Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00857
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 8. Juli 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1965 geborene X.___, gelernter Möbelschreiner (Urk. 7/2), zog sich am 24. Juli 2015, mit einem Roller am Rotlicht stehend, bei der Auffahrkollision durch den nahenden Personenwagen eine Deckplattenfraktur an der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine Prellung an der linken Schulter zu (Urk. 7/5/3). Die Suva übernahm für die Folgen des Unfallereignisses die Versicherungsleistungen (Urk. 7/5/75). Im Zusammenhang mit den Unfallfolgen meldete sich der Versicherte am 14. Oktober 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Mit Mitteilung vom 4. Juli 2018 informierte die IV-Stelle über die Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch (Urk. 7/32); mit Mitteilung vom 13. Dezember 2018 erteilte sie die Kostengutsprache für eine Umschulung zum technischen Kaufmann ab 28. Januar 2019 bis 15. Oktober 2021 (Urk. 7/56). Nachdem der Versicherte den erforderlichen Notendurchschnitt für die Abschlussprüfung nicht erreicht hatte (Urk. 7/81), kündigte er am 26. Februar 2020 seinen Praktikumsvertrag aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 7/82).
1.2 Mit Verfügung vom 9. April 2020 sprach die Suva dem Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % eine Invalidenrente zu, neben einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 29. April 2020 informierte die IV-Stelle über den Abbruch der beruflichen Massnahmen (Urk. 7/91). Mit Vorbescheid vom 24. September 2020 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/108) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 12. November 2020 fest (Urk. 7/117 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 10. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab März 2018 mindestens eine Viertelsrente auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die Belastungen in der angestammten Tätigkeit als Schreiner nicht mehr zuzumuten seien; demgegenüber sei in einer angepassten Tätigkeit weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die psychischen Einschränkungen seien nicht IV-relevant, insbesondere seien die psychosozialen Belastungsfaktoren im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen; zudem sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, ab August 2020 eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Suva für die reinen Unfallfolgen von einem Invaliditätsgrad von 23 % ausgehe. Daneben sei aber unbestritten, dass der Beschwerdeführer an weiteren Beschwerden leide, wobei die depressive Störung von der Beschwerdegegnerin als nicht relevant angesehen worden sei (Urk. 1 S. 4). Gestützt auf eine Aktenbeurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) habe diese in der Folge einen tieferen IV-Grad als die Suva errechnet; auf die entsprechende versicherungsinterne Abklärung könne vorliegend nicht abgestellt werden (S. 5 f.). Zuletzt sei zu berücksichtigen, dass die Umschulung aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgreich habe abgeschlossen werden können (S. 6).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Chirurgie, diagnostizierte anlässlich ihrer kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juni 2018 eine chronische Lumboischialgie bei Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK2 nach Motorradunfall vom 24. Juli 2015. Als unfallfremd seien die folgenden Diagnosen anzusehen:
- Bandscheibendegeneration L4/5 und Spondylolisthesis L5/S1 Grad 1 nach Meyerding mit Bandscheibendegeneration, Spondylolyse L5 beidseits
- Coxarthrose beidseits (Angaben des Versicherten)
- Schulterschmerzen beidseits (gemäss Herrn X.___ entzündungsbedingt)
Bei der heutigen klinischen Untersuchung habe sich eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule in sämtliche Richtungen sowie eine Bewegungseinschränkung der Schulter- und Hüftgelenke beidseits ergeben. Bezüglich der LWK2-Fraktur liege ein stabiler Endzustand vor; eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Schreiner sei nachvollziehbar. In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, ohne nach vorn gebeugte Tätigkeiten oder repetitive Erschütterungen der Wirbelsäule, sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/29 S. 6 f.).
3.2 Aufgrund der beidseitig bestehenden Schulterbeschwerden führte Prof. Dr. med. Z.___ (Sonografie-Institut A.___) am 23. November 2018 eine sonografische Untersuchung beider Schultern durch. Dabei stellte er eine Bursitis subacromialis links mehr als rechts bei persistierender, umschriebener Verkalkung von rund 1 cm Grösse in der linken Supraspinatussehne fest; weiter eine AC-Gelenks-Arthrose rechts. Therapeutisch wurde eine subacromiale Infiltration an der linken Schulter durchgeführt (Urk. 7/95/15).
3.3 Dr. med. B.___, leitender Arzt Orthopädie an der Klinik C.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. November 2019 einen Status nach diagnostisch-therapeutischer Schulterarthroskopie links mit Bursektomie, Akromioplastik, Eröffnen des Kalkherdes und Kalkdébridement vom 12. September 2019 mit/bei chronischem Impingement-Syndrom der linken Schulter bei Tendinitis calcarea.
Bis auf eine leichtgradige Resteinschränkung der endphasigen Bewegungen für die Abduktion und Innenrotation zeige sich eine nahezu freie Schulterfunktion im Vergleich zur rechten Seite. Er empfehle die Fortsetzung der Physiotherapie (Urk. 7/95/9).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ging in seinem Bericht vom 5. Juni 2020 von den folgenden Diagnosen aus:
- Chronische Lumboischialgie bei Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK2 nach Motorradunfall 24.7.2015
- Bandscheibendegeneration L4/5 und Spondylolisthesis Grad 1, Bandscheibendegeneration, Spondylolyse L5 beidseits
- Schulterschmerzen beidseits bei rezidivierender Bursitis, Verkalkung linke Supraspinatussehne, AC-Gelenk-Arthrose rechts
- Schulterarthroskopie links Bursektomie, Akromioplastik
- F33.0
- Coxarthrose beidseits
Der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit dem 16. Juni 2018 in Behandlung. Der Unfall vom 24. Juli 2015 habe zu persistierenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule geführt. Die körperliche Belastbarkeit habe deutlich abgenommen, auch hätten die Beschwerden an beiden Schultern sowie an beiden Hüftgelenken im Verlauf zugenommen, wobei die Operation an der linken Schulter am 12. September 2019 eine Verbesserung gebracht habe. Weiter hätten die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umschulung zu einer depressiven Entwicklung geführt (Urk. 7/95/2-3).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Juni 2020 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0).
Seit August 2019 sei es neben der chronischen Schmerzstörung zu einem Burnout gekommen mit zunehmenden Erschöpfungsgefühlen, Stimmungsschwankungen und Müdigkeit. Der Beschwerdeführer sei erstmals am 24. September 2019 in seine Behandlung gekommen. Durch eine medikamentöse Behandlung hätten der Antrieb und die depressive Stimmung verbessert werden können, nicht aber das Erschöpfungsgefühl sowie die schnelle Ermüdbarkeit. Daher sei die Umschulungsmassnahme beendet worden bei Anmeldung beim RAV für eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 %. Seit August 2020 habe der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle als Klassenassistent in einer Oberstufe für 12 Stunden in der Woche. Ab 7. Januar 2020 sei bis auf Weiteres von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 7/96).
3.6 In seinem Schreiben vom 17. Juli 2020 führte Dr. E.___ aus, dass der Beschwerdeführer bei ihm seit Mai 2020 in monatlicher ambulanter Behandlung stehe; eine Intensivierung sei aktuell nicht indiziert, da der Beschwerdeführer durch seine Anstellung zu 25 % als Lehrerassistent gut motiviert und der weitere Verlauf abzuwarten sei (Urk. 7/101).
3.7 Pract. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin (RAD), ging in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 24. Juli 2020 von den folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus:
- Motorradunfall 7/2015 mit LWK2-Fraktur
- Bandscheibendegeneration L4/5, Spondylolisthesis L5/S1
- Coxarthrose beidseits
- Schulterschmerzen beidseits (siehe auch kreisärztliche Untersuchung vom 8.6.2018)
- Schulterarthroskopie links 9/2019 (siehe auch Abklärungsbericht Klinik C.___ vom 12.11.2019)
- Chronische Schmerzstörung F45.41
Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD-10 F33.0. Die körperlich schwere Tätigkeit als Schreiner übersteige seit dem Unfall die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers. In einer körperlich angepassten Tätigkeit sei nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer leide zudem lediglich an einer leichten depressiven Störung, welche keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht würden sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer die berufliche Massnahme aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe, vielmehr habe er die Prüfung nicht bestanden. Trotzdem sei er in der Lage gewesen, ab August 2020 eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Insgesamt sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungsprofil auszugehen: Körperlich leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, ohne Tätigkeiten in nach vorne gebeugter Haltung, keine repetitiven Erschütterungen für die Wirbelsäule, keine Tätigkeiten über Schulterhöhe (Urk. 7/110 S. 5 f.).
4.
4.1 Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 24. Juli 2015 an persistierenden Rückenbeschwerden leidet, welche in der Folge in der angestammten Tätigkeit zu einer nachhaltigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt haben, sodass der Beschwerdeführer auf eine angepasste Tätigkeit angewiesen ist. Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug am 14. Oktober 2017 ergibt sich ein frühestmöglicher Rentenbeginn per 1. April 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Bei der Würdigung der medizinischen Akten ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin auf eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet hat und sich die Leistungsabweisung im Wesentlichen auf die RAD-Aktenbeurteilung vom 24. Juli 2020 stützt.
4.2 Festzuhalten ist sodann, dass den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
4.3 Die letzte etwas umfassendere Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fand gemäss den vorliegenden Akten im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juni 2018 statt, wobei sich diese schwerpunktmässig mit der unfallkausalen LWK2-Fraktur befasste. Bezüglich der schon dannzumal bestehenden Schulter- und Hüftbeschwerden ist die medizinische Aktenlage, insbesondere was den Verlauf der Beschwerden betrifft, äusserst dünn. Vor diesem Hintergrund sind hohe Anforderungen an die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der massgebenden RAD-Aktenbeurteilung zu stellen. Diese vermag den Beweisanforderungen aber in verschiedener Hinsicht nicht zu genügen, sodass zumindest geringe Zweifel an der erfolgten Einschätzung der Sachlage gegeben sind. So führt Dr. F.___ aus, dass keine Hinweise für einen Abbruch der beruflichen Massnahme aus gesundheitlichen Gründen gegeben seien (Urk. 7/110 S. 6). Diese Auffassung steht im Widerspruch zur Aktenlage. Der Beschwerdeführer nahm die psychotherapeutische Behandlung am 24. September 2019 auf, nachdem er bereits seit August 2019 an Burnout-Symptomen gelitten haben soll; zu berücksichtigen ist daneben auch, dass die Schulteroperation links am 12. September 2019 stattfand, sodass auch in dieser Hinsicht von einer gesundheitlichen Belastungssituation auszugehen war. Weiter wies der Beschwerdeführer auch in der Kündigung des Praktikumsvertrages am 26. Februar 2020 auf gesundheitliche Gründe hin (Urk. 7/82). Den echtzeitlichen Ausführungen von Dr. E.___ ist dabei eindeutig zu entnehmen, dass die Beendigung der Umschulung gesundheitliche Gründe hatte. Weiter vermag die RAD-Aktenbeurteilung auch hinsichtlich des Verlaufs der Beschwerden nicht zu überzeugen. Entsprechend der hausärztlichen Beurteilung (vgl. E. 3.4) ist dabei im Verlauf ab Juni 2018 von einer stetigen Zunahme der Beschwerden auszugehen; die Zunahme der Schulterprobleme links wird dabei auch durch die Infiltration im November 2018 sowie die Operation am 12. September 2019 belegt. Auch bezüglich des Verlaufs der psychischen Beschwerden wird die RAD-Aktenbeurteilung dem Verlauf seit August 2019 nicht gerecht. So fehlt eine Auseinandersetzung mit der Einschätzung von Dr. E.___, insbesondere in der Zeit von August 2019 bis Mai 2020. Auch kann aufgrund des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer gelang, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Teilzeittätigkeit als Klassenassistent zu finden, nicht per se auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (vgl. Urk. 7/110 S. 6). Sein Pensum in der Schule beträgt rund 25 %, wobei Dr. E.___ bis auf Weiteres von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgeht (vgl. E. 3.5 f.). Zuletzt ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile an einer Vielzahl von körperlichen Beschwerden leidet, wobei er zuletzt auch in psychischer Hinsicht an eine Belastungsgrenze gekommen ist. Dem Erfordernis einer umfassenden Einschätzung der Leistungsfähigkeit vermag die vorliegende reine Aktenbeurteilung nicht zu genügen.
Insgesamt ist für die schlüssige Beurteilung der Gesamtsituation, insbesondere auch des Verlaufs der Beschwerden seit dem 1. April 2018 (frühestmöglicher Rentenbeginn) eine polydisziplinäre, den Grundsätzen von BGE 141 V 281 entsprechende Abklärung des Beschwerdeführers unumgänglich. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty