Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00858


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 27. April 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel

Sintzel Krapf Widmer Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, war seit dem 20. Mai 1993 bei Y.___ als Mitarbeiterin Verkauf Food erwerbstätig. Sie war im Stundenlohn angestellt und erfüllte seit dem 1. Januar 2008 ein Pensum von bis zu 8 Stunden pro Woche (Urk. 8/14). Hauptsächlich widmete sie sich ihren Aufgaben im Haushalt und als Mutter von zwei 1993 und 1996 geborenen Kindern. Wegen eines Herzfehlers meldete sie sich am 2. Mai 2008 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 20. Mai 2008 (Urk. 8/14) sowie den Arztbericht von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Kardiologie, vom 12. August 2008 (Urk. 8/15/13) ein. Sodann liess sie das kardiologische Gutachten von Dr. med. A.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, vom 9. Januar 2009 erstellen (Urk. 8/21). Schliesslich nahm die IV-Stelle am 23. Februar 2009 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 26. Februar 2009, Urk. 8/23). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/26-27) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Mai 2009 ab (Urk. 8/28).

1.2    Die Beschwerdeführerin war weiterhin bei Y.___ erwerbstätig, im Jahr 2017 leistete sie 990.85 und im Jahr 2018 803.78 Arbeitsstunden, bis September 2018 erfüllte sie ein Pensum von rund 50 %, danach wurde es deutlich geringer (Urk. 8/54/10). Ausserdem verteilte sie wöchentlich Zeitungen bzw. Werbung, wofür sie drei bis vier Stunden benötigte (Urk. 8/36). Am 17. Oktober 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/34). Am 23. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk8/38). In der Folge holte sie die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 18. Mai 2019 (Urk. 8/43) und von Dr. med. C.___, FMH Kardiologie, vom 15. August 2019 (Urk. 8/52) sowie den Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 26. September 2019 (Urk. 8/54) ein. Am 23. August 2019 nahm Dr. med. D.___, Fachärztin Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 8/56/4-5). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2019 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 8/57). Dagegen erhob die Versicherte am 17. Oktober 2019 (Urk. 8/59) persönlich und am 10. Dezember 2019 (Urk. 8/64) durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Einwand. Die IV-Stelle führte in der Folge am 3. März 2020 eine weitere Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 19. März 2020, Urk. 8/92). Am 2. Juli 2020 (Urk. 8/98) reichte Rechtsanwältin Sintzel den Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 8. Juni 2020 (Urk. 8/97) ein. Mit Vorbescheid vom 22. September 2020 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/102). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Sintzel am 26. Oktober 2020 Einwand (Urk. 8/106). Mit Verfügung vom 6. November 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). Am 9. November 2020 (Urk. 8/111) reichte Rechtsanwältin Sintzel der IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 5. November 2020 (Urk. 8/110) ein.


2.    Gegen die Verfügung vom 6. November 2020 (Urk. 2) erhob X.___ durch Rechtsanwältin Sintzel am 10. Dezember 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2.Der Beschwerdeführerin sei eine ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente zuzusprechen.

3.Eventualiter sei die Streitsache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (UP/URB) zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 27. Januar 2021 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.6    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

1.7    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2– IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2020 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin habe nach Anpassung der medikamentösen Therapie wieder einen stabilen Zustand erreicht und es sei ihr weiterhin eine leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Diesem Belastungsprofil entspreche die aktuelle Tätigkeit bei Y.___. Im Erwerbsbereich sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 20 % eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig wäre und sich im Umfang von 20 % um die Aufgaben im Haushalt kümmern würde. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 11 % eingeschränkt. Gesamthaft ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 18 % (Erwerbsbereich: Anteil 80 %, Einschränkung 20 % = 16%; Haushalt: Anteil 20 %, Einschränkung 11 % = 2 %). Damit sei seit 2009 keine wesentliche Änderung eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin geltend machen, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin habe sich ihr Gesundheitszustand mit schwerwiegender Herzerkrankung nicht nach vorübergehender Verschlechterung im Herbst 2018 wieder auf dem Niveau vor zehn Jahren stabilisiert, sondern er sei massiv schlechter geworden. Aus den Berichten des behandelnden Kardiologen Dr. C.___ gehe hervor, dass sich die kardiale Gesamtsituation verschlechtert habe und sich diese Verschlechterung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Insbesondere trete eine Hypotonie auf, welche das Leistungsniveau massgeblich beeinträchtige. Es bestehe eine Tagesmüdigkeit, Antriebslosigkeit und Schwindelsymptomatik. Darüber hinaus habe im September 2018 eine kardiale Dekompensation stattgefunden, welche zu einer anhaltenden Dyspnoesymptomatik geführt habe. Diese habe zwar medikamentös aufgefangen werden können, jedoch seien die therapeutischen Massnahmen nun ausgeschöpft. Eine weitere Destabilisierung könne nicht mehr medikamentös behandelt werden, was zur Folge habe, dass sich die Beschwerdeführerin schonen müsse. Die Dyspnoesymptomaik führe dazu, dass die Beschwerdeführerin bei jeder kleinen Anstrengung Atemnot verspüre. Die Situation habe sich zwar wieder stabilisiert, aber auf einem viel tieferen Niveau. Die Einschränkungen würden sich auch bei leichten Tätigkeiten auswirken, der Beschwerdeführerin sei nur noch ein Einsatz von rund zwei Stunden pro Tag möglich. Im Erwerbsbereich sei sie damit zu rund 75 % eingeschränkt, was gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 60 % ergebe. Dem Haushaltabklärungsbericht der Beschwerdegegnerin liege sodann ebenfalls die zu hohe Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit zugrunde. Ausserdem sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt im Rahmen eines 20%-Pensums erledigen müsse. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von mindestens 60 %, womit gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad von 12 % resultiere. Gesamthaft belaufe sich der Invaliditätsgrad auf 72 % und die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Sofern das Gericht zum Ergebnis gelange, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen für eine Rentenzusprache nicht genügen würden, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückzuweisen. Das Gutachten vom Januar 2009 sei keine taugliche Grundlage mehr für einen Entscheid (Urk. 1).


3.

3.1    Gemäss dem kardiologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/21) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein kongenitales valvuläres Herzvitium (bei Status nach Resektion einer fibromuskulären subvalvulären Aortenstenose am 9. Dezember 1975, Status nach Aortenklappenrekonstruktion und Myektomie-Reoperation am 13. Mai 1992, Status nach Resektion einer subaortalen Membran und Myektomie des Septums, Erweiterungsplastik des Aortenanulus nach Manoughian mit Xenoperikard sowie Aortenklappenersatz mit mechanischer Klappe 23 mm (SJM) am 26. Juni 2007 wegen schwerer Aorteninsuffizienz mit Dilatation des linken Ventrikels und wegen Aortenstenose bei einer subaortalen Membran und kleinem Aortenanulus, Linksschenkelblock, wahrscheinliche ventrikuläre Extrasystolie, am ehesten benigner Genese, aktuell: normale Funktion der mechanischen Klappenprothesen, normale Grösse des linken Ventrikels, nur diskret eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (EF 50 %, Norm 55 %), ein rezidivierender Schwindel, Müdigkeit und ähnliche Symptome unklarer Ätiologie, am ehesten «unspezifischen Beschwerden» entsprechend, möglicherweise im Rahmen von hypotonen Zuständen, z.T. wahrscheinlich auch funktioneller Genese, Differentialdiagnose: peripher-vestibulärer Schwindel (weniger wahrscheinlich), Rückenbeschwerden, ein Status nach Eisenmangelanämie 01/2008 sowie anamnestisch migräniforme Kopfschmerzen.

    Aus kardiologischer und internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belastende und leicht belastende Tätigkeiten. Für körperlich mittelschwer belastende Arbeiten bestehe eine ca. 60%ige und für körperlich schwer belastende Arbeiten eine ca. 20%ige Arbeitsfähigkeit. Für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin in der Lebensmittelbranche bestehe eine ca. 80%ige Arbeitsfähigkeit, für die alleinige Arbeit als Kassiererin bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage 100 %.

3.2    Der Hausarzt Dr. B.___ verwies im Arztbericht vom 18. Mai 2019 (Urk. 8/43) auf die vom Kardiologen Dr. C.___ gestellten, in dessen Bericht vom 6. Dezember 2018 (Urk. 8/44) festgehaltenen, folgenden Diagnosen:

Mechanischer Aortenklappenersatz (SJM 23mm) und Resektion der subaortalen Membran, Myektomie und Erweiterungsplastik des Aortenannulus am 26.06.2007 im E.___

- Zustand nach Aortenklappenrekonstruktion und Myektomie am 13.05.1992 im E.___

- Zustand nach submuskulärer Resektion bei subvalvulärer Aortenstenose am 09.12.1975 im E.___

- orale Antikoagulation mit Marcumar, aktueller INR 1,8 (06.12.2018)

Valvuläre und rhythmogene Herzerkrankung mit Nachweis einer diastolischen Dysfunktion Grad 2 ohne LV-Hypertrophie bei mittelgradig eingeschränkter LVEF und guter RVEF

- asynchroner Kontraktionsverlauf bei kompletten Linksschenkelblock

Beginnend mittelgradige Mitralklappeninsuffizienz und Flussbeschleunigung über der Mitralklappe mit grenzwertigen dPmean von 4mmHg – formal noch keine Stenose

- Linker Vorhof mässig dilatiert

Leichtgradige Trikuspidalklappeninsuffizienz

- Rechter Vorhof mässig dilatiert

Hinweis auf eine leichtgradige pulmonalarterielle Hypertonie (PAPsys 32 mmHg +ZVD)

Persistierendes Vorhofflimmern

- erfolgreiche elektrische Kardioversion am 12.04.2016

- Amiodaron-Therapie in 2016

- orale Antikoagulation mit Marcumar

Kardiale leichte Dekompensation (08/09.09.2018) mit führender Dyspnoesymptomatik

- Pro BNP: 1991 – aktuell: 792 (06.12.2018)

- Vena cava inferior leicht dilatiert mit 21 mm

- Lebervenen leicht dilatiert mit 9-10 mm, kein systolischer Reflux nachweisbar

- Beidseits keine Pleuraergüsse

- Ausschluss einer Lungenarterienembolie mittels CT am 11.09.2018

    Es bestehe eine ganz langsam progrediente Verschlechterung. Die Beschwerdeführerin nehme dies gut an und versuche alles, um im Alltag durchzukommen. Die Atemnot sei zeitweise für sie stark beängstigend. In absehbarer Zeit sei wahrscheinlich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die aktuelle Tätigkeit als Verkäuferin bei Y.___ sei der Beschwerdeführerin zwei bis drei Stunden am Stück zumutbar.

3.3    Der behandelnde Kardiologe Dr. C.___ verwies in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. August 2019 (Urk. 8/52) auf die in seinen Berichten an den Hausarzt festgehaltene Diagnose (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführerin komme halbjährlich zu ihm zur Behandlung. Die Situation sei stabil. Im Bericht vom 19. Juni 2019 (Urk. 8/51/6-8) über die kardiologische Verlaufskontrolle hielt Dr. C.___ fest, aus kardiopulmonaler Sicht bestehe weiterhin eine Dyspnoesymptomatik bei mässiger körperlicher Anstrengung. Auch bestehe weiterhin eine Antriebslosigkeit bei bekannter Hypotonie unter der aktuellen Herzinsuffizienztherapie. Ebenso habe die Beschwerdeführerin in den letzten 6 Monaten 7 kg an Gewicht zugenommen. Erfreulicherweise zeigten sich Ruhe-Herzfrequenzen um 60-70/min. Der Blutdruck sei überwiegend hypoton mit 110/60 mm/Hg. Es habe sich eine Verbesserung der linksventrikulären Ejektionsfraktion (LVEF) gezeigt. Diese sei liege nun bei 49 % und sei somit nur noch leichtgradig eingeschränkt. Die Mitralklappeninsuffizienz sei weiterhin mittelgradig ausgeprägt mit diskreter Grössenprogredienz des linken Vorhofs. Die mechanische Aortenklappe zeige sich kompetent. Die Trikuspidalklappeninsuffizienz sei weiterhin leichtgradig ausgeprägt. Erfreulicherweise sei eine diastolische Dysfunktion nicht mehr nachweisbar. Diesbezüglich bestünden lediglich noch Hinweise. Es sei eine maximale Herzinsuffizienztherapie-Behandlung vorhanden. Die operativen Möglichkeiten seien bis auf ein CRT-System ausgeschöpft (Urk. 8/52/3). Der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit für 2 Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose für eine Eingliederung sei schlecht (Urk. 8/52/5).

3.4    RAD-Ärztin Dr. D.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2019 (Urk. 8/56/4-5) aus, es liege bei der Beschwerdeführerin ein komplexes, mehrfach operiertes valvuläres Herzvitium vor. Anhand der vorliegenden Befunde der transthorakalen und transösophagealen Echokardiographie funktioniere die Aortenklappenprothese regelrecht. Es ergebe sich kein Anhalt für eine Dysfunktion. In der Laufbandergometrie sei die Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt (85 % der Sollleistung) bei peripherer Erschöpfung und Dyspnoe. Wegen der Neigung zu niedrigen Blutdruckwerten, als Nebenwirkung der Medikamente, sei eine Anpassung empfohlen worden. Somit habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die kardiale Dekompensation im September 2018 kurzfristig verschlechtert. Nach Anpassung der medikamentösen Therapie habe eine rasche Rekompensation und Stabilisierung des Gesundheitsschadens erreicht werden können. Es liege kein Anhalt für eine Dysfunktion der Aortenklappenprothese vor, die linksventrikuläre Pumpfunktion sei allenfalls leicht eingeschränkt. Im Belastungstest zeige sich ein normfrequentes Vorhofflimmern ohne Ischämiennachweis. Auch subjektiv fühle sich die Beschwerdeführerin deutlich besser. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei somit nicht ausgewiesen. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin in der Lebensmittelbranche entspreche einer körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit (Heben und Tragen bis max. 10 kg) und dafür sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 80 % arbeitsfähig. Für körperlich schwere Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 100 % arbeitsunfähig.

3.5    Gemäss dem Haushaltabklärungsbericht vom 19. März 2020 (Urk. 8/92) hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie täglich unter Herzrhythmusstörungen und unter Aussetzern leide. Bei körperlicher Anstrengung zeige sich das vermehrt. Seit Oktober 2018 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Seither sei die Beschwerdeführerin immer erschöpft und leide unter Atemnot in der Nacht. Ihre Leistungsfähigkeit habe merklich nachgelassen. Die Beschwerdeführerin habe eine Anlehre als Verkäuferin absolviert. Gesundheitsbedingt habe sie im Herbst 2018 mit dem Nebenverdienst als Zeitungsverträgerin aufgehört. Bei Y.___ arbeite sie aktuell noch 20 %, verteilt auf die Wochentage jeweils 2-2.5 Stunden pro Tag. Nach einem Arbeitstag sei sie so erschöpft, dass ihr die Energie für Anderes fehle. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei guter Gesundheit würde sie seit 2014 zu 80 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Die Kinder seien zu diesem Zeitpunkt 21 und 18 Jahre alt gewesen. Sie habe immer sehr gerne gearbeitet, bei der Aufstockung des Pensums hätten aber auch finanzielle Aspekte eine Rolle gespielt. Das 50%-Pensum sei das Maximum gewesen.

    Im Aufgabenbereich Ernährung, welcher mit 43 % zu gewichten sei, bestehe eine Einschränkung von 15 %. Einschränkungen bestünden lediglich bei den gründlichen Reinigungsarbeiten. Die anderen Verrichtungen in der Küche könne die Beschwerdeführerin in Etappen oder in angepasstem Tempo vornehmen. Bezogen auf den gesamten Bereich ergebe sich damit eine Einschränkung von 6.45 % (15 % von 43 %). Da der Ehemann nur zu 50 % ausserhäuslich tätig sei, könne ihm eine vermehrte Mitwirkungspflicht auferlegt werden. Im mit 30 % zu gewichtenden Bereich Wohnungs- und Hauspflege sei die Beschwerdeführerin zu 15 % eingeschränkt. Auch in diesem Bereich könne sie die Arbeiten mit der zumutbaren Mitwirkung des Ehemannes weitgehend erledigen. Insgesamt ergebe sich damit in diesem Bereich eine Einschränkung von 4.5 % (15 % von 30 %). Der Bereich Einkauf sowie weitere Besorgungen sei mit 7 % zu gewichten. Es bestehe hier keine Einschränkung. Zumal die Beschwerdeführerin Auto fahren könne, könne sie die Einkäufe selbständig erledigen. Es sei ihr zumutbar, die Einkäufe in Etappen vorzunehmen, um allzu schwere Gewichte zu vermeiden. Auf den Bereich Wäsche und Körperpflege entfielen 20 %. Hier bestünden ebenfalls keine Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin habe eine eigene Waschmaschine und könne das Waschen frei einteilen. Sie hänge die Wäsche zum Trocknen auf. Gebügelt werde nur das Nötigste. Gesamthaft liege damit im Haushalt eine Einschränkung von 10.85 % vor. Da auf den Haushalt ein Anteil von 20 % entfalle, ergebe sich für den Bereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 2.17 % (10.85 % von 20 %).

3.6    Im Schreiben vom 5. November 2020 (Urk. 8/110) führte Dr. C.___ aus, grundsätzlich bestehe gegenüber 2009 eine Verschlechterung der kardialen Gesamtsituation. Aktuell bestehe eine leichtgradig eingeschränkte ventrikuläre Ejektionsfraktion unter maximaler Herzinsuffizienztherapie. Gegenüber 2009 bestehe nun ein permanentes/chronisches Vorhofflimmern. Aufgrund dieser Konstellation und der notwendigen Herzinsuffizienz-Therapie bestehe eine hypotone Blutdruckregulation. Hieraus ergebe sich eine Tagesmüdigkeit, Antriebslosigkeit und Schwindelsymptomatik. Dadurch komme es auch zu Schwankungen bei der körperlichen Leistungsfähigkeit.


4.

4.1    Bei der Beschwerdeführerin besteht ausgewiesenermassen ein angeborener Herzfehler, welcher seit ihrer Kindheit eine regelmässige medizinische Behandlung – unter anderem mussten auch mehrere Herzoperationen vorgenommen werden - erfordert und sie in ihrer Leistungsfähigkeit einschränkt. Laut dem Gutachten von Dr. A.___ vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/21) war der Beschwerdeführerin aber die Ausübung ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin in einem Detailhandelsgeschäft zum damaligen Zeitpunkt zu 80 % zumutbar und für die Tätigkeit als Kassiererin erlitt sie gar keine Einschränkungen. Im Wesentlichen gestützt auf diese Beurteilung wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2009 ab (Urk. 8/28). Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 6. November 2020 (Urk. 2) wesentlich verschlechtert hat.

4.2    Unstrittig hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach einer kardialen Dekompensation im September 2018 zumindest vorübergehend verschlechtert. Nach Anpassung der medikamentösen Therapie konnte sodann relativ rasch eine Besserung der Situation erzielt und wieder ein stabiler Zustand hergestellt werden. Aus dem Umstand, dass der Zustand wieder stabil ist, kann aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wieder in gleichem Umfang leistungsfähig ist wie im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___, welche rund 10 Jahre zuvor stattfand. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass laut den Berichten des Hausarztes und des behandelnden Kardiologen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kontinuierlich verschlechtert. Ausserdem konnte die kardiale Dekompensation im September 2018 therapeutisch aufgefangen werden. Die Therapiemöglichkeiten scheinen nun aber ausgeschöpft und es ist unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin sich vermehrt schonen muss, um den Eintritt einer erneuten kardialen Dekompensation zu verhindern. Laut der Beurteilung des Kardiologen Dr. C.___ hat sich die kardiale Gesamtsituation gegenüber 2009 verschlechtert. Es bestehe nun ein permanentes/chronisches Vorhofflimmern. Aufgrund der Herzinsuffizienz-Therapie bestehe ausserdem eine hypotone Blutdruckregulation. Hieraus ergebe sich eine Tagesmüdigkeit, Antriebslosigkeit und Schwindelsymptomatik. Dadurch komme es auch zu Schwankungen bei der körperlichen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/110).

4.3    Der Beurteilung der behandelnden Ärzte, wonach sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hat, steht die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. D.___ gegenüber, wonach eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist (Urk. 8/56/5). Dr. D.___ nahm keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4) vorliegend nicht zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Zudem verfügt RAD-Ärztin Dr. D.___ zwar über den Facharzttitel für Innere Medizin, nicht aber über denjenigen in Kardiologie.

4.4    Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen – im Vordergrund steht die Einholung eines aktuellen kardiologischen Gutachtens - vorzunehmen hat.

    Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2020 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zum erneuten Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. November 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Sintzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger