Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00859
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 7. Februar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1971 geborene X.___ war ab dem 22. Dezember 2010 (SHAB-Meldung) einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, abrufbar unter: www.zefix.ch), ehe diese mit Beschluss der Gesellschafterversammlung am 21. Februar 2014 aufgelöst wurde. Anschliessend war er ab dem 10. Februar 2014 als Lüftungsmonteur für die Z.___ GmbH tätig (Urk. 7/16/5) und bis am 22. September 2020 (SHAB-Meldung) als deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kanton Zürich). Am 17. August 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden am Ellenbogen links seit dem 7. März 2018 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unterlagen der Suva (Urk. 7/18, 7/21, 7/26) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/20, 7/36) bei. Am 20./21. Mai 2019 fand im Auftrag der Suva bei der A.___ eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) statt (Bericht von PD Dr. med. B.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, und Frau C.___, Physiotherapeutin, vom 12. September 2018 [richtig: 2019], Urk. 7/37). Mit Vorbescheid vom 4. November 2019 wurde dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/40). Dagegen erhob der Versicherte am 14. November 2019 Einwand (Urk. 7/40) und reichte weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 7/49). Die Suva richtet dem Beschwerdeführer aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 28 % seit dem 1. Mai 2020 eine Invalidenrente aus (Urk. 7/62). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk. 7/53, 7/59-61) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und wies das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % am 10. November 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/73]).
2. Dagegen liess der Versicherte am 10. Dezember 2020 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Valideneinkommen durch einen Buchhalter (AD-Abklärung) bestimmen zu lassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
1.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ausschliesslich den linken Arm betreffen würden. Wie die Unfallversicherung gehe sie davon aus, dass ihm seine bisherige Tätigkeit als Lüftungsbauer nur noch mit Einschränkungen möglich sei. Für die angestammte Tätigkeit bestehe eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 73 %. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der gesundheitsbedingten Anpassung in seiner Tätigkeit sei mit einer Einkommenseinbusse zu rechnen. Als Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung sei das Einkommen herangezogen worden, das der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender abgerechnet habe. Das Einkommen habe über die Jahre stark geschwankt, weshalb ein Durchschnitt über die Jahre 2011 bis 2017 berechnet worden sei, der Fr. 99'184.-- betrage. Für das Invalideneinkommen sei auf die Lohntabelle vom Bundesamt für Statistik abzustellen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Abschliessend erklärte die Beschwerdegegnerin, sie gehe im Gegensatz zum Vorbescheid nicht mehr davon aus, der Beschwerdeführer könne seiner bisherigen Tätigkeit wieder vollständig nachgehen. Der Invaliditätsgrad sei jedoch zu tief für den Bezug einer Rente, weshalb sein Antrag weiterhin abgewiesen werde (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die medizinischen Abklärungen hätten übereinstimmend gezeigt, dass ihm die bisherige schwere Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Es sei zweifelsohne davon auszugehen, dass bloss noch eine angepasste, leichte Tätigkeit ohne Belastung des linken Armes zumutbar sei (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund der Schwankungen den Durchschnittsverdienst berechnet, was zwar grundsätzlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung korrekt sei. Darauf dürfe jedoch nur abgestellt werden, wenn tatsächlich abgeklärt worden wäre, weshalb es zu Schwankungen gekommen sei. Er habe sein Unternehmen wieder auf Kurs bringen und im Jahr 2017 ein Einkommen von deutlich über Fr. 100'000.-- erzielen können. Aufgrund der ausgewiesenen Steigerung des Einkommens rechtfertige es sich, das Valideneinkommen gestützt auf das Einkommen im Jahr 2017 von Fr. 136'651.-- festzulegen (Urk. 1 S. 5). Er müsse sich völlig neu orientieren, weshalb beim Invalideneinkommen zudem ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren sei. Als Invalideneinkommen sei ein Betrag von Fr. 60'676.30 zu berücksichtigen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 56%, weshalb ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass PD Dr. B.___ in seinem Bericht betreffend die FOMA als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Epicondylopathia ulnaris links sowie ein Sulcus ulnaris Syndrom links und ein chronisches belastungsabhängiges lumbovertebrales Syndrom festhielt. Das dysfunktionelle Krankheitsverhalten bei psychosozialer Belastungssituation wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notiert (Urk. 7/37/3). Betreffend Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. B.___ aus, unter Berücksichtigung der erhaltenen und auch plausiblen Arbeitsbeschreibung handle es sich bei der Tätigkeit als Lüftungsmonteur um eine zum Teil schwere, häufige Überkopfarbeit mit gleichzeitigem beidhändigem Kraftaufwand und auch repetitiven Elementen. Aus ärztlich-medizinischer Sicht sei trotz beschränkter Beurteilbarkeit aufgrund eines ausgeprägten dysfunktionalen Krankheitsverhaltens und eher geringer Befunde davon auszugehen, dass eine solche Tätigkeit eine vollständige Fitness in Bezug auf die oberen Extremitäten erfordere und deshalb ohne Anpassungen nicht zumutbar sei. Hinsichtlich der Rückenproblematik habe der Beschwerdeführer über Jahre normal gearbeitet, weshalb die heutigen Einschränkungen hauptsächlich auf eine Dekonditionierung zurückzuführen seien und nach einem entsprechenden Aufbautraining die Tätigkeit als Lüftungsmonteur nicht wesentlich beeinträchtigen würden. Eine hinsichtlich der Gesamtbelastung mittelschwere Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 20 kg bis Brusthöhe und beidhändig selten 15 kg, manchmal 10 kg über Brusthöhe mit Möglichkeit zu Wechselpositionierung im Sinne des Wechsels zwischen Gehen-Stehen und Sitzen sowie Vermeiden von repetitiv-monotonen Aufgaben mit der linken oberen Extremität mit gleichzeitigem Kraftaufwand mit der Hand oder repetitiven Umwendbewegungen mit gleichzeitigem Kraftaufwand sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Dr. B.___ kam zum Schluss, aufgrund des Schweregrades und der Überlagerung durch ein dysfunktionales Krankheitsverhalten lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht attestieren (Urk. 7/37/6).
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig sei, wobei unfallfremde Faktoren die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen würden. Dies ist grundsätzlich mit der Aktenlage und der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt Chirurgie (Urk. 7/38/5), vereinbar. Bei der Ermittlung des Invaliditätgrades zog sie die Tabellenlöhne der LSE heran (vgl. Urk. 7/72/5). Inwiefern dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als selbständiger Lüftungsmonteur noch zumutbar ist, kann daher grundsätzlich offen bleiben, zumal sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch der Beschwerdeführer übereinstimmend festhielten, in einer angepassten leichten Tätigkeit sei er vollständig arbeitsfähig (vgl. Urk. 1 S. 4).
4. Streitig und zu prüfen ist die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens und damit der hieraus resultierende Invaliditätsgrad,
4.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte.
4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe sein Unternehmen auf Kurs bringen und deshalb im Jahr 2017 wieder ein Einkommen von deutlich über Fr. 100'000.-- erzielen können. Wäre der Unfall nicht geschehen, hätte er weiterhin reüssiert, zumal allgemein bekannt sei, dass die Baubranche boome. Die Auftragsbücher hätten gut ausgesehen und lediglich da er selbst nicht mehr für den Erfolg der GmbH habe sorgen können, sei der Konkurs eröffnet worden. Aufgrund der ausgewiesenen Steigerung des Einkommens rechtfertige es sich, nicht auf den Durchschnitt abzustellen. Vielmehr sei das Valideneinkommen gestützt auf das Einkommen im Jahr 2017 auf Fr. 136'651.-- festzulegen (Urk. 1 S. 5).
4.1.2 Aufgrund des IK-Auszugs ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2017 ein schwankendes Einkommen erzielt hat (Einkommen im Jahr 2011: Fr. 54'000.--; Jahr 2012: Fr. 98'000.--; Jahr 2013: Fr. 152'074.--; Jahr 2014: Fr. 72'082.--; Jahr 2015: Fr. 91'500.--; Jahr 2016: Fr. 80'000.--; Jahr 2017: Fr. 136'651.--; vgl. Urk. 7/36). Über die Z.___ GmbH wurde mit Urteil vom 28. September 2018 der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst (vgl. Handelsregistereintrag des Kantons Zürich). Der Beschwerdeführer war deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer. Da ihm seine angestammte Tätigkeit aus medizinischer Sicht wohl nicht mehr vollständig zumutbar ist (vgl. E. 3) und er nach eigenen Angaben nur einzelne Mitarbeiter beschäftigte (vgl. Urk. 7/18/55, 7/37/9, 7/37/15), ist einleuchtend, dass der Konkurs eröffnet werden musste, nachdem er nicht mehr für die Firma tätig sein konnte. Mithin wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne seine gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin für die Z.___ GmbH tätig gewesen, was denn auch nicht bestritten wird.
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte eine AD-Abklärung vornehmen lassen oder auf den zuletzt erzielten Lohn von Fr. 136'651.-- abstellen müssen, vermag er damit nicht durchzudringen. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Demnach hat die Verwaltung oder im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Beschwerdeführer wurde wiederholt aufgefordert, die Buchhaltungsabschlüsse (Erfolgsrechnung) der letzten drei Jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung und für die Zeit seither sowie die aktuelle Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen (Urk. 7/19, vgl. auch Urk. 7/22-23). Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Buchhaltungsabschlüsse einzureichen. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten beschlossen werden könne, wenn Versicherte schuldhaft Auskünfte verweigern; die Frist wurde bis zum 22. Februar 2019 gewährt (Urk. 7/25). Diese Frist wurde erstreckt (Urk. 7/27-28), letztmals auf Antrag des Treuhänders des Beschwerdeführers bis am 10. April 2019 (Urk. 7/29-30). Zwar steht sowohl der versicherten Person als auch der Beschwerdegegnerin der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (Urteil 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Buchhaltungsunterlagen wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht eingereicht. Es liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, noch waren von weiteren Abklärungen entscheiderhebliche Tatsachen zu erwarten, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet hat (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Einkommen über Fr. 100'000.-- erzielen würde, ist nicht erstellt.
4.1.3 Die Berechnung der Beschwerdegegnerin betreffend das Valideneinkommen ist dennoch zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die gemäss IK-Auszug verabgabten Einkommen der Jahre 2011 bis 2017 und berechnete ein Durchschnittseinkommen von Fr. 99'184.--. In den Jahren 2011 bis 2013 war der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung bei der Y.___ GmbH. Die Y.___ GmbH wurde jedoch nach Beschluss der Gesellschafterversammlung im Jahr 2014 aufgelöst und nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven am 26. Oktober 2015 von Amtes wegen gelöscht (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kanton Zürich). Mithin berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Einkommen der Jahre 2011 bis 2013 für das Durchschnittseinkommen. Für die Berechnung des zuletzt erzielten Einkommens ist lediglich auf den Durchschnittsverdienst bei der Z.___ GmbH abzustellen. Der Beschwerdeführer erzielte gemäss IK-Auszug in den Jahren 2014 bis 2017 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 95'058.25 (Einkommen im Jahr 2014: Fr. 72'082.--; Jahr 2015: Fr. 91'500.--; Jahr 2016: Fr. 80'000.--; Jahr 2017: Fr. 136'651.--; vgl. Urk. 7/36). Mithin beträgt das Valideneinkommen Fr. 95'058.-- (vgl. auch E. 1.5).
4.2
4.2.1 Nach der Rechtsprechung ist sodann für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Betreffend das Invalideneinkommen ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, weshalb auf statistische Werte abzustellen ist (vgl. Urk. 1 S. 6). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität nicht mehr auf seinen angestammten Beruf zurückgreifen kann, hat die Beschwerdegegnerin zur Recht die LSE-Kompetenzniveau 1 zur Anwendung gebracht. Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren (Urk. 1 S. 6).
4.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
4.2.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte keinen leidensbedingten Abzug mit der Begründung, die Einschränkung sei vollumfänglich durch das Belastungsprofil abgeglichen worden (Urk. 7/71/2), was nicht zu beanstanden ist. Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Aus dem Umstand alleine, dass sich der Beschwerdeführer neu orientieren muss, lässt sich daher kein Leidensabzug zu begründen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zu Recht auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 und setzte das Invalideneinkommen auf Fr. 66'748.-- fest.
4.3 Der Einkommensvergleich ergibt bei einem Valideneinkommen von Fr. 95'058.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'748.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 28'310.--, mithin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 30 %. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif