Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00844
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 10. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli
S-E-K Advokaten
Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1983 geborene X.___ leidet seit seiner frühesten Kindheit an einem infantilen Autismus (Geburtsgebrechen Ziff. 401 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen), weshalb die Invalidenversicherung seit 1986 wiederholt Kostengutsprachen für medizinische, heilpädagogische und berufliche Massnahmen erteilte (Urk. 6/7, Urk. 6/9-10, Urk. 6/13, Urk. 6/15, Urk. 6/20, Urk. 6/23, Urk. 6/28, Urk. 6/32, Urk. 6/34/1-2, Urk. 6/38/2, Urk. 6/48, Urk. 6/50, Urk. 6/59, Urk. 6/68, Urk. 6/83, Urk. 8/87).
Am 16. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zwecks beruflicher Massnahmen zum Leistungsbezug an (Urk. 6/150, Urk. 6/152). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und erteilte am 31. Januar 2019, 1. April 2019 und 7. Oktober 2019 Kostengutsprachen für eine Potenzialabklärung vom 25. Februar bis 22. März 2019, für Jobcoaching und Unterstützung bei der Stellensuche vom 1. April bis 30. September 2019 und für eine berufspraktische Vorbereitung vom 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 durch die Arbeitsintegration Y.___ (Urk. 6/181, Urk. 6/187, Urk. 6/194). Am 18. März 2020 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten betreffend einen Arbeitsversuch bei der Z.___ AG und schloss die Eingliederungsberatung ab (Urk. 6/224). Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2020 (Urk. 6/231) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht, wogegen dieser am 5. November 2020 Einwand (Urk. 6/235) erhob. Am 10. November 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 10. November 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen in Form einer halben Rente seit 1. Februar 2020 sowie einer Viertelsrente seit 1. November 2020 auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2020 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Rentenverfügung (Urk. 2) damit, dass beim Beschwerdeführer in einer zeitlich flexiblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit-/Termindruck, ohne Schicht-/Nachtdienst, bei nur geringem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs-/ Anpassungsvermögen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Dieses Belastungsprofil entspreche einer Verrichtung im kaufmännischen Bereich, mithin seiner angestammten Tätigkeit als gelernter kaufmännischer Angestellter. Da die Ausübung der angestammten Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei, sei die gesetzliche Wartefrist nicht erreicht, weshalb kein Einkommensvergleich vorgenommen werden müsse und das Rentengesuch abzuweisen sei. Im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. med. univ. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Mai 2019 (vgl. Urk. 6/191) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt habe, sich (bei Dr. A.___) in fachärztliche Behandlung zu begeben, womit es sich um keinen direkten Auftrag seitens der Beschwerdegegnerin an den genannten Psychiater gehandelt habe und der entsprechende Bericht damit nicht als Gutachten zu werten sei (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1) geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf die Aktenbeurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestützt habe. Es sei jedoch auf das von der Beschwerdegegnerin beim externen Experten Dr. A.___ eingeholte Gutachten abzustellen, welchem rechtsprechungsgemäss ein höherer Beweiswert zukomme, da es durch die Beschwerdegegnerin und weitestgehend im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt worden sei (S. 3 f. Ziff. 1, S. 5 Ziff. 7 ff.). Betreffend den Invaliditätsgrad führte der Beschwerdeführer aus, dass mit Bezug auf das Valideneinkommen nicht auf das von ihm bei der B.___ erzielte Einkommen abgestellt werden könne. Es sei bei ihm ein seit früher Kindheit bestehender Gesundheitsschaden aktenkundig, weshalb der Validenlohn von allem Anfang an nicht gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen, sondern aufgrund statistischer Erhebungen zu bemessen sei (S. 7 Ziff. 14). Das aktuelle Einkommen beinhalte eine bestmögliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, so dass ihm seit 1. Februar 2020 (50 %-Pensum) eine halbe Invalidenrente respektive ab 1. November 2020 (70 %-Pensum ab 1. August 2020 zuzüglich drei Monate [Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV]) eine Viertelsrente zuzusprechen sei (S. 7 f. Ziff. 17 ff.).
3.
3.1 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 24. Mai 2019 (Urk. 6/191) folgende Diagnosen (S. 8):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronische motorische Ticstörung (ICD-10 F95.1)
- depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
Dr. A.___ führte aus, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktuell als kompensiert zu bezeichnen sei, wobei klinisch folgende psychiatrische Symptome festzustellen seien: autistische, zwanghafte und depressive Züge sowie motorische Auffälligkeiten (S. 6).
Der Psychiater hielt ferner fest, dass betreffend die Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Wegfähigkeit keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive betreffend die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit eine leichtgradige Beeinträchtigung ohne deutliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Die Fähigkeit bezüglich Planung/Strukturierung von Aufgaben und die Selbstpflege, die Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit seien leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt. Betreffend die Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Spontan-Aktivitäten bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung mit eindeutigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit respektive betreffend die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontakt-/Gruppenfähigkeit und familiäre/intime Beziehungen eine mittel- bis schwergradige Beeinträchtigung (S. 8 ff.). Damit zeigten sich insbesondere in den Bereichen der sozialen Beziehungen (interpersonell-emotional-sozial) und der damit verbundenen Selbstbehauptungsfähigkeit entsprechende Einbussen (S. 12). Dr. A.___ nannte im Weiteren folgende störungsbedingte Funktionsstörungen der Arbeitsfähigkeit: höhergradige Beeinträchtigung der sozialen Interaktion im Rahmen der Begegnung und im Bereich der interpersonellen emotional-affektiven Geschicklichkeit, motorische Ungeschicklichkeit, übermässige Zweifel und Vorsicht im sozialen Kontakt im Rahmen eines Vermeidungsverhaltens sowie Vermeidungsverhalten mit konsekutiv rigiden und unflexiblen Lösungsstrategien im Sinne eines regelzentrierten Eigensinns und einer akzentuierten Gewissenhaftigkeit (S. 13 f.). Als Ressourcen des Beschwerdeführers, welche im Rahmen einer beruflichen Eingliederung hilfreich sein könnten, nannte der Psychiater die fachlichen Kompetenzen (z.B. gutes planerisches Geschick, rationaler Zugang beim Problemlösen), Genauigkeit, Zuverlässigkeit, einen guten sprachlichen Ausdruck, die Höflichkeit, Korrektheit, ein gutes Durchhaltevermögen, und eine gute Motivation bezüglich des beruflichen Wiedereinstiegs und der beruflichen Entwicklung (S. 14, S. 12).
Dr. A.___ erachtete die Tätigkeit als Buschauffeur im Umfang von maximal fünf Stunden pro Tag als zumutbar, da beim Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines erhöhten Erholungsbedarfs (bei störungsbedingter akzentuierter Erschöpfung) ausserhalb der Arbeit bestehe. Durch die störungsspezifischen Defizite auf der emotional-sozialen Ebene müsse der Beschwerdeführer diese auf der rationalen (kognitiven) Ebene kompensieren und erfahre dadurch eine insgesamt erhöhte Belastung. Dadurch erkläre sich eine entsprechend reduzierte Durchhaltefähigkeit (akzentuierte Erschöpfung) mit erhöhtem Erholungsbedarf mit der daraus resultierenden Empfehlung einer täglichen Arbeitszeit von fünf bis sechs Stunden im Rahmen der angepassten Tätigkeit (S. 14 f.).
3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2020 (Urk. 6/230/4-6) folgende Diagnosen auf:
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronische motorische Tics
- depressive Anpassungsstörung
Als Beschwerden nannte die RAD-Ärztin eine Unsicherheit im Nähe-Distanz-Bereich, eine rigide imponierende Herangehensweise im Kontext des Problemlösens, die Entwicklung depressiver Symptome in Überforderungssituationen, eine feinmotorische Ungeschicklichkeit, ein Rückzug in eine Phantasiewelt, übermässige Zweifel/Vorsicht, ein Vermeidungsverhalten, ein dysphorisch-depressives Symptombild, wiederkehrende Lebensüberdrussgedanken und motorische Tics (Urk. 6/230/5).
Mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur führte die RAD-Ärztin folgende Einschränkungen auf: leichtgradige Einschränkungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit; leicht- bis mittelgradige Einschränkungen der Planung/ Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und Selbstpflege; mittelgradige Einschränkung der Anwendung fachlicher Kompetenzen und Spontan-Aktivitäten; mittel- bis schwergradige Einschränkungen der Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit und der familiären/intimen Beziehungen (Urk. 6/230/5).
Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil hielt die RAD-Ärztin fest, dass die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur in einem 50 bis maximal 60%igen Arbeitspensum umsetzbar sei. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit-/Termindruck, ohne Schicht-/Nachtdienst, bei nur geringem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs-/Anpassungsvermögen seien medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zu maximal 80 % möglich (Urk. 6/230/5).
In der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Januar 2018 bis Januar 2019 respektive ab Februar 2019 eine solche von 50 %. In einer angepassten Verrichtung sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Januar 2018 bis Januar 2019 auszugehen, einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % von Februar 2019 bis April 2019 und einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab Mai 2019 (Urk. 6/230/5). Die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund des Asperger-Syndroms vor allem qualitativ eingeschränkt. Quantitativ bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Die Tätigkeit als Buschauffeur sei nicht als ideal angepasst zu bezeichnen (Urk. 6/230/6).
4.
4.1 Die RAD-Ärztin und Dr. A.___ gingen übereinstimmend von einem Asperger-Syndrom, einer chronischen motorischen Ticstörung sowie einer depressiven Anpassungsstörung aus, wobei sie einzig dem Asperger-Syndrom Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Im Weiteren bestand Konsens betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden störungsspezifischen Funktionseinschränkungen, und die Ärzte attestierten in der Tätigkeit als Buschauffeur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % respektive von fünf Stunden pro Tag.
4.2 Entsprechend der von den Ärzten postulierten Arbeitsfähigkeit war der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 31. Juli 2020 mit einem 50 %-Pensum als Buschauffeur bei der Z.___ AG tätig. Das zunächst auf sechs Monate befristete Arbeitsverhältnis wurde ab 1. August 2020 weitergeführt, wobei das Arbeitspensum von 50 auf 70 % erhöht wurde. Ab August 2020 übte der Beschwerdeführer eine gemischte Verrichtung aus, indem er sowohl als klassischer Buschauffeur im Überlandverkehr (und nicht im hektischeren Stadtverkehr) als auch im administrativen Bereich tätig war (Urk. 6/213, Urk. 1 S. 8 Ziff. 18). Diese Anstellung wurde durch die für die berufspraktische Vorbereitung zuständige Y.___ befürwortet, wobei sie in ihrem Abschlussbericht vom 4. Februar 2020 (Urk. 6/216) darauf hinwies, dass den aufgrund des Asperger-Syndroms bestehenden Bedürfnissen des Beschwerdeführers nach festen Strukturen, einer klaren Kommunikation und einem geregelten Arbeitsablauf im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bei der Z.___ AG Rechnung getragen werden könne (siehe detaillierte Übersicht S. 3). Der Beschwerdeführer arbeite für jeweils mindestens zwei Wochen am Stück in einem Früh- und Spätdienst à zirka vier Stunden – und somit einem stark reduzierten Schichtbetrieb, mit festen Arbeitszeiten und ohne längere Pausen während des Dienstes, wobei der Arbeitsplan jeweils zwei Monate im Voraus bekannt sei (Urk. 6/216 S. 3, Urk. 1 S. 8 Ziff. 18). Als Chauffeur arbeite er alleine und sei nicht ständig in ein Team eingebunden, wobei die – in der Tätigkeit als Busfahrer wichtige Eigenschaften der – Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit zu seinen Kernkompetenzen zählten. Seitens der Y.___ wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Z.___ AG seit längerem mit der IV Thurgau zusammenarbeite und die Defizite des Beschwerdeführers mit der Arbeitgeberin vor der Anstellung explizit besprochen worden seien (Urk. 6/216 S. 3). Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG sei der gesundheitlichen Situation nicht angepasst, ins Leere (Urk. 2 S. 1). Im Übrigen spricht die RAD-Ärztin Dr. C.___ ebenfalls von einem 50 bis maximal 60%igen umsetzbaren Arbeitspensum als Buschauffeur und lediglich davon, dass diese Tätigkeit nicht «als ideal» angepasst zu bezeichnen sei (Urk. 6/230 S. 5 und 6). Ebenso wenig überzeugt der Einwand der Beschwerdegegnerin, als angestammte (und angepasste) Verrichtung gelte eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, da der Beschwerdeführer gelernter kaufmännischer Angestellter sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine kaufmännische Lehre im geschützten Bereich bereits im Juli 2004 abgeschlossen (Urk. 6/211/17) und - mit der Ausnahme von drei Monaten in den Jahren 2006/2007 - nie im kaufmännischen Bereich gearbeitet hat (Urk. 6/216 S. 3), sondern von August 2007 bis März 2009 als Schulbusfahrer respektive Taxichauffeur und von April 2009 bis Juli 2018 als Linienbuschauffeur tätig war (Urk. 6/210 S. 2). Im Übrigen hat sich gemäss den Angaben von Y.___ die Suche nach einem Arbeitsversuch im KV-Bereich bei 60 Absagen als sehr schwierig gezeigt (Urk. 6/216 S. 1, S. 3).
4.3 Nach dem Gesagten ist demzufolge festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer bei der Z.___ AG ausgeübte Tätigkeit sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht angepasst einzustufen ist. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen betreffend die Frage nach der Rechtsnatur des Berichts von Dr. A.___ vom 24. Mai 2019 (Urk. 6/191; vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 7 ff., Urk. 2 S. 2).
5.
5.1
5.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
Für Versicherte ohne Ausbildung sieht Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der LSE des BFS:
vor dem 21. Geburtstag: 70 %
ab dem 21. Geburtstag bis zum 25. Geburtstag: 80 %
ab dem 25. bis zum 30. Geburtstag: 90 %
ab dem 30. Geburtstag: 100 %
Gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021, sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Der jährlich aktualisierte Medianwert gemäss der LSE wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des BSV mitgeteilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3).
5.1.2 Aufgrund des beim Beschwerdeführer seit frühester Kindheit bestehenden Asperger-Syndroms (siehe dazu etwa Urk. 6/191 S. 2 ff.) ist es überwiegend wahrscheinlich, dass er seine erworbenen Fachkenntnisse nicht gleichermassen wie andere Berufskollegen verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist somit als Frühinvalider zu betrachten, weshalb dem Einkommensvergleich der nach dem Alter abgestufte Tabellenlohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 5.1.1 hievor) zugrunde zu legen ist. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (10. November 2020, Urk. 2) wie auch des möglichen Rentenbeginns war der Beschwerdeführer über 30 Jahre alt und hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 100%igen LSE-Erwerbseinkommens als Validenlohn. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 393 des BSV vom 15. November 2019 beträgt der 100%ige Tabellenlohn per 1. Januar 2020 Fr. 83'500.--.
5.2
5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.2.2 Der Beschwerdeführer war seit Februar 2020 - und somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2020 (Urk. 2) – mit einem Pensum von 50 % bei der Z.___ AG tätig, wobei er ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 36'000.-- erzielte (Urk. 6/213). Ab 1. August 2020 erhöhte er sein Pensum auf 70 % und sein Bruttojahreslohn betrug Fr. 50'400.-- (Urk. 1 S. 8 Ziff. 18). Dieser Lohn ist dem Invalideneinkommen zugrunde zu legen.
5.2.3 Gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 83’500.-- (vgl. E. 5.1.2) und einen Invalidenlohn von Fr. 36'000.-- (vgl. E. 5.2.2) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 47’500.-- respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 57 % (vgl. E. 1.2; zum Runden vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2). Bei einem Invalidenlohn von Fr. 50'400.-- und einer Einkommensbusse von Fr. 33'100.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 40 %.
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 31. Oktober 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % Anspruch auf eine halbe Rente hat. Ab 1. November 2020 besteht bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 10. November 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2020 bis 31. Oktober 2020 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung und ab 1. November 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Urs Kröpfli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais