Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00841


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 21. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1973, meldete sich am 15. September 2004 unter Hinweis auf eine Amputation des rechten Fusses bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen infolge Verweigerung der Mitwirkungspflicht (Urk. 8/21). Am 17. November 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Amputation des rechten Unterschenkels erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/25). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der MEDAS Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 24. März 2009 erstattet wurde (Urk. 8/88). Mit Verfügung vom 12. November 2009 (Urk. 8/106; Verfügungsteil 2 vgl. Urk. 8/102) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete ganze Rente ab April 2005 bis April 2007 zu und verneinte für den Zeitraum ab Mai 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 32 % einen Rentenanspruch.

1.2    Am 11. März 2013 meldete sich der Versicherte für berufliche Massnahmen bei der IV-Stelle an (Urk. 8/128), am 30. April 2013 wurde die Berufsberatung wieder abgeschlossen, weil berufliche Massnahmen im Sinne einer dreimonatigen Abklärung verfrüht erschienen (Urk. 8/139).

    Am 26. Januar 2014 erfolgte eine erneute Anmeldung für berufliche Massnahmen (Urk. 8/148), mit Verfügung vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/170) verneinte die IV-Stelle einen entsprechenden Leistungsanspruch, weil keine Änderung gegenüber 2013 eingetreten sei.

1.3    Im Dezember 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/184). Diese klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum Z.___ ein, welches am 25. Februar 2019 erstattet wurde (Urk. 8/220). Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2019 (Urk. 8/222) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach hiergegen durch den Versicherten erhobenem Einwand (Urk. 8/226; Urk. 8/228) holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___ ein, welches am 28. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 8/237). Nach weiterer Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/238-245) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2020 (Urk. 8/249 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 4. Dezember 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei durch das Gericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und das Leistungsbegehren hernach erneut zu beurteilen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2021 mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass über seinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom Januar 2020 eine wesentliche und anhaltende Veränderung seit 2008 nicht objektivierbar sei. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr, eine körperliche leichte Tätigkeit hingegen ganztags zumutbar. Eine zusätzliche Einschränkung von 20 % sei aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit ausgewiesen, womit gesamthaft für körperliche leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten im Jahr 2008 hätten Vorbehalte und Unsicherheiten in Bezug auf die vollständige Erfassung des Beschwerdebildes bestanden. So sei die Prognose damals deshalb als unsicher bezeichnet worden, weil die Suchtkrankheit und eventuell zusätzliche psychische Symptome ihn stark beeinträchtigen würden, weshalb es unter besonderem Stress oder intensiven Frustrationen zu einer Dekompensation des Suchtverhaltens, einer erneuten Anpassungsstörung oder möglicherweise sogar depressiven Entwicklung kommen könne. Diese zusätzlichen Symptome hätten sich erst im Verlauf gezeigt (S. 10 f. Ziff. 4). So habe die psychiatrische Z.___-Teilgutachterin 2019 festgestellt, dass sich seit der Unterschenkelamputation die Persönlichkeitsstörung erst im Verlauf entwickelt habe und folglich zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung nicht in einem grösseren Ausmass bestanden habe oder ersichtlich gewesen sei (S. 11 Ziff. 5).

    Auch die behandelnde Psychiaterin habe im Mai 2018 eine Verschlechterung gegenüber dem Jahr 2009 als eingetreten erachtet und der Leiter der geschützten Werkstatt habe sich im Dezember 2019 dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit niedergeschlagener als sonst sei und seine Leistung deutlich nachgelassen habe (S. 12 f. Ziff. 6 f.).

    Dagegen sei die Begründung von Dr. A.___ für das Vorliegen eines seit 2008 unveränderten Gesundheitsschadens aus näher dargelegten Gründen (S. 13-16 Ziff. 9-12) weder nachvollziehbar noch schlüssig. Auch dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei nicht nachvollziehbar (S. 16 f. Ziff. 13). Das Gutachten von Dr. A.___ erfülle die Beweiskriterien somit nicht. Dagegen sei das Beschwerdebild im psychiatrischen Z.___-Teilgutachten sorgfältig und nachvollziehbar anhand der Standardindikatoren erfasst worden, weshalb darauf abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 17 Ziff. 14).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit zunächst, ob seit der Verfügung vom 12. November 2009, welche einen Rentenanspruch ab Mai 2007 verneinte (Urk. 8/106; Urk. 8/102), eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten und demnach ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist. Gegebenenfalls ist in einem allfälligen zweiten Schritt sein Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vorstehend E. 1.4).


3. 

3.1    Der Verfügung vom 12. November 2009 lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Y.___ GmbH (Urk. 8/88) zugrunde. Dieses wurde am 24. März 2009 von Dr. med.  B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med.  D.___ und Dr. med.  E.___, beide Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattet.

3.2    Die zusammenfassende interdisziplinäre Beurteilung führte zu folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 1.1):

- posttraumatische Gonarthrose rechts mit/bei Status nach Knieluxation, Bänderruptur und –refixation, postoperativem Infekt 1994 (ICD-10 M17.3), bestehend seit 1994

- Unterschenkelamputation rechts August 2004 mit provisorischer Prothesenversorgung (Z89.5, Z97.1), bestehend seit 2004

- Opiatabhängigkeit mit Methadon-Substitution (F11.22), bestehend seit Adoleszenz

- Probleme des Tagesstrukturverlustes und der Dekonditionierung (F54), bestehend seit 2004

    Beim Beschwerdeführer bestünden zwei relevante Gesundheitsprobleme: Auf körperlichem Gebiet die Unterschenkelamputation 2004 aufgrund von rezidivierenden Gefässverschlüssen mit bisher ungenügender und noch nicht endgültiger Prothesenverordnung. Letzteres hänge eng mit dem zweiten Problem zusammen, der Suchtkrankheit, wobei ein Drogenkonsum bereits vor der Gefässkrankheit und der Unterschenkelamputation bestanden habe. Ein schädlicher respektive abhängiger Gebrauch habe jedoch erst nach der Unterschenkelamputation und Folgeproblemen (Arbeitslosigkeit, Beendigung einer Partnerschaft) begonnen. Es sei anzunehmen, dass die Suchtkrankheit auch zu den psychischen und Verhaltensproblemen in der Bewältigung der körperlichen Erkrankung geführt habe. Es sei zu einem Tagesstrukturverlust und zu einer Dekonditionierung gekommen, so dass – auch wenn neben der Suchtkrankheit keine psychiatrische Erkrankung im eigentlichen Sinne vorliege – doch von einer psychischen Minderbelastbarkeit ausgegangen werden müsse (S. 28 oben).

    Suchtkrankheiten und Bewältigungsprobleme hätten zu einer anhaltenden schlechten Compliance in der medizinischen Betreuung und zu frustranen Bemühungen bezüglich einer beruflichen Wiedereingliederung geführt, wo der Beschwerdeführer ebenfalls Termine und Vereinbarungen nicht eingehalten habe. Dieselben Faktoren hätten zu einem sozialen Abstieg und zu einer relativen sozialen Desintegration geführt. Im Laufe der sich über ein halbes Jahr hinziehenden Begutachtung sei der Beschwerdeführer entweder in einem Wohnheim untergebracht gewesen oder habe eine Schlafstelle für Obdachlose genützt (S. 28 Mitte).

    Der körperliche Gesundheitszustand verbiete eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Berufschauffeur. Tätigkeiten, die nicht mit langem Stehen oder Gehen verbunden seien, die Wechselpositionen ermöglichten und nicht mit schwerem Heben oder Tragen oder mit Steigen verbunden seien, könne der Beschwerdeführer jedoch uneingeschränkt ausüben. Die substituierte Opiatabhängigkeit begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die genannte psychische Minderbelastbarkeit führe zu einer maximal 20%igen Einschränkung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien häufig wechselnde Arbeitszeiten, häufige Mehrarbeit oder eine Schichtarbeit (S. 28 unten).

    Die Prognose sei unsicher. Zwar beteuere der Beschwerdeführer Anpassungsbereitschaft und grosses Interesse an einer Wiedereingliederung, andererseits hätten die vielfachen Versuche, ihm in medizinischer und beruflicher Hinsicht zu helfen, bisher nicht fruchten können, da ihn offenbar die Suchtkrankheit und eventuell auch zusätzliche psychische Symptome zu stark beeinträchtigten (S. 29 oben).

    Eine angepasste Tätigkeit sei zirka 7 Stunden pro Tag zumutbar, bei längerer Präsenz sei mit einer Leistungsminderung von zirka 20 % zu rechnen (S. 32 Ziff. 5).

3.3    Im Teilgutachten Psychiatrie (Urk. 8/88/37-50) hielt Dr. C.___ zur psychischen Anamnese (S. 5 f. Ziff. 2.6) fest, besondere Schicksalsschläge habe der Beschwerdeführer nicht zu berichten, auch keinen Missbrauch oder Verlusterlebnisse. Misshandlung und frühkindliche Traumata schienen nicht vorzuliegen. Eine «broken-home-Situation» im eigentlichen Sinne scheine ebenso wenig vorzuliegen wie Besonderheiten in der Pubertät.

    Zum psychopathologischen Befund (S. 7-9 Ziff. 3.1) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei freundlich, offen, wirke vollständig schwingungsfähig und durchaus humorvoll. Im Übrigen wurde der Befund als unauffällig beschrieben.

    Die Leitsymptome einer depressiven Störung seien nicht erfüllt und es sei auch fraglich, ob diese jemals vorgelegen hätten. Zwar berichte der Beschwerdeführer von meist ein- bis zweitägigen Stimmungseinbrüchen mit Rückzugsverhalten, vermutlich seien diese jedoch nicht als eigenständige depressive Störung zu verstehen, sondern vielmehr im Rahmen von Sucht, Arbeitslosigkeit, Strukturlosigkeit und Perspektivlosigkeit in der Zeit vor der Substitution. Auch die Tatsache des Einnehmens eines Antidepressivums und des mutmasslichen Profitierens hiervon impliziere nicht zwangsläufig das vormalige Vorliegen einer depressiven Episode im Sinne der ICD-10 (S. 10 oben).

    Das Problem der Amputation und der nachfolgenden Arbeitslosigkeit habe bei ihm auf psychosozialer Ebene Phänomene wie Dekonditionierung und Strukturverlust mitbedingt. Es werde jedoch ausgeprägtes Potenzial zur Überwindung dieser Phänomene gesehen, so könne der Beschwerdeführer seine Struktur durchaus an seine äusseren Verhältnisse anpassen, etwa jetzt an den Plan der Notschlafstelle (S. 10 f.).

    Auf psychiatrischem Gebiet sei aufgrund von Belastungen einer schweren körperlichen Erkrankung, einer Opiatabhängigkeit sowie eines wahrscheinlichen Status’ nach Anpassungsstörung eine leichte Minderbelastbarkeit bedingt. Aufgrund der genannten Konstellation könne es unter besonderem Stress oder intensiven Frustrationen zu einer Dekompensation etwa des Suchtverhaltens, einer erneuten Anpassungsstörung oder möglicherweise sogar depressiven Entwicklung kommen. Auf psychiatrischem Gebiet seien leichte quantitative und leichte qualitative Einschränkungen der allgemeinen Belastbarkeit zu berücksichtigen und mit etwa 20 % zu benennen (S. 12 unten).


4. 

4.1    Der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2020 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Akten zugrunde:

4.2    Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Universitätsklinik G.___, nannte im Bericht vom 23. Mai 2018 (Urk. 8/193) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0)

- ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (F60.6)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide (F11.2): Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent unter Substitution

- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (F13.2): Abhängigkeitssyndrom

- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain (F14.2): Abhängigkeitssyndrom, abstinent seit zirka 2007

    Der Beschwerdeführer könne die Arbeit als Lackierer in der Schreinerei des Werk- und Wohnhauses H.___ (geschütztes Setting) gut bewältigen. Er sei pünktlich, zuverlässig und arbeite qualitativ hochwertig. Er benötige jedoch wiederholt Pausen oder ganze Freitage, arbeite angeleitet und langsamer als es beispielsweise auf dem 1. Arbeitsmarkt gefordert würde. Auch komme es bei hoher Auftragslast im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung zu depressiven Einbrüchen bis mittelgradigen Ausmasses mit starker Erschöpfung und fehlenden Möglichkeiten zu regenerieren, so dass dann krankheitsbedingte Ausfälle entstünden. Gemäss ärztlicher Einschätzung sowie gemäss Einschätzung des Leiters der Schreinerei sei der Beschwerdeführer nicht für den 1. Arbeitsmarkt geeignet. Die aktuelle Anstellung entspräche einer Arbeitstätigkeit auf dem 2. Arbeitsmarkt von zirka 70-80 %, wenn man die zusätzlichen Pausen herausrechne (S. 2 oben).

    Seit 2009 habe sich die gesundheitliche Situation vor allem von psychiatrischer Seite her verschlechtert. Nach der Unterschenkelamputation sei es im Verlauf zu diversen belastenden Komplikationen gekommen, die Beeinträchtigungen und eine wiederkehrende Schmerzsymptomatik mit sich gebracht hätten. Die ehemals optimistische Zukunftsperspektive des Beschwerdeführers habe sich verändert. Wiederkehrend sei es zu depressiven Einbrüchen gekommen. Der betreute Rahmen der derzeitigen Wohnsituation und die geschützte Anstellung in der Schreinerei seien notwendig und hätten bislang zur Prävention schwergradiger psychischer Einbrüche beigetragen. Während der letzten 1-2 Jahre sei in Bezug auf die berufliche Situation und die Selbstversorgung ein Leistungseinbruch gesehen worden, vor dessen Hintergrund der Beschwerdeführer wiederholt habe entlastet werden müssen (S. 2 unten).

4.3    Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, Dr. med. K.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. sc. hum. L.___, Diplompsychologin, und Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Zentrum Z.___, erstatteten am 25. Februar 2019 ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/220).

4.4    Im Teilgutachten Allgemeine Innere Medizin (Urk. 8/220/18-34) nannte Dr. I.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 6.1.1):

- periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I (Status nach Stadium IV 2004 mit Fuss- und schlussendlich Unterschenkel-Amputation) rechts bei sehr hohem kardiovaskulärem Risikoprofil

- chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) GOLD 3

    Die letzte Tätigkeit als Berufschauffeur sei bei Status nach Unterschenkelamputation seit 2004 nicht mehr möglich (S. 15 Ziff. 8.1). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 15 Ziff. 8.2) wurde ausgeführt, seit dem 24. März 2012 wohne und arbeite der Beschwerdeführer bei der Stiftung H.___, wo er zu 100 % im geschützten Rahmen tätig sei. Seine Leistung entspreche einem Einsatz von zirka 70 bis 80 % im zweiten Arbeitsmarkt.

4.5    Im Teilgutachten Angiologie (Urk. 8/220/35-43) nannte Dr. J.___ nebst den von Dr. I.___ genannten (vgl. E. 4.4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 6.1.1):

- knäppstens kompensierte Zirkulation im Bereich des rechten Oberschenkels/Amputationsstumpfes bei Verschluss der Aorta femoralis superficialis und Aorta poplitea sowie einer im Duplex mässiggradigen Stenose am Abgang der Profunda, Verdacht auf zusätzliche Profunda-Ast-Verschlüsse klinisch

- Risikofaktoren: Nikotin 8-10 Zigaretten pro Tag, Hyperlipidämie, Lipoprotein (a)-Erhöhung, positive Familienanamnese

    Betreffend Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit (S. 7 f. Ziff. 8.1-2) wurden analoge Ausführungen gemacht wie im internistischen Teilgutachten (vgl. E. 4.4).

4.6    Im Teilgutachten Orthopädie (Urk. 8/220/44-58) nannte Dr. K.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.1.1):

- posttraumatische Gonarthrose rechts

- Unterschenkel-Amputation rechts

    Zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (S. 13 Ziff. 8.1) hielt Dr. K.___ fest, es bestehe bei einem 100%-Pensum keine Leistungseinschränkung. Der Versicherte arbeite seit 6 Jahren als Schreiner in der Stiftung H.___, was von orthopädisch-traumatologischer Seite nachvollziehbar sei. Eine angepasste Tätigkeit weise folgendes Belastungsprofil auf: Körperlich leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Stehen und Gehen ohne Knien und Hocken. Hier werde seit zirka 8 Jahren von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 13 f. Ziff. 8.2).

4.7    Im Teilgutachten Neuropsychologie (Urk. 8/220/59-70) nannte Dr. L.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 6.1.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 6.1.2) nannte sie leichte Einbussen bei der geteilten Aufmerksamkeit und der Daueraufmerksamkeit. Es lägen keine kognitiven Einschränkungen vor. Es hätten sich viele gute kognitive Leistungen gezeigt, bei der geteilten Aufmerksamkeit und im «Test of Variables of Attention» (T.O.V.A) sei es teilweise zu unterschiedlichen Reaktionszeiten gekommen, was auch Folge des Benzodiazepin- und/oder Tetrahydrocannabinol (THC)-Konsums sein könne (S. 9 unten Ziff. 7.1).

4.8    Im Teilgutachten Psychiatrie (Urk. 8/220/72-103) nannte Dr. M.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.1.1):

- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ohne Hyperaktivität (F90.0)

- ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (F60.6)

- psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, abstinent, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22)

    Gemäss Telefonat mit dem Leiter der Schreinerei entspreche die Leistung des Beschwerdeführers in letzter Zeit nicht mehr 100 %, sondern höchstens 80 %. Neuerdings beklage er sich, dass ihm langweilig sei, gleichzeitig erwecke er oft den Eindruck, als sei ihm alles rasch zu viel (S. 4 Mitte). Er werte andere schnell einmal verbal ab und äussere fast nur negative Gedanken. Er lege hin und wieder Zettel auf die Arbeitsplätze anderer, auf denen abwertende Bemerkungen zur Arbeitsleistung der Betreffenden aus seiner Sicht stünden. Auf dem ersten Arbeitsmarkt fühle er sich auf keinen Fall arbeitsfähig (S. 4 unten).

    Es gebe Hinweise auf leichte generalisierte Ängste in bestimmten Situationen, in denen sich der Explorand exponieren müsse. Der Affekt sei euthym mit einer leichten Tendenz zum depressiven Spektrum im Sinne von leicht niedergedrückt, wenig moduliert. Es bestehe eine leichte Stimmungslabilität situativ oder durch Gedanken getriggert mit entsprechend reduzierten Vitalgefühlen in den depressiven Stimmungseinbrüchen. Es bestehe eine Antriebsstörung mit sozialem Rückzug, verstärkt in den letzten Monaten. Im Übrigen wurde der psychische Befund als unauffällig beschrieben (S. 17 f. Ziff. 4.3.1).

    Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die aktuelle neuropsychologische Testung ohne Hinweise auf ein Aufmerksamkeitsdefizit absolviert habe, spreche lediglich für das Phänomen des Hyperfokussierens, was bedeute, dass der Explorand ein positives Bild von sich habe darstellen, besonders gut habe abschneiden wollen und entsprechend motiviert gewesen sei. Ähnlich sei es in der psychiatrischen Untersuchung der Fall gewesen, indem sich der Beschwerdeführer allseits unauffällig präsentiert und jegliche Probleme bagatellisiert habe. In seinem Alltag habe sich wiederum ein ganz anderes Bild gezeigt: Als Kind eher verträumt, Legasthenie, Realschule, Schwierigkeiten mit der Erledigung von Formalitäten, verpasste Termine, Unpünktlichkeit, verbale und körperliche Auseinandersetzungen et cetera. Die Diagnose eines ADHS sei keine neuropsychologische, sondern eine klinische Diagnose. Eine unauffällige Testung schliesse ein ADHS nicht aus (S. 24 oben Ziff. 6.2).

    Wegen der auffälligen Persönlichkeitsmerkmale sei die Diagnose einer (allgemeinen) Persönlichkeitsstörung zu diskutieren (S. 24 Mitte Ziff. 6.2). Dass der Persönlichkeits-Screening Test SCID II unauffällig gewesen sei, schliesse die Diagnose nicht aus. Dieser Test sei ein grobes Screening, ausserdem sei die Beziehungsgestaltung, die soziale Interaktion, der klinische Aspekt genauso wie bei der ADHS-Diagnose wichtiger als die Fragebogen-Beurteilung. Insbesondere zeige sich ein starkes Bedürfnis, sich sozial erwünscht, überangepasst darzustellen beziehungsweise Normen übermässig gut zu erfüllen, Probleme bei sich zu verdrängen, sich etwa in der beschriebenen Situation in der Schreinerei anonym moralisch über andere stellen zu wollen, wobei dieses Verhalten wahrscheinlich auch noch narzisstische Aspekte widerspiegle. Es scheine das Gespür zu fehlen, dass er sich damit zwischenmenschliche Probleme schaffe, was die Ausprägung einer Persönlichkeitsstörung ebenfalls belege und mit dem geringen sozialen Netz korrespondiere (S. 25 Mitte Ziff. 6.2). Dem Beschwerdeführer sei es im Zusammenhang mit einer Behinderung nicht mehr gelungen, ausreichend im normalen Alltagsleben Fuss zu fassen, es sei zu zwei längeren Phasen mit Obdachlosigkeit und Drogenkonsum gekommen. Daraus hätten psychische Leiden und Erschöpfungs- sowie Überforderungsgefühle resultiert, das Alltagsniveau sei deutlich eingeschränkt gewesen. Die für eine (allgemeine) Persönlichkeitsstörung geforderten Kriterien sowie der Schweregrad seien erfüllt (S. 25 f. Ziff. 6.2). Gerechtfertigt sei die Diagnose einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung. Die leichte depressive Symptomatik sei nicht ausreichend, um eine eigenständige Depression zu diagnostizieren, sondern sei im Rahmen der Persönlichkeitsstörung einzuordnen (S. 27 Ziff. 6.2).

    Im Zusammenhang mit der Gefässerkrankung sei der Einbruch mit Obdachlosigkeit erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der Belastung durch die somatische Erkrankung und aufgrund der Risikofaktoren, die in der Kindheit generiert worden seien, sich vorhandene Persönlichkeitsmerkmale stärker ausgeprägt und den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung angenommen hätten (S. 28 Mitte Ziff. 7.1).

    Die letzte Tätigkeit als Berufschauffeur sei bei Status nach Unterschenkelamputation nicht mehr möglich, der Beschwerdeführer sei für die angestammte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei ausschliesslich das psychische (richtig wohl: physische) Leiden, das die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) für die angestammte Tätigkeit bedinge. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 2004 (S. 30 Ziff. 8.1). In der bisherigen angepassten Tätigkeit im geschützten Bereich betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % und es sei zu empfehlen, das Setting beizubehalten. Bei positivem Verlauf könne die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegebenenfalls überprüft werden. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe frühestens seit Mitte 2008, als er in ein Methadon-Substitutionsprogramm aufgenommen worden sei (S. 30 Ziff. 8.2).

    Möglicherweise habe sich der psychische Gesundheitszustand seit der Begutachtung 2008 nicht wesentlich verschlechtert, sei aber im damaligen Gutachten nicht vollständig erfasst worden. Im psychiatrischen Bereich beruhe der klinische Befund bei vielen Items auf einer Mischung aus Fremd- und Selbstwahrnehmung und sei deshalb im Gegensatz zu den überwiegend objektiven Befunden im somatischen Bereich immer nur semiobjektiv. Das sei die Grauzone bei psychiatrischen Untersuchungen. Deshalb könne die Frage betreffend Veränderung des Gesundheitszustands nicht sicher beantwortet werden. Aufgrund der geschilderten Aspekte, der klinischen Erfahrung und Intuition der Referentin sei es möglich, dass sich der Befund nicht wesentlich unterscheide, aber die Interpretation eine andere sei (S. 31 Ziff. 8.4).

4.9    In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 8/220/1-10) gelangten die Gutachterinnen und Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für die angestammte Tätigkeit als Buschauffeur sowie für jede andere Tätigkeit seit 2004 auf dem primären Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 8 Ziff. 4.7). In der bisherigen angepassten Tätigkeit im geschützten Bereich betrage die Arbeitsfähigkeit seit Mitte 2008 100 % und es sei zu empfehlen, das Setting beizubehalten. Die Leistung entspreche einem Einsatz von zirka 70 bis 80 % im zweiten Arbeitsmarkt. Bei positivem Verlauf könne die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegebenenfalls überprüft werden (S. 8 Ziff. 4.8).

4.10    Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2019 (Urk. 8/221 S. 5-7) aus, das psychiatrische Z.___-Teilgutachten weise erhebliche Mängel auf und sei nicht verwertbar (S. 5 Mitte).

    Zur Diagnosestellung eines AHDS ohne Hyperaktivität müssten 6 von 9 Symptomen aus dem Bereich Unaufmerksamkeit gegeben sein. Welche Symptome auf den Beschwerdeführer zuträfen, habe die Gutachterin nicht benannt. Aus dem psychiatrischen Befund und der Verhaltensbeobachtung sei keinerlei derartige Symptomatik dargelegt. Die Gutachterin erkläre die ADHS-untypische Symptomatik durch die Motivation des Beschwerdeführers, ein positives Bild von sich darstellen zu wollen, wobei sich im Alltag ein anderes Bild zeige. Welches Bild habe die Gutachterin jedoch nicht aufgezeigt, und es liessen sich auch keine Hinweise für eine ADHS-Symptomatik in der Anamnese finden. Zur Begründung habe die Gutachterin lediglich Auffälligkeiten aus der Schulzeit beschrieben. Zwar sei ein ADHS in der Kindheit nicht auszuschliessen, im neuropsychologischen Gutachten sei die Diagnose indes nachvollziehbar mit validen Tests und durch die Verhaltensbeobachtung ausgeschlossen worden. Daher könne die Diagnose ADHS nach ICD-10 nicht nachvollzogen werden (S. 5 f.).

    Die Symptomatik einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung gehe weder aus der Verhaltensbeobachtung noch aus dem Befund hervor. Die Kontaktaufnahme werde als «unkompliziert» beschrieben, der Beschwerdeführer habe sich «spontan und relativ offen» auf die Exploration eingelassen. Im Mini-ICF-APP werde die Kontaktfähigkeit zu Dritten als lediglich leicht beeinträchtigt und die Gruppenfähigkeit als nicht beeinträchtigt eingeteilt. Auch das vom Leiter der Schreinerei beschriebene abwertende Verhalten widerspreche dem Bild einer Persönlichkeit, die eine krankhafte Angst vor Ablehnung und Kritik Dritter habe und sich deshalb überangepasst verhalte. Die Vita des Beschwerdeführers mit Obdachlosigkeit und Drogenkonsum passe nicht zum von der Gutachterin postulierten eingeschränkten Lebensstil wegen seines Bedürfnisses nach körperlicher Sicherheit (S. 6 f.). Im Teilgutachten Neuropsychologie sei eine Persönlichkeitsstörung und eine Persönlichkeitsakzentuierung ausgeschlossen worden, wobei neben der Verhaltensbeobachtung und Anamnese der Persönlichkeitstest SKID II angewendet worden sei. Entgegen der psychiatrischen Gutachterin handle es sich dabei nicht nur um einen Screening-Test, sondern um ein zweistufiges Verfahren, bestehend aus einem Fragebogen zur Selbstbeurteilung und einem nachfolgenden Interview mit hoher Validität. Aus diesen Gründen könne der psychiatrischen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gutachten Neuropsychologie sei nachvollziehbar und gut begründet, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 7 Mitte).

4.11    Dr. med. O.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2019 (Urk. 8/221 S. 4-7) aus, das Z.___-Gutachten weise in einigen Teilen Mängel auf, sei aber mit Ausnahme des psychiatrischen Teilgutachtens verwertbar. In den Teilgutachten Innere Medizin und Angiologie fehle eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, stattdessen führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer berichte, er arbeite seit 2012 in geschütztem Rahmen (S. 4 Mitte).

    Im gesamtmedizinischen Fazit sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit 2009 ausgewiesen. Aus Sicht des RAD handle es sich bei der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, nachdem die Gutachter 2009 diesbezüglich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien (S. 7 Mitte).

4.12    Nach erhobenem Einwand (Urk. 8/226; Urk. 8/228) gegen den rentenabweisenden Vorbescheid vom 20. Mai 2019 (Urk. 8/222) führte RAD-Ärztin Dr. N.___ (vorstehend E. 4.10) in ihrer Stellungnahme vom 9. August 2019 (Urk. 8/246 S. 3) aus, auf das vorliegende psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. Daher sollte eine erneute psychiatrische Begutachtung erfolgen.

4.13    Dr. med. P.___, Psychiatrische Universitätsklinik G.___, diagnostizierte im Bericht vom 5. November 2019 (Urk. 8/235) unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (S. 4 f. Ziff. 2.5). Seit 2017 gebe es eine zunehmende affektive Verschlechterung des Zustandsbildes. Der Patient habe sich immer weniger zu den Arbeiten im geschützten Rahmen motivieren können. Seit 2019 habe eine weitere Aggravation der depressiven Symptomatik stattgefunden. In den Sommermonaten des Jahres sei es ihm selten gelungen, vor dem Mittag sein Zimmer zu verlassen, einer geschützten Arbeit habe er nicht mehr nachgehen können. So habe er morgens mehrfach geweckt werden müssen, die Medikamente seien ihm auf sein Zimmer gebracht und an die Termine sei er aktiv erinnert worden. Zudem habe eine umfangreiche Ressourcenstärkung stattgefunden. Medikamentöse und verhaltenstherapeutische Massnahmen hätten zum Spätherbst hin langsam zu wirken begonnen, so dass der Patient an der Hälfte der Tage zur Arbeit in einer der Werkstätten habe erscheinen können, dies jedoch nur mit Unterstützung durch das Personal (S. 3 f. Ziff. 2.2). Mit einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit sei mittelfristig nicht zu rechnen (S. 5 Ziff. 2.7).

    Betreffend Funktionseinschränkungen (S. 6 Ziff. 3.4) wurde festgehalten, der Patient könne Aufgaben ausführen, je nach der aktuellen Affektlage jedoch nur mit Unterstützung und mit zusätzlicher externer Motivation. Aufgrund der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur, die tief im Patienten verankert sei, seien hier keine kurz- oder mittelfristigen Erfolge zu erwarten.


5. 

5.1

5.1.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 28. Januar 2020 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/237). Er nannte folgende Diagnosen (S. 26 Ziff. 6):

- Störungen durch den Gebrauch psychotroper Substanzen

- mit Abhängigkeitssyndrom von Opiaten/Opioiden (gegenwärtig Teilnahme an einer ärztlich verordneten Behandlung mit Methadon, F11.22)

- mit regelmässigem Gebrauch von Tabak und Cannabinoiden

- mit unregelmässigem Gebrauch von Alkohol und ärztlich verordneten Benzodiazepinen (Seresta/Oxazepam)

- mit anamnestisch Gebrauch von LSD, Kokain und Ecstasy

- mit ängstlich-niedergeschlagener Verstimmung

- bei akzentuierten (ängstlich/vermeidenden, narzisstischen) Persönlichkeitszügen

- bei vielfältigen somatischen Schädigungen

    Der psychopathologische Befund (S. 21 Ziff. 4.3) wird als unauffällig beschrieben.

5.1.2    Ab 2014 beziehungsweise 2016 sei der Beschwerdeführer zunehmend mit dem Anspruch des Sozialdienstes konfrontiert worden, die Lebensumstände finanziell günstiger zu gestalten. Am Arbeitsplatz habe er ebenfalls zunehmend eine nur geringe Variabilität der Aufgaben bei mangelhafter Wertschätzung erlebt. Dies habe 2017/2018 zu einer niedergeschlagenen Verstimmung und vermehrten Erschöpfung geführt (S. 27 oben). Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung beschreibe der Beschwerdeführer eine ängstlich-niedergeschlagene Verstimmung und zeige sich als zurückgezogen, verzagt/depressiv, egozentrisch und antisozial (S. 27 Mitte). Die Reaktion auf den genannten Anspruch gestalte sich durch seine akzentuierten Persönlichkeitszüge, welche den allgemein üblichen (normalpsychologischen) Einfluss auf seinen Lebensvollzug hätten. Sie prägten dadurch sein interaktionelles Verhalten seit der Kindheit/Adoleszenz positiv (beispielsweise sportliche Aktivität als Schwinger, Motivation zur beruflichen Integration, gute Anpassungsfähigkeit) wie negativ (beispielsweise Konflikt- und Fehlervermeidung, Drogenkonsum, Unselbständigkeit nach Unterschenkelamputation). Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung seien persönliche Ressourcen erkennbar gewesen (beispielsweise mässig schwere Psychopathologie, kein Problem mit dem eigenen Selbstbild, mittlere Abwehr, keine Angabe von Sorgen, anpassungsfähig). Der Charakter des Beschwerdeführers erweise sich zwar als auffällig (beispielsweise Zettel mit abwertenden Bemerkungen auf die Arbeitsplätze anderer legen), dabei aber stets als tatsächlich wenig störend und immer wieder auch als durchaus angepasst (S. 27 f.).

    Mit Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien hingegen eine Reihe von klinisch wichtigen, länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Es bestünden gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen (S. 28 Mitte). Im Fall des Beschwerdeführers seien keine schwerwiegenden Hinweise tatsächlich dokumentiert, die annehmen liessen, dass die Eingangskriterien der Definition erfüllt seien. Die Bedeutung der von ihm als «lieblos» empfundenen Umstände in seiner Herkunftsfamilie bleibe spekulativ. Der Konsum von Drogen ab dem 17. Altersjahr allein begründe die Diagnose nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer habe die Schulzeit und eine Lehre abschliessen, im Beruf arbeiten und insgesamt zirka 10 Jahre lang eine stabile berufliche Situation mit zwei langjährigen Beziehungen mit Frauen realisieren können. Eine gestörte Lebensbewährung habe sich anschliessend an die Amputation seines rechten Unterschenkels in Form einer gescheiterten beruflichen Reintegration in den regulären Arbeitsmarkt und der Vermeidung einer neuen Partnerschaft gezeigt, was durch die akzentuierten Persönlichkeitszüge geprägt werde (S. 28 unten).

5.1.3    Insofern sei weiterhin der Beurteilung gemäss dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten von 2009 zuzustimmen und eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 zu verneinen. Auch die Ausführungen der psychiatrischen Z.___-Teilgutachterin Dr. M.___ von 2019 stünden hierzu nicht in einem relevanten Widerspruch, nachdem diese selbst einräume, dass sich der psychische Gesundheitszustand möglicherweise nicht wesentlich verschlechtert habe, es sich mithin um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle. Der Einschätzung, dass sich seit 2005 nichts wesentlich verändert habe, habe auch der Beschwerdeführer im Grundsatz zugestimmt, indem er festgestellt habe, dass es von der Beschwerdegegnerin nicht korrekt gewesen sei, 2005 nur eine befristete Rente zuzusprechen. Schon damals sei es ihm sehr schlecht gegangen, seither sei sein Befinden unverändert (S. 29 oben).

5.1.4    In beiden Vorgutachten werde übereinstimmend eine eigenständige depressive Störung mit klinischer Relevanz verneint. Die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode seien tatsächlich nicht erfüllt. Die von den behandelnden Fachpersonen postulierten entsprechenden Diagnosen würden weder mit noch ohne Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben, entsprechende Befunde würden wenn, dann sehr spärlich und unspezifisch benannt. Die Diagnose gemäss F3 werde insbesondere nicht gegenüber Verstimmungszuständen im Zusammenhang des Suchtleidens abgegrenzt (S. 29 unten). Eine niedergeschlagene Verstimmung erkläre sich überwiegend im Zusammenhang der belastenden Lebensumstände sowie des Substanzkonsums und begründe alleine keine eigenständige depressive Episode (S. 30 f.).

5.1.5    Ein ADHS sei nicht anzunehmen. Es lägen keine hinreichenden Informationen vor, um diese Diagnose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigen zu können. Entsprechende psychopathologische Befunde würden nicht dokumentiert und seien auch anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht vorhanden gewesen. Die Diagnose sei auch im Teilgutachten Neuropsychologie 2019 erörtert worden und habe dabei ebenfalls nicht bestätigt werden können. Die behandelnden Fachpersonen führten die Diagnose nicht auf (S. 31).

5.1.6    Beim Verlauf der Störung seien auch weitere nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen (beispielsweise Lebensalter, Abstinenz und Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, Konflikt mit dem Sozialdienst/der IV, persönliche Berufswünsche). Sie beeinträchtigten die Motivation und die Möglichkeiten zur Leistungssteigerung im Fall des Beschwerdeführers und seiner flexiblen Orientierung am Arbeitsmarkt. Sie erklärten auch die Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit (S. 36 unten Ziff. 7.2).

5.1.7    Die angestammte Tätigkeit als Berufschauffeur sei aufgrund einer Unterschenkelamputation und einer posttraumatischen Kniegelenksarthrose seit April 2004 dauerhaft nicht mehr möglich (S. 43 f. Ziff. 8.1).

    Bei einer körperlich angepassten Tätigkeit sei eine anhaltende Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aufgrund einer verminderten psychischen Belastbarkeit zu beachten. Eine ganztägige Präsenz sei möglich. Eine Einschränkung der Leistung von 20 % sei aufgrund eines vermehrten Betreuungsaufwandes bei Defiziten in den Bereichen Selbstbehauptungsfähigkeit und Durchhaltevermögen anzunehmen. Die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % ab Datum der aktuellen Untersuchung am 5. Dezember 2019 (S. 44 f. Ziff. 8.2).

5.1.8    Im Vergleich zum Gutachten von 2009 könne keine wesentliche anhaltende Veränderung des Gesundheitszustands festgestellt werden. Die veränderte nosologische Einordnung der objektivierbaren psychopathologischen Befunde im Gutachten 2019 durch Dr. M.___ stelle eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts dar (S. 45 oben Ziff. 8.2).

5.2    Med. practQ.___, Psychiatrische Universitätsklinik G.___, erstattete am 3. Juni 2020 ihre ärztliche Stellungnahme zum Gutachten vom 28. Januar 2020 (Urk. 8/244). Dabei hielt sie fest, der Patient habe als Kind infolge eines emotional kalten Klimas im Elternhaus ein unzureichendes Konzept für Emotionalität entwickelt, was sich bis heute äussere. In Querschnitt-Untersuchungen wie einer Begutachtung liege es damit in der Natur seines Charakters, dass wenig vom Leidensdruck und den eigenen Unzulänglichkeiten im Sinne von psychopathologisch objektivierbaren Befunden zum Ausdruck kämen (S. 1 f. Ziff. 2). Die scheinbar ausgeglichene Gemütslage des Patienten in der Untersuchung habe bei Dr. A.___ zur Schlussfolgerung geführt, dass es sich um eine Persönlichkeitsakzentuierung und nicht –störung handle (S. 3 Mitte Ziff. 4). Durch die mangelnde emotionale Interaktion in der Beziehung zu den Eltern hätten sich die Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten des Patienten früh entwickelt (S. 3 Mitte Ziff. 4). Die Abweichungen des Patienten im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen seien so ausgeprägt, dass sie seinen Lebensalltag stark störten und als Persönlichkeitsstörung zu klassifizieren seien (S. 4 oben Ziff. 4).

    Zum Ausschluss einer Persönlichkeitsstörung werde durch den Gutachter angeführt, dass der Beschwerdeführer vor der Amputation langjährig eine Arbeitsstelle innegehabt und zwei je vierjährige Beziehungen geführt habe. Dagegen lasse sich einwenden, dass insbesondere dependente oder ängstlich vermeidende Persönlichkeitsmerkmale Überangepasstheit und Zurückstellen eigener Bedürfnisse aus Angst um Bindungsverlust umfassen könnten, und Personen mit starken Prägungen in diesen Bereichen durchaus in der Lage sein könnten, längere Beziehungen zu führen oder einer Arbeitsstelle bis zur eigenen psychischen Dekompensation nachzugehen (S. 5 Ziff. 8 oben).

    Es sei davon auszugehen, dass durch eine Reihe belastender Lebensereignisse (Trennung, Jobverlust, Amputation, Gefängnis) eine depressive Symptomatik auf dem Boden einer F61 getriggert worden sei. Zu bedenken gelte, dass sich die depressive Symptomatik zu unterschiedlichen Querschnitt-Untersuchungszeitpunkten aufgrund Selbstmedikation mit Opioiden maskiert beziehungsweise später mittels antidepressiv medikamentöser Behandlung kompensiert gezeigt haben möge. Unter stetiger Reduktion von Methadon im Verlaufe der Therapie hätten sich die depressiven Anteile wieder deutlicher gezeigt, so dass ab 2017 eine antidepressive Pharmako- sowie Gesprächstherapie etabliert worden sei (S. 6 Mitte Ziff. 8). Diese habe jeweils zu Teilbesserungen geführt. Seit mehreren Monaten liege eine derartige Verschlechterung von Antrieb und Motivation vor, dass selbst 2 Nachmittage pro Woche eine grosse Herausforderung darstellen würden. Eine psychische Verschlechterung bei Zunahme depressiver Symptome sei zu bejahen (S. 7 Ziff. 1). Die Beeinträchtigung durch die psychische Krankheit im Alltag und in der Arbeit finde in der postulierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % keine angemessene Berücksichtigung (S. 7 Ziff. 2).

5.3    RAD-Ärztin Dr. N.___ (vorstehend E. 4.10) nahm am 17. Oktober 2020 Stellung (Urk. 8/246 S. 6-10) zu den Ausführungen von med. practQ.___ (vorstehend E. 5.8). Dabei hielt sie fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Behandler einen hohen Leidensdruck und seine Unzulänglichkeiten offenbare, in der Begutachtung jedoch bagatellisiere. Der erfahrene Psychiater Dr. A.___ habe keineswegs oberflächlich untersucht oder nur auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Es bestünden daher keine Zweifel am psychopathologischen Befund (S. 7 Mitte). Wesentliche neue medizinische Tatsachen, die im psychiatrischen Gutachten noch nicht berücksichtigt worden seien, lägen keine vor (S. 9 f.).


6. 

6.1    Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 28Januar 2020 (E. 5.1) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und kritischer Würdigung der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und seine Schlussfolgerungen werden begründet. Auf das Gutachten, welches entsprechend vollen Beweiswert geniesst (E. 1.5), ist grundsätzlich abzustellen.

6.2    Übereinstimmung besteht mit dem am 25. Februar 2019 von Dr. M.___ erstatteten psychiatrischen Z.___-Teilgutachten (E. 4.8) dahingehend, dass beim Beschwerdeführer keine eigenständige Depression ausgewiesen sei. Demgegenüber diagnostizierten die Behandler der Psychiatrischen Universitätsklinik G.___ im Mai 2018 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (E. 4.2), im November 2019 eine mittelgradige Episode (E. 4.13). Dr. A.___ ist indes darin zuzustimmen, dass entsprechende Befunde nur sehr spärlich und unspezifisch benannt wurden (E. 5.1.4). So sprach Psychiatrische Universitätsklinik G.___-Ärztin Dr. F.___ im Mai 2018 vage von stattgehabten depressiven Einbrüchen, ohne diese näher zu umschreiben oder mit objektiven Befunden zu unterlegen. Mit Dr. A.___ grenzten weder sie noch ihr Kollege Dr. P.___ (E. 4.13), welcher unspezifisch von einer Aggravation der depressiven Symptomatik seit 2019 sprach, die Diagnose einer depressiven Störung gegenüber Verstimmungszuständen im Zusammenhang mit dem Suchtleiden ab (E. 5.1.4).

    Das Gericht hat sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Die Berichte der Behandler vermögen somit keine Zweifel daran zu wecken, dass die beiden neutralen psychiatrischen Gutachter insbesondere auch in Anbetracht des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befundes anlässlich der jeweiligen Begutachtung (vgl. E. 4.8 sowie E. 5.1.1) damit richtiglagen, die Diagnose einer depressiven Störung zu verwerfen, wie dies auch der MEDAS-Teilgutachter im Jahr 2009 bereits getan hatte (E. 3.3).

6.3    Ein ADHS wurde weder von Dr. A.___ noch von den behandelnden Ärzten, sondern einzig von Dr. M.___ diagnostiziert (E. 4.8), obwohl ihre Kollegin, die neuropsychologische Z.___-Teilgutachterin Dr. L.___, diese Diagnose nicht hatte bestätigen können (E. 4.7). Mit Dr. A.___ (E. 5.1.5) und RAD-Psychiaterin Dr. N.___ (E. 4.10) sind keine entsprechenden psychopathologischen Befunde dokumentiert. Mit letzterer ist insbesondere nicht überzeugend, wie Dr. M.___ die ADHS-untypische Symptomatik mit der Motivation des Beschwerdeführers, ein positives Bild von sich darstellen zu wollen, zu erklären versucht. Denn das andere Bild, welches sich laut Dr. M.___ im Alltag zeige, wird von ihr effektiv nicht aufgezeigt. Dass Auffälligkeiten in der Schulzeit laut Dr. N.___ nicht genügen, eine aktuelle AHDS-Diagnose zu stellen, ist demgegenüber nachvollziehbar. Auch in dieser Hinsicht überzeugt somit Dr. A.___ in seiner Diagnosestellung, während auf Dr. M.___ diesbezüglich nicht abgestellt werden kann.

6.4    Schliesslich verwarf Dr. A.___ auch die von Dr. M.___ (E. 4.8) gestellte Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (E. 5.1.2). Dass deren Eingangskriterien mangels erforderlichem Schweregrad nicht erfüllt seien, legte er gut nachvollziehbar dar. Auch die ursprüngliche langjährige Stabilität in Beruf und Beziehungsleben spricht hier dagegen, auch wenn dies gemäss der behandelnden Psychiatrische Universitätsklinik G.___-Ärztin med. practQ.___ eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung für sich gesehen noch nicht zum Vornherein ausschliessen mag (E. 5.2). Ihr ist mit Dr. N.___ (E. 4.10) entgegen zu halten, dass nicht nur der Befund und die Verhaltensbeobachtung anlässlich der Begutachtung durch Dr. M.___, sondern auch das abwertende Verhalten gegenüber seinen Mitarbeitern und die Vita des Beschwerdeführers mit Obdachlosigkeit und Drogenkonsum gegen das Vorliegen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung spricht.

6.5    Im der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. November 2009 zugrundeliegenden beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom 24. März 2009 (E. 3) wurde ebenfalls keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Psychiatrische Universitätsklinik G.___-Arzt Dr. P.___ hielt im November 2019 demgegenüber fest, die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur sei tief im Patienten verankert (E. 4.13). Seine Kollegin med. practQ.___ führte im Juni 2020 entsprechend aus, die Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten des Patienten hätten sich früh entwickelt (E. 5.2).

    Diese Feststellungen sind für sich gesehen zwar nicht abwegig, nachdem Persönlichkeitsstörungen regelmässig einen frühen Anfang nehmen. Angesichts dessen, dass im beweiskräftigen Gutachten 2009 keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden war, dürfte es sich hierbei indes um eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Beurteilung eines unveränderten medizinischen Sachverhalts handeln (E. 1.4).

    Daran ändert auch die Aussage von Dr. M.___ nichts, wonach davon auszugehen sei, dass aufgrund der Belastung durch die somatische Erkrankung und aufgrund der Risikofaktoren, die in der Kindheit generiert worden seien, sich vorhandene Persönlichkeitsmerkmale stärker ausgeprägt hätten und den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung angenommen hätten (E. 4.8). Denn Dr. M.___ äussert sich nicht dazu, wann der erwähnte Schweregrad erreicht worden sei. Nachdem sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 100 % bereits ab 2004 annimmt, zu diesem Zeitpunkt die Unterschenkelamputation stattfand und deren Folgeprobleme (Drogenabhängigkeit Arbeitslosigkeit, Beendigung der Partnerschaft) begannen (E. 3.2), stünde ein Erreichen des erforderlichen Schweregrads bis zur Begutachtung 2009 mit den Ausführungen von Dr. M.___ nicht im Widerspruch, was ebenfalls für eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts spräche. Jedenfalls kann aus diesen entgegen dem Beschwerdeführer (E. 2.2) nicht geschlossen werden, aufgrund der Entwicklung seit der Unterschenkelamputation sei die Persönlichkeitsstörung zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung noch nicht ersichtlich gewesen.

    Im Ergebnis ist es somit nachvollziehbar, dass Dr. A.___ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneinte und in psychiatrischer Hinsicht lediglich Störungen durch den Gebrauch psychotroper Substanzen diagnostizierte (E. 5.1.1), wobei der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Begutachtung 2009 methadonsubstiuiert war (vgl. E. 3.2) und nach Lage der Akten diesbezüglich weiterhin gut kompensiert ist. So führte diese Behandlung nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/220/101) zu einer psychischen Stabilisierung. Selbst wenn heute eine Persönlichkeitsstörung vorliegen sollte, so war dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch schon im massgeblichen Vergleichszeitpunkt vom 12. November 2009 (E. 2.3) der Fall und wurde diese nicht als anspruchsrelevant beurteilt, weshalb diesbezüglich von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen wäre.

6.6    Der Bogen ist somit geschlagen zur vorliegend entscheidenden Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes (vgl. E. 1.4).

    Dr. A.___ hielt dazu fest, im Vergleich zum Gutachten von 2009 könne keine wesentliche anhaltende Veränderung des Gesundheitszustands festgestellt werden, die veränderte nosologische Einordnung durch Dr. M.___ stelle eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts dar (E. 5.7). Dem widerspricht Dr. M.___ nicht, wenn sie festhält, der psychische Gesundheitszustand habe sich seit der damaligen Begutachtung nicht wesentlich verschlechtert. Die Frage könne nicht sicher beantwortet werden, es sei möglich, dass sich der Befund nicht wesentlich unterscheide, aber die Interpretation eine andere sei (E. 4.8). Dies reicht jedoch als Revisionsgrund nicht aus, zumal das Gutachten von 2009 nicht mängelbehaftet ist. Soweit Dr. M.___ suggerieren sollte, die Beeinträchtigung sei 2009 nicht lege artis abgeklärt worden, so kann dem nicht gefolgt werden. Es ist somit auch unter diesem Blickwinkel stimmig, dass Dr. A.___ im Vergleich mit den MEDAS-Gutachtern 2009 unverändert eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte.

6.7    Es sind demnach einzig die behandelnden Psychiatrische Universitätsklinik G.___-Ärzte, welche von einer psychischen Verschlechterung bei Zunahme der depressiven Symptomatik ausgehen (E. 5.2). Dem kann indes nicht gefolgt werden, nachdem das Vorliegen einer depressiven Störung nicht ausgewiesen ist (E. 6.2). Dass sich der Antrieb und die Motivation gemäss Bericht vom Juni 2020 (E. 5.2) derart verschlechtert hätten, dass selbst 2 Nachmittage pro Woche in der geschützten Werkstatt eine grosse Herausforderung darstellten, ist auf den ersten Blick zwar eindrücklich, stellt aber mit Dr. N.___ (E. 5.3) keine wesentliche neue Tatsache dar, nachdem schon im November 2019 berichtet worden war, der Beschwerdeführer habe im Sommer 2019 seiner geschützten Arbeit vorübergehend nicht mehr nachgehen können (E. 4.13). Diese Umstände wurden vom neutralen Gutachter Dr. A.___ im Januar 2020 bereits berücksichtigt. Er hielt fest, es lägen auch psychosoziale Faktoren vor, die die Motivation beeinträchtigten (E. 5.1.6), eine niedergeschlagene Verstimmung erkläre sich überwiegend im Zusammenhang der belastenden Lebensumstände sowie des Substanzkonsums und begründe alleine keine eigenständige depressive Episode (E. 5.1.4). Hierauf ist wie dargelegt (E. 6.2) abzustellen.

6.8    Schliesslich ist die von Dr. M.___ und ihren Z.___-Mitgutachtern attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht schlüssig begründet. In Zweifel zu ziehen ist diese Beurteilung zunächst deshalb, weil sowohl das Vorliegen eines ADHS als auch einer Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden können (E. 6.4-5). Dr. M.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit lediglich in der bisherigen angepassten Tätigkeit im geschützten Bereich (E. 4.8). Dies ist mangels näherer Begründung nicht nachvollziehbar. Es erscheint, als ob Dr. M.___ das aktuelle Setting – welches sie beizubehalten empfahl – beschrieb, anstatt auftragsgemäss die Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu beurteilen. Ersteres taten jedenfalls mit Sicherheit ihr internistischer und ihr angiologischer Mitgutachter, welche zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausführten, seit dem 24. März 2012 wohne und arbeite der Beschwerdeführer bei der Stiftung H.___, wo er zu 100 % im geschützten Rahmen tätig sei. Seine Leistung entspreche einem Einsatz von zirka 70 bis 80 % im zweiten Arbeitsmarkt (E. 4.4 f.). Damit wurden die tatsächlichen Verhältnisse zur medizinischen Einschätzung erhoben, was nicht zu überzeugen vermag. Für die Notwendigkeit einer Tätigkeit im geschützten Rahmen fehlt angesichts der tatsächlich ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosen eine objektive, medizinisch fundierte Begründung. Abgesehen davon blieb unklar, wenn auch unerheblich, ob gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung (E. 4.9) nun eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen von 70-80 % oder aber von 100 % vorliege.

    Auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung durch Dr. M.___ kann demnach mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden, weshalb sich auch aus ihr keine Argumente für das Vorliegen eines Revisionsgrundes ziehen lassen.

6.9    In somatischer Hinsicht ist schliesslich mit der RAD-Ärztin O.___ (E. 4.11) abgestützt auf das diesbezüglich beweiskräftige polydisziplinäre Z.___-Gutachten (E. 4.3-9) unbestrittenermassen ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten.

6.10    In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt beantragte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bleibt festzuhalten, dass angesichts der umfassenden medizinischen Aktenlage einschliesslich eines beweiskräftigen und aktuellen psychiatrischen Gutachtens nicht davon auszugehen ist, dass weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Auf weitere Abklärungen ist demnach im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d).    

6.11    Mangels ausgewiesener wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 12. November 2009 fehlt es vorliegend an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 1.4). Für die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 418) bleibt deshalb kein Raum.


    Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2020 erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7. 

7.1    Nachdem die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 4. Dezember 2020 (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

7.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuchs vom 4Dezember 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBoller