Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00861
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 22. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin
Advokaturbüro, Schmutz Eisenhut Stucki Wehrlin
Schwanengasse 9, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, wurde am 14. Dezember 1998 mittels bilateraler Laminektomie im Bereich L2, teilweiser Laminektomie in den Bereichen L1 und L3, intraduraler Exploration und makroskopisch totaler Resektion eines intraduralen Tumors auf Höhe L2 behandelt, wobei die Histologie in der Folge ein frisches Hämatom und keinen Tumor ergab. Anschliessend litt sie am 14. Dezember 1998 unter einer intraduralen Hämorrhagie, welche eine komplette Paraplegie ab Niveau L1 zur Folge hatte (Urk. 8/40/4, Urk. 8/58/5 und Urk. 8/66/1). Im Februar 2020 ersuchte die Versicherte die Invalidenversicherung um Übernahme der Kosten baulicher Massnahmen an ihrem Wohnort (Urk. 8/293; Urk. 8/295). Mit ihrem Gesuch reichte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Protokoll der individuellen Abklärung ihrer Wohnsituation des Zentrums Y.___, Z.___, vom 7. Januar 2020 (Urk. 8/294/1-10) ein. Die IV-Stelle holte bei der A.___, B.___, eine fachtechnische Beurteilung vom 8. Mai 2020 (Urk. 8/313/1-5) ein. Mit Mitteilungen vom 2. Juni 2020 sprach sie der Versicherten Kostenbeiträge für eine Rampe bei der Hauseingangstüre (inklusive Anpassung des Türflügels) im Betrag von Fr. 1'880.10 (Urk. 8/320) und für eine Rampe beim Ausgang zum Gartensitzplatz im Betrag von Fr. 845.45 (Urk. 8/321) zu. Mit Mitteilung vom 29. Juli 2020 (Urk. 8/332) sprach sie der Versicherten einen Kostenbeitrag für bauliche Anpassungen in der Küche im Betrag von Fr. 10'391.35 zu.
1.2 Nach Erlass des Vorbescheids vom 2. Juni 2020 (Urk. 8/322) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 29. Juli 2020 (Urk. 8/333) einen Kostenbeitrag für bauliche Anpassungen im Badezimmer ihrer Wohnung im Betrag von Fr. 24’770.75 zu und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten der durch das Y.___ ausgeführten Bauleitung im Betrag von Fr. 5'606.60. Am 13. August 2020 (Urk. 8/335) ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2020, da ihr keine Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu ihrem Einwand auf den Vorbescheid vom 2. Juni 2020 beziehungsweise zur Begründung ihres Einwandes gewährt worden sei, obwohl sie am 2. Juli 2020 (Urk. 8/326/1) darum ersucht habe. In der Folge hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2020 (Urk. 8/337) ihre Verfügung vom 29. Juli 2020 wiedererwägungsweise auf.
1.3 Die IV-Stelle holte bei der A.___ eine ergänzende fachtechnische Beurteilung vom 6. November 2020 (Urk. 8/341) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2020 (Urk. 8/354 = Urk. 2) einen Kostenbeitrag für die bereits durchgeführten baulichen Anpassungen im Badezimmer ihrer Wohnung im Betrag von Fr. 26'302.80 zu und verneinte erneut einen Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten der Bauleitung durch das Y.___ im Betrag von Fr. 5'606.60.
2. Gegen die Verfügung vom 9. November 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als dass darin ihr Anspruch auf Übernahme des Bauleitungshonorars im Betrag von Fr. 5'606.60 verneint worden sei, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten der Bauleitung bei den baulichen Anpassungen im Badezimmer im Betrag von Fr. 5'606.60 zu übernehmen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2021 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Y.___ vom 15. Dezember 2020 ein (Urk. 11/4), wovon der Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 8. März 2021 (Urk. 15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 19. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2; BGE 140 V 538 E. 4.1).
1.3 Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb).
1.4 Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Selbstsorge wird in Ziff. 14 HVI-Anhang geregelt. Ziff. 14.04 HVI-Anhang nennt unter dem Titel «invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung» abschliessend (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2012 vom 12. März 2012 E. 2.2; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 E. 3a) die folgenden baulichen Massnahmen: Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren, Anbringen von Haltestangen, Handläufen, Zusatzgriffen sowie Wohnungs- und Haustüröffnern, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde, wobei der Höchstbetrag für Signalanlagen Fr. 1'300.-- beträgt (inklusive Mehrwertsteuer).
1.5 Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder im Eigenheim oder bei Neubauten ist überdies zu beachten, dass nur die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind. Wegen des abschliessenden Charakters dieser Kategorie der Hilfsmittel können aber keine Beiträge an die allgemeinen Mehrkosten aus der Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses gewährt werden (BGE 127 V 121 E. 2b; nicht in BGE 144 V 319 publizierte E. 2.2 des Urteils des Bundesgerichts 9C_904/2017 vom 5. September 2018; Urteil des Bundesgerichts 9C_832/2007 vom 8. September 2008 E. 4).
1.6 Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung und die versicherte Person hat die durch eine andere Ausführung bedingte zusätzlichen Kosten selbst zu tragen (Satz 1). Wenn in der Liste in HVI-Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente der Preisfestsetzung, welche gemäss Art. 21quater IVG vorgesehen sind, genannt werden, so werden die effektiven Kosten des Hilfsmittels vergütet (Satz 2).
1.7 Gemäss der Ziff. 2161 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), Fassung vom 1. Januar 2020 (www.bsv.admin.ch/vollzug), ist vor jeder Planung eine Vorabklärung notwendig, wobei Bauleitungshonorare in der Regel nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. Während der Planungsphase ist die vom BSV bezeichnete Abklärungsstelle (Rz 3010) mit einer Abklärung zu beauftragen, wobei darauf zu achten ist, dass den über Art. 74 IVG mitfinanzierten Organisationen keine Leistungen doppelt vergütet werden. Die folgenden Kriterien sprechen für eine ausnahmsweise Übernahme der Kosten der Bauleitung:
- erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz (lit. a)
- Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten (lit. b)
- Anpassungen mit Baueingabepflicht (zum Beispiel Aussentreppenlifte; lit. c)
- komplexe Bauverhältnisse (lit. d)
- die Koordination der baulichen Anpassungen ist der versicherten Person behinderungsbedingt (zum Beispiel Minderintelligenz) oder umständehalber (zum Beispiel Spital- oder Rehaaufenthalt) nicht zumutbar und weder ein Angehöriger noch eine Drittperson können diese Aufgaben übernehmen (lit. e).
1.8 Gemäss Rz 3010 KHMI handelt es sich bei der vom BSV bezeichneten Abklärungsstelle gemäss Rz 2161 KHMI um die A.___, welche auf Anfrage der IV-Stelle insbesondere fachtechnische Beurteilungen für bauliche Massnahmen (inklusive Nasszellenanpassungen) durchführt.
Gemäss den Angaben auf der Homepage des BSV (www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/invalidenhilfe.html) handelt es sich bei der Vereinigung C.___ um eine Organisation der privaten Behindertenhilfe gemäss Art. 74 IVG, welcher von der Invalidenversicherung Finanzhilfen zur Förderung der sozialen Eingliederung Behinderter mit dem Ziel, ihnen eine möglichst selbstbestimmte und selbstverantwortliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, gewährt wurden.
1.9 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
1.10 Gemäss Rz 2162 KHMI sei die Aufzählung in Ziff. 14.04 HVI abschliessend (Urteil des Bundesgerichts I 133/06 vom 15. März 2007). In neu zu erstellenden Eigenheimen könnten unter Ziff. 14.04 HVI indes nur Haltestangen, Handläufe, Zusatzgriffe und Signalanlagen bewilligt werden. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 146 V 233 E. 4.2.2) ist Rz 2162 KHMI insofern nicht gesetzeskonform, als sie die Beteiligung der Invalidenversicherung beim Bau neuer Eigenheime von vornherein auf die Installation von Haltestangen, Handläufen, Zusatzgriffen und Signalanlagen beschränkt. Vielmehr ist im Einzelfall zu klären, ob die beantragte Leistung in Ziff. 14.04 Anhang HVI aufgeführt ist. Ist dies der Fall, muss geprüft werden, ob die betreffenden baulichen Änderungen von vornherein in die Planung einbezogen und ohne zusätzliche Kosten hätten umgesetzt werden können.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2020 davon aus, dass die Beschwerdeführerin während des Umbaus ihrer Wohnung diese nicht habe benützen können, da das Badezimmer und die Küche nicht zugänglich gewesen seien. Während der Zeit des Umbaus ihre Wohnung habe sich die Beschwerdeführerin in einer Übergangswohnung in D.___ aufgehalten und sich nicht in Spitalpflege befunden. Da die Schwester der Beschwerdeführerin, welche ungefähr dreihundert Meter von der Wohnung der Beschwerdeführerin entfernt wohne, die Umbauarbeiten mit den Handwerkern vor Ort hätte besprechen können, und da eine Koordination dieser Arbeiten auch ohne Fachwissen möglich sei, seien die Voraussetzung zur Übernahme von Honoraren beziehungsweise der Kosten der Bauleitung für den Umbau des Badezimmers nicht erfüllt (Urk. 2 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie sich während des Umbaus ihrer Wohnung vorübergehend in einer Übergangswohnung in D.___ aufgehalten habe, und dass es ihr während des Umbaus ihrer Wohnung nicht möglich gewesen sei, mit dem Rollstuhl in ihre Wohnung zu gelangen. Sodann habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, ihr während der Zeit des Umbaus mitzuteilen, dass sie von einer Zumutbarkeit einer Übernahme der Bauleitung durch ihre Schwester ausgehe. Zudem wäre ihre Schwester gar nicht in der Lage gewesen, die Bauleitung zu übernehmen. Denn sie habe nicht mit der Beschwerdeführerin zusammengewohnt und sei während der Zeit des Umbaus erwerbstätig gewesen. Aus zeitlichen Gründen wäre ihr die Ausübung der Aufgabe der Bauleitung nicht möglich gewesen. Des Weiteren habe ihre Schwester über keine notwendigen Fachkenntnisse oder Erfahrungen verfügt, welche sie befähigt hätten, die Aufgaben einer Bauleitung auszuüben. Der Beizug einer Fachperson für die Bauleitung sei daher unumgänglich gewesen, weshalb ein Anspruch auf Übernahme des Bauleitungshonorars (für den Umbau des Badezimmers) ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 4).
2.3 Im Streite steht daher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der durch das Y.___ tatsächlich ausgeübten Bauleitung beim Umbau ihres Badezimmers im Betrag von Fr. 5’606.60 (Rechnung des Y.___ vom 23. Oktober 2020; Urk. 8/342/4).
3.
3.1 Beim Bauleitungshonorar beziehungsweise bei den Kosten der Bauleitung, welche im Rahmen von invaliditätsbedingten baulichen Änderungen in einer Wohnung entstehen, handelt es sich nicht um eine der in Ziff. 14.04 Anhang HVI abschliessend genannten baulichen Massnahmen (vorstehend E. 1.4). Gemäss Ziff. 2161 KHMI sind Bauleitungshonorare in der Regel denn auch nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Ausnahmsweise seien jedoch Bauleitungshonorare, welche für die in Ziff. 14.04 Anhang HVI genannten baulichen Massnahmen erforderlich sind, zu übernehmen, wenn es sich um solche bei erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz, bei Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten, bei baulichen Massnahmen für welche eine Baueingabepflicht besteht (zum Beispiel bei Aussentreppenliften) oder bei besonderes komplexen Bauverhältnissen handelt, oder wenn die Koordination der baulichen Anpassungen der versicherten Person behinderungsbedingt nicht zumutbar ist und wenn weder ein Angehöriger noch eine Drittperson die Bauleitung übernehmen können.
3.2 Es ist davon auszugehen, dass es sich bei Ziff. 2161 KHMI (vorstehend E. 1.7) um eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben handelt, weshalb nicht ohne triftigen Grund davon abzuweichen ist (vorstehend E. 1.9).
3.3 Bei den Akten befindet sich ein Protokoll der individuellen Abklärung der Wohnsituation des Y.___ (Urk. 8/294), welches anlässlich der Abklärung am Wohnort der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2020 erstellt wurde (Urk. 8/294). Darin führte das Y.___ aus, dass das Transferieren vom Rollstuhl auf die Toilette für die Beschwerdeführerin in ihrem bestehenden Badezimmer nur schwer möglich sei. Sodann behindere die Bedienstange für den Lavabostöpsel unter dem Lavabo ein Unterfahren des Lavabos mit dem Rollstuhl. Die Beschwerdeführerin werde in Zukunft einen Duschrollstuhl ohne Griffe benützen. Um der Beschwerdeführerin die Benützung eines Duschrollstuhls und eine möglichst hohe Selbständigkeit zu ermöglichen, seien die folgenden baulichen Massnahmen angezeigt:
- Ausbau der bestehenden Badewanne und Entfernen aller Wand- und Bodenplatten
- Demontage des bestehenden Lavabos, des Spiegelschrankes, der bestehenden Stützgriffe beim WC und des bestehenden Radiators
- Einbau einer bodenebenen Dusche ohne Sitz sowie einer neuen Gleitstange, welche als Stützgriff dienen soll
- Einbau neuer rutschfester Bodenplatten mit einem Gefällsbruch zu neuem Ablauf hin
- Montage eines neuen Handtuchradiators
- Montage eines neuen Waschtisches mit Ablagefläche
- Montage eines neuen Spiegelschrankes mir tiefliegender Steckdose
- Montage einer höhenverstellbaren WC-Erhöhung auf dem bestehenden WC
- Montage eines neuen Winkelgriffes links und eines Stützgriffes rechts der Toilette (S. 6).
Für die notwendigen baulichen Anpassungen sei der Beizug eines Architekten oder Baufachmannes zu empfehlen, da die verschiedenen Arbeiten von einer Fachperson koordiniert und da die fachgerechte Ausführung der Anpassungen durch eine solche Fachperson kontrolliert werden müssten. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen seien wegen fehlender Fachkenntnisse und umständehalber nicht in der Lage, die Planungs- und Bauleitungsaufgaben selbst wahrzunehmen (S. 8).
3.4 Die A.___ ging in ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 8. Mai 2020 (Urk. 8/313/1-5) davon aus, dass der Transfer auf das Badewannenbrett für die Beschwerdeführerin immer schwieriger werde, und dass eine akute Sturzgefahr bestehe. Auf Grund der starken Osteoporose, unter welcher die Beschwerdeführerin leide, sei der Umbau der Badewanne zu einer schwellenfreien Dusche nachzuvollziehen, wobei ein passender Duschrollstuhl zum selbst Antreiben bereits vorhanden sei. Das bestehende Lavabo könne von der Beschwerdeführerin mit dem Rollstuhl nicht unterfahren werden. Aus diesem Grund müsse dieses ersetzt werden, wobei auch die Armatur des Lavabos ersetzt werden müsse. Da der Spiegelschrank auf Grund der tiefen Sitzposition im Rollstuhl zu hoch sei, werde ein zwischen Lavabo und Spiegelschrank eingepasster Spiegel empfohlen (S. 3). Geplant sei, die Toilette zu versetzen, um den Transfer für die Beschwerdeführerin zu optimieren. Deshalb müsse auch die Position des Lavabos verändert werden. Diese baulichen Änderungen stellten eine bestmögliche Anpassung dar und seien invaliditätsbedingt nicht erforderlich. Die Toilettenkeramik sowie das Lavabo müssten nicht zwingend versetzt werden. Ebenfalls invaliditätsbedingt nicht notwendig sei der Austausch des bestehenden Spiegelschrankes sowie des Heizkörpers. Vielmehr sei die Montage eines Wandspiegels zwischen Lavabo und Spiegelschrank angemessen. Da der Eigentümer der Liegenschaft sodann auf einen Rückbau verzichte, sei der Ersatz sämtlicher Keramikplatten am Boden und an den Wänden nachzuvollziehen (S. 4).
3.5 In der fachtechnischen Beurteilung vom 6. November 2020 (Urk. 8/341) führte die A.___ aus, dass der Umbau der Wohnung der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich wie geplant ausgeführt worden sei. Die ausgeführten Anpassungen seien vor Ort mit der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester besprochen worden. Die Beschwerdeführerin benötige gemäss ihren Angaben für den Transfer auf das WC seitlich viel Raum, um den Rollstuhl im richtigen Winkel zu positionieren (S. 1). Bei der von der A.___ (mit der fachtechnischen Beurteilung vom 8. Mai 2020) empfohlenen Variante sei ein seitlicher Transfer gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nicht möglich, da dort das Lavabo im Weg wäre. Mit der nun gewählten Anpassung müsse sie sich weniger drehen und könne sich besser an den Haltegriffen festhalten. Auf Grund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und dem Augenschein der Transfersituation seien die Angaben der Beschwerdeführerin nachzuvollziehen. Zudem sei davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin in Zukunft verschlechtern werde. Falls sie in Zukunft allenfalls für den Transfer eine Hilfsperson benötigen werde, müsse genügend Platz beim WC vorhanden sein. Aus diesen Gründen sei ein Versetzen des WC und des Lavabos angebracht (S. 2).
Die Beschwerdeführerin sei alleinstehend und habe während des Umbaus ihre Wohnung nicht benützen können, da weder das Badezimmer noch die Küche zugänglich gewesen seien. Aus diesem Grund sei sie vorübergehend in eine Übergangswohnung bei ihrem Arbeitgeber in D.___ gezogen. Dabei habe es sich nicht um einen Spitalaufenthalt gehandelt. Es sei davon auszugehen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin, welche bei der Besprechung vor Ort anwesend gewesen sei, und welche lediglich ungefähr 300 Meter von der Wohnung der Beschwerdeführerin entfernt wohne, während des Umbaus jederzeit mit den Handwerkern vor Ort die Arbeiten hätte besprechen können. Dies habe auch die Beschwerdeführerin, welche die Hilfe ihrer Schwester oft in Anspruch nehme, bestätigt. Sie habe jedoch die Ansicht vertreten, dass die Ausübung der Bauleitung durch ihre Schwester und deren Ehegatten auf Grund fehlenden Fachwissens schwierig gewesen wäre. Die Koordination von Handwerkern sei aber auch ohne Fachwissen möglich. Das Fachwissen sei bei den Handwerkern vorhanden. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Bauleitungshonorare durch die Invalidenversicherung seien nicht erfüllt (S. 3).
3.6 Nach Gesagtem steht fest, dass die durchgeführten baulichen Anpassungen im Badezimmer der Beschwerdeführerin den Ausbau der Badewanne, die Entfernung der Wand- und Bodenplatten, des Lavabos, des Spiegelschrankes, der bestehenden Stützgriffe beim WC und des Radiators, das Versetzen des WC und des Lavabos sowie den Einbau einer bodenebenen Dusche, einer Gleitstange, von rutschfesten Bodenplatten, eines Handtuchradiators, eines Waschtisches und eines Spiegelschrankes umfasste (vorstehend E. 3.3 und E. 3.4). Dabei handelt es sich weder um erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz, noch um Anpassungen in bereits fertig geplanten Neubauten oder um Massnahmen mit einer Baueingabepflicht oder um besonderes komplexe Bauverhältnisse (vgl. vorstehend E. 1.7). Demzufolge sind diesbezüglich die in Ziff. 2161 KHMI lit. a-d aufgeführten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Übernahme von Bauleitungshonoraren durch die Invalidenversicherung bei den durchgeführten baulichen Anpassungen im Badezimmer der Wohnung der Beschwerdeführerin nicht erfüllt.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für eine ausnahmsweise Übernahme von Bauleitungshonoraren von Ziff. 2161 KHMI lit. e erfüllte. Dabei wird vorausgesetzt, dass eine Koordination der baulichen Anpassungen der versicherten Person behinderungsbedingt oder umständehalber nicht möglich ist, und dass auch Angehörige oder Drittpersonen diese Aufgaben nicht übernehmen können.
4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Koordination der baulichen Anpassungen im Badezimmer nicht durchführen konnte, weil sie behinderungsbedingt mit ihrem Rollstuhl keinen Zugang zum Badezimmer hatte.
4.3 Gemäss der Beurteilung durch die A.___ vom 6. November 2020 (vorstehend E. 3.5) wäre es einerseits der Schwester der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, die für den Umbau des Badezimmers notwendigen Arbeiten mit den Handwerkern vor Ort zu besprechen und zu koordinieren, wobei andererseits das (hierfür) nötige Fachwissen bei den Handwerkern vorhanden gewesen sei. Mithin wurde sinngemäss geltend gemacht, dass eine Koordination der erforderlichen Arbeiten beim Umbau des Badezimmers auch durch die beteiligten Handwerker selbst möglich gewesen wäre. Dies erscheint angesichts der vorliegend nicht besonders komplexen Bauverhältnisse (vgl. vorstehend E. 3.6) nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die involvierten Spezialisten in der Lage gewesen wären, die für den Umbau des Badezimmers der Beschwerdeführerin erforderlichen Arbeiten zu koordinieren und auszuführen, ohne dass eine externe Bauleitung dafür zwingend erforderlich gewesen wäre.
4.4 Nicht abgestellt werden kann vorliegend auf die gegenteilige Beurteilung durch das Y.___ vom Januar 2020 (vorstehend E. 3.3). Denn das Y.___, welches bereits bei der Abklärung vor Ort und bei der Erstellung des Protokolls vom 7. Januar 2020 (Urk. 8/294) als Offerentin für die streitigen Leistungen der Bauleitung auftrat und anschliessend die Bauleitung tatsächlich selbst ausführte (vgl. Bauabrechnung des Y.___ vom 23. Oktober 2020 S. 4; Urk. 8/342/4), kann daher nicht als unabhängig und neutral gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_607/2020 E. 4), weshalb in Bezug auf die Frage nach der Notwendigkeit einer Bauleitung durch eine externe Fachperson auf dessen Beurteilung vom 7. Januar 2020 nicht abgestellt werden kann. Zudem gilt es vorliegend zu beachten, dass es sich beim Y.___ beziehungsweise der Vereinigung C.___ um eine Organisation der privaten Behindertenhilfe gemäss Art. 74 IVG handelt, welcher von der Invalidenversicherung Finanzhilfen gewährt wurden (vorstehend E. 1.8). In Bezug auf das Y.___ gilt es deshalb zusätzlich zu vermeiden, dass Leistungen doppelt vergütet werden (vgl. Ziff. 2161 KHMI).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2020 (Urk. 2 S. 4) zu Recht davon ausging, dass die in unmittelbarer Nähe wohnende Schwester der Beschwerdeführerin mit den Handwerkern vor Ort die Umbauarbeiten im Badezimmer hätte besprechen und die Bauleitung hätte übernehmen können. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass ihr dies die Beschwerdegegnerin während des Umbaus nicht mitgeteilt habe, und dass ihre Schwester während der Zeit des Umbaus erwerbstätig gewesen sei, weshalb ihr die Übernahme der Bauleitung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Zudem habe sie nicht über die für eine Bauleitung erforderlichen Fachkenntnisse oder Erfahrungen verfügt (Urk. 1).
5.2 Gemäss der Rechtsprechung ist die Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 und 117 V 394 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2). Danach hat die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben (BGE 129 V 460 E. 4.2). Einer leistungsansprechenden versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht diejenigen Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2).
5.3 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist die versicherte Person bei einer Verletzung der Schadenminderungspflicht grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte, was umgekehrt bedeutet, dass Leistungen, welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden können (Urteile des Bundesgerichts 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2 und 9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.2; SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, I 824/06 E. 3 und 4).
5.4 Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person, welche sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wobei vorher Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen ist. Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_251/2019 vom 9. Januar 2020 E. 8.2 und 9C_179/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2) ist Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Ergänzungsleistungen nicht anzuwenden. Denn diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf die Widersetzlichkeit gegenüber einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahmen sowie auf mangelnde Selbsteingliederung (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2; BGE 133 V 511 E. 4.2). Die Anrechnung eines Verzichtseinkommens gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG beschlage indes weder die Behandlung noch die Eingliederung, sondern sei ein gesetzlich vorgesehenes Element der Ergänzungsleistungsbemessung. Deren Leistungen bezweckten die Deckung des Existenzbedarfs (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 7.1). Einer Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Ergänzungsleistungen fehle somit ein sachlicher Zusammenhang. Gleiches muss auch für die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Anrechnung einer Mitwirkung von Angehörigen oder Drittpersonen bei der Bauleitung im Rahmen von baulichen Anpassungen gelten.
5.5 Demzufolge ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Schwester der Beschwerdeführerin die Übernahme der Bauleitung hätte zugemutet werden können, und dass sie diesbezüglich von der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens absah. Die Frage nach der Möglichkeit einer Übernahme der Bauleitung durch die Schwester der Beschwerdeführerin, durch weitere Angehörige oder Drittpersonen braucht vorliegend indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.3), ist angesichts der Beurteilung der A.___ vom 6. November 2020 und der konkreten Verhältnisse davon auszugehen, dass die involvierten Handwerker auch ohne externe Bauleitung in der Lage gewesen wären, den Umbau des Badezimmers zu planen und die dabei erforderlichen Arbeiten zu koordinieren und auszuführen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die in der Nähe wohnende Schwester nicht in der Lage hätte sein sollen, die Umbaumassnahmen zumindest zu überwachen. Die Beschwerdeführerin war daher gehalten, in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vorstehend E. 5.2) von einer externen Bauleitung abzusehen und die beteiligten Handwerker mit der Koordination der für den Umbau des Badezimmers erforderlichen Aufgaben zu beauftragen.
6. Nach Gesagtem sind die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der Bauleitung bei den baulichen Anpassungen im Badezimmer der Beschwerdeführerin vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wehrlin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Romero-KäserVolz