Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00842


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 15. März 2021

in Sachen

Sanitas Grundversicherungen AG

Hauptsitz

Jägergasse 3, 8004 Zürich

Beschwerdeführerin


Zustelladresse: Sanitas

Versicherungsrechtsdienst

Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 2008 geborene X.___ wurde von ihrer Mutter am 22. April 2020 unter Hinweis auf eine Hüftkopfepiphysenlösung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/2), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Abklärungen vornahm. Mit Vorbescheid vom 17. September 2020 (Urk. 7/7) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen in Aussicht, wogegen der Krankenversicherer der Versicherten am 14. Oktober 2020 Einwand (Urk. 7/10) erhob. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch.


2.    Dagegen erhob der Krankenversicherer am 3. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. November 2020 aufzuheben und es seien die Kosten der im Jahre 2019 durchgeführten Epiphysenfixierung von der Invalidenversicherung zu tragen (S. 5 Ziff. 21). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 (Urk. 6) ersuchte die Beschwerdegegnerin um teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen und Neuprüfung des Leistungsanspruchs, worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Januar 2021 (Urk. 8) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 (Urk. 10) erklärte sie sich mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass bei der Versicherten kein Geburtsgebrechen vorliege. Aus medizinischer Sicht liege zwar ein behandlungsbedürftiges Leiden vor, die operative Fixierung der Epiphysiolysis capitis femoris dexter erfülle indes nicht die Kriterien für eine Kostengutsprache gemäss Art. 12 IVG. Die operative Fixierung sei eine direkte Leistungsbehandlung, welche in erster Linie der Verhinderung einer fortschreitenden Hüftkopfdeformation diene. Die postoperative Physiotherapie sei eine rein postoperative Massnahme und habe auch keine direkte Eingliederungswirkung. Im Weiteren wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Versicherte mit einer stabilen Hüfte geboren sei und es im Verlauf des Wachstums zu einer Ablösung der Wachstumsfuge (Lyse) gekommen sei. Die Folge einer solchen Lyse sei eine Hüftkopflösung mit Gangstörungen und konsekutiver, aber indirekter Einschränkung in der Eingliederung ins Berufsleben respektive in der Schulausbildung (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass gemäss dem Kreisschreiben über die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung medizinische Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG übernommen würden, sofern noch nicht stabile oder relativ stabilisierte Zustände bestünden. Dies sei dann der Fall, wenn die auszuführenden Massnahmen mit hinlänglicher Zuverlässigkeit erwarten liessen, dass damit einem später drohenden, stabilen, nur schwer korrigierbaren Defekt vorgebeugt werden könne, der sich wesentlich auf die Erwerbstätigkeit/ Berufsausbildung auswirken würde. Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte sei die operative Fixierung des Schenkelkopfs klar indiziert gewesen, weshalb die Invalidenversicherung die entsprechenden Kosten zu übernehmen habe (S. 4 f. Ziff. 17 ff.).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zwecks weiteren Abklärungen und Neuprüfung des Leistungsanspruchs an sie zurückzuweisen.

2.4    Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 (Urk. 10) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der beantragten Rückweisung einverstanden.


3.    Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neuprüfung des Leistungsanspruchs. Mit Blick auf die Akten lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2) beurteilen, ob im Zusammenhang mit der Epiphysiolysis noch nicht stabile oder relativ stabilisierte Zustände im Sinne von Art. 12 IVG bestanden. In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Versicherten neu entscheide.


4.    

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

4.2    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen wird, weil sie als Organisation mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Daran ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten und der Beschwerdeführerin ist keine Prozessentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff.  21) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch von X.___ neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sanitas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubSchleiffer Marais