Unfall deutlich intensiver, so dass der Vorzustand noch nicht erreicht sei (Urk. 8/8/116).

3.2    Am 14. Dezember 2018 wurde in der Rehaklinik B.___ ein ambulantes Assessment durchgeführt. Der Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen C.___ und Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielten im Bericht vom 19. Dezember 2018 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/8/28-29):

    Unfall vom 21.09.2018: Autounfall

- HWS-Distorsion QTF ll

- Nacken- und Kopfschmerzen, mit Ausstrahlung in den Schulter- Armbereich links und in den Rücken links

    Unfall vom 05.06.2018: Autounfall

- Distorsionstrauma der HWS

    Unfall vom 31.10.2017: Sturz

- Traumatisierter Hüftabduktorenansatz mit Bursitis trochanterica links

- Traumatisierte Epicondylus medialis mit Verdacht auf Epicondylitis und minimaler medialer Instabilität Ellenbogen links (dominant)

    Weitere Beschwerden:

- Enchondrom proximaler Femur links

- Asymptomatisches Hüftimpingement links

    Bezüglich der HWS-Problematik sei aus medizinisch-diagnostischer Sicht bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit der Weiterführung der bisherigen Therapie eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen. Hinsichtlich Hüft- und Ellenbogenbeschwerden werde auf die noch nicht abgeschlossene Behandlung in der Universitätsklinik Z.___ verwiesen. Es werde die Fortführung der ambulanten Physiotherapie mit Betonung auf aktive Bewegungstherapie und weiterhin die Einnahme von Dafalgan 1g bei Kopfschmerzen empfohlen. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen sei von einer guten Prognose bezüglich der HWS-Beschwerden auszugehen (Urk. 8/8/29-30).

3.3    Dr. med. E.___, Leiter der klinischen Tumororthopädie des Z.___, erhob in seinem Bericht vom 11. April 2019 die Diagnosen eines Enchondroms am proximalen Femur links sowie eines traumatisierten Hüftabduktorenansatzes mit einer Bursitis trochanterica links und einem femoroacetabulärem Hüftimpingement. Zur Untersuchung sei PD Dr. F.___, Oberarzt Hüftteam, hinzugezogen worden. Die Schmerzen seien weiterhin auf die Insertionstendopathie am Trochanter major zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe deutliche Beschwerden im Bereich der Abduktorenmuskulatur. Hinweise für eine intraartikuläre Genese habe nicht festgestellt werden können. Ebenso sei davon auszugehen, dass das Echondrom nicht ursächlich für die Beschwerden sei. Es werde dem Beschwerdeführer empfohlen bei diesem Krankheitsbild die konservative Therapie weiter zu intensivieren. Alternativ könne auch eine lokale Infiltration angeboten werden. Dies habe der Beschwerdeführer bereits einmal durchgeführt, wobei er kurzfristig eine Beschwerdebesserung erfahren habe (Urk. 8/15).

3.4    Im Bericht vom 25. Mai 2019 erhob Dr. med. G.___, Fachärztin Physikalische Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20/3):

- Traumatisierter Hüftabduktorenansatz mit Bursitis trochanterica links, femoroacetabuläres Hüftimpingement bei St.n.:

- wiederholten Infiltrationen

- Labrumriss anterosuperior mit multiplen subchondralen Ganglien

    

    Folgenden Diagnosen mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei:

- Echondrom proximaler Femur links

- Chronisches Cervicovertebralsyndrom bei St. n.

- Distorsionstrauma und degenerativen Veränderungen der HWS: Protrusion C3/4 und C5/6 mit discaler Neuroforamenstenose C5/6 bbs. Irritation C6 bbs.

- Arterielle Hypertonie

    Der Beschwerdeführer sei seit dem 21. September 2018 voll arbeitsunfähig (Urk. 8/20/1). Die bisherige Tätigkeit sei ihm zu 50 % und eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm voll zumutbar. Die Prognose der Eingliederung sei günstig (Urk. 8/20/5).

3.5    Im Bericht vom 12. September 2019 ergänzte Dr. G.___, aktuell arbeite der Beschwerdeführer in einem 30%-Pensum in der Reinigung und beziehe Arbeitslosenentschädigung. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm zu 100 % möglich, aber erst nach Abklingen der Hüftschmerzen. Eventuell folge eine erneute Infiltration des Hüftgelenks. Aktuell könne der Beschwerdeführer nicht mehr als 50 % arbeiten (Urk. 8/23).

3.6    Im Bericht vom 30. Oktober 2019 ergänzten die Ärzte des Z.___, der Beschwerdeführer sei für alle Tätigkeiten vom 8. Juli bis 2. September 2019 voll arbeitsunfähig. Aufgrund des Krankheitsbildes sollte jedoch mit einer Rückkehr ins Arbeitsleben gerechnet werden können. Der Beschwerdeführe sei insbesondere bei Bewegung und Belastung der Hüfte schmerzeingeschränkt. In welchem Umfang ihm die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, müsse in einem Arbeitsversuch evaluiert werden. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sollte auf lange Sicht voll möglich sein (Urk. 8/24/7-9).

3.7    Im Bericht vom 19. November 2019 erhob Dr. A.___ die Diagnose eines regredienten, cervico-cephalen Schmerzsyndroms, mit vor allem nächtlichen cervico-cephalen Schmerzen rechts. Wegen den Folgen der Unfälle am 5. Juni und 21. September 2018 sei der Beschwerdeführer noch voll arbeitsunfähig. Ab Dezember 2019 sei jedoch eine Teilarbeitsfähigkeit geplant. Die cervico-cephalen Beschwerden, welche tagsüber aufgetreten seien, hätten sich deutlich zurückgebildet. Dafür komme es seit gut drei Monaten zu nächtlichen Schmerzen im crvico-cephalen Bereich auf der rechten Seite. Im Status sei die Nacken- und Schultermuskulatur deutlich verdickt und druckdolent, hauptsächlich im Nackenschulterbereich rechts. Neurologische Ausfälle fänden sich ansonsten keine. Die nächtlichen Cervico-Cephalgien seien somit ausschliesslich weichteil-allenfalls auch arthrogen bedingt. Immerhin habe die Physiotherapie die am Tag auftretenden Nacken- und Kopfschmerzen gelindert, so dass ab Dezember 2019 eine Teilarbeitsfähigkeit möglich sein sollte (Urk. 8/33/9-10).

3.8    Die Ärzte des Z.___ führten in ihrem Bericht vom 28. Februar 2020 aus, die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers sei Gipser. Dies sei eine Arbeit mit abwechselnder starker Belastung der Hüfte. Da aktuell noch weiterhin Schmerzen angegeben rden, könne von keinem 100%igen Arbeitspensum ausgegangen werden. Angepasste Tätigkeiten z.B. sitzende Tätigkeiten im Büro mit leichter körperlicher Belastung seien in einem Arbeitspensum von 100 % möglich. Über eine Verminderung der Leistungsfähigkeit und des Arbeitspensums müsse ein Arbeitsmediziner Stellung nehmen (Urk. 8/34).

3.9    Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 31. März 2020 für den RAD aus, dass gemäss dem neusten Arztbericht des Z.___ vom 28. Februar 2020 bei ausgebliebener stabilisierender Rückenoperation, weiterhin dominanten Hüftbeschwerden und gleichgebliebenen Diagnosen in Übereinstimmung mit der Aktenlage eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige beziehungsweise zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser seit dem 31. Oktober 2017 nachvollziehbar sei. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe seit dem 1. Dezember 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Das Belastungsprofil beinhalte überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Es werde empfohlen, mit der Suva zu koordinieren (Urk. 8/40/8).


4.

4.1    Gemäss Aktenlage erlitt der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 während der Arbeit insbesondere einen traumatisierten Hüftabduktorenansatz sowie einen traumatisierten Epicondylus medialis mit minimaler medialer Instabilität des linken Ellbogens. Im Rahmen der Behandlung der Hüftbeschwerden wurde zusätzlich ein gutartiges Enchondrom am proximalen Femur diagnostiziert. Sowohl am 5. Juni als auch am 21. September 2018 erlitt der Beschwerdeführer bei einer Heckauffahrkollision ein Beschleunigungstrauma der HWS (E. 3.1-3.3).

4.2    Die Beschwerdegegnerin entschied über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilung des RAD vom 31. März 2020 (E. 3.9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (E. 1.3). Insbesondere in den Berichten von Dr. A.___ (E. 3.1 und E. 3.7) sowie den Berichten der Ärzte des Z.___ (E. 3.3, E. 3.6 und E. 3.8) sind die im Verlauf berichteten Beschwerden und erhobenen Befunde ausführlich dokumentiert. Dr. H.___, welcher als Facharzt für Chirurgie über die konkret erforderliche fachärztliche Qualifikation verfügt, konnte sich anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten somit ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschaffen. Seine Stellungnahme leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbare Begründungen. Damit erfüllt sie die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.3-1.4).

    Der RAD-Arzt beurteilte den medizinischen Sachverhalt in seiner Stellungnahme vom 31. März 2020 (E. 3.9) dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Oktober 2017 in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Dies ist nicht strittig und erweist sich in Anbetracht der ausgewiesenen Befunde und des Anforderungsprofils der Tätigkeit als Gipser oder Trockenbauer als nachvollziehbar. Auch hinsichtlich der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit seit dem 1. Dezember 2019 ist auf die schlüssige Beurteilung durch den RAD-Arzt, welche weitgehend mit der Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. G.___ übereinstimmt, abzustellen. Auch sie erachtete den Beschwerdeführer nach einer laufenden Erhöhung des Pensums in einer angepassten Tätigkeit für voll arbeitsfähig, wobei sie bereits im September 2019 ein 50%-Pensum für zumutbar hielt (E. 3.4-3.5). Eine weitreichendere Einschränkung des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ergibt sich im Übrigen auch aus den weiteren Berichten nicht. Die Ärzte des Z.___ attestierten dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Hüftbeschwerden ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei sie jedoch die genaue Einschätzung der Leistungsfähigkeit, einem Arbeitsmediziner überlassen wollten. Eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestierten sie dem Beschwerdeführer jedoch nicht (E. 3.6 und 3.8). Hinsichtlich der Beschwerden an der HWS führte auch Dr. A.___ aus, immerhin hätten dank der Physiotherapie die am Tag auftretenden Nacken- und Kopfschmerzen gelindert werden können, so dass ab Dezember 2019 eine Teilarbeitsfähigkeit möglich sei (E. 3.7). Auch in diesem Bericht wurde dem Beschwerdeführer aktuell keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Sodann sind sich die Ärzte einig, dass die Prognose des Beschwerdeführers langfristig gut sei. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden fanden ferner vollumfängliche Berücksichtigung in dem vom RAD-Arzt genannten Belastungsprofil. Dieses beinhaltet überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten. Entsprechend erfolgt bei Ausübung einer Tätigkeit unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils keine unzumutbare Belastung des Hüftgelenks, des Nackens oder des Rückens.

4.3    Zusammenfassend ergeben sich anhand der Berichte der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch den RAD-Arzt. Daran ändert auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis vom 5. März 2021 des Z.___ ohne objektive Befunde und Ausführungen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts. Insbesondere attestiert dieses nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis am 31. März 2021 (Urk. 21). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 25) ändert der Bericht des Z.___ vom 14. Dezember 2021 (Urk. 26) ebenfalls nichts an der RAD-Beurteilung. Dieser enthält keine neuen medizinischen Erkenntnisse, sondern hat weitgehend die vorhergehenden Diagnosen übernommen. Sodann umfasst dieser keine aktuellen objektiven Untersuchungsbefunde und lässt im Übrigen, bei einer attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit entsprechend der RAD-Stellungnahme, detaillierte Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vermissen. Somit war der Beschwerdeführer von Oktober 2017 bis Ende November 2019 in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Ab 1. Dezember 2019 besteht in einer angepassten Tätigkeit nach dem Belastungsprofil wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.9). Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.


5.    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen.

5.1    Dem Beschwerdeführer war vom 1. Oktober 2017 bis am 1. Dezember 2019 keine Erwerbstätigkeit zumutbar, weshalb für diesen Zeitraum ein eine ganze Rente begründender Invaliditätsgrad von 100 % resultiert. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, demnach im August 2019. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

5.2    Die per 1. Dezember 2019 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach drei Monaten, mithin per März 2020 zu berücksichtigen. Die von der IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 10 % auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen.

5.3    Demnach hat der Beschwerdeführer von August 2019 bis Ende Februar 2020 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab März 2020 besteht schliesslich kein Rentenanspruch mehr.

5.4    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer halben Rente der Invalidenversicherung ab März 2020 beantragte.


6.

6.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).

6.2    In ihrer Verfügung vom 4. November 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin die Durchführung beruflicher Massnahmen ab, und zwar mit folgender Begründung (Urk. 2): «Es gibt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Verweistätigkeiten, welche Herr X.___ ausüben könnte. Wir gehen auch davon aus, dass er eine neue angepasste Stelle selber finden kann, dies jedoch wie bereits im Vorbescheid erwähnt, mit Unterstützung vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Bei der aktuellen 50%igen Arbeitsfähigkeit kann das RAV arbeitsmarktliche Massnahmen prüfen und zusprechen. Ein Umschulungsanspruch wie im Einwand vom 14. Mai 2020 erwähnt, ist nicht gegeben, da Herr X.___ keine erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Bei den Weiterbildungen für eine andere Tätigkeit kann das RAV helfen.»

    Diese Argumentation genügt der Begründungspflicht nicht: Mit dem Hinweis darauf, dass auf dem Arbeitsmarkt genügend Verweistätigkeiten bestünden, ist lediglich dargetan, dass Verweistätigkeiten vorhanden sind. Damit ist aber weder gezeigt, dass gleichwertige Verweistätigkeiten vorhanden sind (was den Anspruch auf Umschulung betrifft), noch, ob sich der Beschwerdeführer ohne Hilfe der Invalidenversicherung wiedereingliedern könnte (was den Anspruch auf Arbeitsvermittlung betrifft). Mit der Feststellung, dass das RAV Stellensuchende unterstützt und allenfalls arbeitsmarktliche Massnahmen zuspricht, sind berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung ebenfalls noch nicht vom Tisch. Das RAV unterstützt nämlich sämtliche Stellensuchende, auch diejenigen, die einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hätten. Eine fehlende berufliche Ausbildung schliesslich ist rechtsprechungsgemäss kein Grund, eine Umschulung zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.2). Die vorstehende Begründung ist somit nicht nur rudimentär, vielmehr gehen sämtliche Argumente an der Sache vorbei oder sind klar falsch, so dass eine sachgerechte Anfechtung nicht oder nur übermässig erschwert möglich ist. Im Übrigen kann es nicht die Aufgabe der nachträglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit sein, sämtliche (relevanten) Anspruchsvoraussetzungen als erste Behörde zu prüfen.

6.3    Die angefochtene Verfügung ist daher insoweit aufzuheben, als damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint worden ist und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe und darüber - unter Beachtung der Begründungspflicht - erneut entscheide.


7.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend Antrag auf berufliche Massnahmen in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache unter entsprechender teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. Im Übrigen (Rentenanspruch) ist die Beschwerde abzuweisen.


8.    

8.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

8.2    Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erscheint eine auf die Hälfte gekürzte Parteientschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese einen Anspruch auf berufliche Massnahmen prüft und darüber entscheidet. Im Übrigen (Rentenanspruch) wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Georg Engeli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25 und Urk. 26

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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