Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00849
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 22. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, Postfach 1439, 8622 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1966 geborene X.___, Vater eines 2008 geborenen Kindes, absolvierte eine zweijährige Anlehre als Autoservicemann (1983-1985) und anschliessend eine Lehre als Automechaniker (1985-1988). Danach wurde er im Lehrbetrieb als Automechaniker weiterbeschäftigt (Urk. 9/9). Am 22. November 1990 erlitt der Versicherte eine Auffahrkollision, woraufhin er sich mit Datum vom 31. Januar 1992 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 9/14/1-305). Entsprechende Abklärungen ergaben, dass behinderungsbedingt keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich waren (vgl. Abklärungsprotokoll vom 3. August 1993 und 11. November 1994, Urk. 9/9, Urk. 9/13). Mit Verfügungen vom 13. Juli 1995 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab dem 1. November 1991 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/15-17).
1.2 Im Rahmen der 1998, 2003 und 2009 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle jeweils den bisherigen Anspruch des Versicherten auf eine ganze IV-Rente (Urk. 9/24 ff., Urk. 9/28 ff., Urk. 9/36 ff.). Ausserdem sprach sie ihm 2003 resp. 2009 eine akzessorische Ehegatten- resp. Kinderente zu (Verfügungen vom 20. Oktober 2003 und 23. Februar 2009, Urk. 9/27, Urk. 9/35).
1.3 Im Oktober 2014 eröffnete die IV-Stelle erneut ein amtliches Revisionsverfahren (Urk. 9/43 ff.). Nach ersten medizinischen Abklärungen stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Januar 2015 die Einstellung der bisher ausgerichteten Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/48). Dagegen erhob dieser am 13. April 2015 Einwand (Urk. 9/56). Am 3. August 2015 teilte ihm die IV-Stelle mit, es seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 9/59; vgl. auch Protokoll der Eingliederungsberatung, wonach sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage fühle, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, Urk. 9/60/2+5). Weiter veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Rheumatologie/Neuropsychologie/Psychiatrie) Gutachten der MEDAS Y.___ vom 13. Mai 2016 (Urk. 9/72/1-57). Mit Mitteilungen vom 29. November 2016 und 26. April 2017 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein externes Belastbarkeits- sowie Aufbautraining (Urk. 9/81, Urk. 9/89). Diese Massnahme wurde mit Mitteilung vom 14. November 2017 beendet (Urk. 9/93). Anschliessend erhielt der Versicherte Gelegenheit, zu den neu eingegangenen Akten Stellung zu nehmen (Schreiben vom 21. Februar 2018, Urk. 9/97). Mit Verfügung vom 11. April 2018 hob die IV-Stelle die bisherige Rente wie vorbeschieden mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 9/99). Die am 14. Mai 2018 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/103) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2018.00461 vom 23. August 2019 ab (Urk. 9/106/1-15).
1.4 Am 11. Februar 2020 meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/108). Mit Schreiben vom 10. März 2020 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, Angaben zum eigentlichen Gesundheitsschaden zu machen sowie aktuelle Arztberichte einzureichen (Urk. 9/111). Nachdem der Versicherte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, forderte ihn die IV-Stelle mit 20. Mai 2020 unter Fristansetzung auf, aktuelle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen (Urk. 9/113). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 9/114 f.) reichte der Versicherte den Physiotherapiebericht vom 10. Juni 2020, das als «Bestätigung» bezeichnete Kurzschreiben der Krebsliga Z.___ vom 9. Juni 2020, den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 7. Juli 2020 sowie den Abschlussbericht über das Aufbautraining der B.___ vom 2. November 2017 ein (Urk. 9/116 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. August 2020, Urk. 9/122; Einwand vom 17. September 2020, Urk. 9/123) trat die IVStelle mit Verfügung vom 6. November 2020 auf das neue Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 8. Dezember 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. November 2020 aufzuheben; eventualiter sei der Beschwerdeführer einer weiteren medizinischen Untersuchung zu unterziehen und gestützt darauf ein neuer Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
1.4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe seit Erlass der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 11. April 2018 keine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die anhaltende Physiotherapie zeige, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Zudem werde er nach wie vor von der Krebsliga Z.___ intensiv fachpsychologisch behandelt. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach keine psychische Erkrankung mit genügender Schwere vorliege, sei weit gefehlt. Sodann verkenne die Beschwerdegegnerin, dass nicht nur eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliege, sondern eine generalisierte Angststörung im Vordergrund stehe. Ferner vermute der behandele Hausarzt einen sekundären Krankheitsgewinn. Diesem Umstand sei ebenfalls Rechnung zu tragen. Ausserdem stütze sich die Beschwerdegegnerin vor allem auf das MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2016, welches unter sehr dubiosen Umständen zustande gekommen sei. Die Aussagekraft und Gültigkeit des Gutachtens werde nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Er (der Beschwerdeführer) wehre sich vielmehr dagegen, dass «der Inhalt dieser Rechtsschrift überhaupt in Betracht gezogen» worden sei von der Beschwerdegegnerin und dem hiesigen Gericht im Verfahren IV.2018.00461. Ob eine PTBS noch vorliege oder nicht, sei nicht mehr von Relevanz. Entscheidend sei der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Ursachen des aktuellen Gesundheitszustandes seien ebenfalls nicht von Bedeutung. Gemäss Bericht der Krebsliga Z.___ vom 19. Dezember 2017 sei die PTBS regredient, jedoch nicht voll remittiert. Der Beschwerdeführer werde zufolge Konzentrationsstörungen (ICD-ZA: F06.7) sowie einer generalisierten Angststörung (ICD-10; F41.1) nach wie vor behandelt. Damit liege ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von BGE 130 V 352 vor. Gestützt auf die Akten bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit, auch wenn der Beschwerdeführer alles unternehme, um sobald wie möglich wieder ins Arbeitsleben integriert zu werden. Demgegenüber konzentriere sich die Beschwerdegegnerin seit der Revision 2014 einzig und allein auf die PTBS, welche nicht mehr als einziges Kriterium für die aktuelle Situation in Betracht gezogen werden könne und dürfe (Urk. 1).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2020 (Urk. 9/108) zu Recht nicht eingetreten ist.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bzw. die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), mithin die gerichtlich bestätigte, rentenaufhebende Verfügung vom 11. April 2018 (Urk. 9/99, vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3). Dieser lag im Wesentlichen das MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2016 zugrunde:
4. Dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS Y.___ vom 13. Mai 2016 sind keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die begutachtenden Fachärzte folgende Diagnosen fest (Urk. 9/72/22):
- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach Roux-Y-Gastric Bypass bei morbider Adipositas 2013
- Arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ II
Unter dem Titel «Nebenbefunde» diagnostizierten sie (1) einen Status nach HWS-Distorsion 1990 und (2) einen Status nach PTBS 1990 (Urk. 9/72/22).
Der rheumatologische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe 1990 ein Distorsionstrauma der HWS erlitten. Seither beklage er anhaltende panvertebrale Schmerzen ohne relevante Verbesserung. Im Vordergrund stünden thorakale und lumbale Schmerzen mit einer konstanten Schmerzintensität von 8/10 auf der Schmerz-Skala von 1-10; die Nackenschmerzen seien etwas weniger ausgeprägt und leichtgradig nach rechts ausstrahlend. Darüber hinaus sei die Schmerzangabe unspezifisch und unabhängig von mechanischen Faktoren, Körperhaltungen und anderem. Betreffend die HWS habe der Beschwerdeführer den Schmerz eher als Schwäche und Kraftlosigkeit beschrieben. Aus klinisch-funktionaler Sicht sei die HWS unauffällig. An der Brust- und Lendenwirbelsäule habe sich bei Aufforderung eine eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt; im spontanen Bewegungsablauf eine bessere Beweglichkeit. Übereinstimmend zum klinischen Eindruck einer funktional guten vertebralen Beweglichkeit zeigten auch die anfangs 2016 durchgeführten konventionellen Röntgenbilder kaum eine relevante Pathologie. Die degenerativen Veränderungen seien gering. Mithin ergebe sich aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/72/29 ff., Urk. 9/72/20).
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer modalitäts-, prozess- und domänenübergreifend verminderte Ergebnisse erbracht, welche teilweise unter 1 % gefallen seien. Die erhobenen Befunde seien in ihrer Art und Ausprägung fachlich nicht nachvollziehbar resp. mit bekannten Mustern normaler und pathologischer Hirnfunktionen nicht zu erklären. Vielmehr zeugten die Ergebnisse von mangelnder Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie von einer Symptomverdeutlichung. Es hätten sich auch verschiedentlich Inkonsistenzen ergeben. Dies betreffe insbesondere inkonsistente Befunde innerhalb derselben kognitiven Domäne sowie Diskrepanzen zwischen den erhobenen psychometrischen Befunden (unter anderem schwergradige Verlangsamung beim Benennen von Farben) und dem lebhaften, konzentrierten und unauffälligen Kommunikationsverhalten des Beschwerdeführers. Aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten und Inkonsistenzen komme dem im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelten kognitiven Testprofil zu wenig Aussagekraft zu. Es könne nicht beurteilt werden, ob überhaupt eine kognitive Störung vorliege. Vielmehr sei davon auszugeben, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit über der demonstrierten Leistung liege. Eine neuropsychologische Diagnosestellung sei damit nicht möglich (Urk. 9/72/20, Urk. 9/72/37 ff.).
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe der Beschwerdeführer offen über sich, sein Leben und seine Beschwerden berichtet. Mit 24 Jahren sei es zum besagten Verkehrsunfall gekommen. Dieser habe nach eigenen Angaben gravierende Einschränkungen gezeitigt, so namentlich Verlust der Arbeitsfähigkeit und gescheiterte Reintegrationsversuche. Noch im Rollstuhl habe er seine heutige Frau kennengelernt. Aktenanamnestisch sei es kurz nach dem Unfall im Februar 1991 zu einer schweren psychovegetativen Dysregulation gekommen. Gleichzeitig fehle eine ICD-konform gestellte psychiatrische Diagnose. Im Dezember 1991 sei seitens des behandelnden Psychologen erneut eine massive psychovegetative Entgleisung diagnostiziert worden. Aus heutiger Sicht liessen sich in diesen Berichten keine ausreichenden Kriterien, welche eine PTBS oder eine Persönlichkeitsstörung rechtfertigten, finden. Erst die im psychiatrischen Gutachten 1993 diagnostizierte PTBS sei korrekt und schlüssig hergeleitet worden. Die späteren Berichte liessen eine differenzierte Diskussion der psychischen Störung und deren Entwicklung wiederum vermissen. 2015 habe die behandelnde Psychiaterin festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf eine Somatisierungstendenz oder somatoforme Störung; es würden aber weiterhin Symptome einer PTBS bestehen. Ausserdem habe sie Defizite im Bereiche des Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögens beschrieben, ohne Untermauerung mit konkreten Testverfahren.
Zusammenfassend habe nach dem Unfall 1993 wohl eine PTBS bestanden. Die im weiteren Verlauf aktenanamnestisch dokumentierten Panikattacken und Konzentrationsstörungen seien nicht objektiviert worden. Eine somatoforme Störung, eine Depression oder eine Persönlichkeitsstörung seien aktenanamnestisch ausgeschlossen worden. Eine affektive Störung sei auch aktuell auszuschliessen; der Beschwerdeführer mache zwar Angaben zu Symptomen, welche auf eine PTBS hinwiesen. Auf konkretes Nachfragen habe er die Symptomatik jedoch relativiert, insbesondere betreffend die letzten ein bis zwei Jahre. Vom Unfall selber habe der Beschwerdeführer problemlos, frei und lebendig berichtet, ohne jegliche Zeichen einer Veränderung, welche für eine anhaltende PTBS sprechen würden. Sodann habe der Beschwerdeführer zwar von anhaltenden Ängsten berichtet. Solche seien aktuell indes weder spür- noch nachvollziehbar. Mithin könne zum heutigen Zeitpunkt nur noch ein Status nach PTBS festgehalten werden. Betreffend die subjektiv berichteten kognitiven Defizite hätten sich auch im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung deutliche Diskrepanzen ergeben. Insbesondere habe der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung ein gutes Erinnerungsvermögen gezeigt und der Untersuchung über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden konzentriert folgen können. Entsprechend entfalle auch eine psychiatrisch begründbare Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/72/20 f., Urk. 9/7/44 ff.).
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die geklagten Beschwerden liessen sich nicht objektivieren resp. nachweisen. Mithin bestehe jedenfalls seit dem 16. April 2016 (Datum der Schlussbesprechung) weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies betreffe sowohl die bisherige als auch jede andere Tätigkeit (Urk. 9/72/23).
5.
5.1 Die Neuanmeldung vom 11. Februar 2020 erfolgte keine zwei Jahre nach der rentenaufhebenden Verfügung vom 11. April 2018. Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung legte der Beschwerdeführer den Physiotherapiebericht vom 10. Juni 2020, das als «Bestätigung» bezeichnete Kurzschreiben der Krebsliga Z.___ vom 9. Juni 2020, den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ vom 7. Juli 2020 sowie den Abschlussbericht über das Aufbautraining der B.___ vom 2. November 2017 (Urk. 9/116 ff.) auf.
5.2 Im Physiotherapiebericht vom 10. Juni 2020 hielt die behandelnde Physiotherapeutin unter dem Titel „Diagnosen“ (1) vertebragene und weichteilrheumatische Beschwerden im Rahmen einer somatoformen Störung, (2) ein posttraumatisches Schmerzsyndrom sowie (3) Gangunsicherheit und Schwäche fest. In objektiver Hinsicht bestünden eine muskuläre, dorsalseitige Dysbalance, eine rechtsseitige reduzierte Kraft, Gleichgewichtsstörungen und Gangunsicherheit sowie eine geringe Belastbarkeit. Subjektiv habe der Beschwerdeführer Gleichgewichts- und Sensibilitätsstörungen betreffend die gesamt rechte Körperhälfte, mit wechselhaften Spannungszuständen der Muskulatur vom Nacken bis zum Gesäss berichtet. Zudem leide er unter häufigen Albträumen oder Angstzuständen. Die Schmerzen seien teilweise so stark (8/10 auf der Schmerz-Skala von 1-10), dass der Beschwerdeführer den rechten Arm und den Kopf nur eingeschränkt bewegen könne. Mit der passiven Therapie in Form von Faszientechniken, Mobilisation der Gelenke und detonisierende Massnahmen könnten die Symptome vorübergehend (einige Stunden bis ein Tag) reduziert werden. Im Vordergrund stehe die aktive Therapie (Gleichgewichtstraining/Koordination, Kraftaufbau, Ausdauertraining) mit dem Ziel, die Belastbarkeit durch Kraft und Ausdauertraining zu steigern und dem Beschwerdeführer mehr Sicherheit im Alltag zu geben. Dieser sei zwar motiviert, aber nicht in der Lage, seine volle Konzentration auf das Training zu richten und schnell überfordert/überlastet. Mithin seien die Therapieerfolge gering (Urk. 9/117/1).
5.3 Im vom Beschwerdeführer erbetenen Kurzschreiben vom 9. Juni 2020 bestätigten Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und ärztliche Leiterin, Zentrum für Psychoonkologie und ambulante Onko-Reha, sowie die delegiert behandelnde Fachpsychologin der Krebsliga Z.___, dass die Angaben gemäss Berichterstattung vom 23. März 2015 (vgl. Urk. 9/55) im Wesentlichen auch noch heute unverändert gültig seien (Urk. 9/118). Im vorgenannten Bericht wurde im Wesentlichen eine PTBS, eine schweres Vermeidungsverhalten und Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit festgehalten (vgl. Urk. 9/55).
5.4 Der seit 2017 behandelnde Hausarzt Dr. A.___ hielt im Bericht vom 7. Juli 2020 fest, soweit aufgrund der Aktenlage ersichtlich, entspreche die aktuelle Situation weitgehend der früheren. Im Vordergrund stehe eine generalisierte Angststörung, die sich durch Nervosität, Zittern, Muskelverspannungen, Schwitzen, Palpitationen und gelegentlichen Kreislaufstörungen manifestiere. Im Rahmen der Angststörung zeige der Beschwerdeführer ein ausgesprochenes Vermeidungsverhalten. So sei er weiterhin nicht in der Lage, mittels öffentlichen Verkehrs in die Praxis zu kommen und lasse sich von Freunden oder Verwandten chauffieren; ein sekundärer Krankheitsgewinn könne dabei eine Rolle spielen. Bei diesen Einschränkungen könne er (Dr. A.___) sich auch längerfristig nicht vorstellen, den Beschwerdeführer wieder an einen Arbeitsplatz heranzuführen. In körperlicher Hinsicht ergäben sich abgesehen von den abgegebenen Empfindungsstörungen keine groben neurologischen Ausfälle. Die Hirnnerven seien intakt und die Koordinationsprüfungen seien zwar zittrig, aber nicht signifikant pathologisch. Zusammenfassend liege eine generalisierte Angststörung mit Vermeidungsverhalten und Rückzugstendenz sowie konsekutiv eingeschränkter geistiger und körperlicher Leistungsfähigkeit vor. Von somatischer Seite bestehe eine Adipositas, Diabetes mellitus und Hypertonie, letztere nicht ausreichend kontrolliert. Die Leistungseinschränkungen seien mehrheitlich psychogen bedingt und verunmöglichten eine Erwerbstätigkeit auf längere Sicht (Urk. 9/119).
6.
6.1 Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Unterlagen enthalten keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 11. April 2018. Im Gegenteil hielt Dr. A.___ ausdrücklich fest, die aktuelle Situation sei unverändert/entspreche dem früheren Zustand (vgl. E. 5.4). Weshalb die im Bericht der Krebsliga Z.___ vom 23. März 2015 postulierte PTBS (vgl. Urk. 9/55) wieder aktuell sein soll, nachdem die Behandler bereits im September 2015 (Urk. 9/61) und später auch im Dezember 2017 (Urk. 9/95) – übereinstimmend mit den gutachterlichen Feststellungen (vgl. E. 4.) - einen Status nach PTBS festhielten, ist nicht einsichtig und verblieb im Kurzschreiben von Dr. C.___ und der delegiert behandelnden Fachpsychologin vom 9. Juni 2020 ohne jegliche Erklärung (vgl. E. 5.3). Eine wesentliche Veränderung ergibt sich auch nicht aus dem Physiotherapiebericht vom 10. Juni 2020 (vgl. E. 5.1). Davon ging offenbar selbst der Beschwerdeführer nicht aus. Wies er doch daraufhin, aufgrund der fortgesetzten Physiotherapie sei davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe (vgl. Urk. 1 S. 4). Dabei verkennt er, dass die Frage nach einer allfälligen Verbesserung weder relevant noch streitentscheidend ist; im Rahmen der Neuanmeldung hat die versicherte Person vielmehr eine massgebliche Veränderung glaubhaft zu machen. Im Zusammenhang mit dem Physiotherapiebericht vom 10. Juni 2020 ist zudem zu vermerken, dass der Beschwerdeführer bereits 2016 panvertebrale Schmerzen mit einer Schmerzintensität von 8/10 sowie Kraftlosigkeit, Schwäche, Gleichgewichtsstörungen und Schwindel berichtete (vgl. E. 4.1, Urk. 9/72/17, Urk. 9/72/29, Urk. 9/72/33). Daran ändert auch nichts, wenn die Physiotherapeutin die geschilderten Schmerzen – gänzlich unbegründet – nunmehr als somatoforme Störung resp. «posttraumatisches Schmerzsyndrom» interpretiert (vgl. dazu auch den als weiterhin gültig erklärten Bericht der Krebsliga Z.___ vom 23. März 2015, worin festgehalten wurde, es bestünden keine Hinweise auf eine Somatisierungstendenz bzw. auf eine somatoforme Störung, Urk. 9/55/2, Urk. 9/118). Von einer fachärztlich und auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems lege artis abgestützte Diagnose (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6) kann damit nicht die Rede sein. Davon abgesehen vermöchte selbst eine hinzugetretene Diagnose nicht per se eine relevante Gesundheitsverschlechterung darzustellen (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; 141 V 385 E. 4.2 S. 391). Zudem fällt auf, dass die körperliche Symptomatik weiterhin zumindest teilweise auf die bereits vorbekannte (vgl. etwa Urk. 9/72/38, Urk. 9/120/2) Dekonditionierung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist (vgl. Urk. 9/117/1), wofür die Invalidenversicherung grundsätzlich nicht einzustehen hat. Die von Dr. A.___ postulierte generalisierte Angststörung mit Vermeidungs- und Rückzugstendenz erfolgte ebenso fachfremd wie unbegründet (vgl. E. 5.4). Abgesehen davon wurden allgemeine Ängste resp. eine generalisierte Angststörung sowie ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten bereits 2015 und 2017 festgehalten. Dasselbe gilt für allfällige Defizite im Bereich des Konzentrations- und Aufmerksamkeitsvermögens (vgl. Berichte vom 23. März 2015, 1. September 2015 und 19. Dezember 2017, Urk. 9/55, Urk. 9/61, Urk. 9/95). Eine seither eingetretene Verschlimmerung der vorgenannten Symptome hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Daran vermag auch die von Dr. A.___ postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche sowohl eine objektivierbare Begründung als auch einlässliche Auseinandersetzung mit den anderslautenden gutachterlichen Feststellungen vermissen lässt (Urk. 9/119), für sich allein keine wesentliche Veränderung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.4). Kommt die Erfahrungstatsache hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Als unbehelflich erweist sich auch der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei dem von Dr. A.___ erwogenen sekundären Krankheitsgewinn Rechnung zu tragen. Der sekundäre Krankheitsgewinn (äußerer Krankheitsgewinn) besteht definitionsgemäss in den äusseren Vorteilen, die der kranke Mensch aus bestehenden Symptomen ziehen kann. Dazu zählen etwa auch Sozialversicherungsleistungen, weshalb der sekundäre Krankheitsgewinn invalidenversicherungsrechtlich irrelevant ist. Der Bereits im Beschwerdefahren IV.2018.00461 aktenkundige Abschlussbericht der B.___ vom 2. November 2017 ist untauglich, eine im massgeblichen Zeitraum zwischen April 2018 und Februar 2020 eingetretene Veränderung glaubhaftzumachen. Da es am Beschwerdeführer lag, eine massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen (vgl. E. 1.2) und der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), insoweit nicht spielt, kann auch dem beschwerdeweisen Eventualantrag nach einer weiteren Abklärung nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, worin das Gericht einzig zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist, bleibt zudem kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung eines Rentenanspruchs (vgl. E. 1.4). Die darauf ausgerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 ff.) gehen damit ins Leere. Mit seinen Vorbringen und Beanstandungen im Zusammenhang mit dem MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2016 ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu hören. Im Urteil IV.2018.00461 vom 23. August 2019, welches unangefochten im Rechtskraft erwuchs, hat das Gericht die Beweiseignung und -tauglichkeit des MEDAS- Gutachtens vom 13. Mai 2016, zudem einlässlich diskutiert und bejaht (vgl. E. 6, Urk. 9/106/10 ff.). Schliesslich sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3-4) a priori unbeachtlich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.1). Selbst wenn sie beachtlich wären, liesse sich aus dem Auszug der Zeitschrift Plädoyer 4/2020 und der Behandlungsliste der Krebsliga nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten.
6.2 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG), kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2 Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) innert der mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (Urk. 5) angesetzten Frist (vgl. Urk. 10) nicht substantiiert hat, ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2020 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger