Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00843
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 4. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, war seit dem 1. August 2004 bei Malergeschäft Y.___ als Malerin beziehungsweise Anstreicherin tätig (Urk. 8/6 Ziff. 1), als sie sich am 27. September 2006 unter Hinweis auf eine Sehnenscheidenentzündung im Bereich beider Arme, einen Tennisarm und Schulterprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/15, Urk. 8/17) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 16. Februar 2007 (Urk. 8/19) einen Leistungsanspruch der Versicherten.
1.2 Am 21. Mai 2008 meldete sich die Versicherte unter anderem unter Hinweis auf ein «Burnout» erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/23 Ziff. 6.5). Die IV-Stelle liess die Versicherte im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) begutachten (Gutachten vom 8. Dezember 2008; Urk. 8/38) und stellte ihr mit Vorbescheid vom 10. November 2009 (Urk. 8/62) die Verneinung ihrer Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dazu nahm die Versicherte am 29. Januar 2010 Stellung (Urk. 8/70), worauf die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 15. Februar 2011; Urk. 8/85/2-46) und mit Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 8/110) einen Rentenanspruch der Versicherten erneut verneinte.
1.3 Die Versicherte war seit dem 27. Oktober 2014 bei der Z.___ AG als Floristin tätig (Urk. 8/122 Ziff. 1), als sie sich am 11. Januar 2016 mit dem Hinweis auf ein «Burnout» und auf eine Erschöpfungsdepression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/115 Ziff. 6.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/161, Urk. 8/165) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 8/168) erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten. In Gutheissung der von der Versicherten am 13. April 2018 dagegen erhobenen Beschwerde (Urk. 8/169/3-6) hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung vom 3. April 2018 mit Entscheid vom 23. Januar 2019 (Prozess Nr. IV.2018.000354; Urk. 8/171) auf und wies die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Verfügung über den Rentenanspruch der Versicherten zurück.
1.4 In Nachachtung des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 23. Januar 2019 (Prozess Nr. IV.2018.000354; Urk. 8/171) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 20. Dezember 2019; Urk. 8/207-210; Urk. 8/203-205) und veranlasste eine Abklärung im Haushalt der Versicherten (Abklärungsbericht vom 17. März 2020; Urk. 8/215). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/223, Urk. 8/224, Urk. 8/229, Urk. 8/238, Urk. 8/241 und Urk. 8/245) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 8/249 = Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung (insbesondere einer Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventuell sei ihr für die Zeit vom 1. September 2016 bis mindestens Januar 2018 eine volle Rente zuzusprechen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahrscheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6). Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzusehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3). Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3).
1.6 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich weiterhin summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.7 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.8 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.9 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.10 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % eine Erwerbstätigkeit als Floristin ausüben würde und im restlichen Umfang von 40 % im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts tätig wäre, und dass ihr aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei (S. 2). Da im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 22 % und im Aufgabenbereich des Haushalts eine solche von 6 % bestehe, resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 16 %, weshalb ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Gutachten vom 20. Dezember 2019 nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 4 ff.). Sodann vermöge das Gutachten auch hinsichtlich der Beurteilung der Einschränkungen in den im Haushalt anfallenden Tätigkeiten nicht zu überzeugen, weshalb die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Eventuell sei ihr mindestens für die Zeit vom 1. September 2016 bis Januar 2018 eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 7). Denn gemäss der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte habe während dieses Zeitraumes eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80 % bis 100 % bestanden (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 8/110) meldete sich die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2016 (Urk. 8/115) erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht neu und verneinte mit Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 8/168) erneut einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Januar 2019 (Prozess Nr. IV.2018.000354; Urk. 8/171) die Verfügung vom 3. April 2018 aufgehoben und die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte, prüfte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht neu und verneinte mit Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch.
3.2 Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2020 in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat.
4.
4.1 Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 8/110) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:
4.2 Die Ärzte des Spitals A.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, stellten in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2008 (Urk. 8/72/8-10) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Polyarthralgien unklarer Ätiologie, am ehesten im Rahmen eines Hyperlaxizitätssyndroms
- Hyperlaxizitätssyndrom
- zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Epicondylitis humeroradialis rechts
- latenter Eisenmangel
- Status nach Magenulcera im Jahre 1991
- Schwangerschaftsgestose
- Radiusfraktur im Jahre 1996
- Tonsillektomie in der Kindheit
- Status nach Sichelfuss links mit Korrektur
Die Ärzte führten aus, dass der Dauerschmerz am rechten Unterarm nicht spezifiziert werden könne. Auf Grund des Hyperlaxizitätssyndromes sei eine medizinische Trainingstherapie zum Muskelaufbau indiziert. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (S. 3).
4.3 Die Ärzte der Rehaklinik B.___ erwähnten in ihrem Bericht betreffend Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 8. Dezember 2008 (Urk. 8/38/1-16), dass die am 4. und 5. November 2008 durchgeführte EFL arbeitsrelevante Probleme im Sinne von starken Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens, der Fingergelenke, beider Handgelenke, der Ellenbogen, von Knieschmerzen beidseits, links mehr als rechts, sowie von migräneartigen Kopfschmerzen ergeben hätten. Zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen bestehe eine mindestens leichte bis mittelschwere Leistungsverminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert (S. 5). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Teamassistentin und Bürogehilfin sei der Beschwerdeführerin ganztags mit zusätzlichen Pausen von 30 Minuten im Tag zuzumuten. Gleiches gelte auch für angepasste, sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten (S. 6).
4.4 Die Ärzte der Klinik C.___, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut, stellten mit Bericht vom 16. Januar 2009 (Urk. 8/72/11-12) fest, dass gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographien (MRI) der Halswirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) der Beschwerdeführerin im Bereich der HWS zwei fokale Diskushernien, einerseits bei C5/6 median mit Eindellung des Duralsackes sowie kranialer Ausdehnung, aber ohne Nachweis einer Wurzelkompression, und andererseits bei C6/7 median, ohne Kompression des Duralsackes und ohne Nachweis einer Wurzelkompression, ergeben habe. In den Bereichen der BWS und der LWS bestünden nur geringe degenerative Veränderungen (S. 2).
4.5 Die Ärzte des Zentrums D.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 15. Februar 2011 (Urk. 8/85/2-42), dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines stationären Aufenthalts vom 10. bis 12. Januar 2011 (S. 1) internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch begutachtet worden sei (S. 3), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 34):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches zervikovertebrales Syndrom mit/bei:
- intermittierender spondylogener Ausstrahlung beidseits, rechts betont
- muskulärer Dysbalance des Schultergürtels
- degenerativen Veränderungen der unteren HWS mit Diskushernie im Bereich C5-7
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- unspezifisches lumbovertebrales Syndrom
- sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts betont
- Epicondylopathia humeri lateralis rechts betont
- rezidivierende Arthralgien der Hand- und Fingergelenke mit/bei:
- Hyperlaxität im Bereich der Hände
- Status nach möglicher HWS-Distorsion
- Status nach Korrektur einer Fussfehlstellung rechts im Kleinkindalter
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Schwangerschaft
Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin an einem zervikal betonten Schmerzsyndrom leide, welches nur zu einem geringen Anteil auf degenerative Veränderungen zurückgeführt werden könne. Vielmehr handle es sich vorwiegend um ein weichteilbetontes Schmerzsyndrom beziehungsweise um ein unspezifisches vertebrales Syndrom, wobei auch eine zephale Schmerzkomponente bestehe (S. 35). Folgen einer möglicherweise im Jahre 2009 erlittenen HWS-Distorsion liessen sich nicht objektivieren. Weichteilrheumatischer Natur seien auch die Epicondylopathia humeri lateralis beidseits, rechtsbetont, sowie die unspezifischen Arthralgien der Hand- und Fingergelenke beidseits. Lediglich beim sensiblen Karpaltunnelsyndrom beidseits, rechtsbetont, handle es sich um eine eigenständige, davon abgrenzbare Erkrankung (S. 36).
Die psychiatrische Untersuchung habe ergeben, dass die somatisch nicht erklärbare Schmerzsymptomatik einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entspreche. Die Schmerzen stünden derart im Vordergrund, dass sie für die Abklärungen und die Behandlungen ausschlaggebend seien, weshalb die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Störung gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht derart beeinträchtig, dass sie nicht genügend Ressourcen hätte. Es bestehe keine Komorbidität von erheblicher Schwere. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug sei nicht eingetreten. Der Beschwerdeführerin sei es vielmehr gelungen, eine Familie zu gründen und darin auch Bestätigung zu erfahren. Trotz versuchter Psychotherapie könne nicht von einem therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf gesprochen werden. Aus psychischen Gründen bestehe daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 33).
Die Beschwerdeführerin sollte auf Grund der Beeinträchtigungen im Bereich des Bewegungsapparates körperlich schwere Tätigkeiten und solche in Zwangshaltungen, insbesondere im Rahmen von Überkopfarbeiten, vermeiden. Die Ausübung der erlernten Tätigkeit als Floristin sei ohne Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zuzumuten. Bei der Ausübung der Tätigkeit als Malerin müssten gewisse Anpassungen am Arbeitsplatz erfolgen. Die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne Überkopfarbeiten seien ihr im vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 37).
4.6 RAD-Arzt PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2011 (Urk. 8/89/4-5) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte des Zentrums D.___ vom 15. Februar 2011 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit von 100 % auszugehen sei (S. 2).
4.7 Die Gutachter des Zentrums D.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2011 (Urk. 8/106) an ihrem Gutachten vom 15. Februar 2011 fest (S. 2), worauf PD Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 8/109/3) ebenfalls an seiner Beurteilung festhielt.
5. Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 8/110) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der oberen Extremitäten unter einer Epicondylopathia humeri lateralis und unter rezidivierenden Arthralgien der Hand- und Fingergelenke bei einer Hyperlaxität bezüglich der Hände (vorstehend E. 4.5) beziehungsweise unter einem Hyperlaxizitätssyndrom (vorstehend E. 4.2), im Bereich der HWS unter einem chronischen zervikovertebralen Syndrom mit Diskushernie im Bereich C5-7, im Bereich der LWS unter einem unspezifischen lumbovertebralen Syndrom (vorstehend E. 4.5) mit nur geringen degenerativen Veränderungen (vorstehend E. 4.4) und in psychischer Hinsicht unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vorstehend E. 4.5) litt. In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte des Zentrums D.___ in ihrem Gutachten vom 15. Februar 2011 (vorstehend E. 4.5) davon aus, dass eine somatisch nicht erklärbare Schmerzsymptomatik im Vordergrund stehe, dass keine Komorbidität von erheblicher Schwere ausgewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen verfüge und dass kein ausgewiesener sozialer Rückzug eingetreten sei, weshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht bestehe. Gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Beurteilungen durch die Gutachter des Zentrums D.___ und durch PD Dr. E.___ (vorstehend E. 4.6) ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 8/110 S. 2) die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im vollzeitlichem Umfang zuzumuten war.
6.
6.1 Im Vergleichszeitraum vom 4. Juli 2011 bis 3. November 2020 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:
6.2 Die Ärzte der Frauenklinik F.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 29. Januar 2016 (Urk. 8/148/1-6), dass die Beschwerdeführerin vom 15. Oktober bis 25. November 2015 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
psychiatrische Diagnosen:
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
- Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung
- Erschöpfungssyndrom
andere Diagnosen:
- Verdacht auf essentielle Hypertonie
Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin wegen zunehmender Erschöpfung (Burnout) beziehungsweise depressiver Symptomatik hospitalisiert worden sei (S. 1), und dass sie am 25. November 2015 auf eigenen Wunsch in stabilem, teilremittiertem Zustand, mit aufgehellter Stimmungslage in die bestehenden Wohnverhältnisse entlassen worden sei (S. 5). Nach Klinikaustritt sei eine Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie indiziert (S. 6).
6.3 Mit Bericht vom 10. Juni 2016 (Urk. 8/135/1-5) stellten die Ärzte der Klinik G.___ die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (seit 25 Jahren)
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Erschöpfungssyndrom (Erstdiagnose am 10. September 2015)
- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitszüge (vermutlich seit langer Zeit)
- Polyarthralgien und Panvertebralsyndrom
- gastroösophageale Refluxkrankheit
- chronische, rezidivierende, zervikospondylogene Schmerzen
Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch behandelt werde. Bis anhin seien verschiedene Antidepressiva eingesetzt worden, die jedoch zu keiner Verbesserung der Symptomatik geführt hätten (Ziff. 1.4). Vom 15. September 2015 bis auf Weiteres habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.7).
6.4 In ihrem Bericht vom 9. Februar 2017 (Urk. 8/141) stellten die Ärzte der Klinik G.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Affekt leicht- bis mittelgradig deprimiert sei und unter einem mittelgradigen Gefühl der Gefühllosigkeit, innerer Unruhe, schneller Gereiztheit, mittelgradiger Antriebsminderung und unter einem sozialen Rückzug leide. Die bisherige Behandlung habe zu einer leichten Verbesserung des Zustandes geführt. Dies äussere sich vor allem in einer verbesserten Fähigkeit, Alltagsaufgaben zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch noch nicht genügend belastbar, um sich einer beruflichen Aufgabe zu widmen. Eine zu frühe Rückkehr in den Arbeitsprozess sei mit einem erhöhten Risiko einer erneuten (psychischen) Dekompensation verbunden (Ziff. 1.3). Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.2 und 4.2).
6.5 Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 29. Mai 2017 (Urk. 8/150/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- zervikospondylogenes Syndrom mit akuter Exazerbation Ende 2015
- intermittierendes Thoracic-outlet-Syndrom (TOS) und wahrscheinlich flüchtige zervikale Myelonkompressionen mit/bei:
- HWS-Degeneration C4-C7 mit breitbasiger dorsaler Bandscheibenvorwölbung bei C5/6 und dorsale Spondylophyten mit Myelon-lmpression und weitgehender Obliteration der perimedullären Liquorräume, ähnlich auch bei C6/7, zudem Einengung des Neuroforamens C5/6 links
- intermittierend Schwäche, Kribbelparästhesien und Taubheiten in beiden Armen
- klinisch und elektrophysiologisch im Verlauf stabile Befunde, HWS-Degeneration im MRI-Verlauf im Jahre 2017 unverändert
- therapieresistente Epicondylitis humeri radialis rechts mit/bei:
- Status nach Lokalanästhesie am radialen Epicondylitis und superiostaler Infiltration von 1ml Diprophos am radialen Epicondylus rechts am 6. April 2016
- MRI Ellenbogen rechts vom 3. Mai 2017: Epicondylitis lateralis mit kompletter Ruptur des lateralen Kollateralbandes sowie auch zumindest Partialruptur des Musculus extensor carpi radialis brevis, Gelenkserguss
- aktuell wenig symptomatisches dorsoradiales Handgelenksganglion rechts
- Status nach Dekompression des Karpalkanals beidseits in den Jahren 2012 und 2014
- Status nach konservativer Therapie einer Handgelenks- oder Ulnastyloidfraktur links im Jahre 1994, beschwerdefrei
- Panvertebralsyndrom und Polyarthralgien
- lumbospondylogenes Syndrom bei:
- segmentaler Degeneration L3/4 mit dorsaler Bandscheibenprotrusion
- Taubheitsgefühle der Zehen, aktuell ohne Hinweise auf eine Polyneuropathie
- Migräne
Hinsichtlich des zervikospondylogenen Syndroms und des TOS bestehe ein unverändertes Beschwerdebild, in der Ausprägung eher progredient, mit Zeichen einer leichtgradigen Reizleitungsstörung der Segmente C6-Th 1 rechts, ohne Hinweise auf eine fixierte zervikale Myelopathie. In Bezug auf die Ellenbogen habe eine aktuelle MRI-Untersuchung des rechten Ellenbogens eine floride Epicondylitis, Zeichen einer Partialruptur des Muskulus extensor carpi radialis brevis und eine komplette Ruptur des lateralen Kollateralbandes ergeben. Hinsichtlich des lumbovertebralen Schmerzsyndroms sei von einer stabilen Situation auszugehen. Gegenwärtig stehe die Weiterabklärung und Therapie des Leidens im Bereich des rechten Ellenbogens im Vordergrund (S. 2).
6.6 Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ stellten in ihrem Bericht vom 29. Juni 2017 (Urk. 8/152) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom
andere Diagnosen:
- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitszüge
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin während der tagesklinischen Behandlung in einem Gruppensetting vom 15. Dezember 2015 bis 29. April 2016 unter einer depressiven Symptomatik mit rascher Erschöpfbarkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Antriebsminderung beziehungsweise zwischenzeitlich mit Energieschüben und Antriebssteigerung, gelitten habe (Ziff. 1.7). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Floristin und auf angepasste Tätigkeiten habe während des Behandlungszeitraums vom 15. Dezember 2015 bis 29. April 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7).
6.7 Die Ärzte des Spitals J.___, Schmerzklinik, stellten in ihrem Bericht vom 14. August 2017 (Urk. 8/157) fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden bis chronisch auftretenden Schmerzerkrankung mit einer Epicondylitis lateralis rechts, einem zerviko- und lumbospondylogenen Syndrom und Polyarthralgien leide. Die chronische Schmerzerkrankung habe zu depressiven Episoden geführt, welche bisher ambulant und stationär psychiatrisch behandelt worden seien. Es sei eine multidisziplinäre Schmerztherapie im Sinne einer Physio- und Ergotherapie, einer medikamentösen Therapie und einer psychiatrischen Begleittherapie angezeigt (S. 3).
6.8 RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 (Urk. 8/160/6-8) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer leichten depressiven Episode leide (S. 2). Dabei handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um keinen die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkenden Gesundheitsschaden. Vielmehr sei die depressive Episode von verschiedenen behandelnden Ärzten als leichtgradig und teilremittiert beurteilt worden. Es seien zudem erhebliche psychosoziale Belastungssituationen festgestellt worden (S. 3). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer angepassten, zeitlich flexiblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre, mit nur geringem Publikumsverkehr, zunächst im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % und anschliessend, bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz, im vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 2).
6.9 Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, erwähnte in ihrem Bericht vom 10. Mai 2019 (Urk. 8/178), dass sie die Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2017 bis 20. Juli 2018 behandelt habe (Ziff. 1.1), und stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Episode (F33.1)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73)
- Probleme in Beziehung zum Ehepartner (Z63)
Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin vom 9. Juni bis 10. September 2017 im Umfang von 100 % und vom 11. September 2017 bis 31. Januar 2018 im Umfang von 80 % arbeitsunfähig gewesen sei (Ziff. 1.3).
6.10 Dr. med. M.___, Facharzt für Anästhesiologie, Spital J.___, stellte in seinem Bericht vom 6. Mai 2019 (Urk. 8/179/7-10) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- chronisches, generalisiertes muskuloskolettales Schmerzsyndrom vom Typ Fibromyalgie mit/bei:
- depressiven Episoden mit somatischem Syndrom
- aktuell: Beschwerden im Nacken-Schulterbereich, im Bereich der Schulterblätter beidseits, des Rippenbogens rechts, der Flanke rechts und Kniebeschwerden beidseits
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- dorsaler Diskusprotrusion L3/L4 mit leichter Abflachung des Duralsackes
- aktuell: Verdacht auf Aggravierung einer radikulären Reizsymptomatik L4 rechts
- rezidivierendes, zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Osteochondrosen sowie Spondylosen C4-C7
- leichter Spinalkanalstenose bei C4/C5 bei medianer Diskusprotrusion
- Spondyloarthrosen D7/Th1 links
- rezidivierende Epicondylitis humeri radialis rechts mit/bei:
- Zustand nach Infiltration im Bereiche des radialen Epicondylus rechts am 6. April 2016
- radiologischer Diagnose einer Epicondylitis lateralis mit kompletter Ruptur des lateralen Kollateralbandes sowie Partialruptur des Musculus Extensor carpi radialis brevis
- Status nach Dekompression bei Karpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits in den Jahren 2012 und 2014
- Status nach konservativer Therapie einer Handgelenks-Fraktur links im Jahre1994
- Polyarthralgien und Panvertebral-Syndrom
- gastroösophageale Refluxkrankheit bei Zustand nach Ulcus ventriculi im Jahre 1992
- bekannte arterielle Hypertonie
Der Arzt führte aus, dass die gegenwärtige Behandlung weitgehend aus einer konservativen Behandlung im Sinne einer multidisziplinären Schmerztherapie mit einer physiotherapeutischen und psychiatrischen Begleittherapie bestehe (Ziff. 2.8), und dass der Beschwerdeführerin auf Grund der wechselhaften und zum Teil stark einschränkenden Schmerzsymptomatik die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gegenwärtig nicht zuzumuten sei (Ziff. 4.1).
6.11 In ihrem Bericht vom 21. September 2019 (Urk. 8/195) erwähnte Dr. H.___, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer eines Monates unter einer Exazerbation der sensomotorischen Beschwerdesymptomatik im linken Arm gelitten habe, welche sich zwischenzeitlich wieder zurückgebildet habe. Die klinisch-neurologische Untersuchung habe keine Residuen und keinen Nachweis eines neu etablierten Karpaltunnel-Syndroms ergeben. Es bestünde jedoch eine Reizsymptomatik im Rahmen eines bekannten TOS mit wahrscheinlich überlagerter Reizsymptomatik zervikaler Nervenwurzeln bei neuroforaminaler Stenose links im Bereich C5/C6 und C7/Th1 sowie eine sensible Reizleitungsstörung lumbosakraler Nervenwurzeln rechts bei Status nach Exazerbation von Rücken- und Beinschmerzen rechts während 6 Monaten, mit nachfolgender Behandlung in der Schmerzklinik N.___ (S. 3).
6.12 Die Ärzte der Medas U.___, in O.___, erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 20. Dezember 2019 (Urk. 8/205 und Urk. 8/207-210), dass die Beschwerdeführerin am 11. November 2019 internistisch, am 18. November 2019 neurologisch, am 25. November 2019 rheumatologisch und am 11. Dezember 2019 psychiatrisch untersucht worden sei (Urk. 8/207/4), und stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 8/207/12-14):
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- multilokuläres Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei:
- chronisches Zervikalsyndrom mit/bei:
- degenerativen Veränderungen der HWS im Bereich HWK4 - HWK7
- Spinalkanalstenose und Einengung des Myelons, ohne Nachweis einer Myelopathie
- multisegmentalen Foraminalstenosen, bildmorphologisch mit möglicher Irritation rechts C6 und C7 sowie links C6 und C8
- klinisch kein verlässlicher Nachweis eines zervikoradikulären Reiz- und Ausfallssyndroms
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- degenerativen LWS-Veränderungen im Bereich L3/4, geringer auch im Bereich L5/S1
- kein Nachweis eines lumboradikulären Reiz- und Ausfallssyndroms
- TOS
- muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits mit begleitendem TOS
- chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts mehr als links mit/bei:
- Status nach Ruptur des lateralen Kollateralbandes und Partialruptur des Musculus extensor carpi radialis brevis rechts
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- leichtes Karpaltunnel-Syndrom beidseits mit/bei:
- Status nach Operation beidseits in den Jahren 2012 und 2014
- Migräne mit ophthalmischer Aura seit der Kindheit
- multilokuläres Schmerzsyndrom, formal den ACR-Kriterien einer Fibromyalgie entsprechend, gemäss den klinischen Befunden eher im Sinne einer Schmerzfehlverarbeitung, das heisst nicht einem somatischen Krankheitsbild entsprechend
- Knick-, Senk-Plattfüsse
- beginnende Fingerpolyarthrosen rechts
- rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
- instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Die Gutachter erwähnten, dass in neurologischer Hinsicht vor allem im Bereich der HWS eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts bestehe, und dass die Belastbarkeit auf körperlich leichte bis sporadisch mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen limitiert sei. Auch bezüglich manueller Arbeiten bestehe eine Einschränkung für mittelschwere und schwere Belastungen. Der Beschwerdeführerin seien insbesondere Arbeiten mit wiederholter Elevation und Überkopfstellung der Arme nicht zuzumuten. Eine massgebliche Beeinträchtigung der Belastung im Stehen und Gehen bestehe indes nicht (Urk. 8/207/14).
Aufgrund der Beschwerdekombination durch die Nackenschmerzen, die symptomatischen muskulären Dysbalancen mit TOS-Symptomatik und die Schmerzen im Rahmen des Tennisellbogens beidseits bestünden aus rheumatologischer Sicht sowohl qualitative als auch quantitative Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführerin seien nur noch körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne Belastung des Ellenbogens sowie ohne längerdauernde oder wiederholte Arbeiten auf oder über der Schulterhorizontalen, ohne Zwangshaltungen in ständig leicht vornüber geneigter oder reklinierten Haltung und ohne Überkopfarbeiten zuzumuten (Urk. 8/207/14-15).
Die psychiatrische Untersuchung habe akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne von emotional instabilen und eventuell von impulsiven Zügen ergeben. Die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Angaben zeitlebens mit einer schwierigen psychosozialen Situation zu kämpfen gehabt. In den letzten Jahren habe sie insbesondere unter einer schwierigen Ehesituation mit Unzufriedenheit gelitten (Urk. 8/209/15). Die belastende psychosoziale Situation stehe im Vordergrund (Urk. 8/209/19). Es sei von einer eher labilen Persönlichkeitskonstellation mit einer Tendenz zu affektiven Schwankungen im Rahmen einer psychosozial belastenden Situation auszugehen. Eine depressive Störung liege gegenwärtig nicht vor (Urk. 8/209/16). Es sei davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden bei der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr ausschlaggebend seien (Urk. 8/209/15), und dass die in der Vergangenheit bestehende depressive Störung remittiert sei (Urk. 8/209/17). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, alltägliche Termine wahrzunehmen und Routinen einzuhalten, könne den Tag strukturieren, sei flexibel, könne ihre fachlichen Kompetenzen anwenden, sei in der Lage, sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen und verfüge über Durchhaltefähigkeit. Da sie zudem in der Lage sei, sich um den Haushalt und ihre Familie zu kümmern, soziale Kontakte zu pflegen, sich zu behaupten, und da sie über Gruppenfähigkeit und über uneingeschränkte Verkehrs- und Wegefähigkeiten verfüge, sei auf Grund des psychischen Zustandes eine dauerhafte und relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen (Urk. 8/209/17). Der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht die Ausübung klar strukturierter Tätigkeiten, welche keine Übernahme von Verantwortung erforderten, ohne Einschränkungen zuzumuten (Urk. 8/207/15). Die gegenteiligen Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik G.___, welche der Beschwerdeführerin vom September 2015 bis September 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, und durch Dr. L.___, welche ihr vom September 2017 bis Januar 2018 eine solche von 80 % attestiert habe, seien nicht nachzuvollziehen (Urk. 8/209/19). Vielmehr sei davon auszugehen, dass bei diesen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen die körperlichen Beschwerden und die psychosozialen Umstände mitberücksichtigt worden seien (Urk. 8/207/17). In Bezug auf Haushalttätigkeiten bestehe aus psychischen Gründen keine Einschränkung (Urk. 8/209/20).
Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre bisherige Tätigkeit als Floristin aus somatischen Gründen seit September 2015 im Umfang von 40 % (bezogen auf ein vollzeitliches Arbeitspensum) in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, dass indes aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/207/19). Die Ausübung einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne vorwiegend einseitige Körperhaltung, ohne schwere und häufig mittelschwere körperliche Belastungen, ohne repetitive Arbeiten in elevierter und hyperabduzierter Armhaltung und ohne andauernde manuelle Belastung sei der Beschwerdeführerin ab September 2015 im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten (Urk. 8/207/20).
6.13 RAD-Arzt Dr. K.___ führte in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 (Urk. 8/222/4-5) aus, dass das Gutachten der Ärzte des U.___ vom 20. Dezember 2019 nachvollziehbar sei (S. 1), weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten, wechselbelastenden, klar strukturierten Tätigkeit, ohne Übernahme von Verantwortung, ohne vorwiegend einseitige Körperhaltung, ohne schwere und häufig mittelschwere körperliche Belastungen, ohne repetitive Arbeiten in elevierter und hyperabduzierter Armhaltung und ohne andauernde manuelle Belastung ab September 2015 im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei (S. 2).
6.14 Die Ärzte des Zentrums P.___ stellten im MRI-Bericht vom 29. Januar 2020 (Urk. 8/239/10) fest, dass eine gleichentags durchgeführte sitzende MR-Defäkografie während der Defäkation eine rektoanale Intussuszeption Grad III nach Oxford ergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe sodann eine knapp drei Zentimeter grosse Rektozele und das vorgeschaltete Rektosigmoid nicht weiter entleeren können.
6.15 PD Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, stellte in seinem Bericht vom 10. März 2020 (Urk. 8/239/8-9) die folgenden Diagnosen:
- Reizdarmsyndrom vom Blähungstyp mit/bei:
- kleiner axialen Hiatushernie
- keinen Hinweisen für Zöliakie
- Fructoseatemtest und Calprotectin ausstehend
- Low-Outlet Obstruktion mit/bei:
- Pelvic floor Dyssynergie
- rektoanaler Intussuszeption III nach Oxford
- anteriorer Rektozele
Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin unter Blähungen und Schmerzen unter beiden Rippenbogen leide. Sodann bestehe eine Laktoseintoleranz. Es bestehe sodann eine Low Outlet Obstruktion, wobei in der analen Manometrie eine Pelvic Floor Dyssynergie habe festgestellt werden können. Es sei daher eine an FODMAP (vergärbare Mehrfach-, Zweifach-, Einfachzucker und mehrwertige Alkohole) arme Diät als auch eine Biofeedback-Therapie des Analkanals angezeigt. Allenfalls sei eine chirurgische Therapie der Rektozele und der Intussuszeption in Betracht zu ziehen (S. 1).
6.16 Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 13. Juni 2020 (Urk. 8/237/2), dass die bei der Beschwerdeführerin neu festgestellte Hiatushernie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könne. Denn durch körperliche Arbeiten steige der intraabdominale Druck und es werde die Refluxproblematik im Sinne eines Rückflusses von Magensäure aus dem Magen in die Speiseröhre verstärkt. Dabei könne es zu typischen Beschwerden aufsteigender Magensäure, wie Sodbrennen, saures Aufstossen, Schluckbeschwerden sowie einem Druckgefühl hinter dem Brustbein kommen. Der Umfang einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit müsste durch einen Facharzt für Gastroenterologie beurteilt werden, wobei erfahrungsgemäss in der Regel von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 50 % auszugehen sei.
6.17 RAD-Arzt Dr. med. S.___, Facharzt für Chirurgie, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 (Urk. 8/247/3-4), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchungen durch die Gutachter des U.___ zwar unklare Oberbauchschmerzen, Krämpfe, Blähungen und Abdominalschmerzen nicht angegeben habe, dass die Gutachter auf Grund der medizinischen Vorakten indes Kenntnis von einer Refluxerkrankung bei der Beschwerdeführerin gehabt hätten (S. 1). Aus anatomischer und physiologischer Sicht bestehe ein klares Korrelat zwischen der Speiseröhrenentzündung beziehungsweise der Refluxerkrankung und der neu festgestellten kleinen axialen Hiatushernie. Bei der axialen Hernie trete der oberste Anteil des Magens durch das Zwerchfell nach oben in den Brustraum, wobei ein Reflux beziehungsweise ein Zurückfliessen von Mageninhalt in die Speiseröhre auftreten könne. Dieser Reflux könne zu einer Refluxösophagitis (Sodbrennen) führen. Da anlässlich der Gastroskopie keine pathologischen Veränderungen der Magen- und Speiseröhrenschleimhaut festgestellt worden seien, sei von einer asymptomatischen bis geringsymptomatischen Veränderung auszugehen. Entgegen der Beurteilung durch Dr. R.___ (vom 13. Juni 2020) handle es sich bei der Hiatushernie daher nicht um ein neu aufgetretenes Leiden. Obwohl den Gutachtern die Diagnose der Hitatushernie nicht bekannt gewesen sei, hätten sie Kenntnis der dadurch verursachten Beschwerden im Sinne einer Refluxerkrankung gehabt. Eine dadurch verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei zu verneinen. Denn insbesondere im Umfang des von den Gutachtern des U.___ festgestellten Zumutbarkeitsprofils, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit, ohne vorwiegend einseitige Körperhaltung und ohne schwere und häufig mittelschwere körperliche Belastungen, ohne repetitive Arbeiten in elevierter und hyperabduzierter Armhaltung und ohne andauernde manuelle Belastung im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei, sei nicht davon auszugehen, dass es dabei zu einem relevanten Reflux in die Speiseröhre kommen könnte (S. 2).
6.18 Die Ärzte der Klinik C.___, Radiologie und Neuroradiologie, stellten im MRI-Bericht vom 8. Oktober 2020 (Urk. 3/4/1) fest, dass eine magnetresonanztomographische Untersuchung des linken Unterarms und der linken Hand der Beschwerdeführerin eine vollständige fettige Atrophie des Musculus adductor pollicis brevis links bei ansonsten regelrechter Darstellung der Muskulatur des Unterarms und der Hand (S. 1) ohne Nachweis einer Nervenaffektion des Nervus medianus oder des Nervus ulnaris (S. 2) ergeben habe.
7.
7.1 Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum vom 4. Juli 2011 (Urk. 8/110) bis 3. November 2020 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht unter einem chronischen, generalisierten muskuloskolettalen Schmerzsyndrom vom Typ Fibromyalgie, unter einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom sowie unter einem rezidivierenden, zervikospondylogenen Schmerzsyndrom (vorstehend E. 6.10) beziehungsweise unter einem multilokulären Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren mit einem chronischen Zervikalsyndrom, mit einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und mit einem Thoracic-Outlet-Syndrom (vorstehend E. 6.12) sowie unter einer rezidivierenden Epicondylitis humeri radialis rechts (vorstehend E. 6.10) beziehungsweise unter einer chronischen Epicondylopathia humeri radialis rechts mehr als links (vorstehend E. 6.12) litt. Des Weiteren litt die Beschwerdeführerin unter einer gastroösophagealen Refluxkrankheit bei einem Zustand nach Ulcus ventriculi im Jahre 1992 (vorstehend E. 6.10) beziehungsweise unter einem Reizdarmsyndrom vom Blähungstyp mit kleiner axialen Hiatushernie (vorstehend E. 6.15). Während Dr. M.___ in seinem Bericht vom 6. Mai 2019 (vorstehend E. 6.10) davon ausging, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei, gingen die Ärzte des U.___ in ihrem Gutachten vom 20. Dezember 2019 (vorstehend E. 6.12) in somatischer Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne vorwiegend einseitige Körperhaltung, ohne schwere und häufig mittelschwere körperliche Belastungen, ohne repetitive Arbeiten in elevierter und hyperabduzierter Armhaltung und ohne andauernde manuelle Belastung, ab September 2015 im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten gewesen sei.
Während Dr. R.___ in seinem Bericht vom 13. Juni 2020 (vorstehend E. 6.16) die Ansicht vertrat, dass eine neu festgestellte Hiatushernie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könne, und dass diesbezüglich erfahrungsgemäss von einer Beeinträchtigung von 20 % bis 50 % auszugehen sei, ging RAD-Arzt Dr. S.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 davon aus (vorstehend E. 6.17), dass die durch die Hiatushernie verursachte Refluxerkrankung den Gutachtern des U.___ bereits bekannt gewesen sei, und dass die Restarbeitsfähigkeit im Umfang des von den Gutachtern festgestellten Zumutbarkeitsprofils durch die Hiatushernie nicht zusätzlich beeinträchtigt werde.
7.2 Während in psychischer Hinsicht die Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ in ihrem Bericht vom 29. Juni 2017 (vorstehend E. 6.6) davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin unter einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei einem Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitszüge gelitten habe, ging Dr. L.___ in ihrem Bericht vom 10. Mai 2019 (vorstehend E. 6.9) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Episode und unter akzentuierten Persönlichkeitszügen sowie unter Problemen in der Beziehung zu ihrem Ehepartner gelitten habe. Demgegenüber gingen die Ärzte der U.___ in ihrem Gutachten vom 20. Dezember 2019 (vorstehend E. 6.12) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung und unter instabilen Persönlichkeitszüge leide. Während die Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 15. Dezember 2015 bis 29. April 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit attestierten (vorstehend E. 6.6), vertrat Dr. L.___ die Ansicht, dass vom 9. Juni bis 10. September 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 11. September 2017 bis 31. Januar 2018 eine solche von 80 % bestanden habe (vorstehend E. 6.9). Demgegenüber erachteten die Gutachter des U.___ (vorstehend E. 6.12) eine dauerhafte massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen als nicht ausgewiesen, und waren der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht auch in Bezug auf Haushalttätigkeiten nicht eingeschränkt sei, und dass ihr aus psychiatrischer Sicht die Ausübung klar strukturierter Tätigkeiten, ohne Übernahme einer Verantwortung, ab September 2015 ohne Einschränkungen zuzumuten gewesen sei.
7.3
7.3.1 Das Gutachten der Ärzte des U.___ vom 20. Dezember 2019 (vorstehend E. 6.12) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.10). Denn die Gutachter, welche als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Neurologie, für Rheumatologie und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und der psychischen Komponente des Beschwerdebildes, unter welchem die Beschwerdeführerin leidet, angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise.
7.3.2 In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin durch ein multilokuläres Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren bei einem chronischen Zervikalsyndrom mit degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS, bei einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS und bei einem TOS sowie durch muskuläre Dysbalance am Schultergürtel und durch eine chronische Epicondylopathia humeri radialis in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht ab September 2015 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Floristin im Umfang eines Pensums von 60 % sowie die Ausübung einer angepassten, wechselbelastenden, ohne vorwiegend einseitige Körperhaltung, ohne schwere und häufig mittelschwere körperliche Belastungen, ohne repetitive Arbeiten in elevierter und hyperabduzierter Armhaltung und ohne andauernde manuelle Belastung ab September 2015 im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei.
7.3.3 Daran ändert nichts, dass ein Reizdarmsyndrom vom Blähungstyp mit einer kleinen axialen Hiatushernie erstmals von Dr. Q.___ in seinem Bericht vom 10. März 2020 (vorstehend E. 6.15) diagnostiziert wurde. Denn den Gutachtern des U.___ war bekannt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter einer Refluxkrankheit litt, welche medikamentös mittels Pantoprazol behandelt wurde, worauf sie in ihrem Gutachten hinwiesen (Urk. 8/209/6). Diesbezüglich gilt es sodann zu beachten, dass eine axiale Hiatushernie zum Zurückfliessen von Mageninhalt in die Speiseröhre führen und dadurch eine Refluxösophagitis beziehungsweise eine Refluxerkrankung auslösen kann, worauf Dr. S.___ in seiner nachvollziehbaren Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 (vorstehend E. 6.17) hinwies. Die Beurteilung durch die Gutachter der U.___, wonach die Beschwerdeführerin durch die Refluxerkrankung beziehungsweise durch die erst nach der Begutachtung diagnostizierte kleine axiale Hiatushernie in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtig wird, wird daher durch die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. S.___ vom 8. Oktober 2020 gestützt und vermag insgesamt zu überzeugen.
7.3.4 In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter des U.___ in ihrem Gutachten davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin, welche alltägliche Termine wahrnehmen, Routinen einhalten und den Tag strukturieren könne, welche über Flexibilität, über Urteils- und Entscheidungsfähigkeit verfüge und ihre fachlichen Kompetenzen anwenden könne, nicht unter einer depressiven Störung leide beziehungsweise dass sie davon ausgingen, dass die in der Vergangenheit (vor September 2015) bestehende depressive Störung remittiert sei. Korrekterweise klammerten die Gutachter diejenigen Symptome und Beschwerden, welche sie auf eine im Vordergrund stehende psychosoziale Belastungssituation im Sinne von sozialen Konflikten in der Familie und Ehe zurückführten, bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus. Denn diesbezüglich gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), und dass demzufolge soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5, 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1). Es wurde sodann schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführerin, welche ausschliesslich unter akzentuierten, emotional instabilen Persönlichkeitszügen beziehungsweise unter einer labilen Persönlichkeitskonstellation mit einer Tendenz zu affektiven Schwankungen im Rahmen einer psychosozial belastenden Situation leide, die Ausübung einer angepassten, klar strukturierten Tätigkeit, ohne die Übernahme von Verantwortung, im vollzeitlichen Umfang, ohne Einschränkungen, zuzumuten sei.
7.3.5 Insgesamt erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des U.___, wonach der Beschwerdeführerin seit September 2015 die Ausübung einer angepassten, wechselbelastenden, klar strukturierten Tätigkeit, ohne Übernahme von Verantwortung, ohne vorwiegend einseitige Körperhaltung, ohne schwere und häufig mittelschwere körperliche Belastungen, ohne repetitive Arbeiten in elevierter und hyperabduzierter Armhaltung und ohne andauernde manuelle Belastung im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei, als nachvollziehbar. Davon ist auszugehen.
7.4 Nicht zu überzeugen vermag indes die Beurteilung durch Dr. M.___ vom 6. Mai 2019 (vorstehend E. 6.10), da sich dieser keine nachvollziehbare Begründung für die darin postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer Schmerzsymptomatik entnehmen lässt. Insbesondere geht daraus nicht hervor, inwiefern und auf welche Art und Weise die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in ihrem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt sein sollte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. M.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden.
7.5 Des Gleichen ist auch der Beurteilung durch Dr. R.___ vom 13. Juni 2020 (vorstehend E. 6.16) keine nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu entnehmen. Denn insoweit dieser darin postulierte, dass es sich bei der neu festgestellten Hiatushernie um ein neu aufgetretenes, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Leiden handle, widerspricht dessen Beurteilung der Aktenlage. Denn auf Grund der Akten ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 7.3.3), davon auszugehen, dass es bei der von Dr. Q.___ am 10. März 2020 (vorstehend E. 6.15) erstmals diagnostizierten kleinen axialen Hiatushernie lediglich um die diagnostische Einordnung einer seit Jahren bekannten Refluxkrankheit beziehungsweise von deren Ursachen handelt und nicht um ein neu aufgetretenes Leiden. In Übereinstimmung mit der erwähnten Stellungnahme von Dr. S.___ vom 8. Oktober 2020 (vorstehend E. 6.17) ist zudem davon auszugehen, dass die Gutachter des U.___ Kenntnis des Refluxleidens der Beschwerdeführerin hatten, diese aber nicht als ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend erachteten. Der Beurteilung durch Dr. R.___, wonach erfahrungsgemäss in der Regel von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 50 % auszugehen sei, fehlt es daher an einer nachvollziehbaren Begründung und sie vermag die anderslautende Beurteilung durch die Gutachter des U.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. R.___ die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach Hausärzte und behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Demzufolge kann auf die Beurteilung durch Dr. R.___ vom 13. Juni 2020 vorliegend nicht abgestellt werden.
7.6 Nicht zu überzeugen vermögen sodann die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte der Klinik G.___ vom 10. Juni 2016 (vorstehend E. 6.3) und vom 9. Februar 2017 (vorstehend E. 6.4). Denn diesen Beurteilungen lässt sich keine nachvollziehbare Begründung der darin festgestellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen entnehmen. Zudem ist darauf hin zu weisen, dass die Ärzte der Klinik G.___, welche davon ausgingen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere durch Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung beeinträchtigt werde, in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu einem grossen Teil auf die psychosozialen Belastungsfaktoren abstellten. Aus diesen Gründen kann auf die Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik G.___ vorliegend nicht abgestellt werden.
7.7 Des Gleichen vermag die Beurteilung durch Dr. L.___ vom 10. Mai 2019 (vorstehend E. 6.9) nicht nicht zu überzeugen. Auch sie hat bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen die direkten Folgen der festgestellten psychosozialen Belastungssituation im Sinne einer konflikthaften Ehe und im Sinne von Problemen zum Ehepartner nicht genügend abgegrenzt.
7.8 Schliesslich kann auch auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Psychiatrischen Klinik I.___ vom 29. Juni 2017 (vorstehend E. 6.6) nicht abgestellt werden, weil diese der Beschwerdeführerin lediglich für die Zeit der teilstationären Behandlung in der Tagesklinik vom 15. Dezember 2015 bis 29. April 2016 eine Arbeitsunfähigkeit attestierten.
8.
8.1 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter des U.___ vom 20. Dezember 2019 (vorstehend E. 6.12) sowie auf die in somatischer Hinsicht damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. S.___ vom 8. Oktober 2020 (vorstehend E. 6.17) ist demzufolge festzustellen, dass der Beschwerdeführerin in somatischer und psychischer Hinsicht ab September 2015 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 2) die Ausübung angepasster, wechselbelastender, klar strukturierter Tätigkeiten, ohne Übernahme von Verantwortung, ohne vorwiegend einseitige Körperhaltungen, ohne schwere und häufig mittelschwere körperliche Belastungen, ohne repetitive Arbeiten in elevierter und hyperabduzierter Armhaltung und ohne andauernde manuelle Belastung im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten war. Damit ist im Vergleich zur Situation im Jahr 2011 eine Veränderung eingetreten. Zu prüfen ist, ob diese einen Einfluss auf den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin hat (vgl. nachfolgend E. 10).
8.2 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
8.3 Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügigen, die Arbeitsfähigkeit nur unerheblich beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszugehen ist, kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden.
9.
9.1 Im Folgenden sind vorerst die Statusfrage und anschliessend die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Verschlechterung zu prüfen.
9.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1).
9.3 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im September 2015 war die Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2014 bis 31. März 2016 bei der Z.___ AG im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % tätig (Urk. 8/115 Ziff. 5.4, Urk. 8/122 Ziff. 2.9, Urk. 8/124 Ziff. 2 und Urk. 8/215 S. 3).
9.4 Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 27. Februar 2020 an, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von rund 60 % erwerbstätig wäre (Urk. 8/215 S. 4).
9.5 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 2) als Erwerbstätige in einem Umfang von 60 % und im restlichen Umfang von 40 % als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige. Beschwerdeweise wird diese Qualifikation von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In ihrer Beschwerde vom 3. Dezember 2020 (Urk. 1) machte die Beschwerdeführerin vielmehr geltend, dass bei einer Einschränkung im Haushalt von 25 % bei einer Qualifikation als im Haushalt Tätige in einem Umfang von 40 % von einer anteilsmässigen Einschränkung im Haushalt im Umfang von 10 % auszugehen sei (S. 7).
9.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 2) in einem Umfang von 60 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 40 % als im anerkannte Aufgabenbereich Haushalt Tätige qualifizierte.
10.
10.1 Im Folgenden sind die erwerblichen Verhältnisse zu prüfen, wobei bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 60 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 40 % als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige die Invalidität anhand der gemischten Methode (vorstehend E. 1.6) zu bemessen ist. Dabei ist das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen.
10.2
10.2.1 In einem ersten Schritt ist die anteilige Invalidität im Erwerbsbereich zu ermitteln (vorstehend E. 1.6). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
10.2.2 Da vorliegend ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 11. Januar 2016 (Urk. 8/115) und mithin frühestens im Juli 2016 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), sind beim Einkommensvergleich die Verhältnisse dieses Jahres massgebend.
10.2.3 Um bei einer Rentenrevision das von der versicherten Person ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen zu bestimmen, ist entscheidend, was diese im Zeitpunkt bei Eintritt der Anlass zu einer Rentenrevision gebenden Veränderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei stellt in der Regel der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens dar (BGE 139 V 28 E. 3.3.2), da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.2).
10.2.4 Obwohl die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin angab, dass sie das Arbeitsverhältnis mit der Z.___AG aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe (Urk. 8/215 S. 3), ist dem Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 28. Januar 2016 (Urk. 8/122/1-4) zu entnehmen, dass diese das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin wegen «zu wenig Arbeit» beziehungsweise aus wirtschaftlichen, mithin invaliditätsfremden Gründen beendete (Ziff. 2.2). Demzufolge steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung im Jahre 2016 zwar weiterhin in ihrem angestammten Beruf als Floristin, jedoch nicht mehr an ihrer bisherigen Stelle tätig gewesen wäre. Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist daher auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 23. April 2018 E. 6.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 2) anhand der Tabelle TA1 der LSE 2016, Berufsgruppe Ziff. 47 «Detailhandel», Niveau 2 (vgl. Urk. 8/221/1). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1) ist bei der Bemessung des Valideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei versicherten Personen, denen der private und der öffentliche Sektor offensteht, wie dies vorliegend der Fall, indes auf die Durchschnittswerte der Tabelle T17 der LSE abzustellen.
10.2.5 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Tabelle T17 der LSE 2016 für die Berufsgruppe «Verkaufskräfte» (Ziff. 52) für Frauen im Alter zwischen 30 bis 49 Jahren von Fr. 4’550.-- und bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Detailhandel im Jahre 2016 von insgesamt 41.8 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert im Jahre 2016, aufgerechnet auf ein hypothetisches Arbeitspensum von 100 %, ein Valideneinkommen von rund Fr. 57’057.-- (Fr. 4’550.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.8 Stunden).
10.3
10.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
10.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
10.3.3 Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Gemäss der Rechtsprechung ist indes der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei einer - hier nicht vorliegenden - eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2, 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.5 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2). Angesichts des Zumutbarkeitsprofils der Gutachter des U.___ (vorstehend E. 6.12), der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung als Floristin und der umfangreichen Berufserfahrung, über welche die Beschwerdeführerin verfügt, ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Zudem führt der Umstand, dass versicherte Personen allenfalls auf Grund ihres medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr alle Tätigkeiten innerhalb eines Kompetenzniveaus ausüben können und die Möglichkeit besteht, dass sie den Zentralwert der LSE nicht erreichen könnten, gemäss der Rechtsprechung nicht zu einem grundsätzlich vorzunehmenden leidensbedingten Tabellenlohnabzug. Denn jeder Anwendung statistischer Werte ist die Abstrahierung, das heisst die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.3 und 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.3.2). Dass weitere abzugsrelevante Merkmale gegeben wären, ist nicht ersichtlich. Damit erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens als nicht gerechtfertigt.
10.3.4 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2016 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2016) von Fr. 4’363.--, resultiert unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2016 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 80 % ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahre 2016 von Fr. 43’665.-- (Fr. 4’363.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.8).
10.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57'057.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 43'665.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 13’392.-- und einen Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von (gerundet) 23 %.
10.5
10.5.1 Bei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1).
10.5.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
10.5.3 Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom 17. März 2020 (Urk. 8/215) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH RZ 3087, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in fünf Aufgaben aufgeteilt (Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen) und nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend wurde für jede der Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ermittelt. Dabei resultierte eine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts von gesamthaft 6 %.
10.5.4 Während die Gutachter des U.___ im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung zur Frage nach der Beeinträchtigung im Haushalt nicht Stellung nahmen (Urk. 8/207/9-22), führte der neurologische Teilgutachter des U.___, Dr. med. T.___, Facharzt für Neurologie, in seinem neurologischen Teilgutachten vom 7. Dezember 2019 (Urk. 8/210/1-35) aus, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten mit einem zeitlich eigenstrukturierten Pausenmanagement verrichten könne, wobei aus neurologischer Sicht von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt von 20 % auszugehen sei. Bei einer gleichzeitigen beruflichen Beanspruchung sei zudem von einer höhergradigen Einschränkung im Haushalt, schätzungsweise von einer solchen im Umfang von 40 %, auszugehen (Urk. 8/210/33).
10.5.5 Die Beurteilung der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt in somatischer Hinsicht durch Dr. T.___ vom 7. Dezember 2019 (vorstehend E. 10.5.4) vermag nicht zu überzeugen. Denn einerseits waren Dr. T.___ weder die konkreten Verhältnisse im Haushalt der Beschwerdeführerin bekannt, noch hatte er Kenntnis des erst später erstellten Haushaltabklärungsberichts vom 17. März 2020. Andererseits sah Dr. T.___ in seiner Beurteilung davon ab, die gemäss der Rechtsprechung den Familienmitgliedern einer versicherten Person zuzumutende Mithilfe im Haushalt in seiner Beurteilung angemessen zu berücksichtigen. Des Weiteren ist seiner Beurteilung nicht zu entnehmen, in welchen einzelnen der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin dabei aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sein sollte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt durch Dr. T.___ vom 7. Dezember 2019 vorliegend daher nicht abgestellt werden.
10.5.6 Demgegenüber genügt der Haushaltabklärungsbericht vom 17. März 2020 (Urk. 8/215) den rechtlichen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 10.5.2 und Urteil des Bundesgerichts I 246/05 vom 30. Oktober 2007 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 134 V 9) und vermag auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin darin davon ausging, dass dem im gleichen Haushalt wohnenden Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Mithilfe bei der Wohnungspflege und beim Einkaufen zuzumuten sei, und dass dem älteren Sohn der beiden im gleichen Haushalt wohnenden Söhne der Beschwerdeführerin, eine Mithilfe bei der Wohnungspflege und bei der Wäsche und Kleiderpflege zugemutet werden könne. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 2) gestützt darauf von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 6 % ausging.
10.5.7 Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Betätigung im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt im restlichen Umfang von 40 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 13.8 % (23 % x 0.6) und ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 2.4 % (6 % x 0.4) und damit ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet; vgl. BGE 130 V 12) 16 %.
10.6 Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht.
11. Da ein Rentenanspruch trotz einer Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im Vergleichszeitraum vom 4. Juli 2011 bis zum 3. November 2020 nicht ausgewiesen ist, ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente erneut verneinte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
12. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz