Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00848


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 30. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik

Schifflände 22, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, hat eine kaufmännische Ausbildung absolviert und war zuletzt bis im Jahr 1999 als Chefsekretärin im Y.___ tätig. Seit dem Jahr 2001 bezieht sie aus psychischen Gründen (u.a. Substanzabhängigkeit, Depression) eine Invalidenrente (Urk. 7/32). Im Jahr 2005 meldete sich X.___ infolge Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes (Femurkopfnekrose links) bei der IV-Stelle zum Bezug auch einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/47), worauf ihr die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen mit Verfügungen vom 18. April 2006 mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit bzw. ab 1. März 2006 eine solche für Hilflosigkeit mittleren Grades zusprach (Urk. 7/54). Ebenfalls wurden ihr in der Folgezeit verschiedene Hilfsmittel zugesprochen. In den Jahren 2007 und 2009 wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Hilflosenentschädigung durch die IV-Stelle revisionsweise überprüft; mit Verfügungen vom 4. November 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente sowie eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit zu (Urk. 7/149-150). Im Jahr 2011 führte die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren durch (Urk. 7/170) und teilte der Versicherten nach getätigten Abklärungen am 19. bzw. 20. Januar 2012 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige (ganze) Invalidenrente (Urk. 7/179) sowie auf die bisherige Hilflosenentschädigung (für leichte Hilflosigkeit; Urk. 7/180) bestehe.

    Im Jahr 2017 leitete die IV-Stelle erneut eine Revision (nur noch; vgl. Urk. 7/191) der Hilflosenentschädigung in die Wege (Urk. 7/194). Nach getätigten Abklärungen, namentlich nach Durchführung einer Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort (Bericht vom 30. Juni 2017; Urk. 7/198), verfügte die IV-Stelle am 22. August 2017 die Einstellung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung (Urk. 7/204). Dagegen erhob die Versicherte am 20. September 2017 Beschwerde (Urk. 7/210), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. November 2017 (Prozess-Nr. IV.2017.01038) in dem Sinne guthiess, dass es die Verfügung vom 22. August 2017 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den (somatischen wie auch psychischen) Gesundheitszustand und dessen Verlauf seit 2012 rechtsgenüglich abkläre, danach allenfalls eine neue Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort durchführe und hernach über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge (Urk. 7/212).

1.2    In Umsetzung des Urteils vom 15. November 2017 holte die IV-Stelle zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, welche sich am 1. Februar 2018 in der Universitätsklinik Z.___ einem (weiteren) Eingriff an der linken Hüfte (TP-Wechsel) hatte unterziehen müssen, und sich vom 7. Februar bis zum 6. März 2018 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ und danach bis zum 29. Mai 2018 zur Übergangspflege im Pflegeheim B.___ aufgehalten hatte (vgl. Urk. 7/229 S. 1 f.), bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein. Am 8. August 2018 führte sie alsdann eine neue Abklärung der Hilflosigkeit bei der Versicherten vor Ort durch (Bericht vom 27. August 2018; Urk7/229). Mit Vorbescheid vom 6. September 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten daraufhin abermals die Einstellung der Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 7/230). Dagegen liess diese am 10. Oktober 2018 Einwand erheben und im Wesentlichen geltend machen, dass der medizinische Sachverhalt – namentlich in psychischer Hinsicht - nach wie vor nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei (Urk. 7/239; vgl. auch Ergänzung hierzu vom 13. November 2018; Urk. 7/245). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Untersuchung der Versicherten (Gutachten der C.___ AG vom 23. Oktober 2019; Urk. 7/263; einschliesslich ergänzende Auskünfte vom 29. November 2019; Urk. 7/266). Nach Vorlage des Gutachtens an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sowie den Abklärungsdienst der IV-Stelle (Urk. 7/271) erliess die IV-Stelle am 6. August 2020 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten nun - wegen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ab Revisionszeitpunkt in Aussicht stellte (Urk. 7/272). Dagegen erhob die Versicherte am 11. September 2020 wiederum Einwand und beantragte, dass ihr eine höhere Hilflosenentschädigung zuzusprechen sei (Urk. 7/275; vgl. auch Ergänzung hierzu vom 20. Oktober 2020; Urk. 7/279). Nach Einholung von weiteren Stellungnahmen beim Abklärungsdienst (Urk. 7/273 und Urk. 7/288) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2020 daran fest, dass ab 1. Oktober 2017 (weiterhin) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit bestehe (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 5. November 2020 aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine höhere Hilflosenentschädigung, auszurichten; eventualiter seien weitere Abklärungen bei den involvierten Gutachtern der C.___ AG durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zulasten der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2021 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

    Die Voraussetzungen für die Annahme einer Hilflosigkeit in den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen werden im Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) umschrieben.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).    

1.4    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

1.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen

    nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).

    

2.    

2.1    Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, aus medizinischer Sicht werde bestätigt, dass die Versicherte aus psychischen Gründen Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Kontaktpflege und Selbstversorgung benötige. Diese Punkte beträfen die lebenspraktische Begleitung, welche angerechnet worden sei. Um den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zu begründen, müsste die Versicherte danebst in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen trotz Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sein. Dies sei aber nicht der Fall. Es könne lediglich ein Hilfsbedarf bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» anerkannt werden (Urk. 2).

2.2    Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vorbringen, zwar liege unstreitig ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV vor. Tatsächlich seien jedoch die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für mindestens mittelschwere Hilflosigkeit erfüllt. Namentlich bestehe auch bei den Lebensverrichtungen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Körperpflege» Unterstützungsbedarf und benötige sie Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten. Auf ihre - infolge der krankheitsbedingten Bagatellisierungstendenz - unzutreffenden Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort könne nicht abgestellt werden. Auch der psychiatrische Experte der C.___ AG habe bekräftigt, dass ab dem Untersuchungsdatum mindestens eine mittelschwere Hilflosigkeit gegeben sei (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden (Revisions-)Verfahren, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dahin verändert hat, dass nunmehr Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung als die bisher ausgerichtete (für Hilflosigkeit leichten Grades) besteht. Vergleichsbasis bildet die Mitteilung vom 20Januar 2012 (Urk. 7/180), mit welcher die IV-Stelle der Beschwerdeführerin weiterhin eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen hatte unter Hinweis darauf, dass sich (verglichen mit den Verhältnissen, wie sie der Verfügung vom 4. November 2009 [Urk. 7/150] zugrunde lagen [und gemäss welchen die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Hüftleidens bei der «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» regelmässig auf Hilfe Dritter angewiesen war sowie einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedurft hatte; vgl. Urk. 7/138; vgl. auch Urk. 7/225 S. 1]) keine anspruchsrelevante Änderung ergeben habe.


3.

3.1    In Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 15. November 2017 holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin die folgenden Angaben ein:

3.1.1    Im Austrittsbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 7. Februar 2018 stellten die Ärzte im Wesentlichen die folgenden (Haupt-)Diagnosen: 1. Septische Hüftpfannenlockerung mit Nachweis von Pseudomonas aeruginosa links, 2. Polytoxikomanie (Opiate, Benzodiazepine, Methylphenidat, EtOH), Hepatits C, Postoperative Blutungsanämie ED 01.02.2018, Hypokaliämie ED 05.02.2018. Am 1. Februar 2018 sei ein TP-Wechsel erfolgt, der peri- und postoperative Verlauf sei problemlos gewesen (Urk. 7/221).

3.1.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte am 25. Februar 2018 im Arztbericht Hilflosenentschädigung eine septische TP-Lockerung links (Pseudomonas) bei TP/05 und Girdlestone 09/07 sowie eine Politoxikomanie. Er gab im Wesentlichen an, der Gesundheitszustand habe sich seit Herbst 2017 verändert (septische linke Hüfte). Seit September 2017 seien Einschränkungen in den Bereichen An- Auskleiden sowie Körperpflege vorhanden, die Versicherte benötige Hilfe vom Typ Spitex. Unterstützung und Hilfe bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung seien nicht nötig, auch liege keine Isolation von der Aussenwelt vor. Es werde medizinische Hilfe benötigt, das Ausmass sei offen (Urk. 2/216).

3.1.3    Die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Rehaklinik A.___, wo sich die Versicherte vom 7. Februar bis 6. März 2018 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte, stellten in ihrem Bericht vom 6. März 2018 im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ im Austrittsbericht vom 7. Februar 2018; zusätzlich diagnostizierten sie eine chronische Bronchitis. Sie gaben an, im Rahmen der durchgeführten therapeutischen Massnahmen sei es gelungen, die Mobilität unter Einhaltung der Belastungslimite zu erhalten. Am 6. März 2018 sei die Patientin in gutem Allgemeinzustand zur Überbrückung der belastungsfreien Zeit in die Übergangspflege ins Pflegeheim B.___ entlassen worden (Urk. 7/220).

3.2    Am 8. August 2018 führte die IV-Stelle bei der Versicherten zuhause eine neue Abklärung der Hilflosigkeit durch. Im entsprechenden Bericht vom 27. August 2018 (Urk. 7/229) nannte die Abklärungsperson die folgenden Diagnosen: Septische Hüftpfannenlockerung mit Nachweis von Pseudonomas aeruginosa links mit St. nach Hüft-TP Implantation mit Weichteilrelease links am 05.05.2010, St. n. Resektions-Arthroplastik Hüfte links am 04.09.2007 und aktuell: Hüft TP-Wechsel links am 1.02.2018; Postoperative Blutungsanämie ED 05.02.2018, Politoxikomanie (Opiate, Benzodiazepine, Methylphenidad, EtOH), Hepatitis C (St. n. Interferon-Therapie 6 Monate, aktuell keine Therapie) sowie chronische Bronchitis (S. 1).

    Bezüglich der Hilflosigkeit in den massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen führte die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Versicherten zusammengefasst wie folgt aus:

    Beim «Ankleiden/Auskleiden» sowie beim «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» sei ein Hilfsbedarf nicht ausgewiesen (S. 3 und 4). Bei der Lebensverrichtung «Essen» sei die Kundin nicht eingeschränkt (S. 4). Bei der «Körperpflege» vermöge die Kundin die gliche Pflege unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln selber durchzuführen (S. 4). Auch in der Lebensverrichtung «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei sie selbständig (S. 4). Hingegen sei ein Hilfsbedarf bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» weiterhin ausgewiesen, könne die Versicherte doch keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen und müsse zu Terminen gefahren werden; auch sei Treppensteigen erschwert. Alsdann habe sie ausser zum Vater kaum soziale Kontakte (S. 5).

    Weiter verneinte die Abklärungsperson, dass die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Insbesondere bestehe kein Hilfsbedarf für das selbständige Wohnen im erforderlichen Umfang (von 2 Stunden pro Woche). Alsdann sei die Kundin nicht von einer dauernden Isolation von der Aussenwelt bedroht. Auch benötige sie keine dauernde medizinische-pflegerische Hilfe, eine solche sei in der Zeit von Januar bis Mai 2018 vorübergehender Natur gewesen. Schliesslich verneinte sie das Erfordernis einer dauernden persönlichen Überwachung (S. 7).

    Zusammenfassend hrte die Abklärungsperson aus, sei die Kundin lediglich bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» eingeschränkt bzw. regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen (S. 8).

3.3    Am 8Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin durch Experten der C.___ AG untersucht. Im bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten vom 23. Oktober 2019 stellten die verantwortlichen Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 7/263 S. 6):

    Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F13.25),

- Psychische Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig in einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm sowie iatrogen im Rahmen der Schmerzmedikation (ICD-10: F11.22),

- Hirnorganisches Psychosyndrom als Folge chronischer Einwirkung psychotroper Substanzen (mehrjährige Substanzabhängigkeit mit Konsum multipler psychotroper Substanzen (ICD-10: F06.9),

- Infektionsbedingte Schädigung des Hüftkopfes links (ICD-10 M87.35, T84.5) mit/bei

- 9/2005 Erstdiagnose Hüftkopfnekrose (überwiegend wahrscheinliche infektiöse Schädigung des Hüftkopfes) nach ausgedehnten Weichteilinfekten an den Oberschenkeln beidseits, der Leistenregion beidseits und am Unterschenkel rechts 2001 mit weitläufiger chirurgischer Sanierung)

- 04.09.2007 Hüftkopfresektion (Girdle Stone Zustand)

- 05.05.2011 Implantation einer Hüfttotalendoprothese

- 01.02.2018 Revisionsoperation mit Wechsel der Hüfttotalendoprothese aufgrund einer infektiösen Lockerung (pseudomonas aeruginosa)

- Zustand bei einer Beinlängendifferenz -1 cm links und einer leichten Streckhemmung am Kniegelenk infolge einer muskulären Verkürzung

- Aktuell 10/2019: klinisch besteht ein Belastungsschmerz mit Einschränkung der Mobilität bei einer Schwäche der Gesäss- und Oberschenkelmuskulatur infolge der vielen operativen Eingriffe. In der radiologischen Untersuchung zeigt sich eine lockerungsfreie Implantatlage nach der Versorgung mit einem Revision-Endoprothesen-System. Die Einschätzung der Beschwerden ist erschwert.

    Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Überlastungsreaktion im Bereich der Mittelfussköpfchen beidseits bei einer kombinierten Fussfehlstellung (Spreizfuss und Hallux valgus; ICD-10 M21.63 und M20.1).

    In ihrer Beurteilung gaben die Experten im Wesentlichen an, aus psychiatrischer Sicht bestehe weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer angepassten leichten und wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %; es überwiege die psychiatrische Einschränkung gegenüber der orthopädischen (S. 8). Von orthopädischer Seite bestehe nach Ablauf der vorübergehenden postoperativen Rehabilitation (ca. 4 Monate) keine Anspruchsvoraussetzung bezüglich einer Hilflosigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine solche ab dem Januar 2012; es sei davon auszugehen, dass der Zustand der Versicherten aus psychiatrischer Sicht bereits vorher entsprechend beeinträchtigt gewesen sei, sich allerdings in den letzten Jahren weiter zunehmend in Richtung hirnorganisches Psychosyndrom verschlechtert habe. Im kleinen vorgegebenen strukturierten Rahmen könne die Versicherte - sich an ihren gewohnten Abläufen orientierend - noch einigermassen zurechtkommen. Allerdings bewege sie sich an der äussersten Grenze ihrer psychischen Möglichkeiten; es bestünden ein deutlich erkennbarer Realitätsverlust, mit Selbstüberschätzung und Selbstüberforderung (S. 9).

    Weiter gaben die Experten an, die Geschäftsfähigkeit der Versicherten sei zunehmend gefährdet. Auch sei sie zunehmend isoliert, sowohl sozial als auch von der Aussenwelt. Die Isolation sei primär psychisch bedingt durch das hirnorganische Psychosyndrom, was zu einer realitätsfernen Einschätzung von Situationen führe und zunehmend auch zur Isolation von der Aussenwelt im klassischen Sinne. Eine dauernde Pflege sei aktuell nicht erforderlich, allerdings sollte durch regelmässige therapeutisch-medizinische Kontakte der Verlauf gut beobachtet werden, um den Zeitpunkt notwendiger Pflege nicht zu verpassen. Eine Fremdgefährdung liege nicht vor, allerdings bestehe eine wenngleich noch «leichte» Selbstgefährdung. Die Versicherte vernachlässige beispielsweise zunehmend die Wohnungspflege, die eigene Ernährung und Selbstpflege. Dieser Prozess sei zunehmend und fortschreitend (S. 10).

    In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2019 hielt der psychiatrische Experte unter anderem fest, dass für die Zeit von Januar 2012 bis zum 8. Oktober 2019 (Untersuchungszeitpunkt) Anspruch auf eine leichte und ab diesem Untersuchungsdatum ein Anspruch für mittelschwere Hilflosigkeit geben sei (Urk. 7/266 S. 2).


4.    Zwischen den Parteien ist (soweit ersichtlich) unstreitig, dass infolge Wegfalls des Bedarfs an ständiger und besonders aufwendigen Pflege (vgl. dazu Urk. 7/271 S. 4), aber auch mit Blick auf die medizinische Situation am linken Hüftgelenk (septische TP-Lockerung im Herbst 2017) sowie der vom psychiatrischen Experten der C.___ AG im Gutachten vom 23. Oktober 2019 attestierten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Vergleichsbasis bildenden Mitteilung vom 20. Januar 2012 (vgl. E. 2.3 hievor) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist und somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG vorliegt (vgl. E. 1.4 hievor). Im Lichte der Ausführungen im Gutachten der C.___ AG gehen die Parteien alsdann auch darin eins, dass die Versicherte infolge ihres psychischen Gesundheitszustandes Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV und somit zumindest Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV; vgl. Urk. 7/271 S. 5). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob darüber hinaus in (mindestens) zwei alltäglichen Lebensverrichtungen eine relevante Hilfsbedürftigkeit gegeben ist, sodass Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit besteht (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Unumstritten ist dabei ebenfalls, dass in der Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» eine Hilflosigkeit gegeben ist. Unterschiedliche Auffassungen bestehen hingegen bezüglich der Frage, ob in den Lebensverrichtungen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und/oder «Körperpflege» eine Hilfsbedürftigkeit gegeben ist. Dies allein ist demnach vorliegend zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen betreffend «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» macht (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), ist darauf nicht näher einzugehen, ist doch unumstritten, dass die Beschwerdeführerin Bedarf an lebenspraktischer Begleitung hat (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV).


5.

5.1    Zum Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 27. August 2018 (Urk. 7/229) ist vorwegzuschicken, dass die Abklärungsperson der IV-Stelle zunächst zwar nur Kenntnis der somatischen Diagnosen hatte (vgl. E. 3.2 hievor). Jedoch beurteilte die IV-Stelle nach Eingang des Gutachtens der C.___ AG vom 23. Oktober 2019 die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort im Lichte der Ausführungen im Gutachten neu (vgl. etwa Urk. 7/271), wobei sich jedenfalls bezüglich der Hilflosigkeit in den massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen auch unter Berücksichtigung der psychiatrischen Diagnosen und deren Auswirkungen keine Änderung ergab (vgl. insbesondere auch ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 4. November 2020, Urk. 7/288). Daher und da die Abklärung vor Ort durch eine qualifizierte Fachperson erfolgte, in Kenntnis der räumlichen Verhältnisse erging sowie – neben den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch die Angaben der zuständig gewesenen Pflegefachkraft des Pflegeheims B.___ (Übergangspflege) berücksichtigte, der Berichtstext sowie die diesen ergänzenden Stellungnahmen des Abklärungsdienstes bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen detailliert und die Schlussfolgerungen plausibel sind, ist darauf abzustellen und gestützt darauf zu prüfen, ob in den streitigen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit besteht.

5.2

5.2.1    Zur Lebensverrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» hatte die Abklärungsperson im Bericht vom 27. August 2018 festgehalten, die Versicherte gebe an, sie vermöge aus dem Bett oder aus dem Stuhl aufzustehen. Dabei sei vor Ort ersichtlich gewesen, dass sie Schwierigkeiten habe und sich abstützen müsse. Auch ins Bett liegen sei der Versicherten möglich. Wenn sie liege, habe sie Krämpfe in den Beinen, bis sich alles entspanne. Sie könne ausserdem nur noch auf dem Rücken liegen. Bisweilen müsse sie Entspannungsübungen machen, wozu sie auf dem Bauch liege. Wenn sie aus dem Bett aufstehe, sei dies nicht mehr normal möglich, sie müsse sich mit Tricks behelfen. Die Abklärungsperson schlussfolgerte vor diesem Hintergrund, dass der Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» nicht ausgewiesen sei. Ergänzend merkte sie an, dass – gemäss Auskunft der zuständigen Pflegefachfrau des Pflegezentrums B.___ (Urk. 7/229 S. 3) die Versicherte nach der Operation zunächst Hilfe benötigt habe in diesem Bereich, da sie das Bein überhaupt nicht habe belasten dürfen. Nach 1-2 Wochen Aufenthalt im Pflegeheim B.___ habe sie jedoch einen Rollstuhl erhalten und die Transfers selbständig durchführen können. Mithin habe sie zwar von Januar (richtig wohl: Februar) bis (Mitte) März 2018 der Hilfe bedurft, jedoch sei diese vorübergehender Natur gewesen und könne daher nicht angerechnet werden (Urk. 7/229 S. 3 f.).

    In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2020 ergänzte die Abklärungsperson, dass die Kundin alleine lebe und keine regelmässige Hilfe in diesem Bereich beziehe. Darüber hinaus sei sie nach der Operation bzw. Übergangspflege im Pflegezentrum B.___ ohne weitere Nachbetreuung in die alten Verhältnisse entlassen worden. Auch dies stütze die Annahme, dass die Versicherte in den Lebensverrichtungen selbständig sei (Urk. 7/288).

5.2.2    Bei der Lebensverrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbständig machen, liegt keine Hilflosigkeit vor (Rz 8015 KSIH in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung).

    Dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Verrichtungen oder auch nur einzelne Teilfunktionen davon nicht selbständig bzw. nicht ohne Hilfe Dritter vornehmen kann, hat sie weder bei der Abklärung vor Ort noch nun anwaltlich vertreten - in der Beschwerde geltend gemacht. Damit ist aber mit Blick auf Rz 8015 KSIH nicht ersichtlich, inwieweit in diesem Bereich eine Hilflosigkeit besteht. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, dass die Verrichtungen nur noch eingeschränkt umsetzbar beziehungsweise mit Schmerzen verbunden seien (Urk. 1 S. 6). So vermag die blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme einer Lebensverrichtung nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Hilflosigkeit zu begründen (vgl. KSIH Rz. 8013 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_ 633/2012 vom 8. Januar 2013).

5.3    

5.3.1    Zur Lebensverrichtung «Körperpflege» ist dem Abklärungsbericht vom 27. August 2018 im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Versicherte angab, sie vermöge die tägliche Pflege selber durchzuführen. Auch beim Duschen benötige sie keine Hilfe, in der Dusche habe sie einen Schemel, auf welchem sie sitzen könne bei Bedarf. Im Z.___ gebe es eine behindertengerechte Dusche. Diese benütze sie, wenn sie frei sei. Die tägliche Pflege verrichte sie in stehender Position, danach habe sie Rückenschmerzen. Einmal im Monat lasse sie sich bei einer Coiffeuse, die sie gut kenne, für Fr. 150.-- die Manicure, Haare und Augenbrauen machen. Die Pedicure habe sie sich letztmals im B.___ machen lassen. Die Abklärungsperson schlussfolgerte gestützt auf diese Angaben, dass der Bereich nicht ausgewiesen sei. Ergänzend merkte sie an, dass die Versicherte gemäss Auskunft der zuständigen Pflegefachfrau des Pflegezentrums B.___ bis ca. 1 Woche vor Austritt aus dem Pflegezentrum Hilfe benötigt habe: beim Duschen habe jemand dabei sein müssen (wegen der Rutschgefahr) und ihr auch beim Waschen ihres Rückens, ihrer Beine und Füsse behilflich sein müssen; auch bei der täglichen Pflege sei stets jemand anwesend gewesen. Die Abklärungsperson hielt mit Blick darauf fest, dass die Kundin zwar von Januar bis Mai 2018 regelmässige und erhebliche Dritthilfe in diesem Bereich benötigt habe. Jedoch sei diese Hilflosigkeit vorübergehender Natur gewesen, weshalb sie nicht angerechnet werden könne (Urk. 7/229 S. 4).

    In der Stellungnahme vom 4. November 2020 ergänzte die Abklärungsperson, die Versicherte habe anlässlich des Abklärungsgesprächs nicht unangenehm gerochen, sie sei ausreichend gepflegt und dezent geschminkt gewesen, die langen Haare seien frisiert gewesen und hätten sauber gewirkt. Auch sei der Trainingsanzug sauber gewesen und habe nicht unangenehm gewirkt (Urk. 7/288).

5.3.2    Bei der Lebensverrichtung «Körperpflege» liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann. Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim Frisieren oder beim Nagellackieren braucht (Rz. 8020 KSIH).

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie nicht mehr in der Lage sei, stehend zu Duschen und ihren Rücken zu waschen (Urk. 1 S. 6), begründet dies keine Hilflosigkeit. So ist es der Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht vielmehr zuzumuten, sitzend zu Duschen bzw. beim Duschen einen Duschhocker zu benutzen (vgl. zu der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht etwa BGE 130 V 97  E. 3.2 und E.3.3.3); auch ist es ihr zumutbar, ihren Rücken unter Zuhilfenahme einer Rückenbürste zu waschen (vgl. so schon Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 4. November 2020; Urk. 7/288). Dass der Einsatz solcher Hilfsmittel nicht möglich oder nicht ausreichend sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Aber auch soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, dass aufgrund der Schmerzproblematik Pedicure nicht mehr möglich sei (Urk. 1 S. 7), führt dies zu keiner rechtserheblichen Hilflosigkeit, was schon daher gilt, als Pedicure nicht zu den alltäglich notwendigen Verrichtungen im Rahmen der Körperpflege zählt (vgl. dazu Rz 8020 KSIH).

5.4    Selbst im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern in den Lebensverrichtungen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und/oder «Körperpflege» ein rechtlich erheblicher Hilfsbedarf besteht. Daher und da somit auch insoweit nicht erkennbar ist, inwiefern es wegen der psychischen Limitierungen der Beschwerdeführerin (Realitätsverlust und Selbstüberschätzung) aufgrund deren Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort zu klar feststellbaren Fehleinschätzungen gekommen sein könnte, besteht auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3).

5.5    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass – neben dem unbestrittenen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung – nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit besteht. Somit bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin (auch nach September 2017) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit hat. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) nichts, dass sich der psychiatrische Experte der C.___ AG dahin geäussert habe, dass ab dem Untersuchungsdatum (8Oktober 2019) ein Anspruch für mittelschwere Hilflosigkeit geben sei (vgl. Stellungnahme vom 29. November 2019; Urk. 7/266). So ist es zwar Aufgabe des psychiatrischen Experten, sich zur Hilflosigkeit aus medizinischer Sicht zu äussern; jedoch kann der sozialversicherungsrechtliche Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in bestimmter Höhe letztlich nur aus juristischer Sicht abschliessend beantwortet werden, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht ausgeführt hat.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


6.     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Matthias Horschik

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann