Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00845


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 26. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958 und zuletzt als Küchenhilfe tätig, meldete sich erstmals am 23. Dezember 2009 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Schulter- und Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle machte das Angebot für Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 8/29), welches sie allerdings mit Mitteilung vom 10. März 2011 zurückzog (Urk. 8/30; vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 10. März 2011, Urk. 8/31). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Juli 2011 (Urk. 8/40) eine vom 1. August 2010 bis zum 31. März 2011 befristete ganze Rente zu.

    Am 11. September 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf fortbestehende Schulterbeschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/47). Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 trat die IVStelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein mit der Begründung, dass eine wesentliche Veränderung nicht glaubhaft dargelegt worden sei (Urk. 8/61).

    Mit Schreiben vom 9. November 2018 bzw. Anmeldung vom 31. Januar 2019 wurde um Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe ersucht (Urk. 8/64 und Urk. 8/69), welche mit Mitteilung vom 22. März 2019 erteilt wurde (Urk. 8/76).

    Der Versicherte meldete sich am 27. März 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Herzinsuffizienz bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/79). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. November 2020 ab (Urk. 8/95 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. November 2020 sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-99), worüber der Beschwerdeführer am 29. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorliegenden Arztberichte eine leichte Tätigkeit, bei welcher keine langen Strecken zurückzulegen seien, ab dem 5. Mai 2020 vollumfänglich zumutbar sei. Eine wesentliche dauerhafte Verschlechterung seit der letzten materiell entscheidenden und rechtskräftigen Verfügung liege damit nicht vor (Urk. 2 und Urk. 7).

    Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber dafür, dass gestützt auf die vorliegenden Arztberichte die Arbeitsfähigkeit bzw. die funktionellen Auswirkungen des beeinträchtigten Gesundheitszustandes nicht beurteilt werden könnten. Es bestünden Zweifel an der Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), womit nicht darauf abgestellt werden könne. Nicht bestritten sei, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Verfügung massgeblich verändert habe. Entsprechend seien weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1).


2.    

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    

2.4.1    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.4.2    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


3.    Der aktuelle medizinische Sachverhalt präsentiert sich folgendermassen:

3.1    Der Beschwerdeführer befand sich - soweit aus den Akten ersichtlich - erstmals am 6. April 2017 im Zentrum für Paraplegie des Universitätsspitals A.___ aufgrund einer Polyneuropathie in Behandlung (Urk. 8/91/14 ff.). Anlässlich der neurologischen und neurophysiologischen Jahresverlaufskontrolle vom 18. September 2019 notierte PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen:

- Verdacht auf Small fiber Neuropathie am ehesten im Rahmen des Diabetes Typ II

- Therapieresistente Plantarfasziitis beidseits, rechtsbetont

- Diabetes Typ II

- Status nach Schulterarthroskopie, subacromialer Dekompression, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion Schulter links am 5. Juni 2015

- Status nach Schulterarthroskopie, intraartikulär diagnostisch, subacromialem Débridement, Acromioplastik, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts am 18. Oktober 2013

    Der Beschwerdeführer berichte über keine relevanten Veränderungen. Der Verlauf und die Beschwerden seien stabil mit Fusssohlenschmerz beim Tragen von Schuhen, beim Barfussgehen habe er keine Beschwerden. Es würden keine Unsicherheit beim Gehen, Einschränkungen der Kraft oder umschriebene Taubheitsgefühle in den unteren Extremitäten berichtet. Bezüglich der Medikation sei nichts verändert worden. Eine Schmerzmedikation werde nicht eingenommen. Es finde sich klinisch und neurophysiologisch aktuell ein weitgehend stabiler Befund. Weitere Verlaufskontrollen schienen im 2Jahresabstand vertretbar.

3.2    Im Bericht der Klinik für Herzchirurgie des Stadtspitals C.___ vom 10. März 2020 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 27. Februar bis zum 10. März 2020 hospitalisiert und davon vom 3. bis zum 5. März 2020 auf der Intensivstation gewesen sei (Urk. 8/78). Die Ärzte diagnostizierten (1) eine koronare Dreigefässerkrankung und (2) eine Herzinsuffizienz. Als kardiovaskuläre Risikofaktoren nannten sie einen Diabetes mellitus Typ 2b und hielten als Nebendiagnosen und Diagnosen im Verlauf folgendes fest:

- Diabetische Polyneuropathie

- Chronisches lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom

- Rotatorenmanschettenläsion rechts

- Status nach Akromioplastik und Rotatorenmanschettenrekonstruktion 2013

- Reentry Tachykardie und Vorhofflimmern am 3. März 2020

- Pleuraerguss und Atelektase beidseits

    Der Beschwerdeführer sei bei Verdacht auf STEMI vom Hausarzt zugewiesen worden. Es habe sich in der durchgeführten Koronangiographie am 28. Februar 2020 eine schwer ausgeprägte koronare Dreigefässerkrankung mit einem Verschluss des RIVA im Übergang zum distalen Drittel sowie des RCX im mittleren Anteil der rechten Kranzarterie gezeigt. Der RIVA sei proximal des Verschlusses lediglich 40-50 % stenosiert und weise eine Autokollateralisierung auf zur Versorgung der Apex. Die linksventrikuläre Pumpfunktion sei mit 30 % mittelschwer eingeschränkt. Aufgrund des Befundes werde eine beschleunigte Operationsindikation gestellt.

    Nach der Operation sei der Beschwerdeführer in reduziertem Allgemeinzustand zur weiteren kardialen Rehabilitation in die Klinik D.___ entlassen worden. Sie empfählen eine vierwöchige stationäre Reha.

3.3    Der Beschwerdeführer befand sich vom 10. bis zum 30. März 2020 in stationärer Rehabilitation im Rehazentrum E.___. Im Austrittsbericht vom 30. März 2020 hielten die behandelnden Ärzte fest (Urk. 8/84/7 ff.), dass sich der Beschwerdeführer bei Eintritt in leicht reduziertem Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand, kardiopulmonal kompensiert, präsentiert habe. Im Vordergrund seien Dyspnoe unter Belastung, Schwindel beim Aufstehen, die Schmerzsymptomatik im Operationsbereich und Übelkeit mit Appetitlosigkeit sowie eine allgemeine Leistungs- und Kraftminderung gestanden.

    Sie hätten den Beschwerdeführer am 30. März 2020 in gutem Allgemeinzustand, kardiopulmonal stabil und kompensiert nach Hause entlassen. Die physiotherapeutischen Therapieschwerpunkte seien der Aufbau der Kraft und Kondition, der Vermittlung der Sekundärprävention und das Meistern der Alltagsaktivitäten (ADL). Es sei eine Gehstrecke von mindestens 570 Meter ohne Hilfsmittel in der Ebene mit Pause ohne Sauerstoff möglich. Er könne alternierend 110 Treppenstufen hinab und mit zwei Pausen 100 hochlaufen. Eine weiterführende ambulante Physiotherapie sei nicht induziert, ein Heimprogramm sei instruiert worden. Der Beschwerdeführer werde weiter spazieren und Treppen steigen.

3.4    Dr. med. F.___, Chefarzt Kardiovaskuläre Rehabilitation Rehaklinik E.___, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 20. April 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/84/3):

- Koronare Dreigefässerkrankung

- Rotatorenmanschettenläsion rechte Schulter

- Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion 2013

- chronisches lumbales Schmerzsyndrom

    Der Beschwerdeführer sei durch die schmerzhafte Bewegungseinschränkung in beiden Schultern eingeschränkt. Kardial sei die Ergomentrie bei unzureichender Belastung bei Abbruch des Beschwerdeführers nicht aussagekräftig. Die letzte Tätigkeit mit Heben und Tragen von schweren Töpfen sei nicht mehr möglich.

3.5    Dr. med. G.___, Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie, führte in seinem Bericht vom 23. April 2020 aus (Urk. 8/85/10 f.), dass sich der peri- und postoperative Verlauf nach der Myokardrevaskularisation vom 3. März 2020 erfreulich gezeigt habe. In der Rehabilitation habe der Beschwerdeführer einen positiven Verlauf aufgewiesen. Nach vollständiger Sistierung der Schmerzmedikation beklage er jedoch eine deutliche Schmerzsymptomatik im oberen Anteil des Sternums Manubrium; proximaler Übergang zum Corpus. Die Beschwerden seien ausstrahlend bilateral bis zur Medioklavikularlinie. Zusätzlich beklage er am Unterschenkel des linken Beines im Bereich der Saphenektomie eine Verhärtung, zudem teilweise Hypästhesie im Bereich der Haut.

    Bei der körperlichen Untersuchung imponiere ein vollständig konsolidiertes und stabiles Sternum ohne Instabilität oder Krepitationen. Die Wundverhältnisse im Bereich der Hautnaht zeigten sich mit einem leichten Schorf hinsichtlich einer fraglichen Entzündung, respektiv Infektion ebenso unauffällig. Das Sternum sei vollständig stabil. Auch bei der Entlassungsuntersuchung des Herz-CT am 10. März 2020 hätten sich hier ein vollständig adaptiertes Sternum vom Corpus bis zum Manubrium gezeigt. Ansonsten erscheine er kardiopulmonal kompensiert ohne Beinödeme ob- und normopnoisch. Er könne bei der körperlichen Untersuchung vollständig flachliegen. Es zeigten sich auch keine anderen Herzinsuffizienzzeichen.

    Es solle weiterhin nur symptomatisch eine Schmerztherapie bis zum Sistieren der Schmerzen durchgeführt werden, respektive bis zum vollständigen ossären Durchbau. Sollte bis Juli die Beschwerdesymptomatik nicht deutlich regredient bzw. vollständig regredient sein, würde ein CT durchgeführt werden.

3.6    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 5. Mai 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/85/7):

- Seit 2007 Diabetes mellitus Typ 2 medikamentös behandelt

- Arterielle Hypertonie medikamentös behandelt

- Diabetische Polyneuropathie

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- Ruptur der Supraspinatussehne, Diagnose September 2009, Schulterarthroskopie März 2010, Bicepstenotomie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion links

- Acromioplastik und Rotatorenmanschettenruptur rechts 2013

- Reoperation linke Schulter nach Sehnenruptur Supraspinatussehne 2015

- Chronische Plantarfasziitis beidseit seit 2018

- Dreifach-ACBP wegen instabiler Angina Pectoris 2020

    Dr. H.___ konstatierte, die Prognose sei ungünstig. Darüber hinaus äusserte er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

3.7    Dr. med. univ. I.___, Assistenzärztin Orthopädie in der Universitätsklinik A.___, stellte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 22. Juni 2020 folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen (Urk. 8/91/9):

- Verdacht auf Small fiber Neuropathie am ehesten im Rahmen des Diabetes Typ II

- Therapieresistente Plantarfasziitis beidseits, rechtsbetont

- Diabetes Typ II

- Status nach Schulterarthroskopie, subacromialer Dekompression, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion Schulter links am 5. Juni 2015

- Status nach Schulterarthroskopie, intraartikulär diagnostisch, subacromialem Débridement, Acromioplastik, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts am 18. Oktober 2013

    Sie hätten den Beschwerdeführer vom 30. November 2009 bis zum 11. Mai 2016 betreut, spätere Kontrollen seien durch die Chiropraktik und das Fuss-Team erfolgt.

    Anlässlich der letzten Sprechstundenkontrolle vom 11. Mai 2016 hätten sie festgehalten, dass eine schulterbelastende Tätigkeit nicht zu empfehlen sei. Sie hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für schulterbelastende Tätigkeiten attestiert. Eine nicht schulterbelastende Tätigkeit wäre theoretisch zu 100 % möglich.

3.8    RAD-Arzt Dr. Z.___ nahm am 31. Juli 2020 Stellung zuhanden der Beschwerdegegnerin. Er hielt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/92/4):

- Diabetes mellitus II mit Polyneuropathie

- Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion links März 2010, Reoperation 2015

- Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts 2013

- chronische Plantarfasziitis beidseits seit 2018

- Status nach dreifach ACBP 3. März 2020

- Chronisches lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom

    Seit dem Eintritt ins Stadtspital C.___ am 27. Februar 2020 sei der Beschwerdeführer nur noch für eine leichte Tätigkeit einsetzbar. Zudem sei jede schulterbelastende Tätigkeit nicht mehr möglich. Bei Austritt aus dem Rehazentrum E.___ sei die linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) 47 % gewesen. Die Fahrrad-Ergometrie sei nicht aussagekräftig gewesen wegen Beinschwäche. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe sei gemäss Rehazentrum E.___ nicht mehr möglich; dies aus der Kombination der Schulter- und Rückenbeschwerden sowie der koronaren Herzkrankheit (KHK) und der Polyneuropathie als Folge des Diabetes mellitus Typ IIb. Er könne aber eine leichte Tätigkeit (keine Gewichte über 10 kg) ohne das Gehen von weiten Strecken ganztags ausüben.

    Seit dem 27. Februar 2020 sei die Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr möglich. In angepasster Tätigkeit sei er ab dem 27. Februar 2020 ebenfalls vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Ab dem Bericht von Dr. H.___ vom 5. Mai 2020 sei die volle Arbeitsfähigkeit für eine gut angepasste leichte Tätigkeit gegeben gewesen.


4.

4.1    Vorliegend ist erstellt und des Weiteren unbestritten, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der beidseitigen Rotatorenmanschettenrekonstruktion sowie der Polyneuropathie und der Plantarfasziitis nicht möglich ist, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe nachzugehen (vgl. E. 3.4, E. 3.7, E. 3.8).

    Bestritten ist allerdings, ob auf die Angaben von RAD-Arzt Dr. Z.___ abgestellt werden kann bzw. ob die medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zulassen.

4.2

4.2.1    Aus neurologischer Sicht notierte PD Dr. B.___ in seinem Bericht vom 18. September 2019, dass der Beschwerdeführer Fusssohlenschmerzen beim Tragen von Schuhen habe, beim Barfussgehen habe er keine Beschwerden. Es würden keine Unsicherheit beim Gehen, Einschränkungen der Kraft oder umschriebene Taubheitsgefühle in den unteren Extremitäten berichtet. Eine Schmerzmedikation werde nicht eingenommen (E. 3.1). Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht und äusserte sich auch nicht zu einer allfälligen angepassten Tätigkeit.

    Dr. I.___ konstatierte, dass eine nicht schulterbelastende Tätigkeit aus orthopädischer Sicht theoretisch zu 100 % möglich sei (E. 3.7).

4.2.2    Die behandelnden Ärzte der Klinik für Herzchirurgie des Stadtspitals C.___ nahmen im Bericht vom 10. März 2020 bezüglich des stationären Aufenthaltes keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit und auch Dr. G.___ liess sich im Bericht vom 3. April 2020 hierzu nicht vernehmen (E. 3.2 und E. 3.5).

    Die behandelnden Ärzte des Rehazentrums E.___ äusserten sich nicht im Detail zur Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht (E. 3.3). Aus dem Austrittsbericht vom 30. März 2020 (E. 3.3; Urk. 8/84/7 ff.) geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer bei Ende des Aufenthaltes in der Lage war, ohne Unterstützung mit Lebenspartner, Angehörigen oder Freunden zuhause zu wohnen. Darüber hinaus war es ihm möglich, eine Gehstrecke von mindestens 570 Meter ohne Hilfsmittel in der Ebene mit Pause ohne Sauerstoff zu gehen. Er konnte 110 Treppenstufen hinabgehen und 100 Treppenstufen hinaufsteigen mit zwei Pausen. Weiterführende Physiotherapie sei nicht indiziert, ein Heimprogramm sei instruiert worden und der Beschwerdeführer werde weiterhin Spazieren gehen und Treppen steigen. Dr. F.___ notierte entsprechend im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 20. April 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, attestierte allerdings keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.4).

    Dr. H.___ äusserte sich im Bericht vom 5. Mai 2020 weder zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten noch zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Er konstatierte lediglich, dass die Prognose eher ungünstig sei (E. 3.6).

4.2.3    Dr. Z.___ seinerseits berücksichtigte sämtliche medizinischen Unterlagen, die damit einhergehende Anamnese und die beklagten Beschwerden (Urk. 8/92/3 f.; E. 3.8). Insbesondere bezog er sich auf die Austrittsbefunde aus dem Rehazentrum E.___ und die LVEF von 47 %. Die dokumentierten Diagnosen beurteilte er alle als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und nahm unter Berücksichtigung der objektiv erhobenen Befunde und subjektiv geklagten Beschwerden Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Dabei erweisen sich die Berichte der behandelnden Ärzte als vollständig, umfassend und ohne Widersprüche.

    Gestützt auf diese Aktenlage folgerte er, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit andauernd nicht mehr zumutbar sei, eine angepasste leichte Tätigkeit (bis 10 kg) ohne das Gehen von weiten Strecken und ohne schulterbelastende Tätigkeit sei ab Mai 2020 wieder möglich.

    Damit ist die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Z.___ beweiskräftig und es bestehen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine geringen Zweifel an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass seitens der behandelnden Ärzte zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, so dass auch diesbezüglich keine Zweifel an der RAD-Stellungnahme vorliegen.


5.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

5.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.2    Der Beschwerdeführer war gestützt auf den IK-Auszug (Urk. 8/13; Urk. 8/83) und seinen Lebenslauf (Urk. 8/24) jeweils in Hilfsarbeitertätigkeiten in der Regel in der Gastronomie tätig, wobei er zwischen den verschiedenen Arbeitsstellen mehrfach während längerer Zeiträume auf Stellensuche war. Demnach ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen. Da für das Validen- als auch das Invalideneinkommen der gleiche Tabellenlohn heranzuziehen ist, resultiert bei anzunehmender voller Arbeitsfähigkeit – unter Vorbehalt eines leidensbedingten Abzugs – ein Invaliditätsgrad von 0 %

5.3    Der Beschwerdeführer rügte, es wäre ein Leidensabzug zu prüfen gewesen.

    Dem Beschwerdeführer ist eine körperlich leichte, nicht schulterbelastende Tätigkeit ohne das Gehen von längeren Strecken ganztags zumutbar. Dr. Z.___ berücksichtigte bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche qualitativen und quantitativen Einschränkungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % resultieren würde.

5.4    Demnach ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich seit der letzten materiellen Beurteilung mit Verfügung vom 20. Juli 2011 (Urk. 8/40) keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat, da es dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Dezember 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova